Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Mai 2008 - 41 O 3/08 KfH

bei uns veröffentlicht am08.05.2008

Tenor

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft betreffend die Beklagte zu 1, zu vollziehen am Beklagten zu 2, verurteilt, es zu unterlassen, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der Kläger ist,

a) öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen im Internet-Portal unter „www.h.....de“;

oder

b) Dritten derart zur Verfügung zu stellen, dass diese sie auf individuellen oder gesammelten Abruf bzw. mittels Fernseher, Mobiltelefon oder sonstigen Geräten empfangen bzw. wiedergeben und speichern können, insbesondere Television on Demand, Video on Demand, Streaming, WAP-Handy, UMTS-Dienste, insbesondere sofern dies entgeltlich erfolgt;

oder

c) auf Bild-/Ton-/Datenträger jeder Art zum Zwecke der nichtöffentlichen oder öffentlichen Wiedergabe sowie zur interaktiven Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere durch Verkauf, Vermietung und Leihe, insbesondere auf audiovisuellen Systemen, wie z.B. Videokassetten, Videobänder sowie analoge und digitale Speichermedien aller Art, insbesondere DVD, CD-ROM, DCC, Disketten, Chips und Festplatten, insbesondere zum Zwecke der gewerblichen Auswertung

oder

d) im Fernsehen oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 1.890,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 21.06.2007 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags, i.Ü. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 75.000,00 EUR.

Tatbestand

 
Der Kläger ist der Württembergische Fußballverband, dem eine Vielzahl von Vereinen mit Fußballabteilungen angehören.
Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Ausrichtung und Durchführung von Sportveranstaltungen im Amateurfußballbereich. In diesem Zusammenhang organisiert der Kläger den Spielbetrieb, stellt Spielpläne auf, organisiert die Sportgerichtsbarkeit und bildet Schiedsrichter aus.
Bezüglich der Verwertungsrechte enthält § 13 wfv-Satzung folgende Regelung:
Medien- und Vermarktungsrechte
§ 13
        
