Landgericht Regensburg Endurteil, 18. Mai 2017 - 4 O 5/15 (4)

bei uns veröffentlicht am18.05.2017

Gericht

Landgericht Regensburg

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 35.000,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2015 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung im Zeitraum vom ... bis ... resultieren, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

(Zahlungsantrag gem. Ziff. 1 der Klage: 75.000,– €, Feststellungsantrag gem. Ziff. 2 der Klage: 5.000,– €)

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden der Klägerin wegen von der Klägerin behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Zeitraum vom ... bis ....

Die 19... geborene Klägerin gebar am ... im Kreiskrankenhaus ... ihr zweites Kind .... Die ärztliche Betreuung erfolgte durch den Beklagten zu 1, der am ... aus der Gemeinschaftspraxis mit den Beklagten zu 2 und zu 3 ausgeschieden ist.

Nach einer komplikationslos verlaufenden Geburt kam es mit einer zeitlichen Verzögerung von 51 Minuten zur Entbindung der Plazenta. Eine sonographische Abklärung, ob sich noch Reste der Plazenta in der Gebärmutter der Klägerin befanden, erfolgte nicht. Tatsächlich befand sich noch ein Plazentarest in der Gebärmutter der Klägerin.

Am ... – die Klägerin litt seit der Geburt unter regelhaften Blutungen – stellte der Beklagte zu 1 sonographisch fest, dass sich noch ein Plazentarest in der Gebärmutter befindet. Er führte mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch und ließ sich von ihr den Aufklärungsbogen vom ... auf den verwiesen wird, unterzeichnen, in dem das Risiko der Entfernung der Gebärmutter als extrem seltenes Risiko dargestellt wurde.

Über die Möglichkeit, lediglich abzuwarten, ob sich der Plazentarest von selbst löst, wurde vom Beklagten zu 1 nicht hingewiesen. Am ... kam es bei der Entfernung des Plazentarests zu einer Verletzung der Gebärmutterwand mit der Folge, dass die gesamte Gebärmutter entfernt werden musste.

Die Klägerin trägt vor, bereits nach der Geburt des Kindes am ... sei es erforderlich gewesen, angesichts der erheblichen zeitlichen Verzögerung der Geburt der Plazenta sonographisch abzuklären, ob sich noch Plazentareste in der Gebärmutter befinden. Diese unterbliebene Befunderhebung hätte ergeben, dass sich die Plazenta nicht vollständig gelöst hat.

Der Eingriff vom ... sei weder indiziert gewesen noch nach dem zum Eingriffszeitpunkt gültigen Facharztstandard durchgeführt worden. Über das Risiko der Gebärmutterentfernung sei die Klägerin nicht ausreichend aufgeklärt worden. Nach Auffassung der Klägerin war auch eine Aufklärung über die Möglichkeit, abzuwarten, ob sich die Plazenta von selbst löst, erforderlich. Bei ihrer mündlichen Anhörung sagte die Klägerin, sie hätte in diesem Fall zumindest überlegt, ob sie sogleich die Ausschabung durchführen lässt.

Da nunmehr der noch vorhandene Kinderwunsch der Klägerin nicht mehr erfüllbar ist und psychische und physische Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden können, beantragte die Klägerin, die ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 75.000,– € für angemessen hält, mit der sämtlichen Beklagten am 03.02.2015 zugestellten Klage:

  • 1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 75.000,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung im Zeitraum vom ... bis ... resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 2 und 3 treten einer Haftung aus Rechtsgründen entgegen.

Der Beklagte zu 1 bestreitet, dass nach der Geburt des Kindes am ... eine sonographische Untersuchung erforderlich war. Bei Durchführung der Maßnahme hätten sich – so der Beklagte zu 1 – keine therapeutischen Konsequenzen ergeben.

Dass sich die Gebärmutter nicht vollständig nach der Geburt gelöst hat, sei nicht erkennbar gewesen.

