Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag. Am 17. Januar 2005 füllte die Klägerin ein zweiseitiges Antragsformular aus. Die beiden Seiten des Antragsformulars befanden sich in einem aus sechs Seiten bestehenden Vordruck (ein Deckblatt, zwei Seiten Beschreibung der Versicherungsleistungen, zwei Seiten Antragsformular und eine Seite juristische Hinweise). Die Beschreibung informierte unter einer Überschrift "Diese Leistungen bieten Sicherheit - rund um die Uhr und überall" über Prozentsätze für ausgewählte Körperteile entsprechend einer Gliedertaxe. Unter anderem hieß es dort:

"Leistungsbeispiele bei Verlust oder dauernder Beeinträchtigung

[…]

ein Bein

- über Mitte des Oberschenkels 70%

- bis Mitte des Oberschenkels 60%

[…]."

2

Daneben befand sich ein Diagramm, das in drei Kurven für unterschiedliche Tarife die Zusammenhänge zwischen der "Kapitalleistung in %" und der "Invalidität in %" darstellte.

3

Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) erhielt die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder bei diesem Versicherungsgespräch noch später. Die Versicherung begann am 1. Februar 2005; die monatlich zu entrichtenden Beiträge zahlte die Klägerin ab Februar 2005.

4

Die Klägerin verletzte sich am 27. Februar 2007 bei einem Unfall; sie erlitt einen Kreuzbandriss. Dieser führte zu einer dauernden Funktionsbeeinträchtigung des linken Knies. Die Beklagte rechnete den Versicherungsfall mit Schreiben vom 11. Juni 2008 und 18. Juni 2009 auf der Grundlage eines 1/4 Beinwertes ab und legte dabei nach der Gliedertaxe einen Ausgangswert von 70% zugrunde.

5

Die Klägerin verlangt Versicherungsleistungen für eine 70%-ige Invalidität einschließlich einer Progression. Sie behauptet, die Verletzung führe zu Rückenschmerzen und Beschwerden im Bandscheiben- und Lendenwirbelbereich, so dass ihr linkes Bein über der Mitte des Oberschenkels in seiner Funktion beeinträchtigt sei. Sie meint, der Inhalt der versprochenen Leistungen folge abschließend aus den Beschreibungen der Versicherungsleistungen im Antragsformular; danach sei der dort angegebene Prozentwert auch im Fall einer nur teilweisen Funktionsbeeinträchtigung zu gewähren. Die AUB seien kein Vertragsbestandteil geworden. Jedenfalls habe die Beklagte einen Invaliditätsgrad von 70% anerkannt.

6

Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Invalidität von 60% stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter, mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zu Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 70%.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; die Anschlussrevision der Klägerin hat keinen Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Information im Vordruck den Verlust und die dauernde Beeinträchtigung unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung gleichsetze. Da die Klägerin die AUB der Beklagten nicht erhalten habe, ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten allein aus dieser Information. Daher stünden der Klägerin unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung Leistungen nach einem Invaliditätsgrad von 60% zu.

9

§ 5a VVG a.F. regele den vorliegenden Fall nicht. Denn die Beklagte habe der Klägerin im Antragsformular bis ins Einzelne gehende Informationen zur Bestimmung des ihren Leistungen zugrunde liegenden Invaliditätsgrades erteilt. Bei einer solchen Teilinformation, die ein Versicherungsnehmer als ihm günstige Regelung verstehen dürfe, komme der Vertrag mit der für den Versicherungsnehmer günstigen Regelung zustande. Auf § 5 VVG a.F. könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie im Versicherungsschein nicht auf Abweichungen zwischen Antragsformular und Versicherungsschein hingewiesen habe.

