Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 26. März 2015 - 8 O 5002/13

published on 26/03/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 26. März 2015 - 8 O 5002/13
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Tatbestand

Die Parteien streiten um Regressansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beklagte eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Im bereits zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits geführten Verfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 8 O 6117/12 (im Folgenden; Vorprozess) wurde mit Endurteil vom 18.02.2013 (in Verbindung mit Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2013) u. a. wie nachfolgend erkannt:

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100% aller auf sie nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen und übergehenden Forderungen zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall von Frau R F, geb. ..., H 33, 92318 N, am 30.12.2010 auf der P-T-Straße in N resultieren.

Die Geschädigte R F (im Folgenden: Geschädigte) ist bei der Klägerin rentenversichert.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr im Wege des Betragsregresses nach § 119 SGB X übergegangene Ansprüche der Geschädigten für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 zustünden (für 2012: 2.534,84 EUR; für 2013: 2.499,80 EUR). Außerdem habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens der Geschädigten, der nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf sie übergegangen sei - für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 5.980,59 EUR und für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von 2.528,75 EUR. Hinzu kämen noch die Trägerbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner, die von der Klägerin zu zahlen sein vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von 250,97 EUR sowie die ebenfalls von der Geschädigten zu tragenden Eigenanteile zur Pflegeversicherung in Höhe von 116,96 EUR sowie zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 491,82 EUR. Hintergrund dieser Schadensberechnung ist, dass nach Ansicht der Klägerin die zum Unfallzeitpunkt 51 Jahre Geschädigte ohne den Unfall bei der Caritas Sozialstation in N. tätig gewesen wäre. Die Geschädigte hätte ohne den Unfall bei der Caritas zumindest 25 Stunden pro Woche arbeiten können und dann auch tatsächlich gearbeitet. Der Verdienstausfallschaden sei auf Grundlage der von der Geschädigten dann gewählten Steuerklasse 4 zu berechnen. Die Höhe der in den streitgegenständlichen Zeiträumen erzielten hypothetischen Einkünfte der Geschädigten ergebe sich aus den zutreffenden Auskünften der Caritas. Bei der Höhe des der Geschädigten vergangenen Verdienstes sei eine Lohnerhöhung von im Mittel 2,27% zugrunde zu legen. Die Klägerin habe der Geschädigten während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums Rentenleistungen in die Höhe der fiktiven Einkünfte der Geschädigten überschreitenden Höhe erbracht. Da die von der Klägerin erbrachten Rentenleistungen unter Berücksichtigung einer von der Geschädigten durch die Berufsgenossenschaft bezogenen Verletztenrente das hypothetische Einkommen der Geschädigten überstiegen, sei jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Einkünfte ein Anspruchsübergang auf die Klägerin eingetreten. Ersparte Aufwendungen der Geschädigten wegen des Wegfalls deren Weges zur Arbeit müsse sich die Klägerin im Regressverfahren nicht entgegenhalten lassen. Im Übrigen seien solche Aufwendungen nicht entstanden, da die Geschädigte sämtliche Fahrtkosten von der Caritas ersetzt bekommen habe bzw. hätte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch die von der Geschädigten zu tragenden Eigenanteile zu Pflegeversicherung und Krankenversicherung der Rentner einen übergangsfähigen Verdienstschaden der Geschädigten darstellten. Auch diese seien von der Beklagten zu ersetzen.

Mit Schreiben der Klägerin vom 18.04.2013 machte diese gegenüber der Beklagten einen Schaden in Höhe von 7.392,61 EUR geltend (Anlage B 1). Mit Schreiben vom 07.06.2013 bezahlte die Beklagte „als Vorschuss 3.700,00 EUR“ an die Klägerin (Anlage B 4). Mit Schreiben vom 01.07.2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie den Vorschuss zurück überwiesen habe (Anlage B 5). Die Klageschrift ist am 03.07.2013 beim Landgericht anhängig gemacht worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.09.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag die Klageforderung in Höhe von 3.700,00 EUR anerkannt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte auch im Hinblick auf den anerkannten Teilbetrag von 3.700,00 EUR die Verfahrenskosten tragen müsse. Die Beklagte habe insoweit kein sofortiges Anerkenntnis erklärt. Zudem habe sie trotz der vorgerichtlichen Zahlung Anlass zu Klage gegeben, da sie diese als bloßen Vorschuss und ohne Anerkenntnis sowie unter Rückforderungsbehalt geleistet habe.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2014, beim Landgericht eingegangen am 05.08.2014 und der Beklagten zugestellt am 11.08.2014 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 5.279,52 EUR erweitert.

