Landgericht München I Endurteil, 27. Okt. 2016 - 6 O 3637/16

bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten am 19.08.2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft ... Patentanwälte Partnerschaft (AG München, PR 1236) ausgeschieden sind.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger nach Kopfanteilen insgesamt 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist für die Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zum Verfahren über die Einstweilige Verfügung unter dem Geschäftszeichen 6 O 3592/16. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten aus der Partnerschaftsgesellschaft ... PR 1236 des Partnerschaftsregisters beim AG München (im Folgenden kurz: ...) ausgeschieden oder auszuschließen sind.

Die Kläger zu 1 und 2, die Kläger zu 3 und 4 und die Beklagten zu 1 und 2 betrieben in den genannten Paaren ehemals drei verschiedene Partnerschaftsgesellschaften von Patentanwälten, nämlich die Kläger zu 1 und 2 in München, die Beklagten in München und die Kläger zu ... Michael Bohrer, München, UrNr. 2705/2013 (Anlage K 2) verschmolzen sie (im Kern) ihre Partnerschaften auf die zugleich gegründete ... Partnerschaft. Der zugehörige Gesellschafts vertrag (ebenfalls Anlage K 2) weist unter § 4 die Regelungen zur Dauer und zur Kündigung der Partnerschaft auf. Demnach läuft, soweit hier relevant, die ... Partnerschaft auf unbestimmte Zeit und eine rechtswirksame Kündigung löst nur das Ausscheiden des kündigenden Partners aus. Gleiches gilt für den Ausschluss eines Partners. Eine ordentliche Kündigung eines Partners zieht eine Kündigungsfrist von 9 Monaten nach sich, das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Die Kündigungserklärung hat gegenüber allen anderen Partnern und gegenüber der Partnerschaft zu erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag enthält ferner unter § 17 eine Mediationsklausel.

Die Kläger zu 1 und 2 und die Beklagten einerseits, die Kläger zu 3 und 4 andererseits schlossen ferner zwei Innengesellschaftsverträge über die Errichtung von sog. ProfitCentern, mittels derer für die Standorte der ... Partnerschaft in München und Rosenheim u.a. die Details über die dortige wirtschaftliche Beteiligung geregelt wurden (Anlagen K 4, K 5), da diese Standorte im Rahmen der ... Partnerschaft als voneinander unabhängige wirtschaftliche Einheiten geführt werden sollten.

Zwischen vor allem den Klägern zu 1 und 2 und den Beklagten kam es in der Folgezeit bald zu unterschiedlichen Auffassungen über berechtigte Entnahmen und die Richtigkeit der Angaben der Kläger zu 1 und 2 über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer vorherigen Kanzlei bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags zur ... Partnerschaft. Daher versuchten die Beklagten zunächst eine Änderung der Verhältnisse innerhalb der Partnerschaft zu erreichen und gaben mit E-Mail vom 25.06.2015 ein Angebot auf Änderung des Innengesellschaftsvertrags ... München ab, wonach diese Innengesellschaft in zwei Wirtschaftseinheiten, die den ehemaligen Münchner Kanzleien entsprochen hätte, geändert werden sollte. Solches wiederholten sie mit E-Mail vom 22.07.2015,m 14:40 Uhr (Anlage B 48), in beiden Fällen vergebens. Der Beklagte zu 1 übersandte sodann per E-Mail vom 01.08.2015, 18:32 Uhr, an die Kläger zu 3 und 4 den so bezeichneten „Entwurf einer Anfechtungserklärung“ (Anlage K 24), datiert auf den 03.08.2015. In dem zugehörigen – nicht unterzeichneten – Entwurf erklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 die Anfechtung ihrer Willenserklärungen, die in der Urkunde des Notars Dr. Bohrer beurkundet worden waren. Die beiden Beklagten wollten ausweislich des Textes dieser Anfechtungserklärung eine Trennung der wirtschaftlichen Einheiten ex tunc erreichen. Sie boten zugleich nochmals die Änderung des Vertrags zum ... München an. Vorsorglich erklärten beide in diesem Schreiben auch die außerordentliche Kündigung der ... Partnerschaft mit sofortiger Wirkung. Auch diese außerordentliche Kündigung verbanden sie mit dem Angebot auf Fortführung der Vertragsverhältnisse mit (rückwirkend) geänderten Bedingungen im Standort München.

