Landgericht Münster Urteil, 19. März 2014 - 024 O 16/14
Tenor
Es wird dem Antragsgegner unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben, es zu unterlassen,
(siehe Tenor) *1
Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung in Anspruch.
3Sowohl der Antragsteller mit Sitz in X als auch der Antragsgegner mit Sitz in N bieten eine Ausbildung zum Yoga-Lehrer an.
4Der Antragsteller unterhält die Website www.U.de. Auf dieser Seite wird eine Grundausbildung mit 15 Seminaren bei 530 Präsenzstunden verteilt über einen Zeitraum von zwei Jahren angeboten
5Der Antragsgegner bietet auf der Website www.Z.de eine an Ausbildungswochenenden in N stattfindende Ausbildung in 500 Unterrichtseinheiten über eine Zeit von zwei Jahren an.
6Im Februar 2014 stellte der Antragsgegner auf seiner Website einen Flyer zum Abruf bereit, in welchem es heißt:
7„Die Ausbildung erfolgt in Kooperation von Z N mit der Yoga Akademie G und umfasst ca. 500 UE. Sie ist als staatliche Aus-und Weiterbildung anerkannt.“
8Mit Anwaltsschreiben vom 6.2.2014 ließ der Antragsteller den Antragsgegner wegen dieser als irreführend eingestuften Aussagen abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
9Der Flyer wurde daraufhin geändert. Mit Anwaltsschreiben vom 11.2.2014 wurde durch den Antragsgegner die Abmahnung als unbegründet zurückgewiesen.
10Der Antragsteller verfolgt nunmehr sein Unterlassungsbegehren im Rahmen des gerichtlichen Verfügungsverfahrens.
11Er ist der Auffassung, der Hinweis des Antragsgegners auf eine angebliche staatliche Anerkennung sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Er verweist darauf, für die Ausbildung zum Yoga Lehrer existiere weder eine staatliche Prüfung noch eine staatliche Anerkennung.
12Des Weiteren meint der Antragsteller, ein Wettbewerbsverhältnis sei zwischen den Parteien deshalb anzunehmen, weil es nur wenige Angebote für die Ausbildung zum Yoga-Lehrer gebe und Interessenten nicht an ortsnahe Angebote gebunden seien. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller auch auf eine mit Schriftsatz vom 11.3.2014 als Ausdruck vorgelegte Email-Anfrage eines Interessenten Andreas Gäbler aus Dresden verwiesen.
13Der Antragsteller beantragt,
14es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
15unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
16(siehe Antrag) *1
17Der Antragsgegner beantragt,
18den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
19Er ist der Auffassung, ein Verfügungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers bestehe nicht.
20Der Antragsgegner meint, es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Die Ausbildung zum Yoga-Lehrer finde nämlich jeweils am Ort des Ausbildungsinstitutes statt. Der Interessentenkreis sei deshalb örtlich begrenzt. Es komme nicht vor, dass sich ein potentieller Kursteilnehmer in einer Abwägung der Angebote für ihn, den Antragsgegner, statt für den Antragsteller entscheide. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsgegner auch darauf, der Antragsteller biete ausweislich des Informationsblattes „Lizenzen und Franchising“ (als Anl. 2 mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.2.2014 vorgelegt) ein Franchise im Internet an, was wiederum keinen Sinn mache, wenn er bundesweit sämtliche Kunden für seinen Standort X akquirieren wolle.
21Außerdem wendet der Antragsgegner ein, das Vorgehen des Antragstellers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Dazu verweist der Antragsgegner auf folgenden Sachverhalt:
22Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner bereits zuvor mit Anwaltsschreiben vom 22.10.2013 wegen eines Angebotes im Internet ab. Dabei rügte der Antragsteller einerseits eine Diplombezeichnung bei der Angabe als Yoga-Lehrer und zum anderen den Hinweis auf eine Bezeichnung als staatlich anerkannter Rückenschulleiter.
23Der Antragsgegner meint, dem Antragsteller sei entgegenzuhalten, dass durch eine künstliche Aufspaltung des einheitlichen Sachverhaltes in mehrere Abmahnverfahren zusätzliche Kosten verursacht würden.
24Auch in der Sache, so meint der Antragsgegner, sei die beanstandete Aussage nicht irreführend. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass eine staatliche Ausbildung zum Yoga-Lehrer nicht existiere. Der durch den Antragsteller beanstandete Hinweis werde deshalb von möglichen Interessenten lediglich dahin verstanden, dass zum einen eine Umsatzsteuerbefreiung geltend gemacht werden könne und dass zum anderen eine Bildungsprämie für die Ausbildung beantragt werden könne.
25Außerdem verweist der Antragsgegner darauf, auch Angaben in dem Internetauftritt des Antragstellers seien fehlerhaft und wettbewerbswidrig. Das Verhalten des Antragstellers sei deshalb auch aufgrund des Einwandes der so genannten „unclean hands“ als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
26Der Antragsteller wendet sich demgegenüber gegen den Missbrauchseinwand mit dem Hinweis, er habe den jetzt beanstandeten Flyer erstmals am 4.2.2014 zur Kenntnis genommen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Antragsteller unter dem 18.2.2014 eidesstattlich versichert.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
30Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Regelung gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht.
31Ein Verfügungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers ist gemäß §§ 3, 5, 8 UWG gegeben.
32Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 UWG als Mitbewerber des Antragsgegners berechtigt, diesem gegenüber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Z. 3 UWG, weil sie sich als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gegenüberstehen.
33Die Parteien begegnen sich dabei auch auf dem selben räumlich abgrenzbaren Markt. Insoweit ist darauf abzustellen, ob ein Angebot sich auf den tatsächlichen oder potentiellen Kundenkreis der Gewerbetreibenden auswirken kann, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Auswirkung einer Werbemaßnahme auf den anderen Unternehmer gegeben oder zu befürchten ist (vergleiche dazu Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, § 2 UWG Rn. 106,106 c mit weiteren Nachweisen).
34Bei der Beurteilung dieser Frage ist hier zu beachten, dass sich das streitgegenständliche Angebot nicht an Teilnehmer von Yogakursen richtet sondern an potentielle Yoga-Lehrer. Wie sich aus den diesbezüglichen Informationen beider Parteien ersehen lässt, werden entsprechende Kurse über einen langen Zeitraum im Wesentlichen an Wochenenden abgehalten. Der Fahrtaufwand zu der jeweiligen Ausbildungsveranstaltung steht damit in einem anderen Verhältnis als zu lediglich ein-oder zweistündigen Veranstaltungen. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass z.B. im Grenzgebiet von Nordrhein-Westfalen und Hessen wohnende Interessenten die Angebote der Parteien in einerseits X und andererseits N als echte Alternative ansehen.
35Der Antragsteller hat im Übrigen durch Vorlage der Anfrage eines Interessenten aus Dresden glaubhaft gemacht, dass der potentielle Kundenkreis der Parteien nicht auf diesen räumlichen Bereich beschränkt ist.
36Zu bedenken ist außerdem, dass der Antragsteller den Kursteilnehmern die spätere Tätigkeit im Rahmen eines Franchise-Systems in Aussicht stellt. Gerade diese Tatsache kann auch für Interessenten mit einem weiter entfernt liegenden Wohnort - z.B. in Hessen - ein Anreiz sein, die Ausbildung bei dem Antragsteller zu durchlaufen.
37Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vorgehensweise des Antragstellers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
38Aufgrund der in diesem Verfahren mitgeteilten Tatsachen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Vorgehensweise des Antragstellers diene überwiegend dazu, gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller im Sinne einer missbräuchlichen Mehrfachabmahnung den ihm bekannten Sachverhalt genutzt habe, um künstlich seine Beanstandungen in mehrere Abmahnverfahren aufzuspalten. Der Antragsgegner hat nämlich nicht das Vorbringen des Antragstellers widerlegen können, der jetzt beanstandete Flyer sei ihm erst jetzt, nämlich am 4.2.2014, bekannt geworden.
39Das Begehren des Antragstellers ist auch in der Sache gerechtfertigt.
40Die beanstandete Werbung des Antragsgegners stellt sich nämlich als irreführend im Sinne von § 5 UWG und deshalb als unlauter im Sinne von § 3 UWG dar.
41Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 UWG sind insbesondere geschäftliche Handlungen als irreführend anzusehen, die unwahre Angaben über eine Dienstleistung enthalten. Als in diesem Sinne unwahr, nämlich inhaltlich unrichtig, ist der Hinweis des Antragsgegners auf eine Anerkennung des angebotenen Unterrichts als „staatliche Aus-und Weiterbildung“ anzusehen.
42Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, gibt es als solche eine „staatliche Anerkennung“ für den Abschluss der Berufsausbildung zum Yoga-Lehrer nicht.
43Entsprechendes wird mit der Werbeaussage des Antragsgegners aber suggeriert. Diese nicht weiter erläutert schlagwortartige Angabe deutet nach üblichem Sprachverständnis darauf hin, dass ein Ausbildungsergebnis in irgendeiner Form von einer staatlichen Stelle als einem festgesetzten Standard entsprechend eingestuft wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.5.1984 - Anerkannter Kfz-Sachverständiger - , NJW 1984,2365f).
44Angesichts des üblichen Sprachgebrauchs kann das Gericht insoweit nicht der Auslegung des Antragsgegners folgen, mit der Formulierung „staatlich anerkannt“ werde lediglich auf eine Umsatzsteuer-Befreiung und eine Bildungsprämie hingewiesen. Wenngleich möglicherweise auch von Interessenten derart spezielle Fragen bedacht werden, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise ohne zusätzliche Informationen die Angaben nicht dahingehend versteht. Jedenfalls hat der Antragsgegner die dahingehenden von dem üblichen Sprachverständnis abweichenden Auslegungsgrundlagen nicht glaubhaft machen können.
45Der Antragsgegner kann dem Unterlassungsbegehren des Antragstellers auch nicht mit Erfolg den so genannten Einwand der „unclean hands“ mit der Begründung entgegenhalten, der Antragsteller verhalte sich selbst nicht durchweg wettbewerbskonform. Dieser Einwand kann gegenüber dem streitgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht durchgreifen, weil mit dem Irreführungsverbot nicht nur der Mitbewerber sondern auch die Allgemeinheit geschützt werden soll (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 11 UWG Rn. 2.39).
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
47Als Eilentscheidung ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
48Unterschrift
49*1
50ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Münster Urteil, 19. März 2014 - 024 O 16/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Münster Urteil, 19. März 2014 - 024 O 16/14
Referenzen - Gesetze
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.