Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 25. Aug. 2016 - 5 S 1274/16

published on 25/08/2016 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 25. Aug. 2016 - 5 S 1274/16
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Tenor

Endurteil

I. Unter teilweiser Aufhebung des Endurteils des Amtsgerichts Hersbruck vom 14.1.2016 (Az.: 11 C 750/15) wird die Berufungsbeklagte verurteilt, die auf ihrem Grundstück Flurstück Nr. 326/4, Gemarkung Osternohe, Grundbuch Hersbruck, vorhandene Thujahecke an der Grenze zum Grundstück des Berufungsklägers, Flurstück Nr. 326, zweimal jährlich – mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1.3. bis 30.9., auf eine Höhe von 2 m (gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien) zurückzuschneiden.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Berufungsbeklagte 2/3, der Berufungskläger 1/3.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung, eine Grenzhecke zurückzuschneiden.

Beide Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke.

Der Berufungskläger hatte in erster Instanz beantragt,

die Beklagte als seine Nachbarin dahingehend zu verurteilen, dass sie zweimal jährlich die an der Grenze zu seinem Grundstück gewachsene Thujahecke auf die Höhe von 2 m zurückschneiden soll, wie sie auch die in sein Grundstück ragenden Äste dieser Hecke zu beseitigen habe. Das Amtsgericht Hersbruck hat die Klage mit Endurteil vom 14.01.2016 abgewiesen, da die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Rückschnitt der Hecke verjährt seien.

(Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Endurteils (Bl. 49 ff. d.A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.)

Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Als Berufungskläger trägt er vor, dass entgegen der Auffassung des Erstgerichts die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Denn das Grundstück des Berufungsklägers liege aufgrund der örtlichen Gegebenheiten höher als dasjenige der Beklagten, so dass für die maßgebliche Wuchshöhe der Hecke vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks auszugehen sei.

Die nach dem Gesetz vorgegebene Höhenbegrenzung für zurückzuschneidende Pflanzen sei daher bei Einleitung des Verfahrens noch nicht überschritten gewesen, weshalb derartige Ansprüche noch nicht verjährt sein können.

Der Berufungskläger beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hersbruck vom 14.01.2016, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück vorhandene Thujahecke an der Grenze zum Grundstück des Berufungsklägers zweimal jährlich, ausgenommen in dem Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte trägt hierzu vor, es käme auf diese an der Grenze des klägerischen Grundstücks stehende Mauer nicht an. Maßgebend für die Berechnung des Grenzbewuchses sei die Höhe der Pflanzen selbst, so dass bereits im Jahr 2010 die nach Gesetz vorgegebene Höhe der Grenzbewachsung von 2 m überschritten war und somit die nunmehr geltend gemachten Ansprüche tatsächlich verjährt seien.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen ebenso Bezug genommen wie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 (Bl. 80 d.A.).

Gründe

I. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung form- und fristgerecht mit Berufung angegriffen worden ist, ist diese Berufung begründet und somit das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern.

1. Der Berufungskläger hatte ohne Einschränkung gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, also auch insoweit, als sein Antrag auf Beseitigung des Astüberhanges dieser Grenzhecke gefordert worden war.

Nachdem das Berufungsgericht auf die dem Kläger nach § 910 BGB zustehenden Rechte zur Beseitigung einer solchen „Störung“ hingewiesen hat, hat der Berufungskläger mit Zustimmung der Berufungsbeklagten seine Berufung in diesem Punkt zurückgenommen. Das erstinstanzliche Urteil ist somit teilweise rechtskräftig geworden.

2. Das Urteil ist insoweit abzuändern, als wegen Verjährung ein Rückschnitt der Hecke nicht mehr verlangt werden können soll.

a) Rechtliche Grundlage dieses Anspruchs ist Artikel 47 AGBGB, wonach Pflanzen in einem Abstand von weniger als 50 cm zu einem anderen Grundstück nicht höher als 2 m hoch sein dürfen. Wird diese Höhe überschritten, kann daher der Eigentümer des benachbarten Grundstücks die Kürzung dieser Pflanzen verlangen. Ein derartiger Anspruch verjährt nach Art. 52 Abs. 1 AGBGB 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflanze diese Höhe erstmals überschritten hat.