Das genannte und nun unterzeichnete Anfechtungsschreiben übersandten die Beklagten sodann am 03.08.2015 an die Kläger zu 1 und 2 (Anlage K 6), wiederum fügten sie den Entwurf eines geänderten Vertrags zum Standort München bei. Von dem E-Mail-Account der Klägerin zu 2 wurde daraufhin eine Antwort 19.08.2015, 20:19 (Anlage K 8) übersandt, wonach eine Anfechtung der Gesellschaft nur „...“ wirken würde und „wir“ die außerordentliche Kündigung annehmen würden. Nähere Details sollten in der anstehenden Mediation besprochen werden. Die E-Mail trägt als Absender die Zeile „Andrea und Michael“, d.h. die Kläger zu 2 und 1. Die Kläger behaupten hierzu, dass diese Antwort mit den Klägern zu 3 und 4 vorab besprochen und von diesen gebilligt worden sei. Die beiden Beklagten bestätigten mit einer E-Mail vom Account des Beklagten zu 1 vom 27.08.2015, 09:13 Uhr (Anlage K 9) die „Bestätigung des Eingangs unserer Anfechtung“. Sie äußerten in dieser E-Mail die Auffassung, dass die Kläger zu 1 und 2 aus der ... Partnerschaft ausgeschieden seien, da die Kläger zu 1 und 2 den Anlass für die Anfechtungserklärung gesetzt hätten und diese daher zu vertreten hätten. Die ... Partnerschaft werde daher zwischen den Klägern zu 3 und 4 und den Beklagten fortgesetzt, eine wirtschaftliche Auflösung ex tunc sei ohne weiteres möglich. Die Klärung dieser Rechtsfrage würde sich jedoch erübrigen, wenn die Kläger zu 1 und 2 das Angebot zur Änderung des ... München annehmen würden. Auch die Beklagten verwiesen abschließend auf die weitere Klärung in der beabsichtigten Mediation.

Die Kläger zu 1 und 2 wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 14.09.2015 (Anlage K 10) an die beiden Beklagten, erklärten die Einleitung eines Mediationsverfahrens zur Klärung im Sinne von § 17 des Gesellschaftsvertrags und benannten ihrerseits Herrn Prof. Dr. ... als Schlichter. Sie forderten die Beklagten auf, dieser Benennung zuzustimmen oder einen anderen Schlichter zu benennen. Die Beklagten kamen dem nicht nach. Die Kläger versuchten, da der Gesellschaftsvertrag keine weiteren Regelungen zur Bestimmung des Mediators enthielt, einen Schlichter bestimmen zu lassen. Dies führte letztlich zur Benennung von Prof. Dr. Georg ... durch den Notar ... (Anlage K 11). Von der Wiedergabe von Details, wie es zu dieser Bestimmung kam, wird abgesehen.

Als Prof. Dr. ... sich mit E-Mail vom 16.12.2015, 10:33 Uhr, zur Bestimmung eines Termins zur Vorbesprechung auch an die beiden Beklagten wandte (Anlage K 12, Seite 2), antworteten diese mit E-Mail vom 08.01.2016, 16:32 Uhr (Anlage K 12, Seite 1), dass sie an den Umständen seiner Bestellung erhebliche Zweifel hätten und sie einer Schlichtung durch Prof. Dr. ... nicht zustimmen würden. Einen anderen Schlichter benannten die Beklagten weiterhin nicht, sie verwiesen vielmehr auf einen bevorstehenden Güteversuch im Rahmen einer richterlichen Mediation am Landgericht am 21.04.2016.

