Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Okt. 2010 - 19 T 240/10

bei uns veröffentlicht am01.10.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.05.2010 - 1 (5) IN 411/00-b - wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: EUR 23.518,73

Gründe

 
I.
Auf den Antrag des alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafters der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2000 der weiter Beteiligte als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und er gleichzeitig als Sachverständiger beauftragt, den Eröffnungsgrund sowie die Fortführungsaussichten des schuldne-rischen Unternehmens zu prüfen, ferner, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird. Des weiteren wurde ein Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet.
Aufgrund des Gutachtens vom 26.02.2001 (Bl. 51ff), das eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bescheinigte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.03.2001 (Bl. 65) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin an und ernannte den weiter Beteiligten auch zum Insolvenzverwalter.
Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin, das überwiegend als Bauträger arbeitete, war der Kauf und Verkauf von Grundstücken, die Bebauung solcher Grundstücke, der Kauf, Verkauf und die Verwaltung von bebauten Grundstücken und Wohnungseigentum. Zuletzt wurden von der Schuldnerin, bei der noch 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren, acht Bauvorhaben betrieben. Des weiteren standen drei beplante Baugrundstücke zur Verwertung an. 11 Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung der Schuldnerin waren anhängig.
Das Insolvenzverfahren dauert an. Angemeldet sind über 135 Forderungen. 3 Banken haben Forderungen und Sicherheiten geltend gemacht. Auf den letzten Bericht des Insolvenzverwalters vom 01.02.2010 (Bl. 361ff) wird Bezug genommen. Vorschüsse auf Kosten des Insolvenzverwalters sind bisher der Masse nicht entnommen worden.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2010 (Bl. 366/371), eingegangen beim Amtsgericht am 10.02.2010, beantragte der weiter Beteiligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter gem. § 11 Abs. 1 InsVV, 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters auf der Berechnungsgrundlage von DM 4.855.801,90, in Höhe von EUR 19.507,83 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.121,25 sowie Auslagen in Höhe von brutto EUR 889,65 festzusetzen. Hierbei nahm er Bezug auf die Vermögensübersicht in Anlage 7 zum Gutachten vom 26.02.2001.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.05.2010 (Bl. 389/391) wurde der Vergütungsfestsetzungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Gegen diese der Schuldnerin sowie dem weiter beteiligten (vorläufigen) Insolvenzverwalter am 20.05.2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der weiter Beteiligte mit seiner am 02.06.2010 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 398/399), die er mit Schriftsatz vom 05.07.2010 (Bl. 403/405) begründet hat. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung dem Beschwerdegericht am 07.07.2010 vorgelegt.
Die Einzelrichterin hat das Beschwerdeverfahren am 01.10.2010 der Kammer zur Entscheidung übertragen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässige sofortige Beschwerde des weiter Beteiligten in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter ist in der Sache nicht begründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
10 
Auch die Kammer schließt sich der Meinung des Amtsgerichts an, dass der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt ist, die Verjährungseinrede hier das Amtsgericht von Amts wegen zu beachten hat und deshalb eine Festsetzung der Vergütung nicht in Betracht kommt, zumal Hemmungstatbestände nicht vorliegen.
11 
Entstanden und fällig geworden ist der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters jedenfalls mit Beendigung seines Auftrages, also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2001 (allgemeine Meinung, so u.a. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Aufl. 2007, vor § 1 Rn. 50; MüKo-Nowak zur InsO, 2. Aufl. 2007 § 63 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 45).
12 
Während für den gerichtlich festgesetzten Vergütungsanspruch die Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. dreißig Jahre beträgt, sind für den noch nicht festgesetzten Vergütungsanspruch die seit 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften anzuwenden (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB), so dass nach der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. (Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO, vor § 1 Rn. 50, 51 § 8 Rn. 45; MüKo aaO § 63 Rn. 8, 9; Lorenz in FK-InsO, vor § 1 InsVV Rn. 20) die Verjährungsfrist für den bereits entstandenen und fälligen Anspruch mithin am 31.12.2004, lange vor Eingang des Festsetzungsantrages am 10.02.2010, abgelaufen ist.
13 
Für einen Hemmungstatbestand bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Kammer folgt nicht der Meinung des Landgerichts Heilbronn mit Beschluss vom 23.06.2006 - 1 T 85/06 St, 1 T 85/06 - (wie alle nachfolgenden Entscheidungen zitiert nach juris), das analog § 8 Abs. 2 S. 1 RVG eine Hemmung bis zur Beendigung des Gesamtverfahrens annimmt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Eröffnungsbeschluss auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist (a.A. auch Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14.09.2009 - 11 T 458/08 -, das eine Analogiefähigkeit verneint). Diese Ansicht verkennt, dass sich das Insolvenzantragsverfahren und das sich unter Umständen anschließende Verfahren als eigenständige und klar zu unterscheidende Verfahren darstellen mit jeweils eigenen Vergütungsregelungen, wenngleich in aller Regel Personenidentität zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Insolvenzverwalter besteht. Der Kammer ist auch keine - wie das Landgericht Heilbronn annimmt - weit verbreitete gerichtliche Insolvenzpraxis bekannt, die eine Abrechnung der vorläufigen Verwaltervergütung am Ende des Gesamtverfahrens gestattet, zumal im konkret zu entscheidenden Fall kein Grund ersichtlich ist, der es erforderlich hätte erscheinen lassen, mit einer Antragstellung so lange zuzuwarten.
14 
Ob der Ablauf der Verjährungsfrist von dem Insolvenzgericht von Amts wegen berücksichtigt werden kann, wenn kein dazu Berechtigter die erforderliche Einrede erhebt, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.
15 
Das Landgericht Heilbronn (aaO), Landgericht Karlsruhe (aaO), Landgericht Gießen (Beschluss v. 23.06.2009 - 7 T 34/09 -) und das Amtsgericht Göttingen (Beschluss vom 18.12.2009 - 71 IN 51/04 -) vertreten die Meinung, da es sich bei dem Einwand der Verjährung um eine materiell-rechtliche Einrede handele, müsse auch der dazu Berechtigte, wozu die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner zählten, die erforderliche Einrede erheben. Aus dem im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatz der Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 InsO) lasse sich eine Berücksichtigung von Amts wegen hingegen nicht herleiten (hierzu auch MüKo-Nowak zur InsO, aaO § 63 Rn. 10; Uhlenbruck aaO § 63 Rn. 46)
16 
Demgegenüber wird vom Landgericht Hannover (Beschluss vom 03.08.2009 - 11 T 35/09 -) vertreten, dass das Insolvenzgericht auch von Amts wegen verpflichtet ist, die objektiv eingetretene Verjährung zu berücksichtigen. Zwar sei richtig, dass Verjährung grundsätzlich nur das Recht einer Einrede gebe. Mit dieser Bewertung alleine werde jedoch den Besonderheiten des Insolvenzrechts nicht Genüge getan.
17 
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Hannover (so auch Eickmann in Kübler/Prütting InsO, Vergütungsrecht, Sonderband 5, 2. Aufl. 2001, vor § 1 InsVV Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO vor § 1 Rn. 52), auf die auch das Amtsgericht hier verweist, an. Grundsätzlich ist ein Insolvenzverwalter verpflichtet, verjährten Ansprüchen, die gegen die Masse geltend gemacht werden, die entsprechende Einrede entgegen zu setzen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Verpflichtung zum Masseschutz und nach Treu und Glauben ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter auch verpflichtet ist - anders handelt er pflichtwidrig -, objektiv bereits verjährte Vergütungsansprüche aus seiner eigenen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht mehr zur Festsetzung beim Insolvenzgericht anzumelden bzw. zu beantragen. Anders würde dies zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen führen. Ein Insolvenzverwalter darf nicht daraus Vorteile ziehen können, dass er selbst Inhaber des entsprechenden Anspruchs gegen die Masse ist.
18 
Die Bestellung eines Sonderverwalters nur zur Geltendmachung der Einrede der Verjährung stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Förmelei dar und ist kaum sinnvoll (zu einer solchen Konstellation LG Hamburg Beschluss v. 28.02.2010 - 326 T 109/09 -).
19 
Mithin hat das Insolvenzgericht eine Verjährung des Vergütungsanspruchs im Festsetzungsverfahren im Rahmen seiner Prüfungspflicht von Amts wegen zu beachten.
20 
In einem Beschwerdeverfahren über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist nach Meinung der Kammer wie auch bei einem Rechtsmittel betreffend die Höhe einer Zwangsverwaltervergütung eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst, weil das Verfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (BGH Beschl. v. 22. Oktober 2009, V ZB 77/09, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33 m.w.N.).
21 
Gegen diese Entscheidung findet nach § 7 InsO unter den Voraussetzungen der §§ 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 1 Berechnungsgrundlage


