Landgericht Traunstein Endurteil, 18. März 2015 - 1 HK O 2133/13

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Gericht

Landgericht Traunstein

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf der Klägerin.

Die Beklagten zu 1) und 2) waren bis 22.11.2011 Vorstände der Klägerin.

Am 16.07.2002, während der Vorstandschaft der Beklagten zu 1) und 2), erwarb die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag (Anlage K 2, in Bl. 8) die Gebäude- und Freifläche An der Schwabenstraße, Flurstück 996/14 des Grundbuchs des Amtsgerichts Fürth, Blatt 16665, mit einer Fläche von 0,1360 ha (im folgenden: Grundstück) zu einem Preis von 3.488.000,00 €. Das Grundstück war damals noch unbebaut.

Verkäufer waren die Beklagten zu 3), 4) und 5). Diese hatten das Grundstück zuvor am 03.12.1998 als ... für 6.3 Mio. aDM von der ... erworben, deren Geschäftsführer seit 13.09.1991 der Beklagte zu 1) war.

Die ... hatte das Grundstück bereits am 23.12.1997 für 6,0 Mio. a DM an die Klägerin verkauft. Dieser Vertrag wurde aber später wieder aufgehoben.

Nach Abberufung der Beklagten zu 1) und 2) als Vorstände der Klägerin und Bestellung von neuen Vorständen stellte die Klägerin durch Schriftsatz der Anwaltskanzlei ... (Anlage K 10, in Bl. 136) wegen des Grundstückserwerbs unter dem 30.12.2011 bei der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt ... in Freiburg einen Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens.

Im Rubrum dieses Antrags sind 9 Antragsgegner aufgeführt, darunter als Antragsgegner zu 1) und 2) die jetzigen Beklagten zu 1) und 2), sowie als Antragsgegner zu 6), 7) und 8) die jetzigen Beklagten zu 3), 4) und 5). Dem Antrag ist als Anlage ein Grundbuchauszug für das Grundstück beigefügt.

Im Anschluss an eine Sachverhaltsschilderung (Ziffer I.), die etwas länger ist als eine Seite, heißt es im Antrag - unter Auslassung der Gliederungsziffer II. - weiter:

„III.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts kann die Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern zu 1.) bis 5.) als Gesamtschuldnern gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB vollständigen Ersatz des ihr im Zusammenhang mit dem o.g. Grundstückserwerb entstandenen Schaden verlangen.

Unter ergänzender Bezugnahme auf die diesem Güteantrag in Kopie beigefügten Unterlagen bitten wir namens und im Auftrage der Antragstellerin nunmehr höflich um Einleitung eines Güteverfahrens und verbleiben einstweilen

mit freundlichen kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt“

Die Verfahrensordnung des Rechtsanwalts ... (Anlage K 11, in Bl. 136) lautet auszugsweise wie folgt:

㤠3

Verfahrenseinleitung

(1) Das Mediationsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Ein mündlich zu Protokoll gegebener Antrag ist durch den Antragsteller nachfolgend schriftlich zu genehmigen.

Der Antrag muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten und von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Bei schriftlichen Anträgen ist die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen. Ergänzend gilt § 130 Nr. 1 ZPO.... Die schriftliche Vollmacht ist beizufügen oder auf Antrag nachzureichen.“

Die Beklagten reagierten auf den Antrag nicht.

Die Klägerin behauptet, das Grundstück habe lediglich einen Wert von 571.200,00 € besessen. Der Kaufpreis sei daher sittenwidrig überhöht gewesen. Die Beklagten hätten kollusiv zusammengewirkt, um die Klägerin zu schädigen.

Auf Verjährung könnten sich die Beklagten nicht berufen. Die absolute Verjährung sei durch den Güteantrag, der mit einer Vollmacht des Rechtsanwalts ... eingereicht worden sei, gehemmt worden. Der Anspruch der Klägerin sei hier ausreichend genau bezeichnet.

Die Klägerin hat ihre Klage vom 05.06.2013 (dort Seite 6) zuerst als Teilklage bezeichnet, diesen Vortrag aber mit Schriftsatz vom 09.04.2014 (Bl. 131) aufgegeben.

