Landgericht Schweinfurt Endurteil, 16. Juni 2015 - 11 O 188/13

published on 16/06/2015 00:00
Landgericht Schweinfurt Endurteil, 16. Juni 2015 - 11 O 188/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beteiligung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wieder aufgrund der Beitrittserklärung vom 15.10.2005 und der Beitrittserklärung vom 15.04.2006 zustehen.

3. Kostenentscheidung

a) Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreites:

Der Kläger hat 57% der gerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Drittwiderbeklagte hat 43% der gerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

b) Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites:

Der Kläger hat 57% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Die Drittwiderbeklagte 43% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

c) Kosten der Streithelfer:

Die durch den Beitritt des Streithelfers HFT Hanseatische F. T. GmbH sowie die durch den Betritt des Streithelfers Jürgen Maier entstandene Kosten hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckendem Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht eigene und von seiner Ehefrau abgetretene Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers und seiner Ehefrau als atypische Gesellschafter an den Beklagten sowie einen Feststellungsanspruch geltend.

die für die Firma Frau E GmbH gearbeitet hat, sprach die Ehefrau des Klägers an de GmbH gearbeitet hat, sprach die Ehefrau des Klägers an deren Arbeitsplatz in der Arztpraxis Dres. ... an, ob Interesse an einer sicheren und rendite an, ob Interesse an einer sicheren und renditestarken Geldanlage bestehe.

Die Eheleute wurden bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligungen über die Firma F^^GmbH geworben. Das Verkaufsgespräch fand im Büro der Firma F. GmBH statt. In der mündlichen Verhandlung wurde unstreitig, dass der Emissionsprospekt über die streitgegenständliche Beteiligung übergeben wurde, bevor der Kläger und die Drittwiderbeklagte erstmals Unterschriften über die Eingehung der streitgegenständlichen Beteiligung geleistet haben.

Mit Betrittserklärung vom 15.10.2005 haben sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte mit einer Einmalanlage von 40.000,00 € zzgl. 6% Agio als atypische stille Gesellschafter an der Beklagten beteiligt (Anlage B1).

Mit Betrittserklärung vom 15.04.2006 haben sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte mit einer Einmalanlage von 50.000,00 € zzgl. 6% Agio als atypische stille Gesellschafter an der Beklagten beteiligt (Anlage B2).

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2014 (Anlage K4) gegenüber der Beklagten den Widerruf der auf den Beitritt gerichteten Willenserklärungen vom 15.10.2005 und vom 15.04.2006 erklärt.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben aus den beiden streitgegenständlichen Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von 13.416,66 € erhalten.

Die Drittwiderbeklagte hat mit der Vereinbarung vom 21.03.2013 (Anlage K3) ihre Ansprüche aus den Beteiligungen an die Kläger abgetreten.

Die Beklagte macht mit der Drittwiderklage einen Feststellungsanspruch gegen die Ehefrau des Klägers geltend.

Der Kläger stützt die Klage nicht auf als fehlerhaft angesehene Prospektangaben.

Der Kläger ist der Ansicht, die Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt ergäbe sich aus

§§ 29, 29c ZPO.

Der Kläger ist der Ansicht, der Erstkontakt sei im Rahmen einer Haustürsituation erfolgt. Die Widerrufsbelehrung auf den beiden Beitrittserklärungen sei fehlerhaft gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, der mit Schreiben vom 10.09.2012 erklärte Widerruf sei wirksam.

Der Kläger behauptet, der Kläger und seine Ehefrau seien im Rahmen der Gespräche über die Beteiligung unzureichend bzw. falsch informiert worden. Es seien jährliche Ausschüttungen von 2.000,00 € bzw. 2.500,00 € zugesichert gewesen.

Der Kapitalerhalt sei zugesichert gewesen; weiterhin sei eine voraussichtlich nicht unerhebliche Übergewinnbeteiligung zugesichert worden.

Es sei keine Aufklärung über Provisionen erfolgt.

Es sei keine Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung erfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei unzutreffend, dass das Verschulden der Vermittlungsgesellschaft F^jGmbH der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Das Beratungsverschulden des Vermittlers sei der Beteiligungsgesellschaft zuzurechnen.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte erst im Jahr 2012 durch den Klägervertreter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten hätten.

