Landgericht Schweinfurt Endurteil, 12. Sept. 2016 - 23 S 11/16

bei uns veröffentlicht am12.09.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 19.01.2016, Az. 72 C 144/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bad

Kissingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 833,91 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Unfalles.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte vollständig für den bei dem Unfall am 24.07.2014 entstandenen Schaden aufkommen muss.

Bei dem Unfall wurde das klägerische Fahrzeug, welches vom Kläger bereits seit 2009 gefahren wird, im Heckbereich beschädigt und erlitt einen Totalschaden. Nach dem Unfallereignis beauftragte der Kläger das …r, welches ein Büro in Bad Neustadt hat, mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der voraussichtlichen Reparaturkosten. Das am 26.07.2014 erstellte Gutachten (Anlage K 1) wies für die Reparatur Nettokosten in Höhe von 5.632,54 € aus und ermittelte für den Wiederbeschaffungsaufwand 2.400,00 € (Wiederbeschaffungswert 2.500,00 € - Restwert 100,00 €). Für das Gutachten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 549,78 € in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ergibt sich wie folgt:

Grundhonorar400,00 €

Fahrtkosten10,00 €

Fotokosten (9 Stück zu je 2,00 €)18,00 €

Porto/Telefon9,00 €

Restwertbörse25,00 €

Zwischensumme 19% MwSt462,00 €

Gesamt549,78 €

Hierauf leistete die Beklagte 520,03 €. Zur Begründung hat die Beklagte in 1. Instanz vorgetragen, dass die angesetzten Sachverständigenkosten überhöht seien, was sich insbesondere im Vergleich zu einem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte ergebe, welche unter Zugrundelegung eines Schadens von 2.400,00 € lediglich eine Vergütung in Höhe von 334,74 € geltend machen könnten. Die Differenz in Höhe von 29,75 € hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug sodann bei der … reparieren, wodurch dem Kläger Kosten in Höhe von 3.199,16 € entstandenen sind, die nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs betragen. Die Beklagte hat hierauf 2.400,00 € gezahlt. Zwischen den Parteien steht in Streit, ob die Reparatur durch die … als sach- und fachgerecht anzusehen ist, da bei der Reparatur die beschädigten Teile nicht durch Neu- sondern durch Gebrauchtteile ersetzt wurden. Die Differenz in Höhe von 799,16 € hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht, ebenso eine restliche Unkostenpauschale in Höhe von noch 10,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 €.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des … in überwiegendem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 833,91 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 09.12.2014 zu bezahlen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 13.04.2015. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bereits nicht ersichtlich sei, dass die Sachverständigenkosten mit 549,78 € überhöht seien. Insbesondere ergebe sich dies nicht daraus, dass diese über einer entsprechende Anwaltsvergütung liegen würden. Eine Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten verbiete sich bereits deshalb, weil hier gänzlich andere Leistungen jeweils angeboten würden. Dem Geschädigten treffe bezüglich der Sachverständigenkosten keine Markterkundigungspflicht. Aus der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung seien Sachverständigenkosten nur dann nicht als „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB einzustufen, wenn das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche liege und der Geschädigte dies auch erkennen könne.

Der Kläger könne auch die Kosten für die durchgeführte Fahrzeugreparatur verlangen, da sich diese noch innerhalb der 130% Grenze bewegen würden. Der Kläger könne nicht auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Hofmann sei die Reparatur fachgerecht erfolgt. Gegen das Vorliegen einer fachgerechten Reparatur spreche hierbei nicht, dass bei der durchgeführten Reparatur Arbeiten und Kosten, die in dem ursprünglichen Gutachten angesetzt worden seien, nicht so angefallen seien. Demensprechend sei es unschädlich, dass bei der Reparatur der Heckabschluss und der Endschalldämpfer nicht ausgetauscht worden, sondern lediglich Instandgesetzt worden seien. Denn maßgebend sei allein, dass die Reparatur - wie vorliegend - fachgerecht gewesen sei. Gegen eine fachgerechte Reparatur spreche auch nicht, dass diese durch den Einsatz von Gebrauchtteilen erreicht worden sei. Denn auch in diesem Fall sei das Integritätsinteresse des Geschädigten in gleicher Weise wie bei einer Reparatur mit Neuteilen anzuerkennen.

Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € anzusetzen sei und der Kläger daher noch 5,00 € von der Beklagten verlangen könne, ebenso wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der zugesprochenen Höhe.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag aus der ersten Instanz weiter verfolgt. Sie macht hinsichtlich der Sachverständigenkosten geltend, dass bereits aus den abgerechneten Beträgen ersichtlich sei, dass die Kosten hier offensichtlich überhöht seien. So seien die angesetzten Fahrtkosten in Höhe von 10,00 € nicht nachvollziehbar, da das verunfallte Fahrzeug in Bad Neustadt besichtigt worden sei, und damit am Sitz des Sachverständigenbüros. Sofern Kosten für Fotografien in Höhe von je 2,00 € abgerechnet worden seien, sei für jedermann ersichtlich, dass diese Kosten unangemessen seien, da diese bei professionellen Anbietern nicht einmal 1/1000 dieses Betrages kosten würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was unter der Position „Restwertböse“ abgerechnet worden sei.

Hinsichtlich der Reparaturkosten wendet die Beklagte ein, dass sich aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 02.06.2015 - Az. VI ZR 387/14) genau das Gegenteil von dem ergebe, was das Amtsgericht angenommen habe. Es sei vorliegend weder einer vollständige, noch eine fachgerechte Reparatur gegeben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass nicht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert worden sei, weil bspw. der Längsträger nicht in Stand gesetzt worden sei, sowie keiner Erneuerung des Endschalldämpfers und des Heckanschlusses erfolgt sei. Es seien Unfallspuren verblieben.

Eine Kostenpauschale könne dem Kläger nicht zugesprochen werden, da trotz entsprechender Einwendung überhaupt nicht vorgetragen worden sei, dass diese dem Grunde nach überhaupt angefallen sei.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie zeigt keine Rechtsverletzung auf, auf der das Urteil beruhen könnte. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung als diejenige, die das Amtsgericht getroffen hat.

1. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 29.75 € bejaht.

Zwar kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und' notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, wobei bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist. auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Deshalb ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Az. VI ZR 67/06 - bei juris - Rn. 17 m. w. N.).

Allerdings genügt der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - Az. ZR 357/13 - bei juris Rn. 16).

Dies berücksichtigt, war das einfache Bestreiten der Beklagten, dass die abgerechneten Kosten unangemessen seien, nicht ausreichend um die Indizwirkung der als Anlage K 2 vorgelegten Rechnung in Frage zu stellen. Ebenso führt das Amtsgericht zu Recht aus, dass der angesetzte Vergleich mit Vergütungsansprüchen von Anwälten mangels Vergleichbarkeit nicht überzeugt.

Soweit die Beklagte erstmals im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift die in der Rechnung des Sachverständigen ausgewiesenen Nebenkosten (Fahrtkosten, Fotokosten und Kosten der Restwertbörse) sowie das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung bestreitet, so ist dieser Vortrag - seine Erheblichkeit unterstellt - bereits aus berufungsrechtlichen Gründen nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Dieser Vortrag hätte bereits in der 1. Instanz vorgebracht werden können und auch müssen. Denn wie die Beklagte selbst im Rahmen der Berufungsbegründung vorträgt, hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 22.06.2015 (Bl. 34 ff. d. A.) dargelegt, wie sich die Rechnungssumme zusammensetzt. Diese Auflistung durch die Klagepartei erfolgte, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung vom 29.05.2015 (Bl. 28 ff. d. A.} gerügt hat, dass nicht dargelegt worden sei, welche Kosten hier seitens des Sachverständigen abgerechnet werden würden. Weiterer Vortrag der Beklagten erfolgte danach nicht. Dies gilt umso mehr, als aus dem Vortrag der Beklagten in 1. Instanz nicht einmal zu erkennen war, dass sie sich gegen die abgerechneten Nebenkosten wenden will.

