Amtsgericht Hersbruck Endurteil, 14. Jan. 2016 - 11 C 750/15

bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Rückschnitt einer grenzständigen Thujahecke.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer ... Grundbuch ..., Gemarkung ..., die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurnummer ..., ebenfalls Gemarkung .... An der nördlichen Grenze des Beklagtengrundstückes, angrenzend zum klägerischen Grundstück befindet sich eine Thujahecke, welche eine Höhe von etwa 6 m aufweist. Zuletzt war diese Hecke im Jahr 2010 durch den Ehemann der Beklagten gekürzt worden. Auch im Jahr 2010 hatte die Hecke allerdings bereits eine Höhe von deutlich über 2 m. Auch im Rahmen des Rückschnittes wurde die Hecke nicht auf eine Höhe von unter 2 m gekürzt. Der Kläger hat im Juli 2014 auf sein Grundstück herüberragende Äste mit Hilfe eines Gärtners beseitigt.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte künftig zweimal jährlich einen Rückschnitt der Hecke sowohl der Höhe als auch der Breite nach vornimmt. Der Kläger sei nicht verpflichtet, einen Überhang auf sein Grundstück zu dulden.

Der Kläger beantragt zuletzt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück Flurnummer ..., Gemarkung ..., Grundbuch ..., vorhandene Thujahecke an der Grenze zum Grundstück des Klägers, Flurnummer ..., zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den von den Grundstück Nummer ..., Gemarkung ..., Grundbuch ... ausgehenden Überhang auf das Grundstück Flurnummer ... zweimal jährlich zurückzuschneiden.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte wendet ein, die Klageanträge seien bereits unschlüssig, Es könne keine vorbeugende bzw. künftige Rückschneide- oder Beseitigungsverpflichtung geltend gemacht werden. Hierfür sehe das Gesetz keine Anspruchsgrundlage vor. Ein Astüberhang auf das klägerische Grundstück bestehe gegenwärtig nicht. Allenfalls sei ein minimaler Überhang gegeben, welcher die Nutzung des klägerischen Grundstückes in keiner Weise beeinträchtige.

Was den Rückschneideanspruch der Höhe nach anlangt, wendet die Beklagte Verjährung ein und führt hierzu aus, die Hecke habe bereits vor deutlich mehr als 5 Jahren die Höhe von 2 m deutlich überschritten. Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes durch die Beklagte im Jahr 2009 habe die Hecke eine Höhe von etwa 4–5 m aufgewiesen.

Hierauf hat der Kläger erwidert, Verjährung sei nicht eingetreten, nachdem die Hecke im Jahr 2009 bzw. 2010 zurückgeschnitten worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat am 22.12.2015 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.12.2015 Bezug genommen.

Die Klägervertreterin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze eingericht. Eine Schriftsatzfrist war im Termin vom 22.12.2015 weder beantragt noch bewilligt worden.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger die Beseitigung eines Überhanges von Thujazweigen auf sein Grundstück begehrt, ist eine gegenwärtige Beeinträchtigung – wie der Ortsaugenscheintermin vom 22.12.2015 erbracht hat – nicht gegeben. Der Kläger hat selbst vor Ort eingeräumt, dass nach dem von ihm durchgeführten Rückschnitt im Jahr 2014 kein relevanter Überhang über die Grundstücksgrenze mehr vorhanden ist. Damit fehlt es für einen Beseitigungsanspruch bereits an einer gegenwärtigen Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers.

Ein Anspruch auf künftige Beseitigung, soweit eine Beeinträchtigung entsteht, ist dem Gesetz fremd und kann daher im Klagewege nicht begehrt werden.

2. Soweit der Kläger einen Rückschnitt der Höhe nach begehrt, ergibt sich ein entsprechender Anspruch grundsätzlich aus Artikel 47 Abs. 1 BayAGBGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstückes verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,5 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstückes gehalten werden.

Dass sich die Thujapflanze in einer geringeren Entfernung als 0,5 m zur Grundstücksgrenze befinden, wurde von der Klagepartei bereits nicht vorgetragen. Unstreitig hat die grenzständige Thujahecke, welche in einer geringeren Entfernung als 2 m zur Grundstücksgrenze liegt, eine Höhe von über 2 m. Allerdings ist der nachbarrechtliche Anspruch nach Artikel 52 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BayAGBGB verjährt. Der Kläger selbst hat im Rahmen des Augenscheintermins eingeräumt, dass die Hecke im Rahmen des Rückschnittes im Jahr 2010 nicht auf eine Höhe von unter 2 m zurückgeschnitten worden ist, sondern durchgängig höher als 2 m war. Damit sind die entsprechenden nachbarrechtlichen Ansprüche nach Artikel 52 Abs. 1 BayAGBGB verjährt. Es ist unstreitig, dass die Hecke bereits länger als 5 Jahre eine Höhge von über 2 m aufweist.

3. Soweit der Schriftsatz der Klägervertreterin vom 13.01.2016 diesbezüglich neuen Sachvortrag enthält, war dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht mehr zu berücksichtigen. Auch ein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen verhandlung im Sinne von § 156 ZPO ist nicht gegeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.