Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 25. Okt. 2018 - 11 O 9597/16

published on 25.10.2018 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 25. Okt. 2018 - 11 O 9597/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 78.424.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus eigenem und aus abgetretenem Recht wegen der Veröffentlichung eines Artikels der Beklagten zu 3) und 4) in der Printausgabe der ... bei der Beklagten zu 1) sowie online bei der Beklagten zu 2) am 25.06.2013 geltend.

Der Kläger ist Gründer und war Hauptaktionär der ... AG, Erlangen. Über ihn wurde bereits vor dem streitgegenständlichen Artikel umfassend in der deutschen Presse berichtet, u.a. über die Erhebung einer Anklage gegen ihn zum Landgericht Düsseldorf wegen Insiderhandels, Marktmanipulation oder Prozessbetrugs, wie auch sonst über seine geschäftliche Tätigkeit.

... hatte am 01.01.2010 den Vorstandsvorsitz bei der ... AG übernommen. Am 04.03.2010 fand eine Aufsichtsratssitzung bei der ... AG statt, deren Verlauf im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Am 15.03.2010 legte ... seinen Posten bereits 74 Tage nach seinem Amtsantritt wieder nieder.

Die Beklagte zu 1) ist die Herausgeberin der .... Die Beklagte zu 2) ist die Betreiberin der Internetseite www...de. Die Beklagten zu 3) und 4) sind Journalisten, die bereits seit vielen Jahren für die ... tätig sind.

Die Beklagten gaben dem Kläger mit E-Mail des Beklagten zu 3) vom 19.06.2013, 10:44 Uhr (Anlage B 27) an dessen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers antwortete mit E-Mail vom 19.06.2013, 13:27 Uhr an den Beklagten zu 3) (Anlage B 28), sein Mandant kenne das erwähnte Ermittlungsverfahren nicht. Er weise die Vorwürfe zurück und werde sich zu gegebener Zeit über seine Verteidigerin gegenüber der Staatsanwaltschaft äußern, begreiflicherweise aber nicht vorher gegenüber der Presse.

Am 25.06.2013 wurde sodann folgender Artikel der Beklagten zu 3) und 4) von der ... sowohl im Printmedium als auch online auf der vorgenannten Internetseite veröffentlicht:

„Pleite von ...

Wetten auf den Absturz

Von ..., B., und ..., E.

Im Skandal um die Pleite des Kraftwerkeplaners ... wächst der Druck auf die Hintermänner und die frühere Spitze des Unternehmens. Nach ...-Informationen will der Insolvenzverwalter frühere Vorstände und Aufsichtsräte von ... auf Schadensersatz verklagen. Das könnte richtig teuer werden. Und: Interne Dokumente nähren den Verdacht des Insiderhandels.

Ein weitläufiger Landsitz von 1799, so riesig, dass beim Blick von den sanften Hügeln das kleine Dorf nebenan fast zu verschwinden scheint. Die Familie ... residierte hier bislang offenkundig fürstlich, in West Sussex, einer noblen Grafschaft im Süden Englands. Grüne Wiesen, schlossähnliche Eingangshalle, zehn Schlafzimmer, sechs Bäder, 20 Boxen für Pferde, Tennisplatz und Schwimmbad - wer die Tore passieren darf, blickt auf ein Luxusleben, das viele Anleger in Deutschland verstören dürfte. Denn ... ist eng verbunden mit einem der spektakulärsten und zugleich rätselhaftesten Wirtschaftskrimis der vergangenen Jahre: der Pleite von ... (SM).

Die größten Sonnenkraftwerke der Welt wollte das Unternehmen mit Sitz im fränkischen Erlangen einst bauen, das Ende 2011 in einem Strudel von Skandalen unterging. 30.000 Anleger, Aktionäre und Anleihegläubiger verloren schätzungsweise mehr als 200 Millionen Euro. ... war in weiten Teilen eine Luftnummer. Viele jener Projekte, mit denen Anleger geködert wurden, existierten nur auf dem Papier oder allenfalls in Ansätzen. Längst fragen sich Investoren, Insolvenzverwalter und auch Ermittler, wo das viele Geld geblieben ist, das die Firma über Jahre bei Anlegern einsammelte - und wer am Ende gar am Niedergang des Unternehmens verdiente.

Der ... liegen nun interne Unterlagen vor, die den Verdacht erhärten, dass das Unternehmen wohl zum Spielball nachteiliger Aktiendeals eigener Führungskräfte wurde. Die Spuren führen in die frühere Unternehmensspitze und den Aufsichtsrat um Firmengründer .... Es geht um höchst diskrete Geschäfte, die über die ... Bank in Zürich abgewickelt wurden, jenes verschwiegene Schweizer Geldhaus also, das gerade erst im Zusammenhang mit dem Steuerfall ... ins Gerede kam. Die mutmaßlich krummen Geschäfte mit Aktien von ... tehen im Zusammenhang mit dem Engagement des Spitzenmanagers ... bei dem kleinen Unternehmen.

Große Hoffnungen

Ganze 74 Tage war der ehemalige Chef des Energieriesen ... Anfang 2010 Vorstandsvorsitzender von ... - und weckte große Hoffnungen. Doch schon nach gut zwei Monaten warf ... den Posten hin. Er war der Ansicht, auf zu viele Ungereimtheiten gestoßen zu sein und auf zu wenige Projekte im Vergleich zu den vielen Versprechen. ... verließ das E. Unternehmen im Streit mit Gründer ... und den anderen beiden Aufsichtsräten. Am 15. März 2010 wurde sein Abgang vollzogen und öffentlich gemacht. Doch bereits am 4. März soll es intern Beratungen gegeben haben, von denen Insider sagen, schon dabei sei deutlich geworden, dass ... hinwerfen würde. Was das für die Aktien der Sonnenfirma bedeuten würde, war abzusehen: Der Kurs würde unaufhaltsam abstürzen.

Und so begann in der Schweiz nur wenige Tage nach dem Krisengipfel eine spektakuläre Zockerei. In der Filiale der Bank ... in der Züricher ... schloss ein Kundenbetreuer am Nachmittag des 8. März eine riskante Buchung ab. Die ..., dereinst in E. unter dem Dach des Firmenimperiums von ... später in Luxemburg angesiedelt, wettete mit einer sogenannten Put-Option auf einen Sinkflug der ...-Aktie. Zu einem Zeitpunkt also, als der bevorstehende Abgang ... öffentlich noch gar nicht bekannt war. Gleichzeitig wurden Calls, eine Art Wettschein auf steigende Kurse bei ... verkauft. Man könnte es so formulieren: Die ..., eine Firma aus dem direkten Dunstkreis ... und von ... legte den Schalter um und wettete urplötzlich statt auf den Erfolg auf den Misserfolg von .... Und verdiente so eine Menge Geld. Der ... liegen Kopien der entsprechenden Orders bei ... vor.

Bizarrer Fall

Wenn hier jemand mit Insiderwissen gegen den Absturz der ... Aktien gewettet haben sollte - der ohnehin bizarre Fall ... wäre um eine Facette reicher. Denn trifft das zu, ging es um Informationen, die wohl nur Teile der ...-Spitze haben konnten. Wenn es sogar eine illegale Transaktion gewesen sein sollte, so stünde diese in Deutschland unter Strafe - im schlimmsten Fall drohen mehrere Jahre Haft.

Ein Anwalt ... weist solche Vermutungen zurück. „Einzelheiten des von Ihnen erwähnten Ermittlungsverfahrens kennt mein Mandant nicht. Er weist die Vorwürfe zurück und wird sich zu gegebenen Zeit über seine Verteidigerin gegenüber der Staatsanwaltschaft äußern, begreiflicherweise aber nicht vorher gegenüber der Presse“, sagt ....

