Landgericht München II Endurteil, 21. Nov. 2018 - 21 O 11279/17

published on 21/11/2018 00:00
Landgericht München II Endurteil, 21. Nov. 2018 - 21 O 11279/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche als Miterfinderin auf Eintragung der Mitinhaberschaft an einem Europäischen Patent geltend.

Die Klägerin ist ein Anbieter von Produkten und Technologien zur Behandlung fortgeschrittener Herz- und Gefäßerkrankungen. Die von der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften entwickelten medizinischen Produkte werden in mehr als 100 Ländern vermarktet. Die Klägerin ist u. a. auf dem Gebiet der Transkatheter-Herzklappen tätig. Die Produkte der Klägerin, insbesondere die Transkatheter-Herzklappen der Edwards SAPIEN-Reihe, kommen in Kliniken und Herzzentren auf der ganzen Welt zum Einsatz.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Boston Scientific Corporation, einem ebenfalls international agierenden Unternehmen für Medizinprodukte. Zum Geschäftsfeld der Beklagten zählen u. a. ebenfalls die Herstellung und der Vertrieb von Transkatheter-Herzklappen, u. a. das LotusTM-Transkatheter-Herzklappensystem.

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents EP 2 926 766 B1, das gemäß Art. 76 Abs. 1 EPÜ am 22.12.2004 angemeldet und dessen Erteilung am 24.02.2016 veröffentlicht wurde (Anlagen K 1 und K 2 - nachfolgend: Streitpatent). Beim Streitpatent handelt es sich um eine Teilanmeldung des EP 1 702 247 B1. Die Teilanmeldung wurde am 15.05.2015 eingereicht und am 07.10.2015 veröffentlicht. Das Streitpatent nimmt die Priorität von 15 US-Patentschriften in Anspruch, von denen die früheste auf den 23.12.2003 datiert. Das Streitpatent wurde ursprünglich von der Sadra Medical Inc. angemeldet - einem Unternehmen, das die Beklagte im Jahr 2011 übernommen hat und dadurch insbesondere Inhaberin des Streitpatents geworden ist.

Das Streitpatent ist Gegenstand eines Patenverletzungsverfahrens, das in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf durch die hiesige Beklagte gegen die hiesige Klägerin - also mit umgekehrtem Rubrum - geführt wurde (Gz. 4a O 28/16). In diesem Verfahren machte die Beklagte die Verletzung des Streitpatents durch die „SAPIEN 3“-Transkatheter-Herzklappe der Klägerin geltend. Mit Urteil vom 09.03.2017 verurteilte das Landgericht Düsseldorf die hiesige Klägerin u. a. zur Unterlassung (vgl. Anlage K 3). Die Berufung der hiesigen Klägerin gegen dieses Urteil ist beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Gz. I-15 U 32/17 anhängig. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts lag zum Zeitpunkt der hiesigen mündlichen Verhandlung noch nicht vor.

Die Klägerin hat außerdem am 23.06.2016 Einspruch gegen das Streitpatent beim Europäischen Patentamt eingereicht. Gegen das Streitpatent sind weitere Einsprüche anhängig, die durch Dritte am 04.05.2016 und 24.11.2016 erhoben wurden.

Die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein neupositionierbare Herzklappe. Das Streitpatent macht es sich zur Aufgabe, diverse Nachteile von aus dem Stand der Technik bekannten Transkatheter-Herzklappen zu überwinden. In der Beschreibung nennt das Patent diverse Probleme, die es zu lösen gilt, u. a. die Positionierbarkeit, das Zuführprofil und den sicheren Sitz der Klappenprothesenvorrichtung.

Das Patent selbst wirft in Abschnitt [0064] außerdem die Problematik auf, dass es bei der Erfindung zu unerwünschtem Blutrückfluss kommen kann (von den Parteien unterschiedlich als „paravalvular leakage“, „Paravalvular Leak“ und paravalvuläre Lecks bzw. Undichtigkeiten bezeichnet). Als eine Lösung dieser Problematik schlägt das Streitpatent eine Abdichtung in Form eines Beutels vor.

