Landgericht München I Urteil, 31. Jan. 2018 - 37 O 17964/17

bei uns veröffentlicht am31.01.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, Fotografien der Ausstellung „Mythos Hi.“ öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie abgebildet in der mit diesem Urteil festverbundenen Anlage zum Urteil.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungskläger sind die Kuratoren der Ausstellung „Mythos Hi.“, die seit dem 23.09.2016 als Teil des Polizeimuseums im Bayerischen Armeemuseum in Ingolstadt zu sehen ist. Die Verfügungsbeklagte ist Administratorin einer Facebook Gruppe mit dem Namen „Hi.“.

Gegenstand der Ausstellung sowie der genannten Facebook Gruppe ist ein ungeklärter historischer Mordfall aus dem Jahr 1922, der nach wie vor großes Interesse in der Öffentlichkeit weckt. Zahlreiche Historiker, Kriminalisten und Privatpersonen befassen sich in ihrer Freizeit mit diesem Thema. Die Verfügungskläger selbst betreiben hierzu einen Blog unter der Domain „www.hinterkaifeck.net“, welches unter anderem ein „Hi.-Wiki“ umfasst, auf dem Erkenntnisse zu dem Fall von unterschiedlichen Nutzern zusammengetragen werden. Ein weiteres Forum dieser Art ist die Website „www.allmystery.de“.

Für die Ausstellung erstellten die Verfügungskläger ein Konzept (ASt 19), das sie im Januar 2015 dem Bayerischen Armeemuseum präsentierten und während der Umsetzung laufend überarbeiteten und anpassten. Nach diesem Konzept wird dem Ausstellungsbesucher der Fall aus der Sicht eines ermittelnden Polizisten der damaligen Zeit nahegebracht. Dabei ist die Ausstellung in drei Themenbereiche unterteilt. Im ersten Teil wird der Fall in die zeitlichen, politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten der damaligen Zeit eingeordnet. Hierzu werden die äußeren Einflüsse dargestellt, denen die Ermittler ausgesetzt waren, wie etwa politische Ereignisse und die durch Gerüchte und Andeutungen des Umfelds sowie die damaligen Standards der Polizeiarbeit erschwerte Recherchearbeit. In einem zweiten Teil werden die Umstände des Falles dargestellt. Der letzte Teil ist den Einzelheiten der damaligen Ermittlungen gewidmet. Zur Veranschaulichung des Mordfalles wurden von den Antragstellern Exponate ausgewählt, beschafft und auf die fünf ihnen zur Verfügung stehenden Räume des Polizeimuseums aufgeteilt. Die grafische Gestaltung der Schautafeln stammt von der Verfügungsklägerin zu 2) in Zusammenarbeit mit den anderen Verfügungsklägern. Zweiundvierzig erklärende Texte erläutern den Fall. Zum Teil werden die Texte auf Aufstellern in Form der Silhouette eines Polizisten in historischer Uniform in die Ausstellung integriert. Durch eine Bretterwand kann der Betrachter in einem Raum einen Blick auf eine Nachstellung des Tatorts werfen. Soweit Werke wie etwa die Illustrationen verschiedener Personen aus dem Umfeld des Mordfalls (Anlage Ast 21-2) von Dritten stammen, wurden diese von den Verfügungsklägern zur Nutzung lizenziert.

Am 15.11.2017 besuchte die Verfügungsbeklagte die Ausstellung „Mythos Hi.“. An demselben Tag postete sie in ihrer Facebook Gruppe insgesamt einhundertneunzehn Fotos (Anlage ASt.15), die sie von der Ausstellung gemacht hatte. In dem begleitenden Text schrieb sie unter anderem „Ihr bekommt die gesammelten Fotos, die so ziemlich alle Exponate umfassen“ (Anlage ASt. 7). Hierzu gehörten auch Texte, Schautafeln und Grafiken.

