Landgericht Münster Urteil, 20. Feb. 2015 - 9 KLs 61 Js 1765/13 (22/14)
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 5; 267 Abs. 1, Abs. 4; 25 Abs. 2; 52; 53 StGB.
1
G r ü n d e :
2I.
3Nach Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte, der einen jüngeren Bruder, den anderweitig wegen auch diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten verurteilten G. H, und einen älteren Bruder hat, altersgemäß mit sechs Jahren eingeschult. Die dritte Klasse der Grundschule musste er wiederholen. Die Hauptschule besuchte er bis zur sechsten oder siebten Klasse. Da seine schulischen Leistungen nicht gut waren, schickte ihn sein Vater 13- oder 14-jährig in ein Internat in die U. Dort erreichte er nach vier Jahren den Realschulabschluss, der in Deutschland nach Angaben des Angeklagten auch anerkannt wurde. Die Wochenenden in der Internatszeit verbrachte der Angeklagte bei seinen Großeltern. Nachdem diese verstorben waren, kam der Angeklagte zurück nach Deutschland und nahm an einem Berufsförderlehrgang im Berufskolleg M teil. Er absolvierte dort verschiedene Praktika für zwei Jahre und hatte in Aussicht, eine Lehrstelle im L1fahrzeuggewerbe zu bekommen. Infolge finanzieller Schwierigkeiten des angestrebten Ausbildungsbetriebes zerschlug sich diese Perspektive. In der Folgezeit führte der Angeklagte deswegen mit seiner Mutter und seinem Bruder N einen Imbissbetrieb im Hause der Eltern, das diese 1997 oder 1998 erworben hatten, als der Vater arbeitslos wurde. Da der Angeklagte häufige Fehlzeiten aufwies, weil er zu seiner späteren Frau U1 „abgehauen war“, wie er es ausdrückte, anstatt zu arbeiten, wurde der Imbiss nicht mit ihm weitergeführt. Für drei bis vier Monate arbeitete der Angeklagte in einer Kunststofffabrik, bis diese geschlossen wurde. Dort war er mit der Produktion von Eimern als ungelernte L1 beschäftigt. Anschließend arbeitete er für zwei Monate in einem Sägewerk in I.
4Der Angeklagte betrieb in der Folgezeit den „Extertaler Autohandel“, der auf seinen Namen auch gewerblich angemeldet war. Der Angeklagte erwarb billige Kleinfahrzeuge, restaurierte diese und verkaufte sie anschließend weiter. Nach seinen Angaben erzielte er damit einen Gewinn von 1.000,00 € monatlich. Der jüngere Bruder des Angeklagten, der Zeuge G. H, wurde in dieser Zeit von der Bundeswehr vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 bis 40.000,00 € entlassen. Er arbeitete in der Folgezeit im Autohandel des Angeklagten mit. G. H baute Kontakte zu Autohäusern auf und regelte die Geschäfte mit Banken und anderen Firmen. Er hielt die Aufbereitung von Kleinfahrzeugen nicht für sinnvoll und die Geschäfte wurden auf teurere Wagen ausgedehnt. Nach etwa eineinhalb Jahren gab es Ärger mit dem Finanzamt, auch waren Rechnungen nicht bezahlt. Der Betrieb wurde dann abgemeldet.
5Die spätere Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin U1 H, hatte bereits vor der Eheschließung im Jahre 2010 unter ihrem Namen die Firma „E“ gegründet, weil der Angeklagte und sein Bruder wegen negativer Schufa-Auskünfte als Firmeninhaber nicht in Betracht kamen und die Ehefrau des G. H sich geweigert hatte, die Firma unter ihrem Namen anzumelden. Die Zeugin U1 H hatte von Geschäften mit Autos keine Ahnung und leistete für die Firma allenfalls Unterschriften. Der Angeklagte und sein Bruder führten faktisch die Firma als Partner.
6Aus der Ehe des Angeklagten ist ein heute etwa drei Jahre alter Sohn hervor gegangen. Im Sommer 2014 während der Untersuchungshaft des Angeklagten wurde der 2. Sohn des Paares geboren. Die Ehefrau des Angeklagten ist Hausfrau und Mutter.
7Im Jahre 2012 hatte der Angeklagte den Imbiss im Hause der Eltern renoviert und im März 2013 eröffnet. Er betrieb dieses Lokal zunächst mit dem Onkel des Zeugen H. D, später alleine. Der Angeklagte bestritt den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aber im Wesentlichen aus dem Autohandel.
8Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 29.09.2014 ist der Angeklagte u.a. wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
91.
10Das Amtsgericht M verhängte am 25.05.2000 im Verfahren 24 Ds 44 Js 307/00 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war. Nach Widerruf der Strafaussetzung war die Strafvollstreckung erledigt am 13.05.2002.
112.
12Am 27.07.2004 verurteilte das Amtsgericht M den Angeklagten im Verfahren 43 Js 413/04 23 Ls 31/04 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 19.09.2007 erlassen.
133.
14Am 06.06.2012 verhängte das Amtsgericht E1 im Verfahren 41 Js 916/10 2 Ds 1116/11 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung bis zum 05.06.2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
154.
16Am 25.02.2013, rechtskräftig seit dem 05.03.2013, verurteilte das Amtsgericht I den Angeklagten im Verfahren 10 Ds 35/12 1543 Js 82849/11 wegen Beihilfe zum Betrug, begangen am 07.07.2011, unter Einbeziehung der Entscheidung vom 06.06.2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
17II.
18Der Zeuge H. D, den die 12. Kammer des Landgerichts N1 wegen hier in Rede stehender Taten rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hat, half dem Angeklagten und seinem Bruder G. in der Firma E, gegen Entlohnung mit. Den Zeugen P hatte der Zeuge G. H beim Pokerspielen kennengelernt.
19Im Frühjahr 2013 kamen der Angeklagte und die Zeugen G. H, P und H. D überein, zum Zwecke einer dauerhaften, lukrativen Einnahmequelle in großem Stil Betrugs- und Urkundsdelikte zu begehen. Dabei bewarb die Tätergruppe per Internet – über die Portale „autoscout.24“ bzw. „mobile.de“ – von ihr unter einer fingierten Identität eines tatsächlich nicht existierenden Händlers angebotene, vermeintlich zum Verkauf stehende hochpreisige Fahrzeuge, namentlich sog. „Sports Utility Vehicle“ (SUV) der Marken Porsche, BMW, Mercedes. Tatsächlich sollten die Interessenten um den Kaufpreis geprellt und die jeweiligen Fahrzeuge zwar mehrfach verkauft, aber nicht geliefert werden. Für die Fahrzeugkategorie „SUV“ hatte sich die Tätergruppe bewusst entschlossen, weil es sich dabei um Fahrzeuge mit gesteigerter Nachfrage handelte, die zu einem hohen Preis insbesondere auch ins Ausland verkauft werden konnten. Die – auf Grund von Leasing oder später eines käuflichen Erwerbs – vorhandenen Fahrzeuge sollten – wie dann auch geschehen – neben weiteren Fahrzeugen bewusst preisgünstig in das Internet eingestellt werden, um das Interesse der Kunden gerade auf diese Fahrzeuge, die man im Bedarfsfall vorführen konnte, zu lenken. Die Auslieferung der jeweils beworbenen Fahrzeuge an die Kunden sollte indes gerade nicht erfolgen, nur zum Ende der jeweiligen Tatserie sollte gegebenenfalls das verkaufte Auto entweder an einen weiteren Kunden gegen den entsprechenden Preis ausgeliefert oder aber verpfändet werden, auch um den Verbleib des Wagens gegenüber den betrogenen Kunden zu verdunkeln.
20Der Zeuge P übernahm im Rahmen des Plans die Aufgabe, gefälschte italienische Personaldokumente (Führerscheine und Personalausweise) zu besorgen, die ein Lichtbild des nach außen – gegenüber Vermietern, Behörden, Banken, Autohäusern, Kunden – auftretenden Zeugen H. D enthielten und auf einen erfundenen italienischen Namen („N1“, „F“, „B“) lauteten. Wer auf die jeweiligen Scheinnamen gekommen ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Zudem erklärte sich der Angeklagte P bereit – wie bei den Taten in Hannover/Ronnenberg und E3 auch geschehen – die für die Betrugstaten notwendigen Kaufvertragsdokumente unterstützend mit zu konzipieren.
21Aufgabe des gewandt auftretenden Zeugen H. D sollte nach dem Willen der Tätergruppe sein, den Schein eines Kfz-Handels unter gefälschten italienischen Namen durch Anmietung einer Wohnung, Anmeldungen beim Einwohnermelde- und Gewerbeamt, Eröffnung mehrerer Konten sowie Beantragung einer Steuernummer bzw. Umsatzsteuernummer glaubhaft aufzubauen und sodann gegenüber den Kunden bzw. Betrugsopfern im persönlichen Kontakt überzeugend zu vertreten.
22Der Angeklagte und der Zeuge G. H übernahmen das wirtschaftliche Risiko, indem sie hinsichtlich der anstehenden Investitionen – wie Ausweiskosten, Mietkosten, Fahrzeugkosten etc. – in Vorleistung traten. Der Angeklagte entschied gegebenenfalls mit seinem Bruder jeweils welche Fahrzeuge ab welchem Baujahr, Farbe, Ausstattung usw. angeschafft und in welches Land die Wagen verkauft werden sollten. Zur Vorbereitung der Fahrzeugauswahl suchten die Zeugen G. H und H. D auch aus dem Internet infrage kommende Inserate heraus. Sie druckten die Verkaufsanzeigen aus und legten sie dem Angeklagten vor. Dieser nahm dann einen Vorschlag an oder lehnte ihn ab. Der Zeuge H. D hatte insofern kein Mitspracherecht. Vor jedem Autokauf gab der Angeklagte in seiner Wohnung an den Zeugen G. H entweder alleine, gelegentlich auch im Beisein des Zeugen H. D, die zum Erwerb der Fahrzeuge jeweils erforderlichen Geldbeträge (Leasing Sonderzahlung für den BMW X5 aus Hannover, Kaufpreise für die übrigen Wagen). Die Erlöse aus den hier in Rede stehenden Straftaten wie auch die Firmenkasse der Firma E wurden vom Angeklagten in seiner Wohnung verwahrt.
23Der Zeuge G. H sollte zudem – wie später geschehen – die eigentliche Geschäftsabwicklung unter Einschluss des Vertragsschlusses in der Regel tonangebend vornehmen, etwa durch das Führen anstehender Telefonate, Unterzeichnung der Kaufverträge sowie Abwicklung der E-Mail-Korrespondenz.
24In Ausführung dieses gemeinsamen Tatplanes kam es zu folgenden Taten, wobei alle Käufer davon ausgingen, das jeweilige Fahrzeug ordnungsgemäß vom Berechtigten zu erwerben. Die Käufer, denen das Fahrzeug nicht übergeben wurde, hätten den jeweiligen Kaufpreis nicht gezahlt, wenn sie die wahren Umstände gekannt hätten und ihnen bekannt gewesen wäre, dass ihnen das jeweilige Fahrzeug nicht übergeben werden würde.