Der Eingriff vom ... sei sowohl indiziert gewesen, als auch standardgerecht durchgeführt worden. Auf das Risiko der Entfernung der Gebärmutter sei die Klägerin ausreichend hingewiesen worden. Nach Auffassung des Beklagten zu 1 war es aus Rechtsgründen nicht geboten, die Klägerin über die Möglichkeit des Abwartens als Alternative zur operativen Entfernung des Plazentarestes hinzuweisen. Der Beklagte zu 1 beruft sich auf die hypothetische Einwilligung der Klägerin.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.04.2015 durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. ... der sein schriftliches Gutachten vom 04.06.2016 im Termin vom 09.03.2017 mündlich erläuterte und die Fragen der Parteien beantwortete. Darüber hinaus wurden die Klägerin und der Beklagte zu 1 informatorisch gehört.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und die Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Gutachten vom 04.06.2016, das Protokoll vom 09.03.2017 und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg beruht auf den §§ 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

Auch die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da – nach dem Vortrag der Klägerin – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht absehbare materielle und immaterielle Folgeschäden denkbar sind.

Die objektive und subjektive Klagehäufung beruht auf den §§ 260, 59, 60 ZPO.

II. Die Klage ist zum Teil begründet.

1. Die Beklagten schulden gesamtschuldnerisch der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,– € gemäß den §§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2, 31, 421 Abs. 1 BGB.

a) Für die Haftung der Beklagten zu 2 und zu 3 kann dahinstehen, in welchem Rechtsverhältnis der Beklagte zu 1 am ... zu ihnen stand; war der Beklagte zu 1 bei ihnen angestellt, so folgt die Haftung der Beklagten zu 2 und zu 3 aus den §§ 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB, war der Beklagte zu 1 hingegen Gesellschafter der Beklagten zu 2 und zu 3 so haften sie für dessen Fehlverhalten in analoger Anwendung von § 31 BGB (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Auflage, Rdn. 53, 54).

b) Der vom Beklagten zu 1 am ... bei der Klägerin vorgenommene Eingriff war rechtswidrig, da die Einwilligung der Klägerin unwirksam war. Unwirksam war die Einwilligung der Klägerin deshalb, weil der Beklagte zu 1 sie – insoweit unstreitig – nicht darüber aufgeklärt hat, dass als Alternative zum Eingriff auch ein Abwarten in Betracht gekommen wäre.

§ 630 e Abs. 1 Satz 3 BGB ist vorliegend zwar unmittelbar nicht anwendbar, da die Behandlung der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes erfolgte; der sich aus § 630 e Abs. 1 Satz 3 BGB nunmehr ergebende Rechtsgedanke kann jedoch auch auf vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgte Behandlungen entsprechend angewendet werden.

Nach Auskunft des Sachverständigen, der auf das Gericht einen sachkundigen und zuverlässigen Eindruck machte und die Fragen der Parteien und des Gerichts umfassend und nachvollziehbar beantwortete, bestand am ... als „gute Alternative“ die Möglichkeit, statt der operativen Entfernung des Plazentarests abzuwarten, ob der vorhandene Plazentarest sich von selbst löst. Die abwartende Methode hat der Sachverständige mehrfach als „gute Alternative“ bezeichnet.

Das Abwarten stellte eine echte, und deshalb aufklärungspflichtige Alternative dar. Im Gegensatz zum sofortigen operativen Eingriff bestand bei der abwartenden Methode für die Klägerin die Chance, dass der Plazentarest sich ohne operativen Eingriff von selbst löst. Andererseits ist das Abwarten mit dem Risiko verbunden, dass später dennoch eine operative Entfernung des Plazentarests erforderlich ist. Außerdem bedarf es bei der abwartenden Methode – nach Auskunft des Sachverständigen – einer engmaschigen Kontrolle der Klägerin. Damit kann das Abwarten als eine im Sinne von § 630 e Abs. 1 Satz 3 BGB echte Alternative angesehen werden, die mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen verbunden ist. Auch die bei Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, A 1247 ff. zitierte Rechtssprechung zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass eine echte Behandlungsalternative in den Fällen bejaht wird, in denen dem operativen Eingriff eine konservative Methode gegenübersteht (vgl. auch Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., S. 228).

