Landgericht Traunstein Beschluss, 14. Okt. 2015 - 4 T 586/15

published on 14/10/2015 00:00
Landgericht Traunstein Beschluss, 14. Okt. 2015 - 4 T 586/15
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Gründe

Landgericht Traunstein

4 T 586/15

Beschluss

vom 14.10.2015

3 XIV 10/15 Amtsgericht Mühldorf am Inn

4. Zivilkammer

in der Abschiebehaftsache

A. A. L., geb. ... 19..., togoischer Staatsangehöriger

- Betroffener und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte N.N.

Beteiligte Ausländerbehörde: Stadt N.

hier: Anordnung von Sicherungshaft

1. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf vom 11.02.2015 verlängerten und bis 02.03.2015 vollzogenen Überstellungshaft rechtswidrig war.

2. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt N. auferlegt.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Betroffene reiste am 31.03.2014 unter Verwendung eines erschlichenen Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid der Bundespolizei Berlin vom 31.03.2014 wurde der Betroffene unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Der Betroffene kam der Ausreiseaufforderung am 01.04.2014 über den Flughafen Frankfurt am Main nach.

Der Betroffene wurde erneut am 21.12.2014 in einem von München nach Nürnberg fahrenden Regionalexpress der Deutschen Bahn vor der Einfahrt in den Nürnberger Hauptbahnhof angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Er gab dabei die Personalien „F. M. G.“ an und übergab den kontrollierenden Beamten zur Untermauerung seiner Angaben eine auf diese Personalien ausgestellte AOK-Gesundheitskarte. Mit den Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben konfrontiert gab er mit den Worten „I tell you now the truth“ seine ghanaischen Personalien an, die er anlässlich seiner Einreise am 31.3.2014 verwendet hatte und teilte mit, dass er nach seiner Ausreise kurze Zeit später unter erneuter missbräuchlicher Verwendung von nicht für ihn ausgestellten Personendokumenten in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und sich seit Mai 2014 ununterbrochen dort aufhielt. Nach seinen Angaben traf er im Juli 2014 in Nürnberg den spanischen Staatsangehörigen F. M. G., der ihm gegen monatliche Zahlung von 550,- € eine Wohnung und seine Personendokumente zur Verfügung stellte.

Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte mit Schreiben vom 22.12.2014 die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer bis 11.2.2015. Das Amtsgericht Nürnberg ordnete mit Beschluss vom 22.12.2014 gegen den Betroffenen Sicherungshaft an bis längstens 11.2.2015. Die beteiligte Ausländerbehörde ordnete mit Bescheid vom 22.12.2014 die Abschiebung des Betroffenen unmittelbar aus der Haft heraus nach Ghana an. Ein Termin zur Vorführung und Vorsprache bei der Auslandsvertretung von Ghana wurde seitens der beteiligten Ausländerbehörde für den 28.1.2015 vereinbart. Mit Verfügung der beteiligten Ausländerbehörde vom 9.1.2015 wurde der Betroffene aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Im Rahmen der Anhörung von offiziellen Vertretern der ghanaischen Botschaft in Berlin wurde seitens der Botschaftsangehörigen mitgeteilt, dass es sich bei dem Betroffenen nicht um einen ghanaischen Staatsangehörigen handelt. Der Betroffene gab dazu an, dass er sich den Pass in Ghana besorgt habe. Die für den 9.2.2015 geplante Luftabschiebung nach Ghana wurde daraufhin storniert. Seitens der zentralen Ausländerbehörde Oberbayern wurde durch Herrn H. am 5.2.2015 ein Gespräch mit dem Betroffenen geführt, wobei dieser angab, in Wahrheit togolesischer Staatsangehöriger zu sein. Darüber hinaus äußerte er ein Asylgesuch.

Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte mit Schreiben vom 6.2.2015 die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer bis 14.4.2015. Es stehe aufgrund der bisherigen Ermittlungen und der Angabe des Betroffenen fest, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen togoischen Staatsangehörigen handle. Es sei ein Vorführungstermin für den 24.2.2015 gebucht. Nach Identifizierung benötige die Botschaft nach Mitteilung der Bundespolizei ca. 4 Wochen für die Ausstellung des Passersatzdokumentes, wobei für die Flugbuchung nach Togo durch die Polizeiinspektion Schubwesen weitere drei Wochen hinzuzurechnen seien. Die beteiligte Ausländerbehörde stützte die beantragte Haft auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG. Der zuständige Richter am Amtsgericht Mühldorf hörte den Betroffenen am 11.2.2015 persönlich an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf vom 11.2.2015 wurde die gegen den Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.12.2014 angeordnete Sicherungshaft verlängert bis längstens 14.4.2015.

Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.2.2015 Beschwerde ein. Die beteiligte Ausländerbehörde teilte mit Schreiben vom 02.3.2015 mit, dass das Bundesamt an diesem Tag mitteilte, dass der Asylantrag des Betroffenen nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet oder unbeachtlich abgelehnt werden wird. Der Betroffene wurde daher am selben Tag aus der Haft entlassen.

Der Betroffene beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.03.2015 die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat und begründete den Antrag mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.3.2015 und vom 17.4.2015. Zu beklagen sei ein Verstoß gegen § 72 Abs. 4 AufenthG, da ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Berlin mit der Abschiebung des Betroffenen nicht vorgelegen habe. Weiter wurde ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gerügt. Es sei davon auszugehen, dass seitens des Bundesamtes nicht erst am 2.3.2015, sondern bereits früher auf Anfrage mitgeteilt worden wäre, dass über den Asylantrag des Betroffenen nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 AsylVfG entschieden werden könne. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG, 432 FamFG vor, da keine Vertrauensperson des Betroffenen von der Freiheitsentziehung aufgrund Haftbeschluss vom 11.2.2015 informiert worden sei. Die beteiligte Ausländerbehörde nahm mit Schreiben vom 13.4.2015 Stellung. Das gegen den Betroffenen anlässlich seiner Einreise über den Flughafen Berlin Schönefeld im März 2014 durch die Bundespolizei Berlin eingeleitete Strafverfahren sei von dort an die Staatsanwaltschaft Coburg abgegeben und bereits am 14.7.14 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Die Behauptungen hinsichtlich eines angeblichen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot seien rein spekulativ und unzutreffend. Auf die Bearbeitung des Asylverfahrens beim Bundesamt habe die Ausländerbehörde keinerlei Einfluss. Die Gesetzgeber haben mit der Vorschrift des § 14 Abs. 3 AsylVfG und der dort genannten Frist dem Bundesamt auch einen entsprechenden Bearbeitungszeitraum eingeräumt.

Zu einem Hinweis der Kammer vom 23.09.2015 nahm die beteiligte Ausländerbehörde mit Schreiben vom 07.10.2015 Stellung. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot könne der Ausländerbehörde nicht zur Last gelegt werden. Bei der Frage, ob das Verfahren durch das BAMF nach dem Grundsatz der größtmöglichen Beschleunigung betrieben wurde sei zu berücksichtigen ist, ob eine Behörde aufgrund einer Ausnahmesituation wie im Februar dieses Jahres (starke Grippewelle mit massiven krankheitsbedingten Ausfällen) überhaupt hierzu in der Lage ist und, dass die Ursache für die Inhaftierung des Betroffenen ausschließlich durch dessen Verhalten gesetzt wurde.

II.

1. Der Feststellungsantrag des Betroffenen ist zulässig. Gegen die Verhängung von Überstellungshaft durch das Amtsgericht ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde des Betroffenen wurde fristgerecht eingelegt. Da sich das Verfahren durch Entlassung des Betroffenen am 02.03.2015 erledigt hat, kann nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt werden.

