Landgericht Münster Urteil, 31. Aug. 2015 - 012 O 90/15
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 176.900,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils Concorde Carver 841 L Barversion Jubiläums Edition 2015, Diesel, 125 kW, Automatik, Fahrgestellnummer: ZCFC70C##########, inklusive Anhängerkupplung und umgebauter Gasanlage aus dem Wohnmobil des Beklagten Hymer Starline Baujahr 2013.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme dieser Leistung seit dem 31. Mai 2015 in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien schlossen im Januar 2015 den als Anlage B1 (Bl. 40 der Gerichtsakte) überreichten Kaufvertrag über das im Tenor näher bezeichnete Wohnmobil. Der Kaufpreis betrug 174.900,- €; zudem bestellte der Beklagte eine Anhängerkupplung für das Fahrzeug zum Preis von 3.000,- €, so dass er insgesamt 177.900,- € zu zahlen hatte. Auf die Fahrzeugbeschreibung (Bl. 4 & 5 der Gerichtsakte) wird ergänzend Bezug genommen.
3Der Kaufpreis sollte in der Weise beglichen werden, dass der Beklagte 71.500,- € in bar zahlt und wegen des Restbetrages das Wohnmobil des Beklagten Typ Hymer Starline, Baujahr 2013, in Zahlung genommen wird. Die Frage nach der Unfallfreiheit dieses Fahrzeuges wurde vom Beklagten bejaht. Die Parteien vereinbarten ferner, dass die in diesem gebrauchten Wohnmobil eingebaute Gasanlage in das von der Klägerin erworbene Wohnmobil eingebaut wird. Der Beklagte hat eine Anzahlung von 1.000,- € geleistet.
4Vor der Übergabe des vom Beklagten in Zahlung zu gebenden Wohnmobils erlitt dieses auf der BAB 31 einen erheblichen Unfallschaden. Die Reparaturkosten belaufen sich nach einem ersten Gutachten auf mindestens 14.300,- €; zudem verbleibt eine merkantile Wertminderung von mindestens 5.000,- €. Die Parteien streiten nun darum, ob der Beklagte mit der Inzahlunggabe dieses (unfallbeschädigten) Wohnmobiles seine kaufvertraglichen Verpflichtungen noch erfüllen kann.
5Mit Anwaltsschreiben vom 21. Mai 2015 (Blatt 65 der Gerichtsakte) bot die Klägerin dem Beklagten an, den bei ihr gekauften Wohncaravan mit einer Anhängerkupplung auszustatten und die Gasanlage einzubauen.
6Die Klägerin behauptet, der Beklagte befinde sich aufgrund ihres Schreibens vom 4. März 2015 und dem Ablauf der darin gesetzten Zahlungsfrist bis zum 10. März 2015 seit dem Folgetag in Verzug. Sie ist der Auffassung, dass der Verkäufer eines Neufahrzeuges bei Mangelhaftigkeit des in Zahlung zu gebenden Altfahrzeuges die Zahlung auch desjenigen Kaufpreisanteils verlangen könne, der durch die Inzahlungnahme des Altfahrzeuges getilgt werden sollte. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den gesamten Kaufpreis in bar zu entrichten. Sie, die Klägerin, müsse das nun als Unfallfahrzeug geltende Wohnmobil des Beklagten nicht mehr annehmen.
7Die Klägerin beantragt,
81.
9den Beklagten zu verurteilen, an sie 176.900,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. März 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums am Wohnmobil Concorde Carver 841 L Barversion Jubiläums Edition 2015, Diesel, 125 kW, Automatik, Fahrgestellnummer: ZCFC70C##########;
102.
11festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 11. März 2015 im Annahmeverzug befindet.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte vertritt die Auffassung, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1967 (BGHZ 46, 338) ergebe sich, dass das Ersetzungsverlangen durch den Käufer nur für den Fall eines verschwiegenen Totalschadens nicht als rechtswidrig angesehen worden wäre. Denn nur dann ergebe die damals ausgesprochene Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur weiteren Feststellung, ob ein Totalschaden am Fahrzeug vorgelegen habe, Sinn. Der Klägerin sei aber keinesfalls eine nicht vorhandene Unfallfreiheit des Wohnmobils vorgespielt worden, so dass ihr Ersetzungsverlangen rechtswidrig sei.
15Weil das Fahrzeug erst nach Abschluss des Kaufvertrages den Unfallschaden erlitten habe, müsse die Risikoverteilung betrachtet werden. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass das Fahrzeug noch dem Risiko des Weiterbetriebs von etwa einer Woche ausgesetzt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es unredlich, dem Käufer das alleinige Risiko aufzubürden.
16Abgesehen davon sei der mit rund 14.300,- € an Reparaturkosten veranschlagte Schaden zwar beachtlich, in der Relation zum vereinbarten Inzahlungnahmepreis von 106.400,- € jedoch relativ gering, nämlich nicht einmal 15 %.
17Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich mit der sachverständig festgestellten Schadenshöhe begnügen und diese als Erfüllung annehmen müsse. Aus diesem Grund habe er, der Beklagte, der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 20. März 2015, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 56 & 57 der Gerichtsakte verwiesen wird, angeboten, das Fahrzeug entweder durch eine autorisierte Fachwerkstatt reparieren zu lassen oder aber ihr den Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Unfallgegner abzutreten.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet.
20I.
21Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung des restlichen Kaufpreises für das Wohnmobil in Höhe von 176.900,- € verlangen.
221.
23Im Hinblick auf den in bar zu entrichtenden Kaufpreisanteil ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Vertrag, den die Parteien im Januar 2015 abgeschlossen haben und nach dem der Beklagte 71.500,- € in bar zahlen sollte.
242.
25Aber auch im Hinblick auf den verbleibenden Kaufpreisrest kann die Klägerin vom Beklagen Barzahlung verlangen.
26a)
27Mit der Inzahlunggabe des gebrauchten Wohnmobils haben die Parteien eine Ersetzungsbefugnis für den Beklagten vereinbart. Er hatte daher ursprünglich das Recht, den festgelegten Kaufpreisanteil (106.400,- €) an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) dadurch zu leisten, dass er der Klägerin sein Altfahrzeug (Hymer Starline Bj. 2013) übereignet.
28b)
29Die Frage, was passiert, wenn der hinzugebende Gegenstand mangelhaft ist, beantwortet § 365 BGB. Der Beklagte schuldete danach Gewährleistung für das Hymer Wohnmobil, welches er bei der Klägerin in Zahlung zu geben hatte.
30Dass dieses Fahrzeug einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufweist, steht für die Kammer zweifelsfrei fest. Denn der aktuelle Zustand des Wohnmobils (Unfallfahrzeug) weicht von dem bei Vertragsschluss vereinbarten, wonach es unfallfrei sein sollte, ab. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug nicht mehr die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und somit mangelhaft i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Die Gewährleistungsrechte sind entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht etwa auf einen verschwiegenen Totalschaden beschränkt. Die Vereinbarungen der Parteien enthalten in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkungen, so dass der Beklagte umfassende Gewährleistung für das Wohnmobil schuldete. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (BGHZ 46, 338) steht dem nicht entgegen. Die Zurückverweisung in diesem Fall erfolgte, weil das Berufungsgericht die Beweisaufnahme über eine streitige Tatsache (nämlich den vom damaligen Kläger behaupteten Totalschaden) verfahrensfehlerhaft unterlassen hatte. Der BGH hat in seiner Entscheidung jedoch keine Aussage dazu getroffen, dass ein Neufahrzeugkäufer bei Inzahlunggabe seines Gebrauchtwagens nur für das (möglicherweise arglistige) Verschweigen eines Totalschadens hafte.