25- 26
1. (Hannover/Ronnenberg)
Die erste Tatserie sollte nach dem Willen der Tätergruppe im Bereich Hannover/Ronnenberg unter der Scheinidentität N1 durchgeführt werden. Die Ausweise hatte absprachegemäß der Zeuge P besorgt, nachdem er zuvor Ausweisfotos des Zeugen H. D erhalten hatte. Für die Übergabe der Personaldokumente fuhren der Angeklagte und die Zeugen G. H und H. D nach Hannover. Der Zeuge P übergab in einem Imbiss eine gefälschte ID Karte und einen Führerschein mit den Bildern des Zeugen D auf den Namen N1. Dafür übergab der Angeklagte dem Zeugen P im Beisein der übrigen Beteiligten jeweils 7.000,00 € pro gefälschtes Dokument, mithin 14.000,00 €.
28Zur Vorbereitung der vorrangig ins Auge gefassten Betrugstaten fuhren die Zeugen G. H, P und D unter Ausnutzung der besonderen Ortskenntnisse des Zeugen P in Hannover/Ronnenberg jeweils gemeinsam zu Autohäusern, Banken und Behörden, um am 24.01.2013 in Ronnenberg einen Wohnsitz und sodann einen Kfz-Handel H1 anzumelden und am 23.01. und 25.02.2013 ein Privatgirokonto (Nr. XXX) und ein Geschäftsgirokonto (Nr. XXX) bei der Deutschen Bank in Hannover zu eröffnen. Die Unterschriften leistete der Zeuge D als N1 unter Vorlage des auf diesen Namen lautenden, gefälschten Personalausweises. Hinsichtlich dieser Vorgänge (Anklagefälle 1-4) ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft N1 mit Beschluss vom 06.02.2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
29a.
30Zur weiteren Vorbereitung der betrügerischen PKW-Verkäufe trafen sich die Zeugen G. H und H. D beim Angeklagten mit diesem und überlegten, welches Fahrzeug als Tatgegenstand geeignet wäre. Dazu durchforsteten sie das Internet nach entsprechenden Wagen. Der Zeuge G. H schlug dann in Abstimmung mit dem Angeklagten vor, einen BMW X5 zu leasen, der von der BMW-Niederlassung in Hannover (Expopark) angeboten wurde.
31Der Angeklagte selbst war in Hannover nicht anwesend. Der Zeuge G. H erstattete ihm jedoch laufend Bericht über den Fortgang der gemeinsam geplanten Taten.
32aa) Fall 15 der Anklage
33Auf Grund des gemeinsam gefassten Tatentschlusses stellte der Zeuge H. D unter Vorlage des gefälschten Personalausweises als „N1“, um über seine wahre Identität und seinen tatsächlichen Namen zu täuschen, bei der C – Financial Services – den Antrag, den BMW X5, amtl. Kennzeichen „I1“, zu leasen. Der Zeuge H. D stellte hierzu in Begleitung des Zeugen P, der das Auftreten des H. D überwachen sollte, bei der C am 15.03.2013 einen schriftlichen Leasingantrag mit einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 351,76 € brutto. Die C nahm den Antrag im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben sowie einer vorhandenen Bereitschaft zur Zahlung der Leasingraten am 21.03.2013 an. Der von der C finanzierte Preis betrug 39.450,00 €, abzüglich einer geleisteten Sonderzahlung von 10.000,00 €. Dieses Geld hatte der Zeuge G. H zuvor vom Angeklagten aus dessen Wohnung abgeholt und dem Zeugen H. D übergeben, damit er die geforderte Sonderzahlung erbringen konnte. Desweiteren bestand innerhalb der Tätergruppe Einigkeit darüber, dass die jeweils fällig werdenden Leasingraten – wie sodann auch geschehen – nicht beglichen und das Leasingfahrzeug nicht zurückgegeben werden würden.
34Die Tätergruppe inserierte das am 21.03.2013 ausgelieferte Leasingfahrzeug sowie auch weitere, zum Teil von der BMW Niederlassung Hannover dem Zeugen D alias N1 zu Probezwecken überlassene – und bei dieser Gelegenheit von der Tätergruppe fotografierte – hochwertige Fahrzeuge, unter anderem einen BMW X6 in dem Internetportal „mobile.de“. Sie nutzten dazu bewusst eine bereits längere Zeit existierende Händlerseite, die der Zeuge G. H zu diesem Zweck für 10.000,00 € angekauft hatte. Die für Besucher der Seite „mobile.de“ einsehbare, ältere Registrierung sollte das Vertrauen der Kunden in die Seriosität des tatsächlich nicht existierenden Unternehmens des N1 „H1“ stärken.
35bb) (Fall 17 der Anklage)
36Der Kunde A. L kaufte mit schriftlichem Vertrag vom 12.04.2013 den BMW X5 zum Kaufpreis von 26.000,00 €. Der Käufer leistete durch einen Mitarbeiter, der das Fahrzeug besichtigte, am selben Tag eine Baranzahlung in Höhe von 1.000,00 € und überwies am 17.04.2013 den restlichen Kaufpreis in Höhe von 25.000,00 € auf das Konto des N1 bei der Deutschen Bank Hannover. Im Hinblick auf eine konkret in Aussicht gestellte Fahrzeugübergabe holte der Zeuge H. D den Mitarbeiter des Kunden A. L am 22.04.2013 vom Flughafen ab und brachte ihn in ein Hotel. Zur vereinbarten Übergabe des Fahrzeugs am 23.04.2013 erschien der Zeuge D nicht mehr. Vielmehr erhielt der Mitarbeiter des Kunden A. L an diesem Tag wiederholt Anrufe von D, die ausschließlich dem Zweck dienten, ihn möglichst lange hinzuhalten.
37Der BMW X5 wurde durch den Zeugen G. H zum Abschluss der vorstehend geschilderten Betrugsserie bewusst beschädigt, um den Wagen über das Internet in einer anderen Fahrzeugkategorie („beschädigte Fahrzeuge“) – möglichst unentdeckt von den betrogenen Kunden – verkaufen zu können. Auf diese Weise veräußerte der Zeuge H. D das Fahrzeug am 23.04.2013 unter Vorlage einer gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II zum Preis von 23.800,00 €. Hinsichtlich dieses Verkaufs (Anklagefall 16) ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft N1 mit Beschluss vom 6.2.2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
38b)
39Der Angeklagte und der Zeuge G. kamen überein, dass die Abwicklung des Fahrzeugleasings von der Stellung des entsprechenden Antrages bis zur Annahme durch die finanzierende Bank zu zeitaufwändig sei und beschlossen eine Änderung der zukünftigen Strategie. Sie stockten das erhaltene Geld mit weiteren Eigenmitteln auf und erwarben sodann zur Begehung weiterer Betrügereien ein Fahrzeug vom Typ „Mercedes ML 350“, amtl. Kennzeichen „I2“, zum Preis von ca. 65.000,00 €. Auch dieses Fahrzeug inserierte die Tätergruppe in der Absicht, Kaufpreiseinnahmen zu erzielen, das Fahrzeug jedoch nicht auszuliefern zu einem bewusst günstig gewählten Preis auf der bereits eingerichteten Händlerseite des Internetportals „mobile.de“.
40aa) (Fall 18 der Anklage)
41Unter dem 15.04.2013 kaufte die Fa. „O“ mit schriftlichem Vertrag vom 15.04.2013 den Mercedes zu einem Preis von 57.500,00 €. Die Überweisung des Kaufpreises erfolgte auf das Konto des N1 bei der Deutschen Bank Hannover. Unter dem Vorwand, der Kaufpreis sei noch nicht eingegangen und er müsse noch weitere Dinge erledigen, u. a. das Fahrzeug abmelden, gelang es dem Zeugen D alias N1 mit dem verkauften Fahrzeug wegzufahren. In anschließenden Telefonaten entschuldigte der Zeuge D seine verzögerte Rückkehr u. a. mit Verkehrsbehinderungen und hielt den Abholer der Fa. „O“ so hin. Zu einem weiteren Treffen und einer Übergabe des Fahrzeugs kam es – wie geplant – nicht. Der Zeuge H. D holte den Kaufpreis in einer Summe von der Bank ab und übergab ihn an den Zeugen G. H, der ihn noch im Beisein des Zeugen H. D an den Angeklagten weiter reichte.
42bb) (Fall 19 der Anklage)
43Das Unternehmen „M1“ mit Sitz in Tschechien kaufte mit schriftlichem Vertrag vom 15.04.2013 den Mercedes ML 350 zu einem Preis von 47.800,00 €. Am 17.04.2013 wurde auch hier die Überweisung des Kaufpreises auf das Konto bei der Deutschen Bank Hannover veranlasst. Das Fahrzeug wurde – wie geplant – nicht übergeben. Der Zeuge H. D holte das Geld ab und übergab es dem Zeugen G. H. Dieser übergab noch im Beisein des Zeugen H. D das Geld vollständig an den Angeklagten.
44cc) (Fall 20 der Anklage)
45Mit Vertrag vom 23.04.2013 kaufte die Fa. „O1“ mit Sitz in Frankreich den Mercedes zum Preis von 47.000,00 € von N1und veranlasste die Überweisung des Kaufpreises in zwei Teilzahlungen – am 23.04.2013 (43.000,00 €) sowie am 24.04.2013 (4.000,00 €) – auf das Konto des vermeintlichen Verkäufers. Den Kaufpreis verwandte der Zeuge G. H zum Erwerb eines weißen Mercedes E 350 Cabriolet, den er dem Angeklagten wie ein Geschenk, das mit einer seidenen Plane verpackt war, überreichte.
46c) (Fall 21 der Anklage)
47Mit schriftlichem Vertrag vom 11.04.2013 verkaufte die unter dem Namen „H1“ agierende Tätergruppe ein lediglich zu Probezwecken entliehenes vom Angeklagten und dem Zeugen G. H als geeignet angesehenes Fahrzeug, Typ „BMW X6“, zu einem Preis von 34.750,00 € an die Fa. „Autogalerie U“. Der Inhaber des den Wagen kaufenden Unternehmens überwies den Kaufpreis am 15.04.2013 auf das Geschäftsgirokonto Nr. XXX bei der Deutschen Bank Hannover. Obschon das Geld bereits eingegangen war, log der Zeuge D den Fr. U, der das Fahrzeug für seinen Bruder F. U, Inhaber der Fa. „Autogalerie U“ abholen sollte, dahin an, dass das gekaufte Fahrzeug auf Grund eines bis dahin nicht feststellbaren Geldeingangs noch nicht herausgegeben werden könne. Tatsächlich war die Kaufpreissumme von dem Konto der Deutschen Bank bereits unmittelbar nach der Überweisung vom Zeugen H. D abgehoben und an den Zeugen G. H weitergegeben worden.
48Nach Abholung der Kaufpreise aus den Verträgen mit L sowie den Firmen „Autogalerie U“, „LD Trucks S.R.O“, „O“ trafen sich die Zeugen G. H, P und H. D an der Weser in S1 und teilten die Einnahmen in Anlehnung an einen zuvor festgelegten Verteilungsschlüssel untereinander auf. Der Zeuge G. H behielt dabei für sich und den Angeklagten als Finanzierer der Betrugsserie und mithin Träger des wirtschaftlichen Risikos jedenfalls den größten Anteil der Tatbeute. Dem Angeklagten P wurde zumindest ein fünfstelliger Betrag zugeteilt.
