Landgericht Rostock Urteil, 07. Nov. 2007 - 14 Ns 67/07

bei uns veröffentlicht am07.11.2007

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.06.2007 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Rostock - Jugendrichter - auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz verwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Rostock - Strafrichter - verurteilte den zur Tatzeit am 02.06.2007 zwanzig Jahre alten Angeklagten am 06.06.2007 im beschleunigten Verfahren wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Hiergegen hat der Angeklagte über seine Verteidigerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die gemäß § 328 II StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verweisung an den Jugendrichter des Amtsgerichts Rostock führte.

2

Dabei war die erkennende allgemeine Berufungskammer des Landgerichts Rostock zur Entscheidung berufen, da das angefochtene Urteil vom Strafrichter des Amtsgerichtes Rostock erlassen wurde. Objektive Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass das Urteil in Wirklichkeit vom Jugendrichter des Amtsgerichtes erlassen worden wäre, so dass über die Berufung von der Kleinen Jugendstrafkammer zu entscheiden gewesen wäre, bestanden zur Überzeugung der Kammer nicht, wie unter IV. ausgeführt wird.

II.

3

Der erstinstanzlichen Verurteilung vorangegangen war ein an das "Amtsgericht - Strafrichter - in Rostock" gerichteter Antrag der Staatsanwaltschaft vom 03.06.2007, gemäß §§ 417ff StPO im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Eine Kennzeichnung des Verfahrens als Verfahren gegen einen "Heranwachsenden" und Ermittlungen gemäß §§ 43, 109 I JGG unterblieben ebenso wie eine Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe gemäß §§ 43, 50 III, 109 I S. 2 JGG, obgleich dies auch im - gemäß § 109 II S. 3 JGG zulässigen (Ostendorf, JGG, 7. Aufl., 2007 Rdn. 10 - beschleunigten Verfahren gegen einen Heranwachsenden erfolgen hätte müssen (Eisenberg, JGG, 11. Aufl., § 109 Rdn. 9).

4

Gegen den unmittelbar nach der Tat am 02.06.2007 vorläufig festgenommenen Angeklagten wurde vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Rostock am 03.06.2007 auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 03.06.2007 Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b Abs. II StPO angeordnet. Auch hier unterblieb jeder Hinweis, dass sich das Verfahren gegen einen Heranwachsenden richtete. Mögliche Anordnungen zur Beachtung der Ziffern 1 IV, 77-85 UVollzO ergingen - soweit dies für die Kammer ersichtlich wurde - nicht.

5

Der Angeklagte wurde sodann zur Hauptverhandlung am 06.06.2007 vor dem Amtsgericht Rostock aus der Justizvollzugsanstalt Waldeck vorgeführt. Als Richter war ausweislich des gemäß § 226 Abs. 2 StPO geführten Protokolls gegenwärtig Richter am Amtsgericht "als Strafrichter". Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nahm nicht teil.

6

Nach Verlesung der an den Strafrichter gerichteten Antragsschrift vom 03.06.2007 wurde vom erstinstanzlich erkennenden Gericht - ohne jede Abänderung der Antragsschrift - der Beschluss verkündet: "Es wird im beschleunigten Verfahren verhandelt."

7

Die Verteidigerin plädierte auf Freispruch, "für den Fall der Verurteilung die Anwendung von Jugendstrafrecht und für den Fall der Verhängung einer Jugendstrafe, die Strafaussetzung zur Bewährung ..."

8

In dem am 04.07.2007 zur Geschäftsstelle gelangten schriftlichen Urteil vom 06.06.2007 wird als in der öffentlichen Sitzung am 06.06.2007 teilnehmend bezeichnet u.a. "Richter am Amtsgericht als Strafrichter". Unter V. wird ausgeführt:

9

"Bei der Strafzumessung hat das Gericht zunächst Erwachsenenstrafrecht angewandt. Die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe war nicht erforderlich, da diese über den spanischen Staatsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, nicht über Erkenntnisse verfügen konnte. Im Übrigen weist der Lebenslauf des Angeklagten auch keinerlei Reifeverzögerung auf. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen Abiturienten der demnächst studieren will. Er lebt bei seinen Eltern. Er lebt in geordneten Verhältnissen. Vorstrafen sind nicht zu erkennen, so dass das Gericht Erwachsenenstrafrecht angewandt hat...."

