Landgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2005 - 17 O 610/04

bei uns veröffentlicht am22.02.2005

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch Beschluss der Beklagten vom 04.12.2003 aus der T-Z. e.G. nicht ausgeschlossen, sondern weiterhin Mitglied ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags.

Streitwert: 15.000 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger zu Recht aus der Genossenschaft der Beklagten ausgeschlossen wurde. Der Kläger ist Taxiunternehmer, die Beklagte eine Genossenschaft, in der die große Mehrzahl der Stuttgarter Taxis organisiert ist.
Der Kläger ist seit 1980 Mitglied der Beklagten. Er bediente im Jahr 2003 im Auftrag der städtischen Verkehrsgesellschaft SSB mit Linientaxis die Nahverkehrslinie 68. Der Auftrag war über die Beklagte vergeben worden. Als die SSB aus Kostengründen über die Einstellung der Linie nachdachte, wandte sich der Kläger in einer eMail am 17.08.2003 (Anl. K3 zur Klagschrift) an den Oberbürgermeister und die Gemeinderatsfraktionen. Er schlug vor, die Linie neu auszuschreiben und kündigte ggf. seine Bewerbung an. Dabei führte er aus, die Beklagte habe kein Interesse am Erhalt der Linie 68, und durch die direkte Vergabe ohne Zwischenschaltung der Beklagten könnten Kosten eingespart werden, die vermutlich 13.000 EUR im Jahr ausmachten. Weiter teilte er auch mit, er könne sich vorstellen, sich über eine neue Arbeitsgemeinschaft bei der SSB für drei weitere Taxilinien bewerben. Die Beklagte reagierte darauf mit einem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat und schloss den Kläger aus der Genossenschaft aus. Das teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 4.12.2003 (Anl. K3) mit. Zur Begründung führte die Beklagte § 9 g) und § 12 Abs. 2 b) und c) der Genossenschaftssatzung an und hielt dem Kläger vor, er habe sich mit seinem Schreiben grob in die Geschäftspolitik der Beklagten eingemischt und durch eine Bewerbung für weitere Taxilinien in bestehende Verträge der Beklagten eingegriffen. Der Kläger legte gegen den Ausschließungsbeschluss Beschwerde ein. Die Generalversammlung der Beklagten vom 18.07.2004 bestätigte den Ausschluss. Der Kläger nimmt an der Taxifahrtenvermittlung der Beklagten weiterhin teil, muss dafür als sog. Gestattungsnehmer aber im Gegensatz zu den Mitgliedern der Beklagten höhere Unkostenbeiträge leisten.
Der Kläger sieht sich zu Unrecht ausgeschlossen. Er argumentiert, er habe sich nur für den Erhalt der Linie 68 eingesetzt und nicht um die Linie beworben, sondern nur eine Bewerbung in Aussicht gestellt für den Fall, dass es je zur Ausschreibung kommen sollte. Das verbiete die Satzung nicht. Es habe keine Wettbewerbssituation vorgelegen, weil sich die Beklagte für die anderen Linien gar nicht interessiert habe. Auch die sonstigen Tatbestände der Satzung seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe es auch an der erforderlichen Abmahnung fehlen lassen. Die Abstimmung in der Generalversammlung sei wegen Anwesenheit von 40 nicht stimmberechtigten Personen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Beklagte behandle den Kläger ungleich und schlechter als die Taxiunternehmerin Fa. S., die sich im Jahr 2002 ungestraft beim Oberschulamt direkt und erfolgreich um weit umsatzstärkere Fahrten beworben habe. Mit dem Gestattungsnehmervertrag brauche er sich nicht abzufinden. Dadurch entstünden nicht nur zusätzliche Kosten, vor allem aber könne er keinen Einfluss auf die Meinungsbildung bei der Beklagten mehr nehmen. Das brauche er von einem Monopolunternehmen wie der Beklagten nicht hinzunehmen.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Kläger sei zu Recht ausgeschlossen worden, weil er unter Benutzung genossenschaftsinterner Kenntnisse gegen die Interessen der Genossenschaft verstoßen habe. Das habe zu Irritationen bei der Stadt und der SSB geführt. Abgesehen davon sei die Entscheidung der Genossenschaftsversammlung endgültig und der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen. Der Kläger habe auch seine Klagebefugnis verwirkt, weil er entgegen § 51 GenG nicht innerhalb der Einmonatsfrist gegen die Entscheidung der Genossenschaftsversammlung vorgegangen sei. Dem Kläger entstünden durch den Ausschluss ohnehin keine Nachteile, weil er als Gestattungsnehmer an der Fahrtenvermittlung bei geringfügig höheren Kosten teilnehmen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2004 (Bl. 26/27 d.A.) verwiesen. Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 09.02.2005 weiter zur Sach- und Rechtslage vorgetragen. Dem Rechtsstreit ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor der Kammer unter Az. 17 O 2/04 vorausgegangen.