Die Klägerin beantragt deshalb zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 12.672,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.392,61 € seit dem 08.03.2013 und aus 5.279,52 € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Beklagte wird zur Zahlung von € 3.700,00 an die Klägerin verurteilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin der Geschädigten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zur Erbringung von Rentenleistungen verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte bestreitet vor allem, dass die Geschädigte ohne den Unfall tatsächlich in der Lage gewesen wäre, eine wöchentliche Arbeitszeit bei der Caritas von 25 Stunden zu erbringen. Die Geschädigte sei zum Unfallzeitpunkt lediglich ehrenamtlich und unentgeltlich bei der Caritas tätig gewesen. Ein Arbeitsvertrag sei noch nicht geschlossen gewesen. Im Vorprozess sei insoweit nichts für eine Tätigkeit der Geschädigten festgestellt worden. Insbesondere sei nicht belegt und auch zu bestreiten, dass die Geschädigte ihre Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden hätte aufstocken können. Die Angaben der Geschädigten hierzu seien vorsichtig zu würdigen, da diese ein mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der von der Caritas vorgelegten Auskünfte zu einem hypothetischen Verdienst der Geschädigten sowie die Richtigkeit der Renten- bzw. Regressberechnungen. Jedenfalls müsse sich die Geschädigte einen Ausgleich von 10% für entfallene berufsbedingte Aufwendungen anrechnen lassen. Einen Anspruch auf Verzinsung der Klageforderung habe die Klägerin nicht, da die Beklagte sich nicht in Verzug befinde. Die Beklagte meint, dass die Klägerin in Höhe der teilanerkannten 3.700,00 EUR die Verfahrenskosten tragen müsse. Die Beklagte habe durch die vorgerichtlich geleistete Vorschusszahlung keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin F (Geschädigte), der Zeugin D und des Zeugen M. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 (Gerichtsakte S. 67 ff.) Bezug genommen. Die Akte des Vorprozesses (LG Nürnberg-Fürth Az.: 8 O 6117/12) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie des Protokoll der weiteren Verhandlung vom 17.07.2014 (Gerichtsakte S. 43) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 05.02.2015 ist mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung beschlossen worden, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 05.03.2015 bestimmt war.

Gründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

A.

Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von insgesamt 11.811,51 €, wobei in Höhe des anerkannten Betrages von 3.700,00 EUR durch Teilanerkenntnisurteil nach § 307 ZPO zu entscheiden war.

I.

Die Klägerin hat nach §§ 116, 119 SGB X im Wege des Regresses dem Grunde nach vollen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Die volle Einstandspflicht dem Grunde nach steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung (Feststellungsurteil) aus dem zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits geführten Vorprozess - Verfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth Az.: 8 O 6117/12 - bindend fest (§ 325 Abs. 1 Alt. 1 ZPO).

II.

Ebenfalls steht mit Bindungswirkung fest, dass die Klägerin der Geschädigten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von netto 771,41 EUR erbracht hat (vgl. auch Endurteil des Vorprozesses unter A I. 1.; Anlage K 12, insbesondere i. V. m. Rentenbescheid vom 18.02.2013, a. a. O. a. E.). Nach § 118 SGB X ist ein Gericht, das über einen nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

III.

Die Geschädigte ist auch unfallbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, ihre zuvor ausgeübte Tätigkeit bei der Caritas N. fortzuführen.

Die Beklagte hat dies zwar in ihrer Klageerwiderung vom 05.09.2013, S.5 (Gerichtsakte S. 14) bestritten. Dieses Bestreiten erfolgt jedoch lediglich unsubstantiiert. Die Klägerin hat zur Untermauerung ihrer Ansprüche die Beiziehung und Verwertung der Akte des Vorprozesses beantragt, was auch mit Wissen der Parteien erfolgt ist. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil des Vorprozesses unter A. I. 3. a. Bezug genommen werden.

IV.

Die Klägerin kann gegen die Beklagte den erhobenen Anspruch in von Höhe 11.811,51 € regressieren.

