Landgericht Siegen Urteil, 03. Sept. 2015 - 21 KLs - 11 Js 631/14 - 15/15
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1
Gründe
2I.
3Der Angeklagte wurde am 06.04.1993 in XXX in XXX geboren. Im Alter von ca. 10 Jahren kam er zusammen mit seinen Eltern und seinen insgesamt 6 Geschwistern, 5 älteren Schwestern und 1 jüngeren Bruder, als Flüchtling nach Deutschland. Die Familie des Angeklagten ist kurdisch-stämmig und wurde daher in XXXX verfolgt. Der Angeklagte hat daran jedoch keine eigenen Erinnerungen mehr sondern kennt die Problematik nur aus Erzählungen. Die Familie wurde als asylsuchend anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Mittlerweile haben außer dem Angeklagten sämtliche Familienmitglieder einen deutschen Pass. Als der Angeklagte nach Deutschland kam, sprach und verstand er kein Deutsch; in XXX hatte er 2 oder 3 Klassen in einer Schule besucht. In Deutschland wurde er zunächst in die Grundschule in XXX und, nach einem Umzug, in XXX eingeschult. Das erste in XXX in der Spandauer Grundschule besuchte Schuljahr musste der Angeklagte aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse wiederholen. Im Anschluss daran besuchte er die Gesamtschule in XXX am Giersberg. Nach dem Besuch der 5. oder 6. Klasse zog die Familie nach XXX. Dieser Umzug erfolgte, da der Angeklagten nach Ansicht seiner Familie in schlechte Kreise geraten war und nur noch Ärger machte. In XXX wohnten Mitglieder der Familie und daher versprach man sich dort eine engere “Überwachung“ des Angeklagten. Der Angeklagte wechselte in der Folgezeit mehrfach die Schule. Angaben dazu vermochte er nicht mehr zu tätigen. Es kam dann nach etwa 4 bis 5 Jahren wieder zu einem Rückzug der Familie nach XXX. Hintergrund waren in erster Linie wieder Probleme des Angeklagten, der mehrfach straffällig geworden war. Der Angeklagte hat in XXX seinen Hauptschulabschluss (9. Klasse) gemacht und sodann eine Abendschule besucht. Dort hat er jedoch nur etwa 1 Semester besucht und hat dann angefangen in einer Shisha-Bar zu arbeiten. Diese Shisha- Bar befand sich in der K. Str. 188 in XXX und wurde von dem Zeugen Y. J. betrieben. Während dieser Zeit reifte in dem Angeklagten der Plan, eigenständig eine Shisha-Bar zu betreiben. Die Familie des Angeklagten stand stets hinter diesem. Zwar missbilligte sie des Öfteren sein Verhalten bzw. seine Lebensweise; auch seinen Plan zur Eröffnung einer eigenen Bar unterstützten sie nicht. Abgewendet haben sie sich bis zum heutigen Tage jedoch nie von dem Angeklagten.
4Der Angeklagte fühlte sich in seiner ersten Zeit in Deutschland trotz des engen Familienverbundes sehr verloren. Er litt unter dem Verlust seiner Freunde in XXX und seiner vertrauten Umgebung. Heute ist er der Auffassung, dass die Flucht nach Deutschland richtig war.
5Der Angeklagte hat nie Drogen genommen. Alkohol hat er mal getrunken; der Angeklagte gibt an, er brauche keinen Alkohol.
6Die finanzielle Situation des Angeklagten ist nicht gut. Er wird von seiner Familie unterstützt. Seine Geschwister gehen sämtlich einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Seine Schulden, so der Angeklagte, resultieren nur aus der hiesigen Tat. Der Angeklagte gibt an, er wolle eine eventuelle Haftzeit für seine weitere schulische oder aber berufliche Ausbildung nutzen.
