Landgericht Wuppertal Anerkenntnisurteil, 27. Okt. 2016 - 17 O 235/15
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.241,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.829,89 EUR seit dem 23.04.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die durch die Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Leasingvertrag in Anspruch.
3Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft; der Beklagte betreibt ein Fitnesszentrum in S mit dem Namen „Gesundheitszentrum K“.
4Vom 22.01.2014 bzw. 24.01.2014 datiert ein Leasingvertrag über ein „Canon-Drucker iPF9400“, der mit dem Stempel des damaligen Namens des Fitnesszentrums des Beklagten versehen ist und auf dem sich eine Unterschrift befindet (Bl. 15 der Akte). Der Anschaffungspreis des Druckers beträgt 14.650,00 €. Die Leasingraten betrugen 379,08 € und wurden ab dem 01.02.2014 zum ersten monatlich im Voraus fällig. Zusätzlich zu den Leasingraten wurden monatliche Versicherungsbeiträge i.H.v. 10,46 € vereinbart. Die Laufzeit betrug 48 Monate. Unter Z. 9.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin befindet sich folgender Hinweis:
5„Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Kündigenden der durch die Kündigung verursachte Schaden zu ersetzen.“
6Eine Übernahmebestätigung vom 28.01.2014 ist ebenfalls mit dem Stempel des Gesundheitszentrums versehen und es befindet sich auch dort eine Unterschrift (Bl. 87 der Akte).
7Die Klägerin kaufte den Leasinggegenstand und ihr wurde der Kaufpreis in Rechnung gestellt, den sie auch beglich. Leasingraten wurden durch das Geschäftskonto des Beklagten bis einschließlich März 2014 gezahlt. Weitere Zahlungen blieben trotz Mahnungen aus.
8Die Klägerin beauftragte die C GmbH mit der weiteren Abwicklung ihrer Forderung. Diese kündigte mit Schreiben vom 27.11.2014 außerordentlich und forderte zur Rücklieferung des Leasinggegenstands auf. Dieser wurde nicht an die Klägerin herausgegeben. Mit Schreiben vom 13.12.2014 teilte die C GmbH dem Beklagten die Höhe des entstandenen Schadens mit und forderte ihn erfolglos dazu auf den offenen Betrag bis zum 23.12.2014 auszugleichen. Als Schaden trägt sie einen Betrag in Höhe von 16.829,89 € vor. Dieser beinhaltet die rückständigen Leasingraten bis zur Kündigung in Höhe von 3.142,47 €, sowie einen Schadensposten aufgrund der Kündigung in Höhe von 13.735,72 €. Darüber hinaus macht die Klägerin Zinsen bis zum 22.04.2005 i.H.v. 278,62 €, sowie die Inkassokosten i.H.v. 1.085,01 € netto geltend.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags ein Schaden in Höhe der weiteren Leasingraten für 37 Monate zustünde, wobei sie bei ihren Berechnungen bereits die Abzinsung berücksichtigt habe.
10Die Klägerin beantragt,
11- 12
1.
- 13
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.241,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.829,89 EUR seit dem 23.04.2015 zu zahlen.
- 14
2.
- 15
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die durch die Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte behauptet, dass die Vertragsunterschrift nicht von ihm stammen. Weiterhin befindet sich der Drucker nicht in seinem Geschäftslokal sondern vielmehr in den Geschäftsräumen einer Firma D aus E. An ihn sei er nicht ausgeliefert worden und auch die Unterschrift auf der Übernahmeerklärung sei nicht von ihm. Wegen einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau habe ab dem Jahr 2012 nicht er, sondern sein Geschäftspartner Herr I mehr und mehr das operative Geschäft abgewickelt. Eine offizielle Vollmacht habe der Beklagte ihm nie erteilt. Es sei nicht auszuschließen, dass die im Vertrag angegebene Lieferantin mit ihm gemeinsame Sache gemacht habe. Weiterhin bestreitet der Beklagte die Schadensberechnung dem Grunde und der Höhe nach.
19Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 18.241,82 € gegen den Beklagten.
23Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung ausstehenden Leasingraten i.H.v. insgesamt 3.142,47 € aus § 535 Abs. 2 BGB.
24Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Leasingvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte zunächst vorgetragen hat, dass er nicht mehr definitiv sagen könne welche Unterschriften von ihm stammen und welche nicht und nunmehr behauptet, dass diese Vertragsunterschrift definitiv nicht von ihm stamme, ist dieses Vorbringen nicht relevant. Es kann nämlich dahinstehen, ob der Vertrag von den Beklagten selbst oder von seinem Geschäftspartner Herrn I mit der Unterschrift des Beklagten versehen worden ist. Geht man von dem Fall aus, dass die Unterschriften tatsächlich nicht von den Beklagten stammen, sondern von Herrn I, der sich insoweit der Unterschrift des Beklagten bemächtigt hat, so ist ebenfalls gemäß §§ 535, 164 BGB ein Vertrag zwischen Parteien zustande gekommen.
25Die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB sind stets dort analog anwendbar, wo jemand unter fremden Namen auftritt, um falsche Identitätsvorstellungen beim Geschäftsgegner zu erwecken. Wenn die Auslegung der Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts des Namensträgers ergibt und eine falsche Identitätsvorstellung beim Geschäftspartner erweckt werden soll, sind die Grundsätze der Stellvertretung entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Vertretungswille des Fälschers fehlt (BGHZ 45,193 ff.). Vorliegend wurde, den Beklagtenvortrag unterstellt, die Schriftzüge des Namensträgers nachgeahmt und mit den zugehörigen Stempel versehen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin explizit mit dem Beklagten den Leasingvertrag schließen wollte.
26Auch hatte Herr I die notwendige Vertretungsmacht für den Namensträger, die Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung ist, § 164 Abs. 1 BGB. Fehlt sie oder wird sie überschritten gelten die §§ 177 ff. BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 164 Rn. 13). Die Vollmacht bedarf keiner bestimmten Form und sie muss darüber hinaus auch nicht ausdrücklich erteilt worden sein. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, enthält stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 167 Rn. 1). Der Beklagte hat Herrn I nie eine offizielle Vollmacht erteilt, sich jedoch dahingehend eingelassen, dass er hauptsächlich mit dem operativen Geschäft beschäftigt war, da sich der Beklagte selbst aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau aus diesem weiter zurückgezogen hat. Um das operative Geschäft eines Gesundheitszentrums zu tätigen, benötigt man zwangsweise gewisse Vollmachten. Durch die Überlassung der operativen Geschäfte hat der Beklagte Herrn I konkludent Vollmachten auch zu Vertragsabschlüssen erteilt, die insofern für diese Art Geschäfte auch notwendig ist.
27Auch wenn eine Vertretungsmacht des Herrn I nicht durch konkludentes Verhalten anzunehmen wäre, so wären der Leasingvertrag nachträglich durch Genehmigung des Beklagten wirksam geworden, § 177 BGB. Auch diese Vorschrift ist bei einem Handeln unter fremden Namen analog anwendbar (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 177 Rn. 2). Ebenso kann eine solche Genehmigung durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wobei der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (Palandt/Ellenberger a.a.O. Rn. 6). In der bis März 2014 erfolgten anstandslosen Zahlung der Leasingraten liegt eine konkludente Genehmigung des Leasingvertrages. Auch wenn der Beklagte seine Geldgeschäfte allein von seiner Buchhalterin getätigt haben sollte und auch Herr I auf sein Geschäftskonto Zugriff hatte, so hatte er dennoch die Pflicht in regelmäßigen Abständen die Zahlungseingänge und besonders die Zahlungsausgänge zu kontrollieren. Dies entspricht insofern einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Hätte er dies so gehandhabt, so wären ihm die regelmäßigen Leasingraten Zahlungen aufgefallen und er hätte bereits zuvor kontrollieren können, ob dieser Vertrag tatsächlich so gewollt war. Auf eine etwaige Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kommt es demnach nicht an.