Die genauen Umstände, unter denen ... in die Pleite schlitterte, sind noch längst nicht aufgearbeitet. Gleich mehrere Staatsanwaltschaften und Gerichte beschäftigen sich seit Monaten mit dem Fall. Viele der Untersuchungen betreffen die Aktivitäten eines Mannes: ... Jahrgang gelernter Steuerberater, Gründer und langjähriger Aufsichtsrat bei ... Herr über ein Imperium aus zahlreichen Gesellschaften, galt als der mächtige Strippenzieher bei ....

So geht die Staatsanwaltschaft München dem Verdacht des Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz gegen ... und eine weitere Person nach. In N. geht es den Ermittlern in einem Vorermittlungsverfahren um den Verdacht der Untreue gegen .... Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf will ihm in einem anderen Zusammenhang den Prozess machen. Sie hat bereits 2011 Anklage gegen ... und zwei mögliche Komplizen erhoben. Zwischen den Jahren 2002 und 2006 soll das Trio Anleger bei Immobiliengeschäften um bis zu 90 Millionen Euro geprellt haben (AZ ...).

Spuren führen direkt in das Firmenreich von ...

Auch der Insolvenzverwalter von ..., fragt sich, welche Rolle die Hintermänner bei der Pleite von ... spielten. Er spielt nach ... Informationen mit dem Gedanken, frühere Vorstände und Aufsichtsräte von ... auf Schadenersatz zu verklagen. Von hohen zwei-, wenn nicht gar dreistelligen Millionenbeträgen wird gemunkelt. Sein Sprecher mochte dies offiziell nicht bestätigen: „Die Prüfungen zu eventuellen Schadenersatzforderungen laufen noch.“

Neuerdings wirft auch noch das Luxusanwesen in West ... zusätzliche Fragen auf. Denn auch aus England führen Spuren direkt in das Firmenreich von ... Merkwürdig sind die Besitzverhältnisse. Das mondäne Anwesen gehört nach Informationen der ... Zeitung nicht etwa dem Ehepaar ... unmittelbar, sondern einer Firma namens ..., bei der ... und seine Frau jeweils als Company Secretary fungierten. Diese ... Ltd. wiederum ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ... AG Dubai. Und auch Finanztransaktionen zugunsten der ... AG Dubai wiederum liefen über das Konto bei der Schweizer Bank ... - und den gleichen Kundenbetreuer.

„Außergewöhnliche Freizeitmöglichkeiten

Chef der Firma ... AG mit Sitz in E. war über Jahre hinweg ... Später gab er an, er sei aus dem Unternehmen ausgestiegen. Die ... AG hat ihrerseits auch in Dubai eine Dependance. Just jenes Unternehmen, das nach ... Recherchen hinter dem beschriebenen Luxus-Landsitz im Süden Englands steht. Welche Vorteile aber erhofft sich jemand, der eine Immobilie nicht direkt kauft, sondern über eine Gesellschaft, deren Mutter wiederum in Dubai residiert?

Pikanterweise führen auch im Anlageskandal bei ... viele Spuren nach Dubai. Die dortige ... ist nach Informationen aus der Insolvenzverwaltung auch die Muttergesellschaft jener Gesellschaft, die in Deutschland für den Vertrieb von ... Anleihen zuständig war. Ihr Name: ....

Der noble Landsitz in West ... steht derweil zum Verkauf. Für zehn Millionen Euro preist es ein Londoner Immobilienmakler in Hochglanzbroschüren an - samt seiner „außergewöhnlichen Freizeitmöglichkeiten“. Wo ... demnächst wohnen will? ... und sein Anwalt wollten sich zu dem Anwesen und seinen Plänen nicht äußern. Das sei Privatsache.“

Am 26.06.2013 veröffentlichte die überregionale Schweizer Tageszeitung Tages-Anzeiger folgenden Artikel unter Bezugnahme auf den Artikel „Wetten auf den Absturz“ der ... Zeitung:

„Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank ...

Ein deutscher Unternehmer, dessen Solarfirma 2011 pleiteging, lies dubiose Deals mit Optionen über eine Zürcher Privatbank laufen

Von ...

Im April wurde bekannt, dass ...-Präsident ... Schwarzgeld-Millionen auf einem Konto der Zürcher Privatbank ... geparkt hatte, die ihm ein Freund für Spekulationsgeschäfte zur Verfügung gestellt hatte. Jetzt macht ... in Deutschland erneut Schlagzeilen. Diesmal geht es um dubiose Optionendeals, die ein deutscher Geschäftsmann über die Privatbank in Zürich abgewickelt hat.

... der Gründer und Großaktionär der deutschen Solarfirma ... habe am 8. März 2010 bei einem Kundenberater von ... einen heiklen Börsenauftrag platziert, berichtet die »... (SZ), Ihr lägen die entsprechenden Orders bei ... in Kopie vor, schreibt die Zeitung. ... habe mit sogenannten Put-Optionen auf einen Sinkflug der Aktien der börsenkotierten ... gewettet. Gleichzeitig habe er sogenannte Calls auf den ... Titel verkauft. Und dabei sein Insiderwissen missbraucht, das er als Verwaltungsrat der Solarfirma erhielt.

Wenig später, am 15. März 2010, wurde bekannt, dass der damalige Chef von ... das Unternehmen nach kurzer Zeit bereits wieder verlies. Für Insider sei nach internen Beratungen indes schon am 4. März klar gewesen, dass ... den Bettel hinwerfen werde, schreibt die .... Dass der Rücktritt die Aktie abstürzen lasse, sei damals bereits abzusehen gewesen. ... will sich zu den Vorgängen um ... nicht äussern: «Kein Kommentar.»

Mehrere Strafverfahren

Nur Monate zuvor hatte ... gegen den in Deutschland mehrere Strafverfahren laufen, auf steigende Kurse von ... gewettet. Im Dezember 2009 war ... als neuer Chef vorgestellt worden. Eingeweihten war klar, dass sich dies sehr positiv auf die Aktie auswirken würde. In kurzer Zeit schoss der Kurs bis zu 50 Prozent nach oben.

Schon Wochen vor Bekanntgabe des neuen Chefs soll ... 150.000 Millennium-Aktien gekauft haben. Zu diesem Zeitpunkt habe ... als Verwaltungsrat nach mehreren Verhandlungsrunden mit ... gewusst, dass dieser verpflichtete werde. Als die Sache aufflog, rechtfertigte ... sich an einer GV vor Aktionären, er habe das Paket gekauft, um es später an ... weiter zu verkaufen. Von der ganzen Aktion habe er keinerlei Kenntnis gehabt, wehrte ... ab. Der Kurzzeitchef trat nach nur 74 Tagen Amtszeit ab und erstattete später gegen ... und zwei weitere Verwaltungsräte Anzeige, weil ihm in der Solarfirma vieles faul vorkam.

Inzwischen beschäftigen ... Optionendeals die Staatsanwälte. In M. läuft gegen ihn ein Verfahren wegen Insiderhandels. In N. wird wegen Verdachts auf Veruntreuung untersucht. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erhob bereits 2011 in einer anderen Sache Anklage gegen ... und zwei Komplizen. Das Trio habe Investoren bei Immobiliendeals um bis zu 90 Millionen Euro erleichtert. All diese Vorwürfe sind laut ... haltlos und unbegründet.

... musste Ende 2011 die Bilanz deponieren. Viele der angekündigten Solarprojekte entpuppten sich als heiße Luft. Die Aktie stürzte ins Bodenlose. Rund 30000 Kleinanleger verloren in der Pleite mehrere Hundert Millionen Euro. ... dagegen schwelgte weiter im Luxus. In der englischen Grafschaft West Sussex residierte er mit Familie auf einem Landsitz mit zehn Schlafzimmern, sechs Bädern, mit Schwimmbad, Tennisplatz und 20 Pferdeboxen. Inzwischen steht der noble Landsitz für 10 Millionen Euro zum Verkauf.

