Landgericht München I Schlussurteil, 03. Dez. 2015 - 31 O 2889/09

03.12.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf auf 650.144,34 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin war Gesellschafterin der Beklagten und führte für diese die Buchhaltung aus. Wegen missbräuchlicher Verwendung der Kontovollmacht der Klägerin über die Konten der Beklagten beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit Beschluss vom 22.07.2008 die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin sowie die anschließende Bewertung dieser Geschäftsanteile (Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K1). Der Gesellschaftsvertrag der Beklagte (Anlage K2) enthält hierzu folgende Bestimmung:

„§ 14 Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit möglich.

Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht,

(…)

– wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist. (…)“

Sowie die folgende Bestimmung:

㤠15 Bewertung und Abfindung

Soweit nach diesem Gesellschaftsvertrag eine Bewertung von Geschäftsanteilen stattzufinden hat, ist der Wert anzusetzen, der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Abtretbarkeit aus Verkäufen ergibt. In den Fällen der Einziehung nach § 14 ist der Buchwert des Anteils (Nennbetrag zuzüglich Anteil an offenen Rücklagen und Gewinnvortrag abzüglich eventuellen Verlustvortrags) maßgebend.

(…) Besteht zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein dem ausscheidenden Gesellschafter oder einem Erben nicht zumutbares Missverhältnis zwischen dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Abfindungswert und dem wirklichen Wert der Beteiligung, so kann eine Anpassung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz der Gesellschaft zu bestimmenden Schiedsgutachter verlangt werden. Der Schiedsrichter hat bei der Anpassung von der obigen Bewertungsmethode auszugehen und deren Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen der Gesellschafter und des ausgeschiedenen Gesellschafters sowie unter Berücksichtigung der Einzelumstände den veränderten Verhältnissen seit Vereinbarung der Abfindungsregelung anzupassen.“

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft über die Bewertung der eingezogenen Geschäftsanteile der Klägerin an der Beklagten und auf Zahlung des sich daraus ergebenden Abfindungsbetrages erhoben. Das LG München I hat dem Auskunftsanspruch durch Teilurteil vom 12.12.12, abgeändert durch Urteil des OLG München vom 24.07.2013, stattgegeben. Klagegegenstand in erster. Stufe ist zudem eine Forderung in Höhe von 9.278,34 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnis gewesen, die der Klägerin teilweise zugesprochen worden ist.

Der Steuerberater Guido Rohrer nahm daraufhin am 28.08.2013 eine Bewertung der Geschäftsanteile aufgrund des Buchwertes zum 30.06.2008 vor (Anlage K 9), die der Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2013 mitgeteilt wurde (Anlage K 8). Hierbei kam er aufgrund eines Fehlbetrages in Höhe von 34.749,34 € bei der Beklagten insgesamt zu einem Wert der eingezogenen Geschäftsanteile von anteilig minus 13.899,74 €.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nunmehr in der zweiten Stufe weiter. Sie ist der Auffassung, die Bewertung des Steuerberaters Rohrer sei zwar rechnerisch richtig aber für die Abfindungshöhe nicht relevant. Die Abfindung der Klägern hätte nicht nach dem Buchwert sondern nach der Ertragswertmethode berechnet werden müssen. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sehe vor, dass bei einem nicht zumutbaren Missverhältnis zwischen dem aufgrund des Buchwertes ermittelten Abfindungswert und dem wirklichen Wert der Beteiligung eine dem wirklichen Wert entsprechende Abfindung zu berechnen sei. Dies müsse aufgrund der Ertragswertmethode durch einen Sachverständigen geschehen. Die Bestimmung einer festgesetzten Abfindung zum Nennwert oder Buchwert sei insbesondere bei starker Abweichung vom Verkehrswert sittenwidrig gem. § 138 BGB. Die damit nichtige Bestimmung werde durch § 738 Abs. 1 BGB zu ersetzen, was eine Abfindung zum Verkehrswert zur Folge habe. Zudem dürfe kein Gesellschafter durch ein grobes Missverhältnis zwischen dem zu erwartenden Abfindungsbetrag und dem tatsächlichen Wert seiner Anteile in seinem Austrittsrecht beschränkt werden.