Patentgemäß nach Anspruch 1 des Streitpatents ist eine Vorrichtung zum endovaskulären Ersetzen der Herzklappe eines Patienten, wobei die Vorrichtung umfasst: eine expandierbare zylindrische Befestigung (30), die eine Ersatzklappe stützt, wobei die Befestigung eine Zuführkonfiguration und eine eingesetzte Konfiguration hat, und zumindest ein Beutel (200), der um die Außenseite der Befestigung (30) angeordnet ist, um eine Abdichtung bereitzustellen.

Die Klägerin führt die mit der hiesigen Klage geltend gemachten Ansprüche auf Frau Dr. J. W. zurück.

Frau Dr. W. war im Jahr 2003 als Forschungsmitarbeiterin („research fellow“) in der herzchirurgischen Abteilung des Massachusetts G. Hospital in Boston beschäftigt und auf dem Gebiet der Herzklappenforschung tätig.

Am 05.05.2003 meldete Frau Dr. W. unter der Nummer PCT/US03/14160 (WO 03/092554 A1) ein Patent mit dem Titel „Involuted endovascular valve and method of construction“ an (im Folgenden „WO 554“ - Anlage K 7). Auf Grundlage der WO 554 wurde am 19.02.2008 das US-Patent 7,331,993 erteilt (im Folgenden „US 993“ - Anlage K 8).

Am 18.03.2004 tätigte Frau Dr. W. eine weitere - vorläufige - US-Patentanmeldung („provisional application“) unter der Nummer 60/553,945 (nachfolgend: „US 945“) mit dem Titel „Prosthetic valve with dynamic seal“.

Vom 24. bis 26.10.2003 nahm Frau Dr. W. an einem sogenannten „Brainstorm Weekend Retreat“ (bzw. „Brainstorming Weekend“) teil, dass von Herrn Amr S2 veranstaltet wurde. Herr Amr S2 ist als erster Erfinder im Streitpatent benannt und war zu diesem Zeitpunkt CEO der Firma Sadra Medical Inc.

Herr A. S2 reichte am 23.12.2003 eine US-Patentanmeldung ein, deren Priorität das Streitpatent in Anspruch nimmt (Nr. 10/746,280 - Anlage K 12 - nachfolgend „US 280“).

Die Klägerin schloss am 14.02.2017 eine als „Assignment“ bezeichnete Vereinbarung mit der G. Hospital Corporation (Anlage K 17) betreffend die im Assignment als „INVOLUTED CYLINDER VALVE“ bezeichnete Erfindung. Darin heißt es unter anderem:

„The G. Hospital Corporation (…) hereby irrevocably conveys, transfers and assigns to Edwards Lifesciences Corporation (…) the G. Hospital Corporation’s entire right, title and interest (…) in the above-mentioned United States Letters Patent and related inventions, if any, conceived by Jennifer K. W. both: i) during her employment (…); and ii) before March 16, 2004.” Ebenfalls am 14.02.2017 schloss die Klägerin eine Vereinbarung betreffend der im diesbezüglichen “Assignment” als “ PROSTHETIC VALVE WITH DYNAMIC SEAL” bezeichneten Erfindung (Anlage K 18).

Außerdem schloss die Fa. Edwards Lifesciences LLC, die aus dem gleichen Konzern wie die Klägerin stammt, am 16.02.2018 eine als „Technology Purchase Agreement“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 30/30a) mit Frau Dr. W.. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem:

„Whereas I, Dr. J. W. („Seller“) own rights (…) and all inventions relating to heart valves that are disclosed therein (including (…) all inventions relating to heart valves created by Seller that are disclosed in (…) European Patents EP 2 926 766 (…)“.