(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist d

Insolvenzordnung - InsO | § 5 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldner

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abs

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet

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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 77/09
vom
22. Oktober 2009
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtspfleger, der ohne die für die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter erforderliche
Genehmigung, in dem Bezirk des Amtsgerichts, an dem er tätig ist,
sich zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt ausübt, verwirkt in
entspr. Anwendung des § 654 BGB den Anspruch auf die dem Zwangsverwalter
zustehende Vergütung.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - V ZB 77/09 - LG Stuttgart
AG Esslingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.160,25 €.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 (Rechtsbeschwerdeführer), der als einer von drei Rechtspflegern in der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Esslingen tätig und mit Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren befasst war, beantragte mit Schreiben an das Oberlandesgericht Stuttgart vom 14. Februar 2008 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Wirkung zum 30. September 2008 und zugleich die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung von Nebentätigkeiten als Zwangsverwalter bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst. Der Antrag auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung wurde nicht beschieden.
2
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde mit einem von einem Kollegen erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 8. April 2008 die Zwangs- verwaltung über den im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitz der Beteiligten zu 3 und zu 4 angeordnet und der Beteiligte zu 1 zum Zwangsverwalter bestellt.
3
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Juli 2008 wurde der Beteiligte zu 1 mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt als Zwangsverwalter entlassen und der Beteiligte zu 5 zum neuen Zwangsverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde gegen den Entlassungsbeschluss wurde mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12. September 2009 (veröffentlicht in Rpfleger 2009, 44 f.) zurückgewiesen.
4
Mit Schreiben vom 7. November 2008 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, für seine Tätigkeit eine Vergütung von 975 € und Auslagen von 97,50 € zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen. Die Beteiligten zu 3 und zu 4 sind dem Antrag entgegengetreten.
5
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2009 den Antrag insgesamt zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht eine Erstattung der Auslagen von 116,03 € (inkl. Umsatzsteuer ) festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung weiter.

II.

6
Das Beschwerdegericht meint, dass der Beteiligte zu 1 zwar wirksam zum Zwangsverwalter bestellt worden, sein Anspruch auf eine Vergütung jedoch in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt sei. Die Vorschrift sei anzuwenden, weil er und der Zwangsvollstreckungsrechtspfleger kollusiv zusammengewirkt hätten.
7
Die für die Annahme einer Kollusion notwendigen subjektiven Komponenten lägen ebenfalls vor, da sowohl der Beteiligte zu 1 als auch der ihn bestellende Rechtspfleger gewusst hätten, dass es sich um eine dienstliche Angelegenheit handelte und beide in derselben Abteilung tätig gewesen seien. Auch seien die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften den Beamten bekannt gewesen.
8
Da der Vergütungsanspruch des Verwalters nach § 654 BGB verwirkt sei, wenn dieser sich sein Amt durch Täuschung erschlichen habe (BGHZ 159, 122 ff.), müsse dasselbe in den Fällen gelten, in denen der Zwangsverwalter seine Bestellung durch kollusives Zusammenwirken mit dem für die Bestellung des Zwangsverwalters zuständigen Rechtspflegeorgan erlangt habe. Eine Verletzung von Amtspflichten in der Ausübung des Amtes als Zwangsverwalter sei zwar nicht behauptet, für die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung nach § 654 BGB aber auch nicht erforderlich.

