Landgericht Münster Urteil, 26. Okt. 2016 - 115 O 22/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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T a t b e s t a n d
2Bei der Klägerin bestand zu Gunsten des Herrn Q1 (im Folgenden: Streithelfer zu 1)) zu der Versicherungsschein-Nr. T#######.#-### eine Lebensversicherung mit Ablaufdatum zum 01.08.2014.
3Mit den dem Streithelfer zu 1) aus dieser Versicherung zustehenden Ansprüchen besicherte er in der Vergangenheit einen Darlehensvertrag, den sein Vater Q2 (im Folgenden: Streithelfer zu 2)) seit dem Jahr 1999 bei der HypoVereinsbank unterhielt. Der Streithelfer zu 1) hatte die Rechte aus dem Vertrag an die HypoVereinsbank abgetreten.
4Im Jahr 2009 löste der Streithelfer zu 2) das Darlehen bei der HypoVereinsbank ab. Hierzu nahm er am 01.07.2009 unter der Darlehensnummer ########## ein Darlehen bei der Beklagten über einen Betrag in Höhe von 61.455,03 Euro auf. Das neue Darlehen sollte erneut mit den Ansprüchen besichert werden, die dem Streithelfer zu 1) aus der Lebensversicherung bei der Klägerin zustanden. Die HypoVereinsbank übersandte dem Streithelfer zu 2) den Versicherungsschein mit Schreiben vom 05.08.2009 und informierte die Klägerin entsprechend.
5Im Vorfeld des Darlehensvertragsabschlusses kontaktierte der Zeuge M1 für die Beklagte die Klägerin. Am 19.05.2009 schrieb der Zeuge M2 für die Klägerin eine E-Mail, in der mitgeteilt wird, dass die Unterlagen wie telefonisch vereinbart zur Kenntnisnahme übersandt werden. Aus der E-Mail gehen die Werte des Versicherungsvertrags hervor. Außerdem ist dort als „1. VP“ der Streithelfer zu 1) bezeichnet.
6Am 01.07.2009 unterzeichneten der Streithelfer zu 2) und die Beklagte einen Sicherungsvertrag, im Rahmen dessen der Streithelfer zu 2) die angeblich bestehenden und künftig entstehenden Forderungen gegen die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags des Streithelfers zu 1) abtrat. Am gleichen Tag wurde der Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien unterschrieben.
7Ziffer 18 der Darlehensbedingungen lautet auszugsweise wie folgt:
8„Auszahlungsvoraussetzungen: Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden und die Bank deren Ordnungsmäßigkeit geprüft hat. (…)“
9Mit Schreiben vom 29.07.2009 teilte die Beklagte der Klägerin die Abtretung mit. Sie bat um Vermerk in den Unterlagen der Klägerin sowie um eine kurzfristige Bestätigung. Außerdem schrieb die Beklagte, dass die HypoVereinsbank die zu ihren Gunsten erfolgte Abtretung kurzfristig freigeben werden müsse. Mit Schreiben vom 11.08.2009 antwortete die Klägerin, dass sie die Abtretung der Rechte und Ansprüche in dem angezeigten Umfang vermerkt habe. Ansprüche Dritter seien nicht bekannt. Zudem bat sie die Beklagte um Benachrichtigung im Falle der Rückabtretung. Als Versicherungsnehmer ist in dem Schreiben der Streithelfer zu 1) angegeben. Bei der Bearbeitung übersah die Klägerin, dass die Abtretungserklärung nicht durch den Streithelfer zu 1), sondern den Streithelfer zu 2) abgegeben worden war.
10Nach Ablauf der streitgegenständlichen Lebensversicherung teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12.08.2014 mit, dass ein Betrag in Höhe von 44.101,63 Euro an die Beklagte ausgezahlt werden könne. Die Beklagte übersandte unter dem 15.08.2014 ein Schreiben, mit unter anderem folgendem Wortlaut:
11„(…) als Anlage erhalten Sie die Zahlungsanweisung für die Auszahlung der o. g. Versicherung. Bitte nehmen Sie die Auszahlung entsprechend vor.“
12In dem angehängten Dokument wird die Erbringung der Versicherungsleistung an den lediglich als „Q“ bezeichneten Streithelfer zu 2) auf dessen Girokonto bei der Beklagten erbeten. Am 20.08.2014 überwies die Klägerin die Versicherungsleistung auf das angegebene Girokonto.