Die Beklagten hatten unter dem Geschäftszeichen 10 O 22803/15 beim Landgericht München I mittlerweile eine Klage einreichen lassen, mit der festgestellt werden sollte, dass ihr Angebot zur Abänderung des Vertrags zum ... München angenommen worden sei. In diesem Rechtsstreit war Termin auf den 21.04.2016 bestimmt.

Der benannte Schlichter Prof. Dr. ... führte am 14.01.2016 einen Termin im Schlichtungsverfahren durch, zu dem die Beklagten nicht erschienen. Mit Schreiben vom 29.02.2016 stellte er daraufhin das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest (Anlage K 14).

Die Kläger halten die Beklagten für durch die Anfechtungserklärung, hilfsweise die Kündigung, für aus der Partnerschaft ausgeschieden, hilfsweise sind sie der Auffassung, dass die Beklagten wegen ihres Verhaltens auszuschließen wären (von der Wiedergabe insoweit wird wegen zeitlicher Überholung abgesehen). Sie kündigten daher folgende Anträge an:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03. August 2015 am 07. August 2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen ... AG München, PR 1236 ausgeschieden sind.

Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03. August 2015 am 19. August 2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen „...“ AG München, PR 1236 ausgeschieden sind.

Weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung dieses Hilfsantrags:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03. August 2015 am 31. Mai 2016 aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen ... (AG München, PR 1236) ausscheiden (lies nun: ausgeschieden sind, Anmerkung der Unterzeichner).

Weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung auch dieses Hilfsantrags:

Die Beklagten werden aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen ... (AG München, PR 1236) ausgeschlossen.

Da die Beklagten zum 31.05.2016 eine weitere außerordentliche Kündigung erklärten, mittlerweile eine neue Partnerschaft von Patentanwälten gegründet haben und in dieser tätig sind, stellten die Kläger nur den o.g. Hauptantrag sowie den ersten und zweiten Hilfsantrag, ohne den Ausschließungsantrag.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie sind der Meinung, die Klage sei unzulässig, da im Verhältnis zum Rechtsstreit 10 O 22803/15 doppelte Rechtshängigkeit bestehe, die Kläger sich treuewidrig einer Mediation verweigert hätten und jedenfalls den Klägern wegen der erneuten Kündigung der Beklagten vom 31.05.2016 und der dadurch eingetretenen Klarheit der Rechtslage nun das Rechtsschutzbedürfnis fehle (letzteres offenbar auf den angekündigten Ausschließungsantrag bezogen).

Die Klage sei ferner auch unbegründet, da eine Anfechtungserklärung gegenüber allen Empfängern der Willenserklärung abzugeben sei, die Kündigungserklärung gegenüber allen Mitgesellschaftern und gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft selbst. Beides sei nicht erfolgt. Durch die Zustimmung der Klägerin zu 2 bzw. der Kläger zur außerordentlichen Kündigung gemäß E-Mail vom 19.08.2016 sei es tatsächlich nicht zur Kündigung der Beklagten gekommen, sondern nur zur Annahme des mit der Kündigungserklärung verbundenen Angebots auf Änderung der Innengesellschaftsvereinbarung am Standort München. Durch eine etwaig wirksame ... Andrae Partnerschaft ausgeschlossen worden, da diese Kläger die Abgabe der Anfechtungserklärung zu vertreten hätten. Die Beklagten begründen ausführlich, warum sie sich durch Angaben der Kläger zu 1 und 2 zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der von diesen eingebrachten vorherigen Partnerschaft getäuscht sehen.

Die Beklagten meinen weiter, dass durch das Verhalten der Kläger nach der Bestätigung vom 19.08.2015 dokumentiert sei, dass die Partnerschaft tatsächlich unverändert fortgesetzt worden sei, denn die Kläger hätten sie – die Beklagten – im Zusammenhang mit der Gestaltung von Briefbögen und Firmierungen und mit innerbetrieblichen Vorgängen noch als Partner bezeichnet und in die entsprechenden Entscheidungsprozesse eingebunden (z.B. Anlage B 51).

