Landgericht Münster Beschluss, 01. Sept. 2014 - 9 Qs-220 Js 66/14-41/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beschuldigten vom 10. Juli 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 02.07.2014 (23 Gs – 220 Js 66/14 – 1891/14) wird kostenpflichtig verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Im Rahmen von Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Essen gegen andere Personen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, die regelmäßig Mietfahrzeuge bei verschiedenen Autovermietungen anmieteten, wurden bei Autovermietungen Abfragen durchgeführt. Dabei wurde am 11.02.2014 gegen 17.00 Uhr bekannt, dass die Beschuldigte, die bei den Ermittlungen zuvor keine Rolle spielte, im Jahre 2014 in der Zeit vom 09.01. bis zum 05.02. bereits vier Fahrzeuge bei einer bestimmten Autovermietung in Gronau angemietet und jeweils an einem Tag mehr als 1.500 km zurückgelegt hatte. Außerdem ergaben die Ermittlungen, dass sie für den Folgetag um 11.00 Uhr erneut ein Fahrzeug bei dieser Autovermietung reserviert hatte. Diese wurde daraufhin am folgenden Tag durch Beamte der Zollfahndung „zwecks Erforschung des weiteren Sachverhaltes“ beobachtet, weil nach „kriminalistischer Erfahrung“ aufgrund dieser Anmietungen nicht auszuschließen war, dass die Beschuldigte möglicherweise als Btm-Kurierfahrerin fungierte. Dabei wurde festgestellt, dass um die Mittagszeit ein Fahrzeug bei der Autovermietung vorfuhr, in dem nur eine Person, und zwar –wie sich dann herausstellte- die Beschuldigte saß. Sie entnahm dem Fahrzeug, mit dem sie gekommen war, u.a. eine große schwarze Tasche, die sie in das Mietfahrzeug, einen Renault Mégane mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, stellte. Sodann fuhr die Beschuldigte über die B 54 auf die BAB 31 in Richtung Oberhausen. Anschließend wurde das Fahrzeug durch weitere Zollbeamte, die telefonisch unterrichtet worden waren, einer Zollkontrolle unterzogen, bei der in der schwarzen Tasche etwa 6 kg Marihuana aufgefunden und sichergestellt wurden. Außerdem wurden zwei Mobiltelefone in dem angemieteten Renault sichergestellt und ein bei einer mit Einverständnis der Beschuldigten durchgeführten Durchsuchung ihres eigenen Pkws aufgefundenes Navigationsgerät TomTom.
4Durch den angefochtenen Beschluss ist die Beschlagnahme der Mobiltelefone sowie des Navigationsgerätes angeordnet worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beschuldigte sei verdächtig, am 12.02.2014 unerlaubt Marihuana in nicht geringer Menge besessen zu haben. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen seien die beschlagnahmten Gegenstände von Bedeutung, weil sich aus ihnen Hinweise für die Tat und Tatbeiträge ergäben.
5Dagegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Gegenstände seien herauszugeben, weil das Auto, in dem sie sich befunden hätten, ohne entsprechenden richterlichen Beschluss durchsucht worden sei. Daher seien sämtliche Beweismittel, die in dem Auto gefunden worden seien, unverwertbar.
6II.
7Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch insgesamt unbegründet.
8Das gilt sowohl hinsichtlich der beiden Mobiltelefone, die in dem angemieteten Pkw nach Durchsuchung sichergestellt wurden als auch hinsichtlich des Navigationsgerätes TomTom, das bei der im Einverständnis der Beschuldigten durchgeführten Durchsuchung ihres eigenen Pkws aufgefunden und anschließend sichergestellt wurde.
91.
10Die Beschuldigte ist verdächtig, unerlaubt Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt zu haben. Zutreffend hat das Amtsgericht die Beweiserheblichkeit der beschlagnahmten Gegenstände dargestellt. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
112.
12Die Beschlagnahme der Gegenstände ist rechtmäßig.
13a.
