Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 29. Sept. 2017 - 8 W 75/17

bei uns veröffentlicht am29.09.2017

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 19.04.2017, Az. 3 T 121/17, wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Moosbach – Insolvenzgericht – bestellte mit Beschluss vom 23.09.2015 den Beschwerdegegner zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Auftrag wurde ursprünglich in dem Verfahren 1 IN 183/15 – Amtsgericht Moosbach – erteilt. Dieses Verfahren wurde nach Übernahme vom Amtsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen IN 487/15 fortgeführt.

Das Gutachten wurde zu den Fragen erholt, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass ein für die Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ob Aussichten für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (Bl. 41 d.A. IN 486/15).

Mit Beschluss vom 05.01.2016 stellte das Amtsgericht Würzburg im Verfahren IN 487/15 fest, dass die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat und ordnete an, dass der Beschwerdegegner für die Verfahren IN 486/15; IN 500/15 und IN 3/16 weiterhin als Gutachter bestellt bleibt (Bl. 18 d.A. IN 500/15).

Am 13.07.2016 erstellte der Beschwerdegegner im Verfahren IN 486/15 sein Gutachten (dort Bl. 89 ff.) und stellte seine Gutachtertätigkeit im Verfahren IN 301/16 mit 1.806,45 Euro in Rechnung, wobei er als Stundensatz einen Betrag in Höhe von 115,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer in Ansatz brachte (Bl. 80 der Akte IN 301/16).

Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Würzburg setzte am 14.09.2016 nach Anhörung der Bezirksrevisorin einen Stundensatz von 80,00 Euro netto für die Tätigkeit des Sachverständigen fest (Bl. 80, 81, 82, 88 der Akte IN 301/16).

Mit Schriftsatz vom 22.09.2016 legte der Beschwerdegegner Erinnerung hiergegen ein und beantragte, den Stundensatz auf netto 115,00 Euro festzusetzen (Bl. 129 ff. d.A. IN 301/16).

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg beantragte am 14.12.2016,die Vergütung des Beschwerdegegners unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von netto 80,00 Euro auf 1.306,64 Euro festzusetzen (Bl. 175 d.A. IN 301/16).

Das Amtsgericht Würzburg behandelte die Erinnerung als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung und setzte mit Beschluss vom 11.01.2017 gemäß § 4 Abs. 1 JVEG die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 115,00 Euro auf insgesamt 1.806,45 Euro fest (Bl. 178 ff. d.A. IN 301/16).

Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht Würzburg ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gemäß § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerde zu.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 legte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg Beschwerde ein und beantragte die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung unter Ansatz eines Stundensatzes von 90,00 Euro auf 1.449,44 Euro. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 17.01.2017 (Bl. 187 ff.) verwiesen.

Das Amtsgericht Würzburg half der Beschwerde mit Beschluss vom 19.01.2017 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Würzburg vor, mit der Anregung, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die weitere Beschwerde zuzulassen (Bl. 208 f.). Nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer mit Beschluss vom 03.03.2017 (Bl. 219 f.d.A.) wies das Landgericht Würzburg die Beschwerde der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 19.04.2017 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu (Bl. 223 ff.d.A.). Wegen der Begründung wird auf Nr. II des Beschlusses vom 19.04.2017 (Bl. 228 ff.d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 02.05.2017 legte die Bezirksrevisorin beim dem Landgericht Würzburg vom 19.04.2017, ihr zugegangen am 28.04.2017 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG ein und beantragte die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung auf 1.306,64 Euro, hilfsweise unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 90,00 Euro auf 1.449,44 Euro.

Die Bezirksrevisorin machte geltend, dass wegen der abweichenden Beschlüsse des Landgerichts Würzburg und des Landgerichts Schweinfurt vom 12.01.2017 (Bl. 214 f.d.A.) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg notwendig sei.