b) Diese Regelung ist nach dem Wortlaut an sich klar. Bei näherem Hinsehen ergibt sich jedoch, dass diese Vorschrift durchaus ihre Tücken hat. Denn ob bei einer Grenzbepflanzung diese Höhe von 2 m tatsächlich eingehalten wird, kann letztlich nur durch akkurates Nachmessen mit dem Zollstock festgestellt werden. Dass aber nach dem Schneiden einer Grenzhecke durch den Nachbarn dann mit einem Zollstock tatsächlich festgestellt wird, ob nicht zufällig an einigen Stellen eine Toleranz von einigen Zentimetern über dieser Grenzhöhe von 2 m entstanden ist, dürfte nicht der Rechtswirklichkeit entsprechen. Nach dem Gesetzeswortlaut würde jedoch dann eine solche, optisch unauffällige Toleranz dazu führen, dass nach Ablauf von einigen Jahren der Anspruch überhaupt auf ein Zurückschneiden der Hecke verjährt wäre mit der Folge, dass ein Rückschnitt dieser Hecke überhaupt nicht mehr verlangt werden kann.

c) Das Gleiche gilt bei einer anderen, ebenfalls denkbaren Möglichkeit:

Eine an der Grenze stehende Hecke wird stets auf diese Maximalhöhe von 2 m zurückgeschnitten. Soll aus Gründen der optischen Gefälligkeit dann dieser Heckenabschluss nach oben waagerecht sein, würde dies dazu führen, dass bei Vorhandensein einer Bodenvertiefung an der Grenze die darin stehenden Pflanzen höher als 2 m werden müssten, um im Vergleich mit den daneben höherstehenden Pflanzen ein gleichmäßiges horizontales Abschlussbild erreichen zu können. In diesen Bereichen jedenfalls würde dann ebenfalls diese gesetzliche Maximalhöhe überschritten, so dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Rückschnitt auf eine bestimmte Höhe nach dem Gesetz ebenfalls nicht mehr verlangt werden könnte.

d) Ein derartiges, vom Gesetz jedoch vorgegebenes Ergebnis erscheint äußerst unbillig.

e) Im konkreten Fall kommt noch eine Besonderheit bei Anwendung dieser Vorschrift hinzu:

aa) Die beiden streitbefangenen Grundstücke schließen nicht ebenerdig aneinander, sondern sind aufgrund der Geländegestaltung höhenmäßig verschieden. Der Grundstücksabschluss des Berufungsklägers liegt ca. 1 m bis 1,25 m höher als der Beginn des darunter liegenden Grundstücks der Beklagten.

Stellt man auf den Wortlaut des Art. 47 Abs. 1 AGBGB ab, so wird für die maßgebliche Höhe der Grenzbepflanzung allein auf die Pflanzhöhe als solche abgestellt: Pflanzen dürfen nicht höher als 2 m sein, wenn sie weniger als 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind. Diese Regelung macht auch insoweit einen Sinn, da an der Grenze stehende Pflanzen aufgrund ihrer Höhe z.B. mit Schattenwurf durchaus in ein Nachbargrundstück negativ hineinwirken können.

bb) Eine solche störende Beeinträchtigung ist jedoch dann nicht zu sehen, wenn die Grundstücke nicht ebenerdig aneinander schließen, sondern, wie im konkreten Fall, an der Grenze eine Geländestufe vorhanden ist. Stellt man sich die durchaus denkbare Möglichkeit vor, dass eine solche Geländestufe in gebirgigem Gelände z.B. 3 m hoch ist, würde dies dazu führen, dass eine auf dem unterliegendem Grundstück wachsende Bepflanzung bereits dann zurückzuschneiden wäre, wenn diese Höhe von 3 m noch nicht einmal erreicht ist. Das Bodenniveau des oben liegenden Grundstückes läge noch über den Pflanzenspitzen, weshalb auch irgendeine Art der Beeinträchtigung dieses oben liegenden Grundstückes nicht vorstellbar ist. Wenn diese Geländestufe z.B. durch irgendeine Mauer oder eine Betonwand baulich abgesichert wäre, könnte somit der Eigentümer des unterliegenden Grundstückes nicht einmal einen pflanzlichen Sichtschutz für diese Baulichkeit einrichten, da der über 2 m liegende Bereich immer wieder zurückzuschneiden und damit in diesem Teil diese Baulichkeit sichtbar wäre. Eine derartige Beschränkung der Bepflanzung im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift macht daher keinen Sinn.

