Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einen Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.07.2015 gegen ... Uhr in ... in Höhe des Anwesens ... ereignet haben soll.
Beteiligt an dem Unfallgeschehen waren der Zeuge ... als Fahrer des klägerischen PKW Mercedes ..., amtliches Kennzeichen ... sowie der Beklagte zu 1) als Mieter und Fahrer des vom Beklagten zu 2) gehaltenen und vermieteten VW Transporters, amtliches Kennzeichen ..., der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Der klägerische PKW wurde erheblich beschädigt, als der VW Transporter der Beklagten aus einer Hofeinfahrt heraus rückwärts auf die ... fuhr.
Die Beklagte zu 3) leistete auf den Unfallschaden einen Vorschuss von 6.000,00.
Die Klägerin macht mit der Klageschrift geltend, dass sie Eigentümerin des PKW Mercedes ..., amtliches Kennzeichen ... sei. Es befinde sich in ihrem Privatvermögen und sei weder geleast, noch finanziert. Zuletzt erklärt sie, sie habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 24.10.2011 von der Fa. ... für 99.900,00 € für ihr Gewerbe erworben und nach Abmeldung des Gewerbes zum 01.10.2013 in ihr Privatvermögen überführt. Das Fahrzeug sei von der Fa. ... finanziert gewesen. Sie habe die Leasingraten in Höhe von 1.932,85 € monatlich teils überwiesen und teils in bar bezahlt, bereits am 24.12.2014 die letzte Rate in Höhe von 10.000,00 € in bar bezahlt, damit die Finanzierung vollständig abgelöst. Sie habe das Eigentum übertragen und Kfz.-Brief ausgehändigt erhalten.
Der Unfall habe sich ereignet, als der Zeuge ... mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit auf der ... fuhr, während der Transporter der Beklagten rückwärts aus einer Hofeinfahrt heraus in die ... gesteuert wurde. Der Unfall sei für den Zeugen ... unvermeidbar gewesen. Am klägerischen PKW sei ein erheblicher Schaden entstanden. Der Reparaturschaden belaufe sich auf 22.870,16 € netto bei einer Reparaturdauer von 10-12 Tagen. Zudem sei eine merkantile Wertminderung von 1.500,00 € eingetreten. Der von den Beklagten zu ersetzende Fahrzeugschaden betrage daher 24.370,16 €. Dieser Reparaturschaden sei zu ersetzen, weil das Fahrzeug sich noch im Eigentum der Klägerin befinde und repariert werden solle. Es habe keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Die Sachverständigenkosten beliefen sich für das Hauptgutachten auf 1.917,45 € brutto und einen Nachtrag auf 266,32 €. Das Fahrzeug sei nicht mehr fahrbereit gewesen und durch die Fa ... abgeschleppt worden. Hierfür seien Kosten in Höhe von 273,70 € angefallen. Weiter mache sie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25.00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,76 € geltend. Die Beklagten hätten die geltend gemachte Forderung trotz Mahnung und Zahlungsziel bis 28.11.2015 nicht bezahlt und schuldeten daher auch Verzugszinsen.
Die Klägerin beantragt unter Berücksichtigung der Vorschusszahlung der Beklagten zu 3):
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1.Die Beklagten zu 1), 2), und zu 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 20.852,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2015 zu bezahlen.
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2.Die Beklagten zu 1), 2) und zu 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.
Die Beklagte zu 3) ist dem Beklagten zu 1) als Streithelferin im Wege der Nebenintervention beigetreten.