Zur Begründung der weiteren Beschwerde führte die Bezirksrevisorin im Wesentlichen aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 25.01.2005, 1 W 1/05) die Tätigkeit des „isolierten“ Sachverständigen qualitativ mit dem Aufgabenbereich des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO beauftragten vorläufigen Insolvenzverwalters zu vergleichen sei und deshalb ein Stundensatz in Höhe von 80,00 Euro zuzubilligen sei. In dem hier vorliegenden Fall des sogenannten isolierten Sachverständigen – also des nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen – finde § 9 Abs. 2 JVEG weder unmittelbar noch analog Anwendung. Die Vergütung bestimme sich deshalb nach Abs. 1 dieser Vorschrift. Da die Sachverständigentätigkeit im Insolvenzprüfungsverfahren keiner der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete bzw. einer bestimmten Honorargruppe unmittelbar zugeordnet werden könne, habe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eine Zuordnung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dieses Ermessen werde in der Rechtsprechung unterschiedlich ausgeübt. Die Bezirksrevisorin schloss sich im Hinblick auf ihren Hilfsantrag der Auffassung des Landgerichts Wuppertal (Beschluss vom 04.03.2014 – 16 T 37/14) an, wonach eine Erhöhung des sich aus § 9 Abs. 2 JVEG ergebenden Stundensatzes um zehn Euro und eine Gleichstellung zumindest zu der Honorargruppe 6 angemessen sei.

Eine komplexe Unternehmensbewertung habe vorliegend nicht durchgeführt werden müssen. Bei der Beurteilung sei auch zu bedenken, dass für die Staatskasse nur sehr geringe Aussichten bestünden, die Verfahrenskosten vom Schuldner beizutreiben.

Mit Beschluss vom 30.08.2017 hat das Landgericht Bamberg der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg ist zulässig, da das Landgericht Würzburg als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG).

Die Bezirksrevisorin hat die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts gestützt. Sie hat diese damit begründet hat, dass § 9 Abs. 2 JVEG zwar nicht anwendbar sei, sondern die Vergütung sich ausschließlich nach Abs. 1 dieser Vorschrift bestimme. Da die Sachverständigentätigkeit im Insolvenzprüfungsverfahren keiner der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete bzw. einer bestimmten Honorargruppe unmittelbar zugeordnet werden könne, habe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eine Zuordnung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen zu erfolgen.

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Amtsgericht und Landgericht Würzburg ist der Senat der Auffassung, dass für den Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ein Honorar in Höhe von 115,- Euro für jede Stunde seiner Tätigkeit in Ansatz zu bringen ist.

Damit ist er entsprechend der Kostennote vom 13.07.2017 (Bl. 80 d.A.) mit 1.806,45 Euro zu vergüten:

a. Der Senat schließt sich zunächst der in der Vorinstanz vertretenen Auffassung an, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 JVEG in der vorliegenden Fallkonstellation nicht unmittelbar vorliegen. Ferner kommt eine erweiternde Auslegung dieser Norm ebenso wenig in Betracht wie deren analoge Anwendung.

Der Sachverständige wurde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als Gutachter eingesetzt. Als Insolvenzverwalter war er im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht tätig.

§ 9 Abs. 2 JVEG regelt jedoch ausdrücklich, dass nur das Honorar eines Sachverständigen im Falle des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO abweichend von Abs. 1 für jede Stunde 80,- Euro beträgt.