Geltend gemacht werde der Klagebetrag als Differenz zwischen Kaufpreis und wahrem Wert, hilfsweise als entgangener Gewinn, hilfsweise unter dem Aspekt fehlgeschlagener Aufwendungen im Zusammenhang mit Baukosten, Grunderwerbsteuer und Beurkundungskosten sowie hilfsweise wegen des Kaufpreisanteils für mitverkaufte Planungsunterlagen und Baugenehmigung.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 2.916.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils für sich:

Klageabweisung.

Ein sittenwidrig überhöhter Kaufpreis liege nicht vor.

Im Übrigen berufen sie sich auf Verjährung. Dem Güteantrag sei keine Vollmacht beigefügt gewesen. Dies sei aber nach der Verfahrensordnung der Gütestelle erforderlich. Außerdem sei der Güteantrag nicht bestimmt genug gewesen.

Das Gericht hat durch schriftliche Einvernahme der Zeugen Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Aussagen des Zeugen ... vom 23.10.2014 (Bl. 213) und des Zeugen ... vom 11.11.2014 (Bl. 244), 09.12.2014 (Bl. 254) und 30.12.2014 (Bl. 264), auf die Protokolle vom 19.03.2014 (Bl. 107) und vom 18.03.2015 (Bl. 275) sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 823 II BGB sind gem. § 199 III S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB absolut verjährt.

I. Wertdifferenz Kaufpreis - Verkehrswert

Die geltendgemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 823 II BGB sind gem. § 199 III S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB absolut verjährt.

Die Kaufpreiszahlung erfolgte ausweislich Güteantrag (Anlage K 10) im Jahr 2002. Die Klageerhebung mit Klage vom 05.06.2013 konnte daher die Verjährung im Hinblick auf die in erster Linie geltend gemachte Differenz zwischen Kaufpreis einerseits und behaupteten niedrigeren Verkehrswert andererseits nicht mehr beeinflussen.

Der - ausweislich Anlage K 10 unterschriebene - Güteantrag vom 30.12.2011 hat die Verjährung nicht gem. § 204 I Nr. 4 BGB gehemmt.

1. In diesem Zusammenhang teilt die Kammer freilich nicht die Ansicht der Beklagten, der Umstand, dass dem Antrag keine Vollmacht beigefügt worden sei, führe bereits dazu, dass dem Antrag keine Hemmungswirkung zukomme.

Um die Verjährung zu hemmen, muss ein Güteantrag unter anderem die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2008, Az.: V ZR 86/07). Dies ist hier der Fall.

Aufgrund der schriftlichen Aussagen der Zeugen ... und ... ist zwar davon auszugehen, dass dem Güteantrag keine schriftliche Vollmacht beigefügt war.

§ 3 I der Verfahrensordnung der Gütestelle (Anlage K 11) regelt aber ausdrücklich, dass die Vollmacht alternativ „auf Antrag“ nachzureichen ist.

Die Kammer legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass damit das Bestehen der Vertretungsberechtigung des Antragstellervertreters nur auf entsprechende Rüge („Antrag“) des Antragsgegners nachzuweisen ist. Anders ergibt die Bestimmung keinen Sinn. Wer außer dem Antragsgegner sollte auch einen derartigen „Antrag“ stellen? Der Antragstellervertreter kann auch jederzeit ohne „Antrag“ seine Bevollmächtigung nachweisen. Im Übrigen entspricht die von der Kammer vertretene Auffassung der in §§ 80, 88 ZPO getroffenen Regelung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2014, Az.: 13 U 162/13, Rdn. 16). Für eine unterschiedliche Behandlung besteht kein Anlass.

2. Der Güteantrag konnte jedoch mangels Bestimmtheit keine Hemmungswirkung entfalten.

a) Einigkeit scheint noch darüber zu bestehen, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009, Az.: XI ZR 230/08).

b) Die Kammer ist der Ansicht, dass hierzu auch die Bezifferung des Klagebegehrens gehört. Eine solche fehlt hier.

Dabei ist sich die Kammer durchaus des Umstandes bewusst, dass diese Ansicht umstritten ist. Das Brandenburgische OLG (Urteil vom 03.03.2010, Az.: 4 U 40/09, Rdn. 99) führt hierzu unter Berufung auf das OLG Hamm (Urteil vom 26.04.2007) aus, soweit die Verfahrensordnung keine Bezifferung vorschreibe, genüge der Lebenssachverhalt zur Feststellung der Identität des Streitgegenstandes; der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen.

