Landgericht Stendal Beschluss, 14. Dez. 2018 - 25 T 116/18

ECLI:ECLI:DE:LGSTEND:2018:1214.25T116.18.00
bei uns veröffentlicht am14.12.2018

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 08.08.2018 wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt wird.

Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 08.08.2018 wird als unzulässig verworfen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht Burg. In diesem Schriftsatz kündigte er insgesamt 13 Anträge an. Unter anderem begehrte er die teilweise Herausgabe eines Grundstücks, den Rückbau einer Betonplatte, die Beseitigung von Bepflanzungen, die Festsetzung einer Ordnungsstrafe sowie die hälftige Kostenübernahme aus einem Grenzfeststellungsverfahren zum Aktenzeichen 3 C 161/12. Außerdem kündigte der Kläger verschiedene Feststellungsanträge betreffend eines Anbaus und eines Überbaus an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 1 - 2 d.A.) Bezug genommen.

2

Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 28.12.2016 den Streitwert vorläufig auf 7.680,61 € fest und wies den Kläger darauf hin, dass das Amtsgericht aufgrund dieses Streitwertes nicht zuständig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.12.2016 (Bl. 47 - 48 d.A.) Bezug genommen.

3

Am 31.12.2016 reichte der Kläger eine veränderte Klageschrift ein, in der nur noch die Anträge 1 - 5 und 7 angekündigt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 31.12.2016 (Bl. 50 - 51 d.A.) Bezug genommen. Eine Zustellung der Klage erfolgte sodann mit Verfügung vom 02.02.2017.

4

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 08.08.2018 die Klage zurücknahm und die Beklagten dieser Klagerücknahme telefonisch zustimmten, bestimmte das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.08.2018, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf 5.000,00 € festgesetzt.

5

Hiergegen hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung unberücksichtigt lasse, dass die Klage ursprünglich mit einem Streitwert von 7.680,00 € erhoben worden sei.

6

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage nur in ihrer reduzierten Form zugestellt worden und somit nur ein Streitwert von 5.000,00 € festzusetzen sei.

7

Der Einzelrichter der Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 20.09.2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen. Die Beteiligten erhielten mit dem Übertragungsbeschluss rechtliches Gehör zum Beschwerdeverfahren, sie haben sich zur Sache nicht geäußert.

II.

8

Die Kammer macht von der ihr eingeräumten Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch und ändert den festgesetzten Streitwert von Amts wegen ab, da dieser durch das Amtsgericht unzutreffend festgesetzt wurde (1.). Die Beschwerde des Beklagtenvertreters ist indes unzulässig, da er durch den Beschluss des Amtsgerichts Burg nicht beschwert ist, da dieser keine Bindungswirkung im Sinne von § 32 RVG entfaltet (2.)).

1.

9

Zutreffend hat das Amtsgericht den Streitwert für die Klage in ihrer Fassung vom 20.12.2016 mit 7.680,61 € festgesetzt. Die Kammer schließt sich der Bewertung der einzelnen Anträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mehrzahl der Anträge unpräzise formuliert sind und daher eine weite Auslegung zulassen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes nach eigener Überprüfung an. Sie ist auch von den Beteiligten nicht angegriffen worden. Die Bewertung der Klage in ihrer Fassung vom 31.12.2016 mit 5.000,00 € überzeugt jedoch nicht, da nach eigener Bewertung des Amtsgerichts, der auch die Kammer beitritt, unter Wegfall der Anträge 6, 8 und 13 nur noch ein Streitwert von 4.080,00 € verbleibt, so dass die Gebührenstufe von bis zu 5.000,00 € erreicht ist.

10

Unzutreffend hat das Amtsgericht jedoch angenommen, dass nur die Klage in ihrer Fassung vom 31.12.2016 streitwertbestimmend ist, da die Klage nur mit diesem Wert zugestellt worden sei.

11

Der relevante Zeitpunkt der Berechnung des Wertes ergibt sich aus § 40 GKG, wonach der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend ist. In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auf den Eingang der Klageschrift und nicht auf die Zustellung der Klageschrift abzustellen ist (BDPZ/Dörndorfer, 3. Aufl. 2014, GKG § 40 Rn. 3). Hiervon ausgehend war der Streitwert bei Eingang der Klage in ihrer Fassung vom 20.12.2016 auf bis zu 8.000,00 € festzusetzen.