49Später erhielt der Zeuge G. H die Nachricht, dass noch der Kaufpreis aus dem Vertrag mit der Firma „O1“ in Höhe von 47.000,00 € auf dem Konto des N1 eingegangen ist. Er nahm daraufhin Kontakt mit dem Zeugen H. D auf und beide kamen überein, diesen Betrag unter Ausschluss des Zeugen P abzuholen und aufzuteilen. Absprachegemäß sperrte der Zeuge H. D bei der anschließenden Abholung des Geldes zugleich die Möglichkeit des Online-Banking, so dass der – mit Kontoberechtigungen ausgestattete – Zeuge P die Geldbewegungen nicht mehr nachvollziehen konnte.
50Den Mercedes ML 350 übergab der Zeuge G. H für ein Darlehen in Höhe von 34.000,00 € an ein Pfandhaus.
51Der Zeuge G. H kaufte für sich im Anschluss einen Audi R8 Spider für 118.000,00 €. Er hatte dazu etwa 90.000,00 € aus den zuvor erwähnten Hannoveraner Geschäften verwendet sowie etwa 20.000,00 € aus der Kasse der Firma E2 entnommen. Der Zeuge H. D gab 8.000,00 € dazu, die er nach dem Verkauf des Audi R8 Spider zurückerhalten sollte. Außerdem durfte der Zeuge H. D gelegentlich mit dem Wagen fahren.
52Der anderweitig verurteilte P schöpfte den Verdacht, dass er bei den Taten in Hannover um einen weiteren Anteil an der Tatbeute betrogen worden war. Er entschloss sich daher zusammen mit zwei weiteren Tätern, u.a. einem anderweitig verfolgten Z, den Zeugen D im Studentenappartement des Z in C3 auch mit Gewalt zu dem Zweck zu bedrohen, um herauszufinden, ob er –P- bei der Aufteilung betrogen worden war. P lockte D in das Studentenappartement des Z unter dem Vorwand einer Geburtstagsüberraschung, die in zwei hübschen Frauen bestehen sollte, die angeblich in dem Appartement warteten. Dort räumte der Zeuge D unter dem Eindruck der Androhung körperlicher Gewalt und dem Vorhalten eines Messers die dem P verschwiegene Abholung der von der Fa. „O1“ erbrachten Kaufpreiszahlung in Höhe von 47.000,00 EUR ein.
532. (E3):
54Die Anklagevorwürfe betreffend die Taten in E3 sind auf Antrag der Staatsanwaltschaft N1 mit Beschluss vom 06.02.2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
55Ohne dass es eine offen ausgesprochene Klärung wegen des dem Zeugen P nicht ausbezahlten Beuteanteils aus den Taten in Hannover gegeben hatte, kamen der Angeklagte und die Zeugen G. H, P und D überein, eine weitere Tatserie nach der gleichen Vorgehensweise wie in Hannover/Ronnenberg zu begehen. Als Begehungsort wählte die Tätergruppe E3 aus.
56Jedenfalls unter Mitwirkung des Angeklagten wurde als Objekt ein Porsche Cayenne Turbo für 114.000,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) aus I3 ausgewählt. Der Zeuge G. H fuhr zum Elternhaus H und empfing dort vom Angeklagten den Kaufpreis in bar, holte dann den Zeugen H. D ab und fuhr mit diesem gemeinsam nach I3 zum Erwerb des Fahrzeuges.
57In E3 agierte der Zeuge H. D absprachegemäß unter der Scheinidentität „F“. Die gefälschten – wiederum ein Lichtbild des Zeugen D enthaltenden und auf den vorgenannten Aliasnamen lautenden – Ausweise hatte absprachegemäß erneut der Zeuge P besorgt. Gegenstand der Betrugstaten war der neben weiteren Fahrzeugen zu einem vergleichsweise günstigen Preis und mit 96.900,00 € einschließlich Umsatzsteuer deutlich unter Einkaufspreis beworbene Porsche.
58Anders als in Hannover/Ronnenberg wurde der Zeuge H. D bei den von der Tätergruppe auch hier geplanten Handlungen zum Aufbau der Scheinidentität des „F“ von den Zeugen G. H und P nicht jeweils zu den Behörden und Banken begleitet.
59Mit schriftlichem Vertrag vom 07.05.2013 mietete der Zeuge H. D unter dem Namen „F“ eine besonders repräsentative, möblierte Wohnung für die Zeit vom 10.05. bis zum 10.07.2013 zu einem – von dem Zeugen G. H dem Zeugen H. D bar ausgehändigten – Mietpreis von 6.000,00 €, zuzüglich einer ebenfalls vom Angeklagten H vorfinanzierten Kaution in Höhe von 5.000,00 €. Entsprechend der gemeinsamen Tatplanung unterzeichnete der Zeuge H. D den Mietvertrag absprachegemäß als „F“ unter Vorlage des gefälschten Personalausweises (Anklagefall 5). Die angemietete Wohnung diente dem Schein eines seriösen Autohandels. Tatsächlich übernachtete die Tätergruppe zur Vermeidung von Spuren in wechselnden Hotels in und im Umkreis von E3.
60Am 07.05. und 10.05.2013 meldete der Zeuge H. D bei der Stadt E3 zunächst einen Wohnsitz und sodann ein Gewerbe „Autohandel“ an. Die Anmeldeformulare unterzeichnete er ebenfalls jeweils absprachegemäß als „F“ unter Vorlage des gefälschten Personalausweises (Anklagefälle 6 und 7).
61Am 08.05. und 13.05.2013 beantragte der Zeuge H. D – ebenfalls als „F“ – die Eröffnung eines Privatgiro-Kontos (Nr. XXX) und eines Geschäftsgiro-Kontos (Nr. XXX) bei der Stadtsparkasse E3. Auch hier legte er entsprechend der gemeinsamen Tatplanung jeweils den gefälschten Personalausweis vor (Anklagefälle 8 und 9).
62Nach Schaltung der Verkaufsinserate im Internet kaufte der Interessent V. S mit schriftlichem Vertrag vom 23.05.2013 den Porsche Cayenne (Anklagefall 22). Eine Anzahlung von 500,00 € zahlte die mit der Besichtigung des Fahrzeugs vom Käufer beauftragte Person noch am 23.05.2013 an. Am 24.05.2013 veranlasste der Käufer sodann zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 40.000,00 € auf das Konto (Nr. XXX) des „F“ bei der Stadtsparkasse E3. Ein weiterer – in der Vertragsurkunde nicht ausgewiesener – Betrag in Höhe von 15.000,00 € (der gerundete Umsatzsteueranteil) sollte bei Abholung des Fahrzeugs in bar gezahlt werden.
63Der Zeuge D hob die überwiesenen 80.000,00 € in Absprache mit dem Zeugen P ab und übergab ihm das Geld. An den Zeugen G. H wurde es entsprechend der von den Zeugen P und H. D getroffenen Vereinbarung im Anschluss an die Nötigung des H. D in C3 nicht ausgehändigt. Vielmehr hatten die Zeugen P und D den Zeugen H auf dessen Nachfrage dahin angelogen, es sei Polizei sowohl an der angemieteten Scheinadresse als auch bei dem zu dieser Zeit bewohnten Hotel erschienen, so dass die Tatserie habe abgebrochen werden müssen. Der Porsche sei sichergestellt worden. Eine Abhebung des Kaufpreises sei nicht möglich gewesen, weil an der Empfängerbank ebenfalls Polizei erschienen sei.
64Tatsächlich veräußerte der Zeuge P das Fahrzeug unter Zwischenschaltung des gesondert verfolgten Z für 77.500,00 €. An diesem Geschäft profitierten weder der Angeklagte noch sein Bruder der Zeuge G. H.
653. (N1)
66Im Anschluss an die Tatbegehung in E3 waren der Angeklagte und sein Bruder, der Zeuge G. H, von den Schilderungen des P und des H. D über den Verlust des Porsche und des dafür bereits gezahlten Kaufpreises nicht überzeugt. Sie setzten daraufhin den Zeugen H. D unter Druck, der schließlich einräumte, auf Druck des P diesem bei der Beiseiteschaffung des Porsche Cayenne Turbo und des Geldes geholfen zu haben. Es wurde unter Vermittlung und Mitwirkung des Angeklagten ein Treffen in einem Wald in der Nähe von Bad M. vereinbart, an dem der Angeklagte und die Zeugen G. H, P und H. D teilnahmen. Nachdem zunächst P bei seiner Lügengeschichte hinsichtlich des Porsche Cayenne Turbo verblieben war und auch der Zeuge G. H beteuert hatte, dass er den Zeugen P nicht im Zusammenhang mit der Geldauszahlung aus Hannover betrogen habe, erklärte der Angeklagte, man müsse „reinen Tisch“ machen. Man habe sich wechselseitig betrogen. Damit sei jetzt Schluss. Man müsse nun sehen, dass der „Schaden“, den die Gebrüder H erlitten hätten, wieder auszugleichen sei. Dazu sollte in N1 eine neue Tatserie gestartet werden. Der daraus erzielte Verdienst sollte der Tätergruppe, jedoch in erster Linie dem Angeklagten und seinem Bruder, dem Zeugen G. H, als Entschädigung für den Verlust des Porsche zu Gute kommen. Dem Zeugen H. D war für seine Mitwirkung die Überlassung des mit den Betrugsgeldern aus Hannover/Ronnenberg angeschafften Fahrzeugs Mercedes E 350 Cabrio versprochen worden.
67In N1 agierte der Zeuge H. D unter der Scheinidentität „B“. Die auf diesen Namen lautenden, ein Lichtbild des Zeugen H. D enthaltenden, gefälschten italienischen Ausweise hatte wiederum absprachegemäß der Zeuge P diesmal allerdings zur Wiedergutmachung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zudem war dieser bereit, bei der Erstellung der gefälschten Vertragsunterlagen über das Internet unterstützend mitzuwirken.
68Zur Erlangung ausreichenden Startkapitals verpfändete der Zeuge G. H das im Wesentlichen aus den Betrugsgeldern aus Hannover/Ronnenberg angeschaffte Fahrzeug Audi R8 Spider für ca. 70.000,00 € an ein Pfandhaus.
69Unter Verwendung des gefälschten Personalausweises baute der Zeuge D, wie von ihm jedenfalls gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Zeugen G. H geplant, die Scheinidentität des „B“ wie folgt auf, wobei er jeweils von dem Zeuge G. H begleitet wurde:
70Am 05.06.2013 schloss D unter dem Namen „B“ und Vorlage des gefälschten Personalausweises einen schriftlichen Mietvertrag über eine möblierte Wohnung an der Adresse „C1“ in N1 (Anklagefall 10). Zudem meldete er am 05.06.2013 unter Einsatz des gefälschten Ausweises diesen Wohnsitz bei der Stadt N1 an (Anklagefall 11) sowie ferner das Gewerbe des „B“ - Handel mit neuen und gebrauchten L1fahrzeugen - (Anklagefall 12).