Zur Klage wurden folgende Anträge gestellt:

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 95.540,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus den Beteiligungsverträgen unter den Vertragsnummern 2041/025 und 3402/025 gegen den Kläger und Frau Margit Pfisterer keine Rechte mehr herleiten kann und der Kläger sowie Frau Margit Pfisterer nicht dazu verpflichtet sind, aus den beiden Beteiligungsverträgen irgendwelche Zahlungen an die Beklagte zu leisten.

Weiterhin stellte der Kläger folgende Hilfsanträge:

1. a) Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger Rechnung über die Auseinandersetzungsguthaben aus den Beteiligungsverträgen mit den Vertragsnummern 2041/025 und 3402/025 per

31.12.2012 vorzulegen.

1. b) Die Beklagte wird ggf. dazu verurteilt, die Richtigkeit in Vollständigkeit die Rechnungslegung über die Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer 1 a) an Eides statt zu versichern.

1. c) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Kläger die sich aus den Rechnungslegungen gemäß Ziffer 1. a) ergebenen Auseinandersetzungsguthaben ohne Abzug von Kosten für die Ermittlung der Auseinandersetzungsguthaben und Stornierungsaufwand und/oder sonstige Aufwendungen zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Die Streithelferin H

Der Streithelfer J

Der Streithelfer J Ml

F. T. GmbH beantragt die Abweisung der Klage.

beantragt die Abweisung der Klage.

Zur Drittwiderklage werden folgende Anträge gestellt:

Die Drittwiderklägerin und Beklagte beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beteiligung der Klägers und der Drittwiderbeklagten aufgrund der Beitrittserklärung vom 15.10.2005 und der Beitrittserklärung vom 15.04.2006 zustehen.

Die Drittwiderbeklagte beantragt die Abweisung der Drittwiderklage. Die Beklagte ist der Ansicht, das Langericht Hamburg sei gemäß § 32b ZPO ausschließlich zuständig.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Vortrag des Klägers reiche für eine Haustürsituation nicht aus. Eine kausale Überrumpelungssituation sei nicht vorgetragen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte seien über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Beim Widerruf vom 10.09.2012 sei die 2-wöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger und seine Ehefrau unzureichend oder falsche informiert worden seien. Die Beklagte bestreitet, dass die Zahlen bezüglich der Ausschüttungen als gesichert angegeben seien.

Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger und seiner Ehefrau zugesichert worden sei, dass sie bei Vertragsbeendigung mindestens ihr gesamtes eingezahltes Kapital zurück erhalten würde und voraussichtlich eine nicht unerhebliche Übergewinnbeteiligung bekommen.

Die Beklagte behauptet, die Beraterinnen hätten aufgeklärt, dass es erhebliche Risiken bis zum Totalverlustrisiko gebe.

Eine Aufklärung über Provisionen sei nicht erforderlich gewesen.

Die Beraterinnen hätten über die Fungibilität anhand des Prospekts Seite 25 aufgeklärt.

Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe keine Grundlage für die Zurechnung angeblicher Beratungsfehler gegenüber der Beklagten. Die Beklagte hafte nicht für das Verschulden des Vermittlers.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Anträge seien unbegründet, weil diesen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen würden.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Es bestehe Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen aufgrund der Hinwies in den Beitrittserklärungen.

Die Streithelferin H F. T. GmbH ist der Ansicht, dass der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung nicht substantiiert dargetan habe. Eine Aufklärungspflichtverletzung durch Vermittler wird bestritten. Es bestehen keine Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt. Ein Widerrufsrecht habe nicht bestanden, weil eine Haustürsituation nicht ursächlich gewesen sei. Der Erstkontakt am Arbeitsplatz der Ehefrau wird bestritten.

Die Streithelferin ist der Ansicht, der Widerruf vom 10.09.2012 sei verfristet.

Die Streithelferin ist der Ansicht, die Ansprüche seien mit Ablauf 2008 bzw. 2006 verjährt. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten sich nach eigenem Vortrag beim jeweiligen Beitritt in Kenntnis, jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis der den anspruchbegründenden Umstände befunden.

