Amtsgericht Bad Kissingen Urteil, 19. Jan. 2016 - 72 C 144/15

bei uns veröffentlicht am19.01.2016

Gericht

Amtsgericht Bad Kissingen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 833,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 838,91 €.

Tatbestand

Der Kläger verlangt restlichen Schadensausgleich aus einem Unfall am 24.07.2014 in M., für den die alleinige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig ist.

Der Kläger trägt vor, es stünde ihm aus den Gutachterkosten in Höhe von 549,78 € wegen Ausgleichs von Beklagtenseite lediglich in Höhe von 520,03 € noch ein Fehlbetrag von 29,75 € zu. Die Gutachtenkosten des Sachverständigenbüros ..., zu deren genauer Aufschlüsselung auf Seite 1 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 22.06.2015 Bezug genommen werden darf, seien in dieser Höhe nicht überhöht und damit auch ausgleichspflichtig.

Des Weiteren stünde dem Kläger wegen der fachgerechten Durchführung der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges mit Gebrauchtteilen im Rahmen der 130%-Grenze auch Ausgleich der durch die Reparatur bei der Firma ... angefallenen Kosten in Höhe von 3.199,16 € zu. Der Kläger müsse sich nicht auf die von der Beklagtenseite vorgetragene Abrechnung mit Ausgleich lediglich des Widerbeschaffungsaufwandes von 2.400,00 €, folgend aus dem im Gutachten angesetzten Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € und Restwert von 100,00 €, verweisen lassen. Er sei mit der fachgerecht durchgeführten Reparatur innerhalb der 130%-Grenze geblieben, so dass er auch Ausgleich der Reparaturkosten in dieser Höhe verlangen könne.

Unter Abzug der von der Beklagtenseite bislang unter Abrechnung eines Totalschadens mit dem Wiederbeschaffungsaufwand gezahlten 2.400,00 € stünde ihm daher noch Zahlung weiterer 799,16 € zu.

Der Kläger könne des Weiteren eine Kostenpauschale von 30,00 € verlangen, auf die die Beklagte bislang nur 20,00 € erbracht habe, so dass auch insoweit noch weitere 10,00 € ausstünden.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 838,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuzahlenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

und führt hierzu aus:

Die mit 549,78 € angesetzten Sachverständigenkosten seien überhöht. Dies ergäbe sich insbesondere auch im Vergleich mit dem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte, welche unter Zugrundelegung eines Schadens von 2.400,00 € lediglich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 334,74 € geltend machen könnten. Weshalb ein Sachverständiger, dessen Arbeitsaufwand wesentlich geringer sei, eine höhere Vergütung fordern könne, sei nicht nachvollziehbar.

Bezüglich des geltend gemachten Ausgleichs der Reparaturkosten sei ein Anspruch gleichfalls nicht gegeben, da eine Reparatur mit Gebrauchtteilen nicht einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, wie sie der Sachverständige vorgegeben habe, entspreche. Die Abrechnung sei daher zu Recht als wirtschaftlicher Totalschaden mit einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.400,00 € erfolgt.

Das Gericht hat zur Frage der fachgerechten Durchführung der Reparatur ein Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen ... erholt. Zum Ergebnis dieses Gutachtens sowie zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ... vom 19.10.2015 sowie die beiderseits gewechselten Schriftsätze.

Gründe

Die Klage ist zulässig und war auch hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten und Reparaturkosten in voller Höhe begründet, wohingegen bezüglich des Antrags auf eine weitere Kostenpauschale von 10,00 € Abweisung in Höhe von 5,00 € zu erfolgen hatte sowie auch eine Abweisung des Feststellungsantrags bezüglich der Verzinsungspflicht für verauslagte Gerichtskosten.

1. Sachverständigenkosten:

Es ist schon gar nicht ersichtlich, dass die Sachverständigenkosten mit 549,78 € überhöht sein sollen, insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem von der Beklagtenseite hier herangezogenen Vergleich mit den Anwaltskosten. Eine Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten verbietet sich aufgrund des Umstandes, dass hier gänzlich andere Leistungen jeweils angeboten werden.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 549,78 € gegenüber den von der Beklagten zum Ausgleich gebrachten 520,03 € überhöht gewesen sein sollten, so ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der Geschädigte, der Kläger, hieraus nicht weiteren Ausgleich verlangen könnte. Der Geschädigte hat bezüglich der Sachverständigenkosten keine Markterkundigungspflicht. Aus der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung sind Sachverständigenkosten nur dann nicht als „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einzustufen, wenn das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche liegt und der Geschädigte dies auch erkennen konnte, wobei anerkannt ist, dass der Geschädigte nicht zur vorherigen Markterforschungen nach möglicherweise günstigeren Sachverständigen verpflichtet ist.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 549,78 € sind im Vergleich zu den von der Beklagten ausgeglichenen 520,03 € nicht derart hoch, dass dem Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen, dass die Sachverständigenkosten wie geltend gemacht zu hoch seien.

