Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. März 2016 - 8 O 7495/15
nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 16.234,15 € festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.234,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu bezahlen.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
A.
I.
„Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs.“
II.
III.
B.
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Urteil einreichenLandgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. März 2016 - 8 O 7495/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Zahlung in Höhe von 8.242,43 DM nebst Zinsen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugvollversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung für einen von ihr gehaltenen Mercedes Benz Diesel. Der Vollkaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.Am 23. Dezember 2000 füllte der Ehemann der Klägerin versehentlich Benzin-Kraftstoff in den Tank des Mercedes Diesel. Dadurch wurden unmittelbar nach Fortsetzung der Fahrt Teile des Motors beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.892,43 DM ohne Mehrwertsteuer.
Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil es sich um einen gemäß § 12 Abs. 1 II e Halbs. 2 AKB nicht versicherten Betriebsschaden handele.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Auffassung der Vorinstanzen, bei dem Betanken des Kraftfahrzeugs mit einem falschen Kraftstoff handele es sich um einen Bedienungsfehler , der nicht zu einem Unfallschaden, sondern zu einem Betriebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB geführt habe, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Rechtsfehlerhaft enthält das Berufungsurteil allerdings keinen
Tatbestand.
Finden für ein Berufungsverfahren wie hier die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann der Darstellung eines Tatbestandes nach § 543 ZPO a.F., wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII
ZR 205/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach durfte die Dar- stellung eines Tatbestandes nicht unterbleiben, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.).
Von der aus diesem Grund grundsätzlich gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils (vgl. BGHZ 73, 248, 249 ff. und ständig) kann aber ausnahmsweise abgesehen werden. Die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung ergeben sich hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen, so daß sich das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, erreichen läßt (vgl. BGH aaO und Urteil vom 15. April 1999 - II ZR 83/97 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 14 jeweils m.w.N.). Zur revisionsrechtlichen Überprüfung steht die Versagung des begehrten Vollkaskoversicherungsschutzes für Motorschäden, die durch die Wahl des falschen Kraftstoffes unmittelbar im Anschluß an den Tankvorgang hervorgerufen worden sind. Dieser einfache Sachverhalt und das darauf gestützte Klagebegehren ist, auch wenn nicht einmal die Klageanträge erwähnt werden (vgl. zu diesen Anforderungen nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - für BGHZ vorgesehen ) den Entscheidungsgründen in dem für die revisionsrechtliche Beurteilung ausreichenden Umfang zu entnehmen.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist in der Sache auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erforderlich. Dieser Zulassungsgrund , der sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung deckt (vgl. Ullmann, WRP 2002, 597), setzt voraus, daß der Einzelfall Veran-
lassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszufüllen, weil es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in BGHZ 151, 221 und vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m.w.N.). Ob es sich nach den Versicherungsbedingungen um einen versicherten Unfallschaden oder um einen nicht versicherten Betriebsschaden im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB handelt, ist - wie stets bei begrifflichen Abgrenzungen dieser Art - zunächst anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Klausel ist gerade auch mit Blick auf diese Abgrenzung Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl. nur Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 12 AKB Rdn. 45 ff. und 55 ff.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit erkennen für weitere über die bisher dafür herausgearbeiteten Grundsätze hinausgehende sachverhaltsbezogene Leitlinien. Der bloße Hinweis, die Entscheidung befasse sich mit dem Unfallbegriff und es bestehe ein allgemeines Interesse an der Definition dieses Begriffes , trägt die Zulassung nicht. In der Sache ist das Erkenntnis jedoch nicht zu beanstanden.
3. Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 II e AKB ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen (BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR 1998, 179 unter I 2 a und ständig). Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach erkennt er einerseits, daß das versicherte Unfallrisiko in
Halbsatz 1 der Klausel begrifflich näher eingegrenzt wird und daß ande- rerseits von dem so festgelegten Umfang des Versicherungsschutzes für Unfallschäden in Halbsatz 2 bestimmte Schäden ausgegrenzt werden, selbst wenn ein Ereignis Merkmale eines Unfalls aufweist. Bei den genannten Betriebsschäden wird ihm ferner deutlich, daß Schäden, die im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Material - oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen , nicht versichert sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1996 - IV ZR 275/96 - VersR 1996, 622 unter 3 b; 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32, 33 und vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53 - VersR 1954, 113 unter 2 a; OLG Hamm VersR 1990, 85).
Die Versorgung eines Kraftfahrzeugs mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört zu den Bedienungsvorgängen. Die Wahl des falschen Kraftstoffs erweist sich daher als Bedienungsfehler , der gleich nach dem Neustart die Beschädigung der Motorteile herbeigeführt hat. Dafür besteht bedingungsgemäß kein Deckungsschutz. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) kein
Raum. Revisionsrechtlich ist insoweit nichts weiter abzuklären. Insbesondere gibt der Fall keinen Anlaß zu weiteren Abgrenzungen in bezug auf Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen , aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (vgl. BGH aaO VersR 1969, 32, 33).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung in Anspruch.