10

Nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Rostock für das Jahr 2007 war und ist Richter am Amtsgericht für Verhandlungen im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 417ff StPO sachlich und funktional zuständig, auch soweit das Verfahren gegen "Heranwachsende" im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes geführt wird. Mit weiteren Aufgaben als Jugendrichter war und ist Richter am Amtsgericht nicht betraut.

III.

11

Die vorstehenden Feststellungen hat die Kammer im Freibeweisverfahren durch Bekanntgabe und auszugsweise Verlesung des entsprechenden Akteninhalts sowie zur funktionalen Zuständigkeit des Richters am Amtsgericht als Jugendrichter im beschleunigten Verfahren (letzter Absatz des Abschnitts II.) durch Bekanntgabe des Inhalts eines vom Vorsitzenden vor der Berufungsverhandlung mit dem Direktor des Amtsgerichts geführten Telefonats, dessen Angaben die Kammer für glaubhaft erachtete. Alle Feststellungen und im Freibeweis gewonnenen Ergebnisse wurden vom Vorsitzenden mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.

IV.

12

Die Kammer hat ihre Entscheidung auf § 328 II StPO gestützt.

13

1. Der Angeklagte war als 20jähriger im Tatzeitpunkt Heranwachsender im Sinne des § 1 II StPO. Für strafrechtliche Entscheidungen gegen Heranwachsende sind die Jugendgerichte zuständig (§§ 1 II, 108 I, 39ff JGG), wobei im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zu erwartende Strafe, die nicht über 2 Jahre lag, der Jugendrichter gemäß §§ 108 II JGG, 25 Ziff. 2 GVG erstinstanzlich zuständig ist.

14

2. Entschieden hat aber der Strafrichter des Amtsgerichtes, somit der unzuständige Spruchkörper des Amtsgerichtes, so dass die Kammer nur nach § 328 II StPO verfahren konnte (OLG Oldenburg, NJW 1981,1384, 1385).

15

a) Bereits ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 06.06.2007 hatte der Strafrichter entschieden. Dies wird so auch aus dem Kopf des vollständig abgefassten schriftlichen Urteils ersichtlich. Urteil und Protokoll stehen somit in Übereinstimmung.

16

b) Die Verhandlung vor dem Strafrichter erfolgte ersichtlich auch in Übereinstimmung mit dem an den Strafrichter gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft vom 03.06.2007 auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren.

17

Dieser Antrag bestimmt zunächst, welches Gericht mit der Sache befasst werden soll, wobei es sich von selbst versteht, dass nicht der Richter als Person, sondern der im Antrag bezeichnete Spruchkörper maßgebend ist.

18

c) Hält sich dieses Gericht für sachlich oder funktional unzuständig, hätte das angegangene Gericht - der Strafrichter - entweder auf eine entsprechende Berichtigung des Antrags der Staatsanwaltschaft hinwirken (Rücknahme und Neustellung) oder vor Beginn der Hauptverhandlung nach § 225a I StPO bzw. nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO vorgehen können. Da ein Eröffnungsbeschluss dem beschleunigten Verfahren fremd ist, scheidet eine Eröffnung vor einem anderen als dem angegangenen Spruchkörper aus.

19

Weder die erste noch die zweite Alternative fanden im vorliegenden Fall ausweislich des oben geschilderten Ganges des Verfahrens statt. Selbst wenn der erkennende Richter die Akte sich selbst als zuständigen Jugendrichter gedanklich vorlegen hätte wollen, so scheidet die Variante des § 225a I StPO im vorliegenden Fall aus, da es nach festgestellter Aktenlage keinen Übernahmebeschluss des Jugendrichters gemäß § 225a III StPO vor der Hauptverhandlung gegeben hat.