Der Kläger kann daher bezüglich der Sachverständigenkosten weiteren Ausgleich von 29,75 € verlangen.

2. Reparaturkosten:

Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... ergibt sich, dass die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs fachgerecht erfolgt ist, wenn auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen, was aber entsprechend dem Urteil des BGH vom 02.06.2015, Aktenzeichen VI ZR 387/14 zulässig ist. Erforderlich ist allein, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt worden ist, sei dies auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen.

Der Sachverständige ... hat auch ausgeführt, dass die durchgeführte Reparatur fachgerecht gewesen ist, wenngleich auch nicht vollständig entsprechend dem Gutachten ... Im Unterschied zum Gutachten ... ist die durch die Firma ... durchgeführte Reparatur erfolgt ohne den noch im Gutachten ... angesetzten Austausch des Heckabschlussbleches und der Endschalldämpfer, welche aufgrund der relativ gering eingetretenen Beschädigungen durch eine bloße Instandsetzung repariert werden konnten ohne Austausch dieser Teile. Des Weiteren ist auch im Gegensatz zum Gutachten ... es nicht notwendig gewesen, Instandsetzungsarbeiten am Längsträger hinten rechts durchzuführen. Gleichwohl ist nach den Feststellungen des Sachverständigen ... die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs insgesamt fachgerecht erfolgt.

Entscheidend für das Gericht ist aber allein, ob eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens erfolgt ist. Selbst wenn bei der fachgerecht durchgeführten Reparatur sich ergeben hat, dass in dem ursprünglichen Schadensgutachten angesetzte Arbeiten bzw. Kosten für die Erneuerung von dann allein instand zu setzenden Teilen nicht so angefallen sind. Dass das Gutachten des Sachverständigenbüros ... noch davon ausgeht, dass auch das Heckanschlussblech und der Endschalldämpfer ausgetauscht werden müssen und eine Reparatur des Längsträgers hinten rechts erforderlich sei, ist dies unschädlich. Entscheidend ist allein, ob der Unfallschaden fachgerecht und vollständig repariert worden ist. Somit ist dem Kläger eine sach- und fachgerechte seines verunfallten Fahrzeuges im Rahmen der 130-%-Grenze gelungen, so dass der Klage stattzugeben war bezüglich der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 799,16 €.

Dass hier die Reparatur mit einem entgegen dem Schadensgutachten noch innerhalb der 130%-Grenze liegenden Kostenaufwand durch den Einsatz von Gebrauchtteilen gelungen ist - eine Entscheidung durch den BGH für diesen Fall steht noch aus - führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass ein Ausgleich der Reparaturkosten nicht geschuldet und der Geschädigte auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert zu verweisen wäre.

Entscheidend für die Anerkennung eines Reparaturausgleichs auch bei über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Kosten, soweit diese 130% nicht übersteigen, ist nach der Rechtsprechung der Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten, konkret seines Interesses, ein ihm vertrautes Fahrzeug auch weiter nutzen zu können und auf der anderen Seite der Gedanke, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Für den Fall aber, dass wie hier der Geschädigte sein Fahrzeug, wenn auch - zulässig - mit Gebrauchtteilen, fachgerecht reparieren lässt, ist das Integritätsinteresse des Geschädigten in gleicher Weise wie bei der Reparatur mit Neuteilen anzuerkennen. Ein Verdienen an dem Unfall liegt nicht vor, da der Geschädigte ja nachgewiesen die fachgerechte Reparatur bezahlt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass für den Fall einer Reparatur mit Gebrauchtteilen, soweit sie fachgerecht erfolgt, eine Ausgleichspflicht der Reparaturkosten allein deswegen nicht gegeben sein soll.

3. Kostenpauschale:

In gängiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wird von einer Kostenpauschale von 25,00 € ausgegangen, so dass wegen der bislang hierauf von der Beklagten erbrachten Zahlung von lediglich 20,00 € hier noch 5,00 € zuzusprechen waren.