14Dabei führt das Fehlen eines richterlich angeordneten Durchsuchungsbeschlusses nicht zur Rechtswidrigkeit.Bei der Sicherstellung des Navigationsgerätes TomTom lag ohnehin keine Durchsuchungsanordnung der Ermittlungsbehörden zugrunde, denn die Beschuldigte war mit der Durchsuchung ihres eigenen Wagens einverstanden.
15Bezüglich der beiden Mobiltelefone ist die Beschlagnahme nicht zu beanstanden, denn die durch die Zollbeamten vorgenommene Durchsuchung des Pkw Renault Mégane war rechtmäßig.
16Die Durchsuchung war durch § 10 Abs.3 des Zollververwaltungsgesetzes (ZollVG) gedeckt. Durch diese Vorschrift werden dem Zoll die grundlegenden Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, die notwendig sind, um die originären Aufgaben der Zollverwaltung, wie sie in § 1 ZollVG niedergelegt sind, erfüllen zu können. Danach sichert die zollamtliche Überwachung unter anderem auch die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken. Um solche Vorschriften handelt es sich bei den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.
17§ 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZollVG gestattet den Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 ZollVG genannten Aufgaben, Personen und Beförderungsmittel anzuhalten. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder an einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. § 10 Abs. 3 ZollVG setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorschriftswidrig Waren mitgeführt werden, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Das war vorliegend am 12.02.2014, nachdem die Beschuldigte mit dem angemieteten Fahrzeug losgefahren war, der Fall. Durch das Verhalten hatte sich der Hinweis durch das mehrmalige Anmieten von Fahrzeugen für einen Tag mit großen Entfernungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung so verstärkt, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 10 Abs.3 ZollVG vorlagen. Die Beschuldigte war offenkundig selbst im Besitz eines Fahrzeuges und mietete trotzdem einen Pkw an. Außerdem verlud sie eine große Tasche, die erfahrungsgemäß auch für Drogentransporte genutzt werden, in das Mietfahrzeug.
18Ein Eingreifen aufgrund dieser Vorschrift war jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, denn in dem Rückgriff auf § 10 ZollVG kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres eine unzulässige Umgehung verfahrenssichernder Normen der StPO, hier des § 105 StPO, gesehen werden. Das folgt aus der Regelung des § 161 Abs. 2 S. 1 StPO (vergleiche dazu eingehend Meyer - Goßner, StPO, 56. Auflage, § 161, Rn. 18 ff.). Die von den Zollbeamten durchgeführte Durchsuchung stellt allenfalls eine sogenannte doppelfunktionale Maßnahme dar, bei der sich repressive und präventive Aspekte gleichberechtigt gegenüberstehen. Die Durchsuchung sollte vorliegend jedenfalls auch verhindern, dass gefährliche Substanzen (wie Betäubungsmittel) in das Bundesgebiet eingeführt und in Umlauf gebracht werden, so dass durch die Maßnahme gerade auch der Zweck der Gefahrenabwehr verfolgt wurde. Dazu bedarf es jedoch keiner richterlichen Anordnung.
192.
20Aber auch wenn man annimmt, dass ab Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts polizeiliches Handeln den Vorgaben der Strafprozessordnung entsprechen muss und ein Rückgriff auf andere Normen des Polizei- und/oder Ordnungsrechtes, wie § 10 ZVollG nicht mehr möglich ist (vgl. dazu Müller/Römer, Legendierte Kontrollen, NStZ 2012, 543ff), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
21Die Durchsuchung durch die Zollbeamten war ebenfalls gemäß §§ 102, 105 StPO rechtmäßig, weil Gefahr im Verzug vorlag.
22Eine Durchsuchung gemäß § 102 StPO setzt einen auf konkrete Umstände basierenden Verdacht (§ 152 StPO) und damit ebenso wie in § 10 Abs.3 ZollVG ausdrücklich formuliert „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ voraus. Angesichts des gleichgelagerten Eingriffs gibt es keinen Grund, insoweit unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Daher reichen bloße Vermutungen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08).
