Landgericht Stuttgart Beschluss, 21. März 2006 - 10 T 70/06
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 27.1.2006 aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 300 EUR
Gründe
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(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.