Landgericht Schwerin Beschluss, 26. Apr. 2016 - 5 T 20/15

bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 25.11.2014 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 02.12.2014, Az.: 583 IN 34/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.499,95 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 300 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.12.2014 gegen den die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.11.2014 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3, 1. Fall InsO versagt, weil der Schuldner seiner Auskunftspflicht aus § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nachgekommen ist.

I.

2

Der Versagungsantrag der Gläubigerin Nr. 9 vom 21.01.2014 ist zulässig, insbesondere durfte er zulässigerweise vor Ablauf der Wohlverhaltensphase gestellt werden. Hierauf hat bereits die Beschwerdekammer in dem Beschluss vom 14.07.2014 zum Az.: 5 T 126/14 mit eindeutiger Begründung hingewiesen. Es heißt dort:

3

„Der BGH hat zwar in seinem Beschluss vom 10.10.2013 (IX ZB 119/12) unter Hinweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung ausgeführt, es könne oft erst am Ende der Wohlverhaltensperiode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt. Deswegen seien Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen. Aus dieser Berechtigung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass vor dem Ende der Wohlverhaltensperiode gestellte Versagungsanträge unzulässig sind.“

II.

4

Die weiteren Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO liegen ebenfalls vor. Der Schuldner wurde vom Insolvenzgericht mit Schreiben vom 11.02.2014 aufgefordert, bis zum Fristende über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass gesetzliche Folge einer Nichterteilung von Auskünften ist, dass die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen ist. Er wurde zusätzlich auch darauf hingewiesen, dass der Auflage auch dann Folge zu leisten sei, wenn er der Auffassung ist, dass eine Obliegenheitsverletzung nicht bestehe.

5

Gleichwohl hat der Schuldner ohne hinreichende Entschuldigung die Auskunft und die Versicherungen an Eides statt nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben. Damit hat der Schuldner aber im vorliegenden Fall die Mitwirkungspflichten, die ihm nach dem Gesetz obliegen, in keinster Weise erfüllt und damit auch schuldhaft gehandelt. Die Gläubigerin zu 9 hat in ihrem Antragsschreiben vom 16.06.2014, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, unter Berücksichtigung von Angaben des Schuldners aus dem Internetauftritt eine Berechnung seiner Einkünfte vorgelegt, die einen Nettoüberschuss des Schuldners von 259.200,00 € behaupten. Im Verwalterbericht heißt es dazu, dass die selbständige Tätigkeit „zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten“ freigegeben worden sei. Weiter heißt es, dass der Schuldner „im Berichtszeitraum aktuelle Nachweise über die erzielten Einkünfte nicht übersandt“ habe. Man habe lediglich nach Angaben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten ein fiktives Nettogehalt in Höhe von monatlich 1.312,43 € angenommen, welches aber unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten unpfändbar sei. Gleichwohl hat der Schuldner auch nach erneuten Aufforderungen durch das Insolvenzgericht keinerlei Auskünfte über sein tatsächlich erzieltes Einkommen erteilt. Er hat auch keinerlei Zahlungen an den Treuhänder geleistet. Unter den gegebenen Umständen ist nach Lage der Dinge von einem bewussten sich Entziehen der Auskunftserteilung und Leistung von Zahlungen auszugehen.

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

7

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen aus §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


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Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


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Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 26. April 2016 - 5 T 20/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Di

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(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 119/12
vom
10. Oktober 2013
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit
ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder
regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12 - AG Hannover
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin
Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 10. Oktober 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. November 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen des Schuldners, der eine Zahnarztpraxis unterhält, wurde auf seinen Antrag am 11. August 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 6. Dezember 2007 kündigte ihm das Insolvenzgericht antragsgemäß die Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 als Treuhänder. Am 29. Januar 2008 hob das Gericht das Insolvenzverfahren auf. In der Folgezeit leistete der Schuldner, der weiterhin als selbständiger Zahnarzt tätig war und zwei Kindern je zur Hälfte Unterhalt leisten musste, keine Zahlungen an den Treuhänder.
2
Am 14. August 2012 forderte das Insolvenzgericht die Gläubiger gemäß § 300 Abs. 1 InsO auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Hierauf beantragte die weitere Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf § 295 Abs. 2 InsO, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Dieser hätte unter Zugrundelegung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst bei einem monatlichen Nettoein- kommen von knapp 2.500 € monatlich 683,02 € an den Treuhänder abführen müssen, so dass sich ein rückständiger Betrag von insgesamt 36.200 € für die gesamte Treuhandperiode ergebe.
3
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.


