Landgericht Traunstein Beschluss, 22. Okt. 2015 - 4 T 2513/15

bei uns veröffentlicht am22.10.2015
vorgehend
Amtsgericht Rosenheim, 603 IN 388/10, 05.06.2015

Gericht

Landgericht Traunstein

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.06.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 05.06.2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2010 zeigte Herr Rechtsanwalt M. gegenüber dem Gericht die Vertretung des Schuldners an und beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 15.11.2010 eröffnete das Amtsgericht Rosenheim das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 17.01.2011 zeigte Rechtsanwalt S. an, von dem Schuldner bevollmächtigt zu sein. Aus einem Telefonvermerk des Rechtspflegers am Amtsgericht vom 18.01.2011 (Bl. 68) über ein Telefonat mit Rechtsanwalt M. geht hervor, dass er „das mit RA S. abklärt und RA M. einstweilen Schuldnervertreter bleibt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 17.01.2014 (Bl. 126/129) wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die weiteren aufgezeigten Obliegenheiten erfüllt. Unter anderem wurde ausgesprochen, dass die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders versagt wird, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 03.03.2014 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2015 (Bl. 144) beantragte der Treuhänder, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, da dieser die Treuhändermindestvergütung für den Zeitraum 03.03.2014 bis 03.03.2015 nicht bezahlt hat. Mit Beschluss vom 05.06.2015 versagte das Amtsgericht Rosenheim die mit Beschluss vom 17.01.2014 angekündigte Restschuldbefreiung (Bl. 147/149). Die Zustellung des Beschlusses erfolgte gegen Empfangsbekenntnis am 09.06.2015 an Rechtsanwalt M. als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners und am 10.06.2015 an den Schuldner persönlich.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt S.) vom 24.06.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legte der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 05.06.2015 Beschwerde ein. Das Amtsgericht Rosenheim half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.07.2015 nicht ab. Der weitere Beteiligte nahm seinen Versagungsantrag mit Schreiben vom 22.07.2015 (Bl. 162) zurück.

Zu Hinweisen des Beschwerdegerichts auf die Verfristung der sofortigen Beschwerde vom 24.07.2015 (Bl. 163/164), 26.08.2015 (Bl. 170/171) und 25.09.2015 (Bl. 176/177) nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners (Rechtsanwalt S.) mit Schriftsätzen vom 18.08.2015 (Bl. 168/169), 23.09.2015 (Bl. 175) und 21.10.2015 (Bl. 180/181) Stellung. Die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners habe, nachdem auch an diesen selbst zugestellt wurde, die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt. Kein Schuldner wisse, wenn ihm direkt zugestellt wird, wann an seinen Anwalt zugestellt wurde. Für den Schuldner könne, wenn an ihn zugestellt wird, nur der Zeitpunkt der Zustellung an ihn maßgebend sein. Zumindest ergebe dies eine objektive Betrachtung zugunsten des Schuldners. Vom Gericht werde ein Vertrauenstatbestand dem Schuldner gegenüber eröffnet, mit dem Inhalt, dass er - auch - zwei Wochen nach der Zustellung an ihn noch sofortige Beschwerde einlegen kann. In der Rechtsbehelfsbelehrung stehe nichts davon, dass wenn die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten eher erfolgt, diese dann maßgeblich sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung fehle weder, noch sei sie falsch gewesen, so dass ein Fall der Wiedereinsetzung nicht vorliege. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (20.07.2011, IX ZA 16/11) sei vor dem 01.01.2014 ergangen und somit vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.12.2012“. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar, denn eine Zustellung an den Schuldner ohne gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung sei etwas anderes, als eine Zustellung mit gesetzlich vorgeschriebener Rechtsbehelfsbelehrung, auf die sich der Schuldner verlassen könne.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.06.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 05.06.2015 ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Der Treuhänder hat seinen Versagungsantrag mit Schreiben vom 22.07.2015 zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Versagungsantrags wäre die Entscheidung des Amtsgerichts wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BGH, NJW-RR 2010, 1496 ff.; BGH WM 2011, 1144 ff.). Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar und er muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrechterhalten bleiben (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1496ff.).