Bei der von der Verfügungsbeklagten verwalteten Facebook Gruppe „Hi.“ handelt es sich um eine geschlossene Gruppe mit ca. 390 Mitgliedern. Der Zugang zur Gruppe wird von der Verfügungsbeklagten allerdings - teilweise nach der Frage nach dem Interesse - ohne weiteres freigegeben, auch ohne dass die Verfügungsbeklagte mit dem Neuzugang bekannt ist.

Nachdem der Verfügungskläger zu 3) am 15.11.2017 die in der Facebook Gruppe geposteten Beiträge bemerkt hatte, bat er die Verfügungsbeklagte um Entfernung. Mit Fax vom 16.11.2017 erklärte er der Verfügungsbeklagten die Rechtslage aus seiner Sicht und forderte sie zur Löschung der Fotos auf. Am 17.11.2017 meldete die Verfügungsklägerin zu 1) die Fotos an Facebook. Facebook entfernte die Fotos daraufhin am 24.11.2017. Im Anschluss daran postete die Verfügungsbeklagte an demselben Tag in der Facebook Gruppe „Hi.“ den Kommentar: „(…) Nun aber werde ich für das Recht kämpfen, diese Fotos immer und überall jedermann zugänglich machen zu dürfen. Schon aus Prinzip.“

Daraufhin mahnte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 24.11.2017 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Eine Unterlassungserklärung gab die Verfügungsbeklagte nicht ab.

Bereits vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung der Fotos bei Facebook, waren – mit Genehmigung der Verfügungskläger – einzelne Fotos von der Ausstellung in der Presse veröffentlicht worden, die beispielsweise auch die Gestaltung der Informationstafeln zum Gegenstand hatten. Die Verfügungsbeklagte selbst war im Jahr 2013 im Staatsarchiv in Augsburg gewesen und hatte von dort stammende Exponate der Ausstellung eingesehen und fotografiert und einem eingeschränkten Nutzerkreis bei „www.hinterkaifeck.net“ zugänglich gemacht. Zudem waren bereits im Jahr 2011 die von Dritten stammenden grafischen Darstellungen über die Verletzung der Opfer, die auch Gegenstand der Ausstellung sind, bei „www.hinterkaifeck.net“ veröffentlicht worden.

Die Verfügungskläger sind der Auffassung, dass das Konzept der Ausstellung und dessen Umsetzung ein Sammelwerk i.S.d. § 4 UrhG darstelle. Die Gestaltung der Ausstellung sowie einzelne grafische Elemente seien Werke der bildenden Kunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die zweiundvierzig Texte, welche die Verfügungskläger behaupten selbst erstellt zu haben, seien zudem als Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Das hieraus folgende ausschließliche Recht der Verfügungskläger auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §§ 23 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletze die Verfügungsbeklagte durch das Einstellen der Fotos bei Facebook.

Die Verfügungskläger beantragen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, Fotografien der Ausstellung „Mythos Hi.“ öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt. 15 abgebildet.

Die Verfügungsbeklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Verfügungsbeklagte behauptet zum Verfügungsanspruch, die Verfügungskläger hätten das Ausstellungskonzept nicht eigenständig erstellt. Vielmehr sei die Ausstellung unter Mitwirkung der Community „www.hinterkaifeck.net“ und Verwertung der von verschiedenen Nutzern dort zusammengetragenen Erkenntnisse entstanden. Was die Gesamtheit der Ausstellung betrifft, behauptet die Verfügungsbeklagte, der thematische Aufbau der Ausstellung sei der einzig chronologisch mögliche und folge dem Diskussionsstrang bei den Foren „www.allmystery.de“ und „www.hinterkaifeck.net“. Die Ausstellung folge zudem keinem Weg gleich einer Führung. Vielmehr seien über drei Räume Schautafeln aufgestellt, die jeder Besucher beliebig ansehen könne.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Verfügungskläger seien nicht aktivlegitimiert, denn mindestens ein Nutzer des Forums „www.hinterkaifeck.net“ namens „Chuck“ habe aufgrund seiner Mitwirkung jedenfalls ein Miturheberrecht. Den einzelnen Ausstellungsstücken käme mangels Schöpfungshöhe kein Werkcharakter zu. Allenfalls hätten das Urheberrecht insoweit Dritte inne, wie beispielsweise die Ersteller des Hofmodells von Hi. oder die Maler des fotografierten Ölbilds und des Aquarells.

