Landgericht Saarbrücken Urteil, 14. Sept. 2012 - 5 S 18/12

bei uns veröffentlicht am14.09.2012

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.029,41 EUR.

Gründe

A.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Firma ... (im Folgenden „Fa. ...“ genannt), über deren Vermögen am 15.02.2010 das vorläufige und am 20.04.2010 das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der verweigerten Abnahme eines Kaminofens.

Der Beklagte hat am 13.04.2010 auf der ... in ... einen schriftlichen Auftrag für den Kauf eines Kaminofens zum Preis von 4.900,-- EUR unterzeichnet.

Auf dem Auftragsformular (Bl. 14 d.A.) war oben in der Mitte vermerkt:

„Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters ..“

Nach den zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ... beträgt der von dem Käufer zu zahlende Schadensersatz pauschal 25 % des Nettoauftragswertes.

Der Beklagte hat am 13.05.2010 den Rücktritt von dem Kaufvertrag mit der Begründung erklärt, er habe am 11.05.2010 erfahren, dass die Firma ... in Insolvenz geraten sei.

Mit Schreiben vom 07.06.2010 hat der Beklagte die Anfechtung des mit der Firma ... geschlossenen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Nachdem der Beklagte die Abnahme des bestellten Kaminofens endgültig verweigert hat, verlangt der Kläger Schadensersatz unter Bezugnahme auf die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.323,53 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu zahlen
und
zur Freistellung des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 507,50 EUR netto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat den Beklagten durch das am 11.05.2011 verkündetes Urteil verurteilt, an den Kläger 1.029,41 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie ihm von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Amtsgericht dem Kläger zu 23 % und dem Beklagten zu 77 % auferlegt.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, zwischen der Firma ... und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen über die Lieferung eines Kaminofens und der Beklagte habe diesen Vertrag nicht wirksam widerrufen. Ihm habe auch kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B zugestanden, da die VOB/B auf den Kaufvertrag nicht anwendbar sei.

Der Beklagte sei auch nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt gewesen. Es liege keine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen vor. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ... sei im Internet veröffentlicht worden und habe von jedem eingesehen werden können. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, von dieser öffentlichen Bekanntmachung nichts gewusst zu haben.

Die Firma ... sei auch hinsichtlich des Gewährleistungsrechts leistungsbereit gewesen.

Der Beklagte habe die Erfüllung des Kaufvertrages endgültig verweigert und sei deshalb zum Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises verpflichtet.

Gegen dieses am 16.05.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.06.2011 Berufung eingelegt und diese am 08.07.2011 begründet.

Er ist der Ansicht, er sei von der Firma ... über ihre Leistungsfähigkeit arglistig getäuscht worden.

Er behauptet, die Firma ... habe ihre Mitarbeiter angewiesen, Kaufinteressenten die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht mitzuteilen.

Er ist der Auffassung, ihm als Verbraucher könne die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen gehalten werden.

Es sei nicht gesichert gewesen, dass die Firma ... nach Zahlung des Kaufpreises noch leistungsfähig sei.

Ihm stehe auch ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 VOB/B zu.

Die VOB/B sei Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages geworden, weil sie von der Firma ... auf dem verwendeten Kaufformular genannt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, durch den Hinweis auf das Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters auf dem Auftragsformular sei für den Beklagten ersichtlich gewesen, dass für die Firma ... ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt gewesen sei.

Angesichts der Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe es bei Abschluss des Kaufvertrages keines besonderen Hinweises durch die Mitarbeiter der Firma ... bedurft.

Ein Sonderkündigungsrecht des Beklagten nach der VOB/B bestehe nicht.

Er trägt auf einen entsprechenden Hinweis der erkennenden Kammer unbestritten vor, dem Beklagten sei vor Klageerhebung mitgeteilt worden, trotz des laufenden Insolvenzverfahrens werde der Geschäftsbetrieb der Firma ... fortgeführt. Der Insolvenzverwalter bilde Rückstellungen. Wenn ein Verkauf der Firma ... scheitere, werde mit den Rückstellungen eine Fachfirma beauftragt, etwaige Gewährleistungsfälle zu beheben.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Beklagten hätten über die Firma ... erfüllt werden können.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.05.2011, auf die gewechselten Schriftsätze und auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

B.

I.

Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 518 ZPO) und fristgerecht begründete (§ 520 ZPO) – Berufung des Beklagten ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

II.