Entscheidungsgründe

 
10 
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere weil sich der Kläger primär gegen den von Vorstand und Aufsichtsrat gefassten Ausschließungsbeschluss wendet und nur mittelbar gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss der Generalversammlung, geht für Fälle der vorliegenden Art die nicht fristgebundene Feststellungsklage nach § 68 GenG der Anfechtungsklage nach § 51 GenG vor (h.M., vgl. BGHZ 27, S. 297; OLG Frankfurt/M. BB 1988, S. 1621; Lang/Weidmüller/Schaffland, GenG, 32. Aufl., § 68 Rn. 60, 61; Hettrich/Pöhlmann, GenG, § 68 Rn. 22; Müller, GenG, 2. A., § 68 Rn. 52, 54 f.). Dafür spricht schon, dass im entsprechenden Schreiben der Beklagten auf § 68 GenG ausdrücklich Bezug genommen ist (Anl. K3). § 9 Abs. 6 der Satzung der Beklagten ändert daran nichts, weil nur zum Ausdruck gebracht wird, dass weitergehende Rechtsbehelfe gegen Ausschließungsbeschlüsse innerhalb der Genossenschaft nicht bestehen. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass die Entscheidung der Organe der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden soll.
11 
2. Die Klage ist begründet. Unter Abwägung aller Umstände erweist sich die Ausschließung des Klägers als rechtswidrig.
12 
Zwar stehen der Beklagten als Genossenschaft autonome Rechte auch in Bezug auf den Ausschluss ihrer Mitglieder zu. Ihre Autonomie ist aber nach h.M. dahingehend eingeschränkt, dass ihre Beschlüsse gerichtlich überprüft werden können auf Gesetzeswidrigkeit, Sittenwidrigkeit und Satzungswidrigkeit, auf offenbare Unbilligkeit und darauf, ob der vorgeworfene Sachverhalt zutreffend und richtig ermittelt worden ist (Müller, aaO. § 68 Rn. 56; Lang/Weidmüller/Schaffland, aaO. § 68 Rn. 65; Hettrich/Pöhlmann aaO. § 68 Rn. 24; BGHZ 13, S. 5, 11 für den Fall des Ausschlusses aus einem nicht rechtsfähigen Verein). Eine Überprüfung von Ermessens- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen findet hingegen nicht statt.
13 
Unter Beachtung dieser Kriterien rechtfertigen die im Schreiben vom 04.12.2003 (Anl. K3) angegebenen Gründe jedenfalls einen sofortigen Ausschluss des Klägers ohne vorherige Abmahnung nicht.
14 
a) Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 b) der Satzung liegt nicht vor. Diese Vorschrift verbietet Werbung für ein Fremdunternehmen „bei oder im Zusammenhang mit einer ... vermittelten Fahrt“. Der vom Kläger mit der streitgegenständlichen eMail vom 17.08.2003 (Anl. K4) unternommene Vorstoß stand jedoch nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten, ihm von der Beklagten vermittelten Fahrt. Nachdem es sich um eine grundsätzlich eng auszulegende Verbotsnorm handelt, kann daraus keine ganz allgemeine Verpflichtung entnommen werden, jegliche Akquisitionsbemühungen zu unterlassen, zumal wenn sich diese - wie vorliegend - im bloßen Vorfeld einer noch herbeizuführenden kommunalpolitischen Entscheidung bewegen.
15 
b) Auch § 12 Abs. 2 c) der Satzung ist nicht einschlägig. Weder im Schreiben vom 4.12.2003 (Anl. K3) noch in der Klagerwiderung hat die Beklagte dargelegt, welche geschäftlichen Informationen sie dem Kläger gegeben haben will, die dieser wiederum für geschäftliche Zwecke außerhalb seines Taxiunternehmens verwendet haben soll. Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, die im Schreiben des Klägers an den Oberbürgermeister erwähnten vermutlichen „Transaktionskosten in Höhe von ca. 13.000 EUR“ oder der „Betrag in der Größenordnung von 45.000 EUR“, der bei den Linien 64, 78 und 10 womöglich eingespart werden könne, seien tatsächlich der von ihr vereinnahmten Teil der Vergütung für diese Linien, und auch nicht, dass der Kläger diese Zahlen von ihr habe. Vielmehr hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, es handle sich dabei lediglich um seine Vermutung, die sich auf die von der SSB veröffentlichten Zahlen stütze. Ein allgemeines Verbot, Spekulationen über von der Beklagten vereinnahmte Beträge anzustellen, folgt jedenfalls aus dieser Satzungsbestimmung nicht.
16 