7Der Angeklagte ist bereits straffällig geworden: So verurteilte ihn das Amtsgericht XXX am 10.04.2008 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, begangen am 14.11.2007, zu 2 Wochen Jugendarrest; ebenfalls das Amtsgericht XXX verurteilte ihn am 11.09.2008 wegen Körperverletzung in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen und Beleidigung in 2 Fällen (Datum der letzten Tat: 10.01.2008) zur Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte eine richterliche Weisung; ebenfalls zu Arbeitsleistungen wurde er durch vorgenanntes Amtsgericht mit Urteil vom 07.05.2009 wegen Körperverletzung und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in 2 tateinheitlichen Fällen (Datum der Tat: 30.09.2008) verurteilt; am 04.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht XXX wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz und Führen einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit Körperverletzung, Körperverletzung und sexueller Nötigung (Datum der letzten Tat: 16.09.2010) zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; nachdem die Bewährungszeit zunächst um 1 Jahr verlängert wurde, wurde die Strafe mit Wirkung vom 13.06.2014 erlassen. Im Anschluss an die vorstehende Verurteilung wurde der Verurteilte durch das Amtsgericht XXX erneut mehrfach verurteilt: Am 28.02.2013 wurde er wegen Computerbetruges in 3 Fällen unter Ausspruch einer Verwarnung zu 1 Woche Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt (Datum der letzten Tat: 06.01.2013); am 09.04.2013 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- € unter Vornahme einer Maßnahme nach § 54 WaffG (Datum der Tat: 23.10.2014) und zuletzt am 24.02.2015 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- € (Tatzeit: 23.10.2014).
8Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 25.02.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts XXX vom 23.02.2015 festgenommen und befand sich seit dieser Zeit bis zum 03.09.2015 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt XXX, seit dem 10.03.2015 aufgrund des an diesem Tage neu gefassten Haftbefehls des Landgerichts. Mit Beschluss der Kammer vom 03.09.2015 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.
9II.
10Mit schriftlichem “Mietvertrag“ vom 17.03.2014 pachtete der Angeklagte von dem Zeugen S., dem Eigentümer der Immobilie K. Straße 188 in XXX, die darin befindlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss an. Bei der vorgenannten Immobilie handelt es sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienwohn- und Geschäftshaus mit ausgebautem Spitzdachboden und Kellergeschoss. Im Erdgeschoss befindet sich eine für einen Bar-/Restaurantbetrieb ausgestattete Gewerbeeinheit, in den darüber befindlichen Geschossen befinden sich insgesamt 7 Mietwohnungen. Der Haupteingang für die Bar befindet sich auf der Straßenseite “K. Straße“. Die Wohnungen werden über den Hinterhof der K. Straße 188 durch die dort befindliche Hauseingangstür betreten. Zu dieser gelangt man über einen dort vorhandenen Treppenabsatz. Die Gewerbe- und die Wohneinheiten verfügen über einheitliche Versorgungsschächte. Im Zeitpunkt des hiesigen Tatgeschehens waren sämtliche Wohnungen vermietet und bewohnt. Die Vermietung an den Angeklagten erfolgte für den gewerblichen Zweck “Betreiben einer Shisha-Bar“; vereinbart wurde ein Mietbeginn zum 01.05.2014 und eine Monatsmiete von 1.200,- €. Der Angeklagte hatte bereits zuvor gewerbliche Räume bei dem Zeugen S.angemietet. Dabei handelte es sich ebenfalls um eine Shisha-Bar gelegen jedoch in XXX (YYY). Nachdem diese aufgrund behördlicher Auflagen nicht eröffnet werden konnte, erfolgte die vorgenannte “Verlegung“ der Bar. Die Anmietung der Bar in XXX erfolgte seitens des Angeklagten noch zusammen mit dem Zeugen T.. Die Bar in XXX mietete der Angeklagte jedoch alleine an. Da der Zeuge T. zwischenzeitlich ein Kind bekommen und auch einen anderweitigen festen Arbeitsplatz hatte, hatte dieser kein Interesse mehr an dem Betrieb einer Shisha-Bar. Anstelle des Zeugen T. beteiligte sich der gesondert verfolgte H.als “stiller Teilhaber“ an der Bar in der K.Straße. Die Eröffnung der Bar erfolgte planmäßig. Nachdem diese zunächst einigermaßen besucht wurde, blieben nach kurzer Zeit die Gäste aus. Die Unkosten deckende Einnahmen oder gar einen Gewinn, der hälftig geteilt werden sollte, machten der Angeklagte und H.nicht mehr. Die Bar wurde schnell zu einem Verlustgeschäft. Der Angeklagte konnte keine Miet- bzw. Pachtzinsen mehr zahlen. Mit Schreiben vom 12.11.2014 kündigte der Vermieter dem Angeklagten und begründet dies damit, dass seit Beginn des Mietverhältnisses keine Miete gezahlt worden sei. Dem Angeklagten wurde eine Räumungsfrist bis einschließlich 30.11.2014 gesetzt. Die finanzielle Situation des Angeklagten, der auch sonst keinerlei Einnahmen hatte, war schlecht. Dies war auch bedingt durch hohe Steuerschulden infolge des Betriebes der Bar. Mangels konkreter Erklärungen hatte das Finanzamt aufgrund vorgenommener Schätzungen die Steuerlast festgesetzt. Die entsprechenden Bescheide hatte der Angeklagte rechtskräftig werden lassen. Pfändungen hatte das Finanzamt bereits angedroht.