Das Amtsgericht hat in Höhe des noch streitgegenständlichen Betrages von 1.029,41 EUR nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Schadensersatzklage des Klägers zu Recht stattgegeben.

1.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ..., die mit dem Beklagten den streitgegenständlichen Kaufvertrag über einen Kaminofen zum Preis von 4.900,-- EUR abgeschlossen hat, ist das Recht der Firma ..., über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO).

Der Kläger ist deshalb berechtigt, die der Firma ... als Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten aus §§ 281, 280, 249 Abs. 2, 252 BGB zustehende Schadensersatzforderung einzuklagen.

Dieser Schadensersatzanspruch besteht deshalb, weil der Beklagte die Abnahme (vgl. § 433 Abs. 2 BGB) des gekauften Kaminofens ernsthaft und endgültig verweigert hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

Die Höhe des Schadensersatzanspruches in Form des der Firma ... entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) beträgt laut der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal 25 % des Nettoauftragswertes.

Somit ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger die erstinstanzlich zugesprochenen 1.029,41 EUR zu zahlen.

2.

Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten ein Widerrufsrecht aus § 312 BGB zugestanden hat. Dies hinge davon ab, ob die ..., auf der der streitgegenständliche Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB darstellt oder ob es sich dabei eher um eine Markt- oder Messe ähnliche Leistungsschau handelt (vgl. zur Problematik: Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 312 BGB Nr. 16 m.w.N.). Diese Problematik kann deshalb offen bleiben, weil auf jeden Fall innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist (vgl. § 355 Abs. 2 BGB) der Widerruf des Beklagten nicht erklärt worden ist. Der Vertrag ist am 13.04.2010 abgeschlossen worden. Der Widerruf erfolgte erst mit Schreiben vom 13.05.2010.

3.

Dem Beklagten steht auch kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B zu. Denn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) findet auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag keine Anwendung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem verwendeten Vertragsformular (Bl. 14 d.A.), in dem vermerkt ist, dass die VOB/B bei Werkverträgen bzw. individuellen Anfertigungen gilt, während bei Kaufverträgen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden.

Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich eindeutig um einen Kaufvertrag.

4.

Der Beklagte hat den Kaufvertrag auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten.

Im vorliegenden Fall wäre allenfalls eine Täuschung des Beklagten durch die unterlassene Aufklärung über den Umstand in Betracht gekommen, dass am 13.04.2010, dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrages, über das Vermögen der Verkäuferin, der Firma ..., bereits das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Darüber hätte der Beklagte nur dann aufgeklärt werden müssen, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ... den Vertragszweck gefährdet und deshalb nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt für den Kaufentschluss des Beklagten von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Beklagte nach der Verkehrssitte eine entsprechende Aufklärung erwarten dürfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az VIII ZR 33/00, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2003, Az 12 U 80/02, ZVI 2002, 459 – 462, zitiert nach juris Rn. 36). Zur Aufklärung über eine wirtschaftliche Bedrängnis des Verkäufers oder über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht dann Veranlassung, wenn der Verkäufer weiß, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen kann (vgl. dazu OLG Köln a.a.O.).

Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Infolge des insoweit unbestrittenen Sachvortrages des Klägers ist davon auszugehen, dass er für die Firma ... den Kaufvertrag erfüllt und den gekauften Kaminofen an den Beklagten übergeben und übereignet hätte.

Auch hinsichtlich eventueller Gewährleistungsrechte des Beklagten bestand dadurch eine Absicherung, dass der Kläger Rücklagen gebildet hatte und in der Lage gewesen wäre, eventuelle Gewährleistungsrechte durch die Firma ... zu erfüllen.

Im Hinblick darauf hat der Beklagte zu Unrecht die Abnahme des von ihm gekauften Kaminofens verweigert.

Seine Berufung war deshalb zurückzuweisen.

5.

Die Kostenentscheidung erging nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus dem Betrag der erstinstanzlichen Verurteilung.

