Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 25. Okt. 2018 - 11 O 9597/16

bei uns veröffentlicht am25.10.2018

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 78.424.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus eigenem und aus abgetretenem Recht wegen der Veröffentlichung eines Artikels der Beklagten zu 3) und 4) in der Printausgabe der ... bei der Beklagten zu 1) sowie online bei der Beklagten zu 2) am 25.06.2013 geltend.

Der Kläger ist Gründer und war Hauptaktionär der ... AG, Erlangen. Über ihn wurde bereits vor dem streitgegenständlichen Artikel umfassend in der deutschen Presse berichtet, u.a. über die Erhebung einer Anklage gegen ihn zum Landgericht Düsseldorf wegen Insiderhandels, Marktmanipulation oder Prozessbetrugs, wie auch sonst über seine geschäftliche Tätigkeit.

... hatte am 01.01.2010 den Vorstandsvorsitz bei der ... AG übernommen. Am 04.03.2010 fand eine Aufsichtsratssitzung bei der ... AG statt, deren Verlauf im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Am 15.03.2010 legte ... seinen Posten bereits 74 Tage nach seinem Amtsantritt wieder nieder.

Die Beklagte zu 1) ist die Herausgeberin der .... Die Beklagte zu 2) ist die Betreiberin der Internetseite www...de. Die Beklagten zu 3) und 4) sind Journalisten, die bereits seit vielen Jahren für die ... tätig sind.

Die Beklagten gaben dem Kläger mit E-Mail des Beklagten zu 3) vom 19.06.2013, 10:44 Uhr (Anlage B 27) an dessen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers antwortete mit E-Mail vom 19.06.2013, 13:27 Uhr an den Beklagten zu 3) (Anlage B 28), sein Mandant kenne das erwähnte Ermittlungsverfahren nicht. Er weise die Vorwürfe zurück und werde sich zu gegebener Zeit über seine Verteidigerin gegenüber der Staatsanwaltschaft äußern, begreiflicherweise aber nicht vorher gegenüber der Presse.

Am 25.06.2013 wurde sodann folgender Artikel der Beklagten zu 3) und 4) von der ... sowohl im Printmedium als auch online auf der vorgenannten Internetseite veröffentlicht:

„Pleite von ...

Wetten auf den Absturz

Von ..., B., und ..., E.

Im Skandal um die Pleite des Kraftwerkeplaners ... wächst der Druck auf die Hintermänner und die frühere Spitze des Unternehmens. Nach ...-Informationen will der Insolvenzverwalter frühere Vorstände und Aufsichtsräte von ... auf Schadensersatz verklagen. Das könnte richtig teuer werden. Und: Interne Dokumente nähren den Verdacht des Insiderhandels.

Ein weitläufiger Landsitz von 1799, so riesig, dass beim Blick von den sanften Hügeln das kleine Dorf nebenan fast zu verschwinden scheint. Die Familie ... residierte hier bislang offenkundig fürstlich, in West Sussex, einer noblen Grafschaft im Süden Englands. Grüne Wiesen, schlossähnliche Eingangshalle, zehn Schlafzimmer, sechs Bäder, 20 Boxen für Pferde, Tennisplatz und Schwimmbad - wer die Tore passieren darf, blickt auf ein Luxusleben, das viele Anleger in Deutschland verstören dürfte. Denn ... ist eng verbunden mit einem der spektakulärsten und zugleich rätselhaftesten Wirtschaftskrimis der vergangenen Jahre: der Pleite von ... (SM).

Die größten Sonnenkraftwerke der Welt wollte das Unternehmen mit Sitz im fränkischen Erlangen einst bauen, das Ende 2011 in einem Strudel von Skandalen unterging. 30.000 Anleger, Aktionäre und Anleihegläubiger verloren schätzungsweise mehr als 200 Millionen Euro. ... war in weiten Teilen eine Luftnummer. Viele jener Projekte, mit denen Anleger geködert wurden, existierten nur auf dem Papier oder allenfalls in Ansätzen. Längst fragen sich Investoren, Insolvenzverwalter und auch Ermittler, wo das viele Geld geblieben ist, das die Firma über Jahre bei Anlegern einsammelte - und wer am Ende gar am Niedergang des Unternehmens verdiente.

Der ... liegen nun interne Unterlagen vor, die den Verdacht erhärten, dass das Unternehmen wohl zum Spielball nachteiliger Aktiendeals eigener Führungskräfte wurde. Die Spuren führen in die frühere Unternehmensspitze und den Aufsichtsrat um Firmengründer .... Es geht um höchst diskrete Geschäfte, die über die ... Bank in Zürich abgewickelt wurden, jenes verschwiegene Schweizer Geldhaus also, das gerade erst im Zusammenhang mit dem Steuerfall ... ins Gerede kam. Die mutmaßlich krummen Geschäfte mit Aktien von ... tehen im Zusammenhang mit dem Engagement des Spitzenmanagers ... bei dem kleinen Unternehmen.

Große Hoffnungen

Ganze 74 Tage war der ehemalige Chef des Energieriesen ... Anfang 2010 Vorstandsvorsitzender von ... - und weckte große Hoffnungen. Doch schon nach gut zwei Monaten warf ... den Posten hin. Er war der Ansicht, auf zu viele Ungereimtheiten gestoßen zu sein und auf zu wenige Projekte im Vergleich zu den vielen Versprechen. ... verließ das E. Unternehmen im Streit mit Gründer ... und den anderen beiden Aufsichtsräten. Am 15. März 2010 wurde sein Abgang vollzogen und öffentlich gemacht. Doch bereits am 4. März soll es intern Beratungen gegeben haben, von denen Insider sagen, schon dabei sei deutlich geworden, dass ... hinwerfen würde. Was das für die Aktien der Sonnenfirma bedeuten würde, war abzusehen: Der Kurs würde unaufhaltsam abstürzen.

Und so begann in der Schweiz nur wenige Tage nach dem Krisengipfel eine spektakuläre Zockerei. In der Filiale der Bank ... in der Züricher ... schloss ein Kundenbetreuer am Nachmittag des 8. März eine riskante Buchung ab. Die ..., dereinst in E. unter dem Dach des Firmenimperiums von ... später in Luxemburg angesiedelt, wettete mit einer sogenannten Put-Option auf einen Sinkflug der ...-Aktie. Zu einem Zeitpunkt also, als der bevorstehende Abgang ... öffentlich noch gar nicht bekannt war. Gleichzeitig wurden Calls, eine Art Wettschein auf steigende Kurse bei ... verkauft. Man könnte es so formulieren: Die ..., eine Firma aus dem direkten Dunstkreis ... und von ... legte den Schalter um und wettete urplötzlich statt auf den Erfolg auf den Misserfolg von .... Und verdiente so eine Menge Geld. Der ... liegen Kopien der entsprechenden Orders bei ... vor.

Bizarrer Fall

Wenn hier jemand mit Insiderwissen gegen den Absturz der ... Aktien gewettet haben sollte - der ohnehin bizarre Fall ... wäre um eine Facette reicher. Denn trifft das zu, ging es um Informationen, die wohl nur Teile der ...-Spitze haben konnten. Wenn es sogar eine illegale Transaktion gewesen sein sollte, so stünde diese in Deutschland unter Strafe - im schlimmsten Fall drohen mehrere Jahre Haft.

Ein Anwalt ... weist solche Vermutungen zurück. „Einzelheiten des von Ihnen erwähnten Ermittlungsverfahrens kennt mein Mandant nicht. Er weist die Vorwürfe zurück und wird sich zu gegebenen Zeit über seine Verteidigerin gegenüber der Staatsanwaltschaft äußern, begreiflicherweise aber nicht vorher gegenüber der Presse“, sagt ....

Die genauen Umstände, unter denen ... in die Pleite schlitterte, sind noch längst nicht aufgearbeitet. Gleich mehrere Staatsanwaltschaften und Gerichte beschäftigen sich seit Monaten mit dem Fall. Viele der Untersuchungen betreffen die Aktivitäten eines Mannes: ... Jahrgang gelernter Steuerberater, Gründer und langjähriger Aufsichtsrat bei ... Herr über ein Imperium aus zahlreichen Gesellschaften, galt als der mächtige Strippenzieher bei ....

So geht die Staatsanwaltschaft München dem Verdacht des Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz gegen ... und eine weitere Person nach. In N. geht es den Ermittlern in einem Vorermittlungsverfahren um den Verdacht der Untreue gegen .... Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf will ihm in einem anderen Zusammenhang den Prozess machen. Sie hat bereits 2011 Anklage gegen ... und zwei mögliche Komplizen erhoben. Zwischen den Jahren 2002 und 2006 soll das Trio Anleger bei Immobiliengeschäften um bis zu 90 Millionen Euro geprellt haben (AZ ...).

Spuren führen direkt in das Firmenreich von ...

Auch der Insolvenzverwalter von ..., fragt sich, welche Rolle die Hintermänner bei der Pleite von ... spielten. Er spielt nach ... Informationen mit dem Gedanken, frühere Vorstände und Aufsichtsräte von ... auf Schadenersatz zu verklagen. Von hohen zwei-, wenn nicht gar dreistelligen Millionenbeträgen wird gemunkelt. Sein Sprecher mochte dies offiziell nicht bestätigen: „Die Prüfungen zu eventuellen Schadenersatzforderungen laufen noch.“

Neuerdings wirft auch noch das Luxusanwesen in West ... zusätzliche Fragen auf. Denn auch aus England führen Spuren direkt in das Firmenreich von ... Merkwürdig sind die Besitzverhältnisse. Das mondäne Anwesen gehört nach Informationen der ... Zeitung nicht etwa dem Ehepaar ... unmittelbar, sondern einer Firma namens ..., bei der ... und seine Frau jeweils als Company Secretary fungierten. Diese ... Ltd. wiederum ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ... AG Dubai. Und auch Finanztransaktionen zugunsten der ... AG Dubai wiederum liefen über das Konto bei der Schweizer Bank ... - und den gleichen Kundenbetreuer.

„Außergewöhnliche Freizeitmöglichkeiten

Chef der Firma ... AG mit Sitz in E. war über Jahre hinweg ... Später gab er an, er sei aus dem Unternehmen ausgestiegen. Die ... AG hat ihrerseits auch in Dubai eine Dependance. Just jenes Unternehmen, das nach ... Recherchen hinter dem beschriebenen Luxus-Landsitz im Süden Englands steht. Welche Vorteile aber erhofft sich jemand, der eine Immobilie nicht direkt kauft, sondern über eine Gesellschaft, deren Mutter wiederum in Dubai residiert?

Pikanterweise führen auch im Anlageskandal bei ... viele Spuren nach Dubai. Die dortige ... ist nach Informationen aus der Insolvenzverwaltung auch die Muttergesellschaft jener Gesellschaft, die in Deutschland für den Vertrieb von ... Anleihen zuständig war. Ihr Name: ....

Der noble Landsitz in West ... steht derweil zum Verkauf. Für zehn Millionen Euro preist es ein Londoner Immobilienmakler in Hochglanzbroschüren an - samt seiner „außergewöhnlichen Freizeitmöglichkeiten“. Wo ... demnächst wohnen will? ... und sein Anwalt wollten sich zu dem Anwesen und seinen Plänen nicht äußern. Das sei Privatsache.“

Am 26.06.2013 veröffentlichte die überregionale Schweizer Tageszeitung Tages-Anzeiger folgenden Artikel unter Bezugnahme auf den Artikel „Wetten auf den Absturz“ der ... Zeitung:

„Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank ...

Ein deutscher Unternehmer, dessen Solarfirma 2011 pleiteging, lies dubiose Deals mit Optionen über eine Zürcher Privatbank laufen

Von ...

Im April wurde bekannt, dass ...-Präsident ... Schwarzgeld-Millionen auf einem Konto der Zürcher Privatbank ... geparkt hatte, die ihm ein Freund für Spekulationsgeschäfte zur Verfügung gestellt hatte. Jetzt macht ... in Deutschland erneut Schlagzeilen. Diesmal geht es um dubiose Optionendeals, die ein deutscher Geschäftsmann über die Privatbank in Zürich abgewickelt hat.

... der Gründer und Großaktionär der deutschen Solarfirma ... habe am 8. März 2010 bei einem Kundenberater von ... einen heiklen Börsenauftrag platziert, berichtet die »... (SZ), Ihr lägen die entsprechenden Orders bei ... in Kopie vor, schreibt die Zeitung. ... habe mit sogenannten Put-Optionen auf einen Sinkflug der Aktien der börsenkotierten ... gewettet. Gleichzeitig habe er sogenannte Calls auf den ... Titel verkauft. Und dabei sein Insiderwissen missbraucht, das er als Verwaltungsrat der Solarfirma erhielt.

Wenig später, am 15. März 2010, wurde bekannt, dass der damalige Chef von ... das Unternehmen nach kurzer Zeit bereits wieder verlies. Für Insider sei nach internen Beratungen indes schon am 4. März klar gewesen, dass ... den Bettel hinwerfen werde, schreibt die .... Dass der Rücktritt die Aktie abstürzen lasse, sei damals bereits abzusehen gewesen. ... will sich zu den Vorgängen um ... nicht äussern: «Kein Kommentar.»

Mehrere Strafverfahren

Nur Monate zuvor hatte ... gegen den in Deutschland mehrere Strafverfahren laufen, auf steigende Kurse von ... gewettet. Im Dezember 2009 war ... als neuer Chef vorgestellt worden. Eingeweihten war klar, dass sich dies sehr positiv auf die Aktie auswirken würde. In kurzer Zeit schoss der Kurs bis zu 50 Prozent nach oben.