Die Kläger erwidern und erklären, sie hätten sich deswegen an die Beklagten gewendet und diese als Partner bezeichnet, weil mangels gerichtlicher Entscheidung oder Einigkeit der Beteiligten ein noch nicht geklärter Zwischenzustand bestanden habe, so dass sie die Beklagten vorsorglich eingebunden hätten.

Die Beklagten behaupten ferner, die Klägervertreter – Rechtsanwälte ... – seien für die Kläger parteiverräterisch oder mindestens unter Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO tätig. Das habe die Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags zwischen den Klägern und ihren Anwälten zur Folge. Die Kläger könnten also auch im Falle ihres Obsiegens keine Gebührenerstattung von den Beklagten verlangen, weswegen im Rahmen der Kostenentscheidung den Klägern die Gerichtskosten sowie ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen seien. Ein in diesem Zusammenhang gestellter Antrag auf Ausschließung der Klägervertreter nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO wurde durch Beschluss der Kammer zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 zurückgewiesen.

Zum weiteren Prozessgeschehen zwischen den Parteien ist noch folgendes relevant:

Die Kläger erwirkten, gestützt auf die Behauptung, die Beklagten seien nicht mehr Partner der ... Partnerschaft, unter dem Geschäftszeichen 6 O 3592/16 am 09.03.2016 eine Einstweilige Verfügung, in der den Beklagten untersagt wurde, Rechtserklärungen jeglicher Art im Namen der ... Partnerschaft abzugeben. Diese Einstweilige Verfügung wurde nach Widerspruch und Stellung von Gegenanträgen durch die Beklagten durch Urteil der Kammer vom 28.04.2016 mit Einschränkungen aufrecht erhalten, ferner wurden auf die Gegenanträge hin den Klägern verschiedene Ge- und Verbote auferlegt. Dieses Urteil wurde zunächst nicht angegriffen. Mangels Zustellung im Parteibetrieb durch die Beklagten begehrten die hiesigen Kläger jedoch nach Ablauf der Monatsfrist die Aufhebung der Gegenverfügungen. Diesem Antrag wurde mit Urteil der Kammer im Verfahren 6 O 10173/16 vom 04.08.2016 entsprochen. Dagegen wurde durch die Beklagten Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht München unter 8 U 3792/16 anhängig ist.

Zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze samt der zugehörigen Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag erfolglos, da die Anfechtungserklärung nicht gegenüber allen Empfängern dieser Erklärung erfolgt ist, aber im Hilfsantrag 1 erfolgreich. Über den Hilfsantrag 2 war daher nicht zu entscheiden.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Es waren nicht die Kläger, die sich der Durchführung des gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrags vorzuschaltenden Schlichtung entzogen haben, sondern die Beklagten. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Beklagten zu Recht Vorbehalte gegen Herrn Prof. Dr. ... als Schlichter hatten, denn die Beklagten haben selbst zu keinem Zeitpunkt einen anderen Schlichter benannt, trotz entsprechender Aufforderung der Kläger. Unter diesen Umständen können sie sich gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, es habe nur ein unzureichendes Schlichtungsverfahren gegeben.

b) Es liegt keine doppelte Rechtshängigkeit im Verhältnis zum Verfahren 10 O 22803/15 vor, weil es dort um eine Änderung des Innengesellschaftsvertrags zum ... München geht, hier aber um das Ausscheiden der Beklagten aus der (übergeordneten) Partnerschaft.

c) Das Rechtsschutzinteresse der Kläger ist durch die neuerliche Kündigung der Beklagten zum 31.05.2016 nicht entfallen, da für den Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten aus der ... Partnerschaft eine Ausscheidensbilanz erstellt werden muss und sich aus der Festlegung des Datums des Ausscheidens die Zuordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Zeitraum zwischen dem 07.08.2015 und dem 31.05.2016 bestimmt. Die Feststellung des Datums, zu dem die Beklagten ausgeschieden sind, ist daher weiterhin von Relevanz.

d) Die Kläger sind auch hinreichend vertreten. Eine Ausschließung der Rechtsanwälte ... nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO kam schon vom Wortlaut her nicht in Betracht. Eine etwaige Nichtigkeit des Anwaltsvertrags berührt lediglich die gebührenrechtliche Seite des Mandatsverhältnisses, ändert aber an der Wirksamkeit der Prozesshandlungen der beauftragten Anwälte nichts (BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 60/08). Diese Trennung von Wirksamkeit der Prozesshandlungen und Wirksamkeit der Gebührenseite ist erforderlich, um nicht etwa Jahre später – nach etwaiger Aufdeckung solcher Nichtigkeitsgründe – rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neu aufgreifen zu müssen.