10

Die Beklagte habe in ihren vorprozessualen Abrechnungsschreiben kein Anerkenntnis zu einem Invaliditätsgrad von 70% abgegeben; es handele sich lediglich um einseitige Absichtserklärungen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liege eine dauernde Beeinträchtigung des linken Beines nur bis zur Mitte des Oberschenkels vor. Daher komme nur ein Invaliditätsgrad von 60% in Betracht. Soweit die Klägerin dies abweichend beurteile, sei dieses Vorbringen nicht zulassungsfähig. Denn die Klägerin habe in erster Instanz von ihrem Recht, den Sachverständigen mit ihren Thesen zu konfrontieren und ihn gegebenenfalls ergänzend mündlich anzuhören, keinen Gebrauch gemacht.

11

II. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Übrigen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei.

12

1. Die Revision der Beklagten ist begründet.

13

a) Der Klägerin steht nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach einem Invaliditätsgrad von 60% zu, weil bei ihr nur eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung des linken Knies vorliegt. Nr. 2.1.2.2.1 der AUB 2000 der Beklagten bestimmt, dass bei einer bloßen Funktionsbeeinträchtigung für die Berechnung der Invaliditätsleistung nur der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes gilt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass die AUB 2000 nicht Vertragsbestandteil geworden sind.

14

aa) Für den Versicherungsvertrag gelten die AUB 2000 der Beklagten. Dies folgt aus § 5a VVG a.F., der auf den im Jahr 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag anwendbar ist (Art. 1 EGVVG). Danach gilt ein Versicherungsvertrag auch dann "auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen", wenn der Versicherungsnehmer diese Unterlagen nicht erhalten hat, sofern der Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht widerspricht und ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen ist.

15

§ 5a VVG a.F. erfasst alle Fälle, in denen der Versicherer weder bei Vertragsschluss noch später die von ihm für den betreffenden Versicherungsvertrag verwendeten Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer übergibt. Daher werden bei einem in der Geltungszeit von § 5a VVG a.F., d.h. in der Zeit zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 geschlossenen Versicherungsvertrag die Versicherungsbedingungen des Versicherers jedenfalls dadurch Vertragsbestandteil, dass der Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres, nachdem er die erste Prämie gezahlt hat, dem Versicherungsvertrag nicht widerspricht (§ 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.). Dies entspricht einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main VersR 2004, 1451, 1452; OLG Frankfurt am Main VersR 2005, 631, 633; OLG Koblenz VersR 2003, 851, 852; OLG Köln VersR 2003, 101, 102; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838) sowie der herrschenden Meinung in der Literatur (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 57; Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Einf. C Rn. 88; MünchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 58; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 46; Präve in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2004 § 10 Rn. 157 ff.; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Lorenz, VersR 1995, 616, 619 f.; Schimikowski, r+s 1996, 1, 4; a.A. Dörner/Hoffmann, NJW 1996, 153, 158; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluß nach neuem Recht - Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung, 1995 S. 25 ff.). Dies gilt auch für die Unfallversicherung, weil § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nach der Rechtsprechung des Senats nur im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt anzuwenden ist (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 27).

16

bb) Eine solche Einbeziehung der Versicherungsbedingungen setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag nur unter Einbeziehung entsprechender Versicherungsbedingungen abschließen möchte und der Versicherungsnehmer dies jedenfalls bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist erkennen konnte. Dies ist im Streitfall erfüllt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Antragsformular unschwer, dass die Beklagte die Unfallversicherung unter Geltung ihrer AUB abschließen wollte, weil sie bereits im Antragsformular im Anschluss an die Erklärungen des Versicherungsnehmers unter der Überschrift "Erklärungen und Hinweise 1. Vertragsgrundlagen" darauf hinwies, dass für den Versicherungsumfang die im Antrag gemachten Angaben sowie die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (V.   AUB 2000) gelten. Zudem unterschrieb die Klägerin eine gesonderte Erklärung, das Bedingungsheft Stand 1. Januar 2003 erhalten zu haben, und hatte deshalb besonderen Anlass anzunehmen, dass die AUB der Beklagten einbezogen werden sollten.