Schon Wochen vor Bekanntgabe des neuen Chefs soll ... 150.000 Millennium-Aktien gekauft haben. Zu diesem Zeitpunkt habe ... als Verwaltungsrat nach mehreren Verhandlungsrunden mit ... gewusst, dass dieser verpflichtete werde. Als die Sache aufflog, rechtfertigte ... sich an einer GV vor Aktionären, er habe das Paket gekauft, um es später an ... weiter zu verkaufen. Von der ganzen Aktion habe er keinerlei Kenntnis gehabt, wehrte ... ab. Der Kurzzeitchef trat nach nur 74 Tagen Amtszeit ab und erstattete später gegen ... und zwei weitere Verwaltungsräte Anzeige, weil ihm in der Solarfirma vieles faul vorkam.

Inzwischen beschäftigen ... Optionendeals die Staatsanwälte. In M. läuft gegen ihn ein Verfahren wegen Insiderhandels. In N. wird wegen Verdachts auf Veruntreuung untersucht. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erhob bereits 2011 in einer anderen Sache Anklage gegen ... und zwei Komplizen. Das Trio habe Investoren bei Immobiliendeals um bis zu 90 Millionen Euro erleichtert. All diese Vorwürfe sind laut ... haltlos und unbegründet.

... musste Ende 2011 die Bilanz deponieren. Viele der angekündigten Solarprojekte entpuppten sich als heiße Luft. Die Aktie stürzte ins Bodenlose. Rund 30000 Kleinanleger verloren in der Pleite mehrere Hundert Millionen Euro. ... dagegen schwelgte weiter im Luxus. In der englischen Grafschaft West Sussex residierte er mit Familie auf einem Landsitz mit zehn Schlafzimmern, sechs Bädern, mit Schwimmbad, Tennisplatz und 20 Pferdeboxen. Inzwischen steht der noble Landsitz für 10 Millionen Euro zum Verkauf.

Über Dubai nach Zürich

Über ... lies ... laut Ermittlern indes noch weitere Transaktionen laufen. Das Anwesen in Südengland kontrollierte der gelernte Steuerberater über eine Briefkastenfirma, die ihrerseits wieder einer Firma in Dubai gehörte, deren Chef ... lange Zeit war. Der Ableger im Golfstaat wurde als Relaisstation benutzt, um Finanztransaktionen über das Konto bei ... abzuwickeln. Laut ... liefen diese über den gleichen Kundenberater der Bank.

Welche Rolle der Ableger in Dubai spielte, will auch der Konkursverwalter von ... wissen. Denn die Briefkastenfirma ist offenbar die Mutterfirma einer Investmentfirma, die in Deutschland für den Betrieb von Millennium-Anleihen zuständig war. Allein über solche Anleihen waren bei Anlegern 170 Millionen Euro eingesammelt worden.“

Auf Antrag des Klägers wurde den Beklagten durch Anordnung des Landgerichts Köln vom 29.07.2013, Az.: ..., im Wege der einstweiligen Verfügung (CBH 2) „(...) verboten, in Bezug auf den Antragsteller folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  • 1.Doch bereits am 4. März 2010 soll es interne Beratungen gegeben haben, von denen Insider sagen, schon dabei sei deutlich geworden, dass ... hinwerfen würde.

  • 2.Die ... SE habe am 8.3.2010 über die Bank ... in Zürich mit einer sogenannten Put-Option auf einen Sinkflug der ... Aktie gewettet, gleichzeitig seien Calls, eine Art Wettschein auf steigende Kurse, verkauft worden und die ... SE habe so eine Menge Geld verdient.

wie geschehen in dem Artikel „Wetten auf den Absturz“ vom 25.6.2013, erschienen in der Printausgabe der „... Zeitung“ und auf der Internetseite www...de.“

Die Konzern-Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) und 2), die ... GmbH, erkannte diese einstweilige Verfügung mit Schreiben vom 09.09.2013 (CBH 3) als endgültige Regelung an.

Der Kläger behauptet, die Tatsachenbehauptungen in dem Artikel seien unwahr. Der dort beschriebene Sachverhalt sei eine freie Erfindung. Weder der Kläger noch die ... SE noch andere Teile der ... Spitze mit Insiderwissen hätten am 08.03.2010 bei der Bank ... auf einen Sinkflug des Kurses der ... Aktie gewettet. Es seien weder neue Put-Optionen gekauft noch Call-Optionen wegen der bevorstehenden Amtsniederlegung von ... verkauft worden. Vielmehr sei eine bestehende Short-Optionsposition (Sell-trade bzw. Verkauf-Opening-Put) geschlossen worden (Buy trade bzw. Kauf-Closing-Put). Damit sei nicht auf fallende Kurse der ... AG gewettet worden, was den Beklagten zu 3) und 4) auch bewusst gewesen sei. Es habe am 08.03.2010 keine illegalen Transaktionen bei der Bank ... gegeben. Ferner sei bei der Aufsichtsratssitzung der ... AG am 04.03.2010 auch nicht deutlich geworden, dass ... sein Amt niederlegen werde.

Durch die falsche Berichterstattung der Beklagten sei eine unterschriftsreife Investorenvereinbarung des Klägers mit der Schweizer/Indonesischen Investorengruppe ... AG gescheitert.

Die ... AG sei ein im Frühjahr 2013 von ... zusammen mit dem indonesischen Investor ... gegründetes ... (Firmennummer ...).

Die ... AG habe einen Cash-Betrag von 17 Mio. Euro zur Verfügung stellen wollen, mit dem der Kläger von der ... GmbH für 9 Mio. Euro die ... GmbH hätte erwerben können und mit den weiteren 8 Mio. Euro deren operativen Betrieb hätte finanzieren können. Hierzu habe man eine Holdinggesellschaft (HoldCo) mit Sitz in der Schweiz gründen wollen. Der Kläger hätte dann über die ... Dubai, zusammen mit der ... Luxemburg, und der ... Ltd., New Delhi/Indien, zu insgesamt 49 % unmittelbar oder mittelbar über die HoldCo an der Flagsol beteiligt sein sollen.

... habe im Frühjahr 2013 Kontakt zu ..., dem zuständigen Ansprechpartner der ... GmbH mit Sitz in Essen aufgenommen.

... habe den Kläger zu einem gemeinsamen Treffen mit ... in London eingeladen, bei dem der Kläger sein Konzept von einem stark erweiterten Investment der Inno ... AG, in deren Mittelpunkt die ... GmbH gestanden habe, präsentiert habe. Demnach habe sich die ... AG zusammen mit der ... AG Dubai ... an der ... beteiligen und deren Erwerb finanzieren sollen, zugleich habe die ... GmbH auf die ... GmbH verschmolzen werden sollen. Auf diese Weise habe das ... GmbH im Bereich der Parabolrinnentechnik um die sogenannte Fresnel-Technik erweitert werden können. Der Kläger habe aufgrund seiner knapp zehnjährigen Tätigkeit im Beirat der ... GmbH neben der Parabolrinnentechnik, die handelnden Personen und die operativen Abläufe bei der ... GmbH gekannt und sei zudem der präferierte Käufer der verkaufsbereiten ... GmbH für deren Beteiligung an der ... GmbH gewesen. Der Kläger habe sich bereits seit Ende 2012 in Gesprächen und Verkaufsverhandlungen mit der Geschäftsführung der ... GmbH befunden. Die ... GmbH habe bereits mit Schreiben vom 14.06.2013 einem Kaufangebot eines Konsortiums unter Federführung der ..., Dubai, in der Letztfassung vom 06.06.2013 mit bindender Exklusivitätsvereinbarung bis zum 22.07.2013 zugestimmt. In der Zwischenzeit habe die ... GmbH erfolgen sollen, die vor dem Hintergrund der zehnjährigen Beiratstätigkeit des Klägers bei der ... GmbH nur als Formsache anzusehen gewesen sei. Der Kläger sei der einzige in Frage kommende Käufer der ...-Anteile gewesen.

... sei von dem Konzept des Klägers sehr angetan gewesen, zumal die ... AG für die technische Umsetzung eines im Mai 2013 akquirierten Auftrags für ein Tankstellen-Recycling-System von der indonesischen Gesellschaft ... eine EPC-Gesellschaft benötigt habe.

Am 18./19.06.2013 sei es in Basel zu einem Treffen zwischen ... als Repräsentanten der ... GmbH, ... und ... als Repräsentanten der ... AG und, dem Kläger gekommen. ... sei dem Treffen am 19.06.2013 telefonisch zugeschaltet worden. Der Kläger habe sein Konzept nochmals ausführlich vorgestellt. Insbesondere sei auch die Leistungsfähigkeit der ... GmbH in Hinblick auf das geplante Indogaz-Projekt erläutert und im Ergebnis bejaht worden. Weiterhin sei eine Beteiligung der ... Ltd. an der geplanten NewCo-Gesellschaft erörtert worden, da diese ein Solarthermie-Projekt mit Parabolrinnentechnik in Indien entwickelt habe. Die ... SaRL als hundertprozentige Gesellschafterin der ... GmbH habe ebenfalls an der geplanten NewCo-Gesellschaft beteiligt werden sollen. Man sei derart verblieben, dass die ... AG eine Board Resolution beschließen wolle, die den formalen Weg bis zum Vertragsschluss regeln solle und ein Investment in Höhe von 17 Mio. Euro zum Erwerb und zur Finanzierung der ... GmbH freigebe. Diese sei am 20.06.2013 gefasst worden.

Mit der neu zu gründenden HoldCo/NewCo habe man mit der Engineering, Procurement und Construction-Kompetenz der ... GmbH insbesondere zwei bereits unmittelbar geplante Projekte realisieren wollen, namentlich ein Projekt in Indonesien („... und ein Solarthermie-Projekt in Indien der Größenordnung 2 × 50 Megawatt („... Die ... AG habe am 18.05.2013 eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit der PT. IndoGaz über den Auftrag, 3.157 Tankstellen in Indonesien mit einem Recyclingsystem auszustatten, getroffen. Der Gesamtauftragswert habe 275 Mio. Euro umfasst. Die ... AG habe sich hierfür bereits zuvor die notwendige Technologie „Optimgaz Model V3“ von der französischen ... SAS gesichert gehabt. Von der ... GmbH sei ein tatsächlicher Gewinn in Höhe von ca. 145 Mio. Euro zu erwirtschaften gewesen.

Die ... Ltd. habe ein „Memorandum of Understanding“ mit der Firma ... Ltd. ausgehandelt, das zum Abschluss eines Power Purchase Agreements für ein Solarthermie-Kraftwerk von bis zu 125 Megawatt berechtigt habe. Die ... Ltd. habe sich bereits die Landrechte für den geplanten Standort gesichert. Hierbei sei mit einem Gewinn der ... GmbH in Höhe von mindestens 80 Mio. Euro zu rechnen gewesen.

Der Kläger sei der ... AG von einem Geschäftspartner als vertrauenswürdig und seriös persönlich empfohlen worden. Auch die ... GmbH habe den Kläger erkennbar als seriösen Geschäftsmann empfunden, weil sie ihn seit Jahren gekannt habe. Die ... AG habe es dem Kläger zugetraut, die ... GmbH, deren operative Abläufe er aus seiner langjährigen Beiratstätigkeit gekannt habe, erfolgreich zu führen. Deshalb habe sich dem Kläger trotz der langjährigen „Kampagnenarbeit“ der Beklagten seit dem 03.06.2011 die einmalige Gelegenheit eröffnet, dass ihm die ... AG 17 Mio. Euro für sein unternehmerisches Handeln anvertraut hätte. Der Weg zum Erwerb der Flagsol-Geschäftsanteile und zur Durchführung der Projekte „... und „... in Indien sei frei gewesen. Ein Scheitern des Projekts sei höchst unwahrscheinlich gewesen.

Durch die Berichterstattung der Beklagten mit oben aufgeführtem Artikel sei die Investorenvereinbarung gescheitert.

Einer der Gesellschafter der Inno ... AG, ..., sei am 25.06.2013 von dritter Seite auf die Berichterstattung der Beklagten über den Kläger aufmerksam gemacht worden. Der Zeuge ... habe angesichts der Berichterstattung des ...-Anzeiger am folgenden Tag und angesichts des Hinweises auf angeblich in Kopie vorliegende Dokumente befürchtet, die Vorwürfe gegen den Kläger könnten der Wahrheit entsprechen und der Kläger könne in Untersuchungshaft genommen werden.

Nach Rücksprache mit seinen Mitgesellschaftern habe sich der Zeuge ... für einen Abbruch der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger und eine Absage der Unterzeichnung der Investorenvereinbarung entschieden und habe dem Kläger diese Entscheidung am 26.06.2013 telefonisch mitgeteilt. Der Zeuge ... habe sich durch die Beteuerungen des Klägers, er habe sich nicht strafbar gemacht, nicht umstimmen lassen.

Die ..., die S... und die ... hätten ihre Schadensersatzansprüche aus dem Scheitern der Investorenvereinbarung und dem Scheitern des anteiligen Erwerbs der ... GmbH an den Kläger abgetreten.