1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des für die Schadenberechnung maßgeblichen Verdienstausfallschadens und dessen Nachweis wird auf die Ausführungen im Urteil des Vorprozesses und unter A. I. 3. b. aa. Bezug genommen.

2. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Geschädigte im streitgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen auf der Basis von 25 Wochen Arbeitsstunden erzielt hätte.

a) Insoweit kann auf die eigenen Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung sowohl im hiesigen Verfahren vom 11.12.2014 als auch im Vorprozess (Vernehmung vom 14.01.2013, Beiakte S. 56 ff.) Bezug genommen werden. Die Geschädigte hat insoweit unter Bezugnahme auf ihre Angaben im Vorprozess nochmals nachdrücklich und plausibel dargelegt, dass sie zunächst 2010 ehrenamtlich im Sinne eines „Schnupperpraktikums“ bei der Caritas mitgearbeitet hat. Sie hat weiter dargelegt, dass sie dann ab 01.01.2011 fest, d. h. sozialversicherungspflichtig bei der Caritas gearbeitet hätte, da dies ihrem ausdrücklichen Willen entsprochen habe und auch seitens der Caritas bereits so zugesagt worden war. Sie habe darüber hinaus auf jeden Fall 25 Stunden arbeiten wollen, von ihr aus gerne auch Vollzeit. Die Geschädigte hat insoweit auf ihre persönliche Situation (zunächst lange Pflege der Mutter, dann Wiedereinstieg in den Beruf) Bezug genommen.

Diese Angaben sind von der Geschädigten nicht nur glaubhaft, sondern auch in jeder Hinsicht glaubwürdig gemacht worden. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Geschädigte ein mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits habe, vermag das nicht recht nachvollzogen werden. Die Geschädigte erhält ihre Rente unabhängig von einem möglichen Regress der Klägerin. Im Übrigen sind die Angaben der Geschädigten auch durch die im hiesigen Verfahren vernommene Zeugin D, die bei der Caritas in der Pflegedienstleitung tätig ist (insbesondere Einteilung der Fahrten), bestätigt worden sind. Danach war die Geschädigte zuverlässig und pünktlich und alle seien mit ihrer Arbeit zufrieden gewesen. Die Geschädigte habe von sich aus stets angesprochen, dass sie ihre Arbeitszeit habe ausdehnen wollen. Da man mit ihr zufrieden sei, habe man mit ihr auch langfristig und auch im Rahmen des Möglichen mit mehr Stunden zusammen arbeiten wollen. Zwar sei es nach Angaben der Zeugin D nicht möglich mit 40 Stunden Festarbeitszeit pro Woche zu arbeiten, doch seien derzeit etwa 6 Mitarbeiter im - für die Geschädigte einschlägigen - Hauswirtschaftsbereich tätig, die zwischen 15 und 25 Stunden wöchentlich arbeiteten.

b) Dass für die Geschädigte ein Ansatz von effektiv 25 Wochenstunden gemacht werden kann, lässt sich wie folgt begründen:

Die Geschädigte war willens und in der Lage mindestens diese 25 Stunden zu arbeiten. Seitens der Caritas war diese Absicht auch grundsätzlich positiv erwidert worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Geschädigte im streitgegenständlichen Zeitraum, also nach ca. 1 1/2 Jahren Arbeit bei der Caritas, mit nur „nominal“ 20 Wochenarbeitsstunden eingestellt gewesen wäre, so hätten sich daraus, zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächliche 25 Stunden wöchentlich ergeben. Dies lässt sich damit begründen, dass nach Angaben der Zeugin D die nominal im Arbeitsvertrag fest gezeichnete Wochenstundenzahl lediglich einen unteren Bereich darstellt, der nach Planungen der Caritas so gewählt ist, dass dessen Auslastung immer sichergestellt ist. Tatsächlich sei aber immer genug Arbeit da und die Gesamtstundenzahl im Hauswirtschaftsbereich von 2011 bis 2014 auch mehr geworden. Es sei deshalb gleichsam von Anfang an eingeplant, dass über die nominal im Arbeitsvertrag festgelegten Stunden hinaus die vorhandene Mehrarbeit über bezahlte Überstunden abgeleistet wird. Diese bezahlten Überstunden seien nach Angaben der Zeugin D - sozusagen systembedingt - eigentlich der Regelfall.