Das Verfahren war mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig abgeschlossen. Maßgeblich für den Lauf der Frist war die Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Rosenheim vom 05.06.2015 an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, Rechtsanwalt M., am 09.06.2015. Dieser zeigte gegenüber dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Rosenheim mit Schreiben vom 08.10.2010 die Vertretung des Schuldners an und beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.01.2011 widersprach Rechtsanwalt M. namens und im Auftrag des Schuldners einer angemeldeten Forderung hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Insoweit wurde auch Widerspruch seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, Rechtsanwalt S., am 17.01.2011 erhoben. Aus einem Vermerk des zuständigen Rechtspflegers vom 18.01.2011 geht hervor, dass dieser ein Telefonat mit Herrn Rechtsanwalt M. führte. Ausweislich des Vermerks wollte Rechtsanwalt M. das mit Rechtsanwalt S. abklären und blieb einstweilen Schuldnervertreter. Weitere Zustellungen erfolgten an Rechtsanwalt M. als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners. Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 05.06.2015 wurde Rechtsanwalt M. gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, in dem der Passus, dass er zur Entgegennahme legitimiert ist und zwei Abschriften des Beschlusses vom 05.06.2015 erhalten hat, unterzeichnet ist.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, Rechtsanwalt S., mit Schriftsatz vom 23.09.2015 einwendet, dass durch die Zustellung an den Schuldner ein Vertrauenstatbestand diesem gegenüber eröffnet wird, steht dem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2011, Az. IX ZA 16/11, entgegen. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass maßgeblich für den Beginn der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ist, der sich unter Vorlage einer vom Schuldner unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht legitimiert hatte und dem die Entscheidung gemäß §§ 4 InsO, 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen war.

Die Kammer teilt die Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (Rechtsanwalt S.) nicht, dass mit Einführung des § 232 ZPO die Zustellung an den Schuldner maßgeblich ist, da sich an der Regelung von §§ 4 InsO, 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO nichts geändert hat. Es oblag dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (Rechtsanwalt M.), der das Empfangsbekenntnis am 09.06.2015 unterzeichnet hat, den Schuldner auf den Fristenlauf hinzuweisen. Dafür, dass sich der Schuldner darauf verlassen konnte, dass mit Zustellung des Beschlusses an ihn erst die Frist zu laufen begann, findet sich keine gesetzliche Regelung. Dass eine frühere Bekanntmachung genügen kann ist dem Insolvenzrecht auch nicht fremd. So regelt § 9 Abs. 3 InsO dass die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten genügt, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Der Schuldner kann sich daher nicht darauf verlassen, dass mit der Zustellung an ihn erst die Frist zu laufen beginnt (so auch BGH, 20.07.2011, IX ZA 16/11).

Aufgrund dessen begann mit der Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Rosenheim vom 05.06.2015 an Rechtsanwalt M. am 09.06.2015 die Beschwerdefrist zu laufen und endete am 23.06.2015. Die am 24.06.2015 bei Gericht eingegangen Beschwerde war daher verfristet.

Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen liegen nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob der Schuldner sich mit Einführung des § 232 ZPO bei einer an ihn erfolgten Zustellung darauf verlassen kann, dass die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung an ihn beginnt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde ist beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (§ 575 Abs. 1 ZPO). Wirksam eingelegt werden kann die Rechtsbeschwerde nur durch eine von einem beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 9 Öffentliche Bekanntmachung


(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 232 Rechtsbehelfsbelehrung


Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über di

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - IX ZA 16/11

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/11 vom 20. Juli 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, G

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 16/11
vom
20. Juli 2011
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 20. Juli 2011

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 2.Februar 2011 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn sie wäre wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unzulässig.
2
Zwar kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wegen unverschuldeter Versäumung gewährt werden (§§ 233 ff ZPO), wenn der Verfahrensbeteiligte bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Be- schluss des Beschwerdegerichts wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 3. Februar 2011 zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte am 22. Februar 2011 an den Schuldner persönlich. Maßgeblich für den Beginn der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners. Sie hatte sich mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 unter Vorlage einer vom Schuldner unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert, war dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf seinen Antrag gemäß § 121 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren beigeordnet worden und hatte für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eingelegt. Ihr war daher die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 2. Februar 2011 gemäß § 4 InsO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 196/06, juris Rn. 3). Der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2011, beim Insolvenzgericht eingegangen am 4. Februar 2011, mitteilte, sie vertrete den Schuldner nach Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht mehr, ändert daran nichts (§ 87 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde endete daher mit Ablauf des 3. März 2011. Der Antrag des Schuldners auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe ging erst am 9. März 2011 beim Bundesgerichtshof ein. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 22.11.2010 - 70 IK 212/09 -
LG Hanau, Entscheidung vom 02.02.2011 - 3 T 11/11 -

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.