Dem kann sich die Kammer nicht anschließen.

Zutreffend geht zwar das Brandenburgische OLG vom Streitgegenstand als dem auch für die Hemmung der Verjährung und die Rechtskraftwirkungen maßgeblichen rechtlichen Begriff aus (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2014, Az.: 19 U 2/14, Rdn. 20, mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung des BGH).

Der Streitgegenstand ist jedoch zweigliedrig. Er wird durch einen Lebenssachverhalt und die daraus vom Kläger begehrte Rechtsfolge bestimmt (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, Einleitung, Rdn. 63). Von dieser allgemein anerkannten Definition des Streitgegenstandes weicht das Brandenburgische OLG im erwähnten Urteil ab.

Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört damit auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge, was in der Regel auch eine Bezifferung des Anspruchs voraussetzt (vgl. OLG München, Urteil vom 06.11.2013, Az.: 20 U 2064/13; Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 19 U 4170/07).

Hinzu kommt, dass die Verfahrensordnung der Gütestelle (Anlage K 11) in § 3 nicht nur festlegt, dass der Antrag unter anderem „den Gegenstand des Streits und des Begehrens“ enthalten muss, sondern ausdrücklich auf § 130 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt. In dieser Bestimmung wird unter anderem „die Bezeichnung ... des Streitgegenstandes“ gefordert (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., Rdn. 29).

Wie sinnvoll es ist, derartige Anforderung an die verjährungshemmenden Wirkungen eines Güteantrags zu stellen, zeigt der Rechtsstreit. Die Klägerin hat erst ausdrücklich „Teilklage“ erhoben, ohne dass sich aus der Klageschrift erschlossen hätte, welche Schadenspositionen sie denn begehrt und mit welchem Anteil sie betragsmäßig in die Klageforderung einfließen. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 09.04.2015 erfolgte Korrektur des Vortrags belegt durch das hilfsweise Herleiten der Klageforderung aus diversen verschiedenen Schadenspositionen (Wertdifferenz, entgangenem Gewinn, fehlgeschlagenen Aufwendungen), die summiert die Klageforderung bei weitem übersteigen, dass eine Bezifferung schon im Güteantrag geboten war. Schon im Rechtsstreit hat es gerichtlicher Hinweise und Korrekturen des Sachvortrags bedurft, bis die Klägerin klarstellen konnte, was sie denn nun genau will.

An ein Güteverfahren sind in diesem Bereich keine geringeren Anforderungen zu stellen. Die Antragsgegner müssen schließlich wissen, was genau von ihnen verlangt wird. Denn nur dann können sie sich auf das Güteverfahren sinnvoll einlassen. Der bloße Begriff „Schadensersatz“ ist viel zu weit. Er kann durchaus eine große Vielzahl unterschiedlicher Einzelpositionen mit unterschiedlichen weiteren Einzelvoraussetzungen umfassen, zu denen ein Antragsgegner unterschiedlich tatsächlich und rechtlich argumentieren kann.

Unzumutbar hohe formale Hürden stellt das Gericht hiermit nicht auf. Zum einen waren der Klägerin zum Zeitpunkt des Güteantrags die behaupteten Schadenspositionen längst bekannt, so dass eine Bezifferung problemlos möglich gewesen wäre. Zum anderen hätte die Klägerin noch genügend Zeit gehabt, mit anderen prozessualen Mitteln eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, nachdem die Antragsgegner des Güteantrags auf den Antrag nicht reagierten.

Soweit das Brandenburgische OLG in einem weiteren Urteil vom 04.03.2015 (Az.: 4 U 46/14) seine Ansicht (s.o.) bekräftigt, handelt es sich zum einen lediglich um ein obiter dictum (vgl. a. a. O., Rdn. 38). Zum anderen befasst sich der Beschluss des BGH vom 21.10.2014, Az.: XI ZB 12/12, den das OLG zur Begründung heranzieht, nicht mit der hier zu diskutierenden Frage der Bezifferung, sondern nur mit der Individualisierung des Anspruchs bei einzelnen Prospektfehlern.

Die Frage unterschiedlicher Pflichtverletzungen und anspruchsbegründender Handlungen stellt sich unter verjährungsrechtlichen Aspekten im Falle des Grundstückserwerbs vom 16.07.2002 jedoch nicht.

c) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Bezifferung nicht für erforderlich hält, fehlt es dennoch an der erforderlichen Individualisierung.