17

Hingegen hängt die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen nach § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - anders als das Berufungsgericht meint - nicht davon ab, ob und welche Teilinformationen der Versicherungsantrag zu Gegenstand und Inhalt der Versicherung enthielt. Solches steht nicht einmal der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB entgegen; vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob die Parteien in einzelnen Punkten - etwa als Individualabrede (§ 305b BGB) - vorrangige Regelungen gegenüber den Versicherungsbedingungen getroffen haben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass § 5a VVG a.F. insoweit strengere Anforderungen an die Einbeziehung von allgemeinen Versicherungsbedingungen stellt.

18

§ 5a VVG a.F. unterscheidet nicht danach, ob und welche Teilinformationen der Versicherer erteilt; eine solche Unterscheidung war auch nicht Teil der gesetzgeberischen Interessenabwägung. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. knüpft schon dem Wortlaut nach ausschließlich daran an, ob dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei der Antragstellung übergeben worden sind oder nicht. § 5a VVG a.F. sollte das Problem lösen, dass mit den neu vorgesehenen Informationspflichten vor Vertragsabschluss - teilweise als unüberwindbar bezeichnete - Schwierigkeiten im Massengeschäft der Versicherung befürchtet wurden (BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Die Vorschrift sollte jeden Fall erfassen, in dem die Versicherungsbedingungen erst nach Antragstellung überlassen wurden (BT-Drucks. 12/7595 S. 111). Im Ergebnis erleichtert § 5a VVG a.F. damit die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag.

19

cc) Ebenso wenig kommt es für die Einbeziehung der AVB nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. darauf an, ob der Versicherer die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer zumindest innerhalb der Jahresfrist übergibt (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 57; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 46; MünchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 58; Präve in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2004 § 10 Rn. 158; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Lorenz, VersR 1995, 616, 619 f.; Schimikowski, r+s 1996, 1, 4).

20

§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. schafft im Interesse der Rechtssicherheit ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Versicherungsvertrags; dies erfordert, dass hier stets die entsprechenden Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag einbezogen sind (so auch Prölss aaO; Römer aaO; MünchKomm-VVG/Reiff aaO; Präve aaO Rn. 159; Johannsen in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 8 Rn. 9). Die von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. getroffene Entscheidung gilt auch hier. Soweit teilweise angenommen wird, in diesem Falle komme ein bloßer "Rumpfvertrag" ohne Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zustande (so Dörner/Hoffmann aaO; Wandt aaO), entspricht dies nicht der Interessenabwägung des Gesetzgebers. Es liegt typischerweise im Interesse beider Vertragsparteien, dass AVB in den Vertrag einbezogen werden. Denn häufig fehlt es im Versicherungsrecht - so insbesondere bei der Unfallversicherung nach dem VVG a.F. - an gesetzlichen Regelungen, die nach § 306 Abs. 2 BGB als dispositives Recht die fehlenden vertraglichen Regelungen über Gegenstand und Inhalt des Versicherungsvertrags sowie zu den wechselseitigen Rechten und Pflichten ersetzen könnten. Ohne eine Einbeziehung von Versicherungsbedingungen bestünde daher eine große Unsicherheit über den Inhalt des Vertrags; § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. soll aber gerade Rechtssicherheit schaffen (BT-Drucks. 12/7595 S. 111). Dieses Interesse besteht unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen in diesem Zeitraum auch tatsächlich erhalten hat. Demgemäß knüpft die Ausschlussfrist allein an den Zeitablauf nach Zahlung der ersten Prämie an.

21

dd) Einbezogen sind die V.    AUB 2000, Stand 1. Januar 2003. Diese hat die Beklagte bereits im Versicherungsantrag eindeutig bezeichnet. Auf die Frage, wie sich die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien während der Schwebezeit darstellen, kommt es nicht an; der Versicherungsfall trat erst mehr als zwei Jahre nach Zahlung der ersten Prämie ein.

22

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus den Angaben zu den Leistungsbeispielen im Antragsformular kein Anspruch. Diese Angaben enthalten weder eine gegenüber den AUB vorrangige oder abschließende Regelung noch ist ihretwegen die Bestimmung des Leistungsumfangs in Nr. 2.1.2.2.1 AUB einschränkend auszulegen.