Die Regel in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO wiederum bezieht sich auf den Fall, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, dem aufgrund eines dem Schuldner auferlegten allgemeinen Verfügungsverbotes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zusteht, zu prüfen hat, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Zusätzlich kann das Gericht ihn beauftragen, als Sachverständiger zu begutachten, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Somit kommt eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG nur in Betracht, wenn ein Gutachter bereits als Insolvenzverwalter bestellt ist (h. M. vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2016, 430 f. Rn. 11 m.w.N.). Dementsprechend wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG; Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu) S. 260) ausgeführt: Der Gesetzgeber des JVEG hat bei der Schaffung des Gesetzes im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) die geltende Regelung damit begründet, dass es sich bei der Sachverständigentätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters um eine Sachverständigentätigkeit eigener Art handelt, für die es keine Marktpreise gibt und die nicht einem Sachgebiet im Sinne des § 9 Absatz 1 JEVG zugeordnet werden kann (Bundestagsdrucksache 15/2487 S. 139). Mit der Regelung sollte der besonderen Situation des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechnung getragen werden, der zusätzlich seine Vergütung für die Insolvenzverwaltertätigkeit erhält.

Die Revisorin greift dies auch nicht an.

b. Demzufolge ist bei der Bemessung des Honorars des Sachverständigen auf § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG abzustellen. Dies bedeutet, dass die Leistung, die auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe genannt wird, nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen ist. Hierbei sind nach dem Wortlaut der Regelung die allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze zu berücksichtigen.

aa) Die Tätigkeit des Sachverständigen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in keiner Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG benannt. Ein freier Marktwert für die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen besteht nicht. Da alleiniger Auftraggeber für derartige Gutachten die Gerichte sind, haben solche außergerichtlichen und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nicht herausgebildet. Daher war die Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei soll nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG, Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu) S. 260) die Zuordnung regelmäßig in der neuen Sachgebietsliste unter Nr. 6 erfolgen. In der Sachgebietsliste Nr. 6 ausgeführt sind Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und Verlagerungsschäden (115 € pro Stunde), Kapitalanlagen und private Finanzplanung (125 €) und Besteuerung (75 €).

bb) Für die Zuordnung zu einer Honorargruppe ist allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, wie sie aus dem Inhalt des Beweisbeschlusse ergibt, abzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu), S. 260; OLG Karlsruhe, a.a.O Rn 11). Am ehesten vergleichbar ist die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen mit der Sachgebietsgruppe Ziff. 6.1, legt man den Beschluss des Amtsgerichts Moosbach vom 23.09.2015 – Insolvenzgericht – und die dort vorgegebene Fragestellung zugrunde. Denn das Gutachten wurde zu den Fragen erholt, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass ein für die Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ob Aussichten für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (Bl. 41 d.A. IN 486/15). Unerheblich ist, dass es sich um einen kleineren Betrieb handelt, denn der Umfang und die Größe des Unternehmens ändern nichts an dem grundsätzlichen Arbeitsbereich bzw. der Fachrichtung, in dem der Sachverständige tätig sein muss (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O, Rn. 12). Für die Entschädigung nach dem JVEG kommt es allein auf die Zuordnung zu einem bestimmten Sachgebiet an (vgl. Auch OLG Karlsruhe, a.a.O; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2008, 15 WF 242/08 – juris).

Es mag auch Fälle geben, in denen die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen eher zu einer anderen Sachgebietsgruppe zu erfolgen hat oder die Vergütung nach § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG zu ermitteln ist. Vorliegend liegt jedenfalls der Schwerpunkt der Leistung im Sachgebiet 6.1. Hierbei kommt es weder auf den Schwierigkeitsgrad noch auf den Grad der vorhandenen Kenntnisse an (OLG Karlsruhe, a.a.O).

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nach alledem nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG) und veranlasst keine abändernde Entscheidung Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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Tenor