20

Es bleibt somit noch eine denkbare Verfahrensweise nach § 270 StPO für den Fall, dass der erkennende Richter im Verlauf der Hauptverhandlung, spätestens aufgrund des protokollierten Antrags der Verteidigerin erkannt haben sollte, dass der Jugendrichter sachlich bzw. funktional zur Entscheidung der Sache berufen gewesen wäre.

21

Hier reicht es freilich - auch im beschleunigten Verfahren, in dem die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten unbedingt zu wahren sind - nicht aus, dass der Strafrichter, der in persona nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan auch der zuständige Jugendrichter des Amtsgerichts ist, sich entweder im Stillen einig ist oder dies formlos den Beteiligten mitteilt, fortan als zuständiger Jugendrichter entscheiden zu wollen. Denn § 270 StPO setzt einen Beschluss voraus, mit dem die Sache an das zuständige Gericht verwiesen wird. Ein Beschluss ist aber als "ergangene Entscheidung" gemäß § 273 I StPO zwingend in das Protokoll aufzunehmen (Meyer-Goßner, 50. Aufl, § 273 Rdn. 11). Im Übrigen hätte dann natürlich das Protokoll der Verhandlung vor dem Strafrichter beendet und ein neues Protokoll einer neu zu beginnenden Verhandlung vor dem Jugendrichter angefertigt werden müssen, wenn die sofortige Weiterverhandlung dem erklärten Wunsch aller Beteiligten entsprochen hätte. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf den - als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden - Wortlaut des § 226 II S. 1 StPO eine entsprechende Protokollierung der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter in Abänderung des § 226 I StPO nicht bedenkenfrei erscheint, zumal § 108 II JGG auf den "Strafrichter" im Sinne des § 25 GVG in gänzlich anderem Zusammenhang verweist, schweigt aber das vorliegende Protokoll der Hauptverhandlung vom 06.06.2007 vollständig zu einem etwaigen Verweisungsbeschluss. Zu dem Erlass eines solchen konnte auch die in der Berufungsverhandlung anwesende Verteidigerin, Rechtsanwältin, nichts berichten.

22

d) Die Kammer hat daher aus den Feststellungen zu II.,

23

- dass das Verfahren weder bei der Staatsanwaltschaft noch beim Amtsgericht als gegen einen "Heranwachsenden" geführt gekennzeichnet wurde,

24

- dass weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens des Amtsgerichts die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet oder auch nur von der Hauptverhandlung verständigt wurde,

25

- dass im Kopf des Protokolls als hier anzuführender Spruchkörper (Meyer-Goßner, 50. Aufl., § 272 Rdn. 3) der "Strafrichter" benannt wurde,

26

- dass sich aus dem Protokoll nichts ergibt, woraus auf die Existenz eines Verweisungsbeschlusses gemäß § 270 StPO an den zuständigen Jugendrichter geschlossen werden könnte,

27

- dass selbst noch nach seitens der Verteidigung im Schlussvortrag beantragter Anwendung des Jugendstrafrechts im vollständig abgefassten Urteil als Teilnehmer der erkennende Richter "als Strafrichter" angeführt wurde,

28

die sichere Überzeugung gewonnen, dass eine Entscheidung des Amtsgerichtes Rostock als Spruchkörper "Jugendrichter" weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem zunächst mit der Sache befassten "Strafrichter" gewollt gewesen ist, unabhängig davon, ob der erkennende Richter spätestens aufgrund des Plädoyers der Verteidigerin die Frage der Anwendung von Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht gedanklich erwogen hatte und dies dann auch durch die Aufnahme materiell-rechtlicher Überlegungen zu der Frage der Anwendung von Jugend- bzw. Erwachsenenstrafrecht in die schriftlichen Entscheidungsgründe zum Ausdruck brachte.