Über diese Alternative hätte die Klägerin aufgeklärt werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass – so der Sachverständige – auch 2011 die von ihm beschriebene abwartende Methode – aus welchen Gründen auch immer – nicht zum medizinischen Standard gehörte. Der Wortlaut des § 630 e Abs. 1 Satz 3 BGB verwendet im Gegensatz zu § 630 a Abs. 2 BGB nicht den Begriff des Standards, sondern erstreckt die Pflicht zur Alternativaufklärung auf medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt:

In § 630 a Abs. 2 BGB knüpft das Gesetz den Inhalt der sachgerechten Behandlung an den jeweils gültigen Facharztstandard zum Zeitpunkt der Behandlung an und will damit die körperliche Integrität des Patienten sicherstellen. Anders die Regelung in § 630 e Abs. 1 Satz 3 BGB, durch welche nicht die körperliche Integrität des Patienten, sondern dessen Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden soll (BGH, Urteil vom 15.3.2005, VI ZR 313/03, VersR 2005, 836). Dies ergibt sich auch aus den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren, wonach von der Pflicht zur Alternativaufklärung lediglich solche therapeutischen Verfahren ausgenommen sein sollen, die sich erst in der Erprobung befinden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10488, S. 24).

Dass somit – wie der Sachverständige mehrfach erklärte – die abwartende Methode auch zum Zeitpunkt des Eingriffs im Jahre 2011 nicht zum Facharztstandard zählte, steht der Notwendigkeit, die Klägerin über diese Alternative aufzuklären, nicht entgegen. Zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts war es für die Klägerin unerlässlich, vom Beklagten zu 1 in geeigneter Weise darüber aufgeklärt zu werden, dass an Stelle des sofortigen operativen Eingriffs auch ein Zuwarten in Betracht gekommen wäre.

Dass sich der Umfang der geschuldeten Alternativaufklärung nicht mit dem für die Behandlung geltenden üblichen Standard deckt, ergibt sich – unter Geltung des Patientenrechtegesetzes – auch aus dem Wortlaut des § 630 a Abs. 2 BGB, der die Vereinbarung einer vom Standard abweichenden Behandlung zulässt. Geschuldet sein kann somit auch eine vom üblichen Standard abweichende Methode, über die der Patienten, da er von ihr typischerweise keine Kenntnis haben kann, aufzuklären ist (§ 630 e Abs. 1 S. 3 BGB).

c) Der Beklagte zu 1 beruft sich auf die hypothetische Einwilligung der Klägerin. Insoweit hat die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung durch das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass sie sich den Eingriff ernsthaft überlegt hätte, hätte der Beklagte zu 1 sie darauf hingewiesen, dass auch ein Abwarten möglich ist.

2. Die Beklagten schulden der Klägerin somit als Gesamtschuldner wegen Verletzung des Behandlungsvertrages ein angemessenes Schmerzensgeld im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes spielte neben den Beschwerden der Klägerin insbesondere die Tatsache eine entscheidende Rolle, dass weiterer Kinderwunsch der Klägerin unerfüllbar geworden ist. Schmerzensgelderhöhend wertete die Kammer, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Eingriffs erst 30 Jahre alt war, andererseits konnte nicht außer Betracht gelassen werden, dass sie bereits zwei Kinder hatte. Zur Höhe des Schmerzensgeldes wird auf vergleichbare Entscheidungen, abgedruckt bei Zwissler, Schmerzensgeldkatalog, 2015, Seite 144 bis 147 hingewiesen, in denen für den Verlust einer Gebärmutter Schmerzensgelder im Bereich von 33.400,– € bis 48.400,– € gewährt wurden.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf den §§ 291, 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB, 253, 261, 261 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Klägerin ein höheres Schmerzensgeld als 35.000,– € geltend machte, war die Klage als unbegründet abzuweisen.

3. Die Beklagten schulden der Klägerin weder materiellen noch immateriellen Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers oder der unzureichenden Aufklärung über das Risiko der Gebärmutterentfernung.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Geburt des Kindes am ... die zeitliche Verzögerung der Geburt der Plazenta nicht zwingend eine Indikation für eine sonographische Untersuchung ergab. Aus seiner Sicht war es nicht behandlungsfehlerhaft bei einer als vollständig beurteilten Plazenta davon abzusehen, weitere Untersuchungen mit dem Ziel durchzuführen, ob sich noch ein Plazentarest in der Gebärmutter befindet.

Auch der Eingriff vom ... wurde nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen standardgerecht durchgeführt.