Dabei ist auch zu würdigen, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zunächst 13 Stunden arbeiten sollte, nach ihren eigenen Angaben aber tatsächlich zwischen 14,5 und 23 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Dies wird belegt durch den von ihr bei ihrer (neuerlichen) Vernehmung vorgelegten „Tourenplan“, wonach sie bereits in ihrer ersten Woche fast 15 Wochenstunden geleistet hat.

Insgesamt lässt sich damit mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) sagen, dass die Geschädigte mindestens einen Arbeitsvertrag mit nominal 20 Stunden bekommen hätte, so dass unter Berücksichtigung zusätzlich geleisteter bezahlter Mehrarbeit faktisch 25 Wochenstunden erreicht worden wären, wenn nicht gar die Geschädigte als zuverlässige und bewährte Kraft von vornherein einen Arbeitsvertrag mit nominal 25 Wochenstunden (zzgl. dann ggfs. weiterer bezahlter Überstunden) erhalten hätte. Ob letzteres der Fall ist, kann allerdings dahinstehen, da die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch „nur“ auf der Basis von 25 bezahlten Wochenstunden ermittelt.

3. Die Höhe des bei 25 Wochenarbeitsstunden durch die Geschädigte erwirtschafteten hypothetischen Einkommens ist durch die Auskunft der Caritas vom 17.04.2013 (Anlage K 6) für eine Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO hinreichend sicher belegt.

Die in dieser Gehaltsauskunft angegebenen Zahlen hat die Klägerin für ihre Berechnungen für das Jahr 2012 zugrunde gelegt.

Soweit die Klägerin für das Jahr 2013 die dort angegebenen Zahlen mit einer Bruttolohnsteigerung von 2,27% „fortgeschrieben“ hat, begegnet auch dies im Rahmen des § 287 ZPO keine Bedenken. So lässt sich bereits aus der Auskunft der Caritas vom 17.04.2013 ersehen, dass im Jahr 2012 zwei Lohnerhöhungen von 3,5% bzw. 1,4% erfolgten. Dies entspricht auch den Angaben der Zeugin D, die zwar zu genauen Prozenten keine Angaben machen konnte, aber bestätigt hat, dass es regelmäßig Lohnerhöhungen gegeben hat. Der gemittelte Wert von 2,27% begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.

4. Schließlich begegnen auch keinen Bedenken, dass die Klägerin der Berechnung des Netto-Verdienstausfallschadens der Geschädigten die Lohnsteuerklasse IV. zugrunde gelegt hat.

Die Geschädigte hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in dem hiesigen Verfahren nach entsprechendem Vorhalt ihrer Angaben aus dem Vorprozess bestätigt, dass sie zwar zunächst bei Steuerklasse V gearbeitet hat, sie jedoch dann, da ihr Mann nicht so viel verdient habe, ebenfalls wie ihr Mann in der Steuerklasse IV gearbeitet haben würde.

5. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich die Klägerin auch keinen Abzug für ersparte eigene Aufwendungen der Geschädigten entgegenhalten lassen.

a) Der Geschädigte muss sich allerdings nach dem Gedanken der Vorteilsausgleichung Aufwendungen, die er infolge des unfallbedingten Ausfalls seiner Verdienstmöglichkeiten erspart, anrechnen lassen. Der Geschädigte muss sich aber nur Vorteile anrechnen lassen, die der Ersatzleistung nach ihrem Sinn und Zweck gut zu bringen sind, weil sie ihm zwar vollen Schadensausgleich, nicht aber einen Gewinn aus dem Schadensereignis verschaffen sollen (BGH VersR 2008, 513; BGH VersR 1980, 455 für Fahrtkosten). Dabei führt der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X zu keiner inhaltlichen Änderung des Anspruchs. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger geht gemäß § 116 SGB X so auf den Sozialversicherungsträger über, wie er zur Zeit des Übergangs besteht. Er soll durch den Anspruchsübergang weder besser noch schlechter gestellt werden (BGH VersR 2012, 463).

b) Hier hat die Zeugin D indes erklärt, dass fest angestellte Arbeitnehmer die für die einzelnen Fahrten zwischen den Patienten aufgewendeten Kosten erstattet erhalten. Damit verblieben als tatsächliche Aufwendungen, die bei der Geschädigten unfallbedingt nun nicht mehr anfallen lediglich die Fahrten von zu Hause zum „ersten Patienten“ und dann vom „letzten Patienten“ wieder nach Hause. Angesichts des Umstandes, dass die Geschädigte selbst in N. wohnt und sämtliche Patienten ausweislich des von ihr vorgelegten Tourenplans innerhalb von N. wohnen einerseits und des Umstandes andererseits, dass die Geschädigte ohnehin nur ein geringes (Teilzeit-)Einkommen bezogen hätte, sind die damit anfallenden wenigen Kilometer und Kosten in einem derart geringem Umfang zu sehen, dass eine Berücksichtigung im Rahmen des Vorteilsausgleichs nicht angemessen erscheint.

6. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Eigenanteile der Geschädigten im Rahmen der Schadensberechnung.

Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Vorprozesses unter A. I. 4. Bezug genommen, wo es heißt:

„Zu den erbrachten Sozialleistungen rechnen … auch die von der Klägerin erbrachten Trägeranteile zur Krankenversicherung der Geschädigten … (§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 2012 § 116 SGB X Rn. 198)... Zu beachten ist schließlich, dass ein Übergang nach § 116 SGB X nur hinsichtlich der Trägeranteile und nicht auch hinsichtlich der Eigenanteile der Geschädigten erfolgt. Die Anteile, die die Geschädigte zur Pflegeversicherung und Krankenversicherung der Rentner selbst tragen muss, nehmen an dem Forderungsübergang nicht teil (Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 2012 § 116 SGB X Rn. 195, 200, 202 ff.; Küppersbusch NZV 1992, 58, 60).“

Daran ist festzuhalten: Gerade weil - wie die Klägerin zutreffend hinweist (Schriftsatz v. 31.07.2014 S. 3 f; Gerichtsakte S. 49 f.) - die Klägerin hinsichtlich der Eigenanteile der Geschädigten nach §§ 249a s. 1, 255 Abs. 1 S. 1 SGB V lediglich als „Inkassobüro“ fungiert und die Zahlung deshalb „als Zahlung des Versicherten rechtlich einzuordnen ist“ (a. a. O.), greift insoweit kein Forderungsübergang. Sozialleistung i. S. d. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X sind nach § 11 S. 2 SGB I „die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen.“ Die „Erweiterung“ des Begriffs der Sozialleistung in § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X auf „Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind“, kann sich damit nur auf die Trägeranteile beziehen. Sozialleistung kann nur eine vermögenswerte Zuwendung des Sozialleistungsträgers aus seinen Eigenmitteln an den Versicherten oder - zu seinen Gunsten - an einen anderen Sozialversicherungsträger sein (Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 2014 § 116 SGB X Rn. 205). Dem scheint zwar die Gesetzesbegründung zu § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X entgegenzustehen, wo es heißt (BT-Drucks. 11/4124 S. 102, 212):

„Diese Beiträge gehören zu den Sozialleistungen, die der Versicherungsträger zur Behebung des dem Versicherten entstandenen Schadens zu erbringen hat und werden deshalb von dem gesetzlichen Forderungsübergang dieser Vorschrift miterfasst. Auf den Versicherungsträger gehen damit nicht nur die von ihm selbst getragenen Beitragsanteile, sondern auch die Beitragsanteile, die der Versicherte von der Sozialleistung zu tragen hat, über.“

Da der Versicherungsträger die Eigenanteile aber gerade nicht aus „seinem“ Vermögen erbringt, sondern durch Verrechnung von mit dem Geschädigten zustehenden Rentenleistungen werden diese nach dem Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Erwägungen vom gesetzlichen Forderungsübergang nicht miterfasst. Der Eigenanteil des Geschädigten verbleibt also mangels Übergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X als Schadensposition i. S. d. § 249 BGB beim Geschädigten, der diesen selbstständig geltend machen kann. Gerade dies ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Fundstelle bei Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl. Rn. 608. Die Regelung des § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X verliert dadurch auch nicht ihren Regelungsgehalt, da bereits die Trägeranteile ohne diese Regelung nicht übergangsfähig wären; denn Beiträge zur Krankenversicherung sind keine Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I (Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch I, IV, X, § 11 Rn. 14 unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, 18.9.1996 - L 2 U 628/96, juris).

Damit ist aus den - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Berechnungen der Klägerin (Anlagen K 8 und K 13) - ein Betrag in Höhe von insgesamt 860,62 € an Eigenanteilen der Geschädigten herauszurechnen. Insoweit war die Klage abzuweisen.