c) Der Ausschluss kann auch nicht auf § 9 Abs. 1 a) der Satzung gestützt werden. Selbst wenn der Satzung eine ungeschriebene Verpflichtung des Klägers entnommen werden könnte, an Dritte nicht ohne vorherige interne Absprache in Fragen heranzutreten, die die Geschäftspolitik der Beklagten berühren können - was angesichts der speziellen Regelungen in § 12 der Satzung ohnehin nur schwerlich möglich wäre - so wäre ein Ausschluss nicht ohne vorherige schriftliche Abmahnung möglich, in der gleichzeitig der Ausschluss angedroht werden muss. Selbst wenn die Satzung eine Abmahnobliegenheit nicht ausdrücklich vorsehen würde, wäre diese als Voraussetzung der schwerstmöglichen Sanktion für ein Genossenschaftsmitglied nach allgemeinen Grundsätzen erforderlich. Indes verlangt § 9 Abs. 1 a) ausdrücklich einen Pflichtenverstoß „trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses“. An einer solchen Abmahnung fehlt es. Eine Abmahnung ist aus den genannten Gründen auch nicht entbehrlich. Denn dem Kläger wäre dadurch vor Augen geführt worden, welches Gewicht die Beklagte seinem Verhalten beimisst - was für den Kläger möglicherweise ebenso wenig auf der Hand lag wie sich dies nachträglich für das Gericht darstellt - und er hätte die Möglichkeit gehabt, sich darauf einzurichten.
17 
d) Auch § 9 Abs. 1 b) der Satzung rechtfertigt den Ausschluss nicht, denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Beklagten durch das Schreiben des Klägers ein - hier materiell zu verstehender - Schaden entstanden wäre. Denn das Schreiben des Klägers hat an der Vergabe der angesprochenen Nahverkehrslinien nichts geändert. Die vom Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO nicht gedeckten neuen - und im Übrigen auch zu pauschal gehaltenen - Behauptungen der Beklagten im Schriftsatz vom 09.02.2005, wonach das Vertrauensverhältnis zur SSB beeinträchtigt worden sei, betreffen keinen „Schaden“ im Sinn dieser Regelung.
18 
e) Schließlich trägt auch § 9 Abs. 1 g) der Satzung einen sofortigen Ausschluss des Klägers nicht. Es kann offen bleiben, ob in der eMail des Klägers vom 17.08.2003 ein Verhalten gesehen werden kann, das sich mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, und es kann auch dahinstehen, ob und inwieweit hier eine gerichtliche Beurteilung die Bewertung der Beklagten ersetzen kann. Es ist schon sehr fraglich, ob das Verhalten des Klägers eine Einmischung in die Geschäftspolitik der Beklagten darstellt. Denn die Beklagte hat nirgends aufgezeigt, ob und was sie zum Erhalt der von der Einstellung bedrohten und vom Kläger angesprochenen Nahverkehrslinie 68 unternommen hat. Jedenfalls kann ein „Verstoß“ der hier in Rede stehenden Art, der unter keine der spezielleren Regelungen der Satzung fällt und bei dem die Formalien anderer Ausschlussregelungen nicht eingehalten wurden, nicht zu einem nicht angedrohten und unangekündigten Ausschluss aus der Genossenschaft führen. Insofern gilt das oben bereits Gesagte, wonach ein Ausschluss eine vorherige Abmahnung voraussetzt.
19 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Abmahnobliegenheit existiere nur im Rahmen des § 9 Abs. 1 a) der Satzung und auch nur deswegen, weil es dabei um die bloße Verletzung von Zahlungspflichten gehe, wie die Beklagtenseite nach der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat. Vielmehr geht es in § 9 Abs. 1 a) ganz allgemein um „satzungsmäßige oder sonstige der Genossenschaft gegenüber bestehende Verpflichtungen“. An dieser eindeutigen Formulierung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Daraus folgt aus systematischen Gründen, dass für einen Ausschluss ohne vorherige Abmahnung jedenfalls weit gravierendere Pflichtverletzungen vorliegen müssen als „normale“ Satzungsverstöße. Könnte jede irgendwie begründete Pflichtverletzung gleichzeitig als „mit Genossenschaftsbelangen nicht vereinbares Verhalten“ nach § 9 Abs. 1 g) angesehen werden und ohne Abmahnung zum Ausschluss führen, wäre § 9 Abs. 1 a) überflüssig. Eine solche Interpretation kann daher nicht zu Grunde gelegt werden. Vielmehr ist daraus zu schließen, dass die Satzung der Beklagten bei Pflichtenverstößen gewissermaßen in der ersten Stufe eine Abmahnung vorsieht. Ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
20 
Die Frage, ob die Beklagte das ihr obliegende Ermessen entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat, indem sie den Kläger anders behandelt als Fa. S. in einem möglicherweise vergleichbaren Fall, oder indem sie gar nicht erst in Betracht gezogen hat, den Kläger anstatt mit einem Ausschluss mit anderen Sanktionen wie z.B. einer Vertragsstrafe zu belegen (§ 51 der Satzung), ist daher nicht mehr entscheidungserheblich. Ebenso kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob der Beschluss der Generalversammlung über die Ablehnung der klägerischen Beschwerde wirksam zustande gekommen ist.
21 
Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 709 ZPO