- 2
-
A.2.3.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bestimmt:
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"Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."
- 3
-
Der Kläger hat vorgetragen, während einer Fahrt mit dem versicherten PKW und einem Anhänger sei letzterer beim Rückwärtsfahren kurz stehengeblieben und habe dann unvermittelt nach rechts gedreht. Dabei habe sich der Anhänger in die hintere Seite des PKW gedreht und dessen hinteren rechten Kotflügel eingedrückt. Aufgrund des Stehenbleibens des Anhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben haben, sei es durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen.
- 4
-
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.644,29 € nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte ihm alle weiteren Schäden infolge des geltend gemachten Unfallschadens zu ersetzen habe.
- 5
-
Die Beklagte meint, der behauptete Verkehrsunfall sei nicht versichert, weil er sich zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ereignet habe.
- 6
-
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
- 8
-
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt A.2.3.2 AKB nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dieser Bestimmung hinreichend klar entnehmen, dass von diesem Ausschluss auch Schäden zwischen ziehendem Kraftfahrzeug und gezogenem Anhänger ohne Einwirkung von außen erfasst sein sollten. Die Ausschlussklausel stelle ausdrücklich die Begriffe des "PKW" und des "Fahrzeuges" nebeneinander. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei daher ohne weiteres erkennbar, dass der Begriff des "Fahrzeuges" nicht nur Kraftfahrzeuge meine, das "gezogene Fahrzeug" also auch ein Anhänger sein könne.
- 9
-
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass die Beklagte nach A.2.3.2 AKB leistungsfrei ist.
- 10
-
1. Entgegen der Auffassung der Revision erfasst diese Klausel der AKB, deren Auslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 354 Rn. 10), auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist (so ausdrücklich LG Karlsruhe r+s 2012, 68, 69; AG Mönchengladbach ZfS 2014, 578; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 15; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 829; OLG Stuttgart r+s 2007, 238, 239; Halm/Kreuter/Schwab/Stomper, AKB-Kommentar AKB 2008 A.2.3 Rn. 703; MünchKomm-VVG/Krischer, KraftfahrtV Rn. 240; Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 58 f.; a.A. LG Essen r+s 2006, 65, 66).
- 11
-
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., unter anderem Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 11).
- 12
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b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Dabei versteht er den Begriff "Fahrzeug" als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das "aktiv fahren" kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als "gezogenes Fahrzeug" im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem "ziehenden" Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung "Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger".
- 13
-
Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres (Wohn-)Anhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen (Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 12; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b). Weiterhin hat er eine Zugmaschine und einen Anhänger als ein "aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann" bezeichnet (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211 Rn. 9).
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c) In der dargestellten Auslegung verstößt A 2.3.2 nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat. Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können (Senatsurteil vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12 m.w.N.).
- 15
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Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Sie macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 13).
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2. Im Ergebnis rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug "ohne Einwirkung von außen" angenommen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
-
Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.364,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: bis 8000 EUR
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
-
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
-
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag. Am 17. Januar 2005 füllte die Klägerin ein zweiseitiges Antragsformular aus. Die beiden Seiten des Antragsformulars befanden sich in einem aus sechs Seiten bestehenden Vordruck (ein Deckblatt, zwei Seiten Beschreibung der Versicherungsleistungen, zwei Seiten Antragsformular und eine Seite juristische Hinweise). Die Beschreibung informierte unter einer Überschrift "Diese Leistungen bieten Sicherheit - rund um die Uhr und überall" über Prozentsätze für ausgewählte Körperteile entsprechend einer Gliedertaxe. Unter anderem hieß es dort:
-
"Leistungsbeispiele bei Verlust oder dauernder Beeinträchtigung
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[…]
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ein Bein
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- über Mitte des Oberschenkels 70%
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- bis Mitte des Oberschenkels 60%
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[…]."
- 2
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Daneben befand sich ein Diagramm, das in drei Kurven für unterschiedliche Tarife die Zusammenhänge zwischen der "Kapitalleistung in %" und der "Invalidität in %" darstellte.
- 3
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Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) erhielt die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder bei diesem Versicherungsgespräch noch später. Die Versicherung begann am 1. Februar 2005; die monatlich zu entrichtenden Beiträge zahlte die Klägerin ab Februar 2005.
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Die Klägerin verletzte sich am 27. Februar 2007 bei einem Unfall; sie erlitt einen Kreuzbandriss. Dieser führte zu einer dauernden Funktionsbeeinträchtigung des linken Knies. Die Beklagte rechnete den Versicherungsfall mit Schreiben vom 11. Juni 2008 und 18. Juni 2009 auf der Grundlage eines 1/4 Beinwertes ab und legte dabei nach der Gliedertaxe einen Ausgangswert von 70% zugrunde.