13Mit Schreiben vom 15.08.2014 wandte sich auch der Streithelfer zu 1) an die Klägerin und bat um Auszahlung der Versicherungssumme. Er gab an, dass er Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte abgetreten habe. Die Klägerin überprüfte den Vorgang und stellte fest, dass die Abtretung durch den Streithelfer zu 2) vorgenommen worden war und dass dieser über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag keinerlei Verfügungsbefugnisse hatte. Mit Schreiben vom 26.08.2014 wandte sich die Klägerin an den Streithelfer zu 1) und teilte mit, dass sie die Versicherungsleistung an den Streithelfer zu 2) ausgezahlt habe. Sie ging im weiteren Verlauf davon aus, dass die Abtretung unwirksam war, und überwies den Betrag in Höhe von 44.101,63 Euro ein weiteres Mal, diesmal an den Streithelfer zu 1).
14Der Betrag in Höhe von 44.101,48 Euro ging am 25.08.2014 auf dem Konto des Streithelfers zu 2) ein. Der Streithelfer zu 2) unterschrieb einen betragsmäßig nicht ausgefüllten Überweisungsauftrag, den er mit dem Datum 04.09.2014 versah. Unter dem 04.09.2014 wurde von dem Girokonto ein Betrag in Höhe von 41.495,40 Euro auf das von dem Streithelfer zu 2) bei der Beklagten unterhaltene Darlehenskonto verfügt. Mit dem Betrag wurde das Darlehen in Höhe der restlichen Valutierung getilgt.
15Mit Schreiben vom 06.01.2015 und vom 12.02.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des ausgekehrten Betrages auf. Die Beklagte verweigerte die Zahlung.
16Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der Klageforderung zu, da die Zahlung an die Beklagte und angesichts der unwirksamen Abtretung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Sie bestreitet, dass die Weiterleitung eines Betrags in Höhe von 41.495,40 Euro lediglich aufgrund der Verfügung des Streithelfers zu 2) erfolgt sei. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die Zahlung der Versicherungsleistung als vermeintliche Abtretungsgläubigerin angefordert und bestimmt, wohin diese ausbezahlt worden sei. Dies dokumentiere bereits das Schreiben der Beklagten vom 15.08.2014, in welchem die Klägerin zur Erbringung der Versicherungsleistung auf ein von der Beklagten festgelegtes Konto bestimmt werde. Die Klägerin behauptet, sie habe nur in Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten als vermeintlicher Abtretungsgläubigerin leisten wollen.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 44.101,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Auffassung, ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen sie bestehe nicht, da an sie, die Beklagte, keine Leistung der Klägerin erfolgt sei. Die Leistung sei an den Streithelfer zu 2) erfolgt, so dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Die Beklagte habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Betrags lediglich als Zahlstelle fungiert. Dies habe die Klägerin dem Streithelfer zu 1) mit Schreiben vom 26.08.2014 auch mitgeteilt, als sie formulierte, sie habe den Betrag an den Streithelfer zu 2) überwiesen.
22Hilfsweise vertritt die Beklagte die Auffassung, ihr stehe gegen die Klägerin aufgrund der unrichtig erteilten Auskunft, dass der Streithelfer zu 2) Versicherungsnehmer sei, ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte behauptet dazu, der Zeuge M1 habe nach Erhalt der E-Mail vom 19.05.2009 telefonisch Kontakt zu dem Zeugen M2 aufgenommen. Im Rahmen des Telefonats habe er die Information erhalten, dass Versicherungsnehmer des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags der Streithelfer zu 2) sei. Dies habe er im unmittelbaren Anschluss an das Telefonat auf dem Ausdruck der E-Mail vermerkt.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
25Die Klägerin kann den am 20.08.2014 ausgekehrten Betrag in Höhe von 44.101,63 Euro nicht von der Beklagten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB verlangen.
26Die Klägerin hat durch die Überweisung der Versicherungsleistung keine Leistung an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB erbracht. Darunter versteht man die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 812 Rn. 14). Bei der Ermittlung der Personen von Leistendem und Leistungsempfänger ist in erster Linie die Zweckbestimmung der Zuwendung maßgeblich, das bedeutet der Zweck, den die Beteiligten mit der Zuwendung verfolgt haben.
27Leistet der vermeintliche Schuldner auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung, kann er das Geleistete vom Gläubiger kondizieren (sog. condictio indebiti), wenn er die Leistung nicht in Kenntnis der wahren Sachlage erbracht hatte, § 814 BGB. Umstritten ist jedoch, von wem der Schuldner in einem solchen Fall die Leistung zurückfordern kann. Dies ist je nach Fallkonstellation unterschiedlich zu bewerten. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebietet (BGH, Urteil vom 02.11.1988, Az. IVb ZR 102/87, juris, Rn. 9, 11).
28Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung in der Literatur ist Leistungsempfänger und damit Bereicherungsschuldner im Falle der Sicherungsabtretung einer Forderung an eine Bank grundsätzlich nicht die Bank als Zessionarin, sondern der Zedent, weil sich die Zahlung aus der maßgeblichen Sicht der Bank als Zuwendungsempfängerin als eine Leistung des Zedenten zur Rückführung seiner Kreditverbindlichkeit darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2000, Az. 21 U 189/99, Rn. 44, juris m. w .N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof seine Auffassung zu Recht auch mit einer ausgewogenen Risikoverteilung und Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes begründet (OLG Hamm aaO, Rn. 46).
