Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az. 6 O 3637/16 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft Andrae W. Patentanwälte Partnerschaft ausgeschieden sind.

Die Kläger zu 1) und 2), die Kläger zu 3) und 4) und die Beklagten betrieben ehemals drei verschiedene Partnerschaftsgesellschaften von Patentanwälten; die Kläger zu 1) und 2) sowie die Beklagten