V.

Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung ihrer berechtigten Schadensersatzforderung.

Dies gilt zunächst für den ursprünglich geltend gemachten Forderungsbetrag nach § 286 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte am 18.04.2013 (Anlage K 10) in Verbindung mit dem Schreiben vom 27.05.2013 zum 08.06.2013 in Verzug gesetzt. Aus beiden Schreiben wird die bezifferte Forderung und die Zahlungsfrist für die Beklagte ohne weiteres erkennbar deutlich. Der nicht zuerkannte Forderungsbetrag (Eigenanteile) war entsprechend abzusetzen.

Die Klägerin kann eine Verzinsung der in der ursprünglichen Klageforderung von 7.392,61 EUR enthaltenen 3.700,00 EUR jedoch nur bis zum 10.06.2013 und dann wieder zum 11.07.2013 geltend machen. Vom Empfang bis zur Zurücküberweisung dieses Vorschussbetrages zum 10.07.2013 hatte sie insoweit keinen Zinsschaden. Auch insoweit war die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Mehrbetrages ergibt sich der Zinsanspruch aus § 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 2 BGB bzw. § 292 BGB.

B.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO soweit die Klägerin obsiegt - die Mehrforderung ist mit knapp 7% gering und kostenrechtlich ohne Gewicht.

Auch hinsichtlich des zurück überwiesenen Betrages von 3.700,00 EUR trifft die Kostenlast die Beklagte selbst. Sie kann sich nicht erfolgreich auf § 93 ZPO berufen. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

Ein „sofortiges“ Anerkenntnis ist allerdings erfolgt: Der Beklagte verliert zwar sein Kostenprivileg gemäß § 93 ZPO mit Einreichung seines Klageerwiderungsschriftsatzes (BGH NJW-RR 2007, 397 m. w. N.). Allerdings kann er jedenfalls dann, wenn er - wie hier - innerhalb der als Notfrist nicht verlängerbaren Frist gem. § 276 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsabsicht anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung gem. § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO „sofort“ anerkennen (BGH NJW 2006, 2490, 2491).

Veranlassung zur Erhebung der Klage wird durch ein Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH ZIP 2007, 95). Der Kläger hat also anzunehmen, ohne Anrufung des Gerichts sein Klageziel nicht erreichen zu können (BGH NJW-RR 2006, 773, 775; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 74). Für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es demnach auf sein Verhalten vor dem Prozess an. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert worden ist und keine Leistung erfolgt, obwohl dies der materiell-rechtlichen Pflicht entsprochen hätte (OLG Naumburg NJOZ 2011, 1937; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 06716); dies setzt bei Geldschulden Verzug voraus (OLG München BeckRS 2003, 04240). Die objektiven Voraussetzungen des Verzuges implizieren also die Klageveranlassung (BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache ZPO § 93 Rn. 28).

Hier befand sich die Beklagte zum 08.06.2013 in Verzug (s. o.). Hieran ändert auch die erbrachte Zahlung in Höhe von 3.700 € nichts. Der Gläubiger kann nach § 266 BGB Teilleistungen ablehnen, ohne insoweit in Annahmeverzug (§§ 293 ff.) zu geraten. Die Verzugsfolgen treten in vollem Umfang der Leistungspflicht ein. Der Schuldner hat dann auch i. S. d. § 93 ZPO zur Klage über den Gesamtbetrag Veranlassung gegeben, wenn er nur einen Teilbetrag zu leisten angeboten bzw. geleistet hat und im Prozess diesen Teilbetrag anerkannt hat (vgl. Staudinger/Bittner (2014) BGB § 266 Rn. 2). Solange der Schuldner nicht auch noch den „Spitzenbetrag“ anbietet, ist der Gläubiger nach § 266 BGB berechtigt, den angebotenen Betrag als Teilleistung abzulehnen (vgl. Staudinger/Bittner (2014) BGB § 266 Rn. 31). Dem Risiko des Schädigers, eine zu geringe und damit zurückweisbare (Teil-)Leistung zu erbringen, entspricht das Risiko des Geschädigten, eine überhöhte (Klage-)Forderung zu erheben. Beide Risiken sind als gleichsam rollenbedingt hinzunehmen.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Annotations

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.