Landgericht Schwerin Beschluss, 26. Apr. 2016 - 5 T 20/15

published on 26/04/2016 00:00
Landgericht Schwerin Beschluss, 26. Apr. 2016 - 5 T 20/15
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Gericht

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 25.11.2014 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 02.12.2014, Az.: 583 IN 34/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.499,95 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 300 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.12.2014 gegen den die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.11.2014 hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3, 1. Fall InsO versagt, weil der Schuldner seiner Auskunftspflicht aus § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nachgekommen ist.

I.

2

Der Versagungsantrag der Gläubigerin Nr. 9 vom 21.01.2014 ist zulässig, insbesondere durfte er zulässigerweise vor Ablauf der Wohlverhaltensphase gestellt werden. Hierauf hat bereits die Beschwerdekammer in dem Beschluss vom 14.07.2014 zum Az.: 5 T 126/14 mit eindeutiger Begründung hingewiesen. Es heißt dort:

3

„Der BGH hat zwar in seinem Beschluss vom 10.10.2013 (IX ZB 119/12) unter Hinweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung ausgeführt, es könne oft erst am Ende der Wohlverhaltensperiode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt. Deswegen seien Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen. Aus dieser Berechtigung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass vor dem Ende der Wohlverhaltensperiode gestellte Versagungsanträge unzulässig sind.“

II.

4

Die weiteren Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO liegen ebenfalls vor. Der Schuldner wurde vom Insolvenzgericht mit Schreiben vom 11.02.2014 aufgefordert, bis zum Fristende über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass gesetzliche Folge einer Nichterteilung von Auskünften ist, dass die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen ist. Er wurde zusätzlich auch darauf hingewiesen, dass der Auflage auch dann Folge zu leisten sei, wenn er der Auffassung ist, dass eine Obliegenheitsverletzung nicht bestehe.

5

Gleichwohl hat der Schuldner ohne hinreichende Entschuldigung die Auskunft und die Versicherungen an Eides statt nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben. Damit hat der Schuldner aber im vorliegenden Fall die Mitwirkungspflichten, die ihm nach dem Gesetz obliegen, in keinster Weise erfüllt und damit auch schuldhaft gehandelt. Die Gläubigerin zu 9 hat in ihrem Antragsschreiben vom 16.06.2014, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, unter Berücksichtigung von Angaben des Schuldners aus dem Internetauftritt eine Berechnung seiner Einkünfte vorgelegt, die einen Nettoüberschuss des Schuldners von 259.200,00 € behaupten. Im Verwalterbericht heißt es dazu, dass die selbständige Tätigkeit „zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten“ freigegeben worden sei. Weiter heißt es, dass der Schuldner „im Berichtszeitraum aktuelle Nachweise über die erzielten Einkünfte nicht übersandt“ habe. Man habe lediglich nach Angaben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten ein fiktives Nettogehalt in Höhe von monatlich 1.312,43 € angenommen, welches aber unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten unpfändbar sei. Gleichwohl hat der Schuldner auch nach erneuten Aufforderungen durch das Insolvenzgericht keinerlei Auskünfte über sein tatsächlich erzieltes Einkommen erteilt. Er hat auch keinerlei Zahlungen an den Treuhänder geleistet. Unter den gegebenen Umständen ist nach Lage der Dinge von einem bewussten sich Entziehen der Auskunftserteilung und Leistung von Zahlungen auszugehen.

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

7

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen aus §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad
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published on 10/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 119/12 vom 10. Oktober 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 300 Abs. 2 Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine w
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published on 07/12/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 26. April 2016 - 5 T 20/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Di
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Annotations

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.