III.

9
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
10
1. Die Bestellung des Beteiligten zu 1 war zwar - wovon das Beschwerdegericht auch ausgegangen ist - nach § 150 Abs. 1 ZVG wirksam, obwohl sie bei richtiger Handhabung hätte unterbleiben müssen (Senat, BGHZ 30, 173, 175). Als ehemaligem Zwangsverwalter steht dem Beteiligten zu 1 grundsätzlich nach §§ 152a, 153 ZVG der gesetzliche Anspruch auf eine Vergütung zu (BGHZ 152, 18, 22). Der Anspruch entfiel auch nicht durch dessen Entlassung aus dem Amt nach § 153 Abs. 1 Satz 2 ZVG, selbst wenn diese aus wichtigem Grund erfolgte (vgl. BGHZ 159, 122, 130).
11
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Anspruch des Beteiligten zu 1 in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt ist.
12
a) Die im Maklerrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltene Bestimmung ist - wie der Senat in einem nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangenen Beschluss (v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 8 bis 13, zur Veröffentlichung vorgesehen) bereits ausgeführt hat - auch auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters analog anzuwenden. Der in § 654 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige seines Entgeltanspruchs verlustig sein soll, der sich dessen wegen eines Treubruchs als unwürdig erwiesen hat, ist auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Insolvenz- (BGHZ 159, 122, 131) und des Zwangsverwalters (Senat, aaO) zu übertragen. Die Rechtsbeschwerde greift das auch nicht an.
13
b) Der Beteiligte zu 1 hat seinen Anspruch auf eine Vergütung verwirkt, weil er sich von dem Amtsgericht zum Zwangsverwalter bestellen ließ und das Amt in dem Bezirk des Amtsgerichts ausübte, bei dem er als Vollstreckungsrechtspfleger tätig war.
14
aa) Richtig ist zwar der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass nicht jede Verletzung dienstlicher Pflichten zur Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung führt. Wegen des Strafcharakters des § 654 BGB muss es sich um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als „unwürdig“ erweist (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 332/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 15). Das ist hier jedoch zu bejahen.
15
bb) Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch des Zwangsverwalters auf die Vergütung schon dann entspr. § 654 BGB verwirkt ist, wenn dieser ein Beamter ist und ihm bekannte dienstrechtliche Vorschriften über Nebentätigkei- ten missachtet. Das könnte zweifelhaft sein, weil die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Begrenzung von Nebentätigkeiten vornehmlich dem Schutz der Interessen des Dienstherrn dienen (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdn. 251 ff.), aber nicht die Befreiung Dritter von der Verpflichtung zur Bezahlung eines aus nicht genehmigter Nebentätigkeit entstandenen gesetzlichen Vergütungsanspruchs (hier nach §§ 152a, 153 ZVG) bezwecken. Die Verletzung der Vorschriften über Nebentätigkeiten ist zwar ein Dienstvergehen des Beamten, das als solches jedoch nur mit den Mitteln des Disziplinarrechts (vgl. dazu: BVerwGE 98, 370, 377; 113, 337, 338) und nicht mit dem Verlust des Anspruchs auf die Vergütung aus geleisteter Tätigkeit zu ahnden sein könnte (vgl. zur Wirksamkeit des Anspruchs auf eine Vergütung aus einer nicht genehmigten privatrechtlichen Tätigkeit des Beamten: BGH, Urt. v. 7. Mai 1974, VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374, 1375; OLG Schleswig; SchlAnz 1974, 205).
16
cc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedoch in der Sache richtig, weil ein Rechtspfleger, der sich von dem Amtsgericht, bei dem er als Vollstreckungsrechtspfleger tätig ist, zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt in dem Bezirk des Amtsgerichts ausübt, zugleich auch Treuepflichten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger und dem Schuldner in erheblichem Maße verletzt.
17
(1) Mit der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Zwangsverwalter wurde die dienstrechtliche Vorschrift missachtet, nach der einem Beamten die Genehmigung für Nebentätigkeiten zu versagen sind, die in Angelegenheiten ausgeübt werden, in denen auch die Behörde tätig wird oder werden kann (hier: § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG Baden-Württemberg; ebenso für den Bund: § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG). Diese Vorschrift soll verhindern, dass eine Nebentätigkeit bei anderen Bediensteten derselben Behörde zu einem Konflikt zwischen der Erfüllung der Dienstpflichten und kollegialer Rücksichtnahme führen oder dass in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden kann, durch eine Vermengung dienstlicher und privater Interessen leide die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten oder anderer Bediensteter seiner Dienststelle. Das Gesetz will so in erster Linie denkbaren Konflikten zwischen kollegialer Rücksichtnahme und unparteiischer und unbefangener Amtswahrnehmung vorbeugen , denen sich Angehörige derselben Dienststelle ausgesetzt sehen könnten, insbesondere wenn sie mit einer Zulassung zu einer solchen Nebentätigkeit oder mit den Ergebnissen solcher Nebentätigkeit befasst wären (VGH Mannheim , Die Justiz 1990, 68, 69).
18
(2) Die nach dem Gesetz zwingende Versagung einer Nebentätigkeit bei einem Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 224) sichert in den Fällen, in denen es um die Bestellung eines beim Vollstreckungsgericht tätigen Rechtspflegers zum Zwangsverwalter geht, die unparteiische und unbefangene Bestellung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Zwangsverwalters durch das Vollstreckungsgericht nach §§ 150 Abs. 1, 153 Abs. 1 ZVG.
19
Objektivität und Unbefangenheit der für das Vollstreckungsgericht handelnden Rechtspfleger gegenüber dem Zwangsverwalter sind im Interesse des Vollstreckungsgläubigers und des Schuldners unerlässlich, weil der Zwangsverwalter nach § 1 Abs. 1 ZwVwV von Weisungen der Verfahrensbeteiligten nicht abhängig, sondern bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts unterworfen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 10/05, WM 2005, 1323). Die Vorschrift über die Versagung einer Nebentätigkeit für die am Vollstreckungsgericht beschäftigten Bediensteten sichert daher (auch) die Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Schuldners an einer funktionierenden Aufsicht durch das Vollstreckungsgericht über diejenigen Fälle hinaus, in denen die damit befassten Rechtspfleger nicht schon nach § 10 Satz 1 RPflG i.V.m. § 41 ZPO von der Ausübung des Amts ausgeschlossen sind. Lassen sich Bedienstete des Vollstreckungsgerichts unter bewusster Missachtung des die Versagung einer Nebentätigkeit anordnenden Gesetzes dennoch zum Zwangsverwalter bestellen und üben sie dieses Amt im Bezirk des Vollstreckungsgerichts aus, so verletzen sie dadurch ihre Treupflicht gegenüber dem auch von ihnen zu beachtenden Interesse der an dem Verfahren Beteiligten auf objektive und unparteiische Bestellung und Kontrolle der Amtsführung der Zwangsverwalter.
20
dd) Eine derartige Treupflichtverletzung gegenüber Vollstreckungsgläubiger und Schuldner wiegt so schwer, dass ein als Zwangsverwalter handelnder Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts damit seinen Anspruch auf die Vergütung verwirkt.
21
(1) Der Anspruch auf die Vergütung kann - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch dann verwirkt sein, wenn dem Zwangsverwalter eine Pflichtverletzung in Bezug auf das verwaltete Vermögen nicht zur Last fällt. Die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung analog § 654 BGB setzt zwar eine schwere Verletzung der Treuepflichten gegenüber den Beteiligten, jedoch nicht eine Schädigung ihres Vermögens voraus (vgl. BGHZ 159, 122, 131 f.; Senat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 15, zur Veröffentlichung bestimmt