2. Die Klage ist im Hauptantrag nicht begründet.

Die Beklagten haben mit Schreiben vom 03.08.2015 ihre Erklärungen zum Verschmelzungsvertrag vom 23.07.2013 gegenüber dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 angefochten, nicht jedoch gegenüber den Klägern zu 3 und zu 4, die gleichfalls Vertragspartner dieses Verschmelzungsvertrags waren. Bei der Anfechtung, die gesellschaftsrechtliche Verhältnisse betrifft, ist die Anfechtung jedoch gegenüber allen Vertragspartnern im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB abzugeben (BGH, Urteil vom 23.02.1976 – II ZR 177/74, zitiert nach juris, dort Rn. 27). Es kann daher dahinstehen, ob den Beklagten, wie sie auch jetzt nachdrücklich ausführen, ein Anfechtungsgrund zustand, da die Anfechtung des Partnerschaftsvertrags alleine aus diesem Grund unwirksam ist. Die Beklagten, die ausweislich ihrer Klage im Verfahren 10 O 22803/15 und den Erörterungen in diesem Rechtsstreit, nicht hinreichend zwischen dem Vertrag über die Errichtung der Innengesellschaft ... München und dem Verschmelzungs- und Partnerschaftsvertrag differenzieren, waren bei Abgabe der Anfechtungserklärung erkennbar der Meinung, sie könnten alleine dadurch die von ihnen eingebrachte Patentanwaltskanzlei mit Wirkung ex tunc (zum Zeitpunkt der Verschmelzung) aus der Verbindung mit den anderen Parteien herauslösen und wieder getrennt agieren.

3. Die Klage ist im Hilfsantrag 1 begründet.

a) Die Beklagten haben jedoch hilfsweise außerordentlich gekündigt. Diese Kündigungserklärung ist zunächst nicht, wie an sich gemäß dem Gesellschaftsvertrag erforderlich, gegenüber allen anderen Partnern der Partnerschaft und gegenüber der Gesellschaft selbst erklärt worden. Jedoch haben alle anderen Partner der Partnerschaft ausweislich der E-Mail der Klägerin zu 2 (Anlage K 6) vom 19.08.2015 und der folgenden Antwort des Beklagten zu 1 (Anlage K 9), der ausweislich des Textes dabei für beide Beklagte geschrieben hat, Kenntnis von der Kündigungserklärung erlangt und diese gebilligt. Die Kläger zu 3 und 4 hatten von der beabsichtigten Anfechtung und Kündigung darüber hinaus schon durch die Übersendung des Vorabentwurfs gemäß Anlage K 24 Kenntnis. Die Partnerschaft selbst ist durch ihre zur Vertretung befugten Partner, ihre Organe, hinreichend informiert worden. Die Dokumentation dieser Billigung erfolgt jedenfalls durch die gemeinsame Prozessführung der Kläger, die sich genau auf das Ausscheiden der beiden Beklagten stützt.

b) Jedenfalls wären die Beklagten, die selbst aktiv eine Loslösung von der Partnerschaft betrieben haben, nun im Rechtsstreit gemäß § 242 BGB daran gehindert, die Unwirksamkeit ihrer eigenen Erklärungen aus formalen Gründen zu behaupten, da sie sogar noch in diesem Rechtsstreit die grundsätzliche Berechtigung ihrer Anfechtung behaupten und eine solche detailliert dargelegt haben (Klageerwiderung Seite 14 ff. = Bl. 40 ff. d.A.). Sie würden sich sonst widersprüchlich verhalten.