Gründe

 
10 
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere weil sich der Kläger primär gegen den von Vorstand und Aufsichtsrat gefassten Ausschließungsbeschluss wendet und nur mittelbar gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss der Generalversammlung, geht für Fälle der vorliegenden Art die nicht fristgebundene Feststellungsklage nach § 68 GenG der Anfechtungsklage nach § 51 GenG vor (h.M., vgl. BGHZ 27, S. 297; OLG Frankfurt/M. BB 1988, S. 1621; Lang/Weidmüller/Schaffland, GenG, 32. Aufl., § 68 Rn. 60, 61; Hettrich/Pöhlmann, GenG, § 68 Rn. 22; Müller, GenG, 2. A., § 68 Rn. 52, 54 f.). Dafür spricht schon, dass im entsprechenden Schreiben der Beklagten auf § 68 GenG ausdrücklich Bezug genommen ist (Anl. K3). § 9 Abs. 6 der Satzung der Beklagten ändert daran nichts, weil nur zum Ausdruck gebracht wird, dass weitergehende Rechtsbehelfe gegen Ausschließungsbeschlüsse innerhalb der Genossenschaft nicht bestehen. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass die Entscheidung der Organe der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden soll.
11 
2. Die Klage ist begründet. Unter Abwägung aller Umstände erweist sich die Ausschließung des Klägers als rechtswidrig.
12 
Zwar stehen der Beklagten als Genossenschaft autonome Rechte auch in Bezug auf den Ausschluss ihrer Mitglieder zu. Ihre Autonomie ist aber nach h.M. dahingehend eingeschränkt, dass ihre Beschlüsse gerichtlich überprüft werden können auf Gesetzeswidrigkeit, Sittenwidrigkeit und Satzungswidrigkeit, auf offenbare Unbilligkeit und darauf, ob der vorgeworfene Sachverhalt zutreffend und richtig ermittelt worden ist (Müller, aaO. § 68 Rn. 56; Lang/Weidmüller/Schaffland, aaO. § 68 Rn. 65; Hettrich/Pöhlmann aaO. § 68 Rn. 24; BGHZ 13, S. 5, 11 für den Fall des Ausschlusses aus einem nicht rechtsfähigen Verein). Eine Überprüfung von Ermessens- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen findet hingegen nicht statt.
13 
Unter Beachtung dieser Kriterien rechtfertigen die im Schreiben vom 04.12.2003 (Anl. K3) angegebenen Gründe jedenfalls einen sofortigen Ausschluss des Klägers ohne vorherige Abmahnung nicht.
14 
a) Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 b) der Satzung liegt nicht vor. Diese Vorschrift verbietet Werbung für ein Fremdunternehmen „bei oder im Zusammenhang mit einer ... vermittelten Fahrt“. Der vom Kläger mit der streitgegenständlichen eMail vom 17.08.2003 (Anl. K4) unternommene Vorstoß stand jedoch nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten, ihm von der Beklagten vermittelten Fahrt. Nachdem es sich um eine grundsätzlich eng auszulegende Verbotsnorm handelt, kann daraus keine ganz allgemeine Verpflichtung entnommen werden, jegliche Akquisitionsbemühungen zu unterlassen, zumal wenn sich diese - wie vorliegend - im bloßen Vorfeld einer noch herbeizuführenden kommunalpolitischen Entscheidung bewegen.
15 
