Landgericht Rostock Beschluss, 24. Sept. 2010 - 3 T 210/10

24.09.2010

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.04.2010 gegen den Beschluss des Insolvenzrichters des Amtsgerichts Rostock vom 15.04.2010 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beantragte am 11.09.2009 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt 886.393,23 EUR sowie darauf, dass der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragsgegners nach Aktenlage - ungeachtet eines in England gestellten Insolvenzantrages - in Rostock liege. In dem Insolvenzeröffnungsantrag weist der Antragsteller außerdem darauf hin, dass die Europäische Insolvenzordnung - zum Schutz der unterschiedlichen Interessen - die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens parallel zum Hauptinsolvenzverfahren gestatte und ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet werden könne, in dem der Schuldner seine Niederlassung habe. Der Insolvenzeröffnungsantrag wurde dem Antragsgegner am 26.11.2009 unter der Geschäftsadresse G.-H.-Str., R. zugestellt. Mit seiner Stellungnahme vom 03.12.2009 beantragte der Antragsgegner, den Insolvenzeröffnungsantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf das Erlöschen der Steuerforderungen aufgrund einer mit Wirkung zum 11.08.2009 erteilten Restschuldbefreiung durch den High Court of Justice in Bankruptcy in London. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 12.01.2010 Stellung und verwies u.a. darauf, entgegen Art.40 EulnsVO nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in England unterrichtet worden zu sein. Recherchen zu diesem ausländischen Insolvenzverfahren im Internet sowie beim zuständigen Gericht in London seien erfolglos verlaufen.

2

Der Insolvenzrichter hat mit Beschluss vom 15.04.2010 (B1.198 ff. Bd.I d.A.) die Einholung eines Gutachtens des Rechtsanwalts B. aus R. zur Zulässigkeit des Insolvenzantrages, die davon abhänge, ob die Forderungen des Antragsstellers aus Abgabenrückständen von der durch den englischen Obersten Gerichtshof in London am 11.08.2009 erteilten Restschuldbefreiung erfasst würden, angeordnet. Dieses wiederum setze voraus, dass die Anerkennung nicht gegen die Ordre Public gemäß Art.26 EulnsVO verstoße. Weiter heißt es in dem Beschluss, dass der Sachverständige die Aufgabe habe, sämtliche Tatsachen zu ermitteln, die für die Beurteilung der Frage der Anerkennung der Restschuldbefreiung nach Art. 16 EulnsVO von Bedeutung sei.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 21.04.2010.

4

Der Insolvenzrichter hat dieser Beschwerde gemäß Beschluss vom 26.05.2010, B1.67 f. Bd.II d.A., aus der Erwägung, dass eine Beschwerdemöglichkeit gemäß §§ 4, 6 InsO, § 567 ZPO nicht gegeben sei, nicht abgeholfen.

II.

5

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zu verwerfen, da diese schon nicht statthaft ist. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Sonstige gerichtliche Entscheidungen während des Eröffnungsverfahrens können im Grundsatz nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Kein Rechtsmittel ist darüberhinaus gegen solche richterlichen Maßnahmen statthaft, mit denen lediglich die Entscheidung über den Eröffnungsantrag oder eine sonstige im Eröffnungsverfahren anfallende Entscheidung vorbereitet wird, ohne dass die Anordnungen unmittelbar in Rechte eines Beteiligten eingreifen oder eine verbindliche endgültige Regelung treffen. Dass ihnen bereits rechtliche Bewertungen zugrunde liegen, ist ohne Bedeutung. Solche Anordnungen sind keine Entscheidungen und schon deshalb unabhängig von § 6 Abs.l InsO nicht beschwerdefähig (Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 2. A., § 34 Rz 27 ff.). Hierzu gehört auch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, die für die Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsverfahrens von Bedeutung sind. Ausnahmsweise können zwar auch bloß vorbereitende Maßnahmen des Insolvenzgerichts nach § 5 InsO rechtsmittelfähig sein, wenn sie von vornherein außerhalb der Befugnisse liegen, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind, und in Grundrechte des Betroffenen eingreifen (Münchener Kommentar, a.a.O., § 6 Rz 14). So darf beispielsweise das Insolvenzgericht einen Gutachter nicht ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Eine solche Ermächtigung an einen Sachverständigen beinhaltet einen unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), den die InsO nicht vorsieht (BGH Z 158, 212). Diese Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch vorbreitende Maßnahmen dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegen, sind vorliegend entgegen der Ansicht des Antragsgegners aber nicht gegeben.

6

Der angefochtene Beschluss ermächtigt den Sachverständigen nicht dazu, gegen den Willen des Antragsgegners dessen Geschäftsräume bzw. Wohnung zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Dieser Beschluss lässt keinen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung des Antragsgegners aus Art. 13 GG durch den Sachverständigen zu. Soweit der Antragsgegner sich durch das befürchtete Auskundschaften von Umständen seines Lebensumfeldes durch einen Sachverständigen in seiner Privatsphäre und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 GG) verletzt sieht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerdemöglichkeit. Dass durch Ermittlungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts gemäß § 5 Abs.1 InsO das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sein kann, liegt in der Natur der Sache und ist dem Gesetz nicht von vornherein fremd (BGH, Entscheidung vom 03.05.2007, Az IX ZB 9/06).

7

Soweit sich der Antragsgegner durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Ausland in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren (Art.20 Abs.3 GG) verletzt sieht, vermag auch dies eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit nicht zu rechtfertigen. Zum einen ermächtigt der angefochtene Beschluss den Sachverständigen nicht zu einer förmlichen Beweisaufnahme und damit hoheitlichen Tätigkeit im Ausland. Die für die Problematik der Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrages relevanten Umstände lassen sich von der Bundesrepublik Deutschland durch schriftliche Anfragen bei den maßgeblichen Stellen in England in Erfahrung bringen. Zum anderen kann ein etwaiger Verstoß gegen Völkerrecht oder gegen deutsches Recht bei der Beschaffung von Beweismitteln allenfalls zu einem Verwertungsverbot im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrages führen (vgl. Zöller, ZPO, 28.A., § 363 Rz 20), nicht aber zur Folge haben, dass dem Antragsgegner entgegen den gesetzlichen Vorgaben ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen Anordnungen schon im Vorfeld dieser Entscheidung zusteht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

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(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 5 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldner

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)