c) Die Kläger haben auch nicht die Wirkung der Kündigung dadurch einverständlich aufgehoben, dass sie die Beklagten in Belangen der ... Partnerschaft zunächst weiterhin befasst haben. Die Kläger tragen insoweit zutreffend vor, dass nach den Erklärungen vom 19.08.2015 jedenfalls noch nicht bestandskräftig festgestellt war, dass die Beklagten aus der Partnerschaft ausgeschieden sind. Bei der damit herrschenden rechtlichen Unsicherheit kann aus dem potentiell schadensmindernden Verhalten der Kläger, sich mit den Beklagten vorsorglich weiterhin in Angelegenheiten der Partnerschaft abzustimmen, nicht der Schluss auf den Willen zur Beseitigung oder Aufhebung der Kündigung entnommen werden.

d) Ob die Kläger ihren eigenen Verpflichtungen aus dem Partnerschaftsvertrag und dem Innengesellschaftsvertrag, nämlich der Erstellung einer Ausscheidensbilanz und der Auszahlung des Abfindungsguthabens, nach dem 19.08.2015 hinreichend nachgekommen sind, ist für die Frage der Feststellung des Ausscheidens der Beklagten ohne Relevanz, zumal entsprechende Pflichten der Kläger erst nach dem Ausscheiden der Beklagten entstehen und daher aus etwaigen Verstößen gegen solche Pflichten nicht auf eine Unwirksamkeit der vorherigen Erklärungen geschlossen werden kann.

e) Die Meinung der Beklagten, nicht etwa sie seien infolge ihrer Erklärungen ausgeschieden, sondern die Kläger zu 1 und 2, entbehrt einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz. Falls die Kläger zu 1 und 2 die Beklagten arglistig getäuscht hätten, wäre eine solche Rechtsfolge nur über eine Ausschließung der Kläger zu 1 und 2 zu erzielen, nicht jedoch über eine Anfechtungs- und/oder Kündigungserkärung der Beklagten.

f) Entgegen der Auffassung der Beklagten war mit der Zustimmung der Kläger zur außerordentlichen Kündigung der Beklagten nicht zugleich (oder stattdessen) eine Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung des Innengesellschaftsvertrags verbunden. Die Erklärung der Kläger gemäß Anlage K 8 lässt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Zustimmung zur Änderung des Innensgesellschaftsvertrags auslegen. Die abweichende Auffassung der Beklagten ist darin begründet, dass sie meinen, eine Zustimmung zu ihrem Anfechtungs- und Kündigungsschreibens beinhalte automatisch eine Zustimmung zu der ergänzend vorgeschlagenen Änderung des Innengeselllschaftsvertrags. Tatsächlich haben die Beklagten zwei voneinander unabhängige Erklärungen abgegeben, einmal die Anfechtung/Kündigung, einmal das Angebot auf Änderung der Innengesellschaft, die jede für sich gesondert beantwortet werden konnten. Schon nach dem Angebot der Beklagten hätte die von ihnen angebotene Änderung des Innengesellschaftsvertrags – und damit die Fortsetzung der Partnerschaft – ihre eigene Anfechtung/Kündigung wohl suspendiert. Die beiden Erklärungsteile standen also schon nach der Äußerung der Beklagten nicht in untrennbarem Zusammenhang, das nur eine einheitliche Antwort zulässt, sondern im Verhältnis des „Entweder-Oder“.

Über den weiteren Hilfsantrag war wegen des Erfolgs des Hilfsantrags 1 nicht zu entscheiden. Der Ausschließungsantrag wurde schon von den Klägern nicht mehr zur Entscheidung gestellt.