Die Fa. E. Lifesciences LLC schloss sodann in der Folge am 20.04.2018 eine Vereinbarung mit der Klägerin, in der etwaige mit der vorbenannten Vereinbarung übertragenen Rechte auf die Klägerin übertragen werden sollten (Anlage K 31/31a).

Die Klägerin behauptet, Frau Dr. J. W. habe einen erfinderischen Beitrag zur technischen Lehre des Streitpatents geleistet. Diesen erfinderischen Beitrag habe sie im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit als Wissenschaftlerin beim Massachusetts G. Hospital der Anmelderin des Streitpatents anlässlich des Brainstorming Weekends vermittelt.

Zweck des Brainstorming Weekends sei es gewesen, neue Konzepte und Designs für den Aortenklappenersatz zu entwickeln. Herr S2 sei an der von Frau Dr. W. entwickelten Erfindung des „Involution Valve“ interessiert gewesen und habe sie für die Entwicklung von neuen Transkatheter-Herzklappen nutzen wollen. Das „Involution Valve“ liege der Erfindung WO 554 von Frau Dr. W. zugrunde.

Frau Dr. W. habe in Vorbereitung des Brainstorming Weekends eine Lösung für das Problem des „Paravalvular Leak“ auf der Grundlage ihres Konzepts des „Involution Valve“ entwickelt - insbesondere eine manschettenartige Umhüllung bzw. dynamische Abdichtung. Diese Lösung habe sie anlässlich des Brainstorming Weekends Herrn S2 und den Mitarbeitern der S3 Medical Inc. präsentiert.

Auch anlässlich weiterer Treffen habe Frau Dr. W. ihre Ideen mit der S3 Medical Inc. fortentwickelt. Von Seiten der Sadra Medical Inc. sei ihr ein Beratervertrag angeboten worden. Zu einer Unterzeichnung sei es nicht gekommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dieser von ihr behauptete Beitrag von Frau Dr. W. sei als schöpferischer Beitrag zur technischen Lehre des Streitpatents zu qualifizieren. Sie habe die Rechte an den erfinderischen Beiträgen von Frau Dr. J. W. durch die Assignments vom 14.02.2017 (Anlagen K17 und K18) zwischen der Klägerin und der G. Hospital Corporation erworben. Dies stützt die Klägerin auf folgende Rechtekette:

Frau Dr. W. sei im Jahr 2003 am Massachusetts G. Hospital angestellt gewesen, dessen Träger die G. Hospital Corporation gewesen sei. Diese sei unter dem Dach der gemeinnützigen Gesundheitsorganisation „Partners HealthCare“ organisiert. Als Mitglied dieser Organisation habe sich die G. Hospital Corporation einer „Intellectual Property Policy“ (Anlage K15) unterworfen. Diese Intellectual Property Policy finde auf das Arbeitsverhältnis von Frau Dr. W. mit der G. Hospital Corporation Anwendung. Die Intellectual Property Policy regele, dass Ansprüche auf Einräumung einer Mitinhaberschaft - wie der hier geltend gemachte und von Frau Dr. W. abgeleitete - automatisch auf die G. Hospital Corporation übergehen. Dies ergebe sich insbesondere aus den Wörtern „shall own“.

Deshalb seien sowohl die Rechte an der ersten Patentanmeldung WO 554 sowie der zugrundeliegenden Erfindung der „Involution Valve“ als auch die Rechte aus der zweiten vorläufigen Anmeldung US 945 und der zugrundeliegenden erfinderischen Weiterentwicklung der „Involution Valve“ auf die G. Hospital Corporation übergegangen. Dies werde für die Anmeldung WO 554 durch eine - rein deklaratorische - Abtretungserklärung von Frau Dr. W. zugunsten der G. Hospital Corporation vom 15.10.2004 bestätigt (Anlage K16). Für die US 945 ergebe sich dies ergänzend aus dem Deckblatt der Anmeldung, wonach die Anmeldung im Namen des Massachusetts G. Hospitals erfolgt sei.