Die Verfügungsbeklagte meint weiter, ein etwaiges Recht an der Ausstellung sei jedenfalls nicht verletzt, da sie die Fotos in einer von ihr selbst gewählten Reihenfolge gemacht habe, so dass gerade die Eigenheit der Sammlung nicht berührt sei. Die kreative Anordnung der Ausstellung gehe aus den Fotos der Verfügungsbeklagten nicht hervor, weshalb auch der Antrag unzulässig sei. An einer Verletzung fehle es auch deshalb, weil auf den Fotos überwiegend einzelne Exponate zu sehen seien, deren Informationen und Grafiken bereits vorher im Internet der Öffentlichkeit zugänglich waren.

Die Verfügungsbeklagte meint, ein Verfügungsgrund bestehe nicht, weil Facebook die Bilder bereits gelöscht habe und sie mit ihrem Kommentar auf Facebook nur habe deutlich machen wollen, dass sie um ihre Rechte kämpfen werde, die Fotos zugänglich machen zu dürfen. Es gehe ihr um eine rechtliche Klärung.

Gründe

Der Antrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Antrag der Verfügungskläger ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag der Verfügungskläger ist darauf gerichtet, der Verfügungsbeklagten die öffentliche Zugänglichmachung von Fotos zu untersagen, die in der Anlage ASt. 15 enthalten sind. Damit ist der Streitgegenstand genau bezeichnet. Ob die schöpferische Leistung der Verfügungskläger auf den im Antrag in Bezug genommenen Fotos erkennbar ist, ist eine Frage der Begründetheit.

II.

Der Antrag der Verfügungskläger hat auch in der Sache Erfolg. Die Verfügungskläger haben den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.

1. Der auf Unterlassen gerichtete Verfügungsanspruch folgt aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 19a, 23 S.1, 4 Abs. 1 UrhG.

a) Bei der Ausstellung „Mythos Hi.“ handelt es sich um ein Sammelwerk i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG.

Von einem Sammelwerk ist gem. § 4 UrhG auszugehen, wenn die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung ist. Dabei muss in der Auswahl, Anordnung und Einteilung der Ausstellungsstücke sowie der verbindenden Texte (als Bestandteil der Anordnung) die persönliche geistige Schöpfung zum Ausdruck kommen. Bei einer Ausstellung ist eine schöpferische Leistung in der Regel zu bejahen, sofern sie sich nicht auf die Präsentation mehr oder weniger zufällig zusammengetragener Objekte beschränkt (LG München I ZUM-RD 2003, 492, 499).

Unerheblich für die Einordnung der Ausstellung als Sammelwerk ist dabei, ob einzelne Bestandteile der Ausstellung wie Sachinformationen oder Einzelwerke von Dritten stammen oder bereits zuvor in der Presse oder in den einschlägigen Foren veröffentlicht worden waren. Die Elemente einer Ausstellung können ihrerseits Werke oder Daten und Fakten sein, denen bloße informationelle Bedeutung zukommt (vgl. Wandtke/ Bullinger/ Marquardt UrhG § 4 Rn. 4). Maßgeblich ist allein deren kreative Auswahl und Anordnung.

