Landgericht Wuppertal Beschluss, 04. März 2014 - 16 T 37/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal - Insolvenzgericht - vom 27.12.2013 (Az. 145 IN 703/13) abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 JVEG auf 906,90 Euro (brutto) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Unter dem 05.09.2013 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein privates und geschäftliches Vermögen.
4Der Schuldner war nach eigenen Angaben in der Zeit vom 22.12.2003 bis zum 04.07.2008 als selbstständiger Unternehmensberater mit einer Einzelfirma tätig.
5Durch Beschluss vom 06.09.2013 ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes gem. § 5 InsO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Beteiligten zu 1. an. Der Gutachter sollte sich u.a. dazu äußern, ob und ggfls. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Unter dem 22.10.2013 erstattete der Beteiligte zu 1. ein Sachverständigengutachten. Neben der Gerichtsakte standen dem Gutachter nach den Ausführungen im Gutachten ein Lebenslauf des Schuldners, diverse Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen zur Auswertung zur Verfügung und er führte mehrere Gespräche/Telefonate mit dem Schuldner.
6Mit Beschluss vom 4.11.2013 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beteiligten zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.
7Unter dem 22.10.2013 hat der Beteiligte zu 1. seine Sachverständigenvergütung nebst Auslagen auf der Basis eines Stundensatzes von 90,- EUR (netto) bei einem Arbeitseinsatz von 8 Stunden mit insgesamt 906,90 Euro abgerechnet. Wegen der Details wird auf die Abrechnung Bezug genommen (Bl. 101 GA). Unter dem 07.11.2013 beantragte der Beteiligte zu 2. namens der Landeskasse, die Vergütung des Sachverständigen gerichtlich festzusetzen und zwar - basierend auf einem Stundenlohn von 80,- Euro netto - auf 761,60 EUR (brutto) nebst der weiteren Auslagen in beantragter Höhe. Nach Anhörung des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht Wuppertal durch den angefochtenen Beschluss vom 27.12.2013 festgesetzt, dass der Sachverständige unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 80,00 Euro zu vergüten sei. Dagegen hat der Beteiligte zu 1. die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
91.
10Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes von 200,00 Euro zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
112.
12Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Beteiligten zu 1. steht für seine Gutachtertätigkeit als isolierter Sachverständiger nach §§ 9 Abs. 1 S. 3, 7 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 3 JVEG insgesamt eine Vergütung in Höhe von 906,90 Euro (brutto) zu.
13Für seine Gutachtertätigkeit als solche kann der Beteiligte zu 1. eine Vergütung von 720,- Euro netto (8 Stunden à 90,- Euro) verlangen. Zudem sind ihm nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 für Kopien und Schreibarbeit weitere 42,10 Euro netto zu ersetzten. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich der festgesetzte Betrag.
14Die Kammer sieht bei Ausübung des ihr zustehenden Ermessens einen Stundensatz von 90,- Euro als angemessene Vergütung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG an.
15Zunächst gehen alle Beteiligten des Verfahrens zutreffend davon aus, dass sich die Höhe der Vergütung des sogenannten isolierten Sachverständigen nicht nach § 9 Abs. 2 JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung bestimmt. Denn der Beteiligte zu 1. war gerade nicht als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und als solcher auch als Sachverständiger herangezogen worden. Vielmehr erschöpfte sich seine Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren in der Erstattung des Gutachtens.
16Vor der Aktualisierung des JVEG war umstritten, ob der in § 9 Abs. 2 JVEG genannte Stundensatz (von damals noch 65,- Euro) für die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung des Stundensatzes des isoliert beauftragten Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG herangezogen werden könne. Teilweise haben sich Gerichte für eine Heranziehung des sich aus § 9 Abs. 2 JVEG ergebenden Betrages ausgesprochen (so: OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2010, Az. 4 W 138/09; OLG Bamberg Beschluss vom 25.01.2005 Az. 1 W 1/05, zitiert nach juris). Vielfach wurde jedoch im Hinblick auf die Tätigkeit eines isolierten Sachverständigen die Anwendung des sich aus § 9 Abs. 2 JVEG a.F. ergebenden Stundensatzes abgelehnt und stattdessen, entsprechend der Honorargruppe 7 des JVEG a.F., ein Stundensatz von 80,- Euro zugrunde gelegt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2006, Az.: 26 W 80/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.2005; Az: 14 W 815/05; OLG München Beschluss vom 15.06.2005; Az: 11 W 1423/05; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.08.2007, 5 T 326/07; LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2011, Az: 326 T 17/11, jeweils zitiert nach juris).