Diese übergegangenen Rechte beinhalteten nach Auffassung der Klägerin auch die behaupteten Miterfinderrechte von Frau Dr. W. am Streitpatent.

Soweit die Rechte auf diese Weise nicht übergegangen sein sollten, ist die Klägerin der Auffassung, die in Rede stehenden Rechte seien jedenfalls mit den Vereinbarungen zwischen Frau Dr. W. und der Edwards Lifesciences LLC vom 16.02.2018 und zwischen der Edwards Lifesciences LLC und der Klägerin vom 20.04.2018 auf sie übergegangen.

Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass ihr gemäß Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ ein Anspruch auf Einräumung der Mitinhaberstellung gegen die Beklagte zustehe.

Soweit die Beklagte die fehlende Zuständigkeit rügt, ist die Klägerin der Auffassung, dass zumindest ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben sei, da der Handlungsort in München liege.

Die Forderungen seien auch nicht verjährt. Zunächst sei für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Teilanmeldung am 15.05.2015 abzustellen bzw. auf den Zeitpunkt der Patenterteilung am 24.02.2016. Denn das Gesetz mache deutlich, dass mit Erteilung des Patents ein neuer Anspruch entstehe. Im Übrigen sei auf Ansprüche aus Patentvindikation die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB anwendbar. Dies bekräftige auch ein von der Klägerin beauftragtes Sachverständigengutachten (Anlage K 69).

Die Klägerin b e a n t r a g t,

I. die Beklagte zu verurteilten,

  • 1.auf die Klägerin eine Mitinhaberstellung am EP 2 926 766 zu übertragen;

  • 2.gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin des Streitpatents für alle nationalen Teile im Register des Europäischen Patentamts eingetragen wird;

  • 3.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitinhaberin am deutschen Teil des Streitpatents im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen wird.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt, soweit die Klägerin die Mitinhaberschaft der anderen nationalen Teile des Europäischen Patents - außer dem deutschen Teil - geltend macht.

Die Beklagte bestreitet, dass Frau Dr. W. Miterfinderin in Bezug auf die Lehre des Streitpatents ist. Die Lehre des Streitpatents sei bereits vor dem Brainstorming Weekend ohne jegliche Mitwirkung von Frau Dr. W. vollständig fertiggestellt gewesen. Den Erfindern des Streitpatents sei die Problematik paravalvulärer Undichtigkeiten sowie die Lehre des Streitpatents vor dem Brainstorming Weekend bekannt gewesen. So hätten die Vertreter der Sadra Medical Inc. Frau Dr. W. auf diese Problematik aufmerksam gemacht und nicht umgekehrt. Hierfür sprächen auch verschiedene Punkte, u. a. dass Frau Dr. W. diese Vorwürfe erstmals nach Unterliegen der Klägerin im Verletzungsprozess erhoben habe und dass der Nachweis der Miterfinderschaft durch die Klägerin allein auf Frau Dr. W. gestützt werde.

Weiterhin seien die Erfindungen von Frau Dr. W., insbesondere das sog. „Involution Valve“, irrelevant für die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung. Das „Involution Valve“ bilde die natürliche Herzklappe nach. Es beschäftige sich nicht mit der Problematik der paravalvulären Undichtigkeiten. Der Erfindung liege keine Transkatheter-Herzklappe zugrunde, sondern eine Herzklappe, die nach Öffnung des Brustkorbs vernäht werde. Außerdem sei das US 993 Stand der Technik zur Beurteilung der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents gewesen. Stand der Technik könne jedoch keinen erfinderischen Beitrag begründen.

Auch die US 945 enthalte keine Beiträge, die für das Streitpatent relevant seien. Insbesondere beschäftige sich die vorläufige Anmeldung nicht mit dynamischen Abdichtungen - die beschriebene Manschette diene vielmehr als statische Abdichtung.

Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind und hat deshalb die Einrede der Verjährung erhoben. Beim Anspruch nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG handele es sich nicht um einen dinglichen Herausgabeanspruch, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch (vgl. insoweit das seitens der Beklagten vorgelegte Gutachten Anlage B12). Es gelte daher nicht die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Ansprüche seien daher mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt, da die Verjährung mit der Veröffentlichung der PCT-Anmeldung WO 2005/062980 zu laufen begonnen habe (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Jedenfalls seien die Ansprüche mit Ablauf des 22.12.2014 verjährt, da zu diesem Zeitpunkt die Maximalfrist von 10 Jahren gem. § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen sei.

Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, die Klägerin habe keines der geltend gemachten Rechte im Wege der Abtretung erlangt. Die entsprechend vorgelegten Abtretungserklärungen gingen ins Leere. Bei der Abtretung des Patents US 933 sei nur das Patent übertragen worden, nicht die hier geltend gemachten Ansprüche. Die Abtretung des US 945 gehe ins Leere, da dies nur eine vorläufige Anmeldung gewesen sei. Diese sei nie in eine Patentanmeldung gemündet, somit sei das Patent „tot“. Mit den Übertragungen seien auch keinerlei Vindikationsansprüche übertragen worden. Hierdurch würden sich auch die geringen Preise erklären, die die Klägerin für die Abtretung bezahlt habe (55.000 USD bzw. 30.000 USD).

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die entsprechenden Rechte nicht bei Frau Dr. W. entstanden und nicht auf die G.s Hospital Corporation übergegangen und abgetreten worden seien. Hierfür sei USamerikanisches Recht maßgeblich. Dies führe nicht zum entsprechenden Rechteübergang. Dies habe ein Gutachter bestätigt (Anlagen B3a und B3b).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin sind verjährt.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I örtlich und international zuständig.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus § 32 ZPO. Die Zuständigkeit in Patentvindikationsverfahren kann grundsätzlich über den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung hergeleitet werden (vgl. etwa Mes, PatG, 4. Auflage 2015, § 8 PatG, Rn. 25). Daher kann dahinstehen, ob sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend auch aus Art. 6 des Anerkennungsprotokolls ergibt oder ob diese Regelung - wie der Wortlaut nahelegt - nur bis zur Erteilung des Patents gilt.

Der Rückgriff auf die nationale Regelung des § 32 ZPO ist vorliegend zulässig, da der Anwendungsbereich der EUGVVO nicht eröffnet ist. Der persönliche Anwendungsbereich ist gemäß Art. 6 Abs. 1 EUGVVO nicht gegeben, da die Beklagte keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat. Es liegt auch kein ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 24 EUGVVO vor. Art. 24 Nr. 4 EUGVVO ist nicht anwendbar, da die Parteien nicht um die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents streiten. Die Parteien streiten vielmehr um die Übertragung bzw. Einräumung einer Mitinhaberschaft - der Bestand des Patents ist damit nicht Teil des Streitgegenstands. Daran ändert nichts, dass in anderen Mitgliedsstaaten Nichtigkeitsverfahren gegen das Streitpatent anhängig sind.

Unter dem Blickwinkel der unerlaubten Handlung ist eine internationale und örtliche Zuständigkeit beim Landgericht München I gegeben, weil das Europäische Patentamt seinen Sitz in München hat und damit zumindest der Erfolgsort im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I liegt.

II.

Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte die Leistung gemäß § 214 BGB verweigern kann. Die seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG sind verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

1. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung mit ihrem Schriftsatz vom 29.03.2018 rechtzeitig erhoben.

2. Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 199 Abs. 4 BGB jedenfalls seit dem 22.12.2014 verjährt.

a. Für den Anspruch nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195, 199 BGB. Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB ist auf den Anspruch - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht anwendbar.

aa. Die Verjährungsregelungen des BGB sind auf die streitgegenständlichen Ansprüche anwendbar.