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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2001 - VIII ZR 33/00

bei uns veröffentlicht am 04.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 33/00 Verkündet am: 4. April 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgeri

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Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 33/00 Verkündet am:
4. April 2001
Kirchgeßner,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2001 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenates des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2000 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mühlhausen vom 26. Februar 1998 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten Freistellung von Ansprüchen einer Sparkasse auf Rückzahlung von Darlehen sowie Freistellung von Ansprüchen aus selbstschuldnerischen Bürgschaften, die sie zugunsten der BKD B. -, R. - und S. GmbH (im folgenden: BKD GmbH oder GmbH) übernommen hatten. Der Beklagte macht mit der Widerklage Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf von Geschäftsanteilen der BKD GmbH geltend.
Gesellschafter der GmbH waren zunächst der Kläger zu 1, sein Bruder V. B. und der Zeuge K. . Am 8. September 1993 schied V. B. aus der Gesellschaft aus, nachdem er seine Geschäftsanteile an den Mitgesellschafter K. v erkauft und übertragen hatte; er blieb jedoch der GmbH - wie bisher - als Steuerberater verbunden und arbeitete, insbesondere durch die Erledigung sämtlicher Buchführungsarbeiten, mit seinem Bruder und der GmbH weiterhin eng zusammen. Die Geschäftsführung teilten die beiden verbliebenen Gesellschafter dergestalt unter sich auf, daß der Kläger zu 1 als "Hauptgeschäftsführer" für den kaufmännischen Bereich und der Zeuge K. für den technischen Bereich zuständig sein sollte. Die wirtschaftliche Situation der BKD GmbH war bereits spätestens seit dem Sommer 1993 angespannt. Ende September/Anfang Oktober 1993 lernten der Kläger zu 1 und sein Bruder den Beklagten kennen und nahmen Verhandlungen über den Erwerb der vom Kläger zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile durch den Beklagten auf. Am 9. November fand zwischen dem Kläger zu 1, dem Zeugen K. und dem Beklagten eine Besprechung statt, bei der die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile des Klägers zu 1 mit einem Nennbetrag von insgesamt 12.300 DM sowie von zwei Geschäftsanteilen des Zeugen K. in Höhe von insgesamt 7.800 DM durch den Beklagten vereinbart wurde; die von K. gehaltenen restlichen Geschäftsanteile im Nennbetrag von 30.000 DM sollten weiterhin bei diesem verbleiben. Außerdem vereinbarten die Beteiligten, daß der Beklagte der Gesellschaft eine “Liquiditätshilfe” von 100.000 DM als Darlehen gewähren sollte, die zur Bezahlung der anstehenden Löhne und Gehälter bestimmt war. Der Betrag wurde am 11. November 1993 vom Beklagten überwiesen und am folgenden Tag der GmbH gutgeschrieben.
Entsprechend der Vereinbarung vom 9. November 1993 erwarb der Beklagte durch notariellen Vertrag vom 22. November 1993 die Geschäftsanteile des Klägers zu 1 zum Nennwert von 12.300 DM sowie zwei Anteile des Zeugen K. - ebenfalls zum Nennwert - für 7.800 DM. Hinsichtlich der finanziellen Entlastung der Kläger durch den Beklagten war unter Ziffer III.5 des Vertrages folgendes vereinbart: “Sämtliche Kredite, Sicherheiten und Bürgschaften, die auf die Namen J. B. und M. B. z u Gunsten der BKD GmbH getätigt wurden, sind durch schriftliche Entlastung der Kreditgeber aus allen in diesem Zusammenhang entstandenen Rechten und Pflichten zu entlasten. Sie erhalten hierfür keinen Ausgleich. Herr R. W. v erpflichtet sich, diese Verpflichtung gegenüber der Kreissparkasse S. in vollem Umfang zu übernehmen oder abzulösen.” Mit Anwaltsschreiben vom 11. April 1994 forderten die Kläger den Beklagten erfolglos auf, sie bis zum 20. April 1994 von den Verbindlichkeiten gegenüber der K. sparkasse S. freizustellen. Nachdem am 10. Juni 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der BKD GmbH eröffnet worden war, erklärte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 1994 die Anfechtung des notariellen Vertrages vom 22. November 1993 wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der BKD GmbH durch den Kläger zu 1. Mit weiterem Schreiben vom 18. Juli 1994 forderte der Beklagte den Kläger zu 1 auf, einer Rückübertragung der Geschäftsanteile der BKD GmbH zuzustimmen und zu erklären, daß er keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Dies lehnte der Kläger zu 1 mit Schreiben seines Anwalts vom 21. Juli 1994 ab.