Die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Beklagte zu 3) als Streithelferin für den Beklagten zu 1) beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreiten den Vortrag der Klägerin zu ihrem Eigentumserwerb und dazu, dass sich das Fahrzeug noch in ihrem Eigentum befindet. Obwohl es sich um ein sehr teures zugelassenes Fahrzeug gehandelt habe, sei im Kaufantrag der gewerblichen Käuferin nicht einmal die Fahrzeug-Identnummer aufgenommen. Sie bestreiten den wiederholt geänderten Vortrag der Klägerin zur Finanzierung und Ablösung der Finanzierung. Sie bestreiten auch, dass das Fahrzeug am 01.10.2013 mit der Gewerbeabmeldung in das Privatvermögen der Klägerin überführt worden sei. Die Gewerbeabmeldung der Klägerin sei erst am 08.12.2016 erfolgt. Sie bestreiten weiter die von der Klägerin geltend gemachten Wohnsitze im Inland.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass es sich bei dem geltend gemachten Unfallereignis um einen fingierten Unfall handelt. Hierfür sprächen zahlreiche Indizien. Der Beklagte zu 1) sei völlig mittellos und habe das Beklagtenfahrzeug am Unfalltag vom Beklagten zu 2), einer Autovermietung, gemietet. Dagegen handle es sich beim Klägerfahrzeug um ein Fahrzeug der Luxusklasse, bei dem die Reparatur überproportional teuer sei. Zudem rechne die Klägerin fingiert ab, wodurch es zu einem finanziellen Gewinn der Klägerin führe. Das Fahrzeug könne im Ausland günstig repariert werden. Die Unfallschilderung der Klägerin stehe nicht mit den Fahrzeugschäden in Einklang. Zwischen der Hofeinfahrt und der ... befinde sich ein 5 m breiter Gehsteig, so dass das Beklagtenfahrzeug für den Fahrer des Klägerfahrzeuges immer so rechtzeitig sichtbar war, dass der Unfall hätte vermieden werden können. Das Schadensbild am Klägerfahrzeug spreche dafür, dass das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit gefahren worden sei, sondern gestanden habe öder allenfalls in minimaler Bewegung war. So sei das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision gestanden.
Die Beklagten machen zudem geltend, dass das klägerische Fahrzeug Vorschäden aufgewiesen habe, die verschwiegen worden seien. Die Beklagten bestreiten die Richtigkeit des von der Klägerin erholten Privatgutachtens. Es seien zahlreiche Positionen aufgenommen, die dem Unfallgeschehen nicht zugeordnet werden könnten. Sie machen geltend, dass die Reparaturkosten allenfalls 8.951,23 € netto betragen würden. Auch die Ausführungen des Privatgutachtens zum Restwert in Höhe von 18.200,00 € seien unzutreffend. Der vom Wiederbeschaffungswert von 41.176,47 € netto abzusetzende Restwert betrage mindestens 26.100,00 €, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand 15.076,47 € betrage.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... Es hat schließlich ein mündliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... erholt., Wegen des Ergebnisses dieses Gutachtens wird auf das Protokoll vom 14.10.2016 Bezug genommen. Die Zulassungbescheinigung Teil II vom 09.01.2015 für das streitgegenständliche Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ..., lag als Urkunde vor.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeuges gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 BGB 115 Abs. 1 S. 1 VVG besteht nur dann, wenn die Klägerin als unmittelbare Unfallbetroffene in den Schutzbereich der Vorschriften einbezogen war. Dies ist dann der Fall, wenn sie Eigentümerin oder Besitzerin des Fahrzeuges war. Eine von der Sachherrschaft losgelöste reine Haltereigenschaft reicht dagegen nicht aus (Schauseil, Die Aktivlegitimation in Verkehrsunfallprozessen, MDR 2012, 446 ff.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG, Rnr. 26 f.; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., Rnr. 240;). Die Klägerin hat aber weder ihr Eigentum, noch ihre Sachherrschaft an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Daher stehen ihr unabhängig von der Frage einer Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 14.07.2015 und der Schadenshöhe ... wegen der Beschädigung des PKW Mercedes ..., amtliches Kennzeichen ... keinerlei Ansprüche zu.
a) Für das Eigentum der Klägerin spricht nicht die Vermutung des unmittelbaren Besitzes gemäß § 1006 Abs. 1 BGB, denn die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie im Unfallzeitpunkt gemäß § 858 BGB die Sachherrschaft über den streitgegenständlichen Mercedes..., amtliches Kennzeichen ..., hatte.
aa) Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB knüpft an den unmittelbaren Besitz der beweglichen Sache an und stellt insofern die widerlegliche Vermutung auf, dass der Besitzer bei dem Besitzerwerb Eigenbesitz und damit zugleich unbedingtes Eigentum erworben habe. Sie enthebt den Besitzer dabei im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben habe (BGHZ 156, 310; BGH NJW 2002, 2101 f.; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257). Es verbleibt aber dabei, dass derjenige, der sich auf den unmittelbaren Besitz einer Sache beruft, diesen unmittelbaren Besitz auch nachzuweisen hat und darüber hinaus die Rechtsbehauptung aufstellen muss, Eigentümer des Kfz zu sein (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2015 - 12 U 105/14).
Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt weder Fahrerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges, noch hat sie ihren Besitz nachgewiesen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine ...-jährige Rentnerin ... Staatsangehörigkeit, die im Unfallzeitpunkt unter der Anschrift ... in ... gemeldet war. Es steht aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin damals tatsächlich unter der in Fahrzeugbrief, Mahnantrag und Anspruchsbegründung vom 31.12.2015 genannten Anschrift und nicht anderswo oder in Rumänien aufhielt. Denn der Zeuge ... gab nicht die mitgeteilte Wohnanschrift der Klägerin in der ... an, sondern erklärte, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt auf dem Gelände der der Fa. ... gewohnt. Jedenfalls aber steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug bei Fahrtantritt der Zeugen ... und ... am 24.08.2015 nicht unter der von der Klägerin mitgeteilten Wohnanschrift ... in ..., sondern auf dem Gelände der Fa. ... in ... befunden hatte. Von dort sind die Zeugen nach ihren Angaben losgefahren und dorthin wurde es auch nach dem Unfall wieder abgeschleppt. Dieser Umstand spricht bereits gegen den unmittelbaren Besitz der Klägerin, denn das Fahrzeug befand sich nicht nachweislich im Herrschafts- und Zugangsbereich der Klägerin, sondern auf dem Gelände der Fa. .... Ihre neue Anschrift ... in ... teilte die Klägerin erst lange nach Beantragung des Mahnbescheids und nach Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 25.07.2016 mit, wobei es sich um die Anschrift der Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeuges, Fa. ..., handelt. Die Klägerin erklärte dazu, dass sie dort wohnen könne, wenn sie sich in Deutschland aufhalte.
Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nach den völlig glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht für sie, sondern für ihren Sohn, den Zeugen ..., bestimmt war, der es nach seinen eigenen Angaben sowohl vor dem Unfall, als auch zur Unfallzeit auch tatsächlich genutzt hat. Sowohl der Zeuge ..., wie auch der Zeuge ... haben völlig übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge ... am Unfalltag mit dem Fahrzeug zu einem Wettbüro gefahren war und das Fahrzeug dann zur Parkplatzsuche dem Zeugen ... überlassen hatte.
Gegen einen unmittelbaren Besitz der Klägerin spricht zudem, dass sich vor und nach dem Unfall im wesentlichen nicht die Klägerin, sondern Dritte, insbesondere der Zeuge ... um das Fahrzeug gekümmert haben.
Der Zeuge ... hatte nach den Angaben der Klägerin auch die Verhandlungen mit der Verkäuferin, der Fa ..., geführt. Dagegen konnte die Klägerin weder zu den Vereinbarungen mit der Verkäuferin, der Fa. ..., noch zu den Leasingvereinbarungen substantiierte Angaben machen. Die Klägerin kannte weder den exakten Kaufpreis des Fahrzeuges, noch den Leasingvertrag und die Leasinggeberin, noch die genauen Konditionen und monatlichen Leasingraten, noch die Finanzierungsbank, noch von welchem Konto und auf welches Konto die monatlichen Raten bezahlt wurden, noch konnte sie ansonsten zur Vertragsgestaltung irgendwelche substantiierten Angaben machen. Sie legte weder substantiiert dar, wie sie das Fahrzeug finanzierte, noch von welchen Konten die Zahlungen erfolgten. Soweit sie angab, das sie über ein ererbtes Vermögen von 200.000,00 € verfügte, stellt sich die Frage, weshalb dann die Finanzierung über ein Leasing gewählt worden war und die Bezahlung des Kaufpreises bis zuletzt nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen wurde. Diese Unkenntnis der Klägerin über die Erwerbskonditionen und das fehlende Eigeninteresse der Klägerin an der Nutzung des Fahrzeuges sprechen nach der Überzeugung des Gerichts dafür, dass die Klägerin von Anfang an nicht die Sachherrschaft über das streitgegenständliche Fahrzeug hatte. Dagegen hatte der Zeuge ... das Fahrzeug auch vor dem Unfall häufig gefahren und konnte exakte Angaben über dessen Zustand und das Fehlen von Vorschäden machen.