Über das Risiko der Entfernung der Gebärmutter war die Klägerin ausreichend aufgeklärt. Letzteres ergibt sich aus der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem von der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsbogen vom ... in dem das Risiko der Gebärmutterentfernung ausdrücklich erwähnt ist.

4. Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegensta

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2005 - VI ZR 313/03

bei uns veröffentlicht am 15.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 313/03 Verkündet am: 15. März 2005 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 313/03 Verkündet am:
15. März 2005
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Aa; § 249 Bb

a) Auch die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten
dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung
einer rechtmäßigen Behandlung.

b) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besseren
Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen
Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin war vom 16. Dezember 1996 bis 18. Februar 1997 nach einem im Krankenhaus konservativ versorgten Bruch in der Nähe des rechten Handgelenks in ärztlicher Betreuung des Beklagten. Der Bruch ist in Fehlstellung verheilt. Die Klägerin beanstandet, der Beklagte habe ein fortschreitendes Abkippen des Bruchs bemerkt, aber sie trotz der Gefahr einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks nicht auf die weiteren Behandlungsmöglichkeiten einer (unblutigen) erneuten Reposition oder einer Operation des Bruchs hingewiesen. Sie begehrt ein Schmerzensgeld, das sie in Höhe von 40.000 DM für angemessen hält, Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 34.081,97 € sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, der Beklagte habe die Klägerin spätestens am 23. Dezember 1996 darauf hinweisen müssen, daß statt der weiteren konservativen Behandlung auch eine erneute Reposition oder eine Operation des Bruchs in Erwägung zu ziehen sei. Der Beklagte habe zwar von einer Erörterung dieser Möglichkeiten mit der Klägerin abgesehen. Das führe aber nicht zu seiner Haftung. Die unterlassene Erörterung der anderweitigen Therapiemöglichkeiten habe nur dann haftungsrechtliche Folgen für den Beklagten, wenn die Klägerin nachweise , daß sie sich für einen Eingriff entschieden hätte und daß auf diesem Wege die beklagten Folgen auch vermieden worden wären. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Zum einen sei die Fortsetzung der konservativen Behandlung nicht fehlerhaft gewesen. So habe nicht die konkrete Erwartung bestanden, daß bei Fortsetzung der konservativen Behandlung das rechte Handgelenk optisch und wahrscheinlich auch funktionell nicht habe wiederhergestellt werden können. Zum anderen sei völlig offen, für welche Behandlungsmethode sich die Klägerin nach ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden haben würde. Selbst wenn davon auszugehen sei, daß sie den operativen Eingriff gewählt hätte, sei jedenfalls nicht bewiesen, daß dieser zu einem besseren Ergebnis geführt hätte. Er sei nicht nur mit einem statistischen Risiko der Wundheilungsstörung behaftet gewesen. Durch eine Operation habe zwar eine anatomisch einwandfreie Gelenkstellung erreicht werden können, doch sei dieses Ergebnis nicht sicher
gewesen, weil es auch zu einem Morbus Sudeck habe kommen können. Der Sachverständige habe zudem die Gefahr einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des Gelenks auch für den Fall einer Operation nicht ausschließen können.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision gegen die Verneinung einer Haftung wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht stand. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon aus, daß es Pflicht des behandelnden Arztes ist, den Patienten über die in seinem Fall bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich unterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten in Kenntnis zu setzen und ihm als Subjekt der Behandlung die Wahl zwischen den gleichermaßen medizinisch indizierten Behandlungsmethoden zu überlassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muß diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191 - je m.w.N.). Es geht dabei um die dem Patienten geschuldete Selbstbestimmungsaufklärung oder
Risikoaufklärung (vgl. BGHZ aaO; Laufs in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 21 ff.) und nicht um therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung). Die Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung ist in gleicher Weise Nebenpflicht des Behandlungsvertrags wie Ausfluß der Garantenstellung des Arztes (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 456, 457; vom 8. Mai 1990 - VI ZR 227/89 - VersR 1990, 1010, 1011).
a) Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Klägerin an der Therapiewahl lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, war die Fortsetzung der konservativen Behandlung nach dem 23. Dezember 1996 zwar nicht fehlerhaft, sondern eine von mehreren Möglichkeiten zur Behandlung des Bruchs. Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen K. der Behandlung mittels (unblutiger) Reposition oder operativer Neueinrichtung des Bruchs wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgsaussichten beimißt, die der Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit eröffneten und daher ihre Beteiligung an der Therapiewahl erforderten. Das Berufungsgericht geht deshalb mit dem Sachverständigen K. davon aus, der Beklagte habe spätestens am 23. Dezember 1996 die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß statt einer Fortsetzung der konservativen Behandlung auch eine erneute Reposition oder eine Operation des Bruchs in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, weil einerseits infolge des "abgekippten" Bruchs und eines gelenknahen Knochenbruchstücks die Gefahr einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des rechten Handgelenks, andererseits aber bei erneuter (unblutiger) Reposition oder Operation die Gefahr eines Morbus Sudeck bestand. Das Berufungsgericht hat dies ersichtlich als unterschiedliche Risiken und unterschiedliche Erfolgschancen
gewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
b) Unter diesen vom Berufungsgericht festgestellten Umständen war der Beklagte spätestens am 23. Dezember 1996 verpflichtet, die Klägerin nicht nur davon in Kenntnis zu setzen, daß der Bruch in Fehlstellung zu verheilen drohte (sog. Diagnoseaufklärung, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 18. November 2004 - 1 BvR 2315/04 - EuGRZ 2004, 805, 806), sondern auch davon, daß eine bei Fortsetzung der konservativen Behandlung drohende Funktionseinschränkung des Handgelenks möglicherweise durch eine erneute (unblutige) Reposition oder durch eine primäre operative Neueinrichtung des Bruchs vermieden werden könne, ihr die Chancen und Risiken dieser möglichen unterschiedlichen Behandlungsmethoden zu erläutern und sodann zusammen mit ihr die Wahl der Therapie zu treffen. Der Beklagte hat jedoch die der Klägerin eröffnete Wahl ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Patientin allein getroffen und die konservative Behandlung fortgesetzt. Die Behandlung der Klägerin erfolgte hiernach ohne ihre wirksame Einwilligung, war rechtswidrig und vom Beklagten zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Der Beklagte haftet daher für die aus dieser rechtswidrigen Behandlung entstandenen und entstehenden Folgen. 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Unterlassen der Aufklärung über die Behandlungsalternativen habe nur dann haftungsrechtliche Folgen für den Beklagten, wenn die Klägerin den Nachweis führen könne, daß sie sich für eine (unblutige) Reposition oder einen operativen Eingriff entschieden und die gewählte Behandlung die beklagten Folgen vermieden hätte.
a) Das läßt den Umstand außer Acht, daß die Klägerin in die Behandlung ohne vollständige Aufklärung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkei-
ten und deren Erfolgsaussichten und Gefahren nicht wirksam eingewilligt hat. Erst eine nach vollständiger und gewissenhafter Aufklärung des Patienten wirksame Einwilligung ("informed consent") macht den Eingriff in seine körperliche Integrität rechtmäßig (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539). Das gilt auch dann, wenn die Behandlung - wie hier - in der eigenverantwortlichen Fortsetzung einer von anderer Seite begonnenen Therapie besteht.
b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ohne persönliche Anhörung der Klägerin Vermutungen darüber angestellt hat, wie diese sich entschieden hätte. Selbst wenn der Beklagte sich - was dem angefochtenen Urteil allerdings nicht zu entnehmen ist - auf den Einwand einer hypothetischen Einwilligung berufen und vorgetragen haben sollte, daß die Klägerin auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung in die Fortsetzung der konservativen Behandlung eingewilligt hätte, hätte das Berufungsgericht zwar diesen Einwand des Arztes beachten , aber auch die Beweislastverteilung berücksichtigen müssen (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in den Fällen, in denen der Patient aus einem Aufklärungsversäumnis des Arztes Ersatzansprüche ableitet , die Behauptungs- und Beweislast auf beide Prozeßparteien verteilt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, trifft nicht den Patienten, sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß er - wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302). Das