31Als primäres Gewährleistungsrecht stand der Klägerin Nacherfüllung zu. Diese war jedoch, da sich die Kaufentscheidung bereits auf das dem Beklagten gehörende Wohnmobil konkretisiert hatte, nicht mehr möglich. Eine Nachbesserung schied ebenso aus, weil sich die mit dem Unfall verbundene Eigenschaft als Unfallwagen durch eine Nachbesserung nicht mehr beseitigen lässt. Somit war eine Nachbesserung des Beklagten unmöglich, weswegen die Klägerin gemäß § 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag über den Ankauf des Wohnmobils Hymer zurücktreten konnte. Die gemäß § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung ist hier in dem Verlangen der Klägerin auf Zahlung des Gesamtkaufpreises zu sehen (so auch LG Duisburg, Urteil vom 30.10.2007, Az.: 6 O 179/07).
32Das Rücktrittsrecht ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Schwelle der Erheblichkeit ist überschritten, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 5 % des vereinbarten Fahrzeugwertes überschreiten. Mit knapp 15 % liegen die Reparaturkosten hier deutlich über dieser Schwelle.
33Als Rechtsfolge kann die Klägerin sogleich Zahlung des gesamten Kaufpreises verlangen (vgl. BGH NJW 1967, 553; OLG Frankfurt/Main, NJW 1974, 1823).
343.
35Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind nicht anwendbar. Zweifelhaft ist dies bereits deshalb, weil sich die Parteien hier um die Modalitäten der Inzahlungnahme des Wohnmobils streiten, welche Vertragsinhalt geworden war. Der Vertragsinhalt selbst kann jedoch nicht Geschäftsgrundlage sein.
36Unabhängig davon wäre § 313 BGB ohnehin nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das in den Risikobereich einer Partei fällt. Genau dies war hier jedoch der Fall. Der Beklagte durfte das Wohnmobil bis zur Übergabe an die Klägerin selbst nutzen; die Klägerin hatte während dieser Zeit keinerlei Einflussmöglichkeiten darauf, welche Strecken der Beklagten mit dem Wohnmobil fährt oder wie risikoreich sein Fahrstil während dieser Zeit ist. Etwaige in diesem Zeitraum eintretende Störungen sind daher alleine dem Risikobereich des Beklagten zuzurechnen.
374.
38Die Klägerin kann die Zahlung des Kaufpreises jedoch nur Zug um Zug gegen Erbringung der ihr obliegenden Gegenleistungen verlangen. Dies war zum einen die Übergabe und Übereignung des Wohnmobils an den Beklagten, zum anderen aber auch der Einbau einer Anhängerkupplung sowie der Umbau der Gasanlage aus dem gebrauchten Wohnmobil des Beklagten in das neu gekaufte Wohnmobil. Die letzten beiden Leistungen hat die Klägerin erst durch ihren Anwaltsschriftsatz vom 21. Mai 2015 angeboten, der am Folgetag beim Landgericht eingegangen und am 26. Mai 2015 an den Beklagten weitergeleitet worden ist. Bei üblichen Postlaufzeiten wird er diesen Schriftsatz am 30. Mai 2015 erhalten haben, so dass er sich – weil ein wörtliches Angebot der Klägerin ausreichte, § 295 BGB – erst seit dem 31. Mai 2015 in Zahlungsverzug befindet. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin war dies gesondert festzustellen; das Feststellungsinteresse ergibt sich aus den Privilegien in der Zwangsvollstreckung, §§ 756, 765 ZPO. Im Hinblick auf die Feststellung des früheren Verzugseintritts (bereits am 11. März 2015) war die Klage abzuweisen.
395.
40Zinsen stehen der Klägerin nach Maßgabe der §§ 280, 286 BGB zu, jedoch erst ab Eintritt des Annahmeverzuges des Beklagten, mithin ab dem 31. Mai 2015. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
41II.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Weil die Klage nur wegen eines verhältnismäßig geringen Teils abgewiesen worden ist und dadurch keine besonderen Kosten verursacht worden sind, trägt der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
43Unterschrift
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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
- 1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.