In Anbetracht dieser Grundsätze ist die Kammer von der Schutzfähigkeit der Ausstellung „Mythos Hi.“ überzeugt. Die Ausstellung ist keine zufällige Ansammlung zusammengetragener Objekte. Sie stellt ebenso wenig die einzig mögliche (chronologische) Aufbereitung des Falles Hi. dar. Vielmehr erhält die Ausstellung bereits dadurch eine besondere Individualität, dass der Ausstellungsbesucher in die Rolle eines zur damaligen Zeit ermittelnden Polizisten versetzt wird. Dies geschieht durch ein geschicktes Zusammenspiel von Sachinformationen über die politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten außerhalb des Falles sowie über die damaligen Ermittlungsmethoden, einschließlich der Kriminaltelepathie, von zeitgenössischen Exponaten wie einem Obduktionsbesteck von 1900 und Anschauungsmaterial zum Fall selbst wie Fotos, Skizzen und Modellen sowie Listen mit erfolgten und auch unterbliebenen Ermittlungsmaßnahmen. Die Ausstellung enthält zudem originelle Präsentationsansätze wie eine Brettertür, durch deren Zwischenräume der Besucher einen Blick auf den nachempfundenen Tatort werfen kann, oder die Aufsteller in Form eines Polizisten (z.B. ASt 21-1). Aus der Verwendung von Schattenrissen als stilistischem Element sowohl bei der Darstellung der Opfer auf den Schautafeln (z.B. ASt. 21-3, 21-4) als auch bei den Aufstellern in Form der Silhouette eines Polizisten sowie angesichts der auch im Übrigen übereinstimmenden grafischen Gestaltung der Texttafeln (ASt.20-1 bis -5) entsteht ein einheitliches, einprägsames ästhetisches Gesamtbild, welches auf die gestalterische Leistung der Verfügungskläger zurückgeht.

Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der Darlegungen der Verfügungskläger unter Heranziehung des vorgelegten Ausstellungskonzepts (ASt. 19) sowie der vorgelegten Fotos (Anlage 19, 21, 22). Hieraus geht sowohl die Auswahl der Exponate, Inhalt und Gestaltung der begleitenden Texte, die inhaltliche Aufteilung auf verschiedene Räume und die ästhetische Komponente in mehr als ausreichendem Maße hervor, so dass die Kammer sich ein Bild von den kreativen Besonderheiten der Ausstellung machen konnte. Auch ist durch die eidesstattliche Versicherung der Verfügungskläger (ASt. 5) zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass diese Besonderheiten auf die Verfügungskläger zurückgehen, auch soweit die Verfügungsbeklagte dies hinsichtlich der Texte bestritten hat.

b) Die Verfügungskläger sind auch aktivlegitimiert. Soweit die Verfügungsbeklagte behauptet, Dritte wie etwa eine Person namens „Chuck“ seien an der Konzeption der Ausstellung beteiligt gewesen, verbleibt ungeachtet der Richtigkeit und Substanz dieser Aussage bei den Verfügungsklägern zumindest ein Miturheberrecht.

c) Die Verfügungsbeklagte hat das Recht der Verfügungskläger auf öffentliche Zugänglichmachung ihres Werks aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt, indem sie einhundertneunzehn Fotografien von der Ausstellung in der Gruppe „Hi.“ auf Facebook gepostet hat.

1) Das Posten der Fotografien in der Gruppe „Hi.“ auf Facebook stellt eine öffentliche Zugänglichmachung einer – fotografischen – Umgestaltung (§ 23 UrhG) der Ausstellung i.S.d. § 19a UrhG dar. Dabei ist die Facebook Gruppe trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit zu qualifizieren.

Der Begriff der Öffentlichkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 3 UrhG. Maßgeblich ist danach, ob die Zugänglichmachung für eine Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit bestimmt ist. Von einer Mehrzahl ist bei einer Gruppenstärke von ca. 390 Mitgliedern ohne weiteres auszugehen. Aber auch das Kriterium der Öffentlichkeit ist erfüllt. Zwar ist auch eine Personenmehrzahl nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese entweder untereinander oder durch denjenigen, der das Werk verwertet, persönlich verbunden sind (Wandtke/Bullinger/Heerma UrhG § 15 Rn. 23-27). Dies kann bei einer geschlossenen Facebook Gruppe, bei welcher der Administrator über die Aufnahme entscheidet, der Fall sein. Voraussetzung wäre allerdings, dass ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Gruppenmitgliedern besteht (Wandtke/Bullinger/Heerma UrhG § 15 Rn. 23-27). Davon ist nach der glaubhaften Darlegung der Verfügungskläger bei der Gruppe „Hi.“ nicht auszugehen, denn der Zugang zur Gruppe wird von der Antragsgegnerin auch ihr gänzlich unbekannten Personen freigegeben, wobei sie allenfalls nach dem konkreten Interesse des Beitretenden fragt. Dies ergibt sich aus den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger (ASt 23) und der Verfügungsklägerin zu1) (ASt 18). Von einem engen gegenseitigen Kontakt, der auch angesichts der Gruppenstärke ausgeschlossen erscheint, ist daher nicht auszugehen. Das Posten der Fotografien in der Gruppe reicht daher als öffentliche Zugänglichmachung aus.