b) Auch § 12 Abs. 2 c) der Satzung ist nicht einschlägig. Weder im Schreiben vom 4.12.2003 (Anl. K3) noch in der Klagerwiderung hat die Beklagte dargelegt, welche geschäftlichen Informationen sie dem Kläger gegeben haben will, die dieser wiederum für geschäftliche Zwecke außerhalb seines Taxiunternehmens verwendet haben soll. Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, die im Schreiben des Klägers an den Oberbürgermeister erwähnten vermutlichen „Transaktionskosten in Höhe von ca. 13.000 EUR“ oder der „Betrag in der Größenordnung von 45.000 EUR“, der bei den Linien 64, 78 und 10 womöglich eingespart werden könne, seien tatsächlich der von ihr vereinnahmten Teil der Vergütung für diese Linien, und auch nicht, dass der Kläger diese Zahlen von ihr habe. Vielmehr hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, es handle sich dabei lediglich um seine Vermutung, die sich auf die von der SSB veröffentlichten Zahlen stütze. Ein allgemeines Verbot, Spekulationen über von der Beklagten vereinnahmte Beträge anzustellen, folgt jedenfalls aus dieser Satzungsbestimmung nicht.
16 
c) Der Ausschluss kann auch nicht auf § 9 Abs. 1 a) der Satzung gestützt werden. Selbst wenn der Satzung eine ungeschriebene Verpflichtung des Klägers entnommen werden könnte, an Dritte nicht ohne vorherige interne Absprache in Fragen heranzutreten, die die Geschäftspolitik der Beklagten berühren können - was angesichts der speziellen Regelungen in § 12 der Satzung ohnehin nur schwerlich möglich wäre - so wäre ein Ausschluss nicht ohne vorherige schriftliche Abmahnung möglich, in der gleichzeitig der Ausschluss angedroht werden muss. Selbst wenn die Satzung eine Abmahnobliegenheit nicht ausdrücklich vorsehen würde, wäre diese als Voraussetzung der schwerstmöglichen Sanktion für ein Genossenschaftsmitglied nach allgemeinen Grundsätzen erforderlich. Indes verlangt § 9 Abs. 1 a) ausdrücklich einen Pflichtenverstoß „trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses“. An einer solchen Abmahnung fehlt es. Eine Abmahnung ist aus den genannten Gründen auch nicht entbehrlich. Denn dem Kläger wäre dadurch vor Augen geführt worden, welches Gewicht die Beklagte seinem Verhalten beimisst - was für den Kläger möglicherweise ebenso wenig auf der Hand lag wie sich dies nachträglich für das Gericht darstellt - und er hätte die Möglichkeit gehabt, sich darauf einzurichten.
17 
d) Auch § 9 Abs. 1 b) der Satzung rechtfertigt den Ausschluss nicht, denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Beklagten durch das Schreiben des Klägers ein - hier materiell zu verstehender - Schaden entstanden wäre. Denn das Schreiben des Klägers hat an der Vergabe der angesprochenen Nahverkehrslinien nichts geändert. Die vom Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO nicht gedeckten neuen - und im Übrigen auch zu pauschal gehaltenen - Behauptungen der Beklagten im Schriftsatz vom 09.02.2005, wonach das Vertrauensverhältnis zur SSB beeinträchtigt worden sei, betreffen keinen „Schaden“ im Sinn dieser Regelung.
18 