Zwar findet sich keine besondere Regelung zur Verjährung im IntPatÜG. Auch gilt die Verweisung in § 141 PatG nicht für die Patentvindikation, da diese nach dem Wortlaut nur auf Ansprüche wegen Verletzung Anwendung findet.

Allerdings unterliegt der Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1. S. 2 IntPatÜG wie alle Ansprüche grundsätzlich der Verjährung (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung sind die Regelungen des BGB zur Ermittlung der Verjährungsfrist heranzuziehen.

bb. Für den Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1. S. 2 IntPatÜG gilt die regelmäßige Verjährung.

Das BGB unterscheidet im Wesentlichen zwischen der regelmäßigen Verjährungsfrist, die grundsätzlich drei Jahre beträgt (§§ 195, 199 BGB), und der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die die Verjährung für besondere Ansprüche auf 30 Jahre festsetzt (§ 197 BGB).

Welche Verjährungsregelung auf die Ansprüche aus Art. II § 5 Abs. 1. IntPatÜG bzw. § 8 PatG - also auf die sogenannte „Patentvindikation“ - anwendbar ist, ist umstritten (vgl. etwa BeckOGK/Piekenbrock § 195 BGB Rn. 98 m. w. N.). Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiert bislang nicht.

Vielfach wird befürwortet, auf die sogenannte „Patentvindikation“ die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. etwa Schulte § 141 PatG Rn. 7; BeckOK/Schnekenbühl § 8 PatG Rn. 31 sowie ausdrücklich im Zusammenhang mit der Schuldrechtsreform Ann, VPP-Rundbrief 1/2003, S. 1 - Anlage K 68). Für diese Ansicht findet sich in der Literatur keine eingehende Begründung - soweit überhaupt eine Begründung angeführt wird, wird zumeist auf die „quasi-dingliche Wirkung“ sowie auf den Begriff „Patentvindikation“ Bezug genommen (die Bezeichnung „quasi-dingliches Recht“ fußt dabei insbesondere auf der Rechtsprechung des BGH - vgl. etwa BGH GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten).

§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt ausweislich des Wortlauts jedoch nur für „Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dinglichen Rechten“.

Bei der Patentvindikation handelt es sich nicht um einen Herausgabeanspruch aus Eigentum im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Recht am Patent folgt vielmehr der Erfindereigenschaft nach § 6 PatG (sog. Schöpferprinzip). Der Erfinder ist nicht Eigentümer des Patents - Eigentum kann nur an einer Sache begründet werden (§§ 903 ff. BGB).

Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. insbesondere Anlage K 69) handelt es sich bei der Patentvindikation auch nicht um einen Herausgabeanspruch aus einem „dinglichen Recht“ im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dingliche Rechte im Sinne der Norm sind solche, die überwiegend im Sachenrecht des BGB geregelt sind, insbesondere das Recht der Dienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB), Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld und andere Pfandrechte etc. (zur Bestimmung der dinglichen Rechte vgl. Staudinger/Gursky, Einleitung zum Sachenrecht Rn. 17 ff., Auflistung der dinglichen Rechte ebenda Rn. 21; ebenso Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 12 und 15, der ausdrücklich zwischen dinglichen Rechten und Immaterialgüterrechten unterscheidet und Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 197 Rn. 2). Insoweit kann der Auffassung der Klägerin nicht zugestimmt werden. Die Argumente der Klägerin, etwa dass § 8 PatG von einem „Nichtberechtigten“ spricht, zeigen nur, dass es sich beim Erfinderrecht und bei der Patentvindikation um ein absolutes Recht handelt - nämlich um ein Recht, mit dem auf ein bestimmtes Objekt eingewirkt und/oder fremde Einwirkung ausgeschlossen wird (vgl. Staudinger/Gursky, Einleitung zum Sachenrecht Rn. 18). Alle dinglichen Rechte sind absolute Rechte. Der Umkehrschluss ist jedoch nicht zulässig - nicht alle absoluten Rechte sind dinglicher Natur.

