Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 27. Juni 2018 - 10 O 2699/18

bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Übernahme des Verfahrens 15 O 17/18 KfH des Landgerichts Karlsruhe - Außenstelle Pforzheim - wird abgelehnt.

2. Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärt sich für örtlich unzuständig.

3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Karlsruhe - Außenstelle Pforzheim - zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin - eine in … bei Pforzheim ansässige Lieferantin von … Legierungen - nimmt „die Beklagten“ wegen Forderungen aus Warenlieferung sowie aus damit in Zusammenhang stehenden Darlehens- und Bürgschaftsvereinbarungen in Anspruch. Als „Beklagte“ hat sie in ihrer Klageschrift vom 10.04.2018 angeführt:

„1. Z Abrechnungsstelle …, Inh. Z, … Nürnberg“ (Unterstreichungen - wie auch im Folgenden - durch das Gericht)

sowie

„2. Z, … Nürnberg“.

Die Klägerin hat die Klageschrift am 11.04.2018 bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe - Außenstelle Pforzheim - eingereicht. Darin nahm sie hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe auf mit „den Beklagten“ getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen Bezug. Danach einigten sich die Parteien im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 19./23.11.2015 unter 7.a wie folgt:

„Gerichtsstand ist für beide Teile Pforzheim.“

Im korrespondierenden Bürgschaftsvertrag vom 19./23.11.2015 lautet die unter 2.d getroffene Regelung:

„Gerichtsstand ist das für den Sitz von X … zuständige Gericht (Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 29 ZPO).“

Schließlich heißt es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin zum gleichfalls am 19./23.11.2015 geschlossenen Konsignationslagervertag (betr. die streitgegenständlichen Forderungen aus Warenlieferungen):

„7.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.“

Ergänzend führte die Klägerin aus, der Geschäftsbetrieb „der Beklagten Ziff. 1“ sei in kaufmännischer Weise eingerichtet, sodass mit ihr eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung habe getroffen werden können. In der Folge sei die angerufene Kammer für Handelssachen der Außenstelle Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe sachlich und örtlich zuständig.“

Mit Verfügung vom 12.04.2018 ordnete der damalige Vorsitzende der Kammer für Handelssachen die Zustellung der Klageschrift an beide „Beklagte“ sowie die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an. Außerdem erteilte er u.a. folgende „Hinweise“:

„Woraus ergibt sich, dass mit dem Beklagten zu 2 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden konnte? Woraus ergibt sich, dass die KfH für eine Klage gegen beide Beklagte zuständig ist? § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG setzt für die Zuständigkeit der KfH den Eintrag ins Handelsregister voraus (…).

Frist … für die etwaige Stellung eines Verweisungsantrags an das LG Nürnberg: 24.04.2018“.

Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.04.2018, den Rechtsstreit an eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu verweisen,

„weil die Klägerin das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nicht trennen möchte.“

Für „die Beklagten“ wurde am 25.04.2018 eine Verteidigungsanzeige abgegeben und ein (noch nicht verbeschiedener) Antrag auf Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung bis 25.05.2018 gestellt. Zur örtlichen Zuständigkeit des Prozessgerichts wurde beklagtenseits zunächst keine Stellungnahme abgegeben. Eine Klageerwiderung liegt bis jetzt noch nicht vor.

Mit Beschluss vom 25.04.2018 erklärte sich die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe - Außenstelle Pforzheim - für örtlich und funktional unzuständig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

„Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. (…) Die Kammer für Handelssachen wäre zudem zumindest nicht für beide Beklagte zuständig. Deswegen erfolgt die Verweisung antragsgemäß an die Zivilkammer. Auf die Verfügung vom 12.04.2018 … wird Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wurde zum Verweisungsantrag telefonisch angehört.“

Die Akte zum Verfahren 15 O 17/18 KfH des Landgerichts Karlsruhe ging am 30.04.2018 bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein.

Zur Entscheidung über die Übernahme wird das Verfahren hier unter dem Aktenzeichen 10 O 2699/18 geführt. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 30.05.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass - zusammengefasst - mit Blick auf die § 17 HGB zuwider laufende Aufspaltung des beklagten Einzelkaufmanns in zwei Beklagte seitens des um Verfahrensübernahme ersuchten Gerichts Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit bestünden.

Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.06.2018, eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen, wonach Beklagter „allein Z, wohnhaft … Nürnberg“ sei, sowie den Rechtsstreit im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung an eine Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen. Außerdem modifizierte sie ihre Klageanträge entsprechend dem Antrag auf Rubrumsberichtigung.

