Landgericht München I Endurteil, 20. Apr. 2017 - 7 O 14719/12
Gericht
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 16.01.2014 wird aufrechterhalten, soweit der Kläger damit verurteilt wurde, an die Beklagte EUR 506,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 12.01.2011. zu zahlen. Weiter wird es aufrechterhalten, soweit damit die Klage abgewiesen wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 16.012014 aufgehoben.
II. Der Kläger wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, es Dritte zu ermöglichen, über den Internetanschluss der Klägers das Musikalbum der Künstlergruppe oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen.
III. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
IV. Die durch die Säumnis des Klägers bedingten Kosten trägt der Kläger ebenso wie die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen.
V. Das Urteil ist für die Beklagte in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,- vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.01.2014 darf nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheit gemäß S. 2 geleistet ist.
sowie folgenden
Beschluss
Der Streitwert der Klage wird bis 27.03.2014 auf EUR 11.001,80, für die Zeit danach auf EUR 10.501,80 festgesetzt. Der Streitwert der Widerklage wird auf EUR 10.600,-festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte und damit des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musiktitels ... der Künstlergruppe ... .
er selbst habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Weder sei auf seinem Endgerät eine entsprechende Software gespeichert noch nutze er jemals Tauschbörsen.
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1.Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom 4.9.2010 zustehen.
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2.Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagte nicht verpflichtet ist, Maßnahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung etwaiger Verletzungen von Rechten der Beklagten durch Teilnehmer des öffentlichen Internetzugangsdienstes des Klägers; zu treffen.
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3.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 651,80 € zu zahlen.
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die Klage abzuweisen.
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1.Der Klägerseite wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, es Dritten zu ermöglichen, über den Internetanschluss der Klägerseite das Album der Künstlergruppe oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen.
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2.Die Klägerseite wird verurteilt, an die Beklagtenseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 12.1.2011 zu zahlen.
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3.Die Klägerseite wird verurteilt, an die Beklagtenseite Euro 506 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.1.2011 zu zahlen.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,
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1.es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, das Musikalbum der Künstlergruppe … oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen.
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2.an die beklagte Partei 600 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 12.1.2011 zu zahlen.
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3.an die beklagte Partei 506 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus, seit 12.1.2011 zu zahlen.
1. Das Versäumnisurteil vom 16.1.2014 wird aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des negativen Feststellungsanspruchs (zu1) sowie hinsichtlich des Zahlungsanspruchs von 651,80 € (zu 3) abgewiesen und der Widerklage stattgegeben wurde.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger weder Unterlassungsansprüche noch Schadensersatz-, noch Aufwendungsersatzansprüche noch sonstige urheberrechtliche Ansprüche aus der angeblichen Urheberrechtsverletzung am 4.9.2010 betreffend das Werk … (Musikalbum), welche mit Abmahnung vom 29.10.2010 geltend gemacht worden, zustehen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Gegenabmahnkosten in Höhe von 651,80 € zu zahlen..
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1.Das Versäümnisurteil vom. 16.01.2014 wird aufrechterhalten.
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2.Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht nicht von einer persönlichen Verantwortung (Täterschaft) der Klägerseite für die streitgegenständliche Rechtsverletzung ausgehen sollte, wird Antrag 1 (Unterlassung) wie folgt gefasst: der Klägerseite wird (…) verboten, es Dritte zu ermöglichen, über den Internetanschluss der Klägerseite das Musikalbum … der Künstlergruppe … oder Teile daraus über Intemet-Täuschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen.
der Kläger hafte für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung als Täter auf Unterlassen, Schadensersatz in Höhe von 600 € und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 506 €. Hilfsweise schulde er der Beklagten als Störer Unterlassen und Erstattung der Abmahokosten in der genahnten Höhe.
Gründe
A.
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(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.