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg vom 17.01.2017 (J 127/2017) gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Würzburg – Abteilung für Insolvenzsachen – vom 11.01.2017 (Az. IN 301/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht ... – Insolvenzgericht – bestellte mit Beschluss vom 23.09.2015 Rechtsanwalt ... zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens darüber, ob Tatsachen vorlägen, die den Schluss rechtfertigen, dass ein für die Rechtsform des Schuldners Dang maßgeblicher Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorläge, eine kostendeckende Masse vorhanden sei und ob Aussichten für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestünden. Dieses Verfahren wurde vom Amtsgericht Würzburg – Vollstreckungsgericht – unter dem Aktenzeichen IN 487/15 übernommen. Der Sachverständige blieb in vier weiteren Verfahren als Gutachter bestellt, nachdem die insolvenzbetreibende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Das Gutachten erstellte der Sachverständige am 13.07.2016 im Verfahren IN 486/15 (dort Blatt 89 ff.) und reichte seine Rechnung für die Gutachtertätigkeit im Verfahren IN 301/16 (dort Blatt 80) ein. In dieser Kostennote beantragte der Sachverständige einen Stundensatz i.H.v. 115,00 Euro für die Leistung als isolierter Sachverständiger und insgesamt eine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer i.H.v. 1.806,45 Euro, wobei der Sachverständige sich auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.09.2015, 15 W 57/15) bezog.

Die Kostenbeamtin des Amtsgerichtes Würzburg setzt am 14.09.2016 einen Stundensatz vom 80,00 Euro für die Tätigkeit des Sachverständigen fest.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2016 legte der Sachverständige Erinnerung hiergegen ein und beantragte die Festsetzung seines Stundensatzes auf 115,00 Euro gemäß § 9 Abs. 1 JVEG.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg beantragte mit Schriftsatz vom 14.12.2016 eine Festsetzung des Stundensatzes auf 80,00 Euro und insgesamt die Festsetzung der Vergütung auf 1.306,64 Euro.

Das Amtsgericht Würzburg legte die o.g. Erinnerung als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung aus und setzte mit Beschluss vom 11.01.2017 die dem Sachverständigen im vorliegenden Verfahren zustehende Entschädigung auf 1.806,45 Euro fest, wobei das Amtsgericht Würzburg einen Stundensatz von 115,00 Euro zugrunde legte.

Zur Begründung führte das Amtsgericht Würzburg im Wesentlichen aus, die Festsetzung der Vergütung erfolge gem. § 4 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt habe. Demgemäß war die Vergütung dem Antrag des Sachverständigen gemäß auf einen Stundensatz in Höhe von 115,00 Euro festzusetzen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss vom 25.01.2005, 1 W 1/05) finde auf die Festsetzung der Vergütung des isolierten Sachverständigen, der nicht auch vorläufiger Insolvenzverwalter ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG Anwendung. Bei der Bemessung des Honorars nach Billigkeitsgesichtspunkten sei die Vergütung hier im Regelfall so vorzunehmen, wie es der Vergütung des beauftragten vorläufig Insolvenzverwalters entspräche, also gemäß § 9 Abs. 2 JVEG einen Stundensatz von 80,00 Euro. In der Praxis entstünde nämlich sonst eine Ungleichbehandlung, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der erst im Anschluss an die entsprechende Bestellung die Prüfung durchzuführen habe, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken werde, nur nach § 9 Abs. 2 JVEG vergütet werden würde, der Gutachter, der bereits zur Vorbereitung über die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die selbe Tätigkeit entfalte, jedoch eine höhere Abrechnung vornehmen könnte.

Zum 01.08.2013 sei durch das zweite Kostenrechtmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 die Sachverständigenvergütung nach § 9 Abs. 2 JVEG völlig neu geregelt worden. Dies sei mit der unklaren Rechtslage hinsichtlich der Vergütung des als Sachverständigen bestellten sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden. Es sei sachgerecht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter für seine Sachverständigentätigkeit ungeachtet seiner Rechtsstellung nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 InsO vergütet werde, nämlich mit 80,00 Euro je Stunde.

Für die Fälle des sogenannten „isolierten“ Sachverständigen führe die Gesetzesbegründung ausweislich BT-DRS 11471, 260 aus:

Hinsichtlich dieser neuen Rechtslage liege bislang keine Entscheidung des OLG Bamberg zur Vergütung des isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren vor. Da die Art der Tätigkeit alleine im Vorfeld eines Insolvenzverwalters anfalle, lasse sich ein freier Marktwert als Vergleichsmaßstab, auf dessen Grundlage das Sachverständigenhonorar ermittelt werden könnte, nicht bestimmen. Die Vergütung des isolierten Sachverständigen sei daher nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei ausgehend von der amtlichen Begründung die Zuordnung regelmäßig der Sachgebietsliste unter Nummer 6 erfolgen solle.