23

aa) Die im Vordruck aufgeführten Leistungsbeispiele und Beschreibungen der Leistungen enthalten keine gegenüber den AUB der Beklagten vorrangige oder abschließende Regelung der Leistungspflichten.

24

Es liegt keine Individualvereinbarung vor. Ebenso wenig hat die Klägerin mit dem Antragsformular unvollständige Versicherungsbedingungen erhalten. Die Beklagte stellte dabei zwar die mit der Unfallversicherung verbundenen Leistungen und insbesondere die unterschiedlichen Tarife schriftlich dar; dies führt jedoch nicht dazu, dass solche Erklärungen als Versicherungsbedingungen anzusehen sind oder an deren Stelle treten. Auch sonst enthält die allgemeine Beschreibung der Versicherungsleistungen im Vordruck der Beklagten keine Erklärungen, aufgrund derer ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer annehmen konnte und durfte, dass bereits diese Angaben verbindliche Regelungen enthielten, die vorrangig gegenüber den Bestimmungen der AUB seien.

25

Vielmehr handelt es sich - wie sich sowohl aus der Darstellungsart mit Grafiken und Bildern als auch am Inhalt der Textpassagen ("Leistungsbeispiele") und der Art der Formulierungen ("Diese Leistungen bieten Sicherheit - rund um die Uhr und überall"; "Lebensstandard sichern und erhalten"; "Einkommensausfälle auf Dauer ausgleichen" etc.) erkennen lässt - um eine werbende Beschreibung der Leistungen. Denn die Beklagte hat im Antragsformular selbst klar und deutlich darauf hingewiesen, dass die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (V.   AUB 2000) Vertragsgrundlage seien. Kein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann unter diesen Umständen annehmen, dass der Versicherer mit solchen werbenden Umschreibungen die wechselseitigen Ansprüche und die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten umfassend und abschließend festlegen möchte. Damit kann dahinstehen, unter welchen Umständen im Rahmen der Antragstellung erfolgte Angaben zu den Versicherungsleistungen Vorrang gegenüber einzelnen Bestimmungen der AUB haben.

26

bb) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen nicht eindeutig sind und Zweifel sich aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden lassen, nach § 305c Abs. 2 BGB von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen ist (Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 c und vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03, VersR 2006, 1117 Rn. 18). Solche Zweifel bestehen im Streitfall nicht.

27

Die Regelung in den AUB ist eindeutig. Gemäß Nr. 2.1.2.2 AUB kommt es für die Höhe der Invaliditätsleistung auf den Grad der unfallbedingten Invalidität an. Nr. 2.1.2.2.1 AUB, der bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile Invaliditätsgrade festlegt, bestimmt anschließend ausdrücklich, dass bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes gilt. Hingegen handelt es sich bei den Angaben der Beklagten, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, nicht um Versicherungsbedingungen, sondern um beispielhafte, verkürzte Darstellungen. Sie befinden sich im Vordruck vor dem Antragsformular und sollen die Versicherungsbedingungen nicht ersetzen, sondern nur in ihren wesentlichen Punkten erläutern.

28

Dies erkennt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Schwierigkeiten. Es ist ihm - insbesondere aufgrund des klaren und eindeutigen Hinweises unter der Überschrift "Vertragsgrundlagen", wonach für den Versicherungsumfang die AUB der Beklagten gelten - klar, dass sich der Leistungsumfang im Einzelfall nach den Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen richtet, die auch bei den in den Leistungsbeispielen angegebenen Gliedmaßen und Sinnesorganen je nach den Umständen zu geringeren Leistungen als den dort genannten Prozentsätzen führen können.

29

2. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet.

30

a) Das Berufungsgericht hat die Schreiben der Beklagten rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte damit keinen Invaliditätsgrad von 70% anerkannt habe.