- 5
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Die Klägerin verlangt Versicherungsleistungen für eine 70%-ige Invalidität einschließlich einer Progression. Sie behauptet, die Verletzung führe zu Rückenschmerzen und Beschwerden im Bandscheiben- und Lendenwirbelbereich, so dass ihr linkes Bein über der Mitte des Oberschenkels in seiner Funktion beeinträchtigt sei. Sie meint, der Inhalt der versprochenen Leistungen folge abschließend aus den Beschreibungen der Versicherungsleistungen im Antragsformular; danach sei der dort angegebene Prozentwert auch im Fall einer nur teilweisen Funktionsbeeinträchtigung zu gewähren. Die AUB seien kein Vertragsbestandteil geworden. Jedenfalls habe die Beklagte einen Invaliditätsgrad von 70% anerkannt.
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Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Invalidität von 60% stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter, mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zu Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 70%.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; die Anschlussrevision der Klägerin hat keinen Erfolg.
- 8
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Information im Vordruck den Verlust und die dauernde Beeinträchtigung unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung gleichsetze. Da die Klägerin die AUB der Beklagten nicht erhalten habe, ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten allein aus dieser Information. Daher stünden der Klägerin unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung Leistungen nach einem Invaliditätsgrad von 60% zu.
- 9
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§ 5a VVG a.F. regele den vorliegenden Fall nicht. Denn die Beklagte habe der Klägerin im Antragsformular bis ins Einzelne gehende Informationen zur Bestimmung des ihren Leistungen zugrunde liegenden Invaliditätsgrades erteilt. Bei einer solchen Teilinformation, die ein Versicherungsnehmer als ihm günstige Regelung verstehen dürfe, komme der Vertrag mit der für den Versicherungsnehmer günstigen Regelung zustande. Auf § 5 VVG a.F. könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie im Versicherungsschein nicht auf Abweichungen zwischen Antragsformular und Versicherungsschein hingewiesen habe.
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Die Beklagte habe in ihren vorprozessualen Abrechnungsschreiben kein Anerkenntnis zu einem Invaliditätsgrad von 70% abgegeben; es handele sich lediglich um einseitige Absichtserklärungen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liege eine dauernde Beeinträchtigung des linken Beines nur bis zur Mitte des Oberschenkels vor. Daher komme nur ein Invaliditätsgrad von 60% in Betracht. Soweit die Klägerin dies abweichend beurteile, sei dieses Vorbringen nicht zulassungsfähig. Denn die Klägerin habe in erster Instanz von ihrem Recht, den Sachverständigen mit ihren Thesen zu konfrontieren und ihn gegebenenfalls ergänzend mündlich anzuhören, keinen Gebrauch gemacht.
- 11
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II. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Übrigen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei.
- 12
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1. Die Revision der Beklagten ist begründet.
- 13
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a) Der Klägerin steht nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach einem Invaliditätsgrad von 60% zu, weil bei ihr nur eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung des linken Knies vorliegt. Nr. 2.1.2.2.1 der AUB 2000 der Beklagten bestimmt, dass bei einer bloßen Funktionsbeeinträchtigung für die Berechnung der Invaliditätsleistung nur der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes gilt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die AUB 2000 nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
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aa) Für den Versicherungsvertrag gelten die AUB 2000 der Beklagten. Dies folgt aus § 5a VVG a.F., der auf den im Jahr 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag anwendbar ist (Art. 1 EGVVG). Danach gilt ein Versicherungsvertrag auch dann "auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen", wenn der Versicherungsnehmer diese Unterlagen nicht erhalten hat, sofern der Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht widerspricht und ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen ist.
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§ 5a VVG a.F. erfasst alle Fälle, in denen der Versicherer weder bei Vertragsschluss noch später die von ihm für den betreffenden Versicherungsvertrag verwendeten Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer übergibt. Daher werden bei einem in der Geltungszeit von § 5a VVG a.F., d.h. in der Zeit zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 geschlossenen Versicherungsvertrag die Versicherungsbedingungen des Versicherers jedenfalls dadurch Vertragsbestandteil, dass der Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres, nachdem er die erste Prämie gezahlt hat, dem Versicherungsvertrag nicht widerspricht (§ 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.). Dies entspricht einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main VersR 2004, 1451, 1452; OLG Frankfurt am Main VersR 2005, 631, 633; OLG Koblenz VersR 2003, 851, 852; OLG Köln VersR 2003, 101, 102; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838) sowie der herrschenden Meinung in der Literatur (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 57; Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Einf. C Rn. 88; MünchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 58; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 46; Präve in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2004 § 10 Rn. 157 ff.; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Lorenz, VersR 1995, 616, 619 f.; Schimikowski, r+s 1996, 1, 4; a.A. Dörner/Hoffmann, NJW 1996, 153, 158; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluß nach neuem Recht - Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung, 1995 S. 25 ff.). Dies gilt auch für die Unfallversicherung, weil § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nach der Rechtsprechung des Senats nur im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt anzuwenden ist (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 27).