Die zu erwartenden Gewinne der ... GmbH wären an die Gesellschafter ausgeschüttet worden. Aus den beiden bereits unmittelbar geplanten Projekten sei ein ausschüttungsfähiger Gewinn in Höhe von 160,05 Mio. Euro zu erwarten gewesen, von dem auf den Kläger 49 % aus abgetretenem und eigenem Recht entfallen wären, mithin 78,424 Mio. Euro. Bereits mit der verhinderten ...Transaktion allein sei den Gesellschaftern des Konsortiums ein Schaden in Höhe von 29,5 Mio. Euro entstanden, da der Kaufpreis für die Geschäftsanteile der ... GmbH 9 Mio. Euro betragen habe und die Erfolgsbeteiligung bei Verkauf ebenfalls 9 Mio. Euro betragen hätte. Demgegenüber hätten die bei der ... GmbH original verpackten Komponenten einen Anschaffungswert von 47,5 Mio. Euro gehabt.

Der Kläger meint, die Konzern-Muttergesellschaft, die ... GmbH, habe mit der Anerkennung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln als endgültige Regelung auch eingeräumt, dass die entsprechenden Tatsachenbehauptungen unwahr gewesen seien. Die Beklagten hätten bereits ab dem Jahr 2011 eine vehemente Kampagne geführt, um den Ruf der ... AG, ihrer Organe im Allgemeinen und den Ruf des Klägers im Besonderen in Misskredit zu bringen.

Die Beklagten zu 3) und 4) hätten mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gegenüber dem Kläger gehandelt. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten diesen trotz der wiederholt unzutreffenden Berichterstattung der Beklagten zu 3) und 4) über den Kläger, die gezielt auf die Würde des Klägers und dessen Ruf und Ehre abgezielt habe, eine weitere Berichterstattung über den Kläger in ihren Medien nicht verwehrt.

An der Kausalität zwischen der unzutreffenden Berichterstattung der Beklagten und dem Scheitern des Erwerbs der ... GmbH könne kein Zweifel bestehen. Insbesondere wäre es ohne die Berichterstattung der Beklagten nicht zur Berichterstattung des Tages-Anzeigers gekommen, mit dem der Kläger - was unstreitig ist - erstmalig in der Schweizer Presse als mutmaßlicher Krimineller und Wiederholungstäter dargestellt wurde. Damit wäre dem Kläger und Dritten kein Schaden entstanden. Dies gelte vollkommen unabhängig davon, ob ... außer dem Artikel im Tages-Anzeiger auch den Artikel der Beklagten gelesen habe. Der Tages-Anzeiger habe den Artikel der Beklagten weder falsch zitiert, noch den Sachverhalt in völlig anderer Form dargestellt. Die Kernaussagen mit unwahrem Tatsachengehalt seien in beiden Artikeln dieselben. Auch der Artikel der Beklagten habe eine persönliche Verstrickung des Klägers zu verstehen gegeben. Für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs gäbe es keinen Ansatzpunkt.

Ein fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten trete bei vorsätzlichem Handeln zurück. Überdies liege ein eigenes Mitverschulden des Klägers nicht vor, eine Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens seines anwaltlichen Vertreters käme nicht in Betracht, zudem fehle es an einem fahrlässigen Verhalten des anwaltlichen Vertreters des Klägers.

Es läge auch ein eigener Schaden des Klägers vor. Es sei geplant gewesen, den Kläger mit 49 % an dem Konsortium, bei dem konkret die Abwicklung des Recycling-Projekts „... in Indonesien und des Solarthermie-Projekts „... in Indien geplant gewesen seien, zu beteiligen. Hiervon habe er 2,5 % der ... für die Vermittlung übertragen wollen und 5 % der ... Ltd. für ihre Projektentwicklung. Seine dann noch 41,5-prozentige Beteiligung an der ... GmbH habe er in die ... einbringen wollen. Da dies noch nicht erfolgt sei, sei die Geschäftschance noch unmittelbar seinem Vermögen zuzurechnen.

Die hilfsweise erfolgte Abtretung verstoße auch nicht gegen § 181 BGB, da ein Selbstkontrahierungsverbot mangels Interessengegensatzes des Klägers als Alleingesellschafter der Balance... nicht vorliege. Zudem könne sich die ... auf § 824 BGB berufen, weil sich die geschäftsschädigende Kritik in der Berichterstattung der Beklagten vom 25.06.2013 auch gegen die ... gerichtet habe. Die ... und die ... seien als Geschäftspartner des Klägers bzw. der ... in den Schutzbereich des § 826 BGB einbezogen.

Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 78.424.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagten zu 3) und 4) hätten geradezu vorbildlich recherchiert. Durch einen Informanten seien ihnen die Transaktionsunterlagen der Bank ... vom 08.03.2010 zugespielt worden, aus denen der Kauf einer Put-Option auf Aktien der ... durch die ... und der gleichzeitige Verkauf der Call-Option ersichtlich gewesen seien. Weiterhin sei den Beklagten eine Kontobelastung vom 23.02.2010 zugespielt worden, wonach die ... 1,6 Mio. Euro an die ... überwiesen gehabt habe. Daraus hätten sich für die Beklagten Anzeichen für einen möglichen Verdacht eines Insiderhandels im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung ... als Vorstandsvorsitzender der ... AG ergeben. Im weiteren Verlauf hätten sie mit einer Vielzahl von Personen gesprochen, wodurch sie auch Einsicht in das Kündigungsschreiben des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden ... erhalten hätten. Hieraus und aus den Gesprächen sei hervorgegangen, dass bereits nach der Aufsichtsratssitzung vom 04.03.2010 absehbar gewesen sei, dass dieser sein Amt zeitnah niederlegen würde, was am 15.03.2010 erfolgt sei. Dies habe auch der langjährige Vorstand und zeitweise Vorstandsvorsitzende ... bestätigt. Eine von der Klägerseite behauptete bloße „Glattstellung“ offener Positionen aus dem Jahr 2009 sei für die Beklagten jedenfalls nicht erkennbar gewesen und von dem Kläger im Zuge seiner Stellungnahme auch nicht vorgebracht worden.

Die Beklagten tragen vor, die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung seien vollumfänglich gewahrt worden und die Berichterstattung am 25.06.2013 sei ordnungsgemäß gewesen. Der streitgegenständliche Artikel enthalte keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern stelle sich als Ausübung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit dar. Es werde nicht behauptet, der Kläger persönlich habe die Transaktionen veranlasst. Ferner werde nicht behauptet, es habe illegale Transaktionen gegeben, sondern dies werde klar und unmissverständlich lediglich vermutet. Auch die Sichtweise des Klägers sei dargestellt worden. Die Beklagten treffe kein Verschulden, da sie die journalistische Sorgfaltspflicht beachtet hätten, und sie könnten sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Das Verfahren ... vor dem Landgericht Köln könne daran nichts ändern. Damals habe man zum konsequenten Schutz des Informanten ... eine Beendigung des Verfahrens vorgezogen. Es sei auch irrelevant, dass die Put-Option im Rahmen des Schließens“ (Closing) einer zuvor eröffneten Position erfolgte und sie nicht „neu“ eröffnet wurde. Dies sei von den Beklagten auch nicht behauptet worden. Der Klammerzusatz „Closing“ sei von den Beklagten nicht überlesen worden. Durch den aktiv getätigten Kauf einer Put-Option im Rahmen des „Schließens“ (Closing) einer zuvor eröffneten Position kurz vor dem Verfallsdatum könne der gleiche Effekt erzielt werden. Es sei unerheblich, ob es zuvor ein entgegen gesetztes „Opening“ gegeben habe oder ob eine „neue“ Option erstmals eröffnet wurde.

Jedenfalls sei von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen, da dieser von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ausreichend Gebrauch gemacht habe und es zudem versäumt habe, bei einer unterstellt unrechtmäßigen Berichterstattung seinen Anspruch auf Gegendarstellung geltend zu machen. Dabei sei dem Kläger auch das Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen.

Die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten sei nicht kausal für das Nicht-Zustande-Kommen der Übernahme der ... GmbH und die sich daraus ergebenden behaupteten Schäden. Den Vertretern der ... AG sei bereits zuvor bewusst gewesen, dass sie mit dem Kläger ein Risiko eingingen und, dass diesem möglicherweise eine Haftstrafe drohte. Dies habe sich bereits aus der vorangegangenen Presseberichterstattung über den Kläger, wie etwa über die Anklage vor dem Landgericht Düsseldorf ergeben. Die Berichterstattung sei nicht nur durch die Beklagten erfolgt, sondern es sei von den gesamten deutschen Leitmedien umfassend über den Kläger und seine Geschäfte berichtet worden. Jedenfalls sei, wenn überhaupt, was bestritten werde, der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger ursächlich, in dem der Vorwurf des Insiderhandels anders als im Artikel der Beklagten als feststehende Tatsache geschildert werde. Hierfür könnten die Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden. Die Berichterstattung der ... Zeitung sei in dem Artikel des Schweizer Tages-Anzeigers auch falsch wiedergegeben, da die Transaktionen im Artikel der Beklagten gerade nicht unmittelbar dem Kläger persönlich zugeordnet würden. Die Sichtweise des Klägers werde in dem Artikel des Tages-Anzeigers anders als in der ... Zeitung nicht wiedergegeben.

Bei den vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen handele es sich um reine „Fantasie-Gebilde“, um reine Spekulationen. Eine unterschriftsreife Investorenvereinbarung des Klägers mit einer Schweizer/Indonesischen Investorengruppe habe noch nicht vorgelegen. Das insoweit vom Kläger vorgelegte Dokument (CBH 6) passe jedenfalls nicht auf die ... AG. Die vorgelegte Board Resolution der ... AG (CBH 7) enthalte noch keine Zustimmung zum Investment. Das Schreiben der ... GmbH vom 14.06.2013 (CBH 9) stelle eine reine Absichtsbekundung dar und gewähre dem Kläger lediglich einen exklusiven Verhandlungszeitraum bis zum 22.07.2013. Konkrete Zustimmungen oder unterschriftsreife Dokumente habe es im Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Artikels nicht gegeben.

Die Abtretungsvereinbarungen der ..., der ... und der ... mit dem Kläger seien unwirksam. Insbesondere stünden diesen Unternehmen schon keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Eine angeblich unzulässige Berichterstattung über die Person des Klägers könne keine Ansprüche Dritter begründen. Die abgetretenen Forderungen seien zudem nicht hinreichend individualisiert. Auch bestünden jeweils Zweifel an der wirksamen Vertretung der Unternehmen. Bei der ... handele es sich zudem um eine andere Rechtspersönlichkeit als die .... Ein eigener Schaden des Klägers werde nicht vorgetragen.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll vom 08.02.2018 (Bl. 381 d.A.) verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2018 (Bl. 407 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.02.2018 (Bl. 381 ff d.A.) und 21.06.2018 (Bl. 407 ff d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth sachlich und örtlich zuständig.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist gemäß § 1 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Gemäß § 32 ZPO ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Vorliegend werden Ansprüche wegen unerlaubter Handlung in Form einer Presseberichterstattung durch Verbreitung von Druckerzeugnissen wie durch Veröffentlichung im Internet geltend gemacht.

Die ... mit dem streitgegenständlichen Artikel als Druckerzeugnis ist gemäß der Bestimmung des Verbreiters auch in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Nürnberg-Fürth gelangt. Die örtliche Zuständigkeit ist insoweit begründet.

Bei einer Internetveröffentlichung reicht nach Sinn und Zweck des § 32 ZPO die bloße Abrufbarkeit und damit Möglichkeit der Kenntnisnahme zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich bereits eingetreten sein kann oder noch eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten würde, vgl. OLG Jena, BeckRS 2014, 03868.

Ein solcher Bezug zum Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth ist vorliegend gegeben, da der streitgegenständliche Artikel u.a. klar erkennbar das in Erlangen angesiedelte Unternehmen ... betrifft, wie sich bereits aus dem Stichwort, unter dem der Artikel auf der Internetseite aufgeführt wurde „Pleite von ... ergibt.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 824 oder 826 BGB jeweils i.V.m. § 249 ff BGB zu.

Unabhängig davon, ob die jeweiligen haftungsbegründenden Voraussetzungen der einzelnen Deliktstatbestände vorliegend erfüllt sind, fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der geltend gemachten Rechtsgutsverletzung und dem geltend gemachten Schaden.

Zum einen konnte sich die Kammer nicht die Überzeugung bilden, dass das Scheitern der Vereinbarung des Klägers mit der ... AG mit der Folge eines vermeintlichen entgangenen Gewinns in der geltend gemachten Höhe kausal auf die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten vom 25.06.2013 und/oder den Artikel im Tages-Anzeiger vom 26.06.2013 zurückzuführen ist.

Zum anderen fehlt der Zurechnungszusammenhang zwischen der Berichterstattung der Beklagten und dem Abbruch der Verhandlungen zwischen dem Kläger und der ... AG.

Die haftungsausfüllende Kausalität ist, genau wie die haftungsbegründende Kausalität, in drei Schritten zu prüfen. Der Schaden muss äquivalent und adäquat kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruhen und in den Schutzzweck der Norm fallen. Dabei dienen die beiden letzten Kriterien dazu, die uferlose Weite der Kausalität nach der Äquivalenztheorie zu beschränken. Eine bloße Mitverursachung ist dabei ausreichend (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 33). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geringere Anforderungen an die Darlegungslast und an die Überzeugungsbildung des Gerichts zu stellen sind. Die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität obliegt dem Kläger als dem Geschädigten. Daran ändert sich durch § 287 Abs. 1 ZPO nichts (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 287 ZPO, Rn. 1). Durch § 287 ZPO werden aber die Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts reduziert. Demnach kann je nach Lage des Falles eine mehr oder minder hohe, jedenfalls aber überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BeckOK ZPO/Bacher, 29. Ed. 1.7.2018, ZPO § 287 Rn. 17).

1. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme bei Zugrundelegung des Maßstabes des § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung dessen, dass schon eine Mitverursachung ausreicht, bereits nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Berichterstattung der Beklagten vom 25.06.2013 äquivalent und adäquat kausal für den Abbruch der Verhandlungen des Klägers mit der ... AG war.

Nach der Äquivalenztheorie ist jedes Ereignis kausal, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 25).

Adäquat kausal ist ein Ereignis dann, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegt (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 26).

Vorliegend erschien am 25.06.2013 der Artikel „Wetten auf den Absturz“ der Beklagten zu 3) und 4) in der Print- und in der Onlineausgabe der Beklagten zu 1) und 2). Am 26.06.2013 veröffentlichte die überregionale Schweizer Tageszeitung Tages-Anzeiger den Artikel „Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank ... unter Bezugnahme auf den Artikel der ... Zeitung.

Laut den Angaben des Klägers erhielt er dann bereits am Nachmittag des 26.06.2013 eine Absage hinsichtlich des geplanten Geschäfts.

a) Unschädlich ist zunächst, dass letztlich nicht bewiesen ist, dass die Zeugen ... und ... die für den Abbruch der Verhandlungen des Klägers mit der ...g AG verantwortlich waren, die Berichterstattung in der ... Zeitung selbst gekannt haben. Beide Zeugen gaben an, den Artikel in der ... Zeitung nicht gekannt zu haben. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, der Zeuge ... habe in dem Telefonat den Artikel im Tages-Anzeiger erwähnt. Dies lässt die Kausalität nach der Äquivalenztheorie und der Adäquanztheorie jedoch noch nicht entfallen. Ohne die Berichterstattung der Beklagten wäre es nicht zu dem Artikel in der Schweizer Tageszeitung gekommen und es liegt auch nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine Schweizer Tageszeitung die Berichterstattung in der ... Zeitung aufgreift, gerade wenn von einer Schweizer Bank die Rede ist.

b) Das Gericht ist jedoch nicht mit der im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO jedenfalls erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Berichterstattung der Beklagten und/oder der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger kausal, d.h. zumindest mitursächlich, für das Scheitern des Geschäfts zwischen dem Kläger und der ... AG war. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist beweisfällig geblieben.

aa) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugen ... und ... - und damit gleich zwei Zeugen - ausdrücklich angaben, die geschäftlichen Beziehungen mit dem Kläger seien aufgrund des Artikels im Schweizer Tages-Anzeiger beendet worden.

Die Aussagen der beiden Zeugen stimmen insoweit auch in den Kernpunkten überein. So gaben beide an, man habe zu dem Geschäft auch honorige Persönlichkeiten, Personen mit einer gewissen Reputation eingeladen. Durch den Artikel seien die charakterlichen Fähigkeiten des Klägers in Frage gestellt worden und es habe sich demnach bei dem Kläger um einen ehrlosen Geschäftsmann gehandelt. Aus diesem Grund sei er für das Geschäft nicht mehr tragbar gewesen.

Die Aussagen bestätigen zudem den Vortrag des Klägers, wonach die Berichterstattung ausschlaggebend für den Abbruch der Verhandlungen gewesen sein soll.

Vor allem die Angaben des Zeugen ... stimmen weitgehend mit den Angaben des Klägers überein. So hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung erklärt, der Zeuge ... habe in dem Telefonat über die Absage des Geschäfts als Grund angegeben, man müsse befürchten, dass der Kläger in Haft genommen werde. Auch der Zeuge ... gab in seiner Vernehmung an, dass er dies dem Kläger als Grund für die Absage genannt habe. Dass die Angaben zur zeitlichen Einordnung dieses Telefonats auseinander gehen - der Kläger berichtete von einem Telefonat noch am Nachmittag des 26.06., wohingegen der Zeuge ... angab, sich wenige Tage nach Veröffentlichung des Artikels mit dem Zeugen ... abgesprochen zu haben und zwei bis drei Tage nach dem Gespräch mit dem Zeugen ... den Kläger angerufen zu haben - erscheint der Kammer aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von etwa fünf Jahren nicht ungewöhnlich.

bb) Dennoch hat die Kammer im Ergebnis Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ... und ... wonach der Artikel im Tages-Anzeiger und damit auch die Berichterstattung der Beklagten mitursächlich für den Abbruch der Vertragsverhandlungen gewesen sein soll.

(1) So erscheint es zum einen wenig nachvollziehbar, dass der Zeuge ... - was er zweimal betont hat - nicht die Hauptperson bei diesem Geschäft war, letztlich aber die Entscheidung für den Abbruch der geschäftlichen Beziehungen getroffen haben soll. Letzteres geht besonders deutlich aus den Angaben des Zeugen ... hervor, wonach er eine Mitteilung von Herrn ... bekommen habe. Dieser habe bereits eine eigene Entscheidung gefällt gehabt, dass der Vertrag mit Herrn ... nicht machbar sei.

Es verwundert auch, dass bei einem Geschäft, das laut dem Zeugen ... einen „Glücksfall“ dargestellt habe und auch dem Zeugen ... zufolge hoch interessant in Hinblick auf die Geschäfte mit den Indonesiern gewesen sei, ein derart schneller und unreflektierter Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger, der über die ... GmbH die Ingenieurleistung für den Auftrag in Indonesien hätte liefern können, erfolgt sein soll. Dies gilt unabhängig davon, ob nun das Telefonat des Zeugen ... mit dem Kläger bereits am Nachmittag des Erscheinens des Artikels in der Schweizer Tageszeitung erfolgte, wie vom Kläger angegeben, oder erst wenige Tage danach, wie vom Zeugen ... vorgetragen.

So gibt der Zeuge ... an, er habe sich nicht erkundigt, welche Vorwürfe in dem Artikel gegenüber dem Kläger gemacht wurden. Er habe sich den Artikel auch nicht schicken lassen.

Der Zeuge ... gibt an, er habe den Kläger zwei bis drei Tage nach seinem Gespräch mit dem Zeugen ... angerufen. Als er ihn mit den Vorwürfen und mit dem Artikel konfrontiert habe, habe er das relativiert. Er (der Zeuge ... habe aber gar nicht mehr gewollt und sie hätten es schnell beendet.

Im Zusammenhang mit der Anklage vor der großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf gegen den Kläger gab der Zeuge ... hingegen an, der Kläger habe bei dem Treffen am 18./19.06. in der Nähe von Basel gesagt, das sei eine alte Geschichte. Sie werde von der Presse aufgebauscht. Wenn etwas daran wahr wäre, wäre er in Haft. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger ein Exklusivrecht von ... hatte und er davon ausgegangen sei, dass jemand wie ... kein Geschäft mit jemandem macht, der kein ordentlicher Geschäftsmann ist, sei er davon ausgegangen, dass es in Ordnung sei. Sie hätten nicht darüber gesprochen, was genau das Verfahren beinhaltet. Herr ... und Herr ... die ... länger kannten, hätten nur Positives berichtet.

Es wirft jedoch erhebliche Zweifel auf, dass ein bloßer Zeitungsartikel über dubiose Optionen-Deals zur nahezu sofortigen Absage eines äußerst lukrativen Geschäfts, bei dem es sich zudem um einen Glücksfall gehandelt haben soll, geführt haben soll, wohingegen bei einem laufenden Strafverfahren den Unschuldsbeteuerungen des Klägers ohne weiteres geglaubt worden sein soll, ja sogar, ohne sich näher über das Strafverfahren zu informieren. Insoweit ist auch nicht nachzuvollziehen, dass ersteres den von beiden Zeugen erwähnten honorigen Personen nicht zuzumuten gewesen sei, letzteres insoweit jedoch offensichtlich kein Problem darstellte.

Dabei verwundert weiter, dass der Zeuge ... angab, wenn er gewusst hätte, dass dem Kläger in Düsseldorf 1.000-facher Betrug zur Last gelegt wurde, hätten sie mit ihm ein intensives Gespräch geführt und sie hätten nach Beweisen gefragt und er hätte dann auch einen Anwalt beigezogen, um diese Frage zu klären. Dann erscheint es aber wenig schlüssig, bei einem bloßen Artikel über dubiose Aktiendeals, bei denen konkret im Zusammenhang mit diesen nicht von einem laufenden Ermittlungsverfahren die Rede war, die Vertragsverhandlungen ohne entsprechende Maßnahmen nahezu umgehend abzubrechen, selbst wenn in dem Artikel von vorliegenden Bankbelegen die Rede war. Nach der Einlassung des Zeugen ... wurde dem Kläger hier nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, sich umfassend zu dem Artikel zu erklären. Der Zeuge ... gab zu dem Telefonat an: „Als ich ihn mit den Vorwürfen und dem Artikel konfrontiert habe, hat er das relativiert. Ich wollte gar nicht mehr und wir haben es schnell beendet."

Dabei wird nicht verkannt, dass der Kläger in dem Düsseldorfer Strafverfahren letztlich freigesprochen wurde. Maßgeblich muss jedoch der Verfahrensstand Ende Juni 2013 sein und die Frage, wie sich dieses Strafverfahren für unbeteiligte Außenstehende darstellte. Dementsprechend kann es auch dahinstehen, ob sich die Eröffnung des Hauptverfahrens länger hinzog und nach dem Eindruck des Klägers und seiner Strafverteidigerin wegen einer unzureichenden Beweissituation gute Aussichten auf eine Nichteröffnung bestanden haben. Dies gilt umso mehr, als sich der Zeuge ... seinen Angaben zufolge über dieses Strafverfahren ja gerade nicht näher informiert hat.

Ebenso erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Kläger, der nach seinen eigenen Ausführungen bei dem Geschäft mit der ... AG allein durch den Einsatz seines Know-how eine Beteiligung von 41,5 % an der ... GmbH und dem damit verbundenen ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 160,05 Mio. Euro erhalten hätte, die Absage ohne weiteres hingenommen haben soll. Der Zeuge ... gibt insoweit an, der Kläger habe nach der Absage nicht versucht, ihn zu kontaktieren.

Schließlich verwundert es, dass der Zeuge ... allein aus dem Artikel des Tages-Anzeigers den Schluss gezogen haben will, man habe mit einer Inhaftierung des Klägers rechnen müssen, selbst wenn er diese Argumentation gegenüber dem Kläger nur vorgeschoben haben sollte. Der Artikel im Tages-Anzeiger erwähnt eine mögliche Haftstrafe im Zusammenhang mit den aktuellen Optionendeals nicht, wohingegen die Berichterstattung in der ... Zeitung eine solche für den Fall, dass es illegale Transaktion gewesen sein sollten, in den Raum stellt.

(2) Hinzu kommt noch, dass auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage steht.

Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Zeugen im Ergebnis nicht um völlig neutrale Zeugen handelt, sondern dass diese in das in Rede stehende, letztlich nicht zustande gekommene Geschäft ebenfalls maßgeblich involviert waren. Über die ... AG wären die beiden Zeugen nach den Ausführungen des Klägers zu 51 % an dem Geschäft und damit auch an den geltend gemachten ausschüttungsfähigen Gewinnen mitbeteiligt gewesen. Der Zeuge ... gab zudem an, seit 2016 auch wieder geschäftlichen Kontakt mit dem Kläger zu haben. Nicht unerwähnt bleiben kann auch, dass der Kläger der Aussage des Zeugen ... zufolge die beiden Zeugen am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2018 abgeholt hat und alle zusammen Essen gingen, so dass ausreichend Gelegenheit bestand, die Aussagen aufeinander abzustimmen, wenngleich beide Zeugen angaben, die Aussagen seien nicht durchgesprochen worden bzw. man habe nicht über den Inhalt des Verfahrens gesprochen. Hier verwundert allerdings besonders, dass der Zeuge ... das gemeinsame Essen auf die Frage nach Kontakten mit dem Kläger nicht erwähnte.

(3) Trotz der eingangs genannten Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen sprechen (s. B. I. 1. b) aa)), verbleiben im Ergebnis insbesondere aufgrund der Vielzahl von wenig nachvollziehbaren Umständen bei dem Abbruch der Verhandlungen bei der Kammer Zweifel in erheblichem Ausmaß, so dass der Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität, selbst unter Berücksichtigung des herabgesetzten Maßstabs des § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Mitverursachung ausreichend ist, nicht als geführt angesehen werden kann.

2. Geht man entsprechend den Zeugenaussagen davon aus, dass insbesondere der Zeuge ... aber auch der Zeuge ... die Berichterstattung der Beklagten selbst überhaupt nicht gekannt haben, scheidet eine Haftung darüber hinaus auch aus rechtlichen Gründen aus. Der geltend gemachte Schaden fällt in diesem Fall dann nämlich nicht in den Schutzzweck der Norm.

Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der Norm ist zur Vermeidung einer zu weitgehenden Kausalität noch eine wertende Beurteilung vorzunehmen. Der Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen und gerade durch die Pflichtwidrigkeit der Handlung verursacht worden sein. Eine Reihe von normativen Wertungen kann die Zurechnung von Schadensfolgen unabhängig vom konkreten Haftungsgrund einschränken (vgl. Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 29 m.w.N.).

Tritt der Schaden erst durch die Handlung eines Dritten ein, wird der Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht durchbrochen (vgl. Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 47). Der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem schädigenden Ereignis darf aber nicht so entfernt sein, dass ein Einstehenmüssen des Schädigers unzumutbar erscheint. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist dann auszugehen, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstands für das zweite Ereignis völlig unerheblich war. Die Zweitursache muss in Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird und der Schaden dem Erstverursacher nicht mehr zugerechnet werden kann (MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, BGB § 249 Rn. 142 f.).