F. T. GmbH und J

Die Streitverkündeten H

... sind dem sind dem sind dem sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 wurden die Drittwiderbeklagte und der Kläger gemäß § 141 ZPO angehört. Bezüglich des Ergebnisses dieser Anhörung wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Schweinfurt örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt ergibt sich aus § 29 ZPO, weil die Pflicht des Vermittlers der Beteiligung zur vollständigen wahrheitsgemäßen Information über die Beteiligung in Schweinfurt zu erfüllen war, dort fanden nämlich die entsprechenden Gespräche im Büro der Firma F^lGmbH zwischen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten einerseits und den Beteiligungsvermittlern andererseits statt.

Da der Kläger ausdrücklich erklärt, dass die Klage nicht als auf fehlerhaft angesehene Prospektangaben gestützt wird, besteht der ausschließliche Gerichtsstand gemäß § 32b ZPO nicht.

B.

Die Klage ist bezüglich des Klageantrages Ziffer 1. unbegründet.

I.

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.09.2012 wurde namens und im Auftrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten der Widerruf der Willenserklärungen der Eheleute und P^ …| aus den zugrunde liegenden Zeichnungsscheinen vom 15.10.2005 und vom 15.04.2006 nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.

Dieser Widerruf greift nicht durch.

1. Der Widerruf scheitert bereits daran, dass eine Haustürsituation nicht schlüssig vorgetragen worden ist. Die Infomation der Eheleute P … über die streitgegenständliche Beteiligung fand im Büro der Firma F GmbH statt. Ebenfalls erfolgte die Unterzeichnung der beiden Betrittserklärungen als atypische stille Gesellschafter (Anlage B1 und B2) im Büro der Firma F B GmbH in Sch.

Welche Bedeutung der Erstkontakt in der Arztpraxis, die den Arbeitsplatz der Drittwiderbeklagten darstellt, für die Beteiligung haben soll, wird nicht nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere wird der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erstkontakt am Arbeitsplatz und der späteren Information sowie den Unterzeichnungen in den Büroräumen der Firma F GmbH nicht vorgetragen. Es wird nicht vorgetragen, ob einer der nachfolgenden Bürotermine beim Erstkontakt vereinbart wurde. Die Fortwirkung eines Überraschungs- und Überrumpelungsmoments, wie es für die Haustürsituation typisch ist, auf den Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärungen wird nicht dargelegt.

Insgesamt wurde damit nicht schlüssig vorgetragen, dass die Eheleute Pfisterer zum Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligungen durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz der Drittwiderbeklagten bestimmt worden sind (§ 312 BGB in der Fassung vom 01.01.2002).

2. Im Übrigen war der Widerruf vom 10.09.2012 (Anlage K4) verfristet, weil hier nicht innerhalb der 2 Wochen-Frist gemäß § 355 BGB erfolgt ist.

a) Die Widerrrufsbelehrung, die in den Anlagen B1 und B2 enthalten ist, entspricht der damaligen Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (Fassung vom 02.12.2004). Die Belehrung ist deshalb als ordnungsgemäß anzusehen und setzt den Lauf der Frist gemäß § 355 BGB in Gang, § 14 Abs. 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (vgl. Beschluss des OLG München vom 25.11.2014, Az. 14 U 2951/14).

b) Der Widerruf vom 10.09.2012 wurde nicht innerhalb der Frist des § 355 BGB erklärt, er ist somit verspätet.

Schadensersatzansprüche der Eheleute Pfisterer aus Pflichtverletzungen bei den Büroterminen in den Räumen der F| bestehen nicht, weil es dem Kläger nicht gelungen ist, solche Pflichtverletzungen nachzuweisen.

1. Das Bestehen eines Beratungsvertrages zwischen den Eheleuten Pfisterer und der Firma F| bzw. sonstigen Beratern oder Vermittlern, wurde bereits nicht schlüssig dargelegt. Die Drittwiderbeklagte hat bei ihrer mündlichen Anhörung angegeben, dass eine Beratung erfolgt sei, bezüglich Versicherungen der Eheleute P^ … Die Drittwiderbeklagte hat aber auch angegeben, dass es, was die Geldanlage betrifft, nur um das streitgegenständliche Produkt gegangen sei. Damit hat eine Beratung über verschiedene Anlagemöglichkeiten gerade nicht stattgefunden, so dass davon auszugehen ist, dass lediglich eine Vermittlung der beiden streitgegenständlichen Beteiligungen erfolgt ist.