12

Die Kammer hat die angefochtene Entscheidung daher dahingehend abgeändert, als dass sie den Streitwert auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt hat. Insofern macht die Kammer von der ihr nach § 63 Abs. 3 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und korrigiert den vom Amtsgericht Burg festgesetzten Streitwert von Amts wegen auf die zutreffende Gebührenstufe. Ein Verschlechterungsverbot besteht insoweit im Verfahren nach § 68 Abs. 1 GKG nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 13 W 101/18, Rdn. 22; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009, Az.: 2 W 188/09, Rdn. 2 - 5; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2018, Az.: 5 Ta 99/18, Rdn. 35, jeweils zitiert nach juris). Dies gilt auch bei einem -wie hier- unzulässigen Rechtsmittel (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rdn. 6).

2.

13

Das Rechtsmittel des Beklagtenvertreters ist unzulässig, da er durch die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Burg nicht beschwert ist, da diese keine Bindungswirkung im Sinne von § 32 RVG entfaltet.

14

Zutreffend hat das Kammergericht die Notwendigkeit einer gestaffelten Festsetzung der Gerichtsgebühren für die Anwaltsgebühren abgelehnt (vgl. insoweit: KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, Az.: 26 W 62/17, zitiert nach juris).

15

Das Kammergericht hat insofern in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass das Gericht lediglich den Streitwert für die Gerichtsgebühren festsetze. Dieser sei dann nach § 32 Abs. 1 RVG für die Rechtsanwaltsgebühren bindend. Da das Gericht aber nur den Wert für die Gerichtsgebühren und nicht den Wert der Rechtsanwaltsgebühren festsetze, habe es Änderungen beim Streitwert nur dann vorzunehmen, wenn die Änderung für die Gerichtsgebühren maßgeblich sei. Die Teilklagerücknahme habe keine Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren, so dass sie bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben habe. Der Bindungswirkung dieser Streitwertentscheidung könne der Kostenschuldner dann dadurch entgehen, dass er einen Antrag auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG stelle.

16

Dieser Rechtsprechung folgt auch die Kammer mit der Einschränkung, dass eine Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts unzulässig ist, wenn eine Bindungswirkung der gerichtlichen Wertfestsetzung nicht eingetreten ist. In diesem Umfang tritt sie der Rechtsprechung des Kammergerichts entgegen.

17

§ 32 RVG enthält den Grundsatz, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem vom Gericht für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert berechnen. Ziel dieser Regelung war es, das Kostenfestsetzungsverfahren transparenter zu gestalten (vgl. Maier/Kroiß, RVG, 7. Auflage, Rdn. 1). Nur dann, wenn eine gerichtliche Wertfestsetzung fehlt, weil beispielsweise eine Festgebühr für die Gerichtsgebühren anfällt, ist die Auffangregelung des § 33 RVG anwendbar (vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O., § 33, Rdn. 2). Anerkannt ist es, dass eine Bindungswirkung nach § 32 RVG ausscheidet, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht dem Gegenstand des Verfahrens entspricht. So ist die Bindungswirkung beispielsweise dort verneint worden, wenn sich der Streitwert - wie hier - nach Klageerhebung aber vor Tätigwerden des Rechtsanwalts reduziert. In diesem Fall ist der höhere Streitwert für die Gerichtsgebühren maßgeblich. Für die Anwaltsgebühren gilt jedoch nur der geringere Wert, mit dem er in dieser Sache konfrontiert wurde. Dieser niedrigere Wert ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen (vgl. zusammenfassend: Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, § 32, Rdn. 12 und 14; Mayer/Kroiß, a.a.O., Rdn. 32, Rdn. 68).

18

Aus diesem Ansatz folgt allerdings entgegen der Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eine vom Rechtsanwalt im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde unzulässig ist, da es an einer Beschwer nach § 68 Abs. 1 GKG fehlt. Wenn die gerichtliche Wertfestsetzung keine Bindungswirkung für die Rechtsanwaltsgebühren entfaltet, dann kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht auch kein rechtliches Interesse an ihrer Korrektur haben, da er sein Ziel einfacher, nämlich durch einen Antrag nach § 33 RVG erreichen kann.

19

Der Beklagtenvertreter wird darauf hingewiesen, dass es ihm verwehrt ist, in dieser Angelegenheit nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von bis zu 8.000,00 € abzurechnen oder hieraus die Kostenfestsetzung zu betreiben, da insofern keine Bindungswirkung eingetreten ist.

III.

20

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Die Kammer lässt die weitere Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, da sie von der Entscheidung des Kammergerichts Berlin abweicht und die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 61 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG).