71Ebenfalls am 05.06.2013 eröffnete er zwei Girokonten bei der Commerzbank in N1 (Nrn.: XXX, XXX) sowie danach zwei weitere Girokonten bei der Deutschen Bank in N1, wobei er jeweils die Antragsunterlagen mit „B“ unter Vorlage des gefälschten Ausweises unterzeichnete (Anklagefälle 13 und 14). Auch insoweit hat die Kammer das Verfahren (Anklagefälle 10 bis 14) durch Beschluss in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
72Die in N1 geplanten Betrugstaten betrafen den unter dem Namen „B“ im Internet zu einem vergleichsweise günstigen Preis (68.000,00 € einschließlich Umsatzsteuer) beworbenen Verkauf eines zuvor zum Preis von 74.000,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) erworbenen PKW Porsche Cayenne Diesel, amtliches Kennzeichen „N2“. Das Fahrzeug sollte nach dem Plan der Beteiligten unter dem vermeintlichen Kfz-Handel des „B“ mehrfach verkauft, aber nicht geliefert werden. Dabei legten es der Angeklagte und die Zeugen H und H. D darauf an, auch in N1 durch den in kurzer Zeit abzuwickelnden mehrfachen Verkauf des Porsche entsprechend hohe Geldbeträge zu vereinnahmen, um anschließend die vorgetäuschte Existenz des Kfz-Handels aufzugeben und die Käufer jeweils um den Kaufpreis für den nicht erfüllten Kaufvertrag zu schädigen.
73Im Einzelnen handelt es sich um folgende vier Fälle, in denen die Kunden, um den Wagen zu erhalten, den Kaufpreis ganz oder anteilig ohne Erhalt des Fahrzeugs zahlten:
74a) (Anklagefall 23)
75Das Unternehmen „X“ mit Sitz in T (Schweden) kaufte das vorgenannte Fahrzeug mit schriftlichem Vertrag vom 17.06.2013 zum Preis von 56.000,00 €. Der für das Unternehmen handelnde Geschäftsführer veranlasste am 17.06.2013 die Überweisung des vollständigen Kaufpreises auf das von dem Zeugen D bei der Deutschen Bank unter der Scheinidentität „B“ eröffnete Geschäftskonto. Von dort hob der Zeuge H. D das Geld in bar ab, übergab es dem Zeugen G. H, der es im Beisein des D an den Angeklagten in dessen Wohnung in S1 weiter reichte.
76b) (Anklagefall 24)
77Die Fa. „B1“ schloss, handelnd durch ihren Geschäftsführer P. T1, unter dem 17.06.2013 einen schriftlichen Kaufvertrag über den Porsche zum Preis von 68.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer ab. Der Zeuge D erreichte am 20.06.2013 die Blitzüberweisung des Kaufpreises auf das bei der Commerzbank N1 unter der Aliasidentität „B“ eröffnete Geschäftskonto, indem er der – sodann die Überweisung des Kaufpreises veranlassenden – zuständigen Mitarbeiterin der GmbH telefonisch bewusst wahrheitswidrig vorspiegelte, das Fahrzeug werde noch an demselben Tag nebst Papieren an den mit der Abholung beauftragten Dienstleister ausgehändigt. Tatsächlich war dies – wie geplant – nicht der Fall.
78Vielmehr ist der an die Firma „B1“ verkaufte Pkw nebst Papieren noch am selben Tag in Köln an einen Herrn U1 verkauft und für von ihm bar bezahlte 68.000,00 € ausgehändigt und übereignet worden.
79Der Zeuge H. D hob den von der Firma „B1“ überwiesenen Kaufpreis von 68.000,00 € in bar ab und übergab ihn zusammen mit den 68.000,00 € aus dem nicht verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag mit Herrn U1 an den Zeugen G. H. Auf dem Weg nach S1 hob der Zeuge H. D auf Weisung des Zeugen G. H an einem Geldautomaten weitere 5.000,00 € in bar ab, deren genaue Herkunft die Kammer nicht feststellen konnte. Der Zeuge G. H entschied nunmehr nicht mehr nach S1 sondern nach C1 zu fahren und übergab dort dem Angeklagten im Imbiss der Familie H die insgesamt an diesem Tag erlangte Summe von 141.000,00 € in bar.
80c) (Anklagefall 25)
81Das Unternehmen „O2“ mit Sitz in Q (Frankreich) kaufte ebenfalls das vorgenannte Fahrzeug am 17.06.2013. Per Überweisung wurde am 20.06.2013 eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 € auf das bei der Deutschen Bank unter der Scheinidentität „B“ eröffnete Geschäftskonto geleistet.
82d) (Anklagefall 26)
83Das Unternehmen „D1.“ mit Sitz in S2/Bulgarien schloss am 16.06.2013, handelnd durch den Geschäftsführer C. H2, einen Kaufvertrag über den Porsche zum Preis von 56.000,00 € ab. Die Firma zahlte jeweils per Überweisung am 19.06.2013 eine Anzahlung in Höhe von 1.000,00 € sowie am 28.06.2013 weitere 49.000,00 € und 6.000,00 € auf das bei der Commerzbank eröffnete Geschäftskonto.
84Die überwiesenen 56.000,00 € wurden zugunsten des Unternehmens durch einen dinglichen Arrest nebst Pfändungsbeschluss des Landgerichts N1 vom 02.08.2013 (Az. 8 O 287/13) gesichert. Die von dem Zeugen H. D insoweit am 28.06.2013 beauftragte Blitzüberweisung des Betrages von 56.000,00 € von der Commerzbank auf das Konto bei der Deutschen Bank gelangte nicht mehr zur Ausführung, weil die inzwischen von den geschädigten Kunden eingeschaltete Polizei die Banken entsprechend informiert hatte.
85Wegen dieses Verkaufs ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
86Bei dem Versuch der Abhebung der von der D1. gezahlten und weiter überwiesenen 56.000,00 € nahmen Polizeieinsatzkräfte den Zeugen H. D noch am 28.06.2013 in den Räumen der Deutschen Bank fest.
87Gegen den – ebenfalls festgenommenen – Zeugen G. H erging zunächst kein Haftbefehl. Dies geschah erst nach Aufdeckung der Hintergründe der Taten im Oktober 2013. Die Vollstreckung erfolgte nach einem kostspieligen Urlaub, den der Zeuge G. H mit seiner Lebensgefährtin in der U zugebracht hatte.
88Der Zeuge P, der den Zeugen G. H und den Zeugen H. D auf Bitten des Zeugen G. H zur Überwachung der Geldabholung in N1 begleitet hatte, war von den Polizeieinsatzkräften vor Ort nicht aufgegriffen worden.
89Mit Urteil der 12. Strafkammer des Landgerichts N1 vom 28.11.2013 (12 KLs -61 Js 1465/13 – 13/13) wurde wegen der Taten aus dem Komplex N1 der Zeuge D zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
90Mit weiterem Urteil der 12. Strafkammer des Landgerichts N1 vom 14.06.2014 (12 KLs -61 Js 2865/13 – 3/14) wurden wegen der Taten aus den Komplexen Hannover, E3 und N1 der Zeuge G. H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und der Zeuge P zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
91Nach Aufdeckung der Hintergründe der Taten im Oktober 2013 flüchtete im Oktober/November 2013 der Angeklagte vor der Polizei und versteckte sich zunächst zwei Wochen in einem Keller bei seiner Großmutter. Anschließend ließ er sich von einem Freund, dessen Namen er allerdings nicht angeben wollte, in die U fahren. Die Frau des Angeklagten und sein Kind reisten ebenfalls in die U. Kurz vor Silvester 2013 kehrte der Angeklagte mit seiner Familie nach Deutschland zurück, weil sie in der U nicht weiter leben wollten. Dabei wusste er, dass inzwischen das Amtsgericht N1 Haftbefehl gegen ihn erlassen hatte. Er verbrachte darum etwa viereinhalb bis fünf Monate auf dem Dachboden seines Elternhauses in einem selbst gebauten Verschlag unter nahezu menschenunwürdigen Bedingungen, bis er am 13.05.2014 von Zielfahndern des Landeskriminalamtes festgenommen wurde. Seitdem befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N1 vom 13.01.2014 (23 Gs 133/14).
92III.
93Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt.
941.
95Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
96Die anderweitig verurteilten Zeugen H. D, G. H und H. P hätten die in Rede stehenden Taten begangen, allerdings ohne seine Beteiligung.
97Er -der Angeklagte- habe zwar gewusst, dass die anderen „Scheiße“ bauten, er habe jedoch keine Einzelheiten gekannt. Er habe vielmehr versucht, die anderen von der Begehung von Straftaten abzuhalten.
98Im Einzelnen sei es so gewesen, dass er und sein Bruder G. den Autohandel „E“ betrieben hätten, wobei sein Bruder mit größeren Autos gehandelt habe und er mit billigeren. Das Gewerbe sei 2010/2011 auf den Namen der U1 H angemeldet worden, weil das auf den Namen der Brüder H wegen der negativen Schufa-Eintragungen nicht möglich gewesen sei und D. H, die Ehefrau des Zeugen G. H, es abgelehnt habe. In der Folgezeit habe es dann zunehmend Strafanzeigen gegeben, die alle an U1 H, die sich „aufgeregt“ habe, gegangen seien. Sie habe gewollt, dass das Gewerbe abgemeldet werde, was aber G. H abgelehnt habe. Nach außen habe es so ausgesehen, dass er -der Angeklagte- auch Chef der Firma „E“ gewesen sei, was aber nicht gestimmt habe. Tatsächlich habe sein Bruder G. die Geschäfte allein geführt. Er habe lediglich Autos hergerichtet und für Überführungen Fahrgeld bekommen. Wenn er das Geld für Autos nach Auslieferung habe haben wollen, habe er nichts mitbekommen. Der Bruder habe ihn hingehalten. Er -der Angeklagte- habe sogar heimlich Geld einbehalten, wobei G. H den Kassenbestand verwaltet habe. Wenn er Geld gewollt habe, habe er gegenüber dem Bruder Rechenschaft ablegen müssen. Er habe daher Reifen „an G. vorbei“ verkauft oder „heimlich“ mit Kleinwagen gehandelt.
99Der Bruder habe häufiger den Kassenbestand bei ihm gelassen, weil bei G. H öfters eingebrochen worden sei. Dabei habe es sich um 70.000,00 € – 100.000,00 € gehandelt.