2. Ebenso hat das Amtsgericht zu Recht dem Kläger die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 799,16 € zugesprochen.

Die am klägerischen Fahrzeug durchgeführte Reparatur ist fachgerecht erfolgt.

Der Geschädigte kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 15.11.2011 - Az. VI ZR 30/11 - bei juris Rn. 5 m. w. N.).

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig sind. Jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130-% Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenden Gerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtung eines merkantilen Minderwertes den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen, kann dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden (BGH, Urteil vom 02.06.2015 - Az VI ZR 387/14 - bei juris Rn. 8 m. w. N.).

Dies berücksichtigt, scheitert das Vorliegen einer fachgerechten Reparatur nicht bereits deshalb, weil bei der durch den Kläger durchgeführten Reparatur Gebrauchtteile anstelle von Neuteilen verwendet wurden. Auch der Umstand, dass weder der Endschalldämpfer noch das Heckabschlussblech erneuert, sondern lediglich Instand gesetzt worden sind, steht einer fachgerechten Reparatur nicht entgegen. Denn in dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten wird hierzu ausgeführt, dass der eingetretene Unfallschaden fachgerecht behoben worden sei, dies gelte auch für die Instandsetzungsarbeiten am Endschalldämpfer und am Heckabschlussblech. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.

Die am klägerischen Fahrzeug durchgeführte Reparatur ist auch vollständig erfolgt.

Bei der Frage, ob die Reparatur vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen erfolgt ist, kommt es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d. h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an (BGH, Urteil vom 02.06.2015 - Az VI ZR 387/14 - bei juris Rn. 8 m. w. N.). Maßgebend ist danach, dass nach der Reparatur keine unfallbedingten Defizite verbleiben und das Fahrzeug vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - bei juris Rn. 9)

Dies berücksichtigt, führt der Umstand, dass bei der Reparatur der Endschalldämpfer und das Heckabschlussblech nicht erneuert, sondern lediglich Instand gesetzt worden sind, nicht dazu, dass die Reparatur als nicht vollständig angesehen werden kann. Denn der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass eine Erneuerung des Endschalldämpfers und des Heckabschlussbleches nicht erforderlich gewesen sei, um die unfallbedingten Schäden zu beseitigen. So habe der Endschalldämpfer bereits keine direkten Verformungen und Stauchungen aufgewiesen. Auch zu einer Stauchung des Heckabschlussbleches sei es nicht gekommen. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.

Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass der Längsträger - entgegen der Annahme des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens - nicht instand gesetzt worden sei. Allerdings hat der Sachverständige ebenso festgestellt, dass der Längsträger keine unfallbedingten Beschädigungen aufgewiesen habe, so dass eine Instandsetzung anstoßbedingt durch das Unfallereignis nicht erforderlich gewesen sei. Auch gegen diese Feststellung des Sachverständigen haben die Parteien keine Einwände erhoben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass trotz der fehlenden Bearbeitung des Längsträgers das Fahrzeug durch die Reparatur in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt wurde und damit dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann.

3. Der Kläger kann von der Beklagten auch eine Unfallpauschale verlangen. Soweit die Berufung hiergegen einwendet, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, dass die Kostenpauschale dem Grund nach angefallen sei, hat dieser keinen Erfolg. Bei Schadensersatzansprüche aufgrund von Verkehrsunfällen darf eine Auslagenpauschale nach der Rechtsprechung auch ohne näheren Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen im Einzelfall zuerkannt werden kann, da die Regulierung von Verkehrsunfällen ein Massengeschäft darstellt und dies der Praktikabilität dient (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen VI ZR 37/11 = BeckRS 2012,11167, Rn. 11 m. w. N.).