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bb) Eine solche Einbeziehung der Versicherungsbedingungen setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag nur unter Einbeziehung entsprechender Versicherungsbedingungen abschließen möchte und der Versicherungsnehmer dies jedenfalls bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist erkennen konnte. Dies ist im Streitfall erfüllt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Antragsformular unschwer, dass die Beklagte die Unfallversicherung unter Geltung ihrer AUB abschließen wollte, weil sie bereits im Antragsformular im Anschluss an die Erklärungen des Versicherungsnehmers unter der Überschrift "Erklärungen und Hinweise 1. Vertragsgrundlagen" darauf hinwies, dass für den Versicherungsumfang die im Antrag gemachten Angaben sowie die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (V. AUB 2000) gelten. Zudem unterschrieb die Klägerin eine gesonderte Erklärung, das Bedingungsheft Stand 1. Januar 2003 erhalten zu haben, und hatte deshalb besonderen Anlass anzunehmen, dass die AUB der Beklagten einbezogen werden sollten.
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Hingegen hängt die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen nach § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - anders als das Berufungsgericht meint - nicht davon ab, ob und welche Teilinformationen der Versicherungsantrag zu Gegenstand und Inhalt der Versicherung enthielt. Solches steht nicht einmal der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB entgegen; vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob die Parteien in einzelnen Punkten - etwa als Individualabrede (§ 305b BGB) - vorrangige Regelungen gegenüber den Versicherungsbedingungen getroffen haben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass § 5a VVG a.F. insoweit strengere Anforderungen an die Einbeziehung von allgemeinen Versicherungsbedingungen stellt.
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§ 5a VVG a.F. unterscheidet nicht danach, ob und welche Teilinformationen der Versicherer erteilt; eine solche Unterscheidung war auch nicht Teil der gesetzgeberischen Interessenabwägung. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. knüpft schon dem Wortlaut nach ausschließlich daran an, ob dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei der Antragstellung übergeben worden sind oder nicht. § 5a VVG a.F. sollte das Problem lösen, dass mit den neu vorgesehenen Informationspflichten vor Vertragsabschluss - teilweise als unüberwindbar bezeichnete - Schwierigkeiten im Massengeschäft der Versicherung befürchtet wurden (BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Die Vorschrift sollte jeden Fall erfassen, in dem die Versicherungsbedingungen erst nach Antragstellung überlassen wurden (BT-Drucks. 12/7595 S. 111). Im Ergebnis erleichtert § 5a VVG a.F. damit die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag.
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cc) Ebenso wenig kommt es für die Einbeziehung der AVB nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. darauf an, ob der Versicherer die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer zumindest innerhalb der Jahresfrist übergibt (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 57; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 46; MünchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 58; Präve in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2004 § 10 Rn. 158; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Lorenz, VersR 1995, 616, 619 f.; Schimikowski, r+s 1996, 1, 4).
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§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. schafft im Interesse der Rechtssicherheit ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Versicherungsvertrags; dies erfordert, dass hier stets die entsprechenden Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag einbezogen sind (so auch Prölss aaO; Römer aaO; MünchKomm-VVG/Reiff aaO; Präve aaO Rn. 159; Johannsen in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 8 Rn. 9). Die von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. getroffene Entscheidung gilt auch hier. Soweit teilweise angenommen wird, in diesem Falle komme ein bloßer "Rumpfvertrag" ohne Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zustande (so Dörner/Hoffmann aaO; Wandt aaO), entspricht dies nicht der Interessenabwägung des Gesetzgebers. Es liegt typischerweise im Interesse beider Vertragsparteien, dass AVB in den Vertrag einbezogen werden. Denn häufig fehlt es im Versicherungsrecht - so insbesondere bei der Unfallversicherung nach dem VVG a.F. - an gesetzlichen Regelungen, die nach § 306 Abs. 2 BGB als dispositives Recht die fehlenden vertraglichen Regelungen über Gegenstand und Inhalt des Versicherungsvertrags sowie zu den wechselseitigen Rechten und Pflichten ersetzen könnten. Ohne eine Einbeziehung von Versicherungsbedingungen bestünde daher eine große Unsicherheit über den Inhalt des Vertrags; § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. soll aber gerade Rechtssicherheit schaffen (BT-Drucks. 12/7595 S. 111). Dieses Interesse besteht unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen in diesem Zeitraum auch tatsächlich erhalten hat. Demgemäß knüpft die Ausschlussfrist allein an den Zeitablauf nach Zahlung der ersten Prämie an.
