Landgericht Tübingen Beschluss, 21. Jan. 2004 - 5 T 202/03

bei uns veröffentlicht am21.01.2004

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 16. Juli 2003 (9 M 1394/03) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 600,– Euro.

Gründe

 
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 14. Jan. 2003 (L 1/03) wurde der Gläubiger zum Zwangsverwalter des im Grundbuch von V, Blatt Nr. ... BV Nr. ... eingetragenen Wohnungseigentums, das u. a. dem Schuldner gehört, bestellt. Mit Vollstreckungsauftrag vom 1.4.03 beauftragte der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Calw, beim Schuldner eine Mietkaution von 1140,– DM, die der Schuldner auf Grund eines Mietvertrags über das vom Gläubiger zwangsverwaltete Wohnungseigentum mit näher bezeichneten Mietern erhalten haben soll, wegzunehmen und – falls die Kaution nicht aufzufinden sein sollte – dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzunehmen. Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, diesem Vollstreckungsauftrag ohne einen sich darauf beziehenden Vollstreckungstitel nachzukommen, legte der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO ein und verwies insbes. auf Beschlüsse des OLG München in RPfl. 2002, 373 und des AG Stuttgart in RPfl. 1995, 375. Nach seiner Auffassung stellt der Ausweis des Zwangsverwalters nicht nur einen Vollstreckungstitel für die Wegnahme von Urkunden, deren er zur Durchführung der Verwaltung bedarf, sondern auch einen solchen zur Wegnahme der vom Mieter an den Vermieter (= Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren) dar. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung sei nicht gegeben. Durch den angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht diese Erinnerung zurück mit der Begründung, der dem Gläubiger erteilte Ausweis als Zwangsverwalter stelle zwar einen Wegnahme- und Herausgabetitel nach § 883 ZPO hinsichtlich der Urkunden, insbes. Mietverträgen über den verwalteten Grundbesitz, dar, nicht aber eine Grundlage für die Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer Mietkaution. Denn die Herausgabe der Mietkaution an den Zwangsverwalter könne nicht dieser sondern nur der Mieter verlangen.
Mit der am 25. Juli 2003 beim Amtsgericht Calw eingelegten sofortigen Beschwerde – der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat – verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und verweist auf ein Urteil des HansOLG in RPfl. 2002, 216, nach dem der Mieter stets die vor der Beschlagnahme bezahlte Kaution vom Zwangsverwalter verlangen kann. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens verwies der Beschwerdeführer ergänzend auf das Urteil des BGH vom 16.7.03 (NJW 2003, 3342), durch das die Verpflichtungen des Zwangsverwalters hinsichtlich der Kaution des Mieters nunmehr wesentlich erweitert wurden, sowie auf eine kurz bevor stehende Neufassung der Zwangsverwalterverordnung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet, weshalb sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.
Auch wenn auf Grund der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbes. nach der zitierten Entscheidung des BGH vom 16.7.2003 viel dafür spricht, dass nicht nur – wie bisher angenommen – der Mieter gegenüber dem Vermieter (= Vollstreckungsschuldner in dem Verfahren, das zur Anordnung der Zwangsverwaltung führte) einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution an den Zwangsverwalter hat sondern auch dieser selbst vom Vermieter diese Herausgabe verlangen kann, da er auch diese Kaution zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, kann die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters im hiesigen Verfahren keinen Erfolg haben. Denn der Anordnungsbeschluss über die Zwangsverwaltung kann nach Auffassung der Kammer entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung nicht als ausreichender Titel für die Wegnahme jeglicher Kaution, die ein Mieter angeblich an den Vollstreckungsschuldner als Vermieter geleistet hat, angesehen werden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass allein dieser Anordnungsbeschluss einen Wegnahmetitel hinsichtlich des Besitzes am verwalteten Grundbesitz (so z. B. Stöber, ZVG, 17. Aufl., Anm. 3.5 zu § 150) und der den Besitz vermittelnden Urkunden (insbes. Mietverträgen) darstellt (so OLG München und AG Stuttgart a.a.O. entgegen Stöber, a.a.O., Anm. 3.9 zu § 150), kann eine noch weiter gehende Auslegung der Qualität als Vollstreckungstitel für "Hilfspfändungen" nicht erfolgen. Nach Auffassung der Kammer entfernt sich die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der geleisteten Kautionen so weit von der im Gesetz (§ 150 Abs. 2 ZVG) genannten Besitzeinweisung des Zwangsverwalters, dass hierfür ein konkreter, neuer Vollstreckungstitel erforderlich ist. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass wegen des genannten Interesses des Zwangsverwalters an geleisteten Kautionen nicht nur ein Herausgabeanspruch hinsichtlich eines Sparbuchs (als der in § 551 Abs. 3 BGB vorgesehenen Regelform der Anlage einer Kaution), das dem Vollstreckungsschuldner ebenso wie die Vertragsunterlagen nach § 883 ZPO weggenommen werden könnte sondern auch vielerlei andere Arten der Anlage dieser Kaution, in die dann z. B. durch Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Vollstreckung zu betreiben wäre. In zahlreichen Fällen wird sich auch nur ein Zahlungsanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner ergeben, da dieser pflichtwidrig die Kaution seinem Vermögen (ununterscheidbar) einverleibt hat. Für die Kammer verlässt eine Auslegung des Anordnungsbeschlusses als Vollstreckungstitel für alle diese möglichen und durchaus immer wieder notwendigen Vollstreckungshandlungen wegen Ansprüchen, die im Anordnungsbeschluss – naturgemäß – auch nicht ansatzweise erwähnt sind, die Erfordernisse der Zwangsvollstreckung so weit, dass eine solche Auslegung ohne gesetzgeberische Entscheidung nicht möglich erscheint. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass in § 836 Abs. 3 ZPO für einen in etwa vergleichbaren Fall einer Hilfspfändung ausdrücklich diese auf Urkundenherausgabe beschränkt, nicht aber auf Zahlungsansprüche ausgedehnt wurde.
III.
Da zu den aufgeworfenen Fragen bisher – soweit ersichtlich – keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, andererseits diese Fragen in zahlreichen Verfahren auftreten, sieht die Kammer die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO als gegeben an, weshalb die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten


(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 836 Wirkung der Überweisung


(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen


(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 150


(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt. (2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu vers

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.