Die Kläger haben behauptet, für den Kläger zu 1 sei im September 1993 nicht erkennbar gewesen, daß die Gesellschaft konkursreif gewesen sei; jedoch hätten er und sein Bruder den Beklagten auf die äußerst angespannte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft aufmerksam gemacht. Dem Beklagten sei die finanzielle Situation der BKD GmbH auch deshalb bekannt gewesen, weil er ein Unternehmenskonzept sowie einen Finanzplan erstellt habe. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, der Kläger zu 1 habe ihn bei den Vertragsverhandlungen über entscheidende Umstände, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht, zumindest aber fahrlässig seine ihm insoweit obliegenden Hinweispflichten verletzt. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage habe er als günstig und positiv dargestellt und monatliche Umsätze von 500.000 DM als möglich bezeichnet. Tatsächlich sei die GmbH jedoch bereits im Oktober/ November 1993 nahezu konkursreif gewesen, was sich u.a. aus einer rückständigen Forderung der Sozialversicherungsträger und der vom Kläger zu 1 hierfür übernommenen persönlichen Bürgschaft ergeben habe. Mit seiner Widerklage erstrebt der Beklagte die Rückabwicklung des Anteilskaufvertrages vom 22. November 1993 sowie die Feststellung, daß er nicht zur Ablösung des vom Kläger zu 1 der GmbH gewährten Darlehens verpflichtet sei und daß der Kläger ihn von allen Verpflichtungen freizustellen habe , die sich aus der Inhaberschaft der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der BKD GmbH derzeit oder zukünftig ergeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage hat es im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage überwiegend stattgegeben, im übrigen die Hauptsache für
erledigt erklärt und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung , im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe den Vertrag vom 22. November 1993 nicht wirksam angefochten, da er nicht bewiesen habe, daß er vom Kläger zu 1 oder dessen Bruder in arglistiger Weise über solche Aspekte getäuscht worden sei, die für seinen Entschluß zum Erwerb der Geschäftsanteile erheblich gewesen seien. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auch auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Zwar sei der Kläger zu 1 verpflichtet gewesen, den Beklagten über alle für ihn wesentlichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären; dies gelte insbesondere für solche Umstände, die geeignet gewesen seien, den Vertragszweck - Beteiligung des Beklagten an einer lebensfähigen Gesellschaft - zu vereiteln, wie etwa eine desolate wirtschaftliche Lage oder die Konkursreife der Gesellschaft. Insoweit sei dem Kläger zu 1 ohne weiteres auch ein schuldhaftes Verhalten seines BrudersV. B. zuzu - rechnen, der maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt und insgesamt in enger Art und Weise mit der BKD GmbH verflochten gewesen sei. Die vom Beklagten behauptete desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft bis hin zur Konkursreife sei jedoch nicht bewiesen. Nach den Aussagen der im Parallelverfahren hierzu vernommenen Zeugen J. und O. sei es allerdings im Zeitraum Juli bis Oktober 1993 zu Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen verschiedener Gläubiger, u.a. der Berufsgenossenschaft und der Zusatzversorgungskasse , zu Rückholversuchen von Leasingfirmen, Rückbuchungen von Lastschriften und Rückholung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gekommen; die Sperrung der Telefonleitung und der Stromleitung sei zwar angedroht worden, es sei aber nicht feststellbar, ob sie auch durchgeführt worden sei. Ebenso unerheblich sei auch die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 im Oktober 1993 eine persönliche Bürgschaft wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge übernommen habe. Alle diese Umstände ließen weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Indizien den zwingenden Schluß auf eine dauernde Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu. II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1, der sich das mitwirkende Verhalten seines Bruders auch insoweit zurechnen lassen muß (vgl. dazu BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM 1989, 1364 unter II 2 = BGHR BGB § 123 Abs. 2 Dritter 1; vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479 unter II = BGHR aaO Dritter 2; vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016 unter I 1= BGHR aaO Dritter 4 und vom 20. November 1995 - II ZR 209/94, WM 1996, 201 unter 3 = BGHR aaO Dritter 5), den Beklagten bei den Vertragsverhandlungen durch Übergabe einer falschen betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 30. September 1993 und durch die angeblichen Manipulationen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Betriebsteils “Baustoffcenter” arglistig getäuscht hat und der Beklagte deshalb den notariellen Vertrag vom 22. November 1993 wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat. Der Beklagte kann jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
für Verschulden bei Vertragsverhandlungen die Rückabwicklung des notariellen Vertrages und Freistellung von allen darin übernommenen Verpflichtungen verlangen, weil der Kläger zu 1 ihn bei den Verhandlungen pflichtwidrig nicht über wesentliche Umstände, die für die Kaufentscheidung des Beklagten von Bedeutung waren, aufgeklärt hat.