cc) Anders ist dies jedoch dann, wenn man bei der Bemessung der Pflanzenhöhe in derartigen Fällen nicht das Bodenniveau des Grundstücks zugrunde liegt, auf dem die Pflanze steht, sondern das Niveau des benachbarten Grundstückes. Denn in diesen Fällen kann der Höhenversatz berücksichtigt werden. In dem oben genannten Beispielsfall könnte somit eine Grenzbepflanzung eine Wuchshöhe von 5 m erreichen, bis aufgrund des dann als störend anzunehmenden Einflusses der Rückschnitt nach Art. 47 AGBGB verlangt werden kann.

dd) In gewisser Weise wird eine derartige Auslegung durch das Gesetz selbst ermöglicht. Denn Art. 47 Abs. 2 AGBGB sieht vor, dass in bestimmten Fällen auch bei höherwüchsigen Pflanzen wie z.B. Hopfen die Einhaltung eines Grenzabstandes von 2 m dann nicht erforderlich ist, wenn – nach dem Gesetzeswortlaut – dies „nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist“ also es sich z.B. um ein Grundstück in einem Hopfenanbaugebiet handelt. Geht man daher von einer solchen (erweiternden) Auslegung dieser Gesetzesvorschrift aus, so ist bezüglich der maßgeblichen Wuchshöhe dieser Geländesprung von mindestens 1 m zwischen den Grundstücken der Parteien abzuziehen.

ee) Bei einer derartigen Auslegung führt dies somit dazu, dass die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Pflanzenwuchshöhe auf 3 m festzulegen ist, indem man von der gesetzlich vorgegebenen Höhe von 2 m zusätzlich diesen Bodenabsatz von 1 m berücksichtigt.

Nach dem Vortrag der Beklagten selbst wurde in den Jahren 2009 oder 2010 die Hecke bereits auf eine solche Höhe gekürzt, wenn (wie im Schriftsatz vom 15.10.2015, Bl. 22 d.A.) von einem Rückschnitt auf ca. 2,90 m gesprochen wird.

Wenn daher nach Weiterwachsen der Hecke der Berufungskläger nunmehr den Rückschnitt auf diese Höhe fordert, ist im Hinblick auf das eingeleitete Schlichtungsverfahren in 2014 als verjährungsunterbrechende Maßnahme der nunmehr klageweise geltend gemachte Anspruch auf Rückschnitt der Hecke nicht verjährt.

3. Zwar ist im Vergleich zwischen dem Antrag in erster Instanz und demjenigen in zweiter Instanz festzustellen, dass der Berufungskläger insoweit seine Klage teilweise zurückgenommen hat:

Denn mit dem Antrag in erster Instanz sollte der Rückschnitt dieser Grenzhecke auf 2 m erreicht werden, wohingegen mit dem nunmehr gestellten Antrag in der Berufungsinstanz bei Berechnung der Höhe von seinen Grundstücksniveau ausgegangen werden sollte mit dem Ergebnis, dass somit ein Rückschnitt auf einen Wert erfolgen soll, der über diesen ursprünglich geforderten 2 m liegt.

Durch diese teilweise Einschränkung des Klageantrags wird jedoch der Streitgegenstand als solcher nicht wesentlich verändert.

4. Da somit die Berufung, soweit sie aufrechterhalten worden ist, begründet ist, ist in entsprechendem Umfang das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Klage entsprechend dem nunmehr gestellten Antrag stattzugeben.

II. Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Berufungskläger hat die vollumfänglich eingelegte Berufung teilweise zurückgenommen, so dass er für diesen Teil des Berufungsverfahrens die Kosten zu tragen hat, § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Soweit seiner Berufung stattzugeben war, hat daher die Berufungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenquotelung von 1/3 zu Lasten des Berufungsklägers und 2/3 zu Lasten der Berufungsbeklagten beruht auf der Schätzung des Gerichts, § 3 ZPO.

III. Die Revision gegen dieses Endurteil ist zuzulassen, da in diesem Urteil gem. § 453 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden, denn die Frage, ob bei unterschiedlichen Bodenverhältnissen benachbarter Grundstücke die Pflanzenhöhe für einen geforderten Rückschnitt zu berücksichtigen ist, geht über den hier entschiedenen Fall hinaus.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachb
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published on 14/01/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe v
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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.