Vorliegend weicht der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger derart wesentlich von dem Artikel der Beklagten ab, dass bei wertender Betrachtung ausnahmsweise eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Dazwischentreten des Artikels im Tages-Anzeiger anzunehmen ist. Der geltend gemachte Schaden ist den Beklagten demnach jedenfalls nicht zurechenbar.

a) Vergleicht man den Artikel der Beklagten mit dem Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger, so fallen erhebliche Unterschiede auf.

In dem Artikel der Beklagten wird der Vorwurf des Insiderhandels erkennbar als bloßer Verdacht geschildert. So heißt es etwa im Untertitel: „Interne Dokumente nähren den Verdacht des Insiderhandels.“, und im Artikel selbst: „Unterlagen (...), die den Verdacht erhärten ...“. Die Rede ist von „mutmaßlich krummen Geschäften mit Aktien“. Es wird im Konjunktiv dargelegt: „Wenn hier jemand mit Insiderwissen gegen den Absturz der ... Aktien gewettet haben sollte - der ohnehin bizarre Fall ... wäre um eine Facette reicher.“, und: „Wenn es sogar eine illegale Transaktion gewesen sein sollte, stünde diese in Deutschland unter Strafe ...“.

Der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger enthält demgegenüber eine deutliche Verschärfung. In dem Artikel heißt es unter Bezugnahme auf den Artikel der Beklagten: „... habe mit sogenannten Put-Optionen auf einen Sinkflug der Aktien der börsenkotierten ... gewettet. Gleichzeitig habe er sogenannte Calls auf den ... Titel verkauft. Und dabei sein Insiderwissen missbraucht, das er als Verwaltungsrat der Solarfirma erhielt.“ Hier wird als feststehend behauptet, der Kläger habe sein Insiderwissen bei den Optionen-Geschäften missbraucht. Dies geht deutlich über einen bloßen dahingehenden Verdacht, wie ihn die Beklagten in ihrem Artikel formulierten, hinaus. Der Artikel in der ... Zeitung wird insoweit falsch wiedergegeben.

An dieser Stelle zeigt sich zudem, dass in dem Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger die Optionengeschäfte ganz klar dem Kläger persönlich zugeordnet werden. Auch insoweit ergibt sich eine deutliche Abweichung vom Artikel der Beklagten. Dort ist von einer Wette der ...E die Rede. Ein Bezug zum Kläger wird nur über die ... Invest SE hergestellt, die „dereinst in Erlangen unter dem Dach des Firmenimperiums von ... angesiedelt gewesen sei und bei der es sich um „eine Firma aus dem direkten Dunstkreis ... und von ...“ handele. Dem darf nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein konkreter Bezug zum Kläger letztlich durch den Abdruck seiner Stellungnahme hergestellt wird. Insoweit handelt es sich schließlich um eine Obliegenheit, die die Beklagten für das Vorliegen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu erfüllen hatten (vgl. dazu MüKoBGB/Rixecker, 7. Aufl. 2015, BGB § 12 Anh. Rn. 195).

Dabei ist es zudem irrelevant, ob der Kläger die Optionendeals tatsächlich selbst platziert hat, wie zuletzt von ihm vorgetragen. Entscheidend ist, dass dem Kläger durch den Artikel im Tages-Anzeiger anders als in der Berichterstattung der Beklagten ganz konkret Insiderhandel vorgeworfen wird. Der Artikel im Tages-Anzeiger erscheint als eine Vorverurteilung des Klägers, wohingegen der Artikel der Beklagten äußerst vorsichtig formuliert ist. Auch hierbei handelt es sich um ein Kriterium, das für die Frage einer zulässigen Verdachtsberichterstattung von entscheidender Bedeutung ist.

b) Bei der Frage, ob Folgeartikel den Verantwortlichen der ursprünglichen Berichterstattung zuzurechnen sind, muss außerdem die Bedeutung der Pressefreiheit ausreichend Berücksichtigung finden. Müssten Journalisten bei einer Veröffentlichung eines Artikels immer befürchten, auch für etwaige Veränderungen und Verfälschungen in Folgeartikeln zu haften, könnte dies zu einer deutlichen Hemmung bei der Berichterstattung und damit faktisch zu einer Einschränkung der Pressefreiheit führen. Andererseits kann natürlich nicht jede noch so kleine Veränderung den Zurechnungszusammenhang unterbrechen. Insbesondere ist die reine Weiterverbreitung durch Dritte dem ursprünglich Verantwortlichen durchaus zuzurechnen (so für die Weiterverbreitung eines Beitrags im Internet BGH Urt. V. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, LMK 2014, 356424). Ausschlaggebend muss sein, ob die Berichterstattung in dem Folgeartikel ein deutlich anderes Gepräge, gerade auch in Hinblick auf die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung erhält, als der Ausgangsartikel. Dann nämlich ist der Zusammenhang zwischen den beiden Artikeln unter Wertungsgesichtspunkten als so entfernt anzusehen, dass eine Zurechnung nicht mehr erfolgen kann. Dies ist vorliegend der Fall, da in dem Artikel des Tages-Anzeigers der Insiderhandel des Klägers als feststehender Sachverhalt geschildert wird und somit eine Vorverurteilung erfolgt. Ein Abdruck der Stellungnahme des Klägers erfolgt zudem nicht. Bei einer falschen Wiedergabe des Ausgangsartikels, wie vorliegend, ist nach Auffassung der Kammer zudem von einem gravierenden Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten auszugehen, so dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Zurechnung von Folgeschäden aus einer Behandlung durch einen nachbehandelnden Arzt nach einem Behandlungsfehler durch den erstbehandelnden Arzt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs anzunehmen ist (vgl. BGH 2012, 2024, 2025 m.w.N.).

c) Nach Überzeugung der Kammer war vorliegend zudem gerade die Verschärfung der Berichterstattung ausschlaggebend, sofern man denn überhaupt von einer Kausalität der Berichterstattung ausgehen möchte. So gibt der Zeuge ... an: „Die Formulierungen waren aber so eindeutig und krass.“ Nach der Auffassung der Kammer kann man gerade dies aber von dem Artikel der Beklagten, den der Zeuge ... seinen Angaben zufolge ja auch gar nicht gelesen hat, nicht behaupten. Die Bankbelege als Beweise, auf die der Zeuge ... überdies Bezug nimmt, werden vom Tages-Anzeiger ebenfalls ganz klar dem Kläger zugewiesen. So heißt es dort: „... (...) habe am 8. März 2010 bei einem Kundenberater von ... einen heiklen Börsenauftrag platziert, berichtet die «... Ihr lägen die entsprechenden Orders bei ... in Kopie vor, schreibt die Zeitung.“ In dem Artikel der Beklagten ist demgegenüber zwar die Rede davon, dass der ... Kopien der entsprechenden Orders vorlägen. Diese werden jedoch nicht der Person des Klägers zugewiesen, zumal auf diesen auch nicht der Kläger, sondern die ... ausgewiesen ist (vgl. Anlagen B 22 und 23).

d) Bei wertender Betrachtung, bei der auch die besondere Bedeutung der Pressefreiheit nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss nach Auffassung der Kammer demnach vorliegend von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Dazwischentreten des Artikels „Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank ... im Schweizer Tages-Anzeiger ausgegangen werden.

3. Auf die Frage, wie weit die Vertragsverhandlungen mit der ... AG und die beiden Projekte „... und „... bereits fortgeschritten waren und auf die Schadenshöhe kommt es daher nicht mehr an.

Entscheidungserhebliches Vorbringen, welches Anlass zu weiterer tatsächlichen Aufklärung gibt, findet sich in den seit der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen nicht, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten war.

II.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 25. Okt. 2018 - 11 O 9597/16

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 824 Kreditgefährdung


(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden au

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1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 211/12 Verkündet am:
17. Dezember 2013
Holmes
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 823 Abs. 2 Bd;

a) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger
zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien.

