Landgericht Wuppertal Urteil, 31. Juli 2015 - 4 O 256/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war die Teilkaskoversicherung der Firma B GmbH & Co. KG. Sie begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen einer von ihnen gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erbrachten Versicherungsleistung für einen Brandschaden.
3Am 02.11.2009 war das versicherte Fahrzeug, ein Pkw Ford Focus, bei der Beklagten. Es wurde ein Ölservice, das bedeutet Ölwechsel und Ölfilterwechsel, durchgeführt. Dazu musste an dem Fahrzeugmodell der Luftfilter gelöst werden. Der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 53.815 km.
4An 02.12.2009 befuhren Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin mit dem Fahrzeug die Autobahn A 4 in Richtung Olpe. Der Kilometerstand betrug 56.474 km, als es unterhalb des Fahrzeugs zu einem Brand kam, durch den das Fahrzeug beschädigt wurde. Die Feuerwehr löschte den Brand. Dafür stellte die Stadt Wiehl 273 € in Rechnung. Die Abschleppkosten für den Pkw betrugen 280 €. Die Nettoreparaturkosten betragen 13.821,96 €, der Wiederbeschaffungswert liegt bei 10.300 € brutto und der Restwert bei 2.750 € brutto.
5Die Klägerin leistete ihrer Versicherungsnehmerin Schadensersatz. Deren Selbstbeteiligung betrug 150 €. Für ein Brandgutachten des privaten Sachverständigen K fielen 2.492,04 € an. Der private Sachverständige Brandschutz-Ing. L überprüfte das Gutachten und stellte dafür 474,57 € in Rechnung.
6Mit Schreiben vom 17.12.2011 wies die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Ansprüche der Klägerin zurück.
7Die Klägerin behauptet unter Berufung auf die gutachterliche Stellungnahme des privaten Sachverständigen L vom 04.04.2011 (Bl. 46 ff. d.A.), die Montagearbeiten am 02.11.2009 seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zur Montage des Ölfilters müsste das Ansaugsystem teilweise gelöst worden sein. Komponenten des Ansaugsystems seien im Rahmen des Ölwechsels falsch demontiert oder montiert worden. Dadurch sei eine Undichtigkeit im Ansaugsystem entstanden und so Falschluft in das System gelangt. Dies habe zur einer übermäßigen Verrußung des Partikelfilters geführt. Habe vorher keine turnusmäßige Regeneration des Filters stattgefunden und versuche das System dann, eine Regeneration durchzuführen, entstünden besonders hohen Temperaturen. Dadurch sei es schlussendlich zum sog. Partikelfilterbrand und der Überhitzung des Abgasanlage gekommen, was den Fahrzeugbrand ausgelöst habe. Die Motorkontrollleuchte habe nicht aufgeleuchtet.
8Sie beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.714,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 18.02.2011 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie behauptet, sie habe lediglich einen Ölwechsel und Ölfilterwechsel vorgenommen. Um diesen zu wechseln, habe sie lediglich den Luftfilter lösen müssen. Dies habe keinerlei Einfluss auf die Brandursache des Partikelfilterbrandes. Unter Berufung auf das DEKRA-Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. N vom 07.02.2011 (Bl. 42 ff.d.A.) behauptet die Beklagte weiter, dass selbst eine schleichende Undichtigkeit im Ansaugsystem nicht geeignet sei, einen Partikelfilterbrand zu erzeugen. Das Fahrzeug sei falsch betankt worden. Es habe eine Rückrufaktion für 2.0 TDCI Motoren der Baureihe C01 bis 807 gegeben. Es sei bekannt, dass bei vergleichbaren Fahrzeugen oberhalb des Partikelfilters Ölundichtigkeiten aufgetreten seien.
13Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 14.03.2013 und 24.06.2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 03.06.2013 (Bl. 104 ff. d.A.) und 10.07.2015 (Bl. 366 ff. d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 31.10.2014 (Bl. 164 ff. d.A.) und das Ergänzungsgutachten vom 11.03.2015 (Bl. 266 ff. d.A.) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Es bestehen keine Schadensersatzansprüche vertraglicher (§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB) oder deliktischer Natur (§ 823 BGB) aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG gegen die Beklagte.
17Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine fehlerhafte Montage an dem Fahrzeug ursächlich für den Fahrzeugbrand gewesen ist.
18Der gerichtliche Sachverständige Dr. C hat ausgeführt, dass von ihm Untersuchungen, Messungen und Versuchsfahrten von über 7.000 km mit einem typengleichen Fahrzeug gleicher Serie durchgeführt worden seien. Der Partikelfilter des Testfahrzeugs habe dafür ausgetauscht werden müssen, da der ursprüngliche verstopft gewesen sei. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, in welchem Zustand sich der Filter des Schadensfahrzeugs befunden habe. Es sei jedoch nicht zu erwarten gewesen, dass dieser zum Zeitpunkt des Brandes am Ende gewesen sei, da ja der Austausch der Partikelfilters erst nach einer Laufleistung von 120.000 km empfohlen werde.
19Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl das Luftfilterelement als auch die Schlauchanschlüsse des Ansaugsystems in dem Schadensfahrzeug nicht ordnungsgemäß montiert gewesen seien. Ein Lösen der Schlauchstellen sei zum Wechsel des Ölfilters aber nicht notwendig. Man könne die Schläuche mit der Hand zur Seite legen. Das sei zweimal getestet und auf Bl. 281 d.A. entsprechend dokumentiert worden.
20Ob die Schlauchstellen von der Beklagten im Rahmen des Ölwechsels gelöst wurden, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn der gerichtliche Sachverständige ist im Weiteren zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der nicht ordnungsgemäßen Montage und dem Brand nicht aufzeigen lasse. Es seien mit dem Vergleichsfahrzeug ca. 4.000 km mit gelösten Schlauchanschlüssen zurückgelegt worden. Signifikante Temperaturanstiege am Partikelfilter seien während dieser Fahrten nicht festzustellen gewesen. Eine unmittelbare Brandgefahr habe sich durch die Fahrversuche nicht nachweisen lassen. Die von dem Sachverständigen L festgestellten gelösten Schlauchanschlüsse hätten hingegen direkten Einfluss auf das Motorlaufverhalten. Im Betrieb mit gelösten Schlauchanschlüssen sei ein erheblicher Leistungsverlust des Motors festzustellen gewesen. Eine Partikelfilterregeneration sei mit gelösten Schlauchanschlüssen nicht möglich. Die Motorkontrollleuchte habe sich bei den Versuchsfahrten nicht eingeschaltet. Auch andere Kontrollleuchten hätten nicht ausgelöst, obwohl das Testfahrzeug bei Erwerb über einen verstopften Partikelfilter verfügt habe, der dann ersetzt worden sei.
21Es sei für ihn auch nicht zwingend, dass die gelösten Schlauchstellen zu einer Überhitzung des Partikelfilters und dann zum Brand geführt hätten. Brennende Partikelfilter seien nicht ungewöhnlich. Diese passierten auch, ohne dass irgendwo ein Schlauch gelöst worden sei. Es sei zwar naheliegend, dass die gelösten Schläuche zum Brand geführt hätten, diese Annahme habe durch die Versuche jedoch gerade nicht bestätigt werden können. Denkbare alternative Ursache könnte fehlendes Additiv sein, dessen Funktion es sei, die Regeneration des Partikelfilters auch bei niedrigeren Temperaturen stattfinden zu lassen. Laut Inspektionsanweisung sei bei 60.000 km Laufleistung eine Überprüfung des Additivs angezeigt.
22Den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, an dessen Sachkunde und Erfahrung keine Zweifel bestehen, schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
23Der Aussage der Zeugen U waren vor diesem Hintergrund keine relevanten Erkenntnisse zu entnehmen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
25Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
26Der Streitwert wird auf 9.714,15 EUR festgesetzt.

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.