Über Dubai nach Zürich

Über ... lies ... laut Ermittlern indes noch weitere Transaktionen laufen. Das Anwesen in Südengland kontrollierte der gelernte Steuerberater über eine Briefkastenfirma, die ihrerseits wieder einer Firma in Dubai gehörte, deren Chef ... lange Zeit war. Der Ableger im Golfstaat wurde als Relaisstation benutzt, um Finanztransaktionen über das Konto bei ... abzuwickeln. Laut ... liefen diese über den gleichen Kundenberater der Bank.

Welche Rolle der Ableger in Dubai spielte, will auch der Konkursverwalter von ... wissen. Denn die Briefkastenfirma ist offenbar die Mutterfirma einer Investmentfirma, die in Deutschland für den Betrieb von Millennium-Anleihen zuständig war. Allein über solche Anleihen waren bei Anlegern 170 Millionen Euro eingesammelt worden.“

Auf Antrag des Klägers wurde den Beklagten durch Anordnung des Landgerichts Köln vom 29.07.2013, Az.: ..., im Wege der einstweiligen Verfügung (CBH 2) „(...) verboten, in Bezug auf den Antragsteller folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  • 1.Doch bereits am 4. März 2010 soll es interne Beratungen gegeben haben, von denen Insider sagen, schon dabei sei deutlich geworden, dass ... hinwerfen würde.

  • 2.Die ... SE habe am 8.3.2010 über die Bank ... in Zürich mit einer sogenannten Put-Option auf einen Sinkflug der ... Aktie gewettet, gleichzeitig seien Calls, eine Art Wettschein auf steigende Kurse, verkauft worden und die ... SE habe so eine Menge Geld verdient.

wie geschehen in dem Artikel „Wetten auf den Absturz“ vom 25.6.2013, erschienen in der Printausgabe der „... Zeitung“ und auf der Internetseite www...de.“

Die Konzern-Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) und 2), die ... GmbH, erkannte diese einstweilige Verfügung mit Schreiben vom 09.09.2013 (CBH 3) als endgültige Regelung an.

Der Kläger behauptet, die Tatsachenbehauptungen in dem Artikel seien unwahr. Der dort beschriebene Sachverhalt sei eine freie Erfindung. Weder der Kläger noch die ... SE noch andere Teile der ... Spitze mit Insiderwissen hätten am 08.03.2010 bei der Bank ... auf einen Sinkflug des Kurses der ... Aktie gewettet. Es seien weder neue Put-Optionen gekauft noch Call-Optionen wegen der bevorstehenden Amtsniederlegung von ... verkauft worden. Vielmehr sei eine bestehende Short-Optionsposition (Sell-trade bzw. Verkauf-Opening-Put) geschlossen worden (Buy trade bzw. Kauf-Closing-Put). Damit sei nicht auf fallende Kurse der ... AG gewettet worden, was den Beklagten zu 3) und 4) auch bewusst gewesen sei. Es habe am 08.03.2010 keine illegalen Transaktionen bei der Bank ... gegeben. Ferner sei bei der Aufsichtsratssitzung der ... AG am 04.03.2010 auch nicht deutlich geworden, dass ... sein Amt niederlegen werde.

Durch die falsche Berichterstattung der Beklagten sei eine unterschriftsreife Investorenvereinbarung des Klägers mit der Schweizer/Indonesischen Investorengruppe ... AG gescheitert.

Die ... AG sei ein im Frühjahr 2013 von ... zusammen mit dem indonesischen Investor ... gegründetes ... (Firmennummer ...).

Die ... AG habe einen Cash-Betrag von 17 Mio. Euro zur Verfügung stellen wollen, mit dem der Kläger von der ... GmbH für 9 Mio. Euro die ... GmbH hätte erwerben können und mit den weiteren 8 Mio. Euro deren operativen Betrieb hätte finanzieren können. Hierzu habe man eine Holdinggesellschaft (HoldCo) mit Sitz in der Schweiz gründen wollen. Der Kläger hätte dann über die ... Dubai, zusammen mit der ... Luxemburg, und der ... Ltd., New Delhi/Indien, zu insgesamt 49 % unmittelbar oder mittelbar über die HoldCo an der Flagsol beteiligt sein sollen.

... habe im Frühjahr 2013 Kontakt zu ..., dem zuständigen Ansprechpartner der ... GmbH mit Sitz in Essen aufgenommen.

... habe den Kläger zu einem gemeinsamen Treffen mit ... in London eingeladen, bei dem der Kläger sein Konzept von einem stark erweiterten Investment der Inno ... AG, in deren Mittelpunkt die ... GmbH gestanden habe, präsentiert habe. Demnach habe sich die ... AG zusammen mit der ... AG Dubai ... an der ... beteiligen und deren Erwerb finanzieren sollen, zugleich habe die ... GmbH auf die ... GmbH verschmolzen werden sollen. Auf diese Weise habe das ... GmbH im Bereich der Parabolrinnentechnik um die sogenannte Fresnel-Technik erweitert werden können. Der Kläger habe aufgrund seiner knapp zehnjährigen Tätigkeit im Beirat der ... GmbH neben der Parabolrinnentechnik, die handelnden Personen und die operativen Abläufe bei der ... GmbH gekannt und sei zudem der präferierte Käufer der verkaufsbereiten ... GmbH für deren Beteiligung an der ... GmbH gewesen. Der Kläger habe sich bereits seit Ende 2012 in Gesprächen und Verkaufsverhandlungen mit der Geschäftsführung der ... GmbH befunden. Die ... GmbH habe bereits mit Schreiben vom 14.06.2013 einem Kaufangebot eines Konsortiums unter Federführung der ..., Dubai, in der Letztfassung vom 06.06.2013 mit bindender Exklusivitätsvereinbarung bis zum 22.07.2013 zugestimmt. In der Zwischenzeit habe die ... GmbH erfolgen sollen, die vor dem Hintergrund der zehnjährigen Beiratstätigkeit des Klägers bei der ... GmbH nur als Formsache anzusehen gewesen sei. Der Kläger sei der einzige in Frage kommende Käufer der ...-Anteile gewesen.

... sei von dem Konzept des Klägers sehr angetan gewesen, zumal die ... AG für die technische Umsetzung eines im Mai 2013 akquirierten Auftrags für ein Tankstellen-Recycling-System von der indonesischen Gesellschaft ... eine EPC-Gesellschaft benötigt habe.

Am 18./19.06.2013 sei es in Basel zu einem Treffen zwischen ... als Repräsentanten der ... GmbH, ... und ... als Repräsentanten der ... AG und, dem Kläger gekommen. ... sei dem Treffen am 19.06.2013 telefonisch zugeschaltet worden. Der Kläger habe sein Konzept nochmals ausführlich vorgestellt. Insbesondere sei auch die Leistungsfähigkeit der ... GmbH in Hinblick auf das geplante Indogaz-Projekt erläutert und im Ergebnis bejaht worden. Weiterhin sei eine Beteiligung der ... Ltd. an der geplanten NewCo-Gesellschaft erörtert worden, da diese ein Solarthermie-Projekt mit Parabolrinnentechnik in Indien entwickelt habe. Die ... SaRL als hundertprozentige Gesellschafterin der ... GmbH habe ebenfalls an der geplanten NewCo-Gesellschaft beteiligt werden sollen. Man sei derart verblieben, dass die ... AG eine Board Resolution beschließen wolle, die den formalen Weg bis zum Vertragsschluss regeln solle und ein Investment in Höhe von 17 Mio. Euro zum Erwerb und zur Finanzierung der ... GmbH freigebe. Diese sei am 20.06.2013 gefasst worden.