a) Eine Anwendung der Grundsätze der Haftung für vorvertragliches Verschulden scheitert hier - mangels Vorliegens eines Unternehmenskaufs (vgl. insoweit BGHZ 65, 246, 251 f; 138, 195, 204 m.w.Nachw.) - nicht an dem Vorrang der Sachmängelhaftung gemäß §§ 459 ff BGB. Das hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert, aber jedenfalls im Ergebnis zu Recht - stillschweigend - angenommen. Eine derartige Haftung kommt mithin im vorliegenden Fall selbst dann in Betracht, wenn dem Kläger zu 1 auch unter Berücksichtigung des ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Bruders kein arg-listiges Verhalten, sondern lediglich eine fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflichten anzulasten ist.
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 – VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 – V ZR 170/86, NJW RR 1988, 394 unter 2). Beim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen ist im Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert ins-
besondere zu berücksichtigen, daß der Kaufinteressent - für den Verkäufer erkennbar - sich ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in erster Linie nur an Hand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzender Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen kann. Diese Erschwerung der Bewertung des Kaufobjekts durch einen außenstehenden Interessenten , die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht ausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen vor allem zur Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die regelmäßig weitreichenden wirtschaftlichen Folgen der Kaufentscheidung rechtfertigen es, dem Verkäufer eine gesteigerte Aufklärungspflicht aufzuerlegen und an die hierbei anzuwendende Sorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen. Geht es um die Beteiligung des Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, dann erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Käufers namentlich auch auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
c) Gemessen an diesen Grundsätzen und auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts kann der Auffassung des Berufungsgerichts , dem Kläger zu 1 sei nicht einmal fahrlässiges Verhalten anzulasten, nicht gefolgt werden. aa) Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft “bis hin zur Konkursreife” als nicht bewiesen angesehen hat. Schon die - unstreitige - Häufung von zahlreichen gewichtigen Indizien für eine anhaltende Krise der Gesellschaft ab Juni 1993 zeigt, daß sich die GmbH bereits seit geraumer Zeit auf den Zustand der
Zahlungsunfähigkeit zubewegte. In den Monaten Juni und Juli wurde in mehreren Fällen Ware im Wert von jeweils etwa 20.000 bis 30.000 DM, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war, von der Lieferantin wegen Nichtbezahlung der Rechnungen wieder abgeholt. Im Juli und August kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger. In der ersten Hälfte des vierten Quartals hatten die rückständigen Raten für geleaste Kraftfahrzeuge einen solchen Umfang angenommen, daß die betroffenen Leasingfirmen Maßnahmen zur Rückholung von Fahrzeugen ergriffen. Ab Oktober wurden mehrfach Lastschriften zurückgebucht und Schecks nicht eingelöst. Wegen Zahlungsrückständen wurde überdies die Sperrung der Telefon- und Stromleitungen angedroht. Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft befand sich die BKD GmbH mit Beiträgen in Höhe von etwa 50.000 DM in Verzug, so daß sich der Kläger zu 1 im Oktober 1993 auf Drängen der Berufsgenossenschaft veranlaßt sah, eine entsprechende persönliche Bürgschaft zu übernehmen. Daß der Zeuge B. als Steuerberater und damaliger Gesellschafter der GmbH die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht anders sah, belegt sein Mahnschreiben an die Gesellschaft vom 15. Juli 1993, in welchem er auf die Dringlichkeit der Tilgung von Forderungen der Krankenkassen und Finanzämter hinwies. Dieses Schreiben - ein wichtiges Indiz für die negative Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der GmbH durch den Kläger zu 1 und seinen Bruder - hat das Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangen, was die Revision zutreffend als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt. Angesichts einer solchen Häufung deutlicher Anzeichen für eine bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens im Herbst 1993 erweist sich die zusammenfassende Wertung des Berufungsgerichts , es hätte "wesentlich stärkerer Indizien bedurft", als formelhafte Wendung und Überspannung der Beweisanforderungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom
18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, WM 1998, 1689 unter C II 2 a = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweismaß 2). Sofern der Kläger zu 1 als der für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständige “Hauptgeschäftsführer” der GmbH über diese Vorgänge nicht in vollem Umfang unterrichtet war, entlastet ihn das nicht; denn dann müßte er sich das Verhalten seines als Verhandlungsgehilfen hinzugezogenen Bruders V. B. z urechnen lassen (§ 278 BGB), der, wie den Aussagen der Zeugen J. und O. zu entnehmen ist, umfassend informiert war. bb) Auf Grund der unstreitigen gewichtigen Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft war für den Kläger zu 1 und seinen Bruder erkennbar , daß die GmbH im Herbst 1993 entweder bereits zahlungsunfähig war oder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte. Damit war der vom Beklagten mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils verfolgte Vertragszweck der Beteiligung an einer lebensfähigen Gesellschaft ernsthaft gefährdet. Der Kläger zu 1 war daher verpflichtet, den Beklagten - auch ungefragt - über diese Vorkommnisse umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten; dieser Verpflichtung ist er unstreitig nicht nachgekommen. Darin liegt eine mindestens fahrlässige Verletzung der ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht , die ihn nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet.
d) Das Verschweigen der auf eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH hindeutenden Anzeichen war ursächlich für den Kaufentschluß des Beklagten. Das Berufungsgericht hat dies - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft. Soweit es in anderem Zusammenhang Zweifel an der Kausalität der Handlungsweise des Klägers zu 1 und des Zeugen K. äußert, verkennt es, daß sich in
Fällen der vorliegenden Art die Darlegungs- und Beweislast umkehrt: Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist, derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, beweispflichtig dafür , daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis - hier: auf die eindeutigen Anzeichen für eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit im Sommer und Herbst 1993 - unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 121/95 = NJW 1996, 2503 unter II; Urteil vom 20. September 1996 - V ZR 173/95 = NJW-RR 1997, 144 unter II 2 b bb). Anhaltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten des Beklagten sind weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, daß dem Beklagten, wie die Kläger unter Hinweis auf das von ihm erstellte Unternehmenskonzept behaupten, die “äußerst angespannte wirtschaftliche Situation” der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Jenes - allerdings undatierte - Sanierungskonzept kann der Beklagte frühestens am 9. Dezember 1993, mithin mehr als zwei Wochen nach dem Abschluß des Anteilskaufvertrages , erstellt haben. Das ergibt sich aus dem einleitenden Satz des Konzepts: “Eine BWA ... liegt für den Monat Oktober seit dem 09.12. 1993 vor (Anhang).” Unter diesen Umständen läßt die unstreitige Tatsache, daß der Beklagte ein Sanierungs- bzw. Unternehmenskonzept erstellt hat, keinerlei Rückschlüsse auf seinen Kenntnisstand bei Abschluß des notariellen Vertrages am 22. November 1993 und etwaige Schlußfolgerungen hinsichtlich einer mangelnden Kausalität der Pflichtverletzungen des Klägers zu 1 zu. 2. Der in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte ist so zu stellen, wie er bei richtiger Offenbarung der für seinen Kaufentschluß erheblichen Umstände stünde.
Er kann daher entweder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen oder aber Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (BGHZ 69, 53, 56 und BGHZ 111, 75, 82). Wählt er - wie der Beklagte im vorliegenden Fall - die letztere Möglichkeit, dann kann er Zug um Zug gegen (Rück-) Abtretung des erworbenen Geschäftsanteils den Kaufpreis zurückfordern und zugleich verlangen, von allen Verbindlichkeiten befreit zu werden , die er im Vertrag zusätzlich übernommen hat. 3. Diesen Grundsätzen entspricht das landgerichtliche Urteil mit seiner Entscheidung zu Klage und Widerklage. Der Senat hat daher, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ausgesprochen, daß die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 26. Februar 1998 zurückgewiesen wird. Mit der Rückabwicklung des notariellen Vertrages vom 22. November 1993 entfällt zugleich der Anspruch der Kläger auf Freistellung von den Darlehensrückzahlungs - und Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der K. sparkasse S. , die der Beklagte von den Klägern übernommen hatte. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag Ziffer 2) ursprünglich geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Eigenkapitalhilfedarlehen der Deutschen Ausgleichsbank, den die Kläger in der Berufungsinstanz in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt haben, bezieht sich der wiederhergestellte landgerichtliche Ausspruch über die Abweisung der Klage nunmehr auf den zuletzt gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rnr. 45). Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.