2. Pflichtverstöße der Vermittler konnten nicht nachwiesen werden.

Die Vermittler von Geldanlagen betrifft die Pflicht der wahrheitsgemäßen Information über die für die Anlageentscheidung relevanten Umstände. Vom Kläger werden solche Pflichtverletzungen zwar behauptet, der dem Kläger obliegende Nachweis erfolgte jedoch nicht.

a) Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Diese Anhörung stellte kein Beweismittel dar.

Unabhängig davon konnte das Gericht aus der Anhörung nicht die Überzeugung gewinnen, dass die vom Kläger behaupteten Pflichtverstöße bezüglich der Information über die streitgegenständlichen Beteiligungen tatsächlich stattgefunden haben.

Die Drittwiderbeklagte hat bei ihrer Anhörung nicht angeben können, welche konkreten Informationen über die streitgegenständlichen Beteiligungen ihr bei welchen Gesprächen erteilt worden sind. Die Drittwiderbeklagte hat vielmehr lediglich ihren Gesamteindruck aus verschiedenen Gesprächen geschildert. Welche tatsächlichen von den Vermittlern geäußerten Gesprächsinhalte diesem Gesamteindruck der Drittwiderbeklagten zugrunde liegen, kann das Gericht nicht feststellen. Somit kann das Gericht aus den Angaben der Drittwiderbeklagten bei ihrer Anhörung auch den konkreten Inhalt der Informationen, die von den Vermittlern der Drittwiderbeklagten gegeben worden sind, nicht rekonstruieren. Es hat sich weiterhin ergeben, dass die Angaben der Drittwiderbeklagten über die ihr erteilten Informationen unzuverlässig sind, weil offensichtlich die Drittwiderbeklagte diese Informationen nur selektiv wahrgenommen hat. Dies ergibt sich daraus, dass nach den Angaben der Drittwiderbeklagten ausschließlich von einer sicheren Anlage die Rede gewesen sei. Von Risikohinweisen hat die Drittwiderbeklagte nichts erwähnt. Der Kläger hat dagegen angegeben, dass sehr wohl darüber gesprochen worden sei, dass ein gewisses Risiko bestehe. Bei diesen Umständen kann aus den Angaben der Drittwiderbeklagten bei ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO nicht ein ausreichend sicherer Schluss auf den tatsächlichen Inhalt der den Ehe leute bei der Besprechung im Büro der Firma F^^rteilten Informationen geschlossen werden.

b) Dem Antrag der Drittwiderbeklagten, die Drittwiderbeklagte als Partei gemäß § 447 ZPO zu vernehmen, war nicht zu entsprechen, weil die Beklagte die hierfür erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat.

Eine Vernehmung der Drittwiderbeklagten oder des Klägers gemäß § 448 ZPO war nicht veranlasst. Es bestanden keine Zweifel des Gerichts, sondern der Kläger blieb beweisfällig, obwohl er seine Gesprächspartner als Zeuge hätte benennen können. Im Übrigen wären bei Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen, als sie bei der Anhörung gemäß § 141 ZPO gewonnen werden konnten.

III.

Im Übrigen steht den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen der Verjährungseintritt entgegen.

Die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Eheleute P … die streitgegenständlichen Beteiligungen eingegangen sind, somit mit Ablauf des Jahres 2005 bzw. 2006, so dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2008 bzw. 2009 eingetreten ist. Tatsachen, aus denen sich eine Hemmung der Verjährung ergibt, wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Die vom Kläger gerügten Pflichtverstöße bezüglich der Information über die Beteiligung waren dem Ehepaar P … seit Zeichnung der Anlage bekannt oder zumindest grob fahrlässig unbekannt.