Innerhalb von Nummer 6 der Sachgebietsliste nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG kämen folgende Stundensätze in Betracht:

6.1. Honorargruppe 11 (= 115,00 Euro) für Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden

6.2. Honorargruppe 13 (= 125,00 Euro) für Kapitalanlagen und private Finanzplanung.

6.3. Honorargruppe 3 (= 75,00 Euro) für Besteuerung.

Da Gutachten zur Vorbereitung einer Eröffnungsentscheidung in Insolvenzverfahren weder unter dem Sachgebiet Nummer 6 noch an anderer Stelle des Sachgebietsliste ausdrücklich aufgeführt würden, sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG die Leistung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der allgemeinen für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlichen vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Außergerichtlich bzw. außerbehördlich vereinbarte Stundensätze existierten für Gutachtensaufträge der hier in Rede stehenden Rat indessen nicht (vgl. BT-DRS 15/2487, Seite 19).

Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen habe, den Stundensatz des sog. isolierten Sachverständigen gesetzlich festzulegen, so könne doch aus der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 9 JVEG entnommen werden, dass dessen Stundensatz in der Regel über den in § 9 Abs. 2 JVEG genannten Stundensatz von 80,00 Euro liegen solle, wobei der obere Rahmen für insolvenzrechtliche Gutachten bei den in Nummer 6.2 der Sachgebietsliste genannten Honorargruppe 13 mit 125,00 Euro liegen dürfte.

Ob die Tätigkeit des Sachverständigen im Insolvenzverfahren tatsächlich eine Unternehmensbewertung beinhalte, die die Annahme des Stundensatzes von 115,00 Euro rechtfertige, hänge von den Einzelfallumständen ab. Untergrenze sei auf jeden Fall die Vergütung nach § 9 Abs. 2 JVEG, da kein Grund bestehe, den isolierten Sachverständigen geringer zu vergüten als denjenigen, der zusätzlich eine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter erhalte.

Im vorliegenden Insolvenzverfahren habe der Gutachtensauftrag unter anderem gelautet festzustellen, ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestünden.

Der Schuldner habe ausweislich des Gutachtens einen laufenden Geschäftsbetrieb in Lohr mit 6 Arbeitnehmern und bis zum 31.12.2015 auch einen weiteren in Tauberbischofsheim.

Für die Zuordnung einer Honorargruppe sei allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, wie sie sich aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses ergebe, abzustellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2015, 15 W 57/15).

Im vorliegenden Fall sei im Gutachten ein laufender Geschäftsbetrieb zu bewerten gewesen, sodass innerhalb von Nummer 6 der Sachgebietsliste nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG die Honorargruppe 11 für Unternehmungsbewertung, Betriebsunterbrechungs- und Verlagerungsschäden zur Anwendung gelange mit einem Stundensatz von 115,00 Euro.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ließ das Amtsgericht Würzburg die Beschwerde gem. § 4 Abs. 3 JVEG zu.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 legte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg gegen die o.g. Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg vom 11.01.2017 Beschwerde ein, und beantragte die Festsetzung des Sachverständigenentschädigung auf 1.306,64 Euro, hilfsweise die Festsetzung der Entschädigung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 90,00 Euro auf 1.449,44 Euro.