gilt in gleicher Weise, wenn der Arzt den Patienten über mehrere, aus medizinischer Sicht indizierte Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten und Risiken aufzuklären hat. Auch diese Aufklärung über die bestehenden unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten dient - wie erwähnt - dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung. Im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Prüfung der Plausibilität eines Entscheidungskonflikts kommt es allein auf die persönliche Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht an, nicht dagegen darauf , ob ein "vernünftiger" Patient dem entsprechenden ärztlichen Rat gefolgt wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - aaO; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750). Feststellungen hierzu darf das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1057; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - aaO; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1237). Maßgebend ist insoweit nicht, wie sich der Patient entschieden hätte. Ausreichend ist, daß er durch die Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre. Das wird das Berufungsgericht bei entsprechendem Vortrag der Parteien zu beachten haben. 3. Soweit dem Berufungsurteil die Auffassung zugrundeliegt, die Klägerin müsse beweisen, daß eine (unblutige) Reposition oder eine Operation den eingetretenen Schaden verhindert hätte, beruht es auf einer Verkennung der Beweislast.
a) Die Revision beanstandet zwar ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Nachweis der Kausalität dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, nicht dem
des § 287 Abs. 1 ZPO unterstellt hat. Es geht im zu entscheidenden Fall um die haftungsbegründende, nicht um die haftungsausfüllende Kausalität. Anders als in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Januar 1987 (- VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667) zugrundeliegenden Sachverhalt sind hier nicht vermehrte Schmerzen der Klägerin als Sekundärschäden im Streit. Die Fortsetzung der konservativen Behandlung war nicht der "erste Verletzungserfolg" (Primärschaden), der es gestatten würde, die Funktionsbeeinträchtigungen des Handgelenks als bloße Folgeschäden anzusehen. Die Beeinträchtigungen des Handgelenks sind vielmehr der Schaden in seiner konkreten Ausprägung und damit der Primärschaden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154), für den der Ursachenzusammenhang mit dem Aufklärungsfehler nach § 286 Abs. 1 ZPO nachzuweisen ist.
b) Das Berufungsgericht verkennt aber, daß die Frage, ob eine Reposition oder eine Operation zu einem besseren Ergebnis geführt hätte, nicht die Kausalität der tatsächlich durchgeführten konservativen Behandlung für den eingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens betrifft, für den der Beklagte beweispflichtig ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 10. Juli 1959 - VI ZR 87/58 - VersR 1959, 811, 812; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - VersR 1981, 677, 678; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86 - VersR 1987, 667, 668; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289, 290). aa) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die geklagten Beschwerden (entsprechend dem tatsächlichen Verlauf der Behandlung) zumindest mit auf der Fortsetzung der konservativen Behandlung beruhen. Diese Behandlung sollte u.a. dazu dienen, eine Fehlstellung des Bruchs und eine Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks möglichst zu vermeiden. Dazu war sie nach fortgeschrittenem Abkippen des Bruchs und der fehlenden Rückverla-
gerung des abgesprengten Knochenstücks ab dem 23. Dezember 1996 jedoch nicht mehr geeignet. Dementsprechend hat die Fehlstellung in der Folge noch zugenommen und das Knochenstück ist nicht "zurückgerutscht". bb) Der Ansicht des Berufungsgerichts, das sei deswegen unbeachtlich, weil das Ergebnis auch nach einer operativen Behandlung möglicherweise nicht anders gewesen wäre, liegt ersichtlich die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens zugrunde, für den die Behandlungsseite beweispflichtig ist. Diese kann zwar geltend machen, der gleiche Gesundheitsschaden wäre auch nach einer Reposition oder einer primären Operation entstanden, wenn eine dieser Behandlungsmethoden gewählt worden wäre. Nur dann aber, wenn dieser Verlauf feststünde, könnte die Haftung des Beklagten für die Folgen seiner rechtswidrigen Vorgehensweise verneint werden. Dieses Beweisrisiko geht nämlich zu Lasten des Beklagten, der dementsprechend nicht nur die Möglichkeit eines solchen Verlaufs, sondern beweisen müßte, daß derselbe Mißerfolg auch nach Wahl einer solchen anderen Behandlungsmethode eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 156; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - aaO; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - aaO; BGH, BGHZ 63, 319, 325; 120, 281, 287).

III.

Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehindert , weil es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer Feststellungen des
Berufungsgerichts bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.