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 61 Angabe des Werts


Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftl

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Feb. 2018 - 13 W 101/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 14.12.2017, Az. 54 O 2375/04, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde g

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 14.12.2017, Az. 54 O 2375/04, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das Landgericht.

Die Parteien stritten ursprünglich über wechselseitige Forderungen aus einem notariellen Bauträger- und Kaufvertrag vom 26.01.2001 (Anlage K 1).

Nachdem ein erstinstanzliches Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 11.07.2014 durch Endurteil des Senats vom 24.06.2015 im Verfahren 13 U 3167/14 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war, schlossen die Parteien sodann vor dem Landgericht im Termin vom 02.09.2015 einen unwiderruflichen Vergleich (Bl. 1462/1464 d.A.). Darin verpflichtete sich die damalige Beklagte und jetzige Beschwerdegegnerin zur Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 45.000,- € an die Klägerin, die sodann den Notar anweisen sollte, die Eigentumsüberschreibung vorzunehmen.

Die Umsetzung des Vergleichs erfolgte sodann nicht reibungslos; der sich entwickelnde Schriftverkehr der Parteien ist umfangreich. Grund war die Befürchtung der damaligen Beklagten, sie müsse „zweimal zahlen“, ohne dafür lastenfreies Eigentum zu erwerben. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Formulierung im ursprünglichen Kaufvertrag, wonach der Kaufpreisanspruch an die „B. Landesbank …“ zu zahlen sei, andererseits darauf, dass vergessen worden sei, in den Vergleichstext aufzunehmen, dass das Eigentum lastenfrei übertragen werden solle. Daraufhin hinterlegte die damalige Beklagte am Montag, den 12.10.2015 den zu zahlenden Geldbetrag beim Amtsgericht Freising. Schließlich wurde das Geld am 16.06.2016 an die damalige Klägerin und jetzige Beschwerdeführerin ausgezahlt. Die vereinbarte Anweisung des Notars zur Eigentumsüberschreibung wurde in der Folgezeit nicht erteilt. Die damalige Klägerin berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht, da ihr Anwaltskosten für die Umsetzung des Vergleichs entstanden seien. Letztlich sei es die Beklagte gewesen, die Probleme „erfinde“ und eine rechtzeitige Umsetzung des Vergleichs verhindert habe. Die Beklagte selber habe sich im Verzug mit der Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages befunden.

Mit Beschluss vom 23.05.2017 erließ das Landgericht eine Anordnung gem. § 888 ZPO (Bl. 1504/507 d.A.). Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin (jetzige Beschwerdeführerin) am 30.05.2017 zugestellt. Dagegen legte sie mit Schriftsatz vom13.06.2017, per Telefax eingegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde ein. Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Antrag gem. § 888 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht half mit Beschluss vom 17.07.2017 der Beschwerde nicht ab und verfügte die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde, wo sie am 24.07.2017 eingingen. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 07.08.2017 zurück (Bl. 1526/1529 d.A.)

Anschließend setzte das Landgericht mit Beschluss vom 14.12.2017 den Streitwert des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf 45.000,- € fest (Bl. 1535/1537 d.A.). Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin formlos übermittelt. Mit Schriftsatz vom 22.12.2017, per Telefax eingegangen am gleichen Tage, legte sie dagegen „Streitwertbeschwerde“ ein und beantragte, den Streitwert auf 550,- € festzusetzen (Bl. 1538/1539 d.A.). Sie berief sich dabei in erster Linie auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 07.08.2017 im Verfahren 13 W 1181/17 (Beschwerde gegen die Anordnung gem. § 888 ZPO), in dem der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf diesen Betrag festgesetzt worden sei.

Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2018 nicht ab und verfügte am gleichen Tage die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde. Dort gingen sie am 22.01.2018 ein.

Mit Beschluss vom 24.01.2018 erteilte der Senat Hinweise gem. § 139 ZPO. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schriftsatz vom 25.01.2018, per Fax eingegangen am gleichen Tage, Stellung (Bl.1150/1553 d.A.). Die Beschwerdeführerin nahm Stellung mit Schriftsatz vom 01.02.2018, eingegangen am gleichen Tage.

II.

1. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Streitwertbeschwerde ist als Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig.