b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der
persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit
hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung
des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2012 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung zurückgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben , soweit das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. November 2011 auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 abgeändert und die Klage auf Zahlung einer Geldent- schädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 25.000 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Anschlussberufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von weiteren 25.000 € zurückgewiesen worden ist. Die Revision der Beklagten zu 3 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltskosten richtet. Die weitergehenden Revisionen der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen ihn betreffender Äußerungen in einem Beitrag in Anspruch, der von dem Beklagten zu 1 verfasst wurde, sich maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 stützt und in der Zeit vom 22. Juni 2007 bis jedenfalls 5. Juli 2007 auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internetportal www.stern.de abrufbar war.
2
Der Kläger war in der Zeit von Juni 1994 bis 31. Oktober 2009 Leiter der Rechtsabteilung der L. W. Am 17. Oktober 1994 wurde auf ihn ein Attentat verübt , wodurch er lebensgefährlich verletzt wurde. Die Attentäter hatten im Auftrag von Hintermännern gehandelt, die mit Immobiliengeschäften im Zusammenhang standen. Das Attentat und seine Hintergründe waren in den neunziger Jahren Gegenstand umfangreicher Berichterstattungen in der Presse. Ab Mai 2007 wurde aufgrund öffentlich gewordener Beobachtungen des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz unter dem Titel "Sächsische Korruptionsaffäre" deutschlandweit über den Verdacht berichtet, dass namhafte Personen aus Sachsen mit dem Rotlichtmilieu verquickt seien, ein Kinderbordell besucht und auf Immobilientransaktionen, Justiz und Verwaltung unzulässig Einfluss genommen hätten. Am 11. Juni 2007 strahlte der Mitteldeutsche Rundfunk die Sendung "FAKT" aus, in der sich die Beklagte zu 3, die ehemalige Sekretärin des Klägers zu diesem wie folgt äußerte: "Im Dezember des Jahres 2004 kam ein ca. 14-jähriges Mädchen in mein Büro und wollte Herrn X (Anmerkung des Senats: Kläger) sprechen. Sie nannte ihn dann sofort beim Vornamen und vermittelte mir, sie sei sehr verliebt. Er sei ihr Freund und sie hätte ihn über eine Woche nicht erreicht und mache sich Sorgen, weil er ihr sagte, er würde gern mit ihr auswandern. Meine Gedanken waren sofort: Und das mit einem 14jährigen Mädchen". Weiter heißt es in diesem Fernsehbericht: "Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) wurde aus dem Unternehmen herausgemobbt und danach noch verschiedentlich per Telefon und SMS terrorisiert und wollte sich gegenüber der Polizei offenbaren. O-Ton Y: "Ich bin Anfang diesen Jahres zur Polizei zur Zeugenvernehmung in Sachen X geladen worden, habe aber in der Nacht vor der Zeugenvernehmung meine Katze auf dem Grundstück misshandelt vorgefunden, indem sie gefesselt worden ist, und war über diese Tatsache dermaßen erschüttert und ängstlich, so dass ich die Aussage bei der Polizei nicht gemacht habe.""Am 13. Juni 2007 erschienen sowohl in der Lokalausgabe der Bildzeitung unter der Überschrift "Wie halten Sie das aus Herr X? Kindersexvorwurf gegen L. W. Manager" als auch in der Leipziger Volkszeitung unter der Überschrift "Ehemalige Sekretärin erhebt schwere Vorwürfe gegen L. W. - Abteilungsleiter, der weist alle Anschuldigungen zurück" Artikel, die sich u.a. mit den von der Beklagten zu 3 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen befassten. In einem Beitrag der Tagesschau vom 15. Juni 2007 wurde berichtet, dass die Beklagte zu 3 den Kläger öffentlich der Pädophilie verdächtige.
3
Mit E-Mail vom 3. Juni 2007 an den Pressesprecher der L. W. und vom 10. Juni 2007 an den Kläger persönlich bat der Beklagte zu 1 um ein Interview mit dem Kläger, um ihm die Gelegenheit zu geben, "sich zu alten und neuen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem sog. "Sächsischen und Leipziger Sumpf" zu äußern", die laut Veröffentlichungen in der Presse ihn beträfen. Mit E-Mail vom 11. Juni 2007 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1 mit, kein Gespräch mit ihm führen zu wollen. Die Tatsache, dass er Opfer eines Überfalls gewesen sei, befähige ihn nicht, sich qualifiziert zu einer angeblichen Affärein Justiz- oder Politikerkreisen zu äußern. In der Presse hätten so gut wie keine Tatsachen benannt werden können, die strafbar seien. Er kenne keine Tatsachen , die den Beklagten zu 1 bei seinen Recherchen weiterbringen könnten und er wolle sich auch nicht an dem Verbreiten von Gerüchten beteiligen. Der Beklagte zu 1 teilte daraufhin mit, dass er seine Aufgabe nicht in erster Linie darin sehe, strafbare Tatsachen zu benennen. Die Rolle des Klägers habe aber immer wieder Anlass zu Spekulationen und Beschuldigungen gegeben, weshalb er gern in einem persönlichen Gespräch noch einige Punkte klären wolle. Er wolle dem Kläger außerdem Gelegenheit geben, sich zu Vorwürfen seiner ehemaligen Sekretärin zu äußern, die nicht nur arbeitsrechtlicher Natur seien.
4
Am 22. Juni 2007 veröffentlichte die Beklagte zu 2 in ihrem Internetportal einen vom Beklagten zu 1 verfassten und sich maßgeblich auf die Angaben der Beklagten zu 3 stützenden Beitrag mit dem Titel "Sächsische Korruptionsaffäre Ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf". Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.: "Y (Anmerkung des Senats: Beklagte zu 3) ahnte lange nicht, warum sie 2005 aus ihrem Job gemobbt und bedroht wurde. Erst als Einzelheiten der Sächsischen Korruptionsaffäre ans Licht kamen, wurde der Sekretärin klar: Sie wusste zu viel - ohne es zu wissen. ... Y wollte nie Kronzeugin sein, Interviews geben oder den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb. Aus lauter Loyalität hat sie sich nicht einmal vor Gericht gegen ihre abgekartete Kündigung gewehrt. ... Y hielt die Rechtsabteilung zusammen. Ihr Chef konnte all die Jahre gar nicht oft genug sagen, was er ohne sie machen sollte; sie war engste Vertraute, Ratgeberin in allen Lebenslagen und verteidigte ihn "wie eine Löwenmutter" gegen alle Anfeindungen aus dem Unternehmen. "Egal was die Kollegen hinter seinem Rücken sagten, ob sie X (Anmerkung des Senats: Kläger) als Faulpelz verleumdeten oder als einen, der sowieso die Hand aufhält" - sie hat ihm immer alles gesteckt , auch als ihn seine eigenen Juristenkollegen "als pädophilen Arsch" bezeichnen. Damals fand sie das unglaublich. ... Es ist ihr unangenehm, als er sie bittet, kindische Vergleichslisten zwischen seiner Ehefrau und einer Geliebten zu beurteilen,… Und als sei dies selbstverständlich, bewahrt sie sogar Diskreti- on, als einmal ein Mädchen, "vielleicht 14 Jahre alt", im Büro auftaucht und "nach X" fragt, der ihr angeblich versprochen hätte, mit ihr nach Sardinien abzuhauen. "Das Mädchen nannte sich Lissy, hat geweint und gebettelt, ich möge X nichts von dem Besuch sagen, denn das hätte er ihr verboten." Und tatsächlich sagt Y ihrem Chef diesmal nichts. Ein paar Wochen später schlägt die Stimmung plötzlich um. "Er redete kein Wort mehr mit mir, ließ meine Urlaubsscheine verschwinden, und an einem Tag im März bekam ich auf einmal zwei völlig konstruierte Abmahnungen". ... Nach der Kündigung zum 30.9.2005 geht sie zu Hause durch die Hölle: "Ich konnte mir einfach keinen Reim darauf machen und zermarterte mir mein Hirn, was ich falsch gemacht habe." … Wie zum Hohn treffen regelmäßig schmähende SMS bei ihr ein. "Bin ich froh, dass ich Sie los bin." Sie weiß nicht, warum das jetzt auch noch sein muss, hebt alles auf, frisst es in sich hinein, bis sie plötzlich von drei Motorradfahrern im Straßenverkehr brutal abgedrängt wird. Sie erinnert sich zwar, dass X mal von solchen Spielchen mit Motorradkumpels geschwärmt hat, ihre Anzeige aber stellt sie gegen Unbekannt. … Bei Weihnachtseinkäufen im Dezember trifft sie zufäl- lig Lissy wieder. Das Mädchen teilte freudig mit, es sei alles wieder gut: Sie hätte X den Bürobesuch gebeichtet, er sei nicht weiter sauer gewesen. Plötzlich wird Y alles klar - das war es also: "Weil ich ihm nichts davon erzählt hatte", schließt sie, "muss er angenommen haben, ich würde ihn hintergehen und wusste womöglich noch mehr". ... Vier Monate später kommt die Korruptionsaffäre ins Rollen. In geheimen Akten des Verfassungsschutzes füllt der Name ihres Chefs mehrere Seiten: Als Opfer eines Anschlages, dessen wahre Hintergründe offenbar nie richtig aufgeklärt werden sollten; als Verdächtiger im Zusammenhang mit Kinderprostitution; als eine zentrale Figur im Leipziger Sumpf. Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei." Y überwindet ihre Scham, auch diese Dinge zu benennen und geht an die Öffentlichkeit. Ihre Anwälte haben ihr das auch als Schutz empfohlen. Niemand weiß besser als sie, wozu die Leipziger Immobilienmafia fähig ist. ... "Alles, was seine Neigungen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden". Das ist ihr wichtig: "Denn wer denkt denn an so was?!"
5
Die Behauptung der Beklagten zu 3, ein 14-jähriges Mädchen namens "Lissy" habe nach dem Kläger im Büro gefragt und angegeben, mit diesem befreundet zu sein, führte zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs einer nicht bekannten weiblichen Jugendlichen. Die Staatsanwaltschaft Dresden stellte dieses Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein weiteres, im Zusammenhang mit der sog. "Sächsischen Korruptionsaffäre" gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde mit Verfügung vom 28. April 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagten einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2007 und 1. August 2007, mit welchen den Beklagten die Verbreitung der im angegriffenen Beitrag mitgeteilten Äußerungen verboten wurde. Die Beklagten akzeptierten diese Unterlassungsverfügungen als endgültige Regelungen und verzichteten auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926, 927 ZPO.
6
Mit der Behauptung, durch die im angegriffenen Beitrag enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen sei er sowohl sozial als auch wirtschaftlich vernichtet worden, begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie den Ersatz von Anwaltskosten. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden.
7
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Feststellungsbegehren gegen die Beklagten zu 1 und 2 entsprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht die von ihnen zu zahlende Geldentschädigung auf insgesamt 50.000 € reduziert. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht ebenso wie die Berufung der Beklagten zu 3 und die auf Erhöhung der Geldentschädigung gerichtete Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu 3 verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte H & M in Höhe von 1.195,95 € freizustellen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 50.000 €. Die Beklagten verfolgen mit ihren Revisionen ihre Klageabweisungsanträge weiter. Mit der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Anschlussrevision begehrt der Kläger die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von weiteren 3.712,90 €.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt , dass der Kläger von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen könne. Die Beklagten hätten das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise dadurch verletzt, dass sie - teils offen, teils verdeckt - die Behauptungen aufgestellt hätten, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei korrupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptionsaffäre), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, in dem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen. Die Wiedergabe von angeblichen Kollegenäußerungen, wonach der Kläger als "pädophiler Arsch" bezeichnet worden sei, lasse in Verbindung mit seiner Benennung als "Verdächtiger im Zusammenhang mit Kinderprostitution" und dem Bericht der Beklagten zu 3 über den Besuch des Mädchens Lissy für den verständigen Durchschnittsleser nur die Schlussfolgerung zu, der Kläger habe auch zu diesem eine pädophile Beziehung unterhalten. Diese unabweisliche Schlussfolgerung werde dem Leser insbesondere durch die Passage nahegelegt, in der es heißt: "Erst jetzt fügen sich für Y immer mehr Puzzleteile zusammen. Das Mädchen, die Andeutungen der Kollegen, "seine Empörung im Büro, nachdem ihm sein Schwager angeblich mit einer Anzeige droht, weil X dessen Tochter im Urlaub zu nahe gekommen sei.""Diese Schlussfolgerung werde durch die Aussage bestärkt: "Alles, was seine Neigungen betrifft, ist mir dagegen erst im Nachhinein klar geworden" …"Denn wer denkt denn an so was?!". Auch wenn der streitgegenständliche Beitrag überwiegend Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 nehme, hätten die Beklagten zu 1 und 2 sich diese Äußerungen zu Eigen gemacht. Durch deren nahtlose Einbindung in den Text, die nahezu bruchlose Verschmelzung von Interviewabschnitten mit Passagen in indirekter Rede, die hergestellte Verbindung zur sog. Sächsischen Korruptionsaffäre bereits im Einleitungstext sowie durch zustimmende und bewertende Kommentierungen bringe der Beklagte zu 1 deutlich zum Ausdruck, dass er die Auffassung der Beklagten zu 3 teile. Die Beklagten hätten nicht den Beweis erbracht, dass die erhobenen Vorwürfe wahr seien. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung stützen. Die übernommenen Behauptungen beschränkten sich an keiner Stelle auf die Äußerung eines bloßen Verdachts, sondern würden als unumstößliche Tatsachen dargestellt. In dem Beitrag würden auch keine den Kläger entlastenden Umstände wiedergegeben. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der berichteten Informationen sprächen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten dem Kläger auch nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die bloße Kontaktaufnahme per E-Mail ohne eine konkrete Darlegung des Gegenstandes, zu dem eine Stellungnahme erbeten werde, reiche hierfür nicht aus.
9
Die durch die Berichterstattung hervorgerufene schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers könne auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Die vom Kläger gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungsverfügungen bewirkten keinen anderweitigen Ausgleich der Rechtsverletzung. Denn gegenüber Veröffentlichungen im Internet sei die Gel- tendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Ergebnis faktisch wirkungslos, weil die Primärmitteilung durch Dritte im Rahmen von Kopien, Blogs oder Verlinkungen weiter verbreitet werde. Der Kläger könne auch nicht auf die Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs verwiesen werden, da ihn die Beweislast für die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen treffe. Eine Gegendarstellung bewirke keine Genugtuung. Bei der Bemessung der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die verdeckte Behauptung, der Kläger habe eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen unterhalten und sei pädophil veranlagt, nicht allein in dem streitgegenständlichen Artikel enthalten, sondern bereits am 13. Juni 2007 in der Bildzeitung veröffentlicht worden sei. In gleicher Weise habe sich die Beklagte zu 3 zuvor im MDRMagazin FAKT am 11. Juni 2007 geäußert. Es könne nicht außer Betracht bleiben , dass eine Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt sei und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitpräge. Auf der anderen Seite sei die erhebliche Rufschädigung zu berücksichtigen, die der Vorwurf der Pädophilie nach sich ziehe. Es sei auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung zumindest mitursächlich für die durch Vorlage diverser Befundberichte belegte depressive Störung des Klägers sei. Sowohl der streitgegenständliche Beitrag als auch die parallel erfolgten Pädophilievorwürfe in anderen Medien seien für sich genommen geeignet, schwerwiegende psychische Folgeschäden, zumindest aber eine längerfristige depressive Verstimmung hervorzurufen. Es liege damit eine Doppelkausalität vor, die für eine Haftungsbegründung ausreiche. Der Entschädigungsanspruch sei auch nicht im Hinblick auf sämtliche, im Zeitraum ab Mai 2007 erschienenen Veröffentlichungen über den Kläger zu mindern. Denn nur die Beiträge im MDR-Magazin FAKT und in der Bildzeitung befassten sich mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen. Es sei auch kein Grundsatz anzuerkennen, wonach die Geldentschädigung bei einer Internetveröffentli- chung stets höher anzusetzen sei als bei einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichung in den Printmedien. Eine solche Betrachtung lasse außer Acht, dass die Verlinkung auf den angegriffenen Beitrag im Internet und die sonstige Weiterverbreitung in anderen Portalen nicht vom Willen des Verletzers abhängig sei und diesem nicht zugerechnet werden könne. Auch bei einer gedruckten Zeitung sei für die Höhe der Geldentschädigung nicht maßgeblich, ob die belastende Darstellung von anderen Zeitungen, etwa im Rahmen eines Pressespiegels, übernommen werde. Auf der anderen Seite sei die Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Internetveröffentlichung auch nicht generell niedriger anzusetzen als bei einer solchen durch eine Printveröffentlichung. In Fällen, in denen der Schädiger - wie im Streitfall - die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen als Mittel zur Reichweitensteigerung eingesetzt habe, sei die Erzielung von Gewinnen als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. Nach einer Pressemitteilung der Beklagten zu 2 habe das von ihr betriebene Portal im August 2007 durchschnittlich 2,58 Millionen Nutzer gehabt, was in der Gesamtabwägung die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 50.000 € rechtfertige. Der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Die Beklagten zu 1 und 2 stellten ihre Schadensersatzpflicht in Abrede, die Höhe des Schadens stehe derzeit noch nicht fest und es drohe eine Verjährung des Anspruchs.
10
Die Beklagte zu 3 sei zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € verpflichtet. Sie müsse sich den streitgegenständlichen Beitrag als Informantin zurechnen lassen. Sie habe gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Ihre Behauptungen ließen im Gesamtzusammenhang die alleinige Schlussfolgerung zu, der Kläger sei pädophil und habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen. Die Beklagte zu 3 habe die Wirkungen ihrer Behauptungen aus Rache gegenüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zugeschrieben habe, in Kauf genommen.
11
Die Anschlussberufung des Klägers sei unbegründet, soweit er die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zu einer höheren Geldentschädigung begehre. Er könne indes von der Beklagten zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Anwälte in Höhe von 1.195,95 € verlangen, die durch seine Verteidigung in dem auf Initiative der Beklagten zu 3 eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sei.

B.