11Nachdem sie bereits seit längerer Zeit über eine entsprechende Möglichkeit gesprochen, diese jedoch nicht weiter konkretisiert hatten, fassten der Angeklagte und der gesondert verfolgten H. zu einem nicht konkret festzustellenden Zeitpunkt den gemeinsamen Entschluss, einen Versicherungsfall durch eine Inbrandsetzung der Bar auszulösen. Dies sollte erfolgen, um mit der Versicherungsleistung einen finanziellen Vorteil derart zu erlangen, dass sie ohne Verlust und evtl. sogar mit Gewinn aus dem Betrieb der Bar aussteigen konnten. Das Geld der Versicherung sollte zwischen ihnen geteilt werden. Hintergrund dieser konkreten Planung war, dass es einen Brandanschlag auf eine Shisha-Bar in XXX gegeben hatte. Der Angeklagte erzählte dies dem gesondert verfolgten H. und beide kamen zu dem Entschluss, dass durch die Kombination eines Brandes und den entsprechenden Löscharbeiten der Feuerwehr ein erheblicher Schaden eintreten würde. Dabei waren sie sich darüber einig, dass die Bar derart in Brand gesetzt werden sollte, dass die Löschung durch die Feuerwehr mit großem Gerät, das heißt mittels Strahlrohr erfolgen sollte, denn es kam beiden übereinstimmend darauf an, dass die Versicherung die volle Versicherungssumme auszahlen sollte, es mithin zu einem entsprechend großen Schaden kommen sollte. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass sich über der Bar Wohnungen befanden, in denen Menschen lebten.
12Die konkrete Art und Weise der Inbrandsetzung war dem Angeklagten nicht bekannt; dies sollte von dem H.organisiert und durchgeführt werden. So äußerte H.gegenüber dem Angeklagten, dieser solle die Art und Weise der Ausführung ihm überlassen, der Angeklagte solle die Versicherung abschließen. Dem Angeklagten war aber bewusst, dass die Inbrandsetzung gegebenenfalls auch durch einen Brandbeschleuniger, wie z.B. einen Molotowcocktail, durchgeführt werden könnte. Dies entsprach der Begehungsweise der durch Unbekannte durchgeführten Inbrandsetzung der Shisha Bar in XXX, zu der die von dem Angeklagten und dem H. geplante Inbrandsetzung Ähnlichkeiten aufweisen sollte, um von ihnen als Tätern abzulenken und vorzugaukeln, dass es eine Serie von Brandstiftungen durch dieselben Täter gebe.
13Der Angeklagte kümmerte sich sodann in Verfolgung des gemeinsam gefassten Plans um den Abschluss der Versicherung. Am Montag, dem 17.11.2014 kam es zu einem Termin mit dem Mitarbeiter der CCC, dem Zeugen K., und dem Angeklagten. Dieser Termin endete damit, dass der Angeklagte eine Sachinhaltsversicherung für die Bar abschloss, mit welcher er das Inventar im Wert von 30.000,- € versicherte. Der Versicherungsbeginn wurde, darauf kam es dem Angeklagten an, auf denselben Tag datiert. Die erste Versicherungsprämie in Höhe von 117,43 € leistete der Angeklagte am 20.11.2014 in bar vor Ort in der Versicherungsagentur.