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dd) Einbezogen sind die V. AUB 2000, Stand 1. Januar 2003. Diese hat die Beklagte bereits im Versicherungsantrag eindeutig bezeichnet. Auf die Frage, wie sich die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien während der Schwebezeit darstellen, kommt es nicht an; der Versicherungsfall trat erst mehr als zwei Jahre nach Zahlung der ersten Prämie ein.
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus den Angaben zu den Leistungsbeispielen im Antragsformular kein Anspruch. Diese Angaben enthalten weder eine gegenüber den AUB vorrangige oder abschließende Regelung noch ist ihretwegen die Bestimmung des Leistungsumfangs in Nr. 2.1.2.2.1 AUB einschränkend auszulegen.
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aa) Die im Vordruck aufgeführten Leistungsbeispiele und Beschreibungen der Leistungen enthalten keine gegenüber den AUB der Beklagten vorrangige oder abschließende Regelung der Leistungspflichten.
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Es liegt keine Individualvereinbarung vor. Ebenso wenig hat die Klägerin mit dem Antragsformular unvollständige Versicherungsbedingungen erhalten. Die Beklagte stellte dabei zwar die mit der Unfallversicherung verbundenen Leistungen und insbesondere die unterschiedlichen Tarife schriftlich dar; dies führt jedoch nicht dazu, dass solche Erklärungen als Versicherungsbedingungen anzusehen sind oder an deren Stelle treten. Auch sonst enthält die allgemeine Beschreibung der Versicherungsleistungen im Vordruck der Beklagten keine Erklärungen, aufgrund derer ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer annehmen konnte und durfte, dass bereits diese Angaben verbindliche Regelungen enthielten, die vorrangig gegenüber den Bestimmungen der AUB seien.
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Vielmehr handelt es sich - wie sich sowohl aus der Darstellungsart mit Grafiken und Bildern als auch am Inhalt der Textpassagen ("Leistungsbeispiele") und der Art der Formulierungen ("Diese Leistungen bieten Sicherheit - rund um die Uhr und überall"; "Lebensstandard sichern und erhalten"; "Einkommensausfälle auf Dauer ausgleichen" etc.) erkennen lässt - um eine werbende Beschreibung der Leistungen. Denn die Beklagte hat im Antragsformular selbst klar und deutlich darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (V. AUB 2000) Vertragsgrundlage seien. Kein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann unter diesen Umständen annehmen, dass der Versicherer mit solchen werbenden Umschreibungen die wechselseitigen Ansprüche und die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten umfassend und abschließend festlegen möchte. Damit kann dahinstehen, unter welchen Umständen im Rahmen der Antragstellung erfolgte Angaben zu den Versicherungsleistungen Vorrang gegenüber einzelnen Bestimmungen der AUB haben.
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bb) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen nicht eindeutig sind und Zweifel sich aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden lassen, nach § 305c Abs. 2 BGB von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen ist (Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 c und vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03, VersR 2006, 1117 Rn. 18). Solche Zweifel bestehen im Streitfall nicht.
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Die Regelung in den AUB ist eindeutig. Gemäß Nr. 2.1.2.2 AUB kommt es für die Höhe der Invaliditätsleistung auf den Grad der unfallbedingten Invalidität an. Nr. 2.1.2.2.1 AUB, der bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile Invaliditätsgrade festlegt, bestimmt anschließend ausdrücklich, dass bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes gilt. Hingegen handelt es sich bei den Angaben der Beklagten, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, nicht um Versicherungsbedingungen, sondern um beispielhafte, verkürzte Darstellungen. Sie befinden sich im Vordruck vor dem Antragsformular und sollen die Versicherungsbedingungen nicht ersetzen, sondern nur in ihren wesentlichen Punkten erläutern.
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Dies erkennt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Schwierigkeiten. Es ist ihm - insbesondere aufgrund des klaren und eindeutigen Hinweises unter der Überschrift "Vertragsgrundlagen", wonach für den Versicherungsumfang die AUB der Beklagten gelten - klar, dass sich der Leistungsumfang im Einzelfall nach den Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen richtet, die auch bei den in den Leistungsbeispielen angegebenen Gliedmaßen und Sinnesorganen je nach den Umständen zu geringeren Leistungen als den dort genannten Prozentsätzen führen können.
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2. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet.
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a) Das Berufungsgericht hat die Schreiben der Beklagten rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte damit keinen Invaliditätsgrad von 70% anerkannt habe.