1. Die Eheleute P … konnten bereits aus den von ihnen unterzeichneten Zeichenscheinen Anlage B1 und B2 ersehen, dass die von ihnen behauptete Information durch die Vermittler unzutreffend oder unvollständig waren. Die beiden Zeichnungsscheine enthalten jeweils unter anderem folgenden Text:,Zur Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der G AG, auf der Grundlage des Emissionsprospektes 2005 vom 4. Juni 2005.“

„Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter an der G AG handelt es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffenden Beurtei lung die Beachtung des im Emissionsprospekt abgedruckten Kapitels „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“ (Seite 12 bis 16) von wesentlicher Bedeutung.“

„Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden: Der Inhalt des Emissionsprospektes 2005 vom 4. Juni 2005 ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Dies gilt insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“.“

Aus diesem Hinweis ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der Beteiligung keineswegs um eine risikolose und sichere Anlage mit garantierten Ausschüttungen handelt. Es geht aus diesen Textstellen hervor, dass sich der Beitretende auch am Verlust beteiligt und dass es wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken der Beteiligung gibt Darüber hinaus war den Eheleuten P positiv bekannt, dass die Beteiligung mit einem Verlustrisiko verbunden ist. Der Kläger hat bei seiner mündlichen Anhö rung eingeräumt, dass er im Rahmen der Vermittlungsgespräche darauf hingewie sen worden sei, dass ein „gewisses Verlustrisiko“ bestehe.

Gemäß den von den Eheleuten P unterzeichneten Zeichnungsscheinen er unterzeichneten Zeichnungsscheinen er klärten die Eheleute P den Beitritt „vorbehaltslos und ausschließlich aufgrund ... der Darstellung im Prospekt“. Das Emissionsprospekt stand dem Ehepaar P der Darstellung im Prospekt“. Das Emissionsprospekt stand dem Ehepaar P vor der Zeichnung der früheren Beteiligung, somit vor Unterzeichnung der Anlage K1 zur Verfügung. Dies hat die Drittwiderbeklagte so angegeben.

Aus dem Prospekt waren alle von dem Kläger in gerügten angeblichen Pflichtverletzungen der Vermittlerseite erkennbar.

Zur Rendite der Beteiligung konnten die Eheleute P auf der Seite 12 des Prospektes entnehmen, dass der Eintritt des wirtschaftlichen Erfolges der Beteiligung einschließlich der Erwartungen des Anlegers hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen und evtl. Auszahlungen nicht garantiert werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erfolg der atypischen stillen Beteiligung von der wirtschaftlichen Entwicklung der G AG und der Unternehmen, an denen sie sich betei ligt, abhängt. Es wird darauf hingewiesen, dass die prognostierten Beteiligungsergebnisse mit Unsicherheiten behaftet sind, die schließlich im Einzelnen näher erklärt werden. Es wird eindeutig darauf hingewiesen, dass eine Absicherung für die für diesen Prospekt angenommenen Erlös- und Kostenerwartungen oder Wertentwicklungen nicht besteht. Damit kann ein Durchschnittsleser ohne Weiteres feststellen, dass es keine garantierte Rendite der Beteiligung gibt.

Zur Sicherheit der Anlage ergibt sich aus der Seite 12 bereits aus einer Abschnittsüberschrift mit der Bezeichnung „Totalverlust“ dass ein Totalverlust eintreten kann. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein unerwartet negativer Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestattet, zu einem Totalverlust der Kapitalanlage des Gesellschafters führen könne. Damit kann der Anlageinteressent ohne Weiteres erkennen, dass er nicht eine sichere, sondern eine risikobehaftete Beteiligung erwirbt, bei der sogar ein Totalverlust eintreten kann.

Das Problem der Fungibilität ist unter der Abschnittsüberschrft „Wirksamwerden, Dauer und Fungibilität der Beteiligung“ ausreichend erläutert.

Der Anlageinteressent, der sich über Provisionen und Vertriebskosten informieren will, findet hierzu Angaben unter „12. Provisionen“ auf Seite 84 des Prospekts.

3. Die Kammer ist der Ansicht, dass bei den oben aufgeführten Umständen zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der Eheleute Pfisterer bezüglich der von ihnen gerügten fehlerhaften Informationen durch die Vermittler vorliegt.

Zwar genügt es für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht, dass der Anleger den Emissionsprospekt nicht zur Kenntnis genommen hat.