14Etwa zur gleichen Zeit legten der Angeklagte und der H. den Zeitpunkt der Inbrandsetzung fest. Es wurde vereinbart, dass diese in der Nacht von Donnerstag, dem 20.11.2014, auf Freitag, den 21.11.2014, um Mitternacht erfolgen sollte. Der Angeklagte sollte kurz vor der Inbrandsetzung das Lokal verlassen und zu dem gesondert verfolgen C. gehen, einem der Mieter der im Haus K. Straße 188 gelegenen Wohnungen. Die Bar sollte zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und leer sein. Der gesondert verfolgte H. besaß einen Schlüssel zur Bar, mittels dessen er diese betreten konnte. Der Angeklagte sollte dann, nachdem das Feuer in ausreichender Weise um sich gegriffen hat, den Brand “überraschend“ entdecken und die Feuerwehr informieren. Sicherungsvorkehrungen in irgendeiner Art und Weise wurden nicht getroffen, es wurde über solche auch nicht gesprochen. Der Angeklagte sollte jedoch die Bewohner der Wohnungen nach “Entdeckung“ des Brandes warnen; Menschen sollten nicht zu Schaden kommen.
15Die Bar war an diesem Abend, wie immer, nicht gut besucht. Um ca. 22:00 Uhr waren die beiden letzten Bekannten des Angeklagten, der Zeuge K. und der M. S, gegangen. Der Angeklagte verschloss die Eingangstüre und schrieb sodann eine SMS an den Zeugen K.. Darin forderte er diesen auf, zurück in die Bar zukommen, er wolle noch einige Sachen mit diesem abklären. Hintergrund war, dass der Angeklagte beabsichtigte, auf einer am darauffolgenden Tag stattfindenden Veranstaltung in der Discothek R.in XXX Shishas zu verkaufen. Dabei sollte der K. ihm helfen. Der K. kam daher gegen 22:47 Uhr wieder zurück zur Bar. Da die Eingangstür abgeschlossen war, schrieb er dem Angeklagten eine SMS, worin er mitteilte, dass er vor der Tür stehe. Der Angeklagte ließ den K. daraufhin in die Bar und verschloss die Eingangstüre wieder. Die beiden gingen sodann in den von der Straße / dem Eingangsbereich gesehen linken Teil der Bar an der Theke vorbei in den hinteren Sitzbereich unmittelbar neben dem dort befindlichen Notausgang. Dort nahmen die beiden Platz. Der K.saß mit dem Rücken zur Eingangstüre; der Angeklagten seitlich zu dieser.
16Etwa 1 bis 2 Minuten später vernahmen die beiden ein Geräusch von der Eingangstür. Dieses Geräusch wurde durch das Öffnen der Eingangstüre und das Werfen eines Molotowcocktails verursacht. Der gesondert verfolgte H. oder ein von diesem beauftragter unbekannter Täter, dies konnte nicht festgestellt werden, hatte die Tür mit dem dazugehörigen Schlüssel geöffnet, war in den Eingangsbereich getreten und hatte einen Molotowcocktail in den vorderen linken Teil der Bar, in welchem sich auch der Angeklagten und der Kilic befanden, geworfen. Die Flasche, die mit Ethanol, welches mit Butanon vergällt wurde, also mit einer brennbaren Flüssigkeit gefüllt und mit einem brennenden Stück Stoff oder ähnliches versehen war, landete neben einem dort befindlichen Sofa, zerbrach und setzte durch die auslaufende brennende Flüssigkeit das Sofa in Brand. Nach dem Wurf entfernte sich der Werfer wieder aus der Bar und lief davon. Der Angeklagte und der K. sahen, als sie sich aufgrund des vernommenen Geräuschs zur Tür drehten, die zerborstene Flasche auf dem Boden und eine große Flamme, die sofort das Sofa erfasste. Sie sahen auch noch eine dunkle Gestalt, die durch den Haupteingang nach draußen lief. Nach dem ersten Schreck beabsichtigte der Zeuge K. einen Löschversuch zu unternehmen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte das Feuer noch ein Ausmaß, welches mit einem Feuerlöscher gelöscht hätte werden können. Dies erkannten der Angeklagte und der K. auch. Der K.beabsichtigte aufgrund dieser Erkenntnis, mit einem der beiden in der Bar befindlichen Feuerlöscher, den