Die Beklagtenseite erwiderte hierauf, „der Beklagte“ sei kein Einzelkaufmann. Die Bezeichnung des Unternehmens als „Z Abrechnungsstelle“ stelle demzufolge keine Firma dar, sondern ein bloßes Unternehmenskennzeichen. Der Jahresumsatz des Beklagten „bewege“ sich unter diesem Unternehmen „auf ca. 80 TEUR p.a.“. Es bestehe nur aus ihm selbst, es seien keine „weiteren Angestellten“ vorhanden. Damit seien nicht im Ansatz irgendwelche Merkmale eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs gegeben. Im Übrigen sei es Aufgabe der Klägerin, die für sie günstigen Tatsachen zur Begründung einer abweichenden örtlichen Zuständigkeit darzulegen. Dazu gehöre bei einer Klage gegen eine natürliche Person an einem Ort, der in einer Gerichtsstandsvereinbarung genannt worden sei, die Darlegung, warum die Wirksamkeitsvoraussetzung dieser Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen solle.

II.

Das Verfahren war an das Landgericht Karlsruhe - Außenstelle Pforzheim - zurückzuverweisen, weil das Landgericht Nürnberg-Fürth örtlich unzuständig ist und dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25.04.2018 ausnahmsweise keine Bindungswirkung zukommt, da er sich als willkürlich erweist.

1. Die Aufspaltung des beklagten Einzelkaufmanns Z in zwei Beklagte ist grob rechtsfehlerhaft.

a) Bei der von der Klägerin als Beklagte zu 1) angeführten „Z Abrechnungsstelle“ handelt es sich lediglich um die Handelsfirma des Einzelkaufmanns Z. Die Firma eines Kaufmanns ist indes kein eigenständiges Rechtssubjekt, das etwa selbst Inhaber von Rechten sein oder verklagt werden könnte, vgl. § 17 Abs. 1 HGB. Der Kaufmann kann gemäß § 17 Abs. 2 HGB lediglich „unter“ seiner - nicht notwendig im Handelsregister eingetragenen - Firma, d.h. allein mittels Nennung dieser Bezeichnung, verklagt werden. Beklagtenpartei ist dann gleichwohl allein diejenige natürliche Person, die unter der genannten Firma im Rechtsverkehr auftritt (vgl. z.B. Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 17 Rn. 45 m.w.N.). Dies ist hier - allein - der Einzelkaufmann Z persönlich.

b) Der dagegen beklagtenseits erhobene Einwand, bei der natürlichen Person Z handele es sich nicht um einen Einzelkaufmann, verfängt nicht. Gemäß § 1 Abs. 2 HGB besteht eine gesetzliche Vermutung („es sei denn“) für den Tatbestand eines Vollgewerbebetriebs (allg. M., vgl. nur K. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 1 Rn. 75 m.w.N.). Dies wirkt sich auf die Beweislastverteilung im Zivilprozess so aus, dass derjenige, welcher Rechtsfolgen daraus ableiten will, dass ein Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang keine kaufmännischen Einrichtungen erfordert, die dies belegenden Fakten darlegen und beweisen muss (s. erneut K. Schmidt, a.a.O. § 1 Rn. 76).

Vorliegend mangelt es schon an der hinreichenden Darlegung solcher Umstände. Der Vortrag, der Jahresumsatz des Beklagten im Rahmen seiner diesbezüglichen gewerblichen Tätigkeit belaufe sich auf ca. 80.000 € und es seien keine Angestellten vorhanden, betrifft zwar den Umfang des streitgegenständlichen Gewerbes. Diese Umstände taugen aber weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit dazu, das in Rede stehende Handelsgewerbe tragfähig als Kleingewerbe zu typisieren; auf wie auch immer geartete (Umsatz-) Schwellenwerte (wie z.B. in § 267 HGB oder § 141 AO) kann nicht allein abgestellt werden (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 1 Rn. 23). Entscheidend ist vielmehr das - aufgrund des Vortrags des Beklagten hier nicht zu gewinnende - Gesamtbild des jeweiligen Betriebs. In der Zusammenschau zu betrachten und typisierend zu bewerten sind insofern die äußeren Einrichtungen, das Anlagekapital, der Umsatz, der Ertrag, die Größe und Beschaffenheit der Betriebsräume, die Organisation des Betriebs, Art und Maß der persönlichen Mitarbeit des Unternehmers, die Verwendung kaufmännisch geschulter Hilfskräfte, Arbeitsteilung, Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit sowie die mehr oder weniger verwickelte Gestaltung der geschäftlichen Beziehungen zu einem größeren Kreis von Lieferanten, Kunden und Angestellten (so bereits OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1968 - 15 W 265/68, OLGZ 1969, 131, 132 - Kleingewerbe aufgrund Notwendigkeit komplizierter Abrechnungen trotz geringen Umsatzes verneint).

c) Ungeachtet dessen wäre die Annahme von zwei Beklagten vorliegend auch dann rechtsfehlerhaft, wenn es sich, wie die Beklagtenseite vorträgt, bei der Firma „Z Abrechnungsstelle“ um ein „bloßes Unternehmenskennzeichen“ handeln würde.