§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch nicht analog anwendbar auf die Ansprüche aus Art. II § 5 Abs. 1. S. 2 IntPatÜG bzw. § 8 PatG. Es fehlt bereits an der erforderlichen Regelungslücke. Die Regelungen zur Verjährung in §§ 194 BGB zeigen deutlich, dass - soweit keine besondere Regelung getroffen wird - Rückgriff auf die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB zu nehmen ist. Ist § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB demnach nicht anwendbar, greift § 195 BGB. Dem Gesetzgeber war auch bewusst, dass § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Gesetz gewordenen Fassung nicht auf alle absoluten Rechte anwendbar ist. Er hat dennoch keine besondere Regelung für sämtliche absoluten Rechte getroffen, sondern für diese - mit Ausnahme von Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten - auf die regelmäßige Verjährung verwiesen. So sprach der Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes noch von „Herausgabeansprüchen aus absoluten Rechten“ (DiskE vom 04.08.2000, S. 5). Auch ein im Bundesrat eingebrachter Antrag Bayerns, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB um die Formulierung „sowie Abwehransprüche aus absoluten Rechten“ zu ergänzen, blieb erfolglos (BR-Drs. 338/4/01 = Anlage K 67) - Bayern hatte dabei auf die Rechte auf Leben und Gesundheit sowie auf Patentrechte verwiesen (zum Ganzen: MüKo/Grothe, BGB, § 197 Rn. 9). Der Gesetzgeber war sich folglich bewusst, dass § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht für sämtliche absoluten Rechte gelten würde. Er hat sich demnach ganz bewusst dafür entscheiden, für derartige Rechte die regelmäßige Verjährungsfrist festsetzen.

Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der Rechtsnatur des Anspruches aus Art. II § 5 Abs. 1 bzw. § 8 PatG. Im Ergebnis besitzt der Anspruch eine bereicherungsrechtliche Grundlage, so dass die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist gerechtfertigt ist (vgl. Busse/Keukenschrijver PatG § 8 Rn. 9, § 141 Rn. 21 sowie zur Rechtsnatur Kraßer/Ann § 20, Rn. 25 ff.).

Für dieses Ergebnis spricht im Fall der Patentvindikation auch die Laufzeit der Schutzrechte. Gemäß § 16 PatG beträgt diese grundsätzlich 20 Jahre ab Anmeldung - ein Bedarf für eine 30-jährige Verjährung ist demnach nicht gegeben.

Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass Art. II § 5 Abs. 1. S. 2 IntPatÜG bzw. § 8 PatG eine zweijährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs ab Patenterteilung festsetzen. Vielmehr zeigt diese - ebenfalls kurze - Frist von zwei Jahren, dass für die Patentvindikation kurze Fristen aus Gründen der Rechtssicherheit vom Gesetzgeber gewünscht sind.

b. Die geltend gemachten Ansprüche sind jedenfalls gemäß § 199 Abs. 4 BGB seit 22.12.2014 verjährt. Daher kann dahinstehen, ob ab Veröffentlichung der Anmeldung eines Patents grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und somit die kenntnisabhängige Frist von drei Jahren gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB zu laufen beginnt.

aa. Es handelt sich bei der Patentvindikation nach Art. II § 5 Abs. 1. S. 2 IntPatÜG um einen „anderen Anspruch“ im Sinne des § 199 Abs. 4 BGB, da kein Schadensersatzanspruch bzw. auf einem Erbfall beruhender Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 2 bis 3a BGB gegeben ist.

bb. Für den Beginn der Verjährung ist nach § 199 Abs. 4 BGB der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs maßgeblich.