23Diese konkreten Umstände lagen bei Beginn der Beobachtung der Autovermietung am 12.02. noch nicht vor. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt, dass die Beschuldigte im Jahre 2014 in kurzer Zeit vier Fahrzeuge angemietet und damit an einem Tag jeweils größere Strecken zurückgelegt und ein weiteres Fahrzeug für den Folgetag reserviert hatte. Dies war nach kriminalistischer Erfahrung lediglich ein Hinweis, dass dem Kurierfahrten zugrunde liegen können und damit Anlass für weitere Ermittlungsmaßnahmen. Hinreichend konkrete Umstände ergaben sich -wie oben bereits dargestellt- erst durch das weitere Verhalten der Beschuldigten am 12.02.2014. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte frühestens zu diesem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht angenommen werden. In dem Moment war aber offenkundig Gefahr im Verzug gegeben, so dass ein richterlicher Beschluss nicht mehr herbeigeführt werden musste. Da er mangels hinreichender Umstände vorher hätte gar nicht erlassen werden dürfen, konnte er am 11.02.2014 auch nicht „vorsorglich“ eingeholt werden.
243.
25Vorsorglich weist die Kammer auf folgendes hin: Selbst wenn man am 11.02.2014 bereits hinreichend konkrete Umstände für den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss und damit das Erfordernis eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses annehmen wollte, so führt dies jedenfalls nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Strafprozessordnung stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen auf. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfG Beschluss vom 02.07.2009 – 2BvR 2225/08 m.w.N.). Dies kann hier aus zwei Gründen nicht angenommen werden: Zum Einen wäre die Einschätzung, vor dem Wegfahren mit dem Mietfahrzeug seien keine ausreichen konkreten Verdachtsmomente gegeben, zumindest noch im Rahmen des den Ermittlungsbehörden eingeräumten Ermessens. Zum Anderen ist die Rechtsfrage, ob polizeiliche Befugnisse wie hier nach § 10 ZollVG neben den strafprozessualen bei Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachtes selbständig bestehen bleiben, umstritten. Daher könnte von einem schwerwiegenden Verstoß oder gar willkürlichem Handeln keine Rede sein.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO.
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(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.
(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).
(3a) bis (3c) (weggefallen)
(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.
(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit
- 1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder - 2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.
(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).
(3a) bis (3c) (weggefallen)
(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.
(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit
- 1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder - 2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.
(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.
(3) Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Personen dürfen nur von Bediensteten ihres Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Personen können festgehalten und zur Dienststelle oder einer sonstigen geeigneten Örtlichkeit mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist. Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete Ort bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.
(4) Die Postdienstleister sind verpflichtet, den Zollbediensteten für die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäfts- und Betriebsräumen zu gewähren. Die Zollbediensteten
- 1.
prüfen, ob der Postdienstleister seiner Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekommen ist, - 2.
überprüfen die Postsendungen, die der Postdienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorgelegt wurden, - 3.
führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5 genannten Aufgaben stichprobenweise oder risikoorientierte Zollkontrollen durch oder - 4.
führen alle anderen stichprobenweisen oder risikoorientierten Zollkontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Drittländern oder zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Unionsstatus zu gewährleisten.
(4a) Der Postdienstleister hat die im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten Postsendungen auf Verlangen vorzulegen. Er trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten. Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1, 2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen.
(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief- und Postgeheimnis sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4a eingeschränkt.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.
(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.
(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.
(3) Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Personen dürfen nur von Bediensteten ihres Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Personen können festgehalten und zur Dienststelle oder einer sonstigen geeigneten Örtlichkeit mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist. Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete Ort bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.
(4) Die Postdienstleister sind verpflichtet, den Zollbediensteten für die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäfts- und Betriebsräumen zu gewähren. Die Zollbediensteten
- 1.
prüfen, ob der Postdienstleister seiner Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekommen ist, - 2.
überprüfen die Postsendungen, die der Postdienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorgelegt wurden, - 3.
führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5 genannten Aufgaben stichprobenweise oder risikoorientierte Zollkontrollen durch oder - 4.
führen alle anderen stichprobenweisen oder risikoorientierten Zollkontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Drittländern oder zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Unionsstatus zu gewährleisten.
(4a) Der Postdienstleister hat die im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten Postsendungen auf Verlangen vorzulegen. Er trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten. Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1, 2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen.
(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief- und Postgeheimnis sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4a eingeschränkt.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.