).

22
(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es für die Verwirkung der Vergütung auch ohne Bedeutung, dass der Rechtsbeschwerdeführer seine Bestellung zum Zwangsverwalter nicht durch Täuschung mit unrichtigen Angaben über seine Qualifikation erschlichen hat (dazu BGHZ 159, 122, 132; Senat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 16 ff.). Der Anspruch des Zwangsverwalters auf die Vergütung ist über die Fälle der Täuschung bei seiner Bestellung hinaus auch dann verwirkt, wenn ein Bediensteter des Vollstre- ckungsgerichts sich unter Missachtung der seine Nebentätigkeit als Zwangsverwalter ausschließenden dienstrechtlichen Vorschriften sich - mithilfe eines zu einer solchen „Kooperation“ bereiten Kollegen - zum Zwangsverwalter bestellen lässt.
23
(a) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände, das Beschwerdegericht hätte zu seinen Gunsten die Umstände berücksichtigen müssen , dass der Beteiligte zu 1 in etwa zwei Monaten nach seiner Bestellung auf Grund Resturlaubs nicht mehr an dem Vollstreckungsgericht tätig war und in weiteren drei Monaten aus dem Dienst ausschied, und er - wie auch sein Kollege - davon ausgegangen seien, dass dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Nebentätigkeit entsprochen oder aber die Nebentätigkeit - wie in anderen Fällen auch - von dem Dienstherren stillschweigend geduldet werde, sind allesamt unerheblich. Denn hier ist nicht über die den Beteiligten zu 1 in einem Disziplinarverfahren möglicherweise entlastenden Umstände zu entscheiden, welche sich daraus ergeben könnten, dass der Dienstherr auf seinen Genehmigungsantrag nicht (alsbald) reagiert und dem Beteiligten zu 1 nicht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 224) klar und unmissverständlich mitgeteilt hat, dass die beantragte Genehmigung versagt werden muss.
24
Für die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung ist vielmehr entscheidend , ob der Beteiligte zu 1 seine Treupflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt hat (BGHZ 159, 122, 131; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 15). Bei einer solchen Treupflichtverletzung ist der Verlust des Anspruchs auf die Vergütung nicht unverhältnismäßig, wenn der Zwangsverwalter zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Vorteile sich grob rücksichtslos über die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten hin- weggesetzt hat (BGHZ 159, 122, 133; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33).
25
(b) So ist es hier. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts waren dem Beteiligten zu 1 die beamtenrechtlichen Vorschriften über genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten bekannt und ihm war bewusst, dass es sich um eine dienstliche Angelegenheit handelte, bei der er und der ihn zum Zwangsverwalter bestellende Kollege in derselben Abteilung des Vollstreckungsgerichts tätig waren.
26
Der Beteiligte zu 1 hat sich danach unter bewusster Missachtung der Tatsache, dass ihm die für die Ausübung des Amts des Zwangsverwalters erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt worden war, und unter Hintanstellung der die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten gefährdenden , ihm bekannten Umstände, dass sein Kollege am Vollstreckungsgericht für die Prüfung- und Überwachung seiner Tätigkeit zuständig war und er - im Vertretungsfall - sogar selbst mit diesen Aufgaben in Berührung gekommen wäre , zum Zwangsverwalter bestellen lassen und das Amt ausgeübt. Er hat dadurch in dem Bestreben, sich „rechtzeitig“ Einkünfte (auch) für die Zeit nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu verschaffen, nicht nur seine Pflichten gegenüber dem Dienstherrn verletzt, sondern sich zugleich über das Interesse des Vollstreckungsgläubigers und des Schuldners an einer objektiven, unparteiischen und von kollegialer Rücksichtnahme unbeeinflussten Bestellung und Beaufsichtigung der im Bezirk des Vollstreckungsgerichts tätigen Zwangsverwalter hinweggesetzt.