I. Revisionen der Beklagten zu 1 und 2
12
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 nicht in jeder Hinsicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 zusteht.
14
a) Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen.
15
aa) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht dem beanstandeten Beitrag die - teils offenen, teils verdeckten - Aussagen entnommen, der Kläger sei pädophil veranlagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einem minderjährigen Mädchen namens Lissy gehabt, er sei kor- rupt, Teil eines kriminellen Leipziger Netzwerkes (sog. Sächsische Korruptionsaffäre ), habe seine Dienstpflichten nicht erfüllt und die Beklagte zu 3 bedroht, indem er ihr SMS geschrieben habe, ihre Katze habe strangulieren lassen und sie von drei ihm bekannten Motorradfahrern im Straßenverkehr habe abdrängen lassen (vgl. zur Ermittlung verdeckter Aussagen: Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, AfP 2004, 56, 57 f.). Das Berufungsgericht hat die Äußerungen auch zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision nicht.
16
bb) Die vorbezeichneten Aussagen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Sie beeinträchtigen ihn in erheblichem Maße in seiner Ehre und sozialen Anerkennung. Die Äußerungen sind geeignet, sich abträglich auf sein Ansehen, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Kläger in dem Beitrag als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt, der weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt.
17
Anders als das Berufungsgericht beiläufig meint, ist die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Denn sexuelle Verhältnisse mit Kindern oder Jugendlichen sind in § 182 StGB unter Strafe gestellt. Die Begehung von Sexualstraftaten fällt aber nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Mit ihnen geht ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers einher, so dass ihre Begehung nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters ange- sehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 24; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26).
18
cc) Die Beklagten zu 1 und 2 sind für die beanstandeten Aussagen uneingeschränkt verantwortlich. Entgegen der Auffassung der Revisionen haben die Beklagten zu 1 und 2 insoweit nicht lediglich fremde Äußerungen - solche der Beklagten zu 3 - verbreitet (vgl. zur Verbreiterhaftung: Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 13; BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 69, jeweils mwN). Sie sind nicht als bloße Vermittler der Äußerungen der Beklagten zu 3 aufgetreten, sondern haben sich diese zu Eigen gemacht und damit eigene Behauptungen aufgestellt.
19
(1) Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11). So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 11 mwN; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 69; EGMR, Urteile vom 29. März 2001 - 38432/97 Rn. 64 - Thoma/Luxemburg; vom 30. März 2004 - 53984/00 Rn. 37 ff. - Radio France/Frankreich; vom 14. Dezember 2006 - 76918/01 Rn. 33 ff. - Verlagsgruppe News GmbH/Österreich). Auch kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; AfP 2009, 480 Rn. 67; Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN).
20
(2) Nach diesen Grundsätzen haben sich die Beklagten zu 1 und 2 die Aussagen der Beklagten zu 3 zu Eigen gemacht. Zwar wird in dem angegriffenen Beitrag ausdrücklich Bezug auf Äußerungen der Beklagten zu 3 in einem zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 geführten Gespräch genommen. Auch werden verschiedene ihrer Aussagen als wörtliche Zitate wiedergegeben und als solche kenntlich gemacht. Entgegen der Auffassung der Revisionen wird in dem Beitrag aber nicht lediglich ein Sachverhalt referiert, ohne dessen Richtigkeit zu unterstellen; es werden nicht nur die Äußerungen eines Dritten berichtet. Vielmehr nimmt der Beklagte zu 1 in dem Beitrag eine eigene Bewertung der Vorgänge vor und identifiziert sich mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Dies kommt beispielsweise durch die Bewertung des Verhaltens des Klägers als "Mobbing", der von ihm ausgehenden Anzüglichkeiten als "armselig" und der Kündigung der Beklagten zu 3 als "abgekartet" zum Ausdruck ebenso wie durch die wertende Zusammenfassung "Y wurde ihre eigene Diskretion zum Verhängnis" und die Aussage, sie "wollte nie … den Dreck zurückwerfen, mit dem man sie selbst beinahe zur Verzweiflung trieb".
21
dd) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei rechtswidrig.
22
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 11, jeweils mwN).
23
Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 und 2 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN).
24
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die angegriffenen Behauptungen nicht (erweislich) wahr. Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB wäre es Sache der auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden gewesen, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 9 mwN). Diesen Beweis haben sie nicht geführt.
25
(3) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind die angegriffenen Äußerungen auch nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig.
26
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen , dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl.
Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 - 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).
27
(b) Nach diesen Grundsätzen war die angegriffene Berichterstattung unzulässig. Die Beklagten zu 1 und 2 sind ihren publizistischen Sorgfaltspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.
28
(aa) Es fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Ehre des Klägers dar, wenn er als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt. Dieser Vorwurf trifft den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit. Angesichts der Schwere dieses Vorwurfs waren die Beklagten zu 1 und 2 in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 24).
29
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung aller Indizien zu Recht angenommen, dass weder die Angaben der Beklagten zu 3 noch die den Beklagten zu 1 und 2 vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der den Kläger schwer belastenden Vorwürfe abzugeben vermochten. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gab es für die (verdeckte) Aussage, der Kläger habe ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen namens "Lissy" gehabt, nur einen Anhaltspunkt, nämlich die Angaben der Beklagten zu 3. Diese verfügte insoweit aber weder über eigene Erkenntnisse noch über in tatsächlicher Hinsicht konkrete anderweitige Hinweise. Vielmehr konnte sie lediglich aus ihrer Sicht auffällige Begebenheiten schildern, aus denen sie auf entsprechende sexuelle Kontakte schloss. Eine derartige bloße Schlussfolgerung ohne hinreichende Tatsachengrundlage rechtfertigt es aber nicht, den Betroffenen mit einem derart schweren, ihn im Kern seiner Persönlichkeit treffenden Vorwurf zu überziehen. Unabhängig von der unzureichenden Tatsachengrundlage hätten sich die Beklagten zu 1 und 2 die Schlussfolgerungen der Beklagten zu 3 aber auch deshalb nicht ohne weiteres zu eigen machen dürfen, weil sich die Beklagte zu 3 ausweislich des von den Beklagten zu 1 und 2 vorgelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand, sich vom Kläger gemobbt fühlte und bei ihren Schilderungen "kein gutes Haar an diesem ließ". Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten zu 1 und 2 in Rechnung stellen müssen, dass die Angaben der Beklagten zu 3 von einem übermäßigen Belastungseifer getragen sein könnten.
30
Dem als "geheim" gekennzeichneten Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 14. Juli 2006 ist hinsichtlich eines Verhältnisses des Klägers zu einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen namens "Lissy" nichts zu entnehmen. Er beschränkt sich auch im Übrigen auf vage, nicht konkretisierte Mutmaßungen und beruht überwiegend auf anonymen Quellen. Entgegen der Auffassung der Revisionen stellt dieser Bericht auch keine privilegierte Quelle dar, auf deren Richtigkeit der Beklagte zu 1 hätte vertrauen dürfen. Zwar ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 29 ff.; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35 jeweils mwN; Hoene in Soehring /Hoene, Presserrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 21c). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 30; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BeckOK GG/Huster/Rux, Art. 20 GG Rn. 169 ff. [Stand: 1. November 2013]). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, aaO S. 1951 f.; vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697; OLG Hamburg, Ufita 70 (1974), 305, 309 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 6 Rn. 136; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 38). Um eine derartige für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarung han- delt es sich bei dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz aber gerade nicht. Er war ausdrücklich als "geheim" gekennzeichnet.
31
Gleiches gilt für die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung verschiedener Zeugen aus den Jahren 1999 und 2000. Auch sie sind in tatsächlicher Hinsicht unergiebig. Ausweislich des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin I. vom 7. Juni 2000 hat diese eine nicht näher identifizierte Person auf einem ihr vorgelegten Lichtbild als Freier des Kinderbordells Jasmin erkannt. Die übrigen Protokolle enthalten bloße Gerüchte oder Vermutungen ohne belastbare tatsächliche Grundlage. Derartige Gerüchte können aber nicht die Basis für eine den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit treffenden Berichterstattung in der Presse abgeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405). Abgesehen davon lagen die Zeugenaussagen im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels bereits sechseinhalb Jahre zurück , ohne dass die Strafverfolgungsbehörden zu Lasten des Klägers hieraus Konsequenzen gezogen hatten.
32
Auch das an die Geschäftsführung der L.W. gerichtete anonyme Schreiben des angeblichen L.W.-Kollegiums vom 14. Mai 2007 vermag die angegriffene Berichterstattung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es allein als Beleg für die Behauptung dienen könnte, der Kläger sei korrupt, kommt ihm aufgrund seines vage gehaltenen Inhalts und seiner Diktion nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte zu 1 ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, vor der Veröffentlichung des Beitrags nicht in der erforderlichen Weise vergewissert hat, ob das Schreiben der Geschäftsführung überhaupt zugegangen ist.
33
Beruht eine mit einer so erheblichen Ehrenkränkung verbundene Behauptung auf einer derart dürftigen Tatsachen- und Recherchegrundlage, wie dies vorliegend der Fall ist, gebietet eine an den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern beider Seiten ausgerichtete Abwägung der Interessen, die betroffene Person, hier den Kläger, nicht unter voller Namensnennung "an den Pranger zu stellen".
34
(bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der angegriffene Beitrag unausgewogen und ihm nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass lediglich über einen nicht bewiesenen Verdacht gegen den Kläger berichtet werden sollte. Wie bereits ausgeführt identifiziert sich der Beklagte zu 1 in dem Beitrag mit der Darstellung der Beklagten zu 3. Er unterstreicht die von ihr erhobenen Vorwürfe, stellt sie als Opfer dar und ergreift zu ihren Gunsten Partei. Die Berichterstattung ist nicht nur bewusst einseitig, sondern erweckt in unzulässiger Weise den Eindruck, die aufgestellten Behauptungen seien inhaltlich zutreffend und der Kläger sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
35
(cc) Die Revisionen wenden sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger vor der Veröffentlichung nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den "zunächst nur einleitenden Bitten um ein Gespräch" lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: Senatsurteile vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich , dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt die Annahme eines Verzichts nur dann in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird.
36
Die Revisionen rügen in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der E-Mail des Beklagten zu 1 vom 10. Juni 2007 ein Telefonat mit der Schwester des Klägers vorangegangen sei, das offensichtlich die streitgegenständlichen Äußerungen zum Gegenstand gehabt habe. Dies ergibt sich aus der E-Mail gerade nicht. Danach hat es der Beklagte zu 1 vielmehr abgelehnt, der Schwester des Klägers Fragen zukommen zu lassen , da sie "erklärtermaßen" nicht mandatierte Vertreterin des Klägers sei und er nicht wisse, ob sie tatsächlich seine Schwester sei.
37
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die beanstandete Berichterstattung von den Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kann.
38
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht, wie im Streitfall, durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215). Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 mwN). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285).
39
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Recht bejaht. Der angegriffene Beitrag, in dem der Kläger als gewissen- und skrupelloser pädophiler Täter dargestellt wird, der ein sexuelles Verhältnis mit einem "vielleicht 14 Jahre" alten Mädchen hatte und weder vor der Zerstörung der beruflichen Existenz einer langjährigen loyalen Mitarbeiterin noch vor der Ankündigung von Straftaten zurückschreckt, ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger in den Grundlagen seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Die Beklagten zu 1 und 2 handelten auch in erheblichem Maße schuldhaft. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre publizistischen Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt haben. Wie unter Ziffer a) dd) (3) (b) ausgeführt, haben sie die den Kläger schwer belastenden Aussagen der Beklagten zu 3, die sich ausweislich des von den Beklagten vorgelegten Aktenvermerks der Polizeidirektion Leipzig vom 12. Dezember 2006 in psychologischer Behandlung befand und einen arbeitsrechtlichen Konflikt mit dem Kläger austrug, kritiklos übernommen und den Kläger in einem äußerst einseitigen und präjudizierenden Beitrag unter voller Namensnennung "an den Pranger" gestellt, ohne diesem zuvor in dem gebotenen Maß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
40
Die gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwendungen der Revisionen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Zubilligung einer Geldentschädigung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung eine schwere Depression erlitten hat. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; BVerfGE 34, 269, 282, 292; BVerfG NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150).
41
Entgegen der Auffassung der Revisionen wirkt sich auch nicht der Umstand mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, dass bereits vor dem angegriffenen Beitrag in verschiedenen Veröffentlichungen über den Kläger berichtet wurde. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; AfP 2009, 480 Rn. 64), noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, stellen die Veröffentlichungen durch andere Verlage jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, die einer selbständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307 f.; aA OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Die Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls mindernd auf die Höhe der zuzubilligenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 37).
42
Aus den von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 1999 (VI ZR 264/98, AfP 1999, 350) und vom 5. November 2013 (VI ZR 304/12, juris), des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33) sowie des EGMR (NJW 1999, 1315) folgt nichts anderes. Sie betrafen andere Fallkonstellationen, weshalb die dort maßgebenden Erwägungen vorliegend nicht herangezogen werden können. In den genannten Entscheidungen ging es jeweils um die dem Willen des Betroffenen widersprechende Offenbarung wahrer Tatsachen, die vor der jeweils angegriffenen Veröffentlichung bereits von anderen Medien mitgeteilt worden und damit schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden waren mit der Folge, dass der Betroffene bereits zuvor seine Anonymität verloren hatte bzw. seine persönlichen Daten nicht mehr geheim waren. So wandte sich die Klägerin im Verfahren VI ZR 304/12 gegen die unter Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfolgte Preisgabe des Abstammungsverhältnisses zu ihrem Vater. Der Kläger im Verfahren VI ZR 264/98 beanstandete als Eingriff in seine Privatsphäre, dass der Grund für die Scheidung von seiner Ehefrau - Ehe- bruch - bekanntgeben worden war. Der Streitfall dagegen ist anders gelagert. Hier steht der Schutz vor unbewiesenen Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters in Rede. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorveröffentlichungen angesichts des Umstands, dass es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit abhängt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33), nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem "Negativ-Image" des Betroffenen führen können (so OLG Stuttgart, AfP 1981, 362). Dies kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung und die Vorveröffentlichungen - wie im Streitfall - in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
43
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beeinträchtigung des Klägers nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Die gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel schließen den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des Streitfalls nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der mit ihnen zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen können sie die weitere Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrags oder Teilen desselben nicht zuverlässig verhindern. Es ist allgemein bekannt, dass eine in das Internet gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse Zeit weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von Dritten kopiert und auf einer neuen Webseite eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Nutzer im Internet die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungsansprüchen als Zensur interpretieren und für die Verbreitung "AusweichRouten" finden. Abgesehen davon vermag ein Unterlassungstitel in Fällen derart schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).