100Er -der Angeklagte- sei gegen Straftaten eingestellt. Das zeige sich daran, dass er auch in Einzelfällen Schäden, die sein Bruder G. H und der Zeuge H. D angerichtet hätten, wieder gutgemacht habe. So habe er einem Reifenhändler T2, dem zuvor von G. H und dem Zeugen H. D Reifen gestohlen worden seien, die Diebesbeute zurückgebracht und bei dem Autohändler und Zeugen E3, der von G. H und H. D „abgezogen“ worden sei, Schadenswiedergutmachung geleistet. Um E3 Geld zum teilweisen Schadensausgleich geben zu können, habe er sogar Goldschmuck verkauft, den seine Frau zur Hochzeit 2010 bekommen habe. Außerdem habe er von dem Geld, das G. bei ihm am Wochenende deponiert habe, 2.000,00 € genommen, um sie E3 zu geben. Mehr habe er sich nicht getraut, weil G. ihm „sonst Stress“ gemacht hätte, aber er hätte ihn „wohl nicht geschlagen“. Einen größeren Betrag habe er -der Angeklagte- bei einer späteren Situation nicht von dem bei ihm gelassenen Geld genommen, weil er sich gegen seinen Bruder „nicht habe durchsetzen“ können. Es habe des Weiteren einen Fall gegeben, bei dem ein PKW Lexus verkauft worden sei und er gehört habe, wie G. zu P gesagt habe, der Vertrag solle auf den Namen von H. D gemacht werden. Der Käufer habe 2.000,00 € angezahlt. Er -der Angeklagte- habe ihm das Geld aber wiedergegeben und gesagt, er solle das Fahrzeug erst bei Abholung bezahlen. Er habe G. das Geld „einfach aus der Hand“ genommen.Er habe seinen Bruder und H. D öfter gefragt, ob sie etwas Illegales auf den Namen U1 Hs machen. D habe darauf gesagt, er solle G. fragen. Dieser habe ihm gesagt, dass er nichts erzähle. Im März 2013 hätten G. und D mit viel Geld rumgewedelt. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass sie wieder etwas auf den Namen von U1 H machen würden, was sein Bruder aber abgestritten habe. U1 H habe erneut das Gewerbe abmelden wollen. Dies sei aber „zu spät“ gewesen und sie habe einen „Bescheid“ bekommen über 30.000,00 €, die sie wegen verspäteter Gewerbeabmeldung habe zahlen sollen. G. habe auch trotz Versprechens und mehrmaliger Aufforderung die Gewerbeanmeldung, die nach seinen Angaben zur Gewerbeabmeldung erforderlich sei, nicht herausgegeben.
101Er -der Angeklagte- habe dann in Hannover an einer MPU teilgenommen. Sein Bruder G. habe ihn abholen wollen. Tatsächlich sei H. D gekommen. Man sei in ein Restaurant gefahren. Dort seien auch G. H und P gewesen. Es sei um Geld gegangen, das habe abgeholt werden sollen und um Fotos, auf denen „die Ohren hätten größer“ gemacht werden sollen. Er –der Angeklagte- habe sich „zusammengepuzzelt“, dass die anderen einen Kredit „ziehen“ wollten mit einem gefälschten Ausweis für H. D. Es sei um die Aufteilung des Geldes gegangen. Er habe aber nicht weiter nachgefragt.
102Er habe G. und auch D angesprochen und ihnen Vorwürfe gemacht. G. habe gesagt, sie machten noch „ein, zwei fette Dinger“. Er -der Angeklagte- habe sie nicht „bremsen“ können. Man habe ihm aber nicht genau gesagt, was sie machten. Deswegen habe er sogar die Mutter des Zeugen D, die Zeugin A. D, angesprochen und vergeblich versucht, Einzelheiten über die Taten zu erfahren.Im Februar 2013 habe er zu seinem Geburtstag einen Mercedes E 350 Cabrio „geschenkt“ bekommen. Er habe ihn aber nur fahren dürfen, wenn ihn kein anderer gebraucht habe und das sollte auch nur für einige Monate sein, um das Fahrzeug dann ohne Verlust weiterverkaufen zu können. Sein Bruder habe das Fahrzeug gekauft und bezahlt. Außerdem habe dieser sich zeitgleich einen Audi R8 Spider für über 100.000,00 € gekauft.
103Im „Februar/Mai 2013“ sei G. H gekommen und habe gesagt, er sei von P abgezogen worden. 150.000,00 € seien weg. Er -der Angeklagte- habe mitkommen und mit P reden sollen. Dabei sei ihm erzählt worden, was die anderen gemacht hätten, aber nicht in allen Details. Er habe erfahren, dass G. H den P im Zusammenhang mit Geschäften in Hannover „abgezogen“ und P den G. H im Gegenzug bei Geschäften in E3 um etwa 150.000,00 € betrogen habe. Er –der Angeklagte- habe bei dem Treffen in einem Wald bei Bad M. nur mitkommen sollen, „quasi als Schutz“. Alle seien bei ihren Lügengeschichten geblieben, bis er –der Angeklagte- die „Wahrheit“ gesagt habe. H. P, G. und er hätten sodann weitergeredet. Er habe gewollt, dass niemand Gewalt anwendet, alles vorbei ist und keine weiteren Straftaten erfolgen würden.
104Befragt zu einem möglichen Motiv einer Falschbelastung durch den Zeugen H. D hat der Angeklagte zunächst angegeben, dass er keinen Grund wisse. Später vermutete der Angeklagte „vielleicht ein paar Ohrfeigen“, die er dem Zeugen H. D mal gegeben habe, als Grund für eine Falschbelastung oder weil dieser sauer auf G. H gewesen sei. Danach hat der Angeklagte außerdem angegeben, der Zeuge H. D sei „sauer“ gewesen, weil sein Bruder S. D nicht zu einer Hochzeit eingeladen worden sei. Außerdem sei „etwas mit einem Frisör“ gewesen, „wo ein Auto weggenommen“ worden sei, als die Frau des Angeklagten schwanger gewesen sei. Näheres hat der Angeklagte dazu trotz Nachfrage nicht angegeben. Des Weiteren habe er –der Angeklagte- dem Zeugen E3 die Adresse von G. H und H. D gegeben. Darüber seien die beiden sauer gewesen. Außerdem habe der Angeklagte den Onkel des Zeugen H. D als Mitbetreiber eines Imbissbetriebes im Hause der Hs „rausgeworfen“, weil S. D, der Bruder des Zeugen H. D, dort etwas gestohlen habe. Schließlich habe sich H. D früher selbst um U1 H bemüht. Nach der Verlobung des Angeklagten mit seiner Frau einige Monate vor der Hochzeit in 2010 sei es zum Streit zwischen ihm und dem Zeugen H. D gekommen, weil der Zeuge nach Angaben seines Bruders S. D in einen Baum geritzt habe „U1, du Nutte“. Der Angeklagte habe ihm darauf eine Ohrfeige gegeben. Nach der Hochzeit sei derartiges allerdings nicht mehr geschehen.
105In die U sei er, nachdem er mit seiner Frau und einem Kind schon etwa zwei Wochen bei seiner Oma in einem Kellerraum zugebracht habe, geflohen, weil er Angst gehabt habe. Er habe gewusst, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass seine Unschuld rauskommen würde, wenn die drei Tatbeteiligten die Wahrheit sagen würden.
1062.
107Diese Einlassung ist, soweit sie den Feststellungen entgegensteht, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt.
108a)
109Die Einlassung ist bereits in großen Teilen widersprüchlich und wenig glaubhaft. Sie stützt in Teilbereichen sogar die Aussage des Zeugen H. D und indiziert eine maßgebliche Rolle des Angeklagten bei den Taten.
110Schon nach den eigenen Angaben des Angeklagten ist wenig glaubhaft, dass nur sein Bruder bei der Firma E das Sagen hatte und der Angeklagte lediglich untergeordnete Aufgaben verrichtet und er Geld von seinem Bruder G. zugewiesen bekommen hat. So spricht bereits die Tatsache der Anmeldung des Gewerbes auf U1 H dagegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass D. H, die Ehefrau von G. H, sich erfolgreich weigern konnte, das Gewerbe auf ihren Namen anzumelden, weil ihr das nach der eigenen Einlassung des Angeklagten finanziell zu riskant war. Dass U1 H in irgendeiner Weise dazu gezwungen worden sei, behauptet der Angeklagte selbst nicht. Er lässt sich zwar dahingehend ein, es seien in der Folgezeit Strafanzeigen eingegangen und seine Ehefrau habe deswegen das Gewerbe abmelden wollen. Dazu soll G. H lediglich gesagt haben, das ginge nicht wegen der Umsatzsteuervorauszahlungen. Insoweit standen also selbst bei Zugrundelegen der eigenen Einlassung ausschließlich wirtschaftliche Gründe entgegen. Andererseits räumt der Angeklagte selbst ein, nach außen sei der Eindruck entstanden, dass auch er Chef gewesen sei. Dieser Eindruck kann nur durch das Verhalten des Angeklagten entstanden sein, weil formal das Gewerbe nicht auf ihn angemeldet war und er formal auch keinerlei Position innerhalb der Geschäftsführung bekleidete. Der Angeklagte hat des Weiteren selbst angegeben, mit billigeren Autos gehandelt zu haben. Wieso er dies „heimlich“ machen musste, wie er behauptet, ist in keiner Weise von ihm dargelegt worden oder sonst ersichtlich.
111Auch seine Behauptung, Geld sei ihm von seinem Bruder zugeteilt worden, wird durch seine eigene Darstellung nicht bestätigt. So war er nach seiner Einlassung durchaus in der Lage, von dem bei ihm deponierten Firmengeld 2.000,00 € wegzunehmen, um es dem Zeugen E3 zu geben. Der „Ärger“, der ihm nach eigener Behauptung deswegen mit seinem Bruder drohte, war selbst bei Zugrundelegung seiner Einlassung geringfügig. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Brüder H im Rahmen des Autohandels gemeinsame Sache machten. Dies ergibt sich selbst aus den Bekundungen seines Bruders G. H. Danach habe man eine Kasse gehabt und jeder habe in seinem Geschäftsbereich machen können, was er wollte. Der Angeklagte habe sich selbst Geld aus der Firmenkasse nehmen können. Wenn er allerdings 30.000,00 € hätte entnehmen wollen, hätte er das vorher absprechen müssen. Der Angeklagte sei nicht sein Angestellter gewesen und der Gewinn aus der Firma sei jeweils wieder reinvestiert worden. Außerdem hätten von der Firma sowohl der Zeuge mit seiner Familie als auch der Angeklagte mit seiner Familie gelebt. Dies hat der Angeklagte nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern im Rahmen der Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse sogar ausdrücklich insoweit bestätigt, dass der Lebensunterhalt seiner Familie zumindest im Wesentlichen mit dem Autohandel bestritten wurde.
112Die Angaben des Bruders konnten berücksichtigt werden. Dieser hat zunächst im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer trotz ordnungsgemäßer Belehrung Angaben gemacht. Nachdem er nochmals eindringlich belehrt worden war, bat er um Unterbrechung seiner Vernehmung, um einen Zeugenbeistand hinzuziehen zu können. Dies wurde ihm gewährt. Bei der Fortsetzung der Vernehmung hat er sodann über seinen Beistand erklärt, er „nehme“ seine bisherige Aussage „zurück“ und mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, ohne allerdings darzulegen, ob und wenn ja, inwieweit sie falsch sein soll. Unter diesen Umständen bleibt die bisherige Aussage bestehen und kann verwertet werden.