28Diese Genehmigungswirkung durch die Zahlung erstreckt sich insofern auch auf die Erfüllungsbestätigungen im Rahmen der Übernahmeerklärung. Auch hier kommt es nicht darauf an, wer diese unterschrieben hat, da auch bei einer unterstellten nachgemachten Unterschrift des Beklagten durch Herrn I der Vertrag von Seiten der Leasinggeberin als erfüllt gemäß § 362 Abs. 1 BGB gilt. Ein etwaiges kollusives Zusammenwirken zwischen Lieferanten und Herrn I ist der Klägerin nicht anzulasten, da die Lieferantin kein Erfüllungsgehilfe im Sinne des §§ 278 BGB der Leasinggeberin ist. Bei der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung handelt es sich um eine Verbindlichkeit des Leasingnehmers und nicht etwa des Leasinggebers. Aus diesem Grund ist ein entsprechendes Verhalten der Lieferantin, die Übernahmeerklärung betreffend, nicht der Leasinggeberin zuzurechnen. Dies gilt insofern auch bezüglich der Abgabe einer unrichtigen Übernahmeerklärung (NJW 1987, 2447). Die Klägerin hat vielmehr alles Erforderliche getan, um ihre Pflichten als Leasinggeberin zur Gebrauchsüberlassung zu erfüllen, da sie die Lieferanten zur Auslieferung angewiesen und sich den ordnungsgemäßen Erhalt durch die Übernahmeerklärung hat er bestätigen lassen. Darüber hinaus erstreckt sich die Genehmigungswirkung durch Zahlung der Leasingraten auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung, da durch die Zahlungen die Klägerin davon ausgehen durfte, neben der unterzeichneten Übernahmeerklärung, dass der Lieferant den Leasinggegenstand ordnungsgemäß ausgeliefert hat und die Zahlung der Rechnung gerechtfertigt ist.
29Infolgedessen hat die Klägerin einen Anspruch auf die Leasingraten, die bis zur außerordentlichen Kündigung fällig waren, § 535 Abs. 2 BGB. Diese erstrecken sich von April 2014 bis Oktober 2014 zu je 389,54 €, demnach auf einen Gesamtbetrag von 3.142,47 €.
30Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch auf die Verzugszinsen bis zum 22.04.2014 i.H.v. 278,62 € bezüglich der rückständigen Leasingraten gemäß §§ 286, 288 BGB, da diese kalendermäßig bestimmt waren und aus dem Grund nicht angemahnt werden mussten, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
31Ebenso hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von weiteren 13.735,72 € gemäß §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit Ziffer 9 der AGB des geschlossenen Leasingvertrags nach der erfolgten fristlosen Kündigung. Danach steht der Leasinggeberin ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Schadens zu, der durch die Kündigung verursacht wird.
32Zu der Kündigung war die Klägerin gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgrund des erheblichen Zahlungsverzuges des Beklagten berechtigt. Ohne die Kündigung hätte die Klägerin noch die ausstehende Leasingbeträge, sowie die entsprechenden Zinsen erhalten. Demnach hat die Klägerin für die Zeit ab der Kündigung Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Leasingbeträge vorgenommen nach der Zinsstaffelmethode und zu ihrem Refinanzierungssatz abgezinst. Die Abzinsung erfolgte aus dem Grund, dass der Klägerin Beträge vorzeitig zufließen und diese gegebenenfalls wieder durch anderweitige Überlassung verzinst werden könnten. Dies ergibt nach Rechnung der Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.735,72 €. Die Kalkulation der Klägerin die Abzinsung betreffend ist nachvollziehbar und plausibel. Soweit der Beklagte die Schadensberechnung der Klägerin bestritten hat ist dieses Bestreiten unerheblich, da nach der nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegung der Klägerin es dem Beklagten oblag im Einzelnen darzulegen, warum diese Berechnung inkorrekt ist. Dies ist nicht geschehen.
33Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf die entstandenen Inkassokosten i.H.v. 1.085,01 €, da die Kosten die durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen als Verzugskosten im Sinne des § 286 BGB ersetzbar sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.09.2011, 1 BvR 1012 / 11). Nach ständiger Rechtsprechung und nunmehr auch gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassogebühren bis zur Obergrenze der RVG erstattungsfähig. Dies wäre eine 1,3 -fache Gebühr aus der Anl. 2 zum RVG. Nach einem Gegenstandswert von 13.455,52 € und den üblichen pauschalen Zusatzkosten stellt dies den oben genannten Betrag dar.
34Der auf die Hauptforderung zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
35Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht, da die darin geforderten Zinsen noch nicht bezifferbar sind. Weiterhin besteht der Anspruch auf die Zinsen auf die Gerichtskosten dem Grunde nach, da die Gerichtskosten selbst als zweckmäßige und erfolgreiche Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges erstattungsfähig und demnach auch zu verzinsen sind.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
37Streitwert: 16.829,89 EUR
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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.