Zur Begründung wird in dem genannten Schriftsatz im Wesentlichen ausgeführt, die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, da der Sachverständiger ... bereits in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren unter Hinweis auf den Beschluss des OLG ... vom 16.09.2015 (15 W 57/15) die Vergütung mit einem generellen Stundensatz in Höhe von 115,00 Euro abrechne. Demgegenüber stehe die bisherige Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss vom 25.01.2005, 1 W 1/05), wonach die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen qualitativ mit dem Aufgabenbereich des nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO beauftragten vorläufigen Insolvenzverwalter zu vergleichen sei und dementsprechend nur ein Stundensatz in Höhe von 80,00 Euro festzusetzen sei.

Die Vergütung des Sachverständigen bestimme sich ausschließlich nach § 9 Abs. 1 JVEG. Nachdem die Art der Sachverständigentätigkeit im Insolvenzprüfungsverfahren keiner der in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete bzw. einer bestimmten Honorargruppe unmittelbar zugeordnet werden könne, habe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eine Zuordnung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen zu erfolgen. Im vorliegenden Verfahren sei zwar ein laufender Geschäftsbetrieb vom Sachverständigen zu bewerten gewesen, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Anlagevermögen lediglich einen begrenzten Liquidationswert gehabt habe und eine Verwertung fraglich sei (Gaststätteneinrichtung). Eine komplexe Unternehmensbewertung habe der Sachverständige nicht durchführen müssen.

Mit Beschluss vom 19.01.2017 half das Amtsgericht Würzburg der Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Würzburg nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Würzburg zur Entscheidung vor, wobei angeregt wurde, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die weitere Beschwerde zuzulassen.

Mit Schreiben vom 02.02.2017 übersandte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg den Beschluss des Landgerichtes Schweinfurt vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 41 T 212/16), worin der Stundensatz des Sachverständigen auf 80,00 Euro festgesetzt worden war.

Mit Beschluss vom 03.03.2017 übertrug der Einzelrichter das Verfahren zur Entscheidung auf die Kammer, da die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Zur Vermeidung von Wiederholungen und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 13.07.2016 und auf die genannten Beschlüsse und Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg ist unbegründet.

Zunächst tritt das Landgericht Würzburg der oben wiedergegebenen, ausführlichen Begründung des Amtsgerichtes Würzburg bei und macht sich diese zu Eigen.

Ausweislich der in der Bundestagsdrucksache BT-DRS 11471 festgehaltenen Ausführungen des Gesetzgebers soll die Vergütung des Sachverständigen ausschließlich nach § 9 Abs. 1 JVEG erfolgen, und zwar regelmäßig nach den in der neuen Sachgebietsliste unter Nr. 6 aufgeführten Tätigkeiten, wobei für die Zuordnung zu einer Honorargruppe allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, also insbesondere auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und nicht auf die tatsächliche Leistung abzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2015, 15 W 57/15; OLG Zweibrücken Beschluss vom 11.08.2016, 6 W 45/16). Fehlt eine eindeutige Zuordnung zu einer Honorargruppe, so ist nach billigem Ermessen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 JVEG zu entscheiden, wobei es – wie oben gesagt – maßgeblich auf die Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen ankommt. Hier ist daher an Nr. 6. 1 (Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden) der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG anzuknüpfen, was zur Anwendung von Honorargruppe 11 mit einem Stundensatz von 115,00 Euro führt. Der Sachverständige hatte hier einen laufenden Geschäftsbetrieb des Schuldners mit 6 Arbeitnehmern in Lohr und einen weiteren Betrieb in Tauberbischofsheim zu begutachten, wobei für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Aktiva und Passiva der Betriebe zu bewerten waren.

Im Ergebnis nahm der Sachverständige also nichts anderes als eine Unternehmungsbewertung vor. Die Frage, ob bei einem reinen Verbraucherinsolvenzverfahren ein niedrigerer Stundensatz festzusetzen ist, war hier nicht zu entscheiden, da der Schuldner weiterhin eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Die Entscheidung des Landgerichtes Schweinfurt vom 16.09.2016 (41 T 212/16), die einen Stundensatz in Höhe von 80,00 Euro festsetzte, vermag nicht zu überzeugen. In der Entscheidung des Landgerichtes Schweinfurt wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 25.01.2005 (1 W 1/05) abgestellt. Diese erging jedoch vor der oben genannten Neugestaltung durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 und konnte daher naturgemäß die geänderte Sachlage nicht berücksichtigen.