2. Der Feststellungsantrag des Betroffenen ist begründet.

Die mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am 11.02.2015 verlängerte Sicherungshaft war in dem Zeitraum von 11.02.2015 bis 02.03.2015 rechtswidrig, da das Verfahren zur Abschiebung des Betroffenen nicht mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben wurde. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (vgl. BGH vom 17.10.2013, Az. V ZB 172/12 m. w. N.).

Die beteiligte Ausländerbehörde hat ein Asylgesuch des Betroffenen vom 05.02.2015 am 06.02.2015, 9.20 Uhr mit dem Vermerk „Eilt sehr - Haftfall“ an das BAMF weitergeleitet. Die Kammer hat die Akte des BAMF beigezogen. Daraus geht hervor, dass das BAMF mit Schreiben vom 06.02.2015 dem Betroffenen den Eingang des Asylantrags bestätigte und ihm als Anlage Informationen zum Asylverfahren zur Kenntnisnahme und zum Verbleib übersandte. Darüber hinaus wurde die beteilige Ausländerbehörde am 06.02.2015 um erkennungsdienstliche Behandlung in Amtshilfe gebeten.

In der Akte des BAMF findet sich als nächstes Schriftstück nur der Vermerk, dass der Betroffene am 02.03.2015 aus der JVA entlassen wurde. Damit geht einher, dass seit dem Zeitpunkt der erbetenen erkennungsdienstlichen Behandlung seitens des BAMF nichts geschehen ist und das Asylverfahren entgegen den Ausführungen der beteiligten Ausländerbehörde vom 13.04.2015 gerade nicht bearbeitet wurde.

Als Haftsache wäre das Verfahren aber auch seitens des BAMF vordringlich zu bearbeiten gewesen. Dass kurz vor Ablauf der Frist des § 14 Abs. 3 AsylVfG festgestellt wird, dass eine Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen wird, lässt sich mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht vereinbaren. Der beteiligten Ausländerbehörde sind von dem zuständigen Bundesamt zu vertretende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az. V ZB 274/10).

Soweit die beteiligte Ausländerbehörde einwendet, dass aufgrund massiver krankheitsbedingter Ausfälle beim BAMF und der damit einhergehenden Ausnahmesituation das BAMF überhaupt nicht in der Lage war, dem Grundsatz der größtmöglichen Beschleunigung gerecht zu werden, folgt die Kammer den Einwänden des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen. Gerade aufgrund dieses dargelegten Ausnahmefalls war es für das BAMF bereits nach kürzester Zeit erkennbar, dass es nicht in der Lage sein wird, über den Antrag innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 AsylVfG zu entscheiden. Dass es der beteiligten Ausländerbehörde vor dem 02.03.2015 nicht gelungen ist, mit dem BAMF telefonisch in Kontakt zu treten, ist nicht der beteiligten Ausländerbehörde anzulasten. Ein etwaiger Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot seitens der beteiligten Ausländerbehörde ist für die Kammer nicht erkennbar. Das BAMF hätte aber zumindest in den Haftfällen auf die dargelegte Ausnahmesituation und den Umstand, dass mit einer Entscheidung innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 AsylVfG nicht gerechnet werden kann, hinweisen müssen. Dieser Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist, wie ausgeführt, der beteiligten Ausländerbehörde zuzurechnen.

3. Nach § 430 FamFG war auszusprechen, dass die Körperschaft, der die beteiligte Ausländerbehörde angehört, die Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

5. Die Rechtsbeschwerde ist für die Ausländerbehörde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht ohne Zulassung statthaft. Sie war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

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Gründe Landgericht Traunstein 4 T 586/15 Beschluss vom 14.10.2015 3 XIV 10/15 Amtsgericht Mühldorf am Inn 4. Zivilkammer in der Abschiebehaftsache A. A. L., geb. ... 19..., togoischer Staatsangehöriger
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Annotations

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.