2. Davon ausgehend, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth vorliegend nicht gegeben.

a) Beide Parteien sind Kaufleute. Die Klägerin ist eine im Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG und daher Formkauffrau (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB); der Beklagte ist aufgrund der nicht widerlegten gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB (s.o., II.1.b) als Einzelkaufmann zu qualifizieren. Dementsprechend konnten die Parteien die vorgenannten Gerichtsstandsvereinbarungen treffen (vgl. § 29 Abs. 2 bzw. § 38 Abs. 1 ZPO). Zum Nachweis der Prorogationsfähigkeit des Beklagten genügte der - vorliegend unstreitige - Vortrag, dass der Beklagte ein Gewerbe betreibt. Anders als der Beklagte meint, brauchte die Klägerin demgegenüber nicht weiter darzutun, dass dessen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb tatsächlich erfordert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2002 - 14 U 148/01, MDR 2002, 1269, unter II.2.b aa (2) m.w.N.).

b) Bei den Gerichtsstandsvereinbarungen im Darlehens- und Bürgschaftsvertrag handelt es sich - unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit der Bürgschaft wegen Zusammenfallens von Schuldner und Bürge (s. dazu Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 765 Rn. 3) - zwar nicht ausdrücklich um ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarungen. Es fehlen Zusätze wie „nur“, „in jedem Fall“ oder „allein“. Allerdings sprechen im Rahmen der somit gebotenen, an den Umständen des Einzelfalls und den Interessen der Parteien orientierten Auslegung (s. dazu z.B. KG, Beschluss vom 20.05.1998 - 28 AR 34/98, MDR 1999, 56, unter II.; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 38 Rn. 18) der Sitz der Klägerin und die - von dort aus betrachtet - erhebliche örtliche Distanz nach Nürnberg überwiegend dafür, dass für die konkrete Geschäftsverbindung „für beide Teile Pforzheim“ als ausschließlicher Gerichtsstand intendiert war. Daran ändert auch Ziffer 7.2 der AGB der Klägerin nichts, weil diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und daher kein maßgebliches Auslegungskriterium für den hier zu beurteilenden Einzelfall liefern kann. Ungeachtet dessen ist die streitgegenständliche Geschäftsverbindung von den Parteien ersichtlich als einheitliches Vertragsbündel bzw. Gesamtvertrag konzipiert worden, mit der Folge, dass ausdrücklich getroffenen Individualabreden betreffend den Gerichtsstand der Vorrang vor diesbezüglichen AGB einzuräumen ist (§ 305b BGB).

In jedem Fall ist es so, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe - eine dortige Zuständigkeit (bei Nichteintragung der Firma des Beklagten im Handelsregister zumindest eine solche der Zivilkammer) begründet war.

c) Nach alledem kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe ausnahmsweise keine Bindungswirkung im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu, weil er sich als willkürlich erweist. Zwar gebietet die Prozessökonomie Zurückhaltung bei der Annahme von Willkür. Es ist aber anerkannt, dass z.B. bei groben Rechtsirrtümern, bei fehlender gesetzlicher Grundlage oder bei einem offensichtlichen Verstoß gegen geltendes Recht die Bindung wegen willkürlicher Verweisung nicht eintritt (KG, a.a.O., unter III.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2001 - 1 AR 7/01, juris, unter II.2.; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 281 Rn. 17, jeweils m.w.N.). Von einem solchen Fall muss angesichts der grob rechtsfehlerhaften Anwendung des § 17 HGB (s.o., unter II.1.) auch hier ausgegangen werden.

III.

Da das Verfahren aus vorgenannten Gründen nicht übernommen werden kann, konnte der Antrag der Klägerin auf Rubrumsberichtigung hier nicht beschieden werden.

Aufgrund derselben Erwägung kann das Verfahren nicht unmittelbar an eine Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe weiterverwiesen werden. Vielmehr ist das Verfahren an die um eine Verfahrensübernahme ersuchende Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe - Außenstelle Pforzheim - zurückzugeben. Einer solchen Vorgehensweise ist außerdem deshalb der Vorzug zu geben, weil bislang jeglicher Parteivortrag dazu fehlt, ob die Firma des Beklagten im - maßgeblichen (vgl. Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Vorbem. zu § 1 Rn. 65) - Zeitpunkt der Prorogationsvereinbarungen ins Handelsregister eingetragen war.

IV.

Die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit durch das um Übernahme ersuchte Gericht (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 37 ZPO; s. dazu Schultzky, a.a.O., § 37 Rn. 2 sowie - grdlg. - Herz, Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, 1990, S. 96 ff.) war vorliegend nicht veranlasst.

V.

Der Zurückverweisungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (Greger, a.a.O., § 281 Rn. 22).

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 27. Juni 2018 - 10 O 2699/18 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Handelsgesetzbuch - HGB | § 267 Umschreibung der Größenklassen


(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.2. 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.3. Im Jahresdurchschnit

Handelsgesetzbuch - HGB | § 105


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränk

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

Abgabenordnung - AO 1977 | § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger


(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb 1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305b Vorrang der Individualabrede


Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 17


(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 95


(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genosse

Referenzen

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
6 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
20 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.

(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

1.
einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
2.
(weggefallen)
3.
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
4.
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5.
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.

(4) (weggefallen)

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.