Brand zu löschen. Einer der Feuerlöscher befand sich hinter der Theke in unmittelbarer Nähe zu dem Sitzbereich der beiden. Der Zeuge nahm diesen an sich. Es gelang dem Zeugen jedoch nicht, den Feuerlöscher in Betrieb zu nehmen; Löschmittel trat nicht aus. Während dieses, nur Sekunden dauernden Vorgangs, rief der Angeklagte dem Zeugen zu, er solle aufhören und sie sollten fliehen. Der Zeuge stellte den Feuerlöscher auf einen der Tische im hinteren Bereich der Bar, wo er nach dem Brand nach wie vor verplombt vorgefunden wurde, und verließ mit dem Angeklagten die Bar durch den dort befindlichen Notausgang. Sie rannten zunächst durch das hinter dem Ausgang befindliche Treppenhaus eine Treppe nach oben (7 Stufen) und dann durch die dort gelegene Tür nach draußen. Diese Tür stellt die Eingangstür zu den ebenfalls im Haus gelegenen Wohnungen dar, die durch das vorgenannte Treppenhaus erreicht werden können. Dabei befindet sich die Eingangstür zu einer der Wohnungen, nämlich derjenigen, die von dem gesondert verfolgten C. bewohnt wurde, gegenüber dieser Hauseingangstür. Die anderen Wohnungen liegen höher, sind also nur durch das Gehen einer weiteren nach oben führenden Treppe zu erreichen. Weitere Wohnungen liegen dann in den weiteren Geschossen. Die beiden gingen durch die Haustür nach draußen und gelangten auf die dort gelegene Außentreppe, die nach unten in den Hof führt. Auf dieser Treppe trafen sie auf den gesondert verfolgten C.. Ob dieser zu diesem Zeitpunkt die Treppe hoch oder runter ging, also auf dem Weg ins oder aus dem Haus war, konnte nicht festgestellt werden. Die drei liefen sodann jedoch gemeinsam die Treppe herunter, durch den Hof bis auf die K. Straße vor den Haupteingang der Bar. Während dessen rief der Angeklagte mittels seines mitgeführten Handys mehrfach den Notruf der Polizei. Der erste Notruf erfolgte um 23:00:10 Uhr, der letzte um 23:04:57 Uhr. Die Polizei informierte ihrerseits die Feuerwehr.
17Vor der Bar angelangt, gingen – nacheinander – sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge K. nochmals in die Bar mit der Absicht, einen Löschversuch zu unternehmen. Ob sie diesen tatsächlich unternommen haben oder aber den Feuerlöscher nicht in Betrieb zu nehmen vermochten, konnte nicht festgestellt werden. Der in diesem Bereich später vorgefundenen (zweite) Feuerlöscher war jedoch nicht mehr verplombt und der gezogene Splint konnte im Bereich des Brandherdes aufgefunden werden; der Angeklagte und auch der Zeuge selbst hatten keine Erinnerung mehr.
18Zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt, also entweder noch im Zeitpunkt des ersten Hinauslaufens aus dem Notausgang der Bar oder aber bei einer Rückkehr ins Haus, rief der Angeklagte im Hausflur laut “Feuer, Feuer!!“. Dies geschah in der Absicht, die Bewohner zu informieren. Ob er darüber hinaus auch an den Wohnungstüren geklopft hat, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls hat er an der Wohnungstür des Zeugen S.geklopft. Dieser befand sich zusammen mit seiner Frau und seinen drei Kindern in seiner Wohnung; bis auf den Zeugen selbst schliefen diese bereits. Der Zeuge zog sich Schuhe an und folgte dem Angeklagten vor die Bar. Dort erst begriff er, nachdem er durch die Fenster in die Bar gesehen hatte, dass diese brannte und ging zurück in seine Wohnung um seine Familie zu holen. Noch bevor er mit dieser seine Wohnung verlassen konnte, wurde er durch die zwischenzeitlich eingetroffene Polizei zusammen mit den weiteren Mietern der anderen Wohnungen evakuiert und in dem herbeigerufenen Rettungsbus untergebracht. Nach den Löscharbeiten der Feuerwehr konnten sämtliche Mieter wieder in ihre Wohnungen. Schäden waren in diesen nicht entstanden.