29

e) Der von der Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung hierzu vertretene Ansatz, das angefochtene Urteil mit dem zugrunde liegenden Protokoll sei einer Berichtigung zugänglich, so dass die Kammer entsprechend ihrer Aufklärungspflicht die Berufungsverhandlung aussetzen und eine Berichtigung des Urteils anregen hätte müssen, wurde von der Kammer nach Prüfung nicht geteilt, da für eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Urteils und/oder des Protokolls keine ausreichende objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind, so dass die von der Staatsanwaltschaft angeregte Berichtigung in der Außenwirkung den Eindruck einer manipulativen Vorgehensweise mit dem Ziel der Kaschierung von Fehlern haben würde.

30

Die - späte, weil erst in der Berufungsverhandlung verlautbarte - Anregung der Staatsanwaltschaft berücksichtigt nämlich nicht, dass als Ergebnis der Berufungsverhandlung die Unrichtigkeit des Protokolls und/oder des Urteils weder feststand, noch etwa nahe lag. Die Staatsanwaltschaft hat zu ihrer Anregung auch keinen angeblich richtigen Verlauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mitgeteilt.

31

Vielmehr würde die in Betracht gezogene Berichtigung des Urteils im klaren Widerspruch zu dem vom erkennenden Richter selbst diktierten (!) Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stehen. Darin lassen sich objektive Anhaltspunkte dafür, dass in dieser eine Verweisung an den Jugendrichter erfolgt sei, somit auch das Protokoll berichtigungsbedürftig sei, aus Sicht der Kammer nicht finden. Dass der erkennende Richter ein Procedere, in dem er als Strafrichter eine Hauptverhandlung begonnen hätte, in der er dann als solcher eine Verweisung an sich selbst als Jugendrichter beschlossen hätte, und in der er dann als Jugendrichter weiter- bzw. neuverhandelt hätte, versehentlich nicht in das Protokoll aufgenommen und überdies dann noch den Spruchkörper in dem schriftlichen Urteil versehentlich als Strafrichter bezeichnet haben sollte, ist für die Kammer bei allem Verständnis für die Zeitnöte der erstinstanzlichen Praxis nicht vorstellbar, da ein solches Procedere für den erkennenden Richter zweifelsfrei einen herausragenden Beachtungswert gehabt hätte, zumal der erkennende Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan als Jugendrichter nur für Verfahren gegen Heranwachsende im beschleunigten Verfahren zuständig ist, die Zahl derartiger Fälle mit einem solchen bemerkenswerten Ablauf somit äußerst gering sein dürfte. War eine solche Verfahrensweise für den erkennenden Richter aber herausragend beachtlich, dann ist es für die Kammer schlechterdings nicht nachvollziehbar und vorstellbar, dass ihm dann die von der Staatsanwaltschaft lediglich vorgestellten - angeblichen - Fehler bei der Abfassung des Protokolls und des Urteils unterlaufen sein sollten.

32

Vor dem Hintergrund der vom Angeklagten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits erlittenen Hauptverhandlungshaft, der Möglichkeit einer Verfahrensverzögerung bei einer Verweisung an den Jugendrichter sowie des Umstandes, dass der Angeklagte Ausländer ist, erlaubt der Umstand, dass die Gründe des schriftlichen Urteils sich - nach dem protokollierten Plädoyer der Verteidigerin - auch zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und Nichtanwendung von Jugendstrafrecht verhalten, durchaus auch eine andere Deutung als die, dass der erkennende Richter damit entgegen der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft, entgegen des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie entgegen des schriftlichen Urteils als Spruchkörper "Jugendrichter" entscheiden und dies auch zum Ausdruck bringen habe wollen.

V.

33

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Kammer keine abschließende Sachentscheidung getroffen hat.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung


(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso is

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 25


Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

Strafprozeßordnung - StPO | § 226 Ununterbrochene Gegenwart


(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuzie

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(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.

(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.

(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.

(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.

(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.