4
Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß §§ 6, 300 Abs. 3 Satz 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung sei zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden sei. Zwar dürfte ein Verstoß des Schuldners gegen die sich aus § 295 Abs. 2 InsO ergebenden Obliegenheiten anzunehmen sein. Dies könne aber dahinstehen, weil die Gläubigerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung schon sehr viel früher hätte stellen müssen. Jedenfalls seit Vorlage des zweiten Berichts des Treuhänders vom 16. Februar 2010, der ihr seit März 2010 bekannt gewesen sei, habe sie gewusst, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 2 InsO nicht nachgekommen sei und keine Beträge an den Treuhänder abgeführt habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof erst mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488) geklärt habe, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 2 InsO nur dann nachkomme, wenn er wenigstens jährliche Zahlungen an den Treuhänder erbringe. Für § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO reiche die Kenntnis der die Obliegenheitsverletzung begründenden Tatsachen aus.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
a) Die Voraussetzungen des aufgrund der Verweisung in § 300 Abs. 2 InsO auch auf die Schlussanhörung zur Restschuldbefreiung anwendbaren § 296 Abs. 1 InsO liegen vor, soweit Satz 2 bestimmt, dass der Antrag nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden kann, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Für die Verletzung der den Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO treffenden Abführungsobliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode zu laufen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 12 f; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 20). Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass der selbständig tätige Schuldner die Zahlung nicht erst am Ende der Wohlverhaltensphase zu leisten hat, sondern vielmehr verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488 Rn. 8, 13 ff). Dennoch kann oft erst am Ende der Wohlverhaltensperiode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt. Deswegen sind die Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 13; vom 17. Januar 2013, aaO). Hieran ändert auch die Feststellung nichts, dass der Schuldner zu periodischen Zahlungen an den Treuhänder verpflichtet ist. Der im August 2009 beim Insolvenzgericht eingegangene Versagungsantrag ist schon deshalb gemäß § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO rechtzeitig gestellt worden, weil der Schuldner bis zum Ende der Treuhandperiode keine Zahlungen geleistet hat.
8
b) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Versagungsantrags ergeben sich auch sonst nicht. Die Gläubigerin hat sowohl die Obliegenheitsverletzung wie auch die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung glaubhaft gemacht. Ein Gläubiger genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7). Der Schuldner hat unstreitig keine Beträge an den Treuhänder abgeführt. Durch die Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist glaubhaft gemacht, dass der Schuldner in einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis so viel hätte verdienen können, dass er unter Berücksichtigung der ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen während des Laufs der Wohlverhaltensphase monatlich 683,02 €, insgesamt 36.200,06 €, an den Treuhänder hätte abführen müssen.

III.


9
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage ist, ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
10
Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf Folgendes hin:
11
1. Soweit das Beschwerdegericht meint, dass dem Schuldner eine Verletzung der sich aus § 295 Abs. 2 InsO ergebenden Obliegenheiten anzulasten sein dürfte, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um diesen Vorwurf zu rechtfertigen. Zwar genügt der Gläubiger, der einen Antrag stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitspflichtverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit - etwa nach BAT - hätte abführen müssen. Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben , nach § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. InsO entlasten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7).
12
Voraussetzung für die Berechnung des anzunehmenden fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis ist, dass es sich um eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit handelt (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 295 Rn. 20; Pape in Pape /Uhländer, InsO, § 295 Rn. 30). Neben einer schlechten Lage am Arbeitsmarkt , die es verhindert, dass der Schuldner eine angemessene abhängige Beschäftigung findet, kann sich die Unangemessenheit auch daraus ergeben, dass der Schuldner aufgrund seines Alters oder aus Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, die vergleichbare Tätigkeit auszuüben (vgl. Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 295 Rn. 43; Wischemeyer, ZInsO 2010, 2068, 2069).
13
2. Der Schuldner, der nur auf einem Auge sieht, hat geltend gemacht, aufgrund seiner Sehbehinderung gehindert zu sein, als angestellter Zahnarzt den Verdienst zu erzielen, den ein nicht behinderter Zahnarzt erzielen würde. Mit diesem Einwand, der für den von dem Schuldner zu führenden Entlastungsbeweis (BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069 Rn. 6) erheblich sein könnte, hat sich das Landgericht bisher nicht befasst. Es wird deshalb zu prüfen haben, ob dem Schuldner eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt ungeachtet seiner Sehbehinderung möglich gewesen wäre und er den von der Gläubigerin glaubhaft gemachten Tariflohn hätte erzielen können.
Vill Lohmann Fischer
Pape Möhring

Vorinstanzen:
AG Hameln, Entscheidung vom 18.09.2012 - 37 IN 88/06 -
LG Hannover, Entscheidung vom 09.11.2012 - 11 T 46/12 -

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.