Da der Beschluss des Amtsgerichtes Würzburg somit rechtmäßig ist, war die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Die Rechtsache ist von grundsätzlicher Bedeutung und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da nunmehr von einander abweichende Entscheidungen zweier Landgerichte aus dem Bezirk des Oberlandesgerichtes Bamberg vorliegen. Demgemäß ist die Entscheidung des gemeinsamen Obergerichtes herbeizuführen und die weitere Beschwerde zuzulassen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG).

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal  - Insolvenzgericht - vom 27.12.2013 (Az. 145 IN 703/13) abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 JVEG auf 906,90 Euro (brutto) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.


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(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Parteien haben im Scheidungsverbundverfahren u. a. über einen Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin gestritten.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat im Einvernehmen mit beiden Parteien ein Sachverständigengutachten über den Wert der Apotheke des Antragsgegners von dem u. a. für die Bewertung von Apotheken öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen F eingeholt. Der Sachverständige hat noch unter der Geltung des ZSEG das Gutachten nach einem vereinbarten Pauschalhonorar in Höhe von 9.150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erstattet.

3

Der Antragsgegner ist zur Zahlung eines Zugewinns in Höhe von gut 90.000,00 € verurteilt worden.

4

Im Berufungsverfahren sind zu einzelnen Punkten der Bewertung der Apotheke ein weiteres Gutachten des Rechtsanwalts und Steuerberaters U zu steuerlichen Fragen sowie ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen F eingeholt worden, das diese - nunmehr nach dem JVEG - am 23. März 2007 mit 1.133,89 € (Honorargruppe 5) bzw. am 04. Juni 2007 mit 775,91 € („Höchstsatz wegen des besonderen Schwierigkeitsgrades….. 95,00 €“) in Rechnung gestellt haben.

5

Beide Sachverständigen sind auf Antrag der Antragstellerin zur Erläuterung der Gutachten geladen worden. Sie haben insoweit ergänzend unter dem 05. November 2007 mit 857,81 € (Sachverständiger U, Honorargruppe 5) bzw. unter dem 05. Dezember 2007 mit 3.980,26 € (Sachverständiger F, Honorargruppe 10) abgerechnet.

6

Insgesamt sind in der Berufungsinstanz somit Sachverständigenkosten in Höhe von 6.747,87 € abgerechnet worden, die der Antragstellerin durch die angefochtene Kostenrechnung vom 23. April 2008 entsprechend der Kostengrundentscheidung in dem die Berufungsinstanz abschließenden Urteil vom 27. Februar 2008 in Rechnung gestellt worden sind.

7

Die Antragstellerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den vom Sachverständige F geltend gemachten Stundensatz von 95,00 €. Sie führt dazu aus, ein besonderer Schwierigkeitsgrad sei nicht ersichtlich, zumal die Arbeiten weitgehend von Hilfskräften verrichtet worden seien und in der Abrechnung im Wesentlichen der Zeitaufwand für die An- und Abreise zum Termin enthalten sei. Unabhängig davon seien die Kosten des Sachverständigen nur angefallen, weil das in erster Instanz erstattete Gutachten fehlerhaft gewesen sei. Eine solche „Nachbesserung“ könne nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der in erster Instanz angefallenen Kosten für das Gutachten. Der Zeitaufwand sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Die Korrektur, die der Sachverständige vorgenommen habe, betreffe einen einfachen und überschaubaren Komplex. Es gehe um eine einfache Überprüfung von Buchungsvorgängen, die auch Hilfskräfte erledigen könnten.

8

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

9

Die Erinnerung ist zulässig.

