Landgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Sept. 2008 - 5 T 293/08

published on 02/09/2008 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Sept. 2008 - 5 T 293/08
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Tenor

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.04.2008 – 108 M 967/08 – wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den am 16.10.2007 erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin zur Durchführung eines Verfahrens nach § 903 ZPO gegen den Schuldner auszuführen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Das Verfahren betrifft die Verpflichtung des Schuldners zur wiederholten eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO.

Der Gläubigerin steht gegen den Schuldner eine titulierte Forderung (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Neunkirchen, Az.: 3 B 2329/98, vom 17.03.1999) in Höhe von 20.911,50 EUR nebst Zinsen zu, deren Zwangsvollstreckung bislang erfolglos war.

Der Schuldner hat auf Antrag eines anderen Gläubigers am 14.11.2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Amtsgericht Saarbrücken, Az.: 67 M 1237/05) und dabei erklärt, er sei selbständig, handele mit Brennholz und habe monatliche Nettoeinnahmen in Höhe von ca. 800,00 EUR. Zurzeit lägen keine Aufträge vor und er habe keine Außenstände.

Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher … am 16.10.2007 beauftragt, dem Schuldner noch einmal die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung dieses Auftrags abgelehnt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 903 ZPO seien nicht erfüllt.

Daraufhin hat die Gläubigerin beim Amtsgericht Saarbrücken im Wege der Erinnerung gemäß § 766 ZPO beantragt,

den zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, den am 16.10.2007 erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag zur Durchführung des Verfahrens nach § 903 ZPO auszuführen.

Die Gläubigerin ist der Auffassung, im Hinblick auf die seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verstrichene Zeit sei davon auszugehen, dass der Schuldner neues Vermögen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit erworben habe.

Sei dies nicht der Fall, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Schuldner seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe.

Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 17.04.2008 die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, die Gläubigerin könne nicht die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO, sondern lediglich die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 14.11.2005 verlangen.

Allein der Hinweis der Gläubigerin, der Schuldner müsse seit Abgabe der letzten eidesstattlichen Versicherung im November 2005 im Rahmen seines Gewerbebetriebes neues Vermögen (Forderungen) erworben haben, rechtfertige es nicht, den Schuldner entgegen der Schuldnerschutzvorschrift des § 903 ZPO bereits vor Ablauf der 3 Jahre zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten.

Auch nach der Lebenserfahrung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Schuldner mit seinem Gewerbebetrieb Forderungen in pfändbarer Höhe erwirtschaftet habe.

Allerdings seien die Angaben des Schuldners in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2005 unvollständig.

Die pauschale Angabe eines monatlichen Durchschnittseinkommens genüge nicht. Der Schuldner müsse vielmehr mindestens Angaben machen zu Art und Umfang des jeweiligen Geschäfts, zur Höhe des jeweiligen Entgeltes sowie zu Namen und Anschrift des jeweiligen Auftraggebers.

Gegen diesen am 25.04.2008 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 09.05.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.

Die Gläubigern ist der Auffassung, nach der Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ein selbständig Tätiger in einem Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren aus dem Handel mit Brennmaterialien pfändbares Vermögen erworben habe.

Die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 14.11.2005 ermögliche ihr mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Realisierung ihres Anspruchs. Die Nachbesserung betreffe ausschließlich die Vermögensverhältnisse des Schuldners zum 14.11.2005 und nicht seine aktuellen Vermögensverhältnisse.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I.

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet und führt unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken zu der beantragten Anweisung des zuständigen Gerichtsvollziehers.

Der Gläubigerin kann das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass der Schuldner – worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat – zur Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2005 verpflichtet ist.

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das Recht, die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, nicht nur dem Gläubiger zusteht, der damals die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt hat, sondern auch jedem anderen Gläubiger (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 903 ZPO, Rdnr. 14 mwN.)

Allerdings besteht der Zweck der in §§ 807, 899 ff. ZPO geregelten eidesstattlichen Versicherung darin, dem Gläubiger die Kenntnis von pfändbaren Vermögensgegenständen des Schuldners zu verschaffen (vgl. BGH NJW 2004, 2979, zitiert nach Juris, Rdnr. 11 m. w. N.). Dieses Ziel vermag die Gläubigerin durch die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 14.11.2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erreichen. Es trifft zwar zu, dass der Schuldner bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umfassende Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage machen und insbesondere angeben muss, für welche Personen er welche Tätigkeiten ausgeführt hat und für welches Entgelt er in den vergangenen Monaten tätig geworden ist (vgl. LG Saarbrücken, DGVZ 1998, 77; OLG Köln, Juristisches Büro 1994, 408), allerdings haben sich diese ergänzenden Angaben des Schuldners auf die damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14.11.2005 und nicht auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Nachbesserung zu beziehen. Das Nachbesserungs- und Ergänzungsverfahren ist lediglich die Fortsetzung des alten, nicht gesetzesmäßig verlaufenen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Durch die Nachbesserung ist der Schuldner nur zur Ergänzung und Klarstellung des bereits eingereichten Vermögensverzeichnisses und zur Versicherung seiner ergänzenden Angaben verpflichtet (vgl. OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1975, 452; OLG Köln, Rechtspfleger 1975, 180; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 903 ZPO, Rdnr. 15), nicht aber zur nochmaligen Errichtung und Versicherung eines neuen Vermögensverzeichnisses. Andernfalls wäre der Unterschied zwischen der bloßen Nachbesserung einerseits und der wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO andererseits vollständig verwischt.

Es versteht sich von selbst, dass die Details der Geschäftsbeziehungen des Schuldners zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2005 der Gläubigerin nach Ablauf von nunmehr fast 3 Jahren kaum noch die erfolgsversprechende Möglichkeit der Realisierung ihrer Forderungen geben würde.