Für die nunmehr im Rechtsstreit primär geforderte Wertdifferenz zwischen Kaufpreis und behauptetem Verkehrswert gilt, dass der Güteantrag keine einzige Zahl enthält. Weder wird der Kaufpreis mitgeteilt, noch der angeblich zutreffende Wert des Grundstücks. Es wird nur vorgebracht, der Kaufpreis liege „mehr als 500% über dem Verkehrswert“.

Nicht einmal das Datum des Kaufvertrages wird aufgeführt. Es heißt nur, die Antragsgegner zu 1) und 2) hätten „bspw. im Jahre 2002“ ein Grundstück erworben.

Hinsichtlich der sonstigen nunmehr hilfsweise geltend gemachten Schadenspositionen gebricht es an jeglichem Sachvortrag, so dass schon deshalb der Güteantrag hier keine verjährungshemmende Wirkung haben kann.

Die Hinzufügung nur des Grundbuchauszugs heilt diese Individualisierungsmängel nicht.

d) Im Hinblick auf die Beklagten zu 3), 4) und 5) gilt ferner, dass sie zwar im Rubrum des Güteantrags aufgeführt sind, jedoch nicht in dem Abschnitt unter III. des Güteantrags als auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmende Gesamtschuldner genannt werden. Von den jetzigen Beklagten werden hier nur die Beklagten zu 1) und 2) erwähnt.

II. Entgangener Gewinn

Der hilfsweise geltend gemachte entgangene Gewinn ist nichts anderes als die Vermögensminderung aufgrund der Kaufpreiszahlung. Damit ist auch insoweit Verjährung eingetreten.

III. Baukosten

Soweit die Klageforderung hilfsweise mit Baukosten der Klägerin auf dem Grundstück begründet wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, worin hier ein Schaden liegen soll. Die Klägerin hat für aufgewendete Kosten einen entsprechenden Gegenwert erhalten.

Zur Problematik der Verjährungshemmung durch den Güteantrag wird auf oben I.c) verwiesen.

IV. Beurkundungskosten

Die hilfsweise geltend gemachten Beurkundungskosten stammen aus 2002, vgl. Anlage K 12. Sie sind damit verjährt. Auf oben I.c) wird verwiesen.

V. Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer wird mit Abschluss des Kaufvertrages fällig. Damit ist ein darauf zielender hilfsweise geltend gemachter Ersatzanspruch verjährt. Auf oben I.c) wird verwiesen.

VI. Mitverkaufte Planungsunterlagen und Baugenehmigung

Diese hilfsweise geltend gemachten Positionen sind Gegenstand des Kaufvertrages und vom Gesamtkaufpreis umfasst. Sie haben damit auch verjährungsrechtlich kein gesondertes Schicksal.

VII. Haftung nach dem Genossenschaftsgesetz

Die Klage ist auch nicht unter dem Blickwinkel des Genossenschaftsgesetz begründet.

Ein Anspruch der Klägerin aus § 34 II GenG (nur) gegen die der Beklagten zu 1) und 2) als ihre ehemaligen Vorstandmitglieder ist verjährt.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 34 VI GenG 5 Jahre. Die Verjährung beginnt gem. § 200 BGB mit Entstehung des Anspruchs, hier also mit dem Grundstückskauf 2002. Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig davon zu laufen, ob die Genossenschaft vom erlittenen Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Sie beginnt sogar zu laufen, wenn das Vorstandsmitglied die Pflichtwidrigkeit bewusst verheimlicht. Sie läuft auch während der Amtszeit der ersatzpflichtigen Vorstandsmitglieder (vgl. Beuthien, 15. Auflage, § 34 GenG, Rdn. 27).

Damit ist es für die Verjährung nach dieser Norm ohne Belang, dass die Beklagten zu 1) und 2) erst im Jahr 2011 als Vorstandsmitglieder der Klägerin ausgeschieden sind. Zu diesem Zeitpunkt war ein Ersatzanspruch aus § 34 II GenG bereits verjährt. Dies gilt erst recht für die Folgezeit.