31

Die beiden Schreiben der Beklagten nennen als unfallbedingten Invaliditätsgrad 14% (Schreiben vom 11. Juni 2008) bzw. 17,5% (Schreiben vom 18. Juni 2009). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihre Leistungen abgerechnet. Ein etwaiges Anerkenntnis der Beklagten geht jedenfalls nicht über diesen Invaliditätsgrad hinaus. Soweit die Beklagte in den Schreiben außerdem einen "Invaliditätsgrad bei völliger Gebrauchs-/Funktionsbeeinträchtigung bzw. Verlust" bzw. für "Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Beines" von 70% nennt, gibt sie damit - wie sich schon aus dem Text der Schreiben entnehmen lässt - bloß einen in der Gliedertaxe enthaltenen festen Wert wieder. Dieser stellte in beiden Schreiben lediglich einen Berechnungsfaktor für die von der Beklagten ermittelte Gesamtinvalidität dar; ein Anerkenntnis liegt darin nicht.

32

b) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe der Behauptung der Klägerin nachgehen müssen, ihr linkes Bein sei über der Mitte des Oberschenkels in seiner Funktion beeinträchtigt, so dass der hierfür geltende Wert der Gliedertaxe von 70% zugrunde zu legen sei. Das Berufungsgericht hat diese Angriffe der Klägerin auf das erstinstanzliche Gutachten nicht zugelassen, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist.

33

Die von der Anschlussrevision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

34

III. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, in welchem Ausmaß das linke Bein der Klägerin in seiner Funktion tatsächlich beeinträchtigt ist und welcher Invaliditätsgrad sich danach gemäß den Regelungen in Nr. 2.1.2.2.1 AUB ergibt.

Mayen                               Felsch                                     Harsdorf-Gebhardt

              Dr. Karczewski                      Dr. Schoppmeyer

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305b Vorrang der Individualabrede


Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

27
(b) Die Regelungslücke des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet (so auch OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014 - 8 U 192/13, juris Rn. 42 ff.).

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/02 Verkündet am:
9. Juli 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AUB 88 § 7 I (2) a; AGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2
Die in der Gliedertaxe (§ 7 I (2) a AUB 88) enthaltene Wendung "... Funktionsunfähigkeit
... einer Hand im Handgelenk ..." ist unklar (§§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB).
BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - OLG Hamm
LG Essen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Juli 2003

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine private Unfallversicherung unterhält, eine höhere Invaliditätsentschädigung als bereits bezahlt. Die Parteien streiten um die richtige Bemessung des Invaliditätsgrades und hierbei insbesondere darum, wie der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Begriff der "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" auszulegen ist.
Der Kläger erlitt durch einen Unfall einen Trümmerbruch der Speiche des linken Armes, mit Gelenkflächenbeteiligung und Schädigung der distalen Handwurzelknochen. Wegen fortdauernder Schmerzen mußte eine künstliche Versteifung des Handgelenks vorgenommen werden.

Einzelne Funktionen der Hand wie Tasten, Fühlen, Bewegen und die Beweglichkeit der Finger sind erhalten geblieben, so daß die Hand für den Kläger nicht vollständig nutzlos, sondern weiterhin teilweise gebrauchsfähig ist.
In der sogenannten Gliedertaxe der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (§ 7 I (2) a und b AUB 88) heißt es hierzu u.a.:
"(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 60 Prozent einer Hand im Handgelenk 55 Prozent. eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent ... eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent
b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen." Der Kläger meint, der Grad seiner Invalidität sei nach der Funktionsbeeinträchtigung seiner Hand und des Handgelenks zu bemessen, die mindestens 80% betrage, so daß sein Invaliditätsgrad mit (80% von 55% =) 44% anzusetzen sei. Auf dieser Basis steht ihm unstreitig eine