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Voll- streckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

V.

Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 3 ZPO i. V. m. §§ 48 Abs. 1 S. 1. 63 Abs. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Schweinfurt Endurteil, 12. Sept. 2016 - 23 S 11/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Schweinfurt Endurteil, 12. Sept. 2016 - 23 S 11/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Schweinfurt Endurteil, 12. Sept. 2016 - 23 S 11/16 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Schweinfurt Endurteil, 12. Sept. 2016 - 23 S 11/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Landgericht Schweinfurt Endurteil, 12. Sept. 2016 - 23 S 11/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2007 - VI ZR 67/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 258/06 Verkündet am: 10. Juli 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 H

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2012 - VI ZR 37/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 37/11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Amtsgericht Bad Kissingen Urteil, 19. Jan. 2016 - 72 C 144/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 833,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Z

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2015 - VI ZR 387/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR387/14 Verkündet am: 2. Juni 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1

Referenzen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 833,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 838,91 €.

Tatbestand

Der Kläger verlangt restlichen Schadensausgleich aus einem Unfall am 24.07.2014 in M., für den die alleinige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig ist.

Der Kläger trägt vor, es stünde ihm aus den Gutachterkosten in Höhe von 549,78 € wegen Ausgleichs von Beklagtenseite lediglich in Höhe von 520,03 € noch ein Fehlbetrag von 29,75 € zu. Die Gutachtenkosten des Sachverständigenbüros ..., zu deren genauer Aufschlüsselung auf Seite 1 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 22.06.2015 Bezug genommen werden darf, seien in dieser Höhe nicht überhöht und damit auch ausgleichspflichtig.

Des Weiteren stünde dem Kläger wegen der fachgerechten Durchführung der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges mit Gebrauchtteilen im Rahmen der 130%-Grenze auch Ausgleich der durch die Reparatur bei der Firma ... angefallenen Kosten in Höhe von 3.199,16 € zu. Der Kläger müsse sich nicht auf die von der Beklagtenseite vorgetragene Abrechnung mit Ausgleich lediglich des Widerbeschaffungsaufwandes von 2.400,00 €, folgend aus dem im Gutachten angesetzten Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € und Restwert von 100,00 €, verweisen lassen. Er sei mit der fachgerecht durchgeführten Reparatur innerhalb der 130%-Grenze geblieben, so dass er auch Ausgleich der Reparaturkosten in dieser Höhe verlangen könne.

Unter Abzug der von der Beklagtenseite bislang unter Abrechnung eines Totalschadens mit dem Wiederbeschaffungsaufwand gezahlten 2.400,00 € stünde ihm daher noch Zahlung weiterer 799,16 € zu.

Der Kläger könne des Weiteren eine Kostenpauschale von 30,00 € verlangen, auf die die Beklagte bislang nur 20,00 € erbracht habe, so dass auch insoweit noch weitere 10,00 € ausstünden.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 838,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuzahlenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

und führt hierzu aus:

Die mit 549,78 € angesetzten Sachverständigenkosten seien überhöht. Dies ergäbe sich insbesondere auch im Vergleich mit dem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte, welche unter Zugrundelegung eines Schadens von 2.400,00 € lediglich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 334,74 € geltend machen könnten. Weshalb ein Sachverständiger, dessen Arbeitsaufwand wesentlich geringer sei, eine höhere Vergütung fordern könne, sei nicht nachvollziehbar.

Bezüglich des geltend gemachten Ausgleichs der Reparaturkosten sei ein Anspruch gleichfalls nicht gegeben, da eine Reparatur mit Gebrauchtteilen nicht einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, wie sie der Sachverständige vorgegeben habe, entspreche. Die Abrechnung sei daher zu Recht als wirtschaftlicher Totalschaden mit einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.400,00 € erfolgt.

Das Gericht hat zur Frage der fachgerechten Durchführung der Reparatur ein Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen ... erholt. Zum Ergebnis dieses Gutachtens sowie zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ... vom 19.10.2015 sowie die beiderseits gewechselten Schriftsätze.

