Landgericht Schwerin Beschluss, 28. März 2017 - 4 T 11/16

bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird die Kostenrechnung der Notarin B. vom 11.03.2016 aufgehoben.

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, zwei Stadthäuser in L. von den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu erwerben. Vermittelt hatte das Objekt die weitere Beteiligte zu 3. Die Beschwerdeführerin unterschrieb ein Kaufangebot gegenüber der Maklerin zur Annahme durch den Verkäufer. Ferner unterschrieb sie, wie die Verkäufer auch, ein Formular der Maklerin überschrieben mit „Immobilienreservierung mit Terminsvorbereitung für einen notariellen Kaufvertrag und Notarbeauftragung“. Das Datum der notariellen Beurkundung ist freigelassen.

2

Die Maklerin wandte sich mit E-Mail vom 26.11.2015 an die Notarin und bat um Kaufvertragsentwurf im Auftrag ihrer Kunden. Die Notarin erstellte einen Kaufvertragsentwurf; zu einer Beurkundung ist es nicht gekommen.

3

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei nicht Auftraggeberin des Vertragsentwurfes, sondern die Maklerin. Das von ihr unterschriebene Formular sei nur eine Reservierung des Objektes, aber keine Beauftragung des Notars. So habe die Notarin zunächst die Rechnung auch an die Maklerin geschickt. Im Übrigen seien die Kosten nach Grund und Höhe falsch berechnet.

4

Die Notarin beruft sich auf die Aussage des Maklerbüros, wonach Auftraggeber die Beschwerdeführerin gewesen sei, die insbesondere den Entwurf benötigt habe wegen anstehender Fremdfinanzierung des Kaufpreises.

5

Die Ländernotarkasse und der Bezirksrevisor des Landgerichts Schwerin sind angehört worden.

II.

6

Die Beschwerde ist begründet.

7

Die Beschwerdeführerin ist nicht Auftraggeberin des notariellen Entwurfs.

8

Gegenüber der Notarin hat die Beschwerdeführerin keinen Auftrag zur Erstellung des Entwurfes erteilt. Die Notarin hat lediglich mit der Maklerin korrespondiert. Diese hatte der Notarin mit E-Mail vom 26.11.2015 den Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes „im Auftrag ihrer Kunden“ erteilt. Auch die übrige Korrespondenz hat die Notarin allein mit der Maklerin geführt, insbesondere wegen Änderungswünschen bezüglich der Maklerklausel oder auch wegen der Rechtsnachfolge auf Seiten der Verkäuferseite. Die Beschwerdeführerin selbst hat gegenüber der Notarin keine Erklärungen abgegeben, so dass auch nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin habe etwa den Auftrag zur Erstellung des Entwurfes stillschweigend genehmigt.

9

Ein Auftrag, den die Beschwerdeführerin selbst erteilt hat, liegt nicht vor. Dieser liegt auch nicht in der Unterzeichnung der Reservierung vom 17.11.2015 (Ast 4). Zum einen haben auch die Käufer eine solche Reservierung unterzeichnet, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass nur die Beschwerdeführerin allein einen solchen Notarauftrag erteilt hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Urkunde nicht, dass die Beschwerdeführerin der Maklerin den Auftrag erteilt hat, in ihrem Namen einen solchen Entwurf zu bestellen. Die Urkunde nennt zwar unter anderem in der Überschrift das Wort „Notarbeauftragung“. Der Inhalt der Urkunde enthält aber keinen konkreten Beurkundungsauftrag, sondern lediglich eine Reservierung zwischen Käufer und Verkäufer sowie die Provisionsvereinbarung der Maklerin. Wegen der Kosten wird nur darauf hingewiesen, dass derjenige Auftraggeber, der die vorbereitete Kaufvertragsurkunde nicht unterzeichnet, die Kosten des Notars ersetzen muss. Wer aber Auftraggeber sein soll, ist nicht genannt; im vorliegenden Fall jedenfalls auch nicht eindeutig die Beschwerdeführerin, da die Verkäufer das gleiche Formular unterschrieben haben. Der Verwender eines solchen Formulars muss aber insoweit Klarheit schaffen und eindeutig formulieren, dass mit der Unterschriftsleistung verbindlich ein solcher Notarentwurf bestellt wird.

10

Was die Maklerin gegenüber der Notarin insoweit geäußert hat, dass etwa die Beschwerdeführerin einen solchen Entwurf für die Finanzierung benötigte, ändert daran nichts, weil dies lediglich das Verhältnis zwischen Makler und Notar betrifft, der dann als Auftraggeber angesehen werden muss, wenn wie hier keine eindeutige Vollmacht seitens des Käufers erteilt worden ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 3 GNotKG i. V.m. §§ 80, 84 FamFG.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Schwerin Beschluss, 28. März 2017 - 4 T 11/16 zitiert 3 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 130 Gemeinsame Vorschriften


(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anor

Referenzen

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.