IV.

27
In einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst, weil es nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33 m.w.N.).
28
Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der dem Beteiligten zu 1 nicht zuerkannten Vergütung.
Krüger Klein Stresemann Roth Czub

Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 27.02.2009 - 1 L 26/08 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2009 - 19 T 126/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 90/09
vom
23. September 2009
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplomtitel
führt, ist unzuverlässig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden.

b) Wer seine Bestellung zum Zwangsverwalter dennoch erreicht, verwirkt seinen Anspruch
auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV.

c) Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs schließt Ansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherung oder Geschäftsführung wegen der Auslagen und Anstrengungen
bei der Vermietung nicht aus. Diese können aber nicht im Festsetzungsverfahren
nach § 153 ZVG, sondern nur in einem ordentlichen Rechtsstreit gegen den Bereicherungsschuldner
oder Geschäftsherrn geltend gemacht werden.
(Fortführung von BGHZ 159, 122)
BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. März 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenaussprüche in diesem und in dem Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 2. Februar 2009 entfallen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 389.772,39 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 4. November 2004 in den vorliegenden verbundenen Verfahren als "Dr. C. " zum Zwangsverwalter bestellt. Einen Bericht für die Geschäftsjahre 2004/2005 legte er vor, Berichte für die Folgejahre 2006 und 2007 zunächst nicht. Der von dem Vollstreckungsgericht daraufhin mit der Prüfung der Rechnungslegung und Buchführung beauftragte Sachverständige stellte in seinem Bericht vom 15. August 2008 Unregelmäßigkeiten fest. Im Zuge von deren Überprüfung wurde bekannt, dass der Antragsteller den Doktortitel zu Unrecht führte und deswegen mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dinslaken vom 24. Juni 2005 zu einer Geldstrafe und mit einem weiteren Strafbefehl dieses Gerichts vom 7. September 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Das Vollstreckungsgericht enthob ihn mit Beschluss vom 2. September 2008 mit sofortiger Wirkung seines Amtes und ersetzte ihn durch den Beteiligten zu 5.
2
Der Antragsteller hat bei dem Vollstreckungsgericht mit Anträgen vom 12. August und 11. September 2008 die Festsetzung von insgesamt 389.772,39 € an Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit in den Jahren 2006 bis 2008 beantragt und dem Vollstreckungsgericht mit einem Schreiben vom 13. November 2008 eine Frist für die Entscheidung über die Vergütungsanträge gesetzt. Das Vollstreckungsgericht hat, soweit noch von Interesse, die Anträge auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen zurückgewiesen (NJW-RR 2009, 1137). Gegen den ihm am 6. April 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16. Juni 2009 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung des Rechtsmittels beantragt. Mit dem Rechtsmittel verfolgt er seine Festsetzungsanträge weiter. Die Beteiligte zu 4 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