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen der Kläger mit dem Hauptantrag bewertet die Kammer mit insgesamt 20 %. Eine abweichende Kostenentscheidung wegen des behaupteten Verstoßes der Klägervertreter gegen §§ 356 StGB, 43 a Abs. 4 BRAO kommt nicht in Betracht. § 356 StGB liegt schon mangels Identität der Auftraggeber (einmal die Partnerschaft, einmal die Kläger zu 1 bis 4) und mangels Identität des streitigen Rechtsverhältnisses (einmal steuerliche Angelegenheiten der Partnerschaft, einmal die hiesige Frage des Ausscheidens der Beklagten aus der Partnerschaft) nicht vor. Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO ist denkbar, aber nicht liquide dargelegt, kann also im Rahmen der hiesigen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Beklagten selbst zitieren die Einlassung der Rechtsanwälte ... (Bl. 119 d.A.), wonach die zuständige Rechtsanwaltskammer und die Steuerberaterkammer auf telefonische Anfrage von Rechtsanwalt ... keinen Interessenskonflikt gesehen habe.

Vorläufig vollstreckbar ist lediglich die Kostenentscheidung, insoweit bestimmt sich die Entscheidung nach § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert richtet sich gemäß § 3 ZPO nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Im Einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Kammer einen Streitwert von 200.000,– Euro angesetzt, die Parteien haben sich nicht gegen diese Festsetzung gewendet. Das Hauptsacheverfahren ist doppelt so hoch zu bewerten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 27. Okt. 2016 - 6 O 3637/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 27. Okt. 2016 - 6 O 3637/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 27. Okt. 2016 - 6 O 3637/16 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 143 Anfechtungserklärung


(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Strafgesetzbuch - StGB | § 356 Parteiverrat


(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht München I Endurteil, 27. Okt. 2016 - 6 O 3637/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht München I Endurteil, 27. Okt. 2016 - 6 O 3637/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08

bei uns veröffentlicht am 14.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 60/08 Verkündet am: 14. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 80
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München I Endurteil, 27. Okt. 2016 - 6 O 3637/16.

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Juli 2017 - 20 U 4419/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az. 6 O 3637/16 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsst

Referenzen

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 60/08
Verkündet am:
14. Mai 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit
der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen
Prozesshandlungen.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08 - LG Neuruppin
AG Oranienburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. März 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger und J. L. sind Rechtsanwälte, die gemeinsam eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben haben. Der Kläger kündigte den Gesellschaftsvertrag; die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. Beide Gesellschafter widerriefen wechselseitig alle Vollmachten. Die Beklagte wurde von der Anwaltssozietät in verschiedenen Rechtsangelegenheiten vertreten. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage für diese Tätigkeiten von der Beklagten Anwaltsvergütung, zahlbar an die in Liquidation befindliche Anwaltsgesellschaft. Die Beklagte wurde durch Rechtsanwalt L. vertreten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Rechts- anwalt L. legte für sie Berufung ein und trat für sie in der Berufungsverhandlung auf. In der mündlichen Verhandlung wies das Berufungsgericht darauf hin, die Rechtsanwalt L. erteilte Prozessvollmacht könnte unwirksam sein. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


2
Die Revision ist begründet.

I.