VIII. Beiderseitiger Sittenverstoß

Ergänzend kommt hinzu, dass im Falle eines - wie hier von der Klägerin behaupteten - beiderseitigem Sittenverstoß (also durch Verkäufer und Käufer des Grundstücks) keine Schadensersatzansprüche bestehen, sondern die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht erfolgt (vgl. Palandt, 74. Auflage, § 138 BGB, Rdn. 22).

Zu diesem Aspekt, der im Termin vom 19.03.2014 erörtert und auf den das Gericht mit Verfügung vom 24.09.2014 (Bl. 188) nochmals hingewiesen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

IX.

Kostenentscheidung: § 91 I ZPO.

X.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen


Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder


(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmer

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 86/07 Verkündet am:
22. Februar 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der
Kläger zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers
der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungsmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1995 erwarben die Kläger eine solche – in G. belegene – Wohnung und traten einem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf zunächst von der B. AG. Den Vertragsabschlüssen waren Beratungsgespräche mit Außendienstmitarbeitern der Beklagten zu 1 vorangegangen, die den Klägern u.a. eine Musterrentabilitätsberechnung, eine steuerliche Berechnung und Vorschläge zur Finanzierung unterbreitet hatten.
2
In den Jahren ab 1997 kam es zu Unterdeckungen des Mietpools. Vor diesem Hintergrund verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages , die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu machen sie geltend, sie seien in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Beklagten stellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung.
3
Am 31. Dezember 2004 haben die Kläger durch einen Rechtsanwalt, ihren nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in F. einen Güteantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig. § 3 Abs. 2 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet auszugsweise : "Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu enthalten :
a) …
b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen."
4
Mit Schreiben vom 11. März 2005 hat die Gütestelle das Scheitern des Verfahrens festgestellt.
5
Die am 12. September 2005 bei dem Landgericht eingegangene und erst im zweiten Rechtszug gegen den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte der Streithelfer den Anträgen der Kläger zum Erfolg verhelfen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die ab dem 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist sei durch den eingereichten Güteantrag nicht gehemmt worden, weil dieser nicht der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung entsprochen habe. Dem Antrag sei – was nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht ausreiche – allenfalls eine Kopie der Vollmacht beigefügt gewesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne die nach Eintritt der Verjährung seitens der Kläger erklärte Genehmigung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

II.