3
Das Beschwerdegericht hält den Anspruch des Antragstellers auf Vergütung und auf Ersatz von Auslagen mit dem Vollstreckungsgericht für verwirkt. Entsprechend einem Rechtsgedanken, der unter anderem in § 654 BGB seinen Ausdruck finde, sei ein Anspruch auf Vergütung für Dienstleistungen verwirkt, wenn das Dienstverhältnis besondere Treuepflichten begründe und der Dienstleistende gegen eine solche Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verstoßen habe. Diese Grundsätze gälten auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie das eines gerichtlich bestellten Sachverständigen oder eines Insolvenzverwalters. Sie seien auch auf den Zwangsverwalter anzuwenden, der ebenfalls besondere Treuepflichten habe. Die hieraus abzuleitende Pflicht des Zwangsverwalters zu Wahrhaftigkeit und Redlichkeit habe der Antragsteller verletzt. Er habe über Jahre hinweg auch während der hier zu beurteilenden Zwangsverwaltungsverfahren unbefugt den Doktortitel geführt und sei deswegen bestraft worden. Er sei damit unzuverlässig gewesen. Das rechtfertige auch die vollständige Aberkennung des Anspruchs auf die ausstehende Vergütung. Ob den Verfahrensbeteiligten ein materieller Schaden entstanden sei, sei unerheblich. Ob dem Antragsteller an Stelle des Vergütungs- andere Ansprüche zustünden, sei im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat zwar die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihm ist aber gegen die Versäumung dieser Fristen nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht , dass seine schon seit Frühjahr 2008 bestehende Erkrankung im März 2009 eine so nicht zu erwartende Zuspitzung erfahren hat und dass er infolge seiner seelischen Verfassung nicht in der Lage war, seinen Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren rechtzeitig Weisung zu erteilen, das Rechtsmittel einlegen und begründen zu lassen. Das rechtfertigt die Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1985, IVb ZB 55/84, VersR 1985, 393, 394; Beschl. v. 7. März 1985, IX ZB 16/85, VersR 1985, 550,; Beschl. v. 10. Juni 1985, II ZB 4/85, VersR 1985, 888, 889).
6
2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Der im Festsetzungsverfahren nach § 153 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV allein zu prüfende Anspruch des Antragstellers als früherer Zwangsverwalter auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist verwirkt.
7
a) Materiell-rechtliche Einwände gegen den Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung und Ersatz von Auslagen sind zwar im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 153 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV grundsätzlich nicht zu prüfen (Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249, 251). Anders liegt es aber, wenn es um die Erforderlichkeit der beantragten Vergütung geht (Senat, Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 179/06, NJW-RR 2008, 324, 325). Dazu gehört auch der Einwand der Verwirkung (BGHZ 159, 122, 127).
8
b) Die Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Ersatz von Auslagen folgt aus dem Rechtsgedanken des § 654 BGB.
9
aa) Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Fall der Doppelmakelei. Der Bundesgerichtshof entnimmt ihr aber den allgemeinen Rechtsgedanken , dass eines Entgeltanspruchs verlustig gehen soll, wer sich wegen eines Treuebruchs als unwürdig erweist (Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424). Deshalb wendet er die Vorschrift nicht nur auf andere dem in der Doppelmakelei liegenden Treubruch vergleichbare Verletzungen der Treuepflicht des Maklers (BGH wie vor), sondern auch auf andere Dienstverhältnisse mit entsprechenden Treuepflichten des Dienstverpflichteten an (BGH, Urt. v. 5. Mai 1976, IV ZR 53/75, WM 1976, 771, 772; Urt. v. 13. Juni 1979, IV ZR 102/77, DNotZ 1980, 164, 165 - Testamentsvollstrecker; Urt. v.
15. Januar 1981, III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; Urt. v. 30. März 1995, IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289 - Rechtsanwalt).
10
bb) Der an dieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (MünchKomm -BGB/Roth, 5. Aufl., § 654 Rdn. 3; Simanek, Pflichtenkollision bei Doppelmaklertätigkeit zum Abschluss von Grundstückskaufverträgen, 2005, S. 5254 ) ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, aaO). Sie ist auch nicht berechtigt. Zwar kann der Auftraggeber bei Verletzung der Treuepflicht unabhängig von § 654 BGB Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 309/04, NJWRR 2005, 1425, 1426). Bei schweren Verstößen gegen die Treuepflicht besteht aber, was auch die von dem Vollstreckungsgericht angesprochenen (NJW-RR 2009, 1137, 1139) Vorschriften der § 971 Abs. 2, § 1579 Nr. 3 und 5, § 1611 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, §§ 2339 und 2345 BGB erkennen lassen, ein Bedürfnis für eine von dem Entstehen eines ersatzfähigen Schadens unabhängigen (zu diesem Gesichtspunkt: BGHZ 36, 323, 326; BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, aaO) Anspruchsverwirkung.
11
c) Der Verwirkungsgedanke des § 654 BGB ist auf den Zwangsverwalter anwendbar.
12
aa) Diesen Rechtsgedanken wendet der Bundesgerichtshof nicht nur auf privatrechtliche Dienstverhältnisse, sondern auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse an. Entschieden ist das für den gerichtlich bestellten Sachverständigen (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1975, X ZR 52/73, NJW 1976, 1154, 1155) und für den Insolvenzverwalter (BGHZ 159, 122, 131; vgl. auch BayObLGZ 1991, 272, 275 - Vormund oder Pfleger). Für den Zwangsverwalter gilt nichts anderes.
13
bb) Der Zwangsverwalter hat eine in den entscheidenden Punkten dem Insolvenzverwalter vergleichbare Rechtsstellung (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, IX ZR 21/07, NJW 2009, 1674, 1675, für BGHZ 179, 336 vorgesehen). Daraus hat der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil abgeleitet, dass der Umfang der Haftung des Zwangsverwalters für Fehler bei seiner Amtsführung nach § 154 ZVG ähnlich wie der Umfang der entsprechenden Haftung des Insolvenzverwalters an den gesetzlichen Pflichten des Zwangsverwalters und nicht am formellen Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG auszurichten ist. Der Zwangsverwalter haftet in diesem Rahmen nach § 154 ZVG nicht für jegliche Pflichtverletzung, sondern nur für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, IX ZR 21/07, aaO). Diese sind den insolvenzspezifischen Pflichten vergleichbar (BGH, Urt. v. 5. März 2009, IX ZR 15/08, NJW 2009, 1677, 1678). Deshalb führt auch der Treubruch des Zwangsverwalters zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs. Für diese Wertung ist es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, welcher der zu Beschreibung der Rechtsstellung des Zwangsverwalters vertretenen Theorien (dazu: Engels in Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 152 Rdn. 3 f.; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rdn. 2) zu folgen ist.