Gründe

Die Klage ist zulässig und war auch hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten und Reparaturkosten in voller Höhe begründet, wohingegen bezüglich des Antrags auf eine weitere Kostenpauschale von 10,00 € Abweisung in Höhe von 5,00 € zu erfolgen hatte sowie auch eine Abweisung des Feststellungsantrags bezüglich der Verzinsungspflicht für verauslagte Gerichtskosten.

1. Sachverständigenkosten:

Es ist schon gar nicht ersichtlich, dass die Sachverständigenkosten mit 549,78 € überhöht sein sollen, insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem von der Beklagtenseite hier herangezogenen Vergleich mit den Anwaltskosten. Eine Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten verbietet sich aufgrund des Umstandes, dass hier gänzlich andere Leistungen jeweils angeboten werden.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 549,78 € gegenüber den von der Beklagten zum Ausgleich gebrachten 520,03 € überhöht gewesen sein sollten, so ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der Geschädigte, der Kläger, hieraus nicht weiteren Ausgleich verlangen könnte. Der Geschädigte hat bezüglich der Sachverständigenkosten keine Markterkundigungspflicht. Aus der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung sind Sachverständigenkosten nur dann nicht als „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einzustufen, wenn das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche liegt und der Geschädigte dies auch erkennen konnte, wobei anerkannt ist, dass der Geschädigte nicht zur vorherigen Markterforschungen nach möglicherweise günstigeren Sachverständigen verpflichtet ist.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 549,78 € sind im Vergleich zu den von der Beklagten ausgeglichenen 520,03 € nicht derart hoch, dass dem Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen, dass die Sachverständigenkosten wie geltend gemacht zu hoch seien.

Der Kläger kann daher bezüglich der Sachverständigenkosten weiteren Ausgleich von 29,75 € verlangen.

2. Reparaturkosten:

Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... ergibt sich, dass die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs fachgerecht erfolgt ist, wenn auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen, was aber entsprechend dem Urteil des BGH vom 02.06.2015, Aktenzeichen VI ZR 387/14 zulässig ist. Erforderlich ist allein, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt worden ist, sei dies auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen.

Der Sachverständige ... hat auch ausgeführt, dass die durchgeführte Reparatur fachgerecht gewesen ist, wenngleich auch nicht vollständig entsprechend dem Gutachten ... Im Unterschied zum Gutachten ... ist die durch die Firma ... durchgeführte Reparatur erfolgt ohne den noch im Gutachten ... angesetzten Austausch des Heckabschlussbleches und der Endschalldämpfer, welche aufgrund der relativ gering eingetretenen Beschädigungen durch eine bloße Instandsetzung repariert werden konnten ohne Austausch dieser Teile. Des Weiteren ist auch im Gegensatz zum Gutachten ... es nicht notwendig gewesen, Instandsetzungsarbeiten am Längsträger hinten rechts durchzuführen. Gleichwohl ist nach den Feststellungen des Sachverständigen ... die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs insgesamt fachgerecht erfolgt.

Entscheidend für das Gericht ist aber allein, ob eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens erfolgt ist. Selbst wenn bei der fachgerecht durchgeführten Reparatur sich ergeben hat, dass in dem ursprünglichen Schadensgutachten angesetzte Arbeiten bzw. Kosten für die Erneuerung von dann allein instand zu setzenden Teilen nicht so angefallen sind. Dass das Gutachten des Sachverständigenbüros ... noch davon ausgeht, dass auch das Heckanschlussblech und der Endschalldämpfer ausgetauscht werden müssen und eine Reparatur des Längsträgers hinten rechts erforderlich sei, ist dies unschädlich. Entscheidend ist allein, ob der Unfallschaden fachgerecht und vollständig repariert worden ist. Somit ist dem Kläger eine sach- und fachgerechte seines verunfallten Fahrzeuges im Rahmen der 130-%-Grenze gelungen, so dass der Klage stattzugeben war bezüglich der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 799,16 €.