Mit der neu zu gründenden HoldCo/NewCo habe man mit der Engineering, Procurement und Construction-Kompetenz der ... GmbH insbesondere zwei bereits unmittelbar geplante Projekte realisieren wollen, namentlich ein Projekt in Indonesien („... und ein Solarthermie-Projekt in Indien der Größenordnung 2 × 50 Megawatt („... Die ... AG habe am 18.05.2013 eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit der PT. IndoGaz über den Auftrag, 3.157 Tankstellen in Indonesien mit einem Recyclingsystem auszustatten, getroffen. Der Gesamtauftragswert habe 275 Mio. Euro umfasst. Die ... AG habe sich hierfür bereits zuvor die notwendige Technologie „Optimgaz Model V3“ von der französischen ... SAS gesichert gehabt. Von der ... GmbH sei ein tatsächlicher Gewinn in Höhe von ca. 145 Mio. Euro zu erwirtschaften gewesen.

Die ... Ltd. habe ein „Memorandum of Understanding“ mit der Firma ... Ltd. ausgehandelt, das zum Abschluss eines Power Purchase Agreements für ein Solarthermie-Kraftwerk von bis zu 125 Megawatt berechtigt habe. Die ... Ltd. habe sich bereits die Landrechte für den geplanten Standort gesichert. Hierbei sei mit einem Gewinn der ... GmbH in Höhe von mindestens 80 Mio. Euro zu rechnen gewesen.

Der Kläger sei der ... AG von einem Geschäftspartner als vertrauenswürdig und seriös persönlich empfohlen worden. Auch die ... GmbH habe den Kläger erkennbar als seriösen Geschäftsmann empfunden, weil sie ihn seit Jahren gekannt habe. Die ... AG habe es dem Kläger zugetraut, die ... GmbH, deren operative Abläufe er aus seiner langjährigen Beiratstätigkeit gekannt habe, erfolgreich zu führen. Deshalb habe sich dem Kläger trotz der langjährigen „Kampagnenarbeit“ der Beklagten seit dem 03.06.2011 die einmalige Gelegenheit eröffnet, dass ihm die ... AG 17 Mio. Euro für sein unternehmerisches Handeln anvertraut hätte. Der Weg zum Erwerb der Flagsol-Geschäftsanteile und zur Durchführung der Projekte „... und „... in Indien sei frei gewesen. Ein Scheitern des Projekts sei höchst unwahrscheinlich gewesen.

Durch die Berichterstattung der Beklagten mit oben aufgeführtem Artikel sei die Investorenvereinbarung gescheitert.

Einer der Gesellschafter der Inno ... AG, ..., sei am 25.06.2013 von dritter Seite auf die Berichterstattung der Beklagten über den Kläger aufmerksam gemacht worden. Der Zeuge ... habe angesichts der Berichterstattung des ...-Anzeiger am folgenden Tag und angesichts des Hinweises auf angeblich in Kopie vorliegende Dokumente befürchtet, die Vorwürfe gegen den Kläger könnten der Wahrheit entsprechen und der Kläger könne in Untersuchungshaft genommen werden.

Nach Rücksprache mit seinen Mitgesellschaftern habe sich der Zeuge ... für einen Abbruch der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger und eine Absage der Unterzeichnung der Investorenvereinbarung entschieden und habe dem Kläger diese Entscheidung am 26.06.2013 telefonisch mitgeteilt. Der Zeuge ... habe sich durch die Beteuerungen des Klägers, er habe sich nicht strafbar gemacht, nicht umstimmen lassen.

Die ..., die S... und die ... hätten ihre Schadensersatzansprüche aus dem Scheitern der Investorenvereinbarung und dem Scheitern des anteiligen Erwerbs der ... GmbH an den Kläger abgetreten.

Die zu erwartenden Gewinne der ... GmbH wären an die Gesellschafter ausgeschüttet worden. Aus den beiden bereits unmittelbar geplanten Projekten sei ein ausschüttungsfähiger Gewinn in Höhe von 160,05 Mio. Euro zu erwarten gewesen, von dem auf den Kläger 49 % aus abgetretenem und eigenem Recht entfallen wären, mithin 78,424 Mio. Euro. Bereits mit der verhinderten ...Transaktion allein sei den Gesellschaftern des Konsortiums ein Schaden in Höhe von 29,5 Mio. Euro entstanden, da der Kaufpreis für die Geschäftsanteile der ... GmbH 9 Mio. Euro betragen habe und die Erfolgsbeteiligung bei Verkauf ebenfalls 9 Mio. Euro betragen hätte. Demgegenüber hätten die bei der ... GmbH original verpackten Komponenten einen Anschaffungswert von 47,5 Mio. Euro gehabt.

Der Kläger meint, die Konzern-Muttergesellschaft, die ... GmbH, habe mit der Anerkennung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln als endgültige Regelung auch eingeräumt, dass die entsprechenden Tatsachenbehauptungen unwahr gewesen seien. Die Beklagten hätten bereits ab dem Jahr 2011 eine vehemente Kampagne geführt, um den Ruf der ... AG, ihrer Organe im Allgemeinen und den Ruf des Klägers im Besonderen in Misskredit zu bringen.

Die Beklagten zu 3) und 4) hätten mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gegenüber dem Kläger gehandelt. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten diesen trotz der wiederholt unzutreffenden Berichterstattung der Beklagten zu 3) und 4) über den Kläger, die gezielt auf die Würde des Klägers und dessen Ruf und Ehre abgezielt habe, eine weitere Berichterstattung über den Kläger in ihren Medien nicht verwehrt.

An der Kausalität zwischen der unzutreffenden Berichterstattung der Beklagten und dem Scheitern des Erwerbs der ... GmbH könne kein Zweifel bestehen. Insbesondere wäre es ohne die Berichterstattung der Beklagten nicht zur Berichterstattung des Tages-Anzeigers gekommen, mit dem der Kläger - was unstreitig ist - erstmalig in der Schweizer Presse als mutmaßlicher Krimineller und Wiederholungstäter dargestellt wurde. Damit wäre dem Kläger und Dritten kein Schaden entstanden. Dies gelte vollkommen unabhängig davon, ob ... außer dem Artikel im Tages-Anzeiger auch den Artikel der Beklagten gelesen habe. Der Tages-Anzeiger habe den Artikel der Beklagten weder falsch zitiert, noch den Sachverhalt in völlig anderer Form dargestellt. Die Kernaussagen mit unwahrem Tatsachengehalt seien in beiden Artikeln dieselben. Auch der Artikel der Beklagten habe eine persönliche Verstrickung des Klägers zu verstehen gegeben. Für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs gäbe es keinen Ansatzpunkt.

Ein fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten trete bei vorsätzlichem Handeln zurück. Überdies liege ein eigenes Mitverschulden des Klägers nicht vor, eine Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens seines anwaltlichen Vertreters käme nicht in Betracht, zudem fehle es an einem fahrlässigen Verhalten des anwaltlichen Vertreters des Klägers.

Es läge auch ein eigener Schaden des Klägers vor. Es sei geplant gewesen, den Kläger mit 49 % an dem Konsortium, bei dem konkret die Abwicklung des Recycling-Projekts „... in Indonesien und des Solarthermie-Projekts „... in Indien geplant gewesen seien, zu beteiligen. Hiervon habe er 2,5 % der ... für die Vermittlung übertragen wollen und 5 % der ... Ltd. für ihre Projektentwicklung. Seine dann noch 41,5-prozentige Beteiligung an der ... GmbH habe er in die ... einbringen wollen. Da dies noch nicht erfolgt sei, sei die Geschäftschance noch unmittelbar seinem Vermögen zuzurechnen.

Die hilfsweise erfolgte Abtretung verstoße auch nicht gegen § 181 BGB, da ein Selbstkontrahierungsverbot mangels Interessengegensatzes des Klägers als Alleingesellschafter der Balance... nicht vorliege. Zudem könne sich die ... auf § 824 BGB berufen, weil sich die geschäftsschädigende Kritik in der Berichterstattung der Beklagten vom 25.06.2013 auch gegen die ... gerichtet habe. Die ... und die ... seien als Geschäftspartner des Klägers bzw. der ... in den Schutzbereich des § 826 BGB einbezogen.

Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 78.424.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagten zu 3) und 4) hätten geradezu vorbildlich recherchiert. Durch einen Informanten seien ihnen die Transaktionsunterlagen der Bank ... vom 08.03.2010 zugespielt worden, aus denen der Kauf einer Put-Option auf Aktien der ... durch die ... und der gleichzeitige Verkauf der Call-Option ersichtlich gewesen seien. Weiterhin sei den Beklagten eine Kontobelastung vom 23.02.2010 zugespielt worden, wonach die ... 1,6 Mio. Euro an die ... überwiesen gehabt habe. Daraus hätten sich für die Beklagten Anzeichen für einen möglichen Verdacht eines Insiderhandels im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung ... als Vorstandsvorsitzender der ... AG ergeben. Im weiteren Verlauf hätten sie mit einer Vielzahl von Personen gesprochen, wodurch sie auch Einsicht in das Kündigungsschreiben des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden ... erhalten hätten. Hieraus und aus den Gesprächen sei hervorgegangen, dass bereits nach der Aufsichtsratssitzung vom 04.03.2010 absehbar gewesen sei, dass dieser sein Amt zeitnah niederlegen würde, was am 15.03.2010 erfolgt sei. Dies habe auch der langjährige Vorstand und zeitweise Vorstandsvorsitzende ... bestätigt. Eine von der Klägerseite behauptete bloße „Glattstellung“ offener Positionen aus dem Jahr 2009 sei für die Beklagten jedenfalls nicht erkennbar gewesen und von dem Kläger im Zuge seiner Stellungnahme auch nicht vorgebracht worden.

Die Beklagten tragen vor, die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung seien vollumfänglich gewahrt worden und die Berichterstattung am 25.06.2013 sei ordnungsgemäß gewesen. Der streitgegenständliche Artikel enthalte keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern stelle sich als Ausübung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit dar. Es werde nicht behauptet, der Kläger persönlich habe die Transaktionen veranlasst. Ferner werde nicht behauptet, es habe illegale Transaktionen gegeben, sondern dies werde klar und unmissverständlich lediglich vermutet. Auch die Sichtweise des Klägers sei dargestellt worden. Die Beklagten treffe kein Verschulden, da sie die journalistische Sorgfaltspflicht beachtet hätten, und sie könnten sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Das Verfahren ... vor dem Landgericht Köln könne daran nichts ändern. Damals habe man zum konsequenten Schutz des Informanten ... eine Beendigung des Verfahrens vorgezogen. Es sei auch irrelevant, dass die Put-Option im Rahmen des Schließens“ (Closing) einer zuvor eröffneten Position erfolgte und sie nicht „neu“ eröffnet wurde. Dies sei von den Beklagten auch nicht behauptet worden. Der Klammerzusatz „Closing“ sei von den Beklagten nicht überlesen worden. Durch den aktiv getätigten Kauf einer Put-Option im Rahmen des „Schließens“ (Closing) einer zuvor eröffneten Position kurz vor dem Verfallsdatum könne der gleiche Effekt erzielt werden. Es sei unerheblich, ob es zuvor ein entgegen gesetztes „Opening“ gegeben habe oder ob eine „neue“ Option erstmals eröffnet wurde.

Jedenfalls sei von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen, da dieser von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ausreichend Gebrauch gemacht habe und es zudem versäumt habe, bei einer unterstellt unrechtmäßigen Berichterstattung seinen Anspruch auf Gegendarstellung geltend zu machen. Dabei sei dem Kläger auch das Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen.

Die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten sei nicht kausal für das Nicht-Zustande-Kommen der Übernahme der ... GmbH und die sich daraus ergebenden behaupteten Schäden. Den Vertretern der ... AG sei bereits zuvor bewusst gewesen, dass sie mit dem Kläger ein Risiko eingingen und, dass diesem möglicherweise eine Haftstrafe drohte. Dies habe sich bereits aus der vorangegangenen Presseberichterstattung über den Kläger, wie etwa über die Anklage vor dem Landgericht Düsseldorf ergeben. Die Berichterstattung sei nicht nur durch die Beklagten erfolgt, sondern es sei von den gesamten deutschen Leitmedien umfassend über den Kläger und seine Geschäfte berichtet worden. Jedenfalls sei, wenn überhaupt, was bestritten werde, der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger ursächlich, in dem der Vorwurf des Insiderhandels anders als im Artikel der Beklagten als feststehende Tatsache geschildert werde. Hierfür könnten die Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden. Die Berichterstattung der ... Zeitung sei in dem Artikel des Schweizer Tages-Anzeigers auch falsch wiedergegeben, da die Transaktionen im Artikel der Beklagten gerade nicht unmittelbar dem Kläger persönlich zugeordnet würden. Die Sichtweise des Klägers werde in dem Artikel des Tages-Anzeigers anders als in der ... Zeitung nicht wiedergegeben.

Bei den vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen handele es sich um reine „Fantasie-Gebilde“, um reine Spekulationen. Eine unterschriftsreife Investorenvereinbarung des Klägers mit einer Schweizer/Indonesischen Investorengruppe habe noch nicht vorgelegen. Das insoweit vom Kläger vorgelegte Dokument (CBH 6) passe jedenfalls nicht auf die ... AG. Die vorgelegte Board Resolution der ... AG (CBH 7) enthalte noch keine Zustimmung zum Investment. Das Schreiben der ... GmbH vom 14.06.2013 (CBH 9) stelle eine reine Absichtsbekundung dar und gewähre dem Kläger lediglich einen exklusiven Verhandlungszeitraum bis zum 22.07.2013. Konkrete Zustimmungen oder unterschriftsreife Dokumente habe es im Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Artikels nicht gegeben.

Die Abtretungsvereinbarungen der ..., der ... und der ... mit dem Kläger seien unwirksam. Insbesondere stünden diesen Unternehmen schon keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Eine angeblich unzulässige Berichterstattung über die Person des Klägers könne keine Ansprüche Dritter begründen. Die abgetretenen Forderungen seien zudem nicht hinreichend individualisiert. Auch bestünden jeweils Zweifel an der wirksamen Vertretung der Unternehmen. Bei der ... handele es sich zudem um eine andere Rechtspersönlichkeit als die .... Ein eigener Schaden des Klägers werde nicht vorgetragen.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll vom 08.02.2018 (Bl. 381 d.A.) verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2018 (Bl. 407 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.02.2018 (Bl. 381 ff d.A.) und 21.06.2018 (Bl. 407 ff d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth sachlich und örtlich zuständig.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist gemäß § 1 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Gemäß § 32 ZPO ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Vorliegend werden Ansprüche wegen unerlaubter Handlung in Form einer Presseberichterstattung durch Verbreitung von Druckerzeugnissen wie durch Veröffentlichung im Internet geltend gemacht.

Die ... mit dem streitgegenständlichen Artikel als Druckerzeugnis ist gemäß der Bestimmung des Verbreiters auch in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Nürnberg-Fürth gelangt. Die örtliche Zuständigkeit ist insoweit begründet.

Bei einer Internetveröffentlichung reicht nach Sinn und Zweck des § 32 ZPO die bloße Abrufbarkeit und damit Möglichkeit der Kenntnisnahme zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich bereits eingetreten sein kann oder noch eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten würde, vgl. OLG Jena, BeckRS 2014, 03868.

Ein solcher Bezug zum Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth ist vorliegend gegeben, da der streitgegenständliche Artikel u.a. klar erkennbar das in Erlangen angesiedelte Unternehmen ... betrifft, wie sich bereits aus dem Stichwort, unter dem der Artikel auf der Internetseite aufgeführt wurde „Pleite von ... ergibt.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 824 oder 826 BGB jeweils i.V.m. § 249 ff BGB zu.