14
c) Die Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung liegen vor.
15
aa) Zur Verwirkung führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Dienstverpflichteten (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 322/04, aaO). Wegen des Strafcharakters der Verwirkung muss es sich um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als "unwürdig" erweist (BGH aaO). Das ist nach der Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn die Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig , mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt wird, die dem Vorsatz nahe kommt (BGHZ 36, 323, 326 f.; 92, 184, 185; BGH, Urt. v. 24. Juni 1981, IVa ZR 225/80, NJW 1981, 2297; Urt. v. 18. März 1992, IV ZR 41/91, NJW-RR 1992, 817, 818). Ein solcher Treuebruch liegt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht nur bei strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen ) zum Nachteil der Masse, sondern auch bei einer strafbaren Täuschung über die Qualifikation vor (BGHZ 159, 122, 132 f.). Auf eine materielle Schädigung der Gläubiger kommt es nicht an (BGHZ 159, 122, 131).
16
bb) Eine solche Täuschung über die Qualifikation hat das Vollstreckungsgericht zutreffend angenommen.
17
(1) Der Antragsteller hat in den Jahren 2004 und 2005 unbefugt den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften geführt und sich nach § 132a StGB strafbar gemacht. Er ist deswegen wiederholt, nämlich mit Strafbefehlen vom 24. Juni 2005 und vom 7. September 2006, bestraft worden. Er hat den Doktortitel auch danach noch unter Verstoß gegen die Bewährungsauflage aus dem Strafbefehl vom 7. September 2006 unbefugt geführt. Der Antragsteller hat sich, was das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat (NJW-RR 2009, 1137, 1139), ferner wegen unbefugten Führens des Titels eines Diplom-Kaufmanns strafbar gemacht, den er in den vorliegenden verbundenen Zwangsverwaltungsverfahren bis Dezember 2005 geführt hat.
18
(2) Damit hat er dem Vollstreckungsgericht eine fachliche Qualifikation vorgetäuscht, die er nicht hatte.
19
(a) Mit der Führung eines Titels, der eine erfolgreiche (universitäre oder sonstige geregelte) Berufsausbildung voraussetzt, weist der Titelträger auf eine nach einer solchen Ausbildung zu erwartende fachliche Qualifikation hin. Zu diesen Titeln gehört auch der Doktortitel. Er ist zwar nicht der einzige berufsqualifizierende Grad, den eine Hochschule verleihen kann. In einigen Bereichen hat er als berufsqualifizierender Abschluss durch staatliche Berufsprüfungen an Bedeutung verloren. Der Doktortitel schließt aber dessen ungeachtet eine über die wissenschaftliche Grundausbildung hinausführende wissenschaftliche Ausbildung ab (vgl. etwa § 67 HochschulG NRW) und ist deshalb ein berufsqualifizierender Abschluss. Das gilt insbesondere für Studienfächer, in denen eine staatliche Berufsprüfung nicht oder nur bei bestimmten Laufbahnen vorgesehen ist. Insofern unterscheidet sich das unbefugte Führen eines Doktortitels nicht von der unbefugten Führung des Titels eines Diplom-Kaufmanns. Hier kommt hinzu, dass der Antragsteller auch diesen Titel unrechtmäßig geführt hat.
20
(b) Dem steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2 ZwVwV die Bestellung zum Zwangsverwalter nicht von einer bestimmten formalen Berufsqualifikation, sondern von einer ausreichenden Geschäftskunde abhängig macht. Diese kann zwar auch ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden. Eine formelle Qualifikation wie ein Doktortitel oder der Titel eines Diplom-Kaufmanns gibt aber ein wichtiges Indiz dafür , dass der Titelträger die nach dem Titel zu erwartenden Kenntnisse hat (BGHZ 159, 122, 133).
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(3) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht über seine persönliche Qualifikation getäuscht.
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(a) Nach § 1 Abs. 2 ZwVwV kommt es nicht nur auf die Sachkunde an. Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet im Sinne dieser Vorschrift nur, wer zuverlässig ist. Diese Zuverlässigkeit setzt, nicht anders als bei einem Insolvenzverwalter (dazu BGHZ 159, 122, 128 f.), persönliche Integrität und insbesondere Ehrlichkeit voraus. Wer eine akademische Ausbildung vortäuscht und sich dabei wegen Missbrauchs von Titeln gemäß § 132a Abs. 1 StGB strafbar macht, um seine Bestel- lung zu erschleichen, wird den charakterlichen und persönlichen Anforderungen , die an einen Zwangsverwalter zu stellen sind, nicht gerecht (BGH aaO für Insolvenzverwalter).
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(b) Im Fall des Antragstellers tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Der Antragsteller hat den ihm nicht zustehenden Doktortitel geführt, obwohl er bereits zweimal wegen ungefugten Führens von Titeln verurteilt worden war und auch noch während der Bewährungszeit der zweiten Verurteilung. In diesem Verhalten wird deutlich, dass dem Antragsteller der eigene Vorteil wichtiger ist als die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Ohne das Bemühen um die Einhaltung von Rechtsvorschriften ist ein Zwangsverwalter nicht zuverlässig. Damit war der Antragsteller für das Amt des Zwangsverwalters nicht (mehr) persönlich geeignet.
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(c) Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass der Antragsteller seit vielen Jahren und in zahlreichen Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden ist, ist unerheblich. Es mag sein, dass der Antragsteller früher Gewähr für eine ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangswaltung geboten hat. Entscheidend ist, dass er diese Gewähr bei Anordnung der Zwangsverwaltung in den vorliegenden verbundenen Verfahren nicht mehr bot.
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(4) Die Täuschung des Antragstellers hat zu seiner Bestellung als Zwangsverwalter geführt.
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(a) Die Rechtsbeschwerde stellt das in Abrede. Der Antragsteller habe erst im Dezember 2005 und damit nach Anordnung der Zwangsverwaltung in den vorliegenden Verfahren begonnen, den Doktortitel unbefugt zu führen. Außerdem sei nicht festgestellt, dass die Täuschung für die Bestellung des Antragstellers zum Zwangsverwalter ausschlaggebend war. Beides trifft nicht zu.