19Die Feuerwehr konnte den Brand löschen, bevor die über der Bar gelegenen Wohnungen ebenfalls von dem Feuer ergriffen wurden. Die Inneneinrichtung der Bar brannte völlig aus. Nachdem der Brandbeschleuniger aus dem Molotowcocktail verbraucht war, brannten die Einrichtungsgegenstände weiter. Von diesen griff das Feuer weiter um sich. Vor dem Beginn der Löscharbeiten brannten u.a. ein Fensterrahmen, die Innenelektrik, die abgehangene Holzdecke sowie die Wandverkleidung. Aufgrund dieser selbständig brennenden Teile hätte es ohne die Löscharbeiten der Feuerwehr nicht lange gedauert, bis die Flammen die über der Bar gelegenen Wohnungen ergriffen hätten. Die Flammen drohten aus den Fenstern der Bar – die Scheiben waren aus einem der Fenster bereits herausgefallen – außen an der Hausfassade hoch zu schlagen und so die darüber gelegenen Wohnungen zu ergreifen. Ein Übergreifen wäre binnen kürzerer Zeit auch durch die gemeinsamen Versorgungsschächte erfolgt. Denn die heiße Luft wäre durch die Versorgungsleitungen und Lüftungsschächte in die Wohnungen gelangt und hätte sich in den Wohnungen neu entzündet.
20Die Versicherung des Eigentümers S., die AAAA, beauftragte einen externen Sachverständigen, den Zeugen F., mit der Ermittlung des durch den Brand bzw. der Löscharbeiten verursachten Schaden. Der Gebäudeschaden beträgt ca.145.000,- € brutto (Neuwert) bzw. 70.000,- € brutto (Zeitwert).
21Am Tag nach dem Brand meldete der Angeklagte den Brand seiner Versicherung und begehrte die Auszahlung der Versicherungssumme. Zu einer Auszahlung ist es nicht gekommen.
22III.
23Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaben Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Erörterung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister.
24Die Feststellungen zum Sachverhalt bzw. Tatgeschehen stehen fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie der Aussage der Zeugen, insbesondere der Zeugen K., S., Sch., G., L. T. S. und K.. Desweiteren aufgrund des eingeführten “WhatsApp-Verkehrs“ sowie der Ausführungen des Sachverständigen D.
25Die Kammer folgt dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der zwar erstmals in der Hauptverhandlung den Tathergang bzw. die Absprachen betreffend diesen sowie die damit verfolgten Ziele mit dem gesondert verfolgten H.geschildert hat. Diese Schilderung war jedoch detailliert, anschaulich und widerspruchsfrei. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten spricht auch, dass er seinen eigenen Tatbeitrag nicht verharmlost und den gesondert verfolgten H. nicht übermäßig belastet. Vielmehr hat er immer wieder betont, dass die Planung der Tat seine Idee war. Seine Aussage wird gestützt durch die Aussagen der Zeugen und den WhatsApp-Verkehr mit dem gesondert verfolgten H.
26Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen zunächst auf den Kenntnissen des Angeklagten von den Räumlichkeiten des Tatobjekts. Der Angeklagte wusste, dass er sich in der Nacht vom 20. auf den 21. 11.2014 gegen Mitternacht aus der Bar entfernen sollte, da ab diesem Zeitpunkt die Brandlegung erfolgen sollte. Er wusste auch, dass die Wohnungen über der Bar vermietet waren und rechnete damit, dass die in diesen Wohnungen lebenden Menschen zu diesem Zeitpunkt in ihren Wohnungen aufhältig waren. Dass die Inbrandsetzung bereits am 20.11.2014 um kurz nach 23:00 Uhr erfolgte, stellte keine erhebliche Abweichung von dem erwarteten und geplanten Geschehensablauf dar. Dem Angeklagten kam es, wie auch dem gesondert verfolgten H., darauf an, dass die gesamte Inneneinrichtung durch das Feuer bzw. das Löschwasser zerstört wird. Denn die Versicherung sollte, so der Plan, die gesamte Versicherungssumme von 30.000,- € auszahlen. Aufgrund der großflächigen Räumlichkeiten war dem Angeklagten daher bewusst, dass ein kleines “Glimmen“ der Einrichtung nicht ausreichend sein würde. Vielmehr bedurfte es eines Feuers, welches durch die Feuerwehr mit großem Gerät unter größtmöglicher Zerstörung der Einrichtung gelöscht werden würde. Dass es zu einem Löschen durch die Feuerwehr kommen sollte, hatten der Angeklagte und der H. eingeplant. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass sich in der Bar viele brennbare Materialien wie zB die Theke aus Holz befanden. Auch die Decke in der Bar bestand aus einer Holzvertäfelung. Zwar hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er habe nicht gewusst, dass der H. einen Molotowcocktail werfen würde. Dies hat er auch zumindest billigend in Kauf genommen. Denn ausschlaggebend für den Plan der Inbrandsetzung war der Brandanschlag auf die Shisha-Bar in XXX. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte der Brand der eigenen Bar dieser im Tathergang ähneln um den Verdacht auf dieselben Täter zu lenken. Der Angeklagte wusste, dass der Anschlag in XXX mittels eines Molotowcocktails erfolgt war. Dass er die Ausführung dem H. überlassen hat, ändert an der Tatsache, dass er das Werfen eines Brandbeschleunigers durch diesen zumindest in Kauf genommen und zur Verfolgung der gemeinsamen Ziele zumindest gebilligt hat, nichts. Die naheliegende Wirkung, dass durch das Werfen eines Brandbeschleunigers in Form eines Molotowcocktails ein Brand entsteht, der unter den örtlichen Gegebenheiten auch wesentliche Gebäudeteile erfasst, ist allgemein bekannt. Auch dem Angeklagten fällt diese Kenntnis zu, so dass er es zumindest für möglich hielt und es billigte, dass ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig in Brand geraten könnte.
27IV.
28Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der gemeinschaftlichen besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306 b Abs. 2 Ziffer 2, 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug gemäß §§ 263 Abs.1, 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
29V.
30Bei der Strafzumessung wirkte sich zunächst zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Ferner gab er Hinweise für die weitere Aufklärung des Geschehens und benannte seinen Mittäter H.. Auch das Verhalten des Angeklagten nach der Brandstiftung ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. So hat er zumindest einen Löschversuch unternommen, die Bewohner alarmiert und die Feuerwehr bzw. Polizei gerufen.
31Zu Lasten des Angeklagten fällt dagegen ins Gewicht, dass infolge der Straftat ein hoher Sachschaden entstanden ist. Auch ist der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft.
32Der Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB liegt zwischen 5 Jahren und 15 Jahren. Innerhalb dieses Strafrahmens hält die Kammer unter Berücksichtigung aller oben genannter Strafzumessungsgesichtspunkten eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren für angemessen. Ein Fall des § 306 e StGB ist nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Brandlöschung war bereits ein erheblicher Schaden entstanden.
33Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB liegt zwischen Geldstrafe und 5 Jahren Freiheitsstrafe. Insoweit konnte dieser über §§ 23, 49 StGB gemildert werden, so dass dieser zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten liegt. Unter Berücksichtigung sämtlicher bereits genannter Strafzumessungsgesichtspunkte ist eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen.
34Bei Bildung der Gesamtstrafe sind nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände herangezogen worden. Dabei war auch das junge Alter des Angeklagten, der zur Tatzeit 21 Jahre alt war, und die infolge der Tat auf ihn zukommenden hohen Schadenersatzforderungen zu berücksichtigen.
35In Anbetracht sämtlicher Umstände ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahre 2 Monate angemessen aber auch ausreichen.
36VI.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,
- 1.
auf die sich diese Straftat bezieht oder - 2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.