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Die beiden Schreiben der Beklagten nennen als unfallbedingten Invaliditätsgrad 14% (Schreiben vom 11. Juni 2008) bzw. 17,5% (Schreiben vom 18. Juni 2009). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihre Leistungen abgerechnet. Ein etwaiges Anerkenntnis der Beklagten geht jedenfalls nicht über diesen Invaliditätsgrad hinaus. Soweit die Beklagte in den Schreiben außerdem einen "Invaliditätsgrad bei völliger Gebrauchs-/Funktionsbeeinträchtigung bzw. Verlust" bzw. für "Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Beines" von 70% nennt, gibt sie damit - wie sich schon aus dem Text der Schreiben entnehmen lässt - bloß einen in der Gliedertaxe enthaltenen festen Wert wieder. Dieser stellte in beiden Schreiben lediglich einen Berechnungsfaktor für die von der Beklagten ermittelte Gesamtinvalidität dar; ein Anerkenntnis liegt darin nicht.
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b) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe der Behauptung der Klägerin nachgehen müssen, ihr linkes Bein sei über der Mitte des Oberschenkels in seiner Funktion beeinträchtigt, so dass der hierfür geltende Wert der Gliedertaxe von 70% zugrunde zu legen sei. Das Berufungsgericht hat diese Angriffe der Klägerin auf das erstinstanzliche Gutachten nicht zugelassen, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist.
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Die von der Anschlussrevision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
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III. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, in welchem Ausmaß das linke Bein der Klägerin in seiner Funktion tatsächlich beeinträchtigt ist und welcher Invaliditätsgrad sich danach gemäß den Regelungen in Nr. 2.1.2.2.1 AUB ergibt.
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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.711,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.191,99 € seit dem 15. August 2008 sowie aus 2.520 € seit dem 20. April 2010 sowie 229,30 € außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund einer Kraftfahrtversicherung.
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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten einen Vollkaskoversicherungsvertrag (Bl. 20 bis 34 d. A.) mit einer Selbstbeteiligung von 500 € und dem Verzicht des Versicherers auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls für den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen A. An diesem Fahrzeug trat am 21. Juni 2008 ein erheblicher Motorschaden auf, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Regulierung des Schadens auf.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt sie Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie der Reparaturkosten, die sie zunächst entsprechend eines Kostenvoranschlags der Firma B. GmbH vom 23. Juni 2008 (Bl. 5 d. A.) auf 7.920,68 € netto beziffert hat. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 die Klage um 500 € zurückgenommen hat, hat sie mit Schriftsatz vom 14. April 2010 die begehrten Reparaturkosten auf 2.691,99 € netto, abzüglich 500 € Selbstbeteiligung, somit auf 2.191,99 € netto reduziert; zugleich hat sie die Klage um nutzlos aufgewandte Leasingraten in Höhe von insgesamt 2.520 € erweitert.
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Die Klägerin hat vorgetragen,
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Ursache des Motorschadens sei ein Heißlaufen aufgrund eines Lecks im Kühler gewesen, das durch einen während der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand verursacht worden sei. Jedenfalls stehe aufgrund der Verformung des Kühlers fest, dass dieser durch von außen wirkende mechanische Gewalt und damit durch einen Unfall im Sinne des § 12 AKB beschädigt worden sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.711,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2008 aus 2.191,99 € sowie aus 2.520 € seit Rechtshängigkeit und 555,60 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Sie hat vorgetragen,
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die von der Klägerin vorgetragenen Beschädigungen seien als Betriebsschaden im Sinne von § 12 Nr. 5 lit. a AKB nicht als Unfallschaden anzusehen und daher nicht zu ersetzen.
- 12
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. Ing. C. (Bl. 76 bis 84 d. A.) die Klage abgewiesen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin nicht bewiesen habe, dass der Schaden auf einen Unfall im Sinne des § 12 Nr. 5 lit. a AKB zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die zur Beschädigung führende Verformung des Kühlers auf einen erfolgten Kontakt mit einem anderen Objekt schließen lasse; die zur Verformung des Wasserkühlers führende Krafteinwirkung könne aber sowohl durch einen auf der Fahrbahn befindlichen, hochgeschleuderten Gegenstand als auch durch das Anfahren eines starren Gegenstandes, zum Beispiel eine Bordsteinkante, entstanden sein. Da das Auffahren auf eine Bordsteinkante einen Betriebsschaden darstelle, komme als Schadensursache nicht nur ein Unfall, nämlich das Hochschleudern eines Steines während der Fahrt, in Betracht.
- 13
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft.
- 14
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Koblenz abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.711,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2008 aus 2.191,99 € sowie aus 2.520 € seit Rechtshängigkeit und 555,60 € außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
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Die Klägerin hat aufgrund des bestehenden Fahrzeugvollversicherungsvertrages gemäß § 13 Nr. 5 AKB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten sowie gemäß § 286 BGB der nutzlos aufgewandten Leasingraten und der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
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Nach § 13 Nr. 5 der vereinbarten AKB ist die Beklagte bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs zum Ersatz der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung verpflichtet. Voraussetzung dieser Leistungspflicht ist das Vorliegen einer von dem Versicherungsschutz umfassten Beschädigung des Fahrzeugs. Nach § 12 Nr. 5 lit. a AKB umfasst die Fahrzeugvollversicherung Schäden durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, wobei Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden nicht als Unfallschäden anzusehen sind.