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(b) Das Vollstreckungsgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller den Doktortitel von April 2004 bis Juli 2008 und damit auch schon zu dem Zeitpunkt unbefugt geführt hat, als es die Zwangsverwaltung in den vorliegenden Verfahren anordnete und den Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellte. Diese Feststellung ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei. Sie findet ihre Grundlage zunächst in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dinslaken vom 24. Juni 2005. Danach hat der Antragsteller mit der Führung des Doktortitels im Jahre 2004 begonnen. Die Bestellung des Antragstellers zum Zwangsverwalter geht auf einen Vorschlag der Beteiligten zu 3 als betreibender Gläubigerin zurück. Diese hatte die Bestellung eines insolvenzrechtlich erfahrenen Zwangsverwalters als nötig angesehen und dazu in ihren Anträgen auf Anordnung der Zwangsverwaltung vom 11. Oktober 2004 den Antragsteller empfohlen. In allen Anträgen wird der Antragsteller mit "Dr. C. " bezeichnet. Das beruht nicht auf einem Versehen der Beteiligten zu 3. Der Antragsteller verwendete nämlich in dem Zeitraum, in dem seine Bestellung zum Zwangsverwalter in den vorliegenden Verfahren erfolgte, einen Briefbogen, auf welchem er sein Büro als "Dr. H. C. Wirtschaftskanzlei" und sich selbst als "Dr. rer. pol./Dipl. Kfm. H. C. " bezeichnete. Auf einem solchen Briefbogen bestätigte er dem Vollstreckungsgericht unter dem 11. Februar 2005 seine Bestellung in dem verbundenen Einzelverfahren 46 L 94/05.
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(c) Von der Tatsache, dass der Antragsteller zur Führung des Doktortitels nicht berechtigt war, hat das Vollstreckungsgericht nach seinen Feststellungen erst am 18. August 2008 erfahren. Damit steht fest, dass es die Bestellung des Antragstellers auf Grund einer unerkannt unzutreffenden Tatsachengrundlage vorgenommen hat. Das wiederum bedeutet, dass die Täuschung des Antragstellers zu einer Verkürzung der Ermessensausübung durch das Vollstreckungsgericht geführt hat. Diese Einwirkung des Antragstellers auf den Ent- scheidungsvorgang könnte allenfalls dann folgenlos bleiben, wenn feststünde, dass das Vollstreckungsgericht den Antragsteller dennoch bestellt hätte.
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Das ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht der Fall. Ihr ist zwar einzuräumen, dass der Antragsteller auf Grund der zahlreichen Zwangsverwaltungen, die er seit der Aufnahme seiner Tätigkeit durchgeführt hat, von den Vollstreckungsgerichten des Bezirks, auch von dem hier zuständigen Vollstreckungsgericht, als geschäftskundig angesehen worden ist. Es spricht ferner viel dafür, dass der Antragsteller auch ohne Doktortitel in den vorliegenden Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden wäre. Die Voraussetzungen hierfür sind aber gerade dadurch entfallen, dass der Antragsteller mit der unberechtigten Führung des Doktortitels eine Sachkunde in Anspruch nahm, die er nicht hatte, und unzuverlässig wurde. Das Vollstreckungsgericht hätte ihn jetzt nicht mehr bestellen dürfen. Anhaltspunkte, dass es den Antragsteller unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZwVwV bestellt hätte, wenn er sein (strafbares) Verhalten offen gelegt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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cc) Die vollständige Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Ersatz von Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist verhältnismäßig.
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(a) Die Täuschung über die formale Qualifikation ist ein besonders schwerwiegender Treubruch. Die Zwangsverwaltung soll sicherstellen, dass die laufenden Einnahmen aus dem Grundstück zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt und die Gläubiger vor einer Wertminderung des Objekts und sonstigen Beeinträchtigungen geschützt werden (BGHZ 161, 336, 340 f.). Dabei übernimmt der Zwangsverwalter eine zentrale Rolle. Deshalb ist seine fachliche und persönliche Qualifikation von entscheidender Bedeutung. Wer sich wie der Antragsteller die besondere Vertrauensstellung, die der Zwangsverwalter wie der Insolvenzverwalter (zu diesem BGHZ 150, 122, 133) bei Wahrnehmung der ihm obliegenden treuhänderischen Aufgaben genießt, durch Täuschung über seine Qualifikation in strafbarer Weise erschleicht, gefährdet damit die Belange des Schuldners und der Gläubiger erheblich. Er handelt darüber hinaus grob rücksichtslos, weil er sich im Interesse eigener wirtschaftlicher Vorteile über die Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten hinwegsetzt. Diese Haltung und die erhebliche Gefährdung des Zwangsverwaltungsverfahrens rechtfertigen es, ihm wie dem Insolvenzverwalter (BGHZ 159, 122, 133) den Rechtsanspruch auf eine Vergütung zu versagen, die er anderenfalls auf Kosten der Gläubiger, die auf seine berufliche Lauterkeit vertraut haben, erzielen würde. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz von Auslagen.
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(b) Dem steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller damit in den vorliegenden Verfahren Vergütung und Auslagenersatz im Umfang von 389.772,39 € entgehen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller Vergütung und Auslagen für die Jahre 2004/2005, die bereits abgerechnet sind, in Höhe von 179.449,11 € verbleiben (vgl. dazu BGHZ 159, 122, 124 f.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil der Abrechnung für die Jahre 2006 bis 2008 auf die Vergütung entfällt, die von den Mieteinnahmen abhängt und dem Antragsteller nach der mit der Verwirkung verbundenen Wertung nicht zusteht. Allerdings können den Gläubigern materielle Vorteile zugefallen sein. Sie können in den abgerechneten Auslagen im Umfang von insgesamt 35.433,86 € und in einem etwaigen besonderen Erfolg des Antragstellers bei der Vermietung und anderweitigen Nutzung der Grundstücke liegen. Eine Grundlage, den Gläubigern solche Vorteile endgültig zu belassen und sie dem Antragsteller endgültig zu entziehen, bietet der Verwirkungsgedanke nicht. Sie wären dem Antragsteller nach Maßgabe der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften , etwa über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag auch dann herauszugeben, wenn er nicht zum Verwalter bestellt worden und dennoch tätig geworden wäre. Über derartige Ansprüche ist im Feststellungsverfahren nach § 153 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV nicht zu entscheiden (BGHZ 159, 122, 133 f. für Festsetzung nach § 64 InsO). Sie werden dem Antragsteller damit durch diese Entscheidung aber auch nicht aberkannt.

IV.

33
In einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst, weil es nicht kontradiktorisch ausgestaltet (zu diesem Gesichtspunkt Senat, BGHZ 170, 378, 381) ist (Senat, Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150; Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZB 31/07, NJW-RR 2008, 892, insoweit nur bei juris). Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen waren deshalb aufzuheben.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 02.02.2009 - 46 L 197/04 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 11 T 51/09 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.