Es wurde zwar ausdrücklich „Streitwertbeschwerde“ eingelegt, allerdings liegt hier keine Streitwertbeschwerde gem. § 68 GKG vor, weil es nicht um die Festsetzung eines Streitwerts gem. § 63 Abs. 2 GKG zur Bestimmung der Höhe der Gerichtsgebühren geht. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 888 ZPO fallen gerichtliche Festgebühren an ( Nr. 2111 KVGKG); der Rechtsanwalt erhält allerdings eine Gebühr nach Nr. 3309 VVRVG (vgl. ZöllerStöber, 31. Aufl., § 888 Rn. 20). Mithin handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um die Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 1 RVG. Der dafür erforderlich Antrag liegt im Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 01.12.2017. Der Beschluss kann gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG von den Antragsberechtigten angefochten werden. Antragsberechtigt sind gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 RVG der Rechtsanwalt, sein Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse. Da die Beschwerde hier nicht ausdrücklich im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde, ist davon auszugehen, dass sie im Namen der vertretenen Partei als erstattungspflichtigem Gegner eingelegt wurde.

Die 2-Wochen-Frist gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist gewahrt.

2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter berufen.

3. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Zu Recht stellt das Landgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 25 Abs. 1 Nr.3 RVG ab. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat.

Nach Auffassung des Senats ist - anders als vom Erstgericht angenommen - jedoch nicht die noch ausstehende Kaufpreisrate maßgeblich. Dies kann schon deswegen nicht maßgeblich sein, weil die letzte Kaufpreisrate zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags gem. § 888 ZPO bereits bezahlt war. § 25 Abs. 1 Nr.3 RVG stellt darauf ab, welchen Wert die zu vollstreckende Handlung für den Gläubiger (also die damalige Antragstellerin und hiesige Beschwerdegegnerin) hat. Der Gläubigerin ging es um den Erwerb des Eigentums. Dieses zu erhalten, sollte im Verfahren gem. § 888 ZPO verfolgt werden.

Wie in einem solchen Fall der Streitwert festzusetzen ist, ist umstritten und im Übrigen eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Es wird überwiegend vertreten, dass der Wert der Hauptsache maßgeblich ist (vgl. Gierl in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 25 Rn. 23 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.7.2014 – 10 W 34/14; OLG München, Beschluss vom 3.6.2015 – 29 W 885/15; OLG Hamm, Beschluss vom 21.5.2015 – 4 W 77/14; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. 10. 2011 - 5 W 211/11; aA z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2013 - I-20 W 137/12; zitiert nach beck-online).

Der Senat hält nicht mehr an seiner im Beschwerdeverfahren 13 W 1181/17 vertretenen Auffassung fest, dass der Streitwert nach der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes zu bemessen ist (so aber z.B. auch OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2014, 4 W 55/14, zitiert nach beck-online).

Soweit der Beschwerdeführer seine nunmehrige Auffassung, der Gegenstandswert sei nach dem von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht zu bemessen, mithin nach der Höhe der Gegenforderung in Höhe von 1.709,94 €, u.a. auf den Beschluss des OLG Hamm vom 30.01.2013 (Az. 12 W 37/12, I-12 W 37/12; zitiert nach juris) stützen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass das den Besonderheiten des hiesigen Falles nicht gerecht wird. Anders als in der zitierten Entscheidung des OLG Hamm geht es hier nicht um eine Restkaufpreisforderung, sondern um eine behauptete Forderung, die weder durch den notariellen Kaufvertrag noch durch den später abgeschlossenen Vergleich entstanden ist, sondern durch Streitigkeiten, die erst nach Vergleichsschluss entstanden. Im Übrigen war die Kaufpreisforderung bereits bezahlt; lediglich die behaupteten, später entstandenen Anwaltsgebühren wurden der Eigentumsübertragung entgegengehalten.

Das, was die Gläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung begehrte, war die Erlangung des Eigentums. Daher ist der Wert der Wohnung maßgeblich (Kaufpreis 475.000,- DM), nicht aber die Höhe der letzten Kaufpreisrate.

Allerdings ist es dem Beschwerdegericht im konkreten Fall verwehrt, den Gegenstandswert höher festzusetzen als das Landgericht. Im Falle des § 33 RVG gibt es - anders als gem. § 63 Abs. 3 GKG - nicht die Möglichkeit, den Wert von Amts wegen zu ändern. Deshalb gilt im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG - anders als bei der Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG - das Verbot der reformatio in peius (so auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.03.2013, Az. 3 So 126/12; zitiert nach juris). Daher bleibt es im Beschwerdeverfahren bei dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 45.000,- €.

III.

Eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG.

IV.

Einer Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde bedarf es nicht, wenn das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, § 33 Abs. 6 S.1 RVG.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.