Unabhängig davon, ob die jeweiligen haftungsbegründenden Voraussetzungen der einzelnen Deliktstatbestände vorliegend erfüllt sind, fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der geltend gemachten Rechtsgutsverletzung und dem geltend gemachten Schaden.

Zum einen konnte sich die Kammer nicht die Überzeugung bilden, dass das Scheitern der Vereinbarung des Klägers mit der ... AG mit der Folge eines vermeintlichen entgangenen Gewinns in der geltend gemachten Höhe kausal auf die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten vom 25.06.2013 und/oder den Artikel im Tages-Anzeiger vom 26.06.2013 zurückzuführen ist.

Zum anderen fehlt der Zurechnungszusammenhang zwischen der Berichterstattung der Beklagten und dem Abbruch der Verhandlungen zwischen dem Kläger und der ... AG.

Die haftungsausfüllende Kausalität ist, genau wie die haftungsbegründende Kausalität, in drei Schritten zu prüfen. Der Schaden muss äquivalent und adäquat kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruhen und in den Schutzzweck der Norm fallen. Dabei dienen die beiden letzten Kriterien dazu, die uferlose Weite der Kausalität nach der Äquivalenztheorie zu beschränken. Eine bloße Mitverursachung ist dabei ausreichend (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 33). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geringere Anforderungen an die Darlegungslast und an die Überzeugungsbildung des Gerichts zu stellen sind. Die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität obliegt dem Kläger als dem Geschädigten. Daran ändert sich durch § 287 Abs. 1 ZPO nichts (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 287 ZPO, Rn. 1). Durch § 287 ZPO werden aber die Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts reduziert. Demnach kann je nach Lage des Falles eine mehr oder minder hohe, jedenfalls aber überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BeckOK ZPO/Bacher, 29. Ed. 1.7.2018, ZPO § 287 Rn. 17).

1. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme bei Zugrundelegung des Maßstabes des § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung dessen, dass schon eine Mitverursachung ausreicht, bereits nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Berichterstattung der Beklagten vom 25.06.2013 äquivalent und adäquat kausal für den Abbruch der Verhandlungen des Klägers mit der ... AG war.

Nach der Äquivalenztheorie ist jedes Ereignis kausal, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 25).

Adäquat kausal ist ein Ereignis dann, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegt (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 26).

Vorliegend erschien am 25.06.2013 der Artikel „Wetten auf den Absturz“ der Beklagten zu 3) und 4) in der Print- und in der Onlineausgabe der Beklagten zu 1) und 2). Am 26.06.2013 veröffentlichte die überregionale Schweizer Tageszeitung Tages-Anzeiger den Artikel „Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank ... unter Bezugnahme auf den Artikel der ... Zeitung.

Laut den Angaben des Klägers erhielt er dann bereits am Nachmittag des 26.06.2013 eine Absage hinsichtlich des geplanten Geschäfts.

a) Unschädlich ist zunächst, dass letztlich nicht bewiesen ist, dass die Zeugen ... und ... die für den Abbruch der Verhandlungen des Klägers mit der ...g AG verantwortlich waren, die Berichterstattung in der ... Zeitung selbst gekannt haben. Beide Zeugen gaben an, den Artikel in der ... Zeitung nicht gekannt zu haben. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, der Zeuge ... habe in dem Telefonat den Artikel im Tages-Anzeiger erwähnt. Dies lässt die Kausalität nach der Äquivalenztheorie und der Adäquanztheorie jedoch noch nicht entfallen. Ohne die Berichterstattung der Beklagten wäre es nicht zu dem Artikel in der Schweizer Tageszeitung gekommen und es liegt auch nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine Schweizer Tageszeitung die Berichterstattung in der ... Zeitung aufgreift, gerade wenn von einer Schweizer Bank die Rede ist.

b) Das Gericht ist jedoch nicht mit der im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO jedenfalls erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Berichterstattung der Beklagten und/oder der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger kausal, d.h. zumindest mitursächlich, für das Scheitern des Geschäfts zwischen dem Kläger und der ... AG war. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist beweisfällig geblieben.

aa) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugen ... und ... - und damit gleich zwei Zeugen - ausdrücklich angaben, die geschäftlichen Beziehungen mit dem Kläger seien aufgrund des Artikels im Schweizer Tages-Anzeiger beendet worden.

Die Aussagen der beiden Zeugen stimmen insoweit auch in den Kernpunkten überein. So gaben beide an, man habe zu dem Geschäft auch honorige Persönlichkeiten, Personen mit einer gewissen Reputation eingeladen. Durch den Artikel seien die charakterlichen Fähigkeiten des Klägers in Frage gestellt worden und es habe sich demnach bei dem Kläger um einen ehrlosen Geschäftsmann gehandelt. Aus diesem Grund sei er für das Geschäft nicht mehr tragbar gewesen.

Die Aussagen bestätigen zudem den Vortrag des Klägers, wonach die Berichterstattung ausschlaggebend für den Abbruch der Verhandlungen gewesen sein soll.

Vor allem die Angaben des Zeugen ... stimmen weitgehend mit den Angaben des Klägers überein. So hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung erklärt, der Zeuge ... habe in dem Telefonat über die Absage des Geschäfts als Grund angegeben, man müsse befürchten, dass der Kläger in Haft genommen werde. Auch der Zeuge ... gab in seiner Vernehmung an, dass er dies dem Kläger als Grund für die Absage genannt habe. Dass die Angaben zur zeitlichen Einordnung dieses Telefonats auseinander gehen - der Kläger berichtete von einem Telefonat noch am Nachmittag des 26.06., wohingegen der Zeuge ... angab, sich wenige Tage nach Veröffentlichung des Artikels mit dem Zeugen ... abgesprochen zu haben und zwei bis drei Tage nach dem Gespräch mit dem Zeugen ... den Kläger angerufen zu haben - erscheint der Kammer aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von etwa fünf Jahren nicht ungewöhnlich.

bb) Dennoch hat die Kammer im Ergebnis Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ... und ... wonach der Artikel im Tages-Anzeiger und damit auch die Berichterstattung der Beklagten mitursächlich für den Abbruch der Vertragsverhandlungen gewesen sein soll.

(1) So erscheint es zum einen wenig nachvollziehbar, dass der Zeuge ... - was er zweimal betont hat - nicht die Hauptperson bei diesem Geschäft war, letztlich aber die Entscheidung für den Abbruch der geschäftlichen Beziehungen getroffen haben soll. Letzteres geht besonders deutlich aus den Angaben des Zeugen ... hervor, wonach er eine Mitteilung von Herrn ... bekommen habe. Dieser habe bereits eine eigene Entscheidung gefällt gehabt, dass der Vertrag mit Herrn ... nicht machbar sei.

Es verwundert auch, dass bei einem Geschäft, das laut dem Zeugen ... einen „Glücksfall“ dargestellt habe und auch dem Zeugen ... zufolge hoch interessant in Hinblick auf die Geschäfte mit den Indonesiern gewesen sei, ein derart schneller und unreflektierter Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger, der über die ... GmbH die Ingenieurleistung für den Auftrag in Indonesien hätte liefern können, erfolgt sein soll. Dies gilt unabhängig davon, ob nun das Telefonat des Zeugen ... mit dem Kläger bereits am Nachmittag des Erscheinens des Artikels in der Schweizer Tageszeitung erfolgte, wie vom Kläger angegeben, oder erst wenige Tage danach, wie vom Zeugen ... vorgetragen.

So gibt der Zeuge ... an, er habe sich nicht erkundigt, welche Vorwürfe in dem Artikel gegenüber dem Kläger gemacht wurden. Er habe sich den Artikel auch nicht schicken lassen.