Hier kam jedoch hinzu, dass unmittelbar in den von den Eheleuten unter zeichneten Beitrittserklärungen auf das Bestehen von Risiken hingewiesen wurde sowie darauf, auf welchen Seiten des Prospekts sich hierzu nähere Informationen finden. Wenn die Eheleute P trotz dieser Widersprüche zwischen den im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweisen zu den behaupteten Angaben der Vermitt ler und den sich damit aufdrängenden Zweifel an deren Richtigkeit nicht zumindest die in dem Hinweis bezeichneten Stellen des Prospektes nachgelesen und damit eine diesbezügliche leicht zugängliche Informationsquelle nicht genutzt haben sollten, ist ihnen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 10 U 101/10, Rd-Nr. 6 beijuris, i. V. m. Beschluss vom 22.12.2010, Az. 10 U 101/10, Rd-Nr. 21 beijuris).

Damit befanden sich die Eheleute P ab der Unterschriftsleistung unter den jeweiligen Zeichnungsscheinen in grob fahrlässiger Unkenntnis von den genannten Umständen, denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie Gelegenheit gehabt, den offensichtlichen Widerspruch zwischen den angeblichen Angaben der Vermitt ler zu den Hinweisen im Zeichnungsschein nachzugehen bzw. sich Kenntnis über diejenigen Risiken zu verschaffen, über die die Vermittler angeblich nicht aufgeklärt Sollten die Eheleute P

... haben. Dass das Prospekt zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung unter die Beitrittserklärungen den Eheleuten P zur Verfügung stand, ist mittlerweile unstreitig.

..., wie dies aus den Angaben der Drittwiderbeklagten bei ihrer Parteianhörung anklingt, vor dem Unterschreiben des Zeichnungsscheins noch nicht einmal den Zeichnungsschein gelesen haben, so ändert dies nichts am Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in Bezug auf die Unkenntnis. Sollten die Eheleute P| die auf dem Zeichnungsschein unmittelbar über der zu leistenden Unterschrift abgedruckten wenigen Zeilen, die durch fettgedruckte Überschriften bzw. Passagen sowie durch eine Umrahmung hervorgehoben sind, nicht gelesen haben, so kann dies nur als im höchsten Maße sorgfaltswidrig gesehen werden.

IV.

Die im Schreiben der Klägervertreter vom 10.09.2012 (Anlage K4) erklärte Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung wurde vom Kläger nicht zum Gegenstand dieses Klageverfahrens gemacht. Eine arglistige Täuschung wäre aus den oben unter B. II. 2. genannten Gründen nicht nachgewiesen.

&

Der Antrag 2. ist unbegründet.

Der mit dem Klageantrag 2. geltendgemachte Feststellungsantrag wird vom Kläger mit dem wirksamen Widerruf der Beitrittserklärung durch das Schreiben des Klägervertreters vom 10.09.2012, (Anlage K4) begründet. Wie oben unter B.l. begründet, greift dieser Widerruf nicht durch. Deswegen ist auch der Klageantrag Ziffer 2. unbegründet.

D.

Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet.

Eine Begründetheit des Hilfsantrages setzt voraus, dass dem Kläger und der Drittwiderbeklagten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen bzw. dass die beiden streitgegenständlichen Beitrittserklärungen wirksam widerrufen oder angefochten worden. Dies ist, wie oben unter B. ausgeführt, nicht der Fall.

Die Drittwiderklage ist zulässig und begründet.

Die Drittwiderklage ist zulässig, insbesondere fehlt dem Feststellungsantrag nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Drittwiderbeklagte hat sich einer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte bemüht, indem sie diese an den Kläger abgetreten hat. Die Abtretung hindert die Annahme des Feststellungsinteresses nicht (vgl. BGH NJW 2008, 2852, Rd-Nr. 29-35 bei juris).

Die Drittwiderklage ist auch begründet, weil die abgetretenen Ansprüche, die klagegegenständlich sind, wie oben ausgeführt, nicht bestehen. Darüber hinaus gehende Ansprüche der Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Drittwiderbeklagten behauptet.

R

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,100, 74, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie neuer Sachvortrag, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, blieben gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt.

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published on 23/12/2015 00:00

Tenor I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 16.06.2015, Az. 11 O 188/13, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
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Annotations

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.