Landgericht Schwerin Beschluss, 13. Nov. 2015 - 6 S 49/14

bei uns veröffentlicht am13.11.2015

Tenor

1. Die durch den Nebenintervenienten für die Klägerin eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 21.02.2014, Az.: 12 C 3/13, wird verworfen.

2. Der Nebenintervenient hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf € 1.830,- festgesetzt.

Gründe

1

Die - unselbständige - Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 21.02.2014, ist schon unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Nebenintervenient die Berufung für die Klägerin bereits mit seinem Berufungsschriftsatz vom 16.04.2014, in dem allerdings ausdrücklich der Nebenintervenient als Berufungskläger bezeichnet wird und diese Berufung überdies mit Schriftsatz vom 17.06.2014 gerade unter Hinweis auf die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebende Beschwerde für den Nebenintervenienten begründet wird, überhaupt als - (nur) dann noch rechtzeitige, weil innerhalb eines Monats seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Klägerin - unselbständige Berufung für die Klägerin verstanden werden kann; dagegen sprechen allerdings der eindeutige Wortlaut der Berufungsschrift vom 16.04.2014, der die Klägerin schon im „Rubrum“ überhaupt nicht benennt, sowie der Inhalt der Berufungsbegründung, wenn darin zur Begründung einer Beschwerde auf die Inregreßnahme des Nebenintervenienten durch die Klägerin abgestellt und zudem einleitend darauf verwiesen wird, dass „die Berufung des Streitverkündeten“ nachfolgend begründet werde. Gerade die Inregreßnahme des Nebenintervenienten durch die erstinstanzlich unterlegene Klägerin zeigt aber, dass diese das erstinstanzliche Urteil selbst nicht anfechten und gegen sich gelten lassen wollte; dementsprechend hatte auch der Nebenintervenient - jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung am 17.07.2014 - davon auszugehen, dass die Hauptpartei weitere Prozeßhandlungen nicht vorzunehmen gewillt war ( vgl. dazu: Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 67 Rn. 9) und ihm so aus seiner Sicht allein der ( allerdings nicht einschlägige) Weg der unselbständigen Nebenintervention verlieb, unabhängig vom Willen der Hauptpartei und - wie geschehen - im eigenen Namen Rechtsmittel einzulegen, vgl. dazu Vollkommer a.a.O: § 69 Rn. 7 m.w.N.. Jedenfalls aber wäre eine so noch fristgerechte Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin begründet worden. Insoweit wird auf die vorausgehende Hinweisverfügung des Landgerichts mit Schriftsatz vom 11.05.2015 ausdrücklich Bezug genommen.    Die dagegen mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Streitverkündeten vom 09.06.2015 geltend gemachten Einwendungen verfangen im Ergebnis nicht. Zwar bedarf es mit dem BGH im Rahmen des § 67 ZPO, also der unselbständigen Nebenintervention - darin ist dem Nebenintervenienten zu folgen -, nicht seiner ausdrücklichen Erklärung, das Rechtsmittel namens der Hauptpartei einlegen zu wollen. Dies gilt indes nur, wenn offensichtlich von vornherein eine unselbständige Berufung als Rechtsmittel (für die Hauptpartei) angestrebt wird. Die Sachlage weicht hier jedoch davon ab: Der Nebenintervenient hat die Berufung ausdrücklich im eigenen Namen erhoben und unter Verweis auf seine Beschwerde durch die erstinstanzliche Entscheidung begründet. Überdies hat er noch auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 24.06.2014 zur Unstatthaftigkeit einer selbständigen Nebenintervention eben diese unter Verweis auf § 69 ZPO mit Schriftsatz vom 24.07.2014 als statthaft verteidigt und erst mit weiterem Schriftsatz 13.08.2014 um „Rubrumsberichtigung“ mit dem Hinweis gebeten, die Berufung werde „nach Abstimmung mit der Klägerin“ als unselbständige geführt. Dementsprechend muss es bei den Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 11.05.2015 bleiben. Dies erkennt der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers selbst, wenn er unter 2. seines hier in Bezug genommenen Erwiderungsschriftsatzes nochmals auf die „Berufung des Streithelfers“ ( „seine Berufung“), die mit Schriftsatz vom 17.06. „fristwahrend begründet“ worden sei, verweist, sodass sich die gerichtlich ausgesprochene Fristverlängerungsverfügung auch nach seinem Verständnis gerade nicht auf eine Berufung der Klägerin, sondern seine - eigene - selbständige Berufung bezog. Dementsprechend führt er aus, dass

2

„der Streithelfer in der vom Gericht eingeräumten Frist von einem Monat, also bis zum 17.06.2014 seine Berufung fristwahrend zum 17.06.2014 begründet ... hat.“

3

Den Schriftsatz vom 13.08.2014 sieht die Kammer dementsprechend als den nicht zum Erfolg führenden Versuch, unter der Ägide des § 69 ZPO vorgenommene Prozeßhandlungen ( für den Nebenintervenienten) nachträglich in solche einer unselbständigen Nebenintervention für die Klägerin „umdeuten“ zu wollen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Auch zur Begründung dieser Entscheidung wird auf die vorausgehende Hinweisverfügung vom 11.05.2015 sowie ergänzend auf die Kommentierung bei Herget in: Zöller, ZPO, Komm., 30. Aufl., § 101 Rn. 4 i. V. m. § 67 Rn. 6 verwiesen.

5

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

        

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 69 Streitgenössische Nebenintervention


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

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Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.