Landgericht München I Urteil, 04. Dez. 2014 - 36 S 5969/14

bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Gericht

Landgericht München I

Gründe

201507506

Landgericht München I

Verkündet am 04.12.2014

...

Az.:

36 S 5969/14 WEG

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

60 C 1697/13 WEG AG Fürstenfeldbruck

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

...

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

die übrigen Eigentümer der WEG ...

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: ...

Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft: ...

wegen Beschlussanfechtung

erlässt das Landgericht München I – 36. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 folgendes

Endurteil

HIER_TATBESTAND_EINGEBEN

...

Entscheidungsgründe

HIER_GRÜNDE_EINGEBEN

...

Dr. Steiner

Richter am Landgericht

Verkündet am 04.12.2014

...

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 24.2.2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Verfahren wird in beiden Instanzen auf 4.998,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 10.5.2012 ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat mit dem hier angefochtenen Endurteil die Anfechtungsklage des Klägers, gerichtet gegen den Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 9.10.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG sei ein Mangel der Beschlussunfähigkeit der fraglichen Eigentümerversammlung gerügt worden. Dieser liege hier jedoch nicht vor, da hinsichtlich des betreffenden Beschlussgegenstandes von vorne herein 553,894/1000-stel Miteigentumsanteile nicht stimmberechtigt gewesen seien. In diesem Fall nehme die herrschende Meinung an, dass § 25 Abs. 3 WEG von vorne herein nicht anwendbar sei.

Dieser Meinung folgt das Berufungsgericht, weswegen folgende kurze Begründung für die Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils veranlasst ist, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:

1. Das Berufungsgericht billigt der Berufung die Zulässigkeit zu, namentlich ist ein Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von mindestens 600,00 € erreicht. Dabei führt zwar die Berechnung in der Berufungsbegründung auf eine Beschwer von angeblich 612,00 € nicht weiter, da dieser Betrag aus einem Gesamtverlust von Einnahmen an Stellplatzmieten in Höhe von 9.996,00 € errechnet wird, wobei der 5-fache Anteil hinsichtlich des klägerischen Interesses zugrunde gelegt wird. Dies dürfte für die Berechnung der Beschwer im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aber unerheblich sein, nachdem die Verfünffachung des klägerischen Interesses lediglich einen Deckel im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 GKG darstellt und in der Form nicht zur Berechnung der Beschwer für die Zulässigkeit der Berufung heranzuziehen ist. Allerdings folgt das Berufungsgericht dem Kläger dahingehend, dass auch für die Berechnung seiner Beschwer der Gesamtverlust an Einnahmen in Höhe von 9.996,00 € herangezogen werden kann. Ersichtlich geht es hier dem Kläger darum, der Gemeinschaft die gesamten Einnahmen zu erhalten. Das Berufungsgericht beurteilt damit die Beschwer im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als gegeben, was jedoch zwangsläufig auch zu einer Streitwertfestsetzung gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG in Höhe von 4.998,00 € führt.

2. In der Sache greifen aber die Einwände der Berufungsbegründung nicht durch. Für die zentralen Ausführungen der hier angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen von Beschlussfähigkeit hinsichtlich des fraglichen, streitgegenständlichen Beschlusses kann zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen seitens des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Soweit die Berufungsbegründung dagegen zunächst vorbringt, der jeweils vorliegende Stimmrechtsausschluss sei stets einzelfallbezogen zu ermitteln, und habe insbesondere an das Vorliegen von Stellplatzmietverträgen zwischen jeweiligen Eigentümer und Gemeinschaft anzuknüpfen, so ist dies grundsätzlich zutreffend. Hier haben die Beklagten aber bereits mit Klageerwiderung unter Beigabe der Anlage B2 nachgewiesen, dass tatsächlich die Stellplätze an eine Eigentümermehrheit vermietet sind, die insgesamt 533,894/1000-stel Miteigentumsanteile auf sich vereinigt. Dem hat der Kläger ausdrücklich beigepflichtet und ausgehend von einer danach lediglich stimmberechtigten Minderheit von 446,106/1000-stel Miteigentumsanteilen weitere Berechnungen angestellt.