e) Schließlich trägt auch § 9 Abs. 1 g) der Satzung einen sofortigen Ausschluss des Klägers nicht. Es kann offen bleiben, ob in der eMail des Klägers vom 17.08.2003 ein Verhalten gesehen werden kann, das sich mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, und es kann auch dahinstehen, ob und inwieweit hier eine gerichtliche Beurteilung die Bewertung der Beklagten ersetzen kann. Es ist schon sehr fraglich, ob das Verhalten des Klägers eine Einmischung in die Geschäftspolitik der Beklagten darstellt. Denn die Beklagte hat nirgends aufgezeigt, ob und was sie zum Erhalt der von der Einstellung bedrohten und vom Kläger angesprochenen Nahverkehrslinie 68 unternommen hat. Jedenfalls kann ein „Verstoß“ der hier in Rede stehenden Art, der unter keine der spezielleren Regelungen der Satzung fällt und bei dem die Formalien anderer Ausschlussregelungen nicht eingehalten wurden, nicht zu einem nicht angedrohten und unangekündigten Ausschluss aus der Genossenschaft führen. Insofern gilt das oben bereits Gesagte, wonach ein Ausschluss eine vorherige Abmahnung voraussetzt.
19 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Abmahnobliegenheit existiere nur im Rahmen des § 9 Abs. 1 a) der Satzung und auch nur deswegen, weil es dabei um die bloße Verletzung von Zahlungspflichten gehe, wie die Beklagtenseite nach der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat. Vielmehr geht es in § 9 Abs. 1 a) ganz allgemein um „satzungsmäßige oder sonstige der Genossenschaft gegenüber bestehende Verpflichtungen“. An dieser eindeutigen Formulierung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Daraus folgt aus systematischen Gründen, dass für einen Ausschluss ohne vorherige Abmahnung jedenfalls weit gravierendere Pflichtverletzungen vorliegen müssen als „normale“ Satzungsverstöße. Könnte jede irgendwie begründete Pflichtverletzung gleichzeitig als „mit Genossenschaftsbelangen nicht vereinbares Verhalten“ nach § 9 Abs. 1 g) angesehen werden und ohne Abmahnung zum Ausschluss führen, wäre § 9 Abs. 1 a) überflüssig. Eine solche Interpretation kann daher nicht zu Grunde gelegt werden. Vielmehr ist daraus zu schließen, dass die Satzung der Beklagten bei Pflichtenverstößen gewissermaßen in der ersten Stufe eine Abmahnung vorsieht. Ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
20 
Die Frage, ob die Beklagte das ihr obliegende Ermessen entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat, indem sie den Kläger anders behandelt als Fa. S. in einem möglicherweise vergleichbaren Fall, oder indem sie gar nicht erst in Betracht gezogen hat, den Kläger anstatt mit einem Ausschluss mit anderen Sanktionen wie z.B. einer Vertragsstrafe zu belegen (§ 51 der Satzung), ist daher nicht mehr entscheidungserheblich. Ebenso kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob der Beschluss der Generalversammlung über die Ablehnung der klägerischen Beschwerde wirksam zustande gekommen ist.
21 
Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 709 ZPO

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2005 - 17 O 610/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2005 - 17 O 610/04

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2005 - 17 O 610/04 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung


(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden. (2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung ers

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 68 Ausschluss eines Mitglieds


(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. (2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlo

Referenzen

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.