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Die damit erforderliche Voraussetzung eines Fahrzeugschadens durch einen Unfall für den geltend gemachten Anspruch auf die Versicherungsleistung hat der Versicherungsnehmer und somit die Klägerin darzulegen und zu beweisen.
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Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, das versicherte Fahrzeug sei durch einen während der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand am Kühler beschädigt worden, so dass dieser auslief und in der Folge der Motor überhitzte und irreparabel beschädigt wurde. Dieser Vortrag der Klägerin ist hinreichend substantiiert, um einen versicherten Unfallschaden darzulegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine weitere Substantiierung nicht verlangt werden. Ein Versicherungsnehmer, der den Aufprall des Gegenstandes nicht bemerkt hat, kann nach Feststellung des Schadens keine Angaben zu Ort und Zeit des Aufpralls und zur Art des Gegenstandes machen. Dementsprechend genügt es, wenn der Versicherungsnehmer in einem derartigen Fall lediglich darlegt und beweist, dass ein Aufprall eines Gegenstandes erfolgte und zu einer Beschädigung des versicherten Fahrzeuges geführt hat.
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Das erstinstanzliche eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. Ing. C. hat den Sachvortrag der Klägerin als eine Möglichkeit der eingetretenen Schädigung des Wasserkühlers bestätigt. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Unstreitig stellt die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen während der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand einen versicherten Unfall dar.
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Gleichwohl reicht der von der Klägerin mit dem Sachverständigengutachten geführte Beweis der Möglichkeit ihrer Schadensdarstellung nicht zum Nachweis des Vorliegens eines versicherten Unfallereignisses aus, wenn die Schadensursache letztlich nicht aufgeklärt werden kann und dafür auch andere Ereignisse als ein versicherter Unfall in Betracht kommen. Insoweit macht die Beklagte geltend, dass als alternative Schadensursache das Anfahren gegen einen starren Gegenstand oder andere Geschehnisse in Betracht kämen, die als nicht versicherte Betriebsschäden anzusehen seien.
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Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. C. führt aus, dass auf den Wasserkühler durch eine Druckschelle eine Druckkraft ausgeübt worden sei, welche zu einer Verbiegung des Kühlers geführt habe. An dem davor angebrachten Lüftungsgitter seien vertikal verlaufende Kratzspuren vorhanden, die auf einen Kontakt mit einem anderen Objekt schließen ließen. Anhand der Charakteristik der Spuren könnte dies durch den Aufprall eines Objektes oder auch durch das Anfahren eines starren Gegenstandes, zum Beispiel einer Bordsteinkante, entstanden sein. In jedem Falle sei die Krafteinleitung auf das Fahrzeug von außen und durch mechanische Gewalt entstanden.
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Daraus ergibt sich, dass neben einem – unstreitig als Unfallschaden versicherten – Hochschleudern eines Gegenstandes auch das Anfahren eines starren Gegenstandes als Schadensursache in Betracht kommt. Weitere Ursachen hat der Sachverständige aufgrund der Charakteristik der vorgefundenen Kratzspuren nicht in Betracht gezogen, so dass es hierzu – entgegen des Antrags der Beklagten – auch keiner ergänzenden Befragung des Sachverständigen bedarf, zumal die Beklagte auch keine anderen Ursachen substantiiert dargetan hat.
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Das Anfahren gegen einen starren Gegenstand, sei es eine Bordsteinkante oder anderes, stellt nach Auffassung des Senats jedoch auch ein versichertes Unfallereignis dar, weshalb die verbleibende Unklarheit hinsichtlich der konkreten Schadensursache dem geltend gemachten Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht entgegen steht. Unzweifelhaft ist die Beschädigung eines Fahrzeugs durch das ungewollte Anfahren gegen einen starren Gegen-stand ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis und damit ein Unfall im Sinne des § 12 Nr. 5 lit. a Halbsatz 1 AKB. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob der starre Gegenstand eine Bordsteinkante ist, ein auf der Fahrbahn liegender Gegenstand oder ein Zaun, Baum oder Ähnliches wie beim unbeabsichtigten Abkommen von der Fahrbahn.