10

Da es an einer richterlichen Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG fehlt, kann eine Partei sich gegen den Ansatz der Vergütung oder Entschädigung nur durch die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung gemäß § 66 GKG wenden (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Rz. 23 zu § 4 JVEG m. w. N.), auch zur Klärung der Frage, ob Sachverständigengelder überzahlt worden sind (Hartmann, a. a. O., Rz. 20 am Ende zu § 66 GKG).

11

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

12

Das Gesetz sieht in § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 als Kernstück der seinerzeitigen Kostenrechtsreform die Zuordnung der Leistungen, die von Sachverständigen erbracht werden, zu verschiedenen Honorargruppen mit festen Stundensätzen vor. Die Einführung des Gruppenmodells mit festen Stundensätzen sollte nicht nur die nach bisherigem Recht komplexe Ermittlung des Stundensatzes innerhalb des Entschädigungsrahmens nach § 3 Abs. 2 ZSEG ersetzen, dessen Höhe nach den häufig für den Festsetzungsbeamten, aber auch für den Richter im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nur sehr schwierig zu beurteilenden Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bemessen war. Als weitere wesentliche Änderung fielen auch die gesonderten Zuschläge weg, die das bisherige Recht für eine im Einzelfall erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre, im Fall einer zeitintensiven oder häufigen Heranziehung mit nicht zumutbaren Erwerbsverlusten oder im Fall der Erzielung von mindestens 70 % der Berufseinkünfte aus der Tätigkeit als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger im § 3 Abs. 3 ZSEG vorsah.

13

Es geht also für die Entschädigung nach dem JVEG lediglich um die Zuordnung zu einem bestimmten Sachgebiet; Schwierigkeiten treten nur insoweit auf, als eine Zuordnung zu mehreren Honorargruppen in Betracht kommt.

14

Diese Schwierigkeit gibt es hier nicht. Nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG sind Unternehmensbewertungen in die höchste Honorargruppe 10 mit einem Stundensatz von 95,00 € einzuordnen. Nichts anderes hat der Sachverständige getan. Dabei hat er diesen Stundensatz nur für eigene Tätigkeiten in Rechnung gestellt und die Entschädigung für Hilfskräfte und Fahrtkosten pp. gesondert abgerechnet.

15

Beim Zeitaufwand ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige schon im ersten Rechtszug auf den erheblichen - auch zeitlichen - Aufwand für die Erstattung des Gutachtens besonders hingewiesen hatte (Schreiben vom 15. November 2001, Bl. 89 d. A.), was letztlich zu der Pauschalvereinbarung des Honorars geführt hat. Ferner lag der Zeitpunkt der Erstellung des ersten Gutachtens im ersten Rechtszug (23. April 2002) zum Zeitpunkt der Beauftragung zur Ergänzung im März 2007 fast fünf Jahre zurück, was eine grundlegend neue Einarbeitung erforderte. Schließlich hat der Sachverständige in seinem Schreiben vom 15. November 2007 (Bl. 643 d. A.) nachvollziehbare Schwierigkeiten beim Auffinden diverser Positionen dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Hinweis der Antragstellerin, der mit 29,83 Stunden angesetzte Zeitaufwand sei nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert.

16

Schließlich kann von einem fehlerhaften Gutachten erster Instanz mit der Folge, dass Kosten evtl. niederzuschlagen sind, nicht gesprochen werden.

17

Derartiges ist auch im ersten Rechtszug nach Vorliegen des Gutachtens weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 06. Februar 2003 nach Vorliegen des Gutachtens Lieferantenverbindlichkeiten von 213.489,12 DM behauptet, die der Sachverständige gar nicht habe berücksichtigen können (Bl. 124 Unterakte Zugewinn). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2006 (S. 10 unter e) die entsprechenden Darlegungen als nicht schlüssig angesehen. Das Berufungsgericht hat den Lieferantenverbindlichkeiten nachgehen wollen.

18

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.