Tatsächlich sei der Wert der Geschäftsanteile aufgrund des Verkehrswertes auf 640.866,00 € zu bestimmen.

Die Klägerin behauptet ferner, dass die Buchhaltung der Beklagten in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 aus verschiedenen Gründen fehlerhaft und der auf dieser Grundlage ermittelte Buchwert falsch sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 640.866,00 zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 22.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie meint, dass der Abfindungsanspruch der Klägerin aufgrund des von dem Steuerberater Rohrer ermittelten Buchwertes mit Null zu beziffern ist.

Die Forderung der Klägerin ist im Rahmen des zwischenzeitlich über ihr Vermögen geführten Insolvenzverfahrens seitens des Insolvenzverwalters RA J. W. im Jahr 2009 freigegeben worden. Mittlerweile befindet sich die Klägerin in der Phase der Restschuldbefreiung.

Mit Beschluss vom 29.09.2015 hat das Gericht auf die möglicherweise streitentscheidende Bedeutung der in § 15 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Anpassungsklausel mit Schiedsgutachtervereinbarung hingewiesen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.10.2015 erklärt, dass sie sich auf die Schiedsgutachterklausel berufe und nicht davon abrücken werde.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und dem bisherigen Verlauf des Prozesses wird ergänzend auf den vollständigen Akteninhalt nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien am 11.11.2015 beschlossen, gem. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Parteien eine Frist zum Einreichen von Schriftsätzen bis zum 24.11.2015 gesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I gem. §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 GVG.

Der Klage steht auch kein Prozesshindernis aus § 240 ZPO entgegen. Der Insolvenzverwalter hat die Forderung der Klägerin bereits im Jahr 2009 freigegeben Die Klägerin ist daher befugt, den Rechtstreit weiterhin im eigenen Namen zu führen (vgl. BGH Urt. v. 21.04.2015 - IX ZR 281/03).

II.

Die Klage ist jedoch derzeit unbegründet.

Zur Bestimmung der Höhe der Abfindung der Klägerin ist nicht allein der Buchwert maßgeblich, sondern gem. § 15 des Gesellschaftsvertrages kann bei Bestehen eines Missverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert der Beteiligung eine Anpassung vorzunehmen sein, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen und der Einzelumstände zu bestimmen ist. Die Parteien haben zur Bestimmung der Höhe der Abfindung in § 15 des Gesellschaftsvertrages eine Schiedsgutachtervereinbarung geschlossen. Die Klausel haben die Parteien nicht einvernehmlich abbedungen. Die Klägerin kann daher ohne Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens keinen Nachweis über die Richtigkeit der Höhe der von ihr beanspruchten Abfindung erbringen. Im Einzelnen:

1. Zwar kann sich eine Gesellschaft nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf eine die Abfindung eines Gesellschafters beschränkende Abfindungsklausel nach Buchwert berufen, wenn zwischen dem wirklichen Wert der Beteiligung und dem Klauselwert ein grobes Missverhältnis entstanden ist; in einem solchen Fall ist die Abfindung an die veränderte Lage anzupassen (BGH DStR 2002, 461)

Dieser Rechtsprechung trägt § 15 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten Rechnung, der u.a. vorsieht, dass eine Anpassung der Abfindung bei nicht zumutbarem Missverhältnis zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert der Beteiligung vorzunehmen ist.

Dabei ist die Anpassungsregelung entgegen der Auffassung der Beklagten so auszulegen, dass mit dem „ausscheidenden Gesellschafter“ auch derjenige gemeint ist, dessen Geschäftsanteile eingezogen werden, und nicht lediglich derjenige, der aus der Gesellschaft austritt. Denn zum einen orientiert sich die zitierte Klausel ihrem Wortlaut nach offenbar an der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung, die gerade im Fall der Einziehung gilt, zum anderen ist ihr eine Beschränkung auf austretende Gesellschafter nicht zu entnehmen.