Der Zeuge ... gibt an, er habe den Kläger zwei bis drei Tage nach seinem Gespräch mit dem Zeugen ... angerufen. Als er ihn mit den Vorwürfen und mit dem Artikel konfrontiert habe, habe er das relativiert. Er (der Zeuge ... habe aber gar nicht mehr gewollt und sie hätten es schnell beendet.

Im Zusammenhang mit der Anklage vor der großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf gegen den Kläger gab der Zeuge ... hingegen an, der Kläger habe bei dem Treffen am 18./19.06. in der Nähe von Basel gesagt, das sei eine alte Geschichte. Sie werde von der Presse aufgebauscht. Wenn etwas daran wahr wäre, wäre er in Haft. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger ein Exklusivrecht von ... hatte und er davon ausgegangen sei, dass jemand wie ... kein Geschäft mit jemandem macht, der kein ordentlicher Geschäftsmann ist, sei er davon ausgegangen, dass es in Ordnung sei. Sie hätten nicht darüber gesprochen, was genau das Verfahren beinhaltet. Herr ... und Herr ... die ... länger kannten, hätten nur Positives berichtet.

Es wirft jedoch erhebliche Zweifel auf, dass ein bloßer Zeitungsartikel über dubiose Optionen-Deals zur nahezu sofortigen Absage eines äußerst lukrativen Geschäfts, bei dem es sich zudem um einen Glücksfall gehandelt haben soll, geführt haben soll, wohingegen bei einem laufenden Strafverfahren den Unschuldsbeteuerungen des Klägers ohne weiteres geglaubt worden sein soll, ja sogar, ohne sich näher über das Strafverfahren zu informieren. Insoweit ist auch nicht nachzuvollziehen, dass ersteres den von beiden Zeugen erwähnten honorigen Personen nicht zuzumuten gewesen sei, letzteres insoweit jedoch offensichtlich kein Problem darstellte.

Dabei verwundert weiter, dass der Zeuge ... angab, wenn er gewusst hätte, dass dem Kläger in Düsseldorf 1.000-facher Betrug zur Last gelegt wurde, hätten sie mit ihm ein intensives Gespräch geführt und sie hätten nach Beweisen gefragt und er hätte dann auch einen Anwalt beigezogen, um diese Frage zu klären. Dann erscheint es aber wenig schlüssig, bei einem bloßen Artikel über dubiose Aktiendeals, bei denen konkret im Zusammenhang mit diesen nicht von einem laufenden Ermittlungsverfahren die Rede war, die Vertragsverhandlungen ohne entsprechende Maßnahmen nahezu umgehend abzubrechen, selbst wenn in dem Artikel von vorliegenden Bankbelegen die Rede war. Nach der Einlassung des Zeugen ... wurde dem Kläger hier nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, sich umfassend zu dem Artikel zu erklären. Der Zeuge ... gab zu dem Telefonat an: „Als ich ihn mit den Vorwürfen und dem Artikel konfrontiert habe, hat er das relativiert. Ich wollte gar nicht mehr und wir haben es schnell beendet."

Dabei wird nicht verkannt, dass der Kläger in dem Düsseldorfer Strafverfahren letztlich freigesprochen wurde. Maßgeblich muss jedoch der Verfahrensstand Ende Juni 2013 sein und die Frage, wie sich dieses Strafverfahren für unbeteiligte Außenstehende darstellte. Dementsprechend kann es auch dahinstehen, ob sich die Eröffnung des Hauptverfahrens länger hinzog und nach dem Eindruck des Klägers und seiner Strafverteidigerin wegen einer unzureichenden Beweissituation gute Aussichten auf eine Nichteröffnung bestanden haben. Dies gilt umso mehr, als sich der Zeuge ... seinen Angaben zufolge über dieses Strafverfahren ja gerade nicht näher informiert hat.

Ebenso erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Kläger, der nach seinen eigenen Ausführungen bei dem Geschäft mit der ... AG allein durch den Einsatz seines Know-how eine Beteiligung von 41,5 % an der ... GmbH und dem damit verbundenen ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 160,05 Mio. Euro erhalten hätte, die Absage ohne weiteres hingenommen haben soll. Der Zeuge ... gibt insoweit an, der Kläger habe nach der Absage nicht versucht, ihn zu kontaktieren.

Schließlich verwundert es, dass der Zeuge ... allein aus dem Artikel des Tages-Anzeigers den Schluss gezogen haben will, man habe mit einer Inhaftierung des Klägers rechnen müssen, selbst wenn er diese Argumentation gegenüber dem Kläger nur vorgeschoben haben sollte. Der Artikel im Tages-Anzeiger erwähnt eine mögliche Haftstrafe im Zusammenhang mit den aktuellen Optionendeals nicht, wohingegen die Berichterstattung in der ... Zeitung eine solche für den Fall, dass es illegale Transaktion gewesen sein sollten, in den Raum stellt.

(2) Hinzu kommt noch, dass auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage steht.

Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Zeugen im Ergebnis nicht um völlig neutrale Zeugen handelt, sondern dass diese in das in Rede stehende, letztlich nicht zustande gekommene Geschäft ebenfalls maßgeblich involviert waren. Über die ... AG wären die beiden Zeugen nach den Ausführungen des Klägers zu 51 % an dem Geschäft und damit auch an den geltend gemachten ausschüttungsfähigen Gewinnen mitbeteiligt gewesen. Der Zeuge ... gab zudem an, seit 2016 auch wieder geschäftlichen Kontakt mit dem Kläger zu haben. Nicht unerwähnt bleiben kann auch, dass der Kläger der Aussage des Zeugen ... zufolge die beiden Zeugen am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2018 abgeholt hat und alle zusammen Essen gingen, so dass ausreichend Gelegenheit bestand, die Aussagen aufeinander abzustimmen, wenngleich beide Zeugen angaben, die Aussagen seien nicht durchgesprochen worden bzw. man habe nicht über den Inhalt des Verfahrens gesprochen. Hier verwundert allerdings besonders, dass der Zeuge ... das gemeinsame Essen auf die Frage nach Kontakten mit dem Kläger nicht erwähnte.

(3) Trotz der eingangs genannten Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen sprechen (s. B. I. 1. b) aa)), verbleiben im Ergebnis insbesondere aufgrund der Vielzahl von wenig nachvollziehbaren Umständen bei dem Abbruch der Verhandlungen bei der Kammer Zweifel in erheblichem Ausmaß, so dass der Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität, selbst unter Berücksichtigung des herabgesetzten Maßstabs des § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Mitverursachung ausreichend ist, nicht als geführt angesehen werden kann.

2. Geht man entsprechend den Zeugenaussagen davon aus, dass insbesondere der Zeuge ... aber auch der Zeuge ... die Berichterstattung der Beklagten selbst überhaupt nicht gekannt haben, scheidet eine Haftung darüber hinaus auch aus rechtlichen Gründen aus. Der geltend gemachte Schaden fällt in diesem Fall dann nämlich nicht in den Schutzzweck der Norm.

Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der Norm ist zur Vermeidung einer zu weitgehenden Kausalität noch eine wertende Beurteilung vorzunehmen. Der Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen und gerade durch die Pflichtwidrigkeit der Handlung verursacht worden sein. Eine Reihe von normativen Wertungen kann die Zurechnung von Schadensfolgen unabhängig vom konkreten Haftungsgrund einschränken (vgl. Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 29 m.w.N.).

Tritt der Schaden erst durch die Handlung eines Dritten ein, wird der Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht durchbrochen (vgl. Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249, Rn. 47). Der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem schädigenden Ereignis darf aber nicht so entfernt sein, dass ein Einstehenmüssen des Schädigers unzumutbar erscheint. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist dann auszugehen, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstands für das zweite Ereignis völlig unerheblich war. Die Zweitursache muss in Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird und der Schaden dem Erstverursacher nicht mehr zugerechnet werden kann (MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, BGB § 249 Rn. 142 f.).