Hinsichtlich dieser weiteren Ausführungen und insbesondere den Ausführungen der Berufungsbegründung folgt das Berufungsgericht nicht dem dort jeweils vorhandenen Ansatz, dass wenigstens die Hälfte der (noch) stimmberechtigten Eigentümer in der fraglichen Eigentümerversammlung anwesend sein müssten. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, dass die Berufungsbegründung hier durchaus einer von Stimmen in der Literatur vertretenen Ansicht folgt (vgl. Kümmel, in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 25, Rz. 21). Dabei ist aber zunächst festzuhalten, dass auch diese Meinungen grundsätzlich ein Abgehen von § 25 Abs. 3 WEG befürworten. Auch für das Berufungsgericht ist es evident, dass die Verweisung der Beschlussangelegenheit in jedem Fall in eine Wiederholungsversammlung (da die Beschlussfähigkeit in der Erstversammlung niemals zu erreichen ist) einen unnötigen Formalismus darstellt. Allerdings sieht das Berufungsgericht keine Notwendigkeit für die Annahme, zur Sicherung der Eigentümerinteressen müsse gefordert werden, dass in Fällen wie dem hier vorliegenden wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Eigentümer anwesend sei. Die teleologische Reduzierung des § 25 Abs. 3 WEG, wie hier betrieben, erreicht keinen Normcharakter dahingehend, dass sie stets zu betreiben wäre. Sie ist lediglich eine zweckgerichtete Auslegung dahingehend, den regelmäßigen Fall der Verhinderung eines bloßen Formalismus zu ermöglichen. Sollte der vom Kläger beschriebene Fall vorliegen, dass aufgrund einer ersichtlich einzelnen Stimme gegen die Mehrheitsinteressen der Eigentümer gehandelt wird, besteht immer noch Anlass, in dem dann vorliegenden Einzelfall die teleologische Reduzierung gerade nicht zu betreiben. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, nachdem ungefähr 13 Eigentümer stimmberechtigt waren, was das Berufungsgericht für eine ausreichende Anzahl abstimmender Wohnungseigentümer hält. Dabei ist auch zu beachten, dass die Problematik entsprechend angekündigt war, und es jedem Eigentümer frei gestanden hätte, für eine entsprechende Stimmkraft entsprechend seiner Miteigentumsanteile zu sorgen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang weiter, dass eine Rechtschutzlücke für den Kläger grundsätzlich nicht gegeben ist: es wäre auch dem Kläger frei gestanden, innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG materielle Gründe vorzubringen, die gegen eine Ordnungsmäßigkeit der beschlossenen Maßnahme sprechen. Bereits über dieses stets bestehende Anfechtungsrecht besteht insgesamt ein ausreichender Minderheitenschutz.

Allerdings sind, auch dies vom Amtsgericht zutreffend in Bezug genommen, weitere Einwände innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist nicht vorgebracht worden, so dass Einwände hinsichtlich der Nicht-Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses in der Sache nicht zu überprüfen sind. Eine Nichtigkeit resultiert aus der angeblichen Nicht-Ordnungsmäßigkeit nicht. Die Frage, ob die Absenkung der Pachtzahlungen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist stets eine solche der Anfechtbarkeit, und nicht der Nichtigkeit, wie dies die Berufungsbegründung geltend macht.

Ergänzend ist hinsichtlich der Berufungsbegründung festzuhalten, dass eine wirksame Zustellung der Anfechtungsklage gegeben war. Eine Verletzung des § 45 Abs. 1 WEG ist hier nicht ersichtlich. Der Streitgegenstand begründet hier nicht einmal abstrakt die Gefahr, dass der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichtet. Da es um Mietverträge zwischen den Eigentümern und der Gemeinschaft geht, hat der Verwalter ersichtlich von vorne herein keinerlei persönliches Interesse am Beschlussgegenstand. Die von der Berufungsbegründung nachgeschobene Argumentation dahingehend, dass der Verwalter die Eigentümer erst mit Schreiben vom 14.4.2014 unterrichtet hätte, war bei dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Durchführung der Zustellung (dazu Klein in Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 45, Rz. 18) in keiner Weise ersichtlich, so dass sie von vorne herein außer Betracht zu bleiben hat.

Nach alledem war hier daher die Berufung des Klägers gegen das angefochtene, klageabweisende amtsgerichtliche Endurteil abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte in Übereinstimmung mit den eingangs getätigten Ausführungen zur Zulässigkeit der Berufung. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG wurde die Streitwertfestsetzung auch für die erste Instanz von Amts wegen abgeändert.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht München I

Prielmayerstr. 7

80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 45 Fristen der Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 25 Beschlussfassung


(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei

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Landgericht München I Urteil, 04. Dez. 2014 - 36 S 5969/14

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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.