Ein erfolgsversprechender Zugriff auf das Vermögen des Schuldners besteht allenfalls dann, wenn der Schuldner in einer wiederholten eidesstattlichen Versicherung Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht.

II.

Die Voraussetzungen des § 903 ZPO für die Verpflichtung des Schuldners zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind vorliegend erfüllt.

Nach § 903 S. 1 ZPO ist ein Schuldner in den ersten 3 Jahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt die Rechtsprechung die Fälle gleich, in denen der Gläubiger daran interessiert ist, die neue Erwerbsquelle des Schuldners in Erfahrung zu bringen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, DGVZ 1992, 27).

Soweit der Gläubiger über die gesetzlich genannten Ausnahmefälle hinaus die vorzeitige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begehrt, muss er die Voraussetzungen, die einen vergleichbaren Rückschluss zulassen, genau wie bei den gesetzlich normierten Ausnahmen glaubhaft machen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen des § 903 ZPO nicht überspannt werden, um dem Gläubiger, dem es gerade an Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff auf verwertbares Vermögen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren. Der Schuldner hat im Widerspruchsverfahren nach § 900 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, die Annahme zu entkräften, er habe inzwischen pfändbares Vermögen erworben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Schuldner immer schon dann vor Ablauf der 3-jährigen Schutzfrist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger nur die bloße Vermutung äußert, der Schuldner habe inzwischen neues Vermögen oder Einkommen erworben. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 903 S. 1 ZPO grundsätzlich um eine Schuldnerschutzvorschrift handelt, die lediglich zwei Ausnahmetatbestände enthält. Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der 3-Jahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter Umstände gerechtfertigt, die den Schluss auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei kann auch der – von Amts wegen zu berücksichtigenden – allgemeinen Lebenserfahrung Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf erstrecken, dass es nahe liegt, dass der Vermögenserwerb eine Größenordnung erreicht hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt. Von maßgeblicher Bedeutung sind dabei die jeweiligen Einzelfallumstände (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1007, zitiert nach Jurist, Rdnr. 6).

Für die Glaubhaftmachung eines nachträglichen Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte eidesstattliche Versicherung innerhalb der 3-Jahresfrist reicht der Hinweis nicht aus, der Schuldner habe seine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender fortgesetzt. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein konkreter Vermögenserwerb des Schuldners glaubhaft gemacht wird (vgl. OLG Frankfurt, Juristisches Büro 2002, 442; OLG Stuttgart, Juristisches Büro 2001, 434; AG Ludwigsburg, DGVZ 2003, 28).

Der in der Rechtsprechung (vgl. LG Heilbronn, Juristisches Büro 2000, 54) vertretenen Auffassung, bei Selbständigen könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung nach Ablauf einer Mindestfrist von 6 Monaten vermutet werden, dass ein neuer Vermögenserwerb stattgefunden hat, vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Eine derartige Pauschalierung würde im Ergebnis dazu führen, Selbständige weitgehend von dem Schutzbereich des § 903 ZPO auszunehmen (vgl. OLG Stuttgart, Juristisches Büro 2001, 434, zitiert nach Juris, Rdnr. 7; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 1422; Zöller/Stöber, § 903 ZPO, Rdnr. 8).

Auch bei Selbständigen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen Vermögenserwerb einer Größenordnung vorliegen, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt, auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OLG Stuttgart, aaO., Rdnr. 11).

Die Glaubhaftmachung des Gläubigers muss sich jedoch nicht darauf erstrecken, dass der Schuldner tatsächlich ausreichendes Vermögen hinzuerworben hat, es reicht vielmehr aus, wenn Umstände glaubhaft gemacht sind, die einen solchen Vermögenserwerb nach der Lebenserfahrung ausreichend wahrscheinlich machen (vgl. OLG Karlsruhe, DGVZ 1992, 27; Zöller/Stöber, § 903 ZPO, Rdnr. 9 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Gläubigerin gerecht.

Der Schuldner hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2005 angegeben, er sei selbständig und handele mit Brennholz. Es besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass dieses von dem Schuldner betriebene Gewerbe aufgrund der Marktentwicklung zwischenzeitlich zu einem erhöhten Einkommen des Schuldners geführt hat. Im Zuge des weltweiten erhöhten Energiebedarfs und im Hinblick auf die Rohstoffverknappung sind in den letzten Jahren die Verkaufspreise für Brennholz bedeutend angestiegen. In der einschlägigen Literatur (vgl. die Leitlinie für die Vermarktung von Holz zu bioenergetischen Zwecken im Landesbetrieb Hessen-Forst, Rohstoffpotentiale, Rahmenbedingungen, Märkte und Strategien – www.nw-fva.de ) wird von Preissprüngen des Buchenbrennholzes von einem Nettopreis pro Raummeter in Höhe von 23,91 EUR im Jahre 2005 auf 49,00 EUR im Jahre 2007 berichtet. Im Hinblick auf diese Preisentwicklung erscheint es unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der Schuldner durch den Verkauf mit Brennholz Einkommen in einer Größenordnung erzielt hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff der Gläubigerin erwarten lässt.

Es kommt hinzu, dass der Schuldner, dem in dem Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, nicht geltend gemacht hat, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich nicht gebessert haben.

Unter Berücksichtigung der veränderten Umstände ist der Schuldner zur vorzeitigen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG mit 1.500,00 EUR bewertet.

Die Rechtsbeschwerde – hierfür wäre der Bundesgerichtshof zuständig – wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (vgl. § 574 Abs. 3, 2 ZPO).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Annotations

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.