Vorliegend weicht der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger derart wesentlich von dem Artikel der Beklagten ab, dass bei wertender Betrachtung ausnahmsweise eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Dazwischentreten des Artikels im Tages-Anzeiger anzunehmen ist. Der geltend gemachte Schaden ist den Beklagten demnach jedenfalls nicht zurechenbar.

a) Vergleicht man den Artikel der Beklagten mit dem Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger, so fallen erhebliche Unterschiede auf.

In dem Artikel der Beklagten wird der Vorwurf des Insiderhandels erkennbar als bloßer Verdacht geschildert. So heißt es etwa im Untertitel: „Interne Dokumente nähren den Verdacht des Insiderhandels.“, und im Artikel selbst: „Unterlagen (...), die den Verdacht erhärten ...“. Die Rede ist von „mutmaßlich krummen Geschäften mit Aktien“. Es wird im Konjunktiv dargelegt: „Wenn hier jemand mit Insiderwissen gegen den Absturz der ... Aktien gewettet haben sollte - der ohnehin bizarre Fall ... wäre um eine Facette reicher.“, und: „Wenn es sogar eine illegale Transaktion gewesen sein sollte, stünde diese in Deutschland unter Strafe ...“.

Der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger enthält demgegenüber eine deutliche Verschärfung. In dem Artikel heißt es unter Bezugnahme auf den Artikel der Beklagten: „... habe mit sogenannten Put-Optionen auf einen Sinkflug der Aktien der börsenkotierten ... gewettet. Gleichzeitig habe er sogenannte Calls auf den ... Titel verkauft. Und dabei sein Insiderwissen missbraucht, das er als Verwaltungsrat der Solarfirma erhielt.“ Hier wird als feststehend behauptet, der Kläger habe sein Insiderwissen bei den Optionen-Geschäften missbraucht. Dies geht deutlich über einen bloßen dahingehenden Verdacht, wie ihn die Beklagten in ihrem Artikel formulierten, hinaus. Der Artikel in der ... Zeitung wird insoweit falsch wiedergegeben.

An dieser Stelle zeigt sich zudem, dass in dem Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger die Optionengeschäfte ganz klar dem Kläger persönlich zugeordnet werden. Auch insoweit ergibt sich eine deutliche Abweichung vom Artikel der Beklagten. Dort ist von einer Wette der ...E die Rede. Ein Bezug zum Kläger wird nur über die ... Invest SE hergestellt, die „dereinst in Erlangen unter dem Dach des Firmenimperiums von ... angesiedelt gewesen sei und bei der es sich um „eine Firma aus dem direkten Dunstkreis ... und von ...“ handele. Dem darf nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein konkreter Bezug zum Kläger letztlich durch den Abdruck seiner Stellungnahme hergestellt wird. Insoweit handelt es sich schließlich um eine Obliegenheit, die die Beklagten für das Vorliegen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu erfüllen hatten (vgl. dazu MüKoBGB/Rixecker, 7. Aufl. 2015, BGB § 12 Anh. Rn. 195).

Dabei ist es zudem irrelevant, ob der Kläger die Optionendeals tatsächlich selbst platziert hat, wie zuletzt von ihm vorgetragen. Entscheidend ist, dass dem Kläger durch den Artikel im Tages-Anzeiger anders als in der Berichterstattung der Beklagten ganz konkret Insiderhandel vorgeworfen wird. Der Artikel im Tages-Anzeiger erscheint als eine Vorverurteilung des Klägers, wohingegen der Artikel der Beklagten äußerst vorsichtig formuliert ist. Auch hierbei handelt es sich um ein Kriterium, das für die Frage einer zulässigen Verdachtsberichterstattung von entscheidender Bedeutung ist.

b) Bei der Frage, ob Folgeartikel den Verantwortlichen der ursprünglichen Berichterstattung zuzurechnen sind, muss außerdem die Bedeutung der Pressefreiheit ausreichend Berücksichtigung finden. Müssten Journalisten bei einer Veröffentlichung eines Artikels immer befürchten, auch für etwaige Veränderungen und Verfälschungen in Folgeartikeln zu haften, könnte dies zu einer deutlichen Hemmung bei der Berichterstattung und damit faktisch zu einer Einschränkung der Pressefreiheit führen. Andererseits kann natürlich nicht jede noch so kleine Veränderung den Zurechnungszusammenhang unterbrechen. Insbesondere ist die reine Weiterverbreitung durch Dritte dem ursprünglich Verantwortlichen durchaus zuzurechnen (so für die Weiterverbreitung eines Beitrags im Internet BGH Urt. V. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, LMK 2014, 356424). Ausschlaggebend muss sein, ob die Berichterstattung in dem Folgeartikel ein deutlich anderes Gepräge, gerade auch in Hinblick auf die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung erhält, als der Ausgangsartikel. Dann nämlich ist der Zusammenhang zwischen den beiden Artikeln unter Wertungsgesichtspunkten als so entfernt anzusehen, dass eine Zurechnung nicht mehr erfolgen kann. Dies ist vorliegend der Fall, da in dem Artikel des Tages-Anzeigers der Insiderhandel des Klägers als feststehender Sachverhalt geschildert wird und somit eine Vorverurteilung erfolgt. Ein Abdruck der Stellungnahme des Klägers erfolgt zudem nicht. Bei einer falschen Wiedergabe des Ausgangsartikels, wie vorliegend, ist nach Auffassung der Kammer zudem von einem gravierenden Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten auszugehen, so dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Zurechnung von Folgeschäden aus einer Behandlung durch einen nachbehandelnden Arzt nach einem Behandlungsfehler durch den erstbehandelnden Arzt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs anzunehmen ist (vgl. BGH 2012, 2024, 2025 m.w.N.).

c) Nach Überzeugung der Kammer war vorliegend zudem gerade die Verschärfung der Berichterstattung ausschlaggebend, sofern man denn überhaupt von einer Kausalität der Berichterstattung ausgehen möchte. So gibt der Zeuge ... an: „Die Formulierungen waren aber so eindeutig und krass.“ Nach der Auffassung der Kammer kann man gerade dies aber von dem Artikel der Beklagten, den der Zeuge ... seinen Angaben zufolge ja auch gar nicht gelesen hat, nicht behaupten. Die Bankbelege als Beweise, auf die der Zeuge ... überdies Bezug nimmt, werden vom Tages-Anzeiger ebenfalls ganz klar dem Kläger zugewiesen. So heißt es dort: „... (...) habe am 8. März 2010 bei einem Kundenberater von ... einen heiklen Börsenauftrag platziert, berichtet die «... Ihr lägen die entsprechenden Orders bei ... in Kopie vor, schreibt die Zeitung.“ In dem Artikel der Beklagten ist demgegenüber zwar die Rede davon, dass der ... Kopien der entsprechenden Orders vorlägen. Diese werden jedoch nicht der Person des Klägers zugewiesen, zumal auf diesen auch nicht der Kläger, sondern die ... ausgewiesen ist (vgl. Anlagen B 22 und 23).

d) Bei wertender Betrachtung, bei der auch die besondere Bedeutung der Pressefreiheit nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss nach Auffassung der Kammer demnach vorliegend von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Dazwischentreten des Artikels „Spur in deutschem Insiderfall führt zur Bank ... im Schweizer Tages-Anzeiger ausgegangen werden.

3. Auf die Frage, wie weit die Vertragsverhandlungen mit der ... AG und die beiden Projekte „... und „... bereits fortgeschritten waren und auf die Schadenshöhe kommt es daher nicht mehr an.

Entscheidungserhebliches Vorbringen, welches Anlass zu weiterer tatsächlichen Aufklärung gibt, findet sich in den seit der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen nicht, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten war.

II.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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published on 17.12.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 211/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Holmes als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art
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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.