7
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, die – wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 – am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641; Urt. v. 7. März 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988). So liegt es hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs- gerichts haben die Kläger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vor dem 1. Januar 2002 erlangt.
9
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist nicht nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, sondern – entsprechend dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB – von dem 1. Januar 2002 an berechnet hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO m.w.N.; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, aaO), die vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.
10
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verjährungsfrist bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden ist. Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch entgegen der Auffassung der Revision voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO, S. 90). Daran fehlt es hier.
11
a) Die Verfahrensordnung der von den Klägern angerufenen Gütestelle sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass dem durch einen Bevollmächtigten gestellten Güteantrag – sofern die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll – die "schriftliche Vollmacht beizufügen" ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach danach die Beifügung nur einer Kopie der Vollmachtsurkunde nicht ausreicht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollständigen Überprüfbarkeit der Auslegung der Verfahrensordnung ausgeht.
12
aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss die schriftliche Vollmacht selbst beigefügt werden; die Übermittlung nur einer Kopie genügt nicht. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch der Antrag selbst zu unterschreiben ist und demgemäß auch insoweit die Einreichung einer Kopie nicht die gestellten Anforderungen erfüllt. Zwar dürfte mit dem Unterschriftserfordernis auf die sog. prozessrechtliche Schriftform Bezug genommen werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO), die auch die Übermittlung per Telefax einschließt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das enthebt den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten aber nicht der Notwendigkeit, einen selbst unterschriebenen Antrag vorzulegen. Wählt er für die Übermittlung den Post- oder Botenweg, so muss dieser unterschriebene Schriftsatz rechtzeitig bei der Gütestelle eingehen (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO). Bedient er sich für die Übermittlung eines Telefaxdienstes, so muss ebenfalls der Originalschriftsatz "versandt" werden. Nur für die Wiedergabe beim Empfänger begnügt sich das Gesetz (§ 130 Nr. 6 ZPO) den technischen Möglichkeiten entsprechend mit der Kopie. Für die nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung beizufügende schriftliche Vollmacht gilt nichts anderes, zumal mit diesem Erfordernis das legitime Anliegen verfolgt wird, die Frage der Bevollmächtigung bereits bei Antragstellung möglichst außer Streit zu stellen. Bedenkt man schließlich, dass es auch hier um die Belange von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Zusammenhang verjährungsrechtlicher Regelungen geht, scheidet eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Verfahrensordnung aus.
13
bb) § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Das hier einschlägige Recht des Landes Baden-Württemberg bestimmt , dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz entspricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Im Übrigen sind Abweichungen möglich. Zwar sieht das Schlichtungsgesetz das Beifügungserfordernis nicht vor. Jedoch betrifft die Frage, ob und in welcher Form eine Bevollmächtigung beizufügen ist, einen Aspekt der Verfahrenseinleitung, der für den Gang des Güteverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt umso mehr, als dieses Erfordernis Antragsteller nicht unbillig beschwert. Es ist weder unklar noch überraschend. Über sein Bestehen kann sich eine auf Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Belange bedachte Partei vor Anrufung der Gütestelle unschwer informieren.
14
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke verneint, die eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte. Wie bereits dargelegt, soll mit dem Beifügungserfordernis die Frage der Bevollmächtigung von vornherein außer Streit gestellt werden. Dieses Anliegen würde durch die von der Revision geforderte analoge Anwendung konterkariert. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der Verfahrensordnung kann danach keine Rede sein.
15
c) Die von den Klägern erst nach Ablauf des 31. Dezember 2004 erklärte "Genehmigung" führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwischen der Rückwirkungsfiktion des materiellen Rechts und den prozessualen Wirkungen einer Genehmigung ist zu unterscheiden (vgl. Urt. v. 13. März 1997, I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 158). Vorliegend geht es nicht um die von § 184 Abs. 1 BGB angeordnete materiell-rechtliche Rückwirkung (ohnehin liegt kein Fall ver- tretungslosen Handelns vor), sondern um die von § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung bereits beantwortete verfahrensrechtliche Frage, welche formalen Anforderungen an die Einreichung der Vollmacht zu stellen sind. Daraus dürfte zwar folgen, dass eine nach der Stellung des Güteantrags beigebrachte Genehmigung den Formmangel heilt, sofern sie ihrerseits den Anforderungen des § 3 Abs. 2 genügt. Doch wirkt eine solche Heilung lediglich ex nunc und führt demgemäß nur dann zu einer Hemmung der Verjährung, wenn die Genehmigungserklärung – anders als hier – noch innerhalb laufender Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingegangen ist.

III.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 O 510/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2007 - 22 U 117/06 -

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 230/08 Verkündet am:
22. September 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne
des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann auf die zu § 167
ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

b) Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung
der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich
nicht zuzurechnen.
BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08 - OLG Frankfurt am Main
LG Marburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die
Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds geltend.
2
Die Kläger wurden im Jahr 1994 von einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) geworben, sich zwecks Steuerersparnis über einen Treuhänder an dem in Form einer Kommanditgesellschaft betriebenen geschlossenen Immobilienfonds " Anlage Nr. .." (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 30. September 1994 einen Darlehensvertrag über 55.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 30. Dezember 2002 und einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Oktober 1999. Gemäß Nr. 5 des Darlehensvertrages sollte das Darlehen aus Fondsrückflüssen getilgt werden; darüber hinaus sollten Sondertilgungen bis zu insgesamt 10.000 DM pro Jahr während der Zinsbindung möglich sein. Jeweils im Februar 2000 und 2003 vereinbarten die Parteien unter Änderung des Zinssatzes eine Prolongation des Darlehens.
3
Die Kläger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2004 auf den Darlehensvertrag Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 17.852,52 €. In den Jahren 1998 und 1999 erhielten sie Fondsausschüttungen über insgesamt 1.022,58 €. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsauskunft - und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) eingegangenen Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger gegen die Beklagte wegen eines Schadensersatzanspruchs aus Beratungsverschulden die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Auf fernmündliche Nachfragen wurde dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt erklärt, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebührenvorschuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten zusammen mit einer Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23. März 2006 eingestellt.
4
Mit der am 25. September 2006 eingereichten und am 17. Oktober 2006 zugestellten Klage verlangen die Kläger unter Abzug der Fondsausschüttungen die Erstattung ihrer Zinszahlungen nebst Zinsen. Ferner begehren sie die Feststellung , dass der Beklagten gegen sie aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Ansprüche mehr zustehen. Sie behaupten, von der Beklagten über die Chancen und Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft belehrt worden zu sein; insbesondere sei ihnen zugesichert worden, das Darlehen werde durch Fondsausschüttungen und Steuervorteile getilgt. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung.
5
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Nach dem Vorbringen der Kläger könne zwar von einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden; ein ihnen daraus erwachsener Schadensersatzanspruch sei aber verjährt. Die hierfür zunächst geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB nF abgelöst worden. Da die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt hätten, sei die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.
9
Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte als Schuldnerin sei nicht mehr in unverjährter Zeit erfolgt. Die Bekanntgabe sei auch nicht "demnächst" nach der Einreichung des Antrags veranlasst worden. Die Kläger hätten nach der ihnen erteilten Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar, nicht auf ungewisse Zeit an ihrem Antrag festhalten dürfen. Vielmehr hätten sie stattdessen Klage erheben oder das Mahnverfahren einleiten müssen. Darüber hinaus sei Verjährung auch dann eingetreten, wenn die Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte am 9. Februar 2006 noch als "demnächst" angesehen werde; da die Verjährungsfrist bei Einreichung des Antrags bis auf einen Tag verstrichen gewesen sei, hätten die Kläger unmittelbar nach Einstellung des Schlichtungsverfahrens am 23. März 2006 Klage erheben müssen.
10
Der von den Klägern verfolgte Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Kläger hätten mit dem von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht wirksam gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnen können, weil dieser bis zum Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht erfüllbar gewesen sei.

II.