Entschädigung von 216.480 DM zu, von der nach Abzug des von der Beklagten bereits geleisteten Betrages noch die mit der Klage geltend gemachten 126.720 DM offenstehen. Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß es auf die Funktionsbeeinträchtigung des ganzen Armes ankomme, die 2/5 betrage. Dementsprechend hat die Beklagte auf der Basis eines Invaliditätsgrades von (2/5 von 70% =) 28% abgerechnet und gezahlt.
Das Landgericht hat auf die Funktionsbeeinträchtigung des Armes abgestellt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung der begehrten weiteren Entschädigung mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht die verlangte weitere Invaliditätsentschädigung zu.
I. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß es nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung des Armes ankomme. Wegen des abstrakten und generellen Maßstabs der Gliedertaxe, die feste Invaliditätsgrade für die in ihr benannten Glieder bestimme, dürfe bei vollständiger Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand im Handgelenk der Invaliditätsgrad nicht unter Rückgriff auf die Auswirkungen auf das Restglied ge-

ringer angesetzt werden. Des weiteren hat das Berufungsgericht wegen des seiner Ansicht nach eindeutigen Wortlauts des Begriffs "Funktions- unfähigkeit der Hand im Handgelenk" angenommen, daß es auf die Funktionsunfähigkeit der Hand gerade im Handgelenk und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand ankomme. Bei einer kompletten Versteifung des Handgelenks, wie sie beim Kläger vorliege, sei es deshalb unerheblich, ob das Teilglied Hand noch vorhanden und funktionsfähig sei.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht die Ausstrahlungen der Funktionsbeeinträchtigung der Hand im Handgelenk auf den ganzen Arm für unbeachtlich erklärt und deshalb nicht den Armwert angewandt (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter 2 a; vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b; vom 23. Januar 1991 - IV ZR 60/91 - VersR 1991, 413; vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2 a).
2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden , daß "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" vorliegt, wenn nur das Handgelenk funktionsunfähig ist. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel der §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen.


a) Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen daher dem AGBG bzw. den §§ 305 ff. BGB mitsamt der Unklarheitenregel.

b) Die Unklarheitenregel würde nicht eingreifen, wenn, wie das Berufungsgericht meint, die Klausel eindeutig und damit gar nicht auslegungsbedürftig wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 305c Rdn. 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993, 657 unter II 2). Die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung "als feste Invaliditätsgrade gelten ... bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer ... Hand im Handgelenk 55%" ist indessen nicht eindeutig. Der Wortlaut weist zwar einerseits auf einen im Handgelenk lokalisierten Verlust, eine dort lokalisierte Funktionsunfähigkeit hin, er läßt aber wegen der Gleichstellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit dennoch Zweifel zu, ob es für die Funktionsunfähigkeit nicht auch auf die Hand bis zum Handgelenk ankommen soll.

c) Die demnach erforderliche Auslegung vermag diese Zweifel nicht zu beheben. Es sind vielmehr die Voraussetzungen der Unklarheitenregel gegeben: Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist. Die Mehrdeutigkeit kann auch nicht beseitigt werden, und es bleiben nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar (BGHZ 112, 65, 68 f.).

(1) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85). Es ist nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a).
(2) Die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung ist möglich.
Die Wortwahl "Hand im Handgelenk" kann den Versicherungsnehmer , der die Bedeutung der Formulierung "im Gelenk" zu erschließen sucht, zu einem Verständnis führen, daß auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks selbst und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand abzustellen ist. In diesem Verständnis kann sich der Versicherungsnehmer insbesondere dadurch bestätigt sehen, daß die Gliedertaxe Teilbereiche eines Gliedes - so des Armes - auch mit Wendungen beschreibt wie "eines Armes bis" (oberhalb des Ellbogengelenks - unterhalb des Ellbogengelenks); Entsprechendes gilt für Teilbereiche des Beines. Wenn einerseits mit der Wendung "bis" ausdrücklich Gliedabschnitte beschrieben werden, deutet im Gegensatz dazu die Wendung "im" auf eine Lokalisierung der Funktionsunfähigkeit gerade im Gelenk selbst hin. Liegt also vollständige Funktionsunfähigkeit des Handgelenks durch dessen Versteifung vor, kann der Versicherungsnehmer die Glie-