29In der Rechtsprechung ist im versicherungsrechtlichen Bereich beispielsweise ein Fall entschieden worden, in dessen zu Grunde liegendem Sachverhalt ein Feuerversicherer die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes unmittelbar an einen Empfänger gezahlt hatte, dem der Versicherungsnehmer den (angeblichen) Anspruch zur Sicherheit abgetreten hatte (BGH aaO). In diesem Fall richtete sich der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Versicherungsnehmer als Zedenten (BGH aaO). Im Unterschied zu dem durch die Kammer im hiesigen Verfahren zu entscheidenden Fall handelte es sich bei dem Zedenten um den Versicherungsnehmer der Klägerin; die Forderung bestand indes nicht, da der Versicherungsnehmer den Brand selbst vorsätzlich gelegt hatte. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung darauf abgestellt, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer das Vertrauen gewähre, dass die Forderung zurecht geltend gemacht werde. Dies rechtfertige es, dem Versicherer das Risiko der Insolvenz des Versicherungsnehmers aufzubürden, wenn sich später herausstelle, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Vorliegend war zu sehen, dass es sich bei dem Streithelfer zu 2) gerade nicht um den Versicherungsnehmer handelte. Gleichwohl hat er gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand gesetzt.
30Wenn auf eine abgetretene Forderung gezahlt wurde, gilt der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche Rückforderung des Schuldners gegen den Leistungsempfänger, den Zedenten, und nicht gegen den Zessionar zu richten ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.01.2006, Az. I ZR 89/03, juris, Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 02.11.1988 aaO). Dies ist zwar anders zu sehen, wenn sich der Schuldner einer (tatsächlich bestehenden) Forderung in der Person des Gläubigers irrt und dementsprechend auch irrtümlich annimmt, dieser habe die Forderung an einen Dritten abgetreten. Der Schuldner kann dann das, was er an den Dritten als den vermeintlichen neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von diesem kondizieren (BGH, Urteil vom 26.01.2006 aaO). Bei Betrachtung des durch die Kammer zu entscheidenden Falles lassen sich jedoch Besonderheiten feststellen, die eine Ausnahme im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung nicht rechtfertigen.
31Der sachliche Grund für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem zwischen den beiden bestehenden Vertrag der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist. Das legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten (BGH, Urteil vom 26.01.2006 aaO, Rn. 13). Zwischen der Klägerin und dem Streithelfer zu 2) bestand zwar gerade kein Lebensversicherungsvertrag. Der Streithelfer zu 2) war vertraglich durch den Darlehensvertrag und die Sicherungsabrede an die Beklagte gebunden.
32Nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war eine Rückabwicklung zwischen dem vermeintlichen Schuldner und dem Zessionar allerdings deshalb gerechtfertigt, weil die Forderungen, auf die die dortige Klägerin gezahlt hatte, tatsächlich bestanden, nicht an einen Dritten abgetreten worden waren und weil der Irrtum der Klägerin über die Berechtigung des Zedenten zur Abtretung nicht durch diesen veranlasst war. Auch in dem hier zu entscheidenden Fall wurde die Überweisung der Klägerin als Zahlung, die einem Dritten, dem Streithelfer zu 1), zustand, infolge eines Irrtums der Klägerin auf das Girokonto des Streithelfers zu 2) fehlgeleitet (vgl. (BGH, Urteil vom 26.01.2006 aaO, Rn. 14). Der Streithelfer zu 2) hat allerdings vorliegend einen ihm zurechenbaren Grund für den Anschein gesetzt, die Zahlungen der Klägerin seien als Leistungen von ihm an die Beklagte anzusehen. Er hat die ihm nicht zustehende Forderung aus der Lebensversicherung, deren Versicherungsnehmer der Streithelfer zu 1) war, zur Besicherung des Darlehens bei der Beklagten abgetreten. Gegenüber der Beklagten hat er sich als Inhaber der Forderung berühmt. Die Klägerin ist dem Irrtum über die Berechtigung zum Erhalt der Versicherungsleistung nach dem auf diesem Rechtsschein basierenden Anschreiben der Beklagten erlegen. Im Unterschied zu dem Fall, in dem ausnahmsweise eine Rückabwicklung zwischen Schuldner und Zessionar angenommen wurde, hat der Streithelfer zu 2) vorliegend den Irrtum der Klägerin veranlasst.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf einen Betrag in Höhe von 44.101,63 Euro festgesetzt.
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Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.