Der Zeuge ... hat auch nach dem Unfall die Unfallbilder gefertigt und veranlasst, dass das Fahrzeug zur Fa. ... abgeschleppt wird. Er hat die Verhandlungen mit der Beklagten zu 3) geführt und entschieden, dass das Fahrzeug nicht auf das Kaufangebot der Beklagten zu 3) hin an diese verkauft, sondern repariert werden solle. Er hat die Unfallbilder an den Sachverständigen übermittelt und ist im Termin vom 14.10.2016 als derjenige aufgetreten, dem die Entscheidung über eine vergleichsweise Einigung obliegt.
Schließlich befindet sich das Fahrzeug nach wie vor nicht im unmittelbaren Besitz der Klägerin, die sich die meiste Zeit in ..., aufhält, sondern auf dem Gelände de....
bb) Zwar hat die Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für das streitgegenständliche Fahrzeug vom 09.01.2015 vorgelegt, die ausweist, dass das Fahrzeuges Mercedes ..., amtliches Kennzeichen ..., auf die Klägerin ... in ... zugelassen ist. Wie bereits auf dem Fahrzeugbrief vermerkt, wird der Inhaber der Zulassungsbescheinigung aber nicht als Eigentümer ausgewiesen. Es handelt sich bei dem Fahrzeugbrief aber nur um ein Hilfspapier. Die Eintragung als Eigentümer im Fahrzeugbrief bildet lediglich ein Indiz für das Eigentum, das bei Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist. Fallen der unmittelbare Besitz des Fahrzeuges und die Inhaberschaft am Kraftfahrzeugbrief wie im gegebenen Fall auseinander, spricht § 1006 BGB zugunsten des unmittelbaren Besitzers und nicht zugunsten des Briefinhabers.
b) Nachdem die Beklagten das Eigentum der Klägerin mit Nichtwissen bestritten haben und zugunsten der Klägerin auch nicht die Vermutung des § 1006 BGB spricht, war sie aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet, den Weg ihres Eigentumserwerbs komplett vorzutragen und nachzuweisen. Dies ist ihr nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen.
Der Vortrag der Klägerin zu ihrem Eigentumserwerb war in sich und je länger der Rechtsstreit dauerte desto mehr widersprüchlich und unplausibel, dass das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat.
aa) Mit der Anspruchsbegründung hatte die Klägerin vorgetragen, sie habe das Fahrzeug aufgrund des vorgelegten Kaufvertrages vom 24.10.2011 (Anlage A 1) von der Fa. ... übereignet erhalten. Das 99.900,00 € teure Fahrzeug sei weder finanziert, noch geleast gewesen.
Allerdings begegnet bereits der Kaufvertrag über das Luxusfahrzeug, der lediglich mit dem Vornamen der Klägerin unterzeichnet ist, keine Fahrzeug-Identnummer ausweist und in dem - trotz Kaufs vom Händler - die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen ist erheblichen Bedenken des Gerichts dahingehend, dass es sich um einen fingierten Vertrag handelt.
bb) Bei ihrer persönlichen Anhörung gab die Klägerin dann an, dass sie das Fahrzeug von der Fa. ... geleast habe. Sie habe aber keinen Leasingvertrag und wisse auch nicht, welche Bank das Fahrzeug finanziert habe. Die Raten in Höhe von ca. 1.900,00 € habe sie an die Fa. ... bezahlt. Sie glaube, dass das Fahrzeug im Dezember 2014 abbezahlt gewesen sei.
Von der Richtigkeit dieser vagen und unsicheren Angaben der Klägerin, die auch nicht durch Kontoauszüge belegt wurden, ist das Gericht nicht überzeugt. Der im Vertrag vom 24.10.2911 (Anlage A 1) vereinbarte Kaufpreis von 99.900,00 € wird durch Ratenzahlungen in Höhe von 1.900,00 € nicht vollständig bis Dezember 2014 getilgt. Zudem ist nicht glaubhaft, dass eine Finanzierung in diesem Umfang nicht durch schriftliche Verträge geregelt wird und die Zahlungen nicht durch Kontoauszüge nachgewiesen werden können, zumal das Fahrzeug angeblich gewerblich erworben wurde. Auch die Angabe der Klägerin, sie habe das Fahrzeug aus dem Erbe ihrer Mutter in Höhe von 200.000,00 € bezahlt, überzeugt nicht, denn dann wäre keine Finanzierung erforderlich gewesen. Zudem gab die Klägerin in ihrer mündlichen Anhörung an, dass das Fahrzeug für ihren Sohn bestimmt gewesen sei, der die Verhandlungen mit der Fa. ... geführt und sich um die Finanzierung gekümmert habe, was allerdings der als Zeuge vernommene Sohn der Klägerin ... hinsichtlich der Finanzierung nicht bestätigte.