dertaxe dahin verstehen, daß allein deshalb ein Invaliditätsgrad von 55% zugrunde zu legen ist. Selbst wenn trotz der Funktionsunfähigkeit des Handgelenks die Hand selbst noch teilweise funktionsfähig geblieben sein sollte, muß das den Versicherungsnehmer nicht notwendig zu einer anderen Einschätzung führen. Denn er darf auch berücksichtigen, daß es in § 7 I (2) a AUB 88 einleitend heißt: "Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität...". Zwar erkennt der Versicherungsnehmer auch, daß der Verlust einer Hand im Handgelenk der Funktionsunfähigkeit im Gelenk bei verbleibender Teilfunktionsfähigkeit der Hand in seinen Auswirkungen nicht gleichstehen muß, gleichwohl aber der gleiche Invaliditätsgrad - also eine gleich hohe Entschädigung - in Betracht kommt. Der Versicherungsnehmer kann das auf die mit der Gliedertaxe vorgenommene pauschalisierende Bewertung des Invaliditätsgrades zurückführen, deren versicherungswirtschaftliche oder medizinische Rechtfertigung sich ihm ohnehin nicht erschließt. Das gilt auch und gerade mit Blick auf die Gleichstellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit von Gliedern oder Gliedteilbereichen.
(3) Auf der anderen Seite ist aber auch eine Auslegung dahin möglich, daß "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" ihrerseits die Funktionsunfähigkeit der restlichen Hand voraussetzt (vgl. Knappmann , VersR 2003, 430, 431).
Das kann dem Versicherungsnehmer der Aufbau der Gliedertaxe nahelegen. Die Gliedertaxe sieht Abstufungen des Invaliditätsgrades - etwa des Armes - vor, nachdem der Invaliditätsgrad mit der Rumpfnähe der in der Gliedertaxe festgelegten Teilbereiche ansteigt. Diese Abstu-

fung trägt - dem Versicherungsnehmer erkennbar - den zunehmenden Auswirkungen des jeweiligen Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf die generelle Arbeitsfähigkeit des Menschen Rechnung. Liefert aber die Rumpfnähe des Teilgliedes den Bewertungsmaßstab , läßt sich die Wendung "Hand im Handgelenk" auch dahin verstehen , daß mit ihr - wie mit der Abgrenzung "bis zum" - nur die Grenze eines Gliedteilbereichs beschrieben wird, es also bei der Funktionsunfähigkeit auf die Hand insgesamt ankommt. Für ein solches Verständnis kann auch die Gleichbewertung von Verlust und Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk sprechen. Sie läßt jedenfalls den Schluß zu, daß der Versicherer hier Sachverhalte gleichbehandeln wollte, die sich aus seiner Sicht hinsichtlich des versicherten Risikos gleichen.
(4) Beide Auslegungen sind vertretbar. Die sich aus der mehrdeutigen Formulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel lassen sich aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden. Diese Auslegungszweifel gehen gemäß §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders; es ist deshalb von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen.
Soweit sich aus dem (nicht begründeten) Nichtannahmebeschluß des Senats vom 2. Oktober 2002 - IV ZR 222/01 - etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

(5) Im vorliegenden Fall ist demgemäß bei der Bemessung der In- validität des Klägers allein darauf abzustellen, daß sein Handgelenk funktionsunfähig ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich danach als im Ergebnis zutreffend.
Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Terno
Wendt Felsch
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Der Senat hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen (Urteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163). Er hat seine Entscheidung jedoch nicht - wie das Oberlandesgericht - auf eine eindeutige Auslegung der Bestimmung gestützt. Unter Berücksichtigung der beachtlichen Gegenargumente ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung "als feste Invaliditätsgrade gelten … bei Verlust oder Funkti- onsunfähigkeit … einer Hand im Handgelenk 55%" nicht eindeutig ist, beide Auslegungen vertretbar sind, die sich aus der mehrdeutigen Formulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel sich aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden lassen und deshalb nach §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen ist.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.