Vorliegend entstanden die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin mit dem nach Art. 76 Abs. 1 EPÜ gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents, also am 22.12.2004. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Stammpatent, aus dem die streitgegenständliche Teilanmeldung abgezweigt wurde, angemeldet. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin bzw. die nach ihrem Vortrag maßgebliche Rechtsvorgängerin ihre Erfindung vindizieren können. Insoweit ist der Zeitpunkt des 15.05.2015, an dem die Teilanmeldung des Streitpatents tatsächlich eingereicht wurde, irrelevant.

Nach dem Vortrag der Klägerin hat am 22.12.2004 ein „Nichtberechtigter“ das Stammpatent des Streitpatents angemeldet, womit die Voraussetzungen des Art. II § 5 Abs. 1. S. 1 IntPatÜG für dieses Stammpatent vorlagen. Gemäß Art. 76 Abs. 1 EPÜ gilt als Zeitpunkt der Anmeldung der Teilanmeldung, die am 15.05.2015 erfolgt ist, der Zeitpunkt der Anmeldung des Stammpatents. Auf diesen gesetzlichen Zeitpunkt ist abzustellen. Denn die Teilanmeldung kann zwar zu einem gesonderten Patent führen - jedoch ist, wie aus Art. 76 Abs. 1 EPÜ ersichtlich, die Erfindung vollumfänglich in der ursprünglichen Anmeldung enthalten. Die Teilanmeldung führt insbesondere nicht zu einer verlängerten Schutzdauer - maßgeblich ist allein die Stammanmeldung.

Hierfür spricht im konkreten Fall auch, dass der Vindikationsanspruch bereits vor Einreichung der Teilanmeldung für das Streitpatent verjährt war. Die Klägerin hätte ihre Rechte also bereits hinsichtlich der Stammanmeldung geltend machen müssen.

Auch die Auffassung der Klägerin, beim Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG handele es sich um einen neuen Anspruch, der erst mit Erteilung des Patents entstehe und für den daher eine eigene Verjährung laufe, teilt die Kammer nicht. Insoweit ist nicht - wie von der Klägerin vorgetragen - auf den Zeitpunkt der Erteilung des Patents abzustellen. Beim Anspruch auf Übertragung des Patents nach Art. II § 5 Abs. 1. S. 2 IntPatÜG handelt es sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - um den gleichen Anspruch wie beim Anspruch nach Art. II § 5 Abs. 1. S. 1 IntPatÜG, der auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents gerichtet ist.

Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Gemäß § 194 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Zwar kann der Anspruchsinhaber gemäß Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents und gemäß S. 2 die Übertragung des Patents verlangen - also jeweils unterschiedliches „Tun“ im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Jedoch ist das „Tun“ in der Alternative des S. 2 - also die Übertragung des Patents - bereits in der Alternative des S. 1 enthalten. Das zu übertragende Patent ist nichts anderes als die Anmeldung in anderem Gewand - denn nach Erteilung des Patents kann dieses nicht mehr in seiner vormaligen Gestalt als Anmeldung herausgegeben werden. Die Formulierungen in S. 1 und S. 2 zeigen also, dass sich das Herauszugebende lediglich in seinem rechtlichen Charakter verändert, seinem Gegenstand nach aber unter Beibehaltung der Anspruchsvoraussetzungen gleich bleibt.

Für dieses Ergebnis spricht auch, dass - ginge man mit der Klägerin von zwei unterschiedlichen Ansprüchen aus - diese Ansprüche ein unterschiedliches Schicksal treffen könnte. So könnte etwa der erste Anspruch verjähren, ehe der zweite Anspruch entstünde. Dies würde jedoch zu Wertungswidersprüchen führen.

cc. Der Anspruch verjährte am 22.12.2014, da zu diesem Zeitpunkt die zehnjährige Frist abgelaufen ist (§§ 199 Abs. 4, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Annotations

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.