Dass hier die Reparatur mit einem entgegen dem Schadensgutachten noch innerhalb der 130%-Grenze liegenden Kostenaufwand durch den Einsatz von Gebrauchtteilen gelungen ist - eine Entscheidung durch den BGH für diesen Fall steht noch aus - führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass ein Ausgleich der Reparaturkosten nicht geschuldet und der Geschädigte auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert zu verweisen wäre.

Entscheidend für die Anerkennung eines Reparaturausgleichs auch bei über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Kosten, soweit diese 130% nicht übersteigen, ist nach der Rechtsprechung der Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten, konkret seines Interesses, ein ihm vertrautes Fahrzeug auch weiter nutzen zu können und auf der anderen Seite der Gedanke, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Für den Fall aber, dass wie hier der Geschädigte sein Fahrzeug, wenn auch - zulässig - mit Gebrauchtteilen, fachgerecht reparieren lässt, ist das Integritätsinteresse des Geschädigten in gleicher Weise wie bei der Reparatur mit Neuteilen anzuerkennen. Ein Verdienen an dem Unfall liegt nicht vor, da der Geschädigte ja nachgewiesen die fachgerechte Reparatur bezahlt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass für den Fall einer Reparatur mit Gebrauchtteilen, soweit sie fachgerecht erfolgt, eine Ausgleichspflicht der Reparaturkosten allein deswegen nicht gegeben sein soll.

3. Kostenpauschale:

In gängiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wird von einer Kostenpauschale von 25,00 € ausgegangen, so dass wegen der bislang hierauf von der Beklagten erbrachten Zahlung von lediglich 20,00 € hier noch 5,00 € zuzusprechen waren.

4. Verzinsungspflicht bezüglich der verauslagten Gerichtskosten:

Der entsprechende Feststellungsantrag war entsprechend der gängigen Rechtsprechung am Amtsgericht Bad Kissingen als unbegründet abzuweisen mit Bezugnahme auf die insoweit eindeutige gesetzgeberische Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Nebenentscheidungen: §§ 286, 288, 291 BGB; 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