- 30
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Anfahren eines starren Gegenstandes auch keinen – nicht versicherten – Betriebsschaden im Sinne von § 12 Nr. 5 lit. a Halbsatz 2 AKB dar. Betriebsschäden sind Schäden, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder Abnutzung entstanden sind (BGH VersR 1996, 622; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rdnr. 59 mit weiteren Nachweisen). Somit besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die Auswirkungen des Betriebsrisikos sind, in denen sich also die Gefahren verwirklichen, deren das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Dazu zählt das Anfahren gegen einen starren Gegenstand indes nicht. Zwar kann es vorkommen, dass ein PKW im Rahmen seiner üblichen Nutzung gegen einen starren Gegenstand anfährt, zum Beispiel eine Bordsteinkante oder ein geparktes Fahrzeug. Jedoch führt dies nicht dazu, dass die Gefahr eines zu einer Fahrzeugbeschädigung führenden Kontakts mit der Bordsteinkante als eine üblicherweise bestehende Gefahr einer PKW-Nutzung anzusehen ist. Auch das Abkommen von der Fahrbahn oder der Anstoß gegen ein anderes Fahrzeug kommen immer wieder vor, zählen jedoch nicht zu den Gefahren, denen ein PKW im Sinne des § 12 Nr. 5 lit. a AKB üblicherweise ausgesetzt ist.
- 31
Auch unter dem Gesichtspunkt eines Bedienungsfehlers ist vorliegend kein Betriebsschaden anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Leck des Kühlers bemerkt und gleichwohl das Fahrzeug weiter genutzt worden wäre, bestehen nicht. Das Anfahren gegen einen starren Gegenstand mag auf einem Fahrfehler des Fahrzeugführers beruhen, was jedoch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht ausreicht. Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet hat und dementsprechend selbst eine durch einen grob fahrlässigen Fahrfehler verursachte Fahrzeugbeschädigung von der Beklagten zu ersetzen wäre.
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Demnach steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zu. Diese hat die Klägerin mit 2.691,99 € netto beziffert und zum Beweis die Rechnung der Autohaus D. GmbH & Co. KG vom 12. März 2010 (Bl. 107 bis 108 d. A.) über diesen Betrag vorgelegt. Einwände gegen die Höhe der Reparaturkosten hat die Beklagte nicht erhoben. Von diesem Betrag ist die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € abzuziehen, so dass eine Forderung der Klägerin in Höhe von 2.191,99 € verbleibt.
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Der Klägerin steht wegen der erfolglosen Zahlungsaufforderung der Beklagten darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz ihres Verzugsschadens zu, §§ 286 ff BGB.
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Da die Entschädigung gemäß § 15 Nr. 1 AKB binnen zwei Wochen nach ihrer Feststellung zu zahlen war, befand sich die Beklagte jedenfalls spätestens mit Ablauf der ihr mit dem vorgerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum 5. August 2008 gesetzten Frist in Zahlungsverzug, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat deshalb gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen ab dem 15. August 2008, § 288 Abs. 1 BGB. Eine Entgeltforderung im Sinn von § 288 Abs. 2 BGB liegt nicht vor (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., Rn. 8 zu § 288, 27 zu § 286).
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Des Weiteren hat die Beklagte wegen ihres Zahlungsverzugs auch die von der Klägerin in dem Zeitraum September 2008 bis März 2010 für das Fahrzeug aufgewandten Leasingraten in Höhe von monatlich 140 €, insgesamt 2.520 €, zu ersetzen. Da die Beklagte ihrer Zahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrag nicht nachkam, durfte die Klägerin die Reparatur des Fahrzeugs – zu deren Kostentragung sie nach dem Leasingvertrag verpflichtet war – unterlassen, zumal nach dem eingeholten Kostenvoranschlag der B. GmbH mit Reparaturkosten von fast 8.000 € zu rechnen war und deshalb der Klägerin nicht zuzumuten war, ohne Kostenübernahmeerklärung oder Vorschusszahlung der Beklagten diesen Betrag aufzuwenden. Durch die unterlassene Reparatur konnte die Klägerin das Fahrzeug nicht nutzen, die von ihr zu zahlenden Leasingraten stellen sich deshalb als von der Beklagten zu ersetzender Verzugsschaden dar. Der Betrag von 2.520 € ist gemäß § 291 BGB erst ab dem Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung, also dem 20. April 2010, zu verzinsen.
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Insgesamt steht der Klägerin mithin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.711,99 € (2.191,99 € + 2.520 €) zu.
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Als weiteren Verzugsschaden hat die Beklagte der Klägerin die dieser zur vorgerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs entstandenen Rechtsanwalts-kosten zu erstatten und zu verzinsen, §§ 286, 291 BGB. Der Kostenerstattungsanspruch reduziert sich jedoch auf 229,30 €. Da die Klägerin nur eine Versicherungsleistung in Höhe von 2.191,99 € beanspruchen kann, sind die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage dieses Betrages zu erstatten. Es ergibt sich damit bei einem Gebührenbetrag von 161 € für eine 1,3 Geschäftsgebühr ein Betrag von 209,30 € zuzüglich 20 € für Porto und Auslagen, mithin insgesamt 229,30 €. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten begehrt, ist die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.711,99 € festgesetzt.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006 - 22 O 235/06 - teilweise abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5019,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. September 2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 250,15 EUR zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 40 %, die Beklagte 60 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 8.260.- EUR
Gründe
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(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
- 1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, - 2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder - 3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.