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| Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch. |
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| Die am … 1926 geborene Klägerin ist die Schwester der Mutter der Beklagten. Die Beklagten haben noch eine Schwester, Frau E. G.. Die kinderlose Klägerin betrieb mit ihrem verstorbenen Ehemann früher ein Möbelhaus im Gebäude K. Straße in T.. |
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| Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09.09.2003 schenkte die Klägerin - teilweise in Erbengemeinschaft mit Herrn A. R. - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Beklagten und E. G. Miteigentumsanteile bzw. Eigentum an insgesamt acht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf der Gemarkung S. und erklärte die Auflassung. Gleichzeitig bewilligte und beantragte die Klägerin die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 83-89 d.A.) verwiesen. Nachdem der Eintragungsantrag noch am selben Tag beim Grundbuchamt eingereicht worden war, wurde der Eigentumswechsel am 21.10.2013 in das Grundbuch eingetragen. |
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| In der Folgezeit gerieten die Parteien in Streit, weswegen die Klägerin die Schenkung widerrief und die Beklagten auf Rückübertragung von Miteigentumsanteilen bzw. Eigentum an den verschenkten Grundstücken in Anspruch nahm. Nachdem jene Klage durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12.09.2012, Aktenzeichen 2 O 100/12, abgewiesen und die Klägerin durch Beschluss des Oberlandesgerichts S. vom 21.12.2012, Aktenzeichen 19 U 166/12, des von ihr eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt worden war, erwirkten die Beklagten am 04.03.2013 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 9.834,64 EUR nebst Zinsen und später am 15.08.2013 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend Mietzinsforderungen der Klägerin gegen die Mieter des Gebäudes K. Straße in T.. |
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| Mit Schreiben vom 05.09.2013, den Beklagte durch den Gerichtsvollzieher jeweils zugestellt am 13.09.2013, forderte die Klägerin die Schenkung erstmals wegen Verarmung zurück. Noch bis Oktober 2013 führten die Parteien Vergleichsverhandlungen, welche jedoch ergebnislos blieben, so dass sich die Beklagten veranlasst sahen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fortzuführen. Die ersten Mietzinszahlungen gingen am 01.10.2013 auf das Konto der Beklagten ein. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013, bei dem Landgericht Rottweil eingegangen am 20.12.2013, stellte die Klägerin schließlich Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der vorliegenden Klage. |
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| Seit dem 09.01.2014 befindet sich die Klägerin in einem Pflegeheim in Kurzzeitpflege, finanziert durch ein ab dem 05.11.2013 gewährtes Darlehen des Landkreises T. gemäß § 91 SGB XII. Sie verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 1.453,93 EUR. Die Höhe der Pflegekosten und des von der Pflegekasse übernommenen Betrages steht zwischen den Parteien im Streit. |
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| Die Klägerin behauptet, sie sei verarmt, nachdem die Beklagten die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen betrieben hätten. Auch aus diesem Grunde sei sie in das Pflegeheim gezogen. Die Heimunterbringungskosten würden sich auf monatlich 2.600,00 EUR belaufen. Hiervon würde die Pflegekasse einen Betrag von 1.023,00 EUR übernehmen, so dass ihr mangels sonstigen Vermögens ein ungedeckter Bedarf von monatlich mindestens 128,00 EUR verbleiben würde. Der Wert der streitgegenständlichen Grundstücke läge im Hinblick auf die ihr verbleibenden Lebensjahre noch unter dem zu erwartenden laufenden Notbedarf. |
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| Die Beklagten werden verurteilt, folgende Willenserklärungen in notarieller Form abzugeben: |
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| a) Der Erstbeklagte wird verurteilt, das Eigentum am Flst. 230 der Gemarkung S., Landwirtschaftsfläche, 29 ar 97 qm auf die Klägerin zu übertragen.
b) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück Flst. 2255 der Gemarkung S., 29.792 qm, Wald, auf die Klägerin zu übertragen.
c) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück Flst. 2255/1 der Gemarkung S., 55 qm, Wald, auf die Klägerin zu übertragen.
d) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil zu 1/3 am Grundstück Flst. 1830 der Gemarkung S., 7.446 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.
e) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil zu 1/6 am Grundstück, Flst. 1280, der Gemarkung S., 4.704 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.
f) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil zu 1/2 am Grundstück Flst. 1285/2 der Gemarkung S., 1.095 qm, Bauplatz, auf die Klägerin zu übertragen. |
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| a) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, den Miteigentumsanteil zu 1/3 am Grundstück Flst. 1830 der Gemarkung S., 7.446 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.
b) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, seinen Miteigentumsanteil zu 1/6 am Grundstück Flst. 1280 der Gemarkung S., 4.704 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.
c) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, seinen Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück Flst. 1285/2 der Gemarkung S., 1.095 qm, Bauplatz, auf die Klägerin zu übertragen.
d) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, das Eigentum am Grundstück Flst. 626 der Gemarkung S., 3.333 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.
e) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, seinen Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück Flst. 452/1 der Gemarkung S., 5.334 qm, Waldfläche, auf die Klägerin zu übertragen. |
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| Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner ab September 2003 monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats die rückständigen Beträge sofort neben E. G., S., monatlich 240,00 EUR zu bezahlen. |
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| Die Beklagten erheben die Einrede der „Verjährung“ gemäß § 529 Abs. 1 Var. 2 BGB. Sie meinen, dass die Schenkung bereits mit dem Eintragungsantrag vom 09.03.2003 bzw. mit der Einreichung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt am selben Tag, spätestens aber mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch am 21.10.2003 vollzogen worden sei. Notbedarf sei, wenn überhaupt, erst nach Ablauf von zehn Jahren eingetreten, sei es zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 05.09.2013, mit welchem die Klägerin die Schenkung erstmals wegen Verarmung zurückforderte, nach Gewährung des Darlehens zum 05.11.2013 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19.12.2013. |
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| Das Gericht hat die Parteien in der Sitzung vom 06.03.2015 angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2015 (Bl. 129-133 d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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