Landgericht Münster Urteil, 28. Jan. 2016 - 014 O 334/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf eines Darlehensvertrages aus 2008.
3Der Kläger schloss am 05.07.2008 zusammen mit Frau S zur privaten Finanzierung seiner Doppelhaushälfte mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen in Höhe von 60.000,00 € mit einem bis zum 30.06.2018 festgeschriebenen Zinssatz in Höhe von 5,450 %. Sowohl die Vertragsurkunde als auch die Widerrufsbelehrung wurden dem Kläger erst anlässlich der Unterzeichnung in der W e.G. ausgehändigt.
4Im Juli 2013 löste der Kläger das Darlehen vollständig ab und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung von 9.807,20 €.
5In der Widerrufsbelehrungen heißt es u. a.:
6„Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge
7...
8Widerrufsrecht
9Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat)[1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen
10- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
11- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.
12...
13Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“
14Weiter heißt es:
15„Widerufsfolgen
16Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie insoweit ggf. Wertersatz leisten.“
17Sodann enthält die Widerrufsbelehrung Informationen zu finanzierten Geschäften.
18Wegen des gesamten Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf die Fotokopie Blatt 8 der Akte Bezug genommen.
19Mit Schreiben vom 15.12.2014 und anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2015 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
20Der Kläger ist der Ansicht, bei Abschluss des Darlehensvertrags sei keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und er zum Widerruf berechtigt gewesen sei. Der Fristbeginn und die Dauer der Widerrufsfrist ergebe sich aus der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig. Die Angabe zweier Fristen in Verbindung mit dem zusätzlichen Fußnotenhinweis stifte Verwirrung. Zudem lege die Formulierung zum Fristbeginn das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Übersendung des Vertragsantrags durch die Bank. Hinsichtlich der Widerrrufsfolgen fehle der Hinweis, dass die Bank ihre Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufsbelehrung erfüllen muss.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.807,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen.
23Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsfrist sei abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Ferner könne die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 BGB InfoV a.F. berufen. Außerdem erhebt die Beklagte den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist unbegründet.
29Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 9.807,20 €. Er hat den Darlehensvertrag vom 05.07.2008 nicht wirksam mit Schreiben von 15.12.2014 gemäß § 355 Abs. 1 S.1 BGB a.F. widerrufen, denn die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S.2 BGB a.F. war im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen. Der von dem Kläger erklärte Widerruf ist gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erklärt worden.
30Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (08.12.2004 – 10.06.2010) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.).
31Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S.1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/88 m.w.N. zitiert nach beck-online).
32Der Lauf der Widerrufsfrist hängt bei einem Vertrag, der wie der vorliegende Vertrag schriftlich abzuschließen ist, davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seiner eigenen Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist.
33Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung im vorliegenden Fall, denn der Kläger hat sowohl den Darlehensvertrag als auch die Widerrufsbelehrung am gleichen Tag, nämlich am 05.07.2008 in den Räumen der W e.G. unterschrieben und sodann ausgehändigt bekommen. Damit ergab sich für den Kläger ohne weiteres, dass für ihn die Frist zum Widerruf von zwei Wochen einen Tag nach Unterzeichnung des Vertrages und Aushändigung der Urkunden am 05.07.2008 beginnt. Die Auffassung des Klägers, durch die verwendete Widerrufsbelehrung sei der Kläger als Verbraucher nicht eindeutig über die Länge der Widerrufsfrist informiert worden, teilt das Gericht nicht. Die Widerrufsbelehrung weist zwar im ersten Satz darauf hin, dass die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden kann und enthält in Klammern den Hinweis „einen Monat", wobei in der Fussnote die Erklärung erfolgt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs.2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann. Nach dieser Formulierung wird der Kläger nicht darüber im Unklaren gelassen, welche Widerrufsfrist für ihn gilt, denn er hat sowohl den Darlehensvertrag als auch die Widerrufsbelehrungen am gleichen Tag, nämlich am 05.07.2008 unterschrieben. Die Vertragsurkunde wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten ebenfalls anlässlich desselben Treffens unterzeichnet. Damit ergab sich für den Kläger ohne weiteres, dass für ihn die Frist zum Widerruf zwei Wochen beträgt. Denn der Klammerzusatz und die Fussnotenerklärung besagt, dass nur für den Fall, dass nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss auch über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, die Frist einen Monat beträgt. Da der Kläger und die Beklagte den Vertrag und der Kläger die Widerrufsbelehrung zeitgleich unterzeichnet haben, konnte für den Kläger kein Irrtum dahin bestehen, dass möglicherweise die Widerrufsfrist einen Monat betragen würde. Es war für den Kläger als durchschnittlichen Darlehensnehmer und als jemand, der auch in anderen Angelegenheiten am Wirtschaftsleben teilnimmt ohne weiteres ersichtlich, dass vorliegend die Widerrufsfrist zwei Wochen betragen hat.
34Da der Kläger zuvor keine Vertragsurkunde, kein Darlehensangebot der Beklagten und keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt bekommen hatte, konnte er – anders als in dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – nicht darüber irren, dass die Frist bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen beginne, denn ein solches hat er im vorliegenden Fall vorab überhaupt nicht übermittelt bekommen (vgl. insoweit auch Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.02.2015 – I-17 U 125/14 zitiert nach beck-online).
35Entgegen der Auffassung des Klägers verhält sich die Widerrufsbelehrung auch korrekt zu den Widerrufsfolgen und ist insoweit auch nicht irreführend.
36Sofern der Kläger beanstandet, dass kein Hinweis auf die Verpflichtung der Bank zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung binnen 30 Tagen nach Zugang der Widerrufsbelehrung enthält, beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, dass gemäß § 355 BGB a.F. nicht über die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs aufzuklären war (OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015 – 31 U 118/14), so dass es unschädlich ist, dass vorliegend nur über die Pflichten des Verbrauchers, nicht jedoch auf dessen Rechte hingewiesen wurde. Soweit die Widerrufsbelehrung den Hinweis enthält, dass im Fall eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind, ist dies nicht zu beanstanden und trägt dem Abwicklungsverhältnis nach Widerruf Rechnung.
37Soweit sich die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch über finanzierte Geschäfte verhält, macht sie dies nicht fehlerhaft. Sie war lediglich überflüssig, da es sich unstreitig vorliegend nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Die Belehrung über finanzierte Geschäfte war für den Verbraucher nicht verwirrend, denn die Formulierung lässt klar erkennen, dass vorliegend kein finanziertes Geschäft vorliegt. Nach der Formulierung in der Widerrufsbelehrung ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen ist, wenn die Bank gleichzeitig auch Vertragspartner in beiden Verträgen ist. Hier konnte der Kläger unschwer erkennen, dass der Grundstückskaufvertrag nicht mit der Beklagten abgeschlossen worden war.
38Da die Widerrufsbelehrung mithin nicht verwirrend und nicht fehlerhaft ist, war vorliegend die Frist von 2 Wochen zum Widerruf des Darlehensvertrags abgelaufen. Die Klage war daher abzuweisen.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
40Unterschrift
41
[1] Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs.2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.