2. Folglich kommt eine vom Buchwert abweichende Abfindung der Klägerin in Betracht. Allerdings besteht diese nicht in Höhe der etwaigen Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert, sondern es kommt auf alle Umstände des Einzelfalles an. Hier dürfte insbesondere der Anteil der Klägerin als Gesellschaftsgründerin am Aufbau des Unternehmens und der Anlass der Einziehung der Geschäftsanteile zu berücksichtigen sein (vgl. BGH DStR 2002, 461, 462).

3. Die Anpassung der Abfindung ist gem. § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags durch einen Schiedsgutachter vorzunehmen.

3.1. Die Schiedsgutachterklausel ist von den Parteien wirksam vereinbart. Sie ist auch nicht nachträglich außer Kraft getreten. Aus der Tatsache, dass die Beklagte sich in dem bereits nahezu 6 Jahre währenden Rechtsstreit bislang nicht auf die Schiedsgutachtervereinbarung berufen hat, lässt sich keine stillschweigende einvernehmliche Aufhebung der Klausel ableiten.

Die Schiedsgutachterklausel ist Bestandteil der Anpassungsklausel in § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten. Die Anpassungsklausel in § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist nach der Rechtsauffassung der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Denn die Rechtsverteidigung der Beklagten stützt sich darauf, dass sie allein den Buchwert für die Bestimmung der Abfindungshöhe für maßgeblich hält. Die Anpassungsklausel in § 15 Abs. 3 hält sie nur bei freiwilligem Ausscheiden eines Gesellschafters, nicht hingegen bei einer Einziehung der Geschäftsanteile, wie sie hier erfolgt ist, für anwendbar. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als stillschweigende Aufhebung der Schiedsgutachterklausel gewertet werden, wenn die Beklagte sich bisher auf die - nach ihrer Auffassung schon gar nicht einschlägige - Anpassungsklausel, die auch die Schiedsgutachtervereinbarung enthält, nicht berufen hat.

Angesichts des erfolgten Referatswechsels und zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung hatte das Gericht die Parteien mit Hinweis vom 29.09.2015 auf die Anwendbarkeit der Anpassungsklausel - und damit der darin enthaltenen Schiedsgutachtervereinbarung - hinzuweisen. Soweit die Beklagte sich angesichts dieser Rechtsauffassung des Gerichts nunmehr auf die Schiedsgutachtervereinbarung beruft, ist dies nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

3.2. Die Schiedsgutachtenvereinbarung ist ein materiell-rechtlicher Vertrag, auf den die §§ 317-319 BGB zumindest entsprechende Anwendung finden. Diese Vereinbarung hat zur Folge, dass das Gericht die Bestimmung der Höhe nicht selbst oder in anderer Weise vornehmen darf und für die Entscheidung an sie gebunden ist (OLG München vom 27.10.1999, 7 U 3147/99). Die Klägerin kann ohne Vorlage des vereinbarten Schiedsgutachtens den Nachweis über die Tatsache, welche der Schiedsgutachter nach der Vereinbarung feststellen soll, - hier die Höhe des geltend gemachten Abfindungsanspruchs - nicht führen, so dass die Klage als augenblicklich unbegründet abzuweisen ist.

Solange die Parteien nicht einvernehmlich von ihrer Schiedsgutachtenvereinbarung abrücken, ist das Gericht an sie gebunden. Die Vereinbarung hindert das Gericht daran, im Geltungsbereich des Schiedsgutachtens Tatsachenfeststellungen vorzunehmen (Beweismittelvereinbarung). Die beweispflichtige Partei bleibt daher beweisfällig, wenn sie die durch das Schiedsgutachten festzustellenden rechtserheblichen Tatsachen nicht durch Vorlegung des Schiedsgutachtens nachweisen kann (Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl. 2013, § 18 Abs. 3, Rz. 119).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO bestimmt. Er setzt sich zusammen aus der in erster Stufe neben dem Auskunftsanspruch geltend gemachten Forderung in Höhe von 9.278,34 € sowie dem in zweiter Stufe erhobenen Zahlungsanspruch in Höhe von 640.866,00 €.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Schlussurteil, 03. Dez. 2015 - 31 O 2889/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Schlussurteil, 03. Dez. 2015 - 31 O 2889/09

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Schlussurteil, 03. Dez. 2015 - 31 O 2889/09 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Referenzen

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.