4. Verzinsungspflicht bezüglich der verauslagten Gerichtskosten:

Der entsprechende Feststellungsantrag war entsprechend der gängigen Rechtsprechung am Amtsgericht Bad Kissingen als unbegründet abzuweisen mit Bezugnahme auf die insoweit eindeutige gesetzgeberische Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Nebenentscheidungen: §§ 286, 288, 291 BGB; 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2015 - VI ZR 387/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR387/14 Verkündet am: 2. Juni 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1
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Landgericht Schweinfurt Endurteil, 12. Sept. 2016 - 23 S 11/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 19.01.2016, Az. 72 C 144/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufi

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR387/14
Verkündet am:
2. Juni 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14 - LG Offenburg
AG Oberkirch
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter
Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 26. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. Oktober 2012 geltend, für den die Einstandspflicht der Beklagten außer Streit steht. Der vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachschadens an dem Pkw der Klägerin, einem Mercedes Benz C 200 D, beauftragte Sachverständige S. ermittelte die Reparaturkosten mit 2.973,49 € brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 1.600 € und den Restwert mit 470 €. Die Klägerin ließ den Pkw in der Zeit vom 4. bis 13. Oktober 2012 reparieren. Die Reparatur, bei der auch Gebrauchtteile verwendet wurden, kostete 2.079,79 €.
2
Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 1.130 €. Darüber hinaus beglich sie die Sachverständigenkosten und zahlte 229,55 € vorgerichtliche Anwaltskosten sowie 25 € Unkostenpauschale.
3
Die auf Zahlung der noch mit 949,79 € offenen Reparaturkosten, 805,92 € Mietwagenkosten und weiterer 129,25 € Rechtsanwaltskosten nach dem höheren Gegenstandswert gerichtete Klage war beim Amtsgericht überwiegend erfolgreich, wobei das Amtsgericht die geltend gemachten Reparaturkosten in vollem Umfang und restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 € zuerkannthat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten und darauf entfallende Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, trotz der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen C., wonach die Reparatur zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt habe, habe die Beklagte mit Recht auf Totalschadensbasis abgerechnet. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs sei in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lägen. So liege es im Streitfall. Ausweislich des Schadensgutachtens des Sachverständigen S. hätten die voraussichtlichen Reparaturkosten 2.973,49 € (brutto) und damit 186 % des angesetzten Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 1.600 € betragen. Der Umstand, dass die der Klägerin tatsächlich in Rechnung gestellten Reparaturkosten die 130 %-Grenze knapp einhielten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Reparatur sei bereits nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden. Die Fahrertür und eine Zierleiste seien durch Gebrauchtteile ersetzt worden. Der vom Sachverständi- gen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks hinten links ließen sich der Reparaturkostenrechnung der Firma M. nicht entnehmen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen sei im Übrigen ebenso schädlich wie die Beschreitung eines abweichenden, günstigeren Reparaturwegs. Der Einholung eines Schadensgutachtens komme zentrale Bedeutung bei der Schadensregulierung zu. Diese Bedeutung würde untergraben, wenn man es gestatten wollte, es nachträglich durch eine ex post-Betrachtung in Frage zu stellen, und es nur noch darauf ankäme, ob sich die tatsächlich berechneten Kosten innerhalb der 130 %-Grenze hielten. Deshalb sei dem Geschädigten eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu versagen, wenn die prognostizierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen. Andernfalls ergebe sich auch eine nicht unerhebliche Manipulationsgefahr durch eine versteckte Rabattgewährung , z.B. durch Herunterrechnen von Arbeitszeiten und nicht auf der Rechnung ausgewiesene Positionen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen in größerem Umfang könne unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit problematisch sein. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie das Gutachten des Sachverständigen S. als Ausgangsbasis für die 130 %-Grenze wähle, andererseits aber dessen Eignung in Frage stelle, indem sie sich darauf berufe, der Austausch diverser Zierleisten und des Griffs der Fahrertür sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin sei daher im Ergebnis trotz der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen C., die durchgeführte Reparatur habe zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt, auf die von der Beklagten zu 2 bereits vorgenommene Regulierung auf Totalschadensbasis zu verweisen.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder die geltend gemachten Reparaturkosten noch Ersatz weiterer Nebenkosten zu.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 6; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 8; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 5).
7
2. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig , wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, aaO). In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparie- ren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6 und vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, aaO Rn. 6).
8
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).
9
4. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht in einem Umfang durchzuführen , wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Repara- turkosten verlangen kann, konnte der Senat bisher offen lassen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 ff. und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 6 ff.).
10
Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Reparatur im Streitfall bereits nicht vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen S. erfolgt. Zwar stünde die Verwendung altersentsprechender und funktionsfähiger Gebrauchtteile einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung nicht grundsätzlich entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen ist jedoch der vom Sachverständigen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks hinten links nicht erfolgt. Insoweit hilft es der Klägerin auch nicht, dass nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen C. "keine optischen Mängel" vorhanden waren. Denn es kommt nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite optisch nicht stören. Vielmehr kommt es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 10 mwN). Galke Wellner Stöhr von Pentz Roloff
Vorinstanzen:
AG Oberkirch, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 C 270/12 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 26.08.2014 - 1 S 31/14 -

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.