17Die Abänderung des § 9 Abs. 1 JVEG hat keine eindeutige Klärung der Rechtslage erbracht, da die Tätigkeit des Sachverständigen auch durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 JVEG keiner der neugefassten Honorargruppen ausdrücklich zugeordnet wurde. Weiterhin gibt es für isoliert im Insolvenzeröffnungsverfahren beauftragten Sachverständige keine „allgemein für diese Leistungen außergerichtlich oder außerbehördlich“ vereinbarten Stundensätze, um die Höhe der Vergütung objektiv zu bestimmen. Da die Art der Tätigkeit allein im Vorfeld von Insolvenzverfahren anfällt, lässt sich ein freier Marktwert als Vergleichsmaßstab nicht bestimmen (vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2011, Az: 326 T 17/11, zitiert nach juris).
18Für eine Ansetzung des sich aus § 9 Abs. 2 JVEG ergebenden Stundensatzes wird angeführt, dass sich die Aufgabenbereiche des als Sachverständiger beauftragten vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO und die des isolierten Sachverständigen teilweise decken. Diesem Argument ist allerdings ist entgegen zu halten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine zusätzliche Vergütung nach der InsVV erhält und sich seine Tätigkeiten überschneiden (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG München aaO). Das Landgericht Hamburg (aaO) stellt darauf ab, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter möglich sei, einzelne Aspekte über die - in der Regel höhere - Insolvenzverwaltervergütung abzurechnen, wohingegen der isoliert beauftragte Sachverständige keine weitere Vergütung erhalte. Bei einer Beschränkung auf den Stundensatz nach § 9 Abs. 2 JVEG werde der isoliert beauftragte Sachverständige schlechter gestellt, als der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. LG Hamburg aaO). Diesem Argument schließt sich die Kammer an.
19Nach Ansicht der Kammer ergibt sich zudem aus der sprachlichen Fassung des § 9 Abs. 2 JVEG klar die Intention des Gesetzgebers, dass die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen nicht unter die Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG fallen soll. Obwohl die in der Rechtsprechung geführte Diskussion um die Höhe der Vergütung des isolierten Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren bekannt war – wie sich aus den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu) Bl. 260, ergibt - wurde § 9 Abs. 2 JVEG keineswegs auf den isoliert beauftragten Sachverständigen erweitert. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich aufgeführt, was vorher nur durch die Verweisung erkennbar war, nämlich dass der festgelegte Stundensatz nur für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt. Weiter ergibt sich aus der Formulierung des § 9 Abs. 2 JVEG n.F. nach Ansicht der Kammer auch ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber davon ausging, ein isolierter Sachverständiger werde nach einem anderen Stundensatz als dem in § 9 Abs. 2 JVEG n.F. aufgeführten entlohnt. So enthält auch der neugefasste § 9 Abs. 2 JVEG die Formulierung, dass für den Fall, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Begutachtung beauftragt wird, das Honorar „abweichend“ von Abs. 1 für jede Stunde 80,- Euro betrage. Die Verwendung des Wortes "abweichend" lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des Gesetzes nicht von einer Gleichstellung des isoliert beauftragten Sachverständigen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter ausging, sondern davon, dass sich der nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG n.F. zu ermittelnde Stundensatz des isoliert tätigen Sachverständigen von dem Stundensatz des zugleich als vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzten Sachverständigen unterscheidet. Hätte der Gesetzgeber hingegen eine gleiche Vergütung für alle Sachverständigentätigkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren für angemessen gehalten, hätte es nahegelegen, § 9 Abs. 2 JVEG entsprechend zu fassen oder zumindest nicht von einem „abweichenden“ Stundensatz zu sprechen.
20Übereinstimmend mit einem Großteil der früheren Rechtsprechung erscheint der Kammer ein Stundensatz nach der Honorargruppe 4 im Vergleich zu den Sachgebieten: Bewertung von Immobilien (Honorargruppe 6), Kraftfahrzeugbewertung (Honorargruppe 8), Mieten und Pachten (Honorargruppe 10) Unternehmensbewertung (Honorargruppe 11) als zu gering. Aufgrund des Erfordernisses, die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu ermitteln, sind zumeist juristische und betriebswissenschaftliche Kenntnisse unerlässlich. Auch wenn es sich vorliegend um einen eher übersichtlich und weniger komplex gelagerten Fall gehandelt haben dürfte, sieht die Kammer aufgrund der mangelnden Möglichkeit des Sachverständigen, auch als vorläufiger Insolvenzverwalter abzurechnen, eine Erhöhung des sich aus § 9 Abs. 2 JVEG ergebenden Stundensatzes um zumindest 10,- Euro (ähnlich LG Hamburg aaO) und eine Gleichstellung zumindest zu der Honorargruppe 6 als angemessen an.
21III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
23Die weitere Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zugelassen. Die Frage, wie der im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellte isolierte Sachverständige zu vergüten ist, hat grundsätzliche Bedeutung und wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet und ist - soweit ersichtlich - vom Oberlandesgericht Düsseldorf noch nicht entschieden.
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.