Das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Verbands- und Freundschaftsspielen (ausgenommen Bundesspiele im Sinne von § 19 der DFB-Spielordnung und Spiele, für deren Durchführung gemäß § 3 der SFV-Satzung der SFV zuständig ist) Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen für die Vereine treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen, besitzt der wfv. Der Verband erhält 10 % des Bruttobetrages der ausgehandelten Vergütung. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere über Internet und andere Online-Dienste - sowie möglicher Vertragspartner, sowie für die weiteren Rechte zur Vermarktung einer Spielklasse, einer Staffel oder eines Wettbewerbs. Der Verbandsvorstand kann hierzu Ausführungsbestimmungen erlassen. Die Verhandlungen führt der Verbandsvorstand. Desgleichen erlässt er Richtlinien für die Verteilung der Einnahmen.“
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, unterhält unter der Domain „www.h.....de“ ein Internet-Portal, in das jeder nach vorheriger Anmeldung insbesondere Filmaufnahmen, daneben aber auch Lichtbilder und Texte von Fußballspielen einstellen kann, die von jedem Internet-Nutzer über das Portal der Beklagten kostenlos abgerufen und angesehen werden können.
Die Beklagte finanziert sich über die durch das Anklicken ihres Internet-Portals anfallenden Werbeeinnahmen.
Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten enthalten unter der Überschrift „5. Nutzungsrechte an Filmbeiträgen“ folgende Regelung :
5.1 Soweit durch die Herstellung der vom Nutzer eingestellten Filmbeiträge Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte entstanden sind oder berührt werden, räumt der Nutzer dem Betreiber ein einfaches, sachlich, räumlich und zeitlich unbegrenztes Recht ein, die Filmbeiträge zu nutzen und zu verwerten. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht umfasst insbesondere
a) das Recht, die Filmbeiträge Dritten, insbesondere den - registrierten und nicht registrierten - Nutzern der Online-Plattform h.....de, entgeltlich oder unentgeltlich derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die Inhalte auf individuellen und/oder gesammelten Abruf bzw. mittels Fernseher, PC, Mobiltelefon oder sonstigen Geräten empfangen bzw. wiedergegeben und speichern können (insbesondere Television on Demand, Video on Demand, Streaming, Download, Onlinedienste, Internet, insbesondere World Wide Web, Intranet, Extranet, Abo-Dienste, Internet-TV, WAP-Handy, UMTS-Dienste).
10 
b) das Recht, die Filmbeiträge zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, zu teilen, zu schneiden, mit anderen Produktionen oder Produktionsteilen oder sonstigen Leistungen - insbesondere auch zum Zwecke der Werbung - zu verbinden, Musik, mit der der Filmbeitrag unterlegt ist, auszutauschen oder zu entfernen.
11 
c) Das Recht zur gewerblichen und/oder nichtgewerblichen Auswertung der Filmbeiträge unbearbeitet oder bearbeitet durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) auf Bild-/Ton-/Datenträgern jeder Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen und öffentlichen Wiedergabe sowie zur interaktiven Wiedergabe. Dieses Recht umfasst insbesondere sämtliche audiovisuellen Systeme, wie z.B. Videokassetten, Videobänder sowie analoge oder digitale Speichermedien aller Art, insbesondere DVD, CD-Rom, DCC, Disketten, Chips, Festplatten.
12 
d) Das Recht, die Filmbeiträge vollständig oder in Ausschnitten, unbearbeitet oder bearbeitet einschließlich des Originaltons beliebig oft innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken, z.B. im Fernsehen, im Kino, im Internet zu nutzen und nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.
13 
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die ausschließlichen Rechte an der gewerblichen Verwertung der von ihm veranstalteten Fußballspiele zustehen. Er sieht sich durch die Beklagten in der Verwertung der von ihm veranstalteten Fußballspiele behindert. Es sei beabsichtigt, die ihm zustehenden Rechte kommerziell in der Weise zu verwerten, dass z.B. ein Internet-Portal mit Bewegbildern aus allen Amateurspielklassen eingerichtet werde.
14 
Als Veranstalter der Fußballspiele stünden ihm gegen die Vermarktung der Spiele durch die Beklagte Abwehrrechte zu und zwar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in das Recht des Klägers an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
15 
Mit der Klage verlangt der Kläger die Unterlassung der Wiedergabe der von ihm veranstalteten Fußballspiele auf dem Internet-Portal der Beklagten sowie die Untersagung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Verwertungsarten.
16 
Darüber hinaus macht der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.890,91 EUR geltend.
17 
Der Kläger beantragt:
18 
wie erkannt.
19 
Die Beklagten beantragen,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger keine wettbewerbsrechtlich relevante Position einnehme, da er nicht Veranstalter der Amateurfußballspiele sei. Veranstalter der Amateurfußballspiele sei vielmehr der jeweilige Verein, auf dessen Vereinsgelände das jeweilige Spiel ausgetragen werde. Auf die Satzung könne sich der Kläger nicht berufen, da die Satzung im Außenverhältnis zur Beklagten keine Wirkung entfalte; soweit die Regelung dem Kläger ein Zentralvermarktungsrecht einräume, liege ein Verstoß gegen § 1 GWB vor. Darüber hinaus seien die Parteien nicht Wettbewerber, da der Kläger weder selbst noch durch Dritte ein mit der Beklagten vergleichbares Angebot erbringe.
22 