2) Mit der öffentlichen Zugänglichmachung greift die Verfügungsbeklagte in das ausschließliche Recht der Verfügungskläger an ihrem Sammelwerk ein. Der Schutz des Sammelwerks hat seinen Grund in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente (§ 4 I UrhG). Eine Urheberrechtsverletzung an einem Sammelwerk ist anzunehmen, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffes enthält, welche die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung i. S. des § 4 UrhG ausweisen (BGH GRUR-RR 2012, 325). Der Verfügungsbeklagten mag es also möglicherweise nicht gänzlich verwehrt sein, einzelne Fotografien von ihrem Ausstellungsbesuch innerhalb der Facebookgruppe zu teilen. Wenn jedoch die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an einem Sammelwerk i. S. des § 4 UrhG angenommen werden (BGH GRUR 2013, 1213, 1219).

So liegt der Fall hier. Bereits nach den eigenen Worten der Verfügungsbeklagten decken die Fotografien „so ziemlich alle Exponate“ der Ausstellung ab. Die Auswahl der Exponate geht folglich nahezu vollständig aus den Fotografien hervor. Aber auch ihre Anordnung lassen die Fotografien erkennen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht maßgeblich darauf an, ob die Reihenfolge der Fotos die genaue Reihenfolge der Exponate in der Ausstellung abbildet, zumal die Verfügungsbeklagte selbst vorträgt, die Ausstellung folge keiner festen Reihenfolge. Denn zur Anordnung gehört zum einen nicht nur die Aufteilung auf die verschiedenen Räume, obgleich auch diese aus einzelnen Fotos der Verfügungsbeklagten, die einen Blick in den Raum erlauben, durchaus hervorgeht. Vielmehr gehört hierzu auch die thematische und inhaltliche Aufteilung und Anordnung des Stoffes auf die verschiedenen Schautafeln. Zum anderen wird eine Ausstellung maßgeblich auch durch die Präsentationsart und –weise geprägt (vgl. auch LG München I ZUM-RD 2003, 492, 499). Das Wesen der vorliegenden Ausstellung liegt maßgeblich in der Perspektive der Darstellung (ermittelnder Polizist) und der hieraus folgenden Schwerpunktsetzung bei der Auswahl von Inhalt und Darstellung und zeitgenössischem Anschauungsmaterial sowie der einheitlichen grafischen Gestaltung. All dies geben auch die von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Fotos, die fast die Gesamtheit der Ausstellung abbilden, wieder.

d) Ob die Ausstellung auch als Werk der bildenden Kunst schutzfähig ist oder einzelne Bestandteile der Ausstellung urheberrechtlichen Schutz genießen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung des Sammelwerks zu bejahen ist.

2. Die Verfügungskläger haben auch den Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht. Es besteht die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen wegen der Möglichkeit der Betrachtung nahezu aller Exponate im Internet davon absieht, die Ausstellung der Verfügungskläger zu besuchen, die aktuell im bayerischen Armeemuseum zu sehen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Fotos mittlerweile von Facebook aus dem Netz genommen worden sind. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern beharrt ausdrücklich auf ihrem Recht, die Fotos immer und überall zugänglich zu machen. Folglich besteht die Gefahr der erneuten Veröffentlichung mit den beschriebenen Konsequenzen für die Verfügungskläger. Der Hinweis der Verfügungsbeklagten, sie wolle lediglich um ihr Recht kämpfen, die Fotos zugänglich zu machen, beseitigt diese Gefahr nicht, sondern bestätigt vielmehr, dass die erforderliche Dringlichkeit gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke


(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bes

Referenzen

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.