3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Rechtsanwalt L. habe bei Berufungseinlegung als vollmachtsloser Vertreter gehandelt, so dass mangels wirksamer Prozessvollmacht die Berufung unzulässig sei. Der zwischen der Beklagten und ihrem früheren Prozessbevollmächtigten abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig; zum Nachteil der Anwaltssozietät liege ein sittenwidriges kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten vor. Mit der Übernahme des Mandats habe Rechtsanwalt L. zudem gegen das Tätigkeitsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen. Auch wenn ein starkes Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten bestanden habe, sei er jedenfalls als gleichzeitiger Gesellschafter der in Liquidation befindlichen Anwaltssozietät in eine Konfliktsituation geraten. Der bestehende Interessenwiderstreit werde auch nicht durch den Umstand behoben, dass sich der ehemalige Prozessbevollmächtigte - nach dem Vorbringen der Beklagten - auf die "richtige" Seite gestellt habe. Vielmehr hätte es dem Anwalt zur Vermeidung einer Konfliktsituation oblegen, nicht aktiv die Interessen der Beklagten zu vertreten.
4
Der Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot begründe für sich gesehen noch nicht die Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht. Hier komme aber hinzu, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch die Übernahme des Mandats in kollusivem Zusammenwirken mit ihr die Durchsetzung von Ansprüchen der Anwaltsgesellschaft zu vereiteln versucht habe. Dieses Verhalten sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig und führe nicht nur zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages , sondern auch zur Unwirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
6
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde die Berufung durch den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten wirksam eingelegt , weil gegen die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Prozessvollmacht ist von dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängig. Mögliche Mängel des Grundgeschäftes schlagen auf die Prozessvollmacht grundsätzlich nicht durch. Eine Ausnahme ist hier nicht gegeben.
7
1. Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages führt (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481; Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 167/07, z.V.b.; dazu auch Riedel/ Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. § 1 Rn. 15; Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. § 43a Rn. 123). Der Senat muss diese Frage auch vorliegend nicht entscheiden. Selbst wenn allgemein bei der Vertretung widerstreitender Interessen für § 134 BGB Raum wäre (befürwortend Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 638), zudem - wie das Berufungsgericht angenommen hat - widerstreitende Interessen nicht nur bei einem Doppelmandat in Betracht kämen und der Anwaltsvertrag unwirksam wäre, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht.
8
2. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f; Terbille, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 61; Sieg, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 10).
9
Die 3. Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Inte- resse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urt. v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, aaO).
10
a) Zwar ist ein ohne die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der umfassende Befugnisse enthält, nichtig und die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch eine der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung (BGHZ 154, 283, 286 f, vgl. ferner BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 151/01, WM 2002, 1273, 1274; v. 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112; v. 22. Mai 2007 - XI ZR 338/05, MittBayNot 2008, 204, 205). Der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB wirkt sich danach auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin die Auftraggeber nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB (vgl. BGHZ 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuhänderin übertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet gesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die im allgemeinen nur Rechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personen verfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Person tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam (BGHZ 154, 283, 287).
11
Die gleichen Gesichtspunkte werden dafür angeführt, dass ein Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht entfallen lässt (BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 18/07, MDR 2008, 873, 874; vgl. ferner BGHZ 166, 117, 123 Rn. 16).
12
b) Diese Erwägungen sind jedoch auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Der Schutz des Mandanten gebietet keine Erstreckung der etwaigen Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auf die Prozessvollmacht. Im Gegensatz zu den vorstehend erörterten Fallgruppen steht die Eigenschaft des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten als zugelassener Anwalt hier nicht in Zweifel. Das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern zu schützen (BGHZ 166, 117, 123 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 18/07, aaO), wird nicht berührt. Bei einer Erstreckung der Nichtigkeitsfolge des Anwaltsvertrages auf die Prozessvollmacht , würde das Vertrauen der Beklagten sowie der übrigen Prozessbeteiligten , dass die Prozesshandlungen des von ihr beauftragten Anwalts wirksam sind, außer acht gelassen (BGH, Urt. v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, aaO). Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
13
Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit der Prozessvollmacht ergebe sich auch daraus, dass der vormalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten in einem kollusiven Zusammenwirken mit ihr versucht habe, den Vergütungsanspruch der Anwaltssozietät zu vereiteln, ist nicht beachtlich. Materiell -rechtliche Bestimmungen des Vertretungsrechts und hierauf gegründete Erwägungen finden auf die prozessuale Vollmacht keine Anwendung. Die Vor- schriften der §§ 78 ff ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Materiell -rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen , wenn die Zivilprozessordnung auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 903, 904). Deshalb kann der von der Revisionserwiderung geltend gemachte Schutz des Prozessgegners und der Allgemeinheit keine Ausnahme rechtfertigen.

III.


14
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen der Beklagten dagegen befasst hat, dass das Amtsgericht den Vergütungsanspruch für begründet angesehen hat.
15
§ 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, greift nicht ein, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen. Diese Prüfung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 577 Rn. 27).
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 26 C 663/04 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 S 115/07 -

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.