Landgericht Paderborn Beschluss, 08. Juli 2016 - 5 T 193/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.01.2016 (2 IN 281/13) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.090,67 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2A.
3Am 18.07.2013 stellte die Bezirksregierung E als Erbe des am 20.12.2008 verstorbenen X beim Amtsgericht Paderborn einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3. zum Insolvenzverwalter ernannt.
4Mit Schreiben vom 20.01.2016 übermittelte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht. Insoweit wurden insgesamt Verwertungseinnahmen i. H. v. 67.594,08 EUR erzielt. Diese setzten sich zusammen aus dem Kaufpreis für ein verwertetes Grundstück i. H. v. 20.000 EUR, einem Guthabensaldo i. H. v. 141,02 EUR, Mieteinnahmen i. H. v. 359,08 EUR und einem Betrag i. H. v. 47.093,98 EUR der infolge vergleichsweiser Regelung über einen Anfechtungsanspruch gezahlt wurde. Der Vergleichsschluss über diesen Anfechtungsanspruch wurde von der Gläubigerversammlung genehmigt.
5Am 28.01.2016 erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts eine umfassende Verfügung. Diese enthält unter Ziffer I. den Vermerk, dass die Schlussrechnung geprüft wurde und keine Einwendungen zu erheben sind. Unter Ziffer II. findet sich der Beschluss einschließlich Rechtsmittelbelehrung, mit dem der Schlussverteilung zugestimmt wird. Unter Ziffer III. wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch einen weiteren gesonderten Beschluss mit 27.090,67 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unter dieser Ziffer III. vollständig abgefasst und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Unter Ziffer IV. findet sich die Anordnung, die Veröffentlichung des Textes des Beschlusses laut Ziffer II. im Internet vorzunehmen. Ferner findet sich folgender Zusatz:
6„Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung(en):
7Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Dieser Beschluss ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 250 eingesehen werden.“
8Anschließend folgen weitere Verfügungspunkte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Verfügung Bl. 161 – 167 d. A. Bezug genommen.
9Der Beschluss über die Vergütungsfestsetzung wurde an den Insolvenzverwalter am 01.02.2016 (Bl. 177 d. A.) und die Bezirksregierung E als Erben am 01.02.2016 (Bl. 176 d. A.) zugestellt und im Übrigen wie aus Bl. 170 Rückseite der Akte ersichtlich, veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte, wie aus Bl. 169 d. A. ersichtlich am 29.01.2016.
10Mit Schreiben vom 25.05.2016 haben die Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters Beschwerde eingelegt.
11Nach ihrer Auffassung ist die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Beschluss nicht veröffentlicht worden sei.
12Die Festsetzung der Vergütung des Verwalters auf 27.090,67 EUR sei fehlerhaft. Der Verwalter berechne seine Vergütung nämlich nach einer Insolvenzmasse von 67.594,04 EUR. Er habe demgegenüber aber selbst erklärt, dass er den durch Anfechtung eingezogenen Betrag von 47.093,98 EUR zurückerstatten müsse. Wenn dies der Fall sei, stünde der Betrag für die Masse nicht zur Verfügung und könne folglich auch nicht der Berechnung der Vergütung zu Grunde gelegt werden. Die Insolvenzmasse setze sich dann ausschließlich aus dem Veräußerungserlös i. H. v. 20.141,02 € zusammen, so dass die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV festzusetzende Regelgebühr von 40 % nur eine Vergütungsfestsetzung von 8.056,40 EUR rechtfertige. Dieser Betrag müsse aber mindestens um 50 % reduziert werden, weil die Vermögensverhältnisse des Schuldners und die Zahl der Gläubiger überschaubar gewesen seien.
13Des Weiteren vertreten sie die Auffassung, dass der durch Anfechtung erlangte Betrag nicht zurückzuerstatten sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 16.03.2016 (Bl. 185-187 der Akte) Bezug genommen.
14Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
15Die Kammer hat die Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 13.06.2016 darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde für verfristet hält und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben hierauf ergänzend Stellung genommen. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 23.06.2016 (Bl. 230 – 231 d. A.) Bezug genommen.
16B.
17I.
18Die Beschwerde ist unzulässig.
19Gemäß § 64 Abs. 3 InsO, 567, 569 ZPO findet gegen den Beschluss, mit dem die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt wird, die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO grundsätzlich mit der Zustellung der Entscheidung. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Beschluss öffentlich bekanntzumachen und lediglich dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern dieses Ausschusses besonders zuzustellen. Gemäß § 9 Abs. 3 InsO genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn daneben eine besondere Form der Zustellung vorgeschrieben ist.
20Der Beschluss über die Vergütungsfestsetzung ist am 29.01.2016 wirksam auf dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht worden. Die Beschwerdefrist lief demnach am 12.02.2016 ab. Die mit Schreiben vom 25.05.2016 erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist erst nach Fristablauf erfolgt und damit unzulässig.
21Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. war die Veröffentlichung wirksam und hat damit die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt.
22Die von den Beteiligten zu 1. und 2. in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 17.11.2011 (VIII ZB 85/11) ist nach Auffassung der Kammer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und daher nicht einschlägig. Die Kammer teilt allerdings die Ansicht, dass die nachrichtliche Mitteilung der Festsetzung der Vergütung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses für eine wirksame Veröffentlichung nicht ausreichend ist. Vorliegend handelt es sich hingegen nicht nur um eine nachrichtliche Mitteilung sondern um die Veröffentlichung eines gesonderten Beschlusses.
23Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Vergütungsfestsetzung ist nicht im Rahmen des Beschlusses über die Zustimmung der Schlussverteilung erfolgt sondern in einem gesonderten Beschluss. In der Verfügung vom 28.01.2016 findet sich insoweit unter Ziffer II. ein Beschluss über die Zustimmung zur Schlussverteilung, der vollständig ausformuliert und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Im Anschluss findet sich unter Ziffer III. der weitere Beschluss über die Vergütungsfestsetzung, der ebenfalls vollständig ausformuliert sowie mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehen ist.
24Lediglich die Art der Veröffentlichung wurde derart verfügt, dass ein Veröffentlichungszusatz über die Vergütungsfestsetzung hinsichtlich der Veröffentlichung des Textes über die Zustimmung zur Schlussverteilung angefügt werden sollte. Das ändert allerdings nach Ansicht der Kammer nichts daran, dass ein gesonderter Beschluss veröffentlicht wurde.
25Den Beteiligten zu 1. und 2. ist zuzugeben, dass der Umstand, dass die Mitteilung über die Vergütungsfestsetzung am Schluss der Veröffentlichung vorzufinden ist es sicherlich erforderlich macht, den Veröffentlichungstext sorgfältig zu lesen. Das ist allerdings nach Auffassung der Kammer auch zu fordern. Es kann nicht erwartet werden, dass besonders wichtige Bestandteile von Veröffentlichungen in jedem Fall zusätzlich drucktechnisch hervorgehoben werden. Ebenso wenig kann gefordert werden, dass gesonderte Beschlüsse auch mit gesonderter „Verlinkung“ veröffentlicht werden. Vielmehr lässt sich dem entsprechenden Internetportal im Rahmen einer Suche neben dem Namen, dem Wohnort und dem Aktenzeichen des Verfahrens lediglich entnehmen, unter welchem Datum die Veröffentlichung erfolgt ist. Eine genauere Bezeichnung, um was für einen konkreten Veröffentlichungsinhalt es sich handelt, kann man der „Verlinkung“ nicht entnehmen. Es ist deshalb bei einer Recherche geboten, den jeweiligen Text anzuklicken, um zu erfahren, welche Informationen unter welchem Datum veröffentlicht worden sind.
26Bei sorgfältigem Lesen hätte man der Veröffentlichung vom 29.01.2016 insoweit im letzten Absatz entnehmen können, dass die Vergütung festgesetzt worden ist, dass dies im Wege des Beschlusses erfolgt ist, dass dieser Beschluss mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar ist und dass der vollständige Beschluss beim Amtsgericht Paderborn unter der Adresse am Bogen 2-4, 33098 Paderborn in Zimmer Nr. 250 eingesehen werden kann. Diese Angaben entsprechen den Voraussetzungen des § 64 InsO und setzten daher die Rechtsmittelfrist in Lauf.
27Einer gesonderten Zustellung an die Beteiligten zu 1. und 2. bedurfte es ebenfalls nicht, weil diese nicht Schuldner oder Vertreter des Schuldners sondern als Pflichtteilsberechtigte lediglich Gläubiger sind.
28II.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 23 RVG (BGH, Beschluss vom 30.07.2012 – IX ZB 165/10)
30III.
31Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,574 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen, weil die Art und Weise der Ausgestaltung der Veröffentlichung des Beschlusses über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung nach ihrer Ansicht grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kammer ist nämlich bekannt, dass die Art und Weise der Veröffentlichung, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, nicht nur vom Amtsgericht Paderborn in dieser Weise vorgenommen wird. Vielmehr ist diese Art und Weise der Veröffentlichung in dem für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren vorgesehenen Programm „Judikat/TSJ“ für alle Insolvenzgerichte in Nordrhein-Westfalen in der besagten Form vorgesehen und wird auch so praktiziert. Sollten der Art und Weise der Veröffentlichung also - entgegen der Auffassung der Kammer - Bedenken entgegenstehen, bedürfte es einer grundsätzlichen Klärung.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
34Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
35Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
361. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
372. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
383. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
39- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
40- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
41Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
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(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- 1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, - 2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.