44
Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger keinen Widerrufsanspruch geltend gemacht hat. Zum einen sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil der Kläger nicht beweisen kann, kein Verhältnis mit einem 14 Jahre alten Mädchen (gehabt) zu haben. Zum anderen ist auch ein Widerruf nicht geeignet, die erlittene Beeinträchtigung hinreichend auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.).
45
2. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.
46
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung in erster Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar , ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 29; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307).
47
b) Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verringerung des Interesses der angesprochenen Leser an der streitgegenständlichen Berichterstattung nur die Vorveröffentlichungen im MDR-Magazin "FAKT", in der Bildzeitung und in der Online-Ausgabe der Leipziger Volkszeitung mindernd berücksichtigt, den anderen Beiträgen hingegen keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. zur Minderung des Informationsinteresses durch Vorveröffentlichungen: Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht , 5. Aufl., § 32 Rn. 37). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassten sich die übrigen Vorveröffentlichungen weder mit der Behauptung, der Kläger unterhalte eine sexuelle Beziehung zu einer Minderjährigen , noch mit den weiteren von der Beklagten zu 3 erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Arbeitseinstellung des Klägers, seinem Verhalten am Arbeitsplatz, den Umständen ihrer Kündigung und der angeblichen Bedrohung.
48
c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, wonach der Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung zukomme. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
49
d) Wie die Revisionen zu Recht rügen, tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme, die Beklagten zu 1 und 2 hätten die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers als Mittel zur Reichweitensteigerung und zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt, weshalb von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen müsse. Die vom Berufungsgericht für einschlägig gehaltene Fallgruppe der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung einer Persönlichkeit, in der die Präventionsfunktion der Geldentschädigung im Vordergrund steht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138, 139; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306 f.; BVerfG, VersR 2000, 897 898; Müller, aaO, § 51 Rn. 10, jeweils mwN). Feststellungen zu einem entsprechenden Vorsatz des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
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e) Die Revisionen beanstanden auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die angegriffenen Äußerungen als (mit)ursächlich für die beim Kläger aufgetretene depressive Störung angesehen hat, ohne über die umstrittene Frage Beweis zu erheben, ob diese Störung nicht bereits durch die Berichterstattung in der BILD-Zeitung vom 13. Juni 2007 und im MDR-Magazin "FAKT" vom 11. Juni 2007 ausgelöst worden ist. Der Ursachenzusammenhang lässt sich insbesondere nicht mit Hilfe der vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze der Doppelkausalität bejahen. Doppelkausalität liegt vor, wenn ein bestimmter Schaden durch verschiedene gleichzeitig oder nebeneinander wirkende Umstände verursacht worden ist, aber jede dieser Ursachen allein ausgereicht hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. In einem solchen Fall sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich für den Schadenseintritt zu behandeln, obwohl keiner der Umstände als "conditio sine qua non" für den Schadenseintritt beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 25; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Es steht gerade nicht fest, dass die Veröffentlichungen in der BILDZeitung und im MDR-Magazin "FAKT" einerseits und die streitgegenständliche Berichterstattung andererseits gleichzeitig oder nebeneinander gewirkt und die depressive Störung des Klägers verursacht haben.
51
Für eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ebenfalls kein Raum. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Ungewissheit hinsichtlich des Verursachers besteht, d.h. nicht feststellbar ist, welcher der Beteiligten den Schaden verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, VersR 1999, 1375). Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten wurde die depressive Störung des Klägers aber bereits durch die Vorveröffentlichungen bewirkt.
II. Revision des Klägers
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Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Revision des Klägersist zulässig und begründet. Sie beanstandet zu Recht die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Geldentschädigung.
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1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung sei wegen der Besonderheiten des Internets generell höher zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien. Sowohl die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch deren Höhe können nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Ein rufschädigender Artikel - beispielsweise auf der Titelseite - einer weit verbreiteten Tageszeitung mit hoher Auflage kann das Ansehen des Betroffenen wesentlich nachhaltiger schädigen als eine Internetmeldung in einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht. Auch der Umstand, dass die üblicherweise erfolgende Verlinkung der in Rede stehenden Meldung in Suchmaschinen die Einholung von Informationen über den Betroffenen ermöglicht, rechtfertigt keine generelle Anhebung der Geldentschädigung. Denn eine solche Informationsbeschaffung setzt die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers voraus. Demgegenüber werden durch einen Artikel einer weit verbreiteten Tageszeitung oder durch die Bekanntgabe der Nachricht zu einer beliebten Tageszeit im Fernsehen u.U. Millionen von Personen von dem (angeblichen) Fehlverhalten des Betroffenen in Kenntnis gesetzt.
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2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den - durch Vorlage des Berichts der auf "Online Reputation Management" spezialisierten R. GmbH konkretisierten - Vortrag des Klägers nicht für erheblich gehalten hat, wonach der angegriffene Bericht im Internet zahlreich verlinkt, kopiert und - auch noch nach der Löschung des Ursprungsbeitrags - umfangreich abgerufen worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen Veröffentlichung als Bemessungsfaktor bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten zu 1 und 2 die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist.
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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dritten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 159; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 35, 58 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, Vorb. v. § 249 Rn. 33 ff.).
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b) So verhält es sich im Streitfall. Durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags auf dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Internet-Portal ist die internettypische besondere Gefahr geschaffen worden, dass an einer umfassenden Kommunikation und Diskussion im Internet interessierte Nutzer den Beitrag verlinken oder kopieren und auf anderen Webseiten zum Abruf bereit halten. Die auf die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte zurückzuführende Ehrkränkung des Klägers steht in einem inneren Zusammenhang zu der durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffenen Gefahrenlage. Erst hierdurch hat sich die spezifische Gelegenheit zum Tätigwerden der Dritten ergeben. Ihr Einschreiten ist nicht als bloß "zufällig" zu qualifizieren.
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c) Die von der Revision darüber hinaus als übergangen gerügten, angeblich noch im Jahr 2012 gegebenen "Hinweise auf die Veröffentlichung im Internet" sind nur dann erhöhend bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen , wenn auch sie die im angegriffenen Beitrag aufgestellten (verdeckten ) Sachaussagen enthalten.
III. Revision der Beklagten zu 3
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1. Die Revision der Beklagten zu 3 ist zulässig, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet. Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 2).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 3; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN).
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b) Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 4; BGH, Urteile vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 13 f., jeweils mwN).
61
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob und wie sich eine ausschließlich auf einer Internetseite erfolgte Veröffentlichung auf Grund und Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs auswirkt. Diese Rechtsfrage ist aber nur für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht den davon zu trennenden - und einen selbständigen Streitgegenstand begründenden - Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftragung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen entstanden sind.
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2. Soweit die Revision der Beklagten zu 3 zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg.
63
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zusteht. Denn sie hat die in schwerwiegendem Maße persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung der Beklagten zu 1 und 2 durch ihre nicht erweislich wahren Informationen veranlasst (vgl. zur Haftung des Informanten: BGH, Urteile vom 11. Mai 1973 - I ZR 123/71, VersR 1973, 764 - Kollo-Schlager; vom 18. Februar 1993 - I ZR 14/91, AfP 1993, 566, 567 - Produktinformation I; vom 19. September 1996 - I ZR 130/94, AfP 1997, 524, 525 - Orangenhaut mwN; Löffler/Steffen, Presserecht , 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 229; Soehring in Soehring/Hoene, aaO, § 7 Rn. 32 ff.; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 381 ff.)
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aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche Informationen die Beklagte zu 3 dem Beklagten zu 1 genau erteilt habe. Ausweislich der Feststellungen im Berufungsurteil stützt sich der streitgegenständliche Beitrag maßgeblich auf die Aussagen der Beklagten zu 3 und gibt ihren Bericht über den Besuch des Mädchens "Lissy" sowie ihre Aussagen in Interviewabschnitten und Zitaten wieder. In seinem Beschluss vom 5. April 2012, auf den es in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, hat das Berufungsgericht darüber hinaus festgestellt , dass die angebliche Verleumdung des Klägers durch seine Arbeitskollegen von der Beklagten zu 3 "kolportiert" worden sei und insbesondere die Passagen, wonach sich für die Beklagte zu 3 immer mehr "Puzzleteile" zusammenfügten , sie ihre "Scham" überwinde und ihr die "Neigungen" des Klägers erst im Nachhinein klar geworden seien, unmittelbar auf ihren Erklärungen beruhten. Die Beklagte zu 3 habe auch gewusst, welche Schlussfolgerungen der Beklagte zu 1 aus ihren Informationen ziehen würde. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht. Sie macht insbesondere nicht geltend, die Beklagte zu 3 sei in dem angegriffenen Beitrag - beispielsweise bei der Beschreibung von "Lissy" mit den Worten "vielleicht 14 Jahre alt" - falsch zitiert worden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass bereits die Äußerungen der Beklagten zu 3 gegenüber dem Beklagten zu 1 die - teils offenen, teils verdeckten - Sachaussagen enthalten, welche der angegriffenen Berichterstattung zu entnehmen sind. Auf die Frage, welche Angaben die Beklagte zu 3 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat, kommt es bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung der Revision nicht an.
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bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bejaht, die nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann.
66
(1) Zwar kann insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass durch den angegriffenen Beitrag die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers verletzt wurde. Denn wie unter I. 1. a) bb) ausgeführt, fällt die Begehung von Sexualstraftaten nicht in den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung. Auch durch die Bekanntgabe der wahren Tatsachen, dass der Kläger eine Geliebte hatte und eine Vergleichsliste über seine Ehefrau und seine Geliebte erstellt hat, haben die Beklagten nicht in diesen Kernbereich eingegriffen. Die bloße Mitteilung ehebrecherischer Beziehungen ohne die Bekanntgabe diesbezüglicher Einzelheiten tangiert die Intimsphäre nicht (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Inhalt der Vergleichsliste zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht worden wäre, kann offen bleiben, da eine derartige Fallkonstellation nicht vorliegt.
67
(2) Die durch die Äußerungen der Beklagten zu 3 bewirkte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt aber besonders schwer. Die Berichterstattung ist in einem außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend und mindert das Ansehen des Klägers besonders nachhaltig. Die darin enthaltenen Vorwürfe treffen den Kläger im Kern seiner Persönlichkeit und sind geeignet, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 3 vorsätzlich handelte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war der Beklagten zu 3 bei der Informationserteilung in vollem Umfang bewusst, wie ihre Äußerungen im Gesamtkontext des von dem Beklagten zu 1 beabsichtigten Beitrags wirken würden; sie nahm dies aus Rache ge- genüber dem Kläger, dem sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes zuschrieb, billigend in Kauf.
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b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Bemessung der Höhe der dem Kläger zustehenden Geldentschädigung.
69
aa) Das Berufungsgericht hat in seine Erwägungen zur Höhe der Entschädigung allerdings zu Recht mit einfließen lassen, dass die Beklagte zu 3 - wie oben ausgeführt - vorsätzlich handelte.
70
bb) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die gegen die Beklagte zu 3 festgesetzte Geldentschädigung müsse bereits deshalb reduziert werden , weil Veröffentlichungen in elektronischen Medien wegen ihrer "Flüchtigkeit" generell mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden seien als solche in den Printmedien. Soweit die Revision darauf abhebt, dass ein Beitrag im Internet nach seiner Löschung - anders als ein Zeitungsartikel - nicht mehr "stofflich" existent und reproduzierbar sei, übersieht sie, dass der Beitrag vor der Löschung von Nutzern kopiert und auf anderen Webseiten abgelegt oder ausgedruckt worden sein kann. Wie bereits unter Ziffer II. 1. ausgeführt, kann die Frage , wie hoch die Geldentschädigung sein muss, um ihrer spezifischen Zweckbestimmung gerecht zu werden, vielmehr nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30).
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cc) Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung beigemessen hat. Wie bereits unter Ziffer I. 2.
c) ausgeführt, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berück- sichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30). Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
72
dd) Da der angegriffene Beitrag nicht in die Intimsphäre des Klägers eingreift , kann sich dieser Gesichtspunkt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht erhöhend bei der Bemessung der Geldentschädigung auswirken.
IV. Anschlussrevision des Klägers
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Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
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1. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Anschließung gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) abweichend von dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr voraus, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist. Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 39).
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2. Auch nach neuem Recht erfordert die Statthaftigkeit der Anschließung allerdings, dass zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der - statthaften - Revision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Denn die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, aaO Rn. 40). Hinzu kommt, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision - wie im Streitfall - zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Der Revisionskläger müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts im Umfang der Nichtzulassung hinnehmen , während der Revisionsbeklagte das Urteil in vollem Umfang seines Unterliegens anfechten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 41; Saenger/Kayser/Koch, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 554 Rn. 5; MünchKomm/ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 554 Rn.  7 a; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rn. 4; Gehrlein, NJW 2008, 896 ff.; aA Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 554 Rn. 4).
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3. Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der statthaften Revision. Während sich die Revision, soweit sie zugelassen wurde, gegen die Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Zahlung einer Geldentschädigung richtet, betrifft die Anschlussrevision einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die ihm durch Beauftra- gung eines Anwalts zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren entstanden sind.
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V. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben, soweit die Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt worden sind und die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von weiteren 50.000 € abgewiesen worden ist. Insoweit war die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Bei der Bemessung der Geldentschädigung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Entschädigung nicht eine Höhe er- reichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285). Galke Wellner Stöhr von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.