11
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern verfolgten Schadensersatzanspruch zu Unrecht als verjährt angesehen.
12
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz allerdings zutreffend davon aus, dass der von den Klägern verfolgte Schadensersatzanspruch aus Beratungs- verschulden seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegt. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, ist sie nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, Tz. 22 f., vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 8 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 23) aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben. Die Kläger müssten also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben. Nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im Laufe des Jahres 2001 der Fall. Ohne eine verjährungshemmende Maßnahme wäre Verjährung danach mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.
13
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Der - den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnende - Güteantrag ist durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger noch innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 endenden Verjährungsfrist bei der ÖRA eingereicht worden. Die Bekanntgabe des Antrags ist gegenüber der Beklagten am 6. Februar 2006 "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden.
14
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an die formlose Bekanntgabe des Güteantrags anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags verlangen muss (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 114). Dies rechtfertigt es, bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB verwendeten Begriffs "demnächst" dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei § 167 ZPO.
15
aa) Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen , da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 17). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur BGHZ 103, 20, 28; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81, WM 1983, 985, 986 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831 m.w.N.). Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGHZ 103, 20, 28; 145, 358, 363; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; jeweils m.w.N.).
16
bb) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 18). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145, 358, 362 f.), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 168, 306, Tz. 18; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566, Tz. 18; jeweils m.w.N.). Dagegen besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (BGHZ 168, 306, Tz. 20 f.).
17
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann den Klägern, anders als das Berufungsgericht meint, die Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags nicht angelastet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erkundigte sich nach Einreichung des Güteantrags am 31. Dezember 2004 durch fernmündliche Nachfragen bei der ÖRA nach dem Stand des Verfahrens und erhielt die Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar. Der Gebührenvorschuss wurde am 5. September 2005 eingefordert und von den Klägern eingezahlt. Daraufhin wurde der Güteantrag mit Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 der Beklagten bekannt gegeben. Die Kläger haben somit alle von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, um die Bekanntgabe zu erreichen. Aufgrund der Arbeitsüberlastung der ÖRA kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger durch weitere Nachfragen bei der ÖRA oder durch eine Einzahlung des Kostenvorschusses auch ohne vorherige Anforderung die Bearbeitung ihres Güteantrags hätten beschleunigen können. Dass die Kläger den Gebührenvorschuss nach der Anforderung durch die ÖRA nicht innerhalb angemessener Zeit eingezahlt haben und dies nachweislich zu einer Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags geführt hat, ist weder festgestellt noch von der Beklagten behauptet worden (zur Darlegungs- und Beweislast siehe BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436, Tz. 19, 21).
18
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat für die Kläger auch keine Verpflichtung oder Obliegenheit bestanden, nach der Auskunft durch die ÖRA zu ihrer Arbeitsüberlastung den Klageweg zu beschreiten oder das Mahnverfahren einzuleiten. Hierfür fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis noch aus einer etwaigen zwischen ihnen aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens entstandenen Sonderverbindung.
19
Im Rahmen des beantragten Güteverfahrens haben die Kläger alles getan , was die gesetzlichen Vorschriften für die Bekanntgabe des Güteantrags von ihnen fordern. Darüber hinausgehende Sorgfaltspflichten im Interesse der Beklagten wegen deren möglicherweise wachsenden Vertrauens in den materiellrechtlichen Ablauf der Verjährungsfrist trafen die Kläger nicht. Dies liefe ihrem eigenen Rechtsverfolgungsinteresse zuwider. Sie wollten mit der Einreichung ihres Güteantrags die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden und hatten ihrerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe Gebotene erfüllt. Sie durften sich daher darauf verlassen, dass die ÖRA im Weiteren das Schlichtungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt. Dass bei der ÖRA im Jahr 2005 aufgrund der durch die Änderung des Verjährungsrechts hervorgerufenen Sondersituation einer drohenden Verjährung von sog. Altansprüchen zum 31. Dezember 2004 eine erhebliche Arbeitsüberlastung auftrat (vgl. dazu auch OLG Hamburg, NJW-RR 2008, 1090), kann den Klägern nicht zum Nachteil gereichen.
20
Der Umstand, dass die ÖRA aufgrund der Arbeitsüberlastung das von den Klägern beantragte Güteverfahren im Jahr 2005 nicht weiter betrieben hat, könnte rechtliche Relevanz allenfalls im Rahmen des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erlangen, wenn dieser einer Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gleichzusetzen wäre. Das ist indes nicht der Fall. Hiergegen spricht schon, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (vgl. BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, Tz. 9). Die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt durch den Abschluss eines Vergleichs , die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (vgl. BGHZ 123, 337, 346). Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Gütestelle infolge Arbeitsüberlastung fällt nicht darunter. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB eine eigene Regelung erfahren hat, nach der die Verjährungshemmung nur dann endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Der zeitweilige Stillstand des Verfahrens infolge Arbeitsüberlastung des Ge- richts oder - wie hier - der Gütestelle wird von dieser Vorschrift nicht erfasst (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 54). Die Parteien sind in einem solchen Fall auch nicht gehalten, das Verfahren bei der Gütestelle in Erinnerung zu bringen oder auf die Vornahme von Maßnahmen zu dringen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1979 - VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308, vom 13. April 1994 - VIII ZR 50/93, NJW-RR 1994, 889 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195). Ob dies auch dann gilt, wenn dem Anspruchsgläubiger greifbare Anhaltspunkte bekannt sind, dass das Verfahren bei der Gütestelle in Vergessenheit geraten ist, bedarf keiner Entscheidung; dies war hier nicht der Fall.
21
3. Die Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Güteantrags hat gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Verfahrens am 23. März 2006 geendet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachlauffrist der Tag der Verfahrenseinstellung oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung an den Gläubiger ist (vgl. dazu OLG Celle, ZGS 2007, 195, 196; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 43). Da der 23. September 2006 ein Samstag war, endete die Hemmung erst am folgenden Montag (§ 193 BGB). Mit der Einreichung der Klage am 25. September 2006, die - nach Anforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - der Beklagten am 17. Oktober 2006 "demnächst" i.S. des § 167 ZPO zugestellt worden ist, haben die Kläger die Verjährung des von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut in unverjährter Zeit gehemmt.
22
Soweit die Revisionserwiderung meint, dass in Fällen der Verjährungshemmung durch ein Güteverfahren die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht anwendbar sei, weil der Anspruchsgläubiger während der Verfah- rensdauer ausreichend Zeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung habe, kann dem aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift und der vom Gesetzgeber bezweckten Gleichbehandlung der verjährungshemmenden Maßnahmen (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 117) nicht gefolgt werden.

III.

23
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache in Bezug auf den Grund und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Wiechers Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 06.06.2007 - 2 O 317/06 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 U 146/07 -

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung

1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
5.
Kredit gewährt wird.

(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.