113Die im Verhältnis zu seinem Bruder mindestens gleichrangige Rolle des Angeklagten wird weiter deutlich bei dem „geschenkten“ Mercedes Cabrio E 350. Schon nach der eigenen Einlassung ist kein Grund ersichtlich, warum der Bruder dem Angeklagten ein solches Fahrzeug und sei es möglicherweise auch nur für einige Monate zur Benutzung anschaffen sollte. Ein Geburtstagsgeschenk war es offenkundig nicht, weil das Fahrzeug erst von dem Erlös der Taten in Hannover gekauft wurde und zwar am 24.04.2013. Der Angeklagte hat aber im Februar Geburtstag. Das Datum passt vielmehr genau zu den „Verkäufen“ in Hannover. Nach der Aussage des Zeugen G. H wollte der Angeklagte aber vielmehr ein solches Auto haben und hatte sich bereits selbst danach umgesehen. Die Anschaffung eines derartigen Wagens für den Angeklagten sei zunächst nicht möglich gewesen, weil das eingehende Geld immer wieder in die Firma investiert worden sei. Als man dann ein passendes Fahrzeug im Internet gefunden habe, sei der Angeklagte dorthin gefahren, um es sich anzusehen und habe mit dem Ausstieg aus der Firma gedroht, als der Zeuge erklärt habe, das sei zu teuer. Dies zeigt deutlich die starke Position des Angeklagten, der seinen Willen auch bei einer Anschaffung in dieser Größenordnung durchsetzen konnte.
114Die Kammer hält die Aussage des Zeugen insoweit für glaubhaft, zumal dieses „Geschenk“ nicht zu dem sonstigen Verhalten des G. H gegenüber dem Angeklagten auch gerade in finanziellen Dingen, so wie es dieser in seiner Einlassung schildert, in Einklang zu bringen ist. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass G. H in seiner Aussage in jeder Hinsicht versucht hat, seinen Bruder hinsichtlich der Taten zu entlasten. Wenn der Zeuge bei dieser Sachlage diese Angaben bezüglich der Firma und der Rolle der beiden Brüder macht, so ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte zumindest diese Rolle in der Firma hatte.
115Weiter spricht die eigene Einlassung des Angeklagten, nach der er von seinem Bruder nach dem Scheitern des Geschäfts in E3 um Hilfe gebeten wurde, gegen eine untergeordnete Stellung. Es ist völlig unglaubhaft, dass der Zeuge seinen Bruder um Hilfe bittet, wenn dieser lediglich Hilfsperson in der Firma ist, dessen Aufgabe darin besteht, Fahrzeuge für den Verkauf herzurichten und zu überführen, auf der anderen Seite seinen Bruder um Geld anbetteln oder dies sogar „heimlich“ an die Seite legen muss und der auch die billigeren Autos, mit denen sich der Zeuge G. H ohnehin nicht abgab, „heimlich“ ankaufen, fertigmachen und wieder verkaufen musste. Es ist auch völlig unsinnig, jemanden, der sich noch nicht einmal gegen seinen Bruder, der verdächtig war unter dem Namen der Ehefrau des Angeklagten illegale Geschäfte zu machen, durchsetzen konnte, als „Schutz“ mit zu dem Gespräch mit dem Zeugen P zu nehmen, dem es gelungen war, den Zeugen G. H immerhin um 150.000,00 € zu betrügen. Eines Beistandes im Rahmen einer physischen Auseinandersetzung hätte es ohnehin nicht bedurft, weil der Zeuge P –wie dieser bestätigt hat- allein war.
116Für eine wesentliche Funktion des Angeklagten spricht weiter seine eigene Darstellung von dem Ablauf dieses Gespräches. So seien zunächst – so die Einlassung- G. H und P bei ihren Lügengeschichten geblieben, bis er –der Angeklagte- die „Wahrheit“ gesagt habe. Das konnte er aber nur, wenn er den Ablauf kannte. Im Übrigen spricht gerade die Übernahme der Gesprächsführung und auch die Durchsetzung seiner Vorgaben, dass mit den wechselseitigen Betrügereien der Tatbeteiligten untereinander nun Schluss sein und keine Seite wegen der Vorfälle Gewalt anwenden solle, für eine erhebliche Funktion des Angeklagten im Tatgeschehen.
117Für diese Rolle spricht des Weiteren seine eigene Schilderung von der Zusammenkunft in dem Restaurant in Hannover. Bei diesem Gespräch ist danach über gefälschte Unterlagen und Beuteteilung gesprochen worden. Auch dies ist unsinnig, wenn der Angeklagte nicht von den Taten wusste und an ihnen beteiligt war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er behauptet hat, versucht zu haben, die anderen von irgendwelchen Straftaten abzuhalten. Gerade unter diesem Gesichtspunkt hätten die übrigen Beteiligten überhaupt kein Interesse gehabt, den Angeklagten dabei zu haben, wenn er nichts mit den Taten zu tun gehabt hätte. Zwar ist von den Zeugen G. H und P bekundet worden, in Gegenwart des Angeklagten sei nicht über die Taten gesprochen worden, wobei der Zeuge P außerdem angegeben hat, ihm sei von G. H ausdrücklich gesagt worden, dass in Gegenwart des Angeklagten nicht über die geplanten Betrugstaten gesprochen werden solle. Dies passt allerdings nicht zu der eigenen Einlassung des Angeklagten, der gerade eingeräumt hat, dass in seiner Anwesenheit über gefälschte Ausweise gesprochen worden sei.
118Weiter zeigt sich die Rolle an der eigenen Darstellung vom Weiterverkauf des Audi R8, wonach er mit seinem Bruder nach Frankfurt gefahren ist, um das Fahrzeug für 89.000,00 € zu verkaufen. Die tatkräftige Unterstützung bei dem Verkauf des Audi R8 spricht für die Beteiligung des Angeklagten an den Taten, denn es ging letztlich darum, Werte, die aus den hier abgeurteilten Taten stammten, den Brüdern und der Familie zu erhalten. Das spricht zudem gegen die immer wieder vom Angeklagten behauptete Intention, Straftaten der Zeugen G. H, H. D und P verhindern zu wollen.
119Gegen eine maßgebliche Beteiligung des Angeklagten spricht nicht sein Verhalten gegenüber dem Zeugen E3 und der Mutter des Zeugen D. Der Angeklagte hatte auch bei einer Beteiligung ein Interesse daran, dass der Zeuge E3 möglichst nicht zur Polizei ging, um Strafanzeige wegen eines möglichen Betruges, an dem jedenfalls die Zeugen G. H, den der Zeuge kannte, und H. D beteiligt waren, zu erstatten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen E3 anwesend war, als sich der Zeuge D wahrheitswidrig als „großer I3er Autohändler“ ausgab, ohne einzugreifen. Eine Strafanzeige und die nachfolgenden Ermittlungen der Polizei hätten die gesamte aufwändige, komplexe arbeitsteilige Vorgehensweise unter Nutzung von Alias-Identitäten des Zeugen H. D gefährdet.
120Das Gespräch mit der Mutter des Zeugen H. D, der Zeugin A. D, hat nach deren glaubhaften Bekundungen gerade nicht der Angeklagte gesucht. Es kam vielmehr aufgrund einer Bitte der Zeugin zustande. Dass der Angeklagte in dieser Situation ihr gegenüber gesagt hat, wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat, der Zeuge H. D mache mit G. H „schlimme Sachen“ und er habe vergeblich versucht, die beiden davon abzuhalten, ist wenig aussagekräftig.
121Auch der Umstand, dass der Angeklagte, wie es der Zeuge H. D selbst ausgedrückt hat, ihnen gesagt hat, sie sollten nicht so mit dem Geld um sich werfen, lässt keinen Rückschluss auf eine Nichtbeteiligung des Angeklagten zu. Gerade bei einer Beteiligung hatte er ein erhebliches Interesse, dass sich die Mittäter nicht zu auffällig verhielten.
122b)
123Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits eine andere Rolle des Angeklagten als er selbst angibt. Diese Rolle passt zu der Darstellung des Geschehens durch den Zeugen H. D. Die Aussage des Zeugen ist zudem insgesamt glaubhaft, so dass der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt ist.
124Dies ergibt sich zunächst aus dem Inhalt seiner Aussage. Er hat bereits frühzeitig im Einzelnen die Taten geschildert, wobei die Tatbegehung durch eine Vielzahl von Unterlagen bestätigt wurde. Er hat des Weiteren auch die Mittäter bereits sehr früh im Rahmen der Ermittlungen benannt. Die Richtigkeit dieser Angaben hat sich ebenfalls nicht zuletzt durch die danach erfolgten Geständnisse der weiteren Mittäter, der Zeugen G. H und P, bestätigt. Der Angeklagte ist ebenfalls bereits frühzeitig von dem Zeugen als Beteiligter benannt worden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Darstellung der Taten mit vielen Details nur eine bedingte AussageL1 für tatsächlich Erlebtes hat, wenn die Taten wirklich begangen wurden und es lediglich noch um die Frage geht, ob der Angeklagte dabei war oder nicht. Allerdings ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Zeuge im Rahmen seiner Darstellung auch die einzelnen Tatbeiträge im Sinne der getroffenen Feststellungen von Anfang an im Wesentlichen dargestellt hat, mithin seine eigene Stellung und Beteiligung im Rahmen der Gruppe in Übereinstimmung mit den Unterlagen und ohne Tendenz, den eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen, eingeräumt hat. Die von ihm geschilderte Art und das Ausmaß der Beteiligung ist, soweit es die anderen Mittäter betrifft, von diesen sowohl in ihren eigenen Verfahren als auch im vorliegenden Verfahren als Zeugen bestätigt worden. Wie bereits oben ausgeführt wird die Darstellung der Rolle des Angeklagten durch den Zeugen durch die eigenen Angaben des Angeklagten bestätigt und gestützt.
125Weiter hat der Zeuge bei den verschiedenen Beteiligungen sehr genau differenziert und den Angeklagten teilweise entlastet. So hat er z.B. entgegen seiner Angaben bei der Polizei in der Hauptverhandlung bekundet, er sei zu keiner Zeit von den Brüdern H bedroht worden. Bei einzelnen weiteren Taten, die nicht Gegenstand der Anklage sind, hat er angegeben, diese allein mit G. H begangen zu haben. Dies betraf z.B. einen weiteren Betrug gegenüber dem Zeugen E3 oder weitere Betrügereien im Zusammenhang mit Autoverkäufen außerhalb der Bandenabrede. Wenn er den Angeklagten zu Unrecht hätte belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, ihn auch insoweit der Mittäterschaft oder wenigstens der Beteiligung zu bezichtigen. Wenn der Zeuge den Angeklagten in seiner Würdigung auch als „Kopf“ der Bande bezeichnet hat, so war bei der Schilderung der tatsächlichen Tatbeiträge eine ungerechtfertigte Belastungstendenz nicht erkennbar. Dass sich der Angeklagte im Hintergrund gehalten hat, zeigt sich gerade an dem vom Angeklagten selbst geschilderten Treffen nach den Taten in E3, als er erst hinzugezogen wurde, als es Schwierigkeiten gab. Sein Verhalten bei diesem Gespräch –so wie er es schon selbst geschildert hat- spricht für eine Führungsrolle. Deswegen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass das Gespräch so zustande gekommen und abgelaufen ist, wie es der Zeuge D geschildert hat.
126Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen D spricht weiter, dass er den Ermittlungsbeamten von den Taten in E3 beim „Vorgespräch“ vom 17.09.2013 in Gegenwart des Verteidigers Rechtsanwalt L1 berichtet hat, als die Polizei davon noch gar keine Kenntnis hatte. Dies haben die hierzu vernommenen KHK W und KHK C2 bekundet. Die Taten in E3 hat der Zeuge H. D demnach ohne Vorhalt von sich aus geschildert. Dadurch ist auch der im Laufe des Verfahrens angedeutete Umstand widerlegt, die Polizei habe unbedingt gewollt, dass der Zeuge den Angeklagten belastet. Dies kann für Taten, die die Polizei gar nicht kennt, keine Rolle spielen.
127Bei der anschließenden Abklärung durch die Polizei bestätigten sich die Angaben des Zeugen zu diesen Taten in allen Details. Damit wird der Wille des Zeugen deutlich, wirklich alles zu erzählen und nicht erst auf entsprechenden Vorhalt zu reagieren.
128Auch die Aussageentstehung spricht für die Richtigkeit der Angaben. Zunächst hat der Zeuge H. D nicht den Angeklagten als Mittäter angegeben, sondern von den H-Brüdern nur G.. Der Angeklagte wurde erst benannt, nachdem der Zeuge H. D den Anwalt gewechselt hatte und nunmehr von Rechtsanwalt L1 aus C3 vertreten wurde. Daraus ergeben sich aber keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit, denn wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK W und KHK C2 ergibt, hatte der Zeuge H. D zunächst nichts gesagt und vergeblich versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen. Dann ist der Zeuge H. D offensichtlich davon ausgegangen, dass der Zeuge G. H ihn reingelegt hatte. Dies hatte seinen Hintergrund darin, dass in der angemieteten Wohnung in N1 von der Polizei eine Zigarettenkippe gefunden worden war. Deshalb sollte eine Speichelprobe vom Zeugen D genommen werden. Der Zeuge D äußerte gegenüber den Beamten die Vermutung, dass die Kippe gezielt von G. H dort platziert worden sei, um ihn –D- zu belasten. Daher ist die vom Zeugen KHK W geschilderte und in einem polizeilichen Vermerk vom 17.02.2013 niedergelegte Äußerung des D, er werde gegen G. H, der „Drahtzieher der Taten“ sei, aussagen, in sich stimmig und nachvollziehbar. Allerdings hat der Zeuge H. D dann schon im weiteren Verlauf dieser Aussage auch von den „Brüdern H“ gesprochen, was aber nach den weiteren Angaben des Zeugen KHK W zu dem Zeitpunkt nicht weiter hinterfragt worden sei. Es kam sodann zu einem Gespräch in der JVA am 17.09.2013, an dem der Zeuge H. D mit seinem Rechtsanwalt L1 sowie die Zeugen KHK W und KHK C2 teilnahmen. Diese Unterredung wurde von den vernommenen Polizeibeamten und auch von dem als Zeuge vernommenen Rechtsanwalt L1 als Anbahnungsgespräch zur Vernehmungsvorbereitung bezeichnet. Dieser Sinn des Gespräches wird durch den Inhalt des Vermerks über dieses Gespräch bestätigt. Darin werden nämlich keine Einzelheiten zu den Taten wiedergegeben. Hintergrund war, dass der Zeuge H. D sich zuvor mit seinem Verteidiger besprochen hatte und dabei entschieden wurde, dass er –der Zeuge H. D - umfassende Angaben machen wollte. Dies ist von Rechtsanwalt L1 in seiner Zeugenvernehmung so bestätigt worden. Nach dessen weiterer Bekundung, die durch Vorlage einer Gesprächsnotiz belegt wird, hat es am 22.08.2013 eine mündliche Besprechung zwischen ihm und seinem Mandanten gegeben. Im Rahmen dieser Besprechung habe der Zeuge H. D den Angeklagten als „eigentlichen Hintermann“ bezeichnet. Es gibt aber keinen Grund für den Zeugen H. D, den Angeklagten im Gespräch mit seinem Verteidiger zu Unrecht zu belasten. Dafür mag es unter Umständen Gründe geben, wenn er das gegenüber den Ermittlungsbeamten getan hätte, um sich Vorteile in dem gegen ihn geführten Strafverfahren oder im Vollzug zu verschaffen, im Gespräch mit seinem Verteidiger dagegen wäre dies aber offensichtlich unsinnig.
129Allerdings hat der Zeuge H. D auch Umstände in seinen Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei bekundet, die von der Kammer nicht festgestellt werden konnten. So hat der Zeuge H. D ausweislich des Vermerks des Zeugen KK T3 vom 01.07.2013 über eine Unterhaltung des Zeugen D mit den Zeugen KHK W und KHK T3 angegeben, er habe zunächst keine Aussage zum Tatgeschehen gemacht, weil er durch „den H“ (gemeint ist der Zeuge G. H) bedroht worden sei. Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 24.09.2013 hat der Zeuge D erklärt, der Angeklagte habe anlässlich der Unterredung im Wald bei Bad M. zu ihm gesagt, er – der Angeklagte – wisse warum der Zeuge D zusammen mit P den Porsche Cayenne Turbo und den dafür gezahlten Kaufpreis aus dem Tatgeschehen in E3 unterschlagen habe. Er – D - würde ja nun dafür sorgen, dass die Kohle wieder hereinkomme, sonst würde er -der Angeklagte - dem Zeugen den Finger abschneiden. In der selben Beschuldigtenvernehmung hat der Zeuge D weiter erklärt, sein Vater sei am voraufgegangenen Freitag bei ihm in der JVA gewesen und habe ihm – dem Zeugen – gesagt, dass man ihm – dem Vater – Geld angeboten habe. Sowohl die Bedrohung durch die Brüder H als auch die Angabe, der Vater des Zeugen habe erklärt, dass man ihm Geld angeboten habe, hat der Zeuge H. D vor der Kammer nicht bestätigt. Obwohl der Zeuge H. D klar erkannt hatte, dass eine Diskrepanz bei seinen Angaben über eine Bedrohung durch die Gebrüder H bei der Polizei und vor der Kammer bestand, hat der Zeuge H. D eindeutig erklärt, er sei zu keiner Zeit von dem Angeklagten und/oder G. H bedroht worden. Daraus wird deutlich, dass der Zeuge vor der Kammer sehr bemüht war, die Wahrheit zu sagen. Wenn es ihm lediglich um eine ungerechtfertigte Belastung des Angeklagten gegangen wäre, hätte es viel näher gelegen, einfach bei der Darstellung der Bedrohung, für die keine weiteren Zeugen ersichtlich waren, zu bleiben. Hinsichtlich des oben angesprochenen Geldangebotes an seinen Vater hat der Zeuge H. D vor der Kammer erklärt, es könne sich dabei um ein Missverständnis in der Vernehmung handeln, das er nicht bemerkt habe. Tatsächlich sei es so gewesen, dass ihm sein Bruder S. erzählt habe, dass dem Vater Geld angeboten worden sei. Sein Vater habe gesagt, es werde erzählt, ihm sei Geld angeboten worden.
130Im Zuge der weiteren Vernehmungen bei der Polizei hat der Zeuge H. D nach entsprechender anwaltlicher Beratung und teilweise in Gegenwart seines Verteidigers umfangreiche Angaben zu den hier gegenständlichen Tatvorwürfen und auch zum Angeklagten gemacht. Diese hat der Zeuge H. D durchgängig beibehalten, so dass die Angaben auch von hoher Konstanz sind. Wie die Vernehmungsbeamten KHK W, KHK C2 und KHK E4 vor der Kammer übereinstimmend und glaubhaft geschildert haben, liefen die Beschuldigtenvernehmungen des Zeugen H. D in der Form ab, dass der Zeuge zunächst von sich aus eine Fülle von Details berichtete. Die Angaben seien spontan und nachvollziehbar gewesen. Erst anschließend seien von den Vernehmungsbeamten Nachfragen gestellt worden. Diese Vorgehensweise sei zum Teil schon deswegen nötig gewesen, weil der Zeuge H. D von sich aus das Tatgeschehen in E3 berichtete, das den Vernehmungsbeamten bis dahin noch unbekannt war. Die eigene Tatbeteiligung habe D voll eingestanden. Der Angeklagte sei sofort im Gespräch gewesen, als Beteiligter bei vorgetäuschten Unfällen, beim Einbruch in den Reifenhandel des Zeugen T2, aber auch bei den Anklagepunkten. D habe den Angeklagten als „Kopf“ der Bande bezeichnet.
131Auch in dem vor dem Landgericht N1 gegen den Zeugen H. D geführten Strafverfahren 12 KLs 13/13 und in dem Verfahren 12 KLs 3/14 gegen die Zeugen P und G. H hat der Zeuge H. D, wie sich aus den eingehenden und glaubhaften Angaben des damaligen Berichterstatters, des Zeugen RLG Dr. L2, ergeben hat, sowohl als Angeklagter als auch als Zeuge zu den wesentlichen Punkten gleichlautende Schilderungen gegeben. Der Name des Angeklagten fiel in beiden Verfahren. Der Zeuge H. D war nur wegen der Taten in N1 angeklagt. D hat nach der Darstellung des Zeugen allerdings auch die Komplexe E3 und Hannover-Ronnenberg geschildert.
132In dem zweiten Verfahren u.a. gegen G. und P sei die Aussage etwas knapper gewesen, die Vorgeschichte nicht so ausführlich. Eine Änderung der Angaben des D als Zeuge in dem zweiten Verfahren habe sich allenfalls insofern ergeben, als er zum Beispiel das Gespräch im Wald in Bad M. weniger detailliert geschildert habe. Dies sei aber auch dem Umstand geschuldet gewesen, dass dieser Punkt nach den Geständnissen der damaligen Angeklagten für die Kammer nicht mehr von Bedeutung gewesen sei. Der Zeuge H. D hat, wie der Zeuge Dr. L2 vor der Kammer berichtete, nie als Zeuge gesagt, dass irgendeine Aussage von ihm -sei es als Angeklagter oder als Zeuge- falsch gewesen sei.
133Es gibt keinen Hinweis, dass dem Zeugen D für die Belastung gerade des Angeklagten irgendwelche Versprechen gemacht wurden. Solche Versprechen haben sowohl der Zeuge selbst als auch die hierzu vernommenen Polizeibeamten sowie Rechtsanwalt L1, soweit er mit Polizeibeamten gesprochen hat oder bei Vernehmungen anwesend war, glaubhaft in Abrede gestellt. Für irgendwelche Versprechungen ergibt sich auch nichts aus dem Urteil gegen den Zeugen oder dem weiteren Vollzug der Strafhaft. Es ist weiter kein Grund ersichtlich, warum die Ermittlungsbeamten gerade Angaben, und zwar unzutreffende, zu dem Angeklagten hätten haben wollen.