Aufgrund dieses in der mündlichen Verhandlung geänderten Sachvortrages hinsichtlich einer Finanzierung ist aber davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht mit Kaufvertragsabschluss von der Fa. ... an die Klägerin übereignet wurde, sondern schon wegen der Höhe der Finanzierungssumme ein Eigentumsvorbehalt oder eine Sicherungsübereignung vorgenommen worden war. Dementsprechend legte die Klägerin dann nach der mündlichen Verhandlung auch ein Schreiben einer bis dahin völlig unerwähnt gebliebenen BETA-Leasing und Vermietung GmbH vom 06.12.2016 (Anlagenheft Klägerin zu Bl. 122/125) vor, in dem die Fa. ... erklärt, sie sei in den Kaufvertrag der Klägerin „eingetreten“, da das Fahrzeug geleast werden sollte und geleast wurde. Die Leasingraten seien ausschließlich an die ... gezahlt worden. Dies sei teils durch Kontolastschrift und teils in bar erfolgt. Das Fahrzeug sei am 02.11.2011 auf die Leasinggeberin zugelassen worden. Wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeuges war, ist nicht vorgetragen.
cc) Die ... bescheinigt mit Schreiben vom 28.10.2016 zwar pauschal, dass das Fahrzeug abbezahlt sei, das Eigentum auf die Klägerin übergegangen sei und der Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgehändigt worden sei (Anlagenheft Klägerin zu Bl. 100/102). Die Leasingnehmerin habe das Fahrzeug ausgelöst, wodurch das Eigentum auf sie übergegangen sei (Schreiben der ... vom 06.12.2016). Die Leasinggeberin habe am 24.12.2014 die Zulassungsbescheinigung II an die Leasingnehmerin ausgehändigt.
Das Gericht hat aber erheblichen Zweifel, dass diese inhaltlich vagen Schreiben einer bis dahin von der Klägerin völlig unerwähnt gelassenen Fa. ... der wahren Rechtslage entsprechen. Substantiierte Ausführungen zum Eigentümer (Fa. ... oder ...?) und zur Eigentumsübertragung fehlen. Leasingvertrag, Nachweise über die Zahlung der Leasingraten und substantiierte Ausführungen zur Auslösung fehlen. Dem mit Schriftsatz vom 20.01.2017 erstmals vorgelegten Auszug aus dem Buchführungskonto lässt sich insoweit nichts entnehmen. Es ist nicht einmal feststellbar, dass sich die Buchungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug beziehen. Allerdings endet die Buchung zum 31.12.2014 mit einem Soll von 39.397,71 € und weist eine quittierte Zahlung von 10.000,00 € vom 16.12.2014 nicht aus, was gegen eine vollständige Ablösung der Finanzierung sprechen würde. Das Gericht kann mit diesen internen Belegen der ... nichts anfangen. Zwar hat die Klägerin als Zeugen die Mitarbeiter der ... und ... sowie .... Mitarbeiter der Buchhaltung dazu angeboten, dass der Leasingvertrag ausgelaufen und abgelöst sei und das Eigentum auf die Klägerin übertragen wurde. Insoweit fehlt indes ein substantiierter Vortrag zu den Vertragskonditionen, der Ablösesumme und dazu, ob und wenn ja von wem und in welcher Weise bzw. auf welchen Vertragsgrundlagen (Sicherungseigentum?) die ... Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. Die Vernehmung der benannten Zeugen stellte eine unzulässige Ausforschung dar und hatte daher zu unterbleiben.
Das Gericht hat insgesamt erheblichen Zweifel, ob es sich nicht insgesamt um fingierte Geschäfte handelte und die vorwiegend in ... lebende ...-jährige Klägerin nicht nur als Strohfrau fungierte. Der Klägerin ist der Nachweis ihres Eigentums an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht gelungen, weshalb die Klage keinen Erfolg hat.
Ausführungen zum Unfallhergang und zur Schadenshöhe sind daher nicht mehr veranlasst.
II
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.