8
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

17
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

8
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).
9
b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten In- standsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachverständige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden habe, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festgestellt , die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstünden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 37/11 Verkündet am:
8. Mai 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung einer Auslagenpauschale für Aufwendungen des Geschädigten.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - LG Darmstadt
AG Michelstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt Strom- und Gasnetze im Bereich Südhessen /Ried/Odenwald. Die Beklagte, ein Bauunternehmen, beschädigte bei Tiefbauarbeiten in der Zeit vom 30. Juni 2008 bis 23. März 2009 sechs Stromkabel und eine Gasleitung der Klägerin. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Schadensfälle wurden von ihrem Haftpflichtversicherer mit Ausnahme der von der Klägerin jeweils verlangten Kostenpauschale von 25 € reguliert. Der Anspruch auf Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen ist Gegenstand des Rechtsstreits. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Beklagten führte zur vollumfänglichen Klageabweisung. Mit der vom Landgericht zugelas- senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
2
Die Beklagte macht geltend, ihr Haftpflichtversicherer habe die Klageforderung einschließlich Zinsen inzwischen aus wirtschaftlichen Erwägungen bezahlt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallschäden entwickelte Praxis der Erstattung einer Auslagenpauschale sei auf Fälle der Beschädigung von Strom- und Gasleitungen nicht zu übertragen. Die Auslagenpauschale solle Telefon-, Porto- und Fahrtkosten abgelten. Dass derartige Kosten bei der Abwicklung von Leitungsschäden regelmäßig in erheblicher Höhe anfielen, sei nicht anzunehmen. Der Geschädigte in Verkehrsunfallsachen sei in den meisten Fällen als Privatperson mit der Abwicklung von Schadensfällen nicht vertraut. Zudem müsse er im Allgemeinen mit zahlreichen Beteiligten brieflich oder telefonisch Kontakt aufnehmen , nämlich mit dem eigenen Versicherer, dem Unfallgegner, dessen Haftpflichtversicherer , einem Sachverständigen sowie der Reparaturwerkstatt. Demgegenüber erfolge die Abwicklung im vorliegenden Fall durch ein großes Unternehmen, bei dem solche Schadensfälle häufig seien. Die Abläufe der Schadensermittlung und -abwicklung seien eingespielt und weitgehend automatisiert. Der dafür erforderliche Aufwand und die dabei entstehenden Aufwendungen seien regelmäßig geringer als bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
5
1. Der erkennende Senat hat nicht zu prüfen, ob die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten im Revisionsrechtszug geltend gemachte Zahlung unbegründet sein könnte. Das Revisionsgericht überprüft die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht gemäß § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich allein auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Parteivorbringens. Neu vorgetragene Tatsachen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und für die Entscheidung materiellrechtlich Bedeutung haben, sofern schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (st. Rspr., zu § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 220 ff. mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
6
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klage allerdings nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, es sei nicht wahrscheinlich , dass die Schadensabwicklung im Streitfall erhebliche Kosten verursacht habe, weil sie durch ein großes Unternehmen erfolgt sei, bei dem die Abläufe eingespielt und automatisiert seien.
7
Die Klägerin begehrt mit den von ihr geltend gemachten Auslagenpauschalen Ersatz für Aufwendungen, die ihr dadurch entstünden, dass sich ein Mitarbeiter vor Ort begebe, ein Unternehmen mit der Reparatur beauftragt werde , der Schädiger - gegebenenfalls durch Anfragen bei Behörden - ermittelt werden müsse und oft Kontakt zu seinem Haftpflichtversicherer aufgenommen werde. Auch wenn ein Unternehmen, das häufig mit der Abwicklung von im Wesentlichen gleich gelagerten Schadensfällen konfrontiert ist, aufgrund der routinemäßigen Bearbeitung und der Verwendung geeigneter Formulare in der Lage sein mag, die Schadensabwicklung rationeller und kostengünstiger zu gestalten, als dies einer damit nicht vertrauten Privatperson möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 117), so bedeutet dies nicht, dass durch die im Rahmen der Schadensabwicklung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die dabei anfallende Kommunikation, ersatzpflichtige Kosten in nennenswertem Umfang nicht entstünden.
8
3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Auslagenpauschalen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zustehe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch im Ergebnis stand.
9
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2001, 1026 Rn. 7 und vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, zVb Rn. 6, jeweils mwN). Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Richter als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874, 875 mwN).
10
b) Im Streitfall sind keine für eine Schadensschätzung zureichenden Anknüpfungstatsachen festgestellt. Dass das Berufungsgericht insoweit entschei- dungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen habe, zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie auf schriftsätzliches Vorbringen zur Abwicklung von Leitungsschäden verweist, wird daraus nicht hinreichend deutlich, in welchem Maße die Schadensabwicklung regelmäßig eine Kommunikation erfordert. Ausschlaggebend hierfür ist nicht etwa die zeitliche Dauer der Schadensermittlung, denn für den eigenen Zeitaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich keinen Ersatz verlangen (Senatsurteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, aaO S. 114 f.). Welche Auslagen für Telefonate, Briefwechsel oder Fahrtkosten die Abwicklung von Leitungsschäden typischerweise erfordert, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
11
c) Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278, 280 und Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 17), bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2005 - I-15 U 44/05, juris Rn. 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (a.A.: Kannowski, VersR 2001, 555, 558). Nichts anderes gilt für Fälle der Beschädigung von Energieversorgungsanlagen, die insoweit keine Besonderheit darstellen (a.A.: Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 79; Schulze, VersR 2003, 707 f.).
12
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, Entscheidung vom 08.07.2010 - 1 C 225/10 (03) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.12.2010 - 21 S 143/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.