134Aus dem Aussageverhalten in der Hauptverhandlung ergibt sich ebenfalls kein Hinweis, im Ergebnis die Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. D in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren in sich stimmig und trotz der Einzelheiten gerade in Bezug auf den Angeklagten über die gesamte Vernehmung, die an mehreren Tagen stattfand, konstant. Unter diesen Umständen kann auch der „Betrug“ gegenüber den Hs letztlich die Glaubhaftigkeit nicht in Frage stellen. Dem lag folgendes zugrunde: Ende des Jahres 2014/Anfang 2015 hatte sich der Zeuge H. D während des hier laufenden Verfahrens gegenüber der Ehefrau des Angeklagten bereit erklärt, seine belastende Aussage gegen Zahlung eines Geldbetrages von 2.000,00 € zurückzunehmen. Gleichzeitig ließ sich der Zeuge H. D eine Bonuszahlung in Höhe von weiteren 6.000,00 € nach Freilassung des Angeklagten in Aussicht stellen. Hintergrund dieser Geldforderung war das Darlehen über 8.000,00 €, dass der Zeuge H. D dem Zeugen G. H zur Anschaffung des Audi R 8 gegeben und das nicht, wie ausgemacht, nach Verkauf dieses Fahrzeuges im September 2014 zurückgezahlt worden war. Der Zeuge H. D sah durch das von ihm allerdings nicht ernst gemeinte Versprechen, seine belastende Aussage gegen den Angeklagten zurückzunehmen, eine Möglichkeit, aus dem Bereich der Hs an Geld zu kommen. Er unterschrieb nach Empfang von 1.800,00 € ein vom Verteidiger Rechtsanwalt Z aufgesetztes Schreiben an die Kammer, womit er – D - um eine erneute Vernehmung zur Berichtigung seiner Aussagen nachsuchte. Tatsächlich, so hat der Zeuge D vor der Kammer erklärt, habe er immer die Wahrheit vor Gericht gesagt und nie vorgehabt, seine Aussage zu revidieren. Dazu passt auch, dass H. D kurz nach dem Geldempfang seinem Bruder S. D, was dieser als Zeuge bestätigte, mitteilte, er habe „die Hs verarscht“.
135Es ist weiter kein Motiv vorgetragen oder sonst ersichtlich, warum der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Die von dem Angeklagten als mögliche Motive vorgebrachten Umstände stellen offenkundig keine auch nur ansatzweise ausreichenden Gründe für eine Falschbelastung dar.
136Die Schilderung des Zeugen wird zudem durch weitere Umstände bestätigt:
137Im Rahmen von Maßnahmen der Telefonüberwachung wurden Gespräche zwischen dem Angeklagten, der sich seinerzeit auf Flucht in der U befand, und D. H aufgezeichnet. Diese hielt den Kontakt zum Angeklagten und auch zur Verteidigung der Gebrüder H.
138In einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und D. H am 27.11.2013 heißt es, nachdem zunächst über die hier in Rede stehenden Taten gesprochen wurde, unter anderem wörtlich:
139Angeklagter: Und wenn, wenn das alles wieder gut wird, Alter, dann ich schwör´s dir, dann müssen wir echt zusammen halten, dann ist Schluss.
140D. H: Ja, ich hoffe mein Freund, du kriegst dann von mir ein in die Fresse, wenn du wieder anfängst.
141Dieses Gespräch deutet auf die Täterschaft des Angeklagten hin. Nur wer an diesen Taten beteiligt war, kann damit Schluss machen oder wieder anfangen. Soweit der Angeklagte, der den Inhalt der Gespräche nach Inaugenscheinsnahme bestätigt hat, dazu angegeben hat, damit sei sein Spielen in Spielhallen gemeint gewesen, so ist das angesichts des Gesprächszusammenhangs mit den Taten widerlegt.
142Desweiteren gab es ein Telefonat zwischen dem Angeklagten und D. H am 28.11.2013. Darin heißt es unter anderem:
143Angeklagter: Ja, ich überlege, was jetzt mit I4 wird, der hat ja noch gar keine Aussage gemacht.
144D. H: Nein, der hat noch gar keine Aussage gemacht. Nein.
145Angeklagter: Ja, der wird auch eine Aussage machen, entweder negativ oder positiv.
146Diese Reaktion des Angeklagten deutet darauf hin, dass er auf eine entlastende
147Aussage des I4 P hofft. Wenn der Angeklagte unschuldig wäre, würde er
148nicht auf eine entlastende Aussage hoffen, sondern sicher davon ausgehen.
149Es würde allenfalls nahe liegen, darüber nachzudenken, was den Zeugen I4
150P von einer wahrheitsgemäßen entlastenden Aussage abhalten könnte.
151In einem weiteren Telefonat vom selben Tag zwischen dem Angeklagten und D. H heißt es unter anderem:
152D. H: Also es reicht nicht, wenn G. sagt, dass du nicht dabei warst. Die haben Beweise was da alles ist…. also du kommst da nicht mehr raus.
153Angeklagter: Ja und was jetzt?
154D. H: Ja, das hat er gesagt…… dann musst du in den Knast rein.
155Angeklagter: Für wie lange?
156Diese Reaktion des Angeklagten deutet ebenfalls auf seine Täterschaft hin. Bei einem unschuldigen Angeklagten hätte es nahe gelegen z.B. auf das System, seinen Verteidiger, den Zeugen D, der ihn unschuldig belastet, zu schimpfen, aber nicht zu fragen, wie lange man ins Gefängnis muss.
157Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel, dass die Angaben des Zeugen H. D zur Tatbeteiligung des Angeklagten zutreffend waren und der Angeklagte die angegebenen Tatbeiträge geleistet hat.
158Dagegen sprechen auch nicht die weiteren Angaben der Zeugen G. H und I4 P. Zwar hat der Zeuge G. H, soweit er Angaben gemacht hat, eine Beteiligung seines Bruders in Abrede gestellt, ohne allerdings dafür Umstände zu nennen, die dies belegt hätten und hätten verifiziert werden können. Der Zeuge war offenkundig bemüht, seinen Bruder auch wahrheitswidrig zu entlasten und hat nach anwaltlicher Beratung keine weiteren Angaben gemacht.
159Der Zeuge I4 P hat zwar angegeben, der Angeklagte habe bis auf das Treffen im Wald keine Rolle gespielt. Er –der Zeuge- habe von dem Angeklagten auch kein Geld für die gefälschten Unterlagen bekommen. Vielmehr habe ihm H. D das Geld gegeben. Dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Der Angeklagte hat sich weitgehend ohnehin im Hintergrund gehalten und es kam nur in den festgestellten Fällen zum Kontakt mit dem Zeugen P, so dass dieser zur Rolle des Angeklagten ohnehin nichts Wesentliches sagen konnte. Soweit es um die Übergabe des Geldes in Hannover geht, hat im Übrigen auch der Zeuge G. H dies anders geschildert und bekundet, er habe P das Geld gegeben. Die Darstellung des Zeugen H. D ist aber sowohl im Gesamtzusammenhang als auch für sich stimmiger. Wenn der Angeklagte vor Ort war, so auch bei dem Treffen in Bad M., hat er auch die Gespräche wesentlich geführt. Daher ist es auch naheliegend, dass er in Hannover auch das Geld für die gefälschten Papiere übergeben hat, wenn er schon anwesend war.
160IV.
161Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
162V.
163In allen Fällen ist die Kammer vom Normalstrafrahmen der Qualifikation des banden- und gewerbsmäßigen Betruges bzw. der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 263 Abs. 5 StGB bzw. des § 267 Abs. 4 StGB ausgegangen (ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe). Minder schwere Fälle im Sinne der §§ 263 Abs. 5 oder 267 Abs. 4 StGB hat die Kammer nicht angenommen.
164Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt, um zu einer gerechten Strafe zu kommen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Bedeutung von Tat oder Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
165Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kammer alle zugunsten oder zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
166Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er - abgesehen von sechs Monaten Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M vom 25.05.2000 - nun erstmalig Freiheitsentzug im Erwachsenenvollzug erlitten hat. Die Untersuchungshaft, die wegen der L1 Gesetzes erfolgenden Anrechnung auf die Strafhaft zwar für sich allein im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung hat, ist vorliegend aber mildernd berücksichtigt worden, weil die Geburt des zweiten Sohnes des Angeklagten während der Untersuchungshaft erfolgte und der Angeklagte gehindert war, seiner Frau bei der Geburt beizustehen. Der Angeklagte selbst ist aufgrund seiner Situation als junger Familienvater auch zukünftig erhöht haftempfindlich.
167Strafmildernd wurde weiter in die Waagschale geworfen, dass die Hemmschwelle bei Durchführung der Taten im Laufe der Zeit deutlich herabgesetzt war. Die Begehung der Taten im Grundmuster nach den Taten in Hannover war bereits eingeübt und schon beinahe zur Gewohnheit geworden. Der Angeklagte hat zudem mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts I vom 25.02.2013, durch das der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, zu rechnen.
168Strafschärfend sind die – auch einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten in die Betrachtung eingestellt worden. Der Angeklagte stand unter laufender Bewährung. Er zeigte eine ganz außergewöhnlich hohe Rückfallgeschwindigkeit, indem er bereits zehn Tage nach Beginn der Bewährungszeit die erste hier abgeurteilte Tat beging. Nachteilig für den Angeklagten war zudem die professionelle Vorgehensweise zu würdigen. Er hatte zusammen mit seinen Mittätern eine komplexe arbeitsteilige Vorgehensweise unter Nutzung von Alias-Identitäten des Zeugen H. D geplant und umgesetzt. Anmeldung von Kfz- Gewerben und Wohnsitzen, Anmietung vorgeblich zu nutzender Räume, Einrichtung verschiedener Bankkonten und Beschaffung des Scheins eines professionell betriebenen Kfz.-Handels zeugen von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Der Angeklagte selbst war es, der die Geschäftsabläufe optimierte, indem er dafür sorgte, dass man die zu Betrugszwecken erworbenen Fahrzeuge nicht mehr leaste, sondern - zur Zeitersparnis - kaufte. Strafschärfend waren auch die nicht unbeträchtlichen, teils im höheren fünfstelligen Bereich liegenden Schäden zu werten, wobei einschränkend zu sehen ist, dass die Vorteile dem Angeklagten nicht alleine zugeflossen sind. Die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen wirkte sich ebenfalls strafschärfend aus.
169Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren in keinem Fall angenommen und den Regelstrafrahmen zugrundegelegt.
170Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB auf folgende Einzelstrafen erkannt:
171Für den ersten Tatkomplex (Hannover, BMW X5, Fälle 15 und 17 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten,
172für den zweiten Tatkomplex (Hannover, Daimler Benz ML 350, Fälle 18 bis 20 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten,
173für den dritten Komplex (Hannover, BMW X6, Fall 21 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten,
174für den vierten Tatkomplex (Münster, Porsche Cayenne Diesel, Fälle 23 bis 25 der Anklage) eine Freiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten.
175Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
176vier Jahren neun Monaten
177erkannt. Hierbei wirkte sich der Zusammenhang der Taten deutlich strafmildernd aus, während auf der anderen Seite der erhebliche Gesamtschaden zu sehen war.
178VI.
179Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.