Der Kläger erbringe auch keine Leistungen, die unter den ergänzenden Leistungsschutz fielen. Die Organisation des Spielbetriebs sei lediglich eine Vorleistung für den sportlichen Wettbewerb, den die Vereine untereinander austragen. Ein Vergleich mit dem Profi-Fußball, der erhebliches wirtschaftliches Vermarktungspotential enthielte, verbiete sich. Es fehle auch an einer Leistungsübernahme, da die Beklagten es Dritten überließen, Videosequenzen in die Plattform einzustellen. Die Videobeiträge zeigten beliebige Spielszenen von allenfalls eineinhalbminütiger Dauer und daher weder das gesamte Spiel noch eine Zusammenfassung hiervon. Der Bewertung als unlauteres Verhalten stehe entgegen, dass die Plattform ein legitimes Interesse verfolge, nämlich die Befriedigung des Interesses der Nutzer.
23 
Soweit der Unterlassungsanspruch sich gegen Tätigkeiten richte, die lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten seien, fehle es zudem an der Begehungsgefahr.
24 
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
26 
1. Der Kläger kann von den Beklagten Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe von Filmaufzeichnungen von Fußballspielen verlangen, deren Veranstalter der Kläger ist.
27 
Die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, beeinträchtigt unzulässig die Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers und kann daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden.
28 
Nach nahezu einhelliger Auffassung (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2.Aufl., 4.Teil, 2. Kapitel Rn. 48 ff), der sich die Kammer anschließt, steht dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.
29 
Vorliegend besteht die Leistung des Klägers im Zusammenhang mit Amateurfußballspielen u.a. in der Organisation des Spielbetriebs, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und der Zurverfügungstellung einer Sportgerichtsbarkeit.
30 
Es handelt sich dabei um Leistungen, ohne die der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg nicht möglich wäre, weshalb der Kläger in Bezug auf die einzelnen Fußballspiele als Mitveranstalter anzusehen ist. Als solcher kann er gegen Dritte vorgehen, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerten.
31 
Auf die Frage, ob der Kläger neben seinen eigenen Rechten als Mitveranstalter sich bezüglich der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches auf § 13 der wfv-Satzung berufen kann, wonach er die Verwertungsrechte der einzelnen Vereine wahrnimmt, kommt es daher nicht entscheidend an.
32 
Ohne dass dies einer abschließenden Klärung bedarf, spricht für die Wirksamkeit dieser Regelung, dass eine wirtschaftliche Vermarktung einzelner Amateurfußballspiele nicht nahe liegt, vielmehr eine Vermarktungschance nur hinsichtlich einzelner „Pakete“ besteht.
33 
Dies resultiert daraus, dass das einzelne Fußballspiel nahezu ausnahmslos auf ein nur regional begrenztes Interesse stößt, während der Gesamtheit der Spiele und einzelner Ausschnitte hiervon durchaus ein Verwertungspotential immanent ist, das wettbewerbsrechtlich vor Übernahme durch Dritte, die zu dem Leistungsergebnis nichts beigetragen haben, geschützt ist.
34 
Dass es sich bei den Leistungen des Klägers um sog. „Vorleistungen“ handelt, steht der Annahme der Mitveranstaltereigenschaft des Klägers und einem hieraus abgeleiteten ergänzenden Leistungsschutz nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt sind, die organisatorischen Aufwendungen des Klägers Grundlage für das Stattfinden der Amateurspiele, weshalb der Kläger bezüglich der einzelnen Spiele als Mitveranstalter anzusehen ist.
35 
Es ist daher sachgerecht, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Betreibens eines Internetportals, über das Ausschnitte von Amateurspielen zugänglich gemacht werden, auf das „Endprodukt“, nämlich die einzelnen Fußballspiele, abzustellen.
36 
Durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen übernimmt die Beklagte im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG das Leistungsergebnis des Klägers und beeinträchtigt diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr.10 UWG). Die Existenz des von der Beklagten geschaffenen Internet-Portals führt dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen befriedigt wird; dies erfolgt jedoch zu Lasten des Klägers und der ihm angehörenden Vereine, deren Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert wird.
37 
Das für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wettbewerbsverhältnis folgt daraus, dass der Kläger beabsichtigt, zukünftig die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ohne Bedeutung ist daher, dass der Kläger bisher keine mit dem Internet-Portal der Beklagten vergleichbaren Produkte angeboten hat.
38 
Der Bewertung als unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Videosequenzen um Mitschnitte von Privatpersonen handelt. Wie bereits ausgeführt, besteht gerade bei Amateurfußballspielen an der vollständigen Wiedergabe einzelner Spiele kein größeres Interesse, anders als an der Wiedergabe kurzer Zusammenfassungen einzelner Spiele oder besonders interessanter Spielszenen. Dieses Vermarktungspotential ist Gegenstand des Geschäftszwecks der Beklagten.
39 
Der Betrieb des Internet-Portals stellt kein selbständiges Leistungsergebnis der Beklagten dar, sondern erfolgt unter Übernahme der von dem Kläger mit geschaffenen Leistungsergebnisse.
40 
Hieraus folgt, dass die mit den Klaganträgen beanstandeten Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig zu beurteilen sind.
41 
Soweit die Beklagten die in den Klaganträgen Ziff. 1 b), c) und d) aufgeführten Handlungen noch nicht umgesetzt haben, steht dies einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.
42 
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr ist darin zu sehen, dass die Beklagte in den AGB von den Einsendern der Filmausschnitte sich ausdrücklich entsprechende Verwertungsrechte einräumen lässt. Dass derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, hiervon Gebrauch zu machen, steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.
43 
2. Die geltend gemachten Abmahnkosten sind nach § 12 Abs. 1 UWG gerechtfertigt.
44 
Gegen die Höhe des zugrunde gelegten Geschäftswertes und die Annahme einer Mittelgebühr von 1,3 bestehen keine Bedenken.
45 
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
46 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
47 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
26 
1. Der Kläger kann von den Beklagten Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe von Filmaufzeichnungen von Fußballspielen verlangen, deren Veranstalter der Kläger ist.
27 
Die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, beeinträchtigt unzulässig die Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers und kann daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden.
28 
Nach nahezu einhelliger Auffassung (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2.Aufl., 4.Teil, 2. Kapitel Rn. 48 ff), der sich die Kammer anschließt, steht dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.
29 
Vorliegend besteht die Leistung des Klägers im Zusammenhang mit Amateurfußballspielen u.a. in der Organisation des Spielbetriebs, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und der Zurverfügungstellung einer Sportgerichtsbarkeit.
30 
Es handelt sich dabei um Leistungen, ohne die der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg nicht möglich wäre, weshalb der Kläger in Bezug auf die einzelnen Fußballspiele als Mitveranstalter anzusehen ist. Als solcher kann er gegen Dritte vorgehen, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerten.
31 
Auf die Frage, ob der Kläger neben seinen eigenen Rechten als Mitveranstalter sich bezüglich der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches auf § 13 der wfv-Satzung berufen kann, wonach er die Verwertungsrechte der einzelnen Vereine wahrnimmt, kommt es daher nicht entscheidend an.
32 
Ohne dass dies einer abschließenden Klärung bedarf, spricht für die Wirksamkeit dieser Regelung, dass eine wirtschaftliche Vermarktung einzelner Amateurfußballspiele nicht nahe liegt, vielmehr eine Vermarktungschance nur hinsichtlich einzelner „Pakete“ besteht.
33 
Dies resultiert daraus, dass das einzelne Fußballspiel nahezu ausnahmslos auf ein nur regional begrenztes Interesse stößt, während der Gesamtheit der Spiele und einzelner Ausschnitte hiervon durchaus ein Verwertungspotential immanent ist, das wettbewerbsrechtlich vor Übernahme durch Dritte, die zu dem Leistungsergebnis nichts beigetragen haben, geschützt ist.
34 
Dass es sich bei den Leistungen des Klägers um sog. „Vorleistungen“ handelt, steht der Annahme der Mitveranstaltereigenschaft des Klägers und einem hieraus abgeleiteten ergänzenden Leistungsschutz nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt sind, die organisatorischen Aufwendungen des Klägers Grundlage für das Stattfinden der Amateurspiele, weshalb der Kläger bezüglich der einzelnen Spiele als Mitveranstalter anzusehen ist.
35 
Es ist daher sachgerecht, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Betreibens eines Internetportals, über das Ausschnitte von Amateurspielen zugänglich gemacht werden, auf das „Endprodukt“, nämlich die einzelnen Fußballspiele, abzustellen.
36 
Durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen übernimmt die Beklagte im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG das Leistungsergebnis des Klägers und beeinträchtigt diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr.10 UWG). Die Existenz des von der Beklagten geschaffenen Internet-Portals führt dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen befriedigt wird; dies erfolgt jedoch zu Lasten des Klägers und der ihm angehörenden Vereine, deren Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert wird.
37 
Das für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wettbewerbsverhältnis folgt daraus, dass der Kläger beabsichtigt, zukünftig die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ohne Bedeutung ist daher, dass der Kläger bisher keine mit dem Internet-Portal der Beklagten vergleichbaren Produkte angeboten hat.
38 
Der Bewertung als unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Videosequenzen um Mitschnitte von Privatpersonen handelt. Wie bereits ausgeführt, besteht gerade bei Amateurfußballspielen an der vollständigen Wiedergabe einzelner Spiele kein größeres Interesse, anders als an der Wiedergabe kurzer Zusammenfassungen einzelner Spiele oder besonders interessanter Spielszenen. Dieses Vermarktungspotential ist Gegenstand des Geschäftszwecks der Beklagten.
39 
Der Betrieb des Internet-Portals stellt kein selbständiges Leistungsergebnis der Beklagten dar, sondern erfolgt unter Übernahme der von dem Kläger mit geschaffenen Leistungsergebnisse.
40 
Hieraus folgt, dass die mit den Klaganträgen beanstandeten Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig zu beurteilen sind.
41 
Soweit die Beklagten die in den Klaganträgen Ziff. 1 b), c) und d) aufgeführten Handlungen noch nicht umgesetzt haben, steht dies einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.
42 
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr ist darin zu sehen, dass die Beklagte in den AGB von den Einsendern der Filmausschnitte sich ausdrücklich entsprechende Verwertungsrechte einräumen lässt. Dass derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, hiervon Gebrauch zu machen, steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.
43 
2. Die geltend gemachten Abmahnkosten sind nach § 12 Abs. 1 UWG gerechtfertigt.
44 
Gegen die Höhe des zugrunde gelegten Geschäftswertes und die Annahme einer Mittelgebühr von 1,3 bestehen keine Bedenken.
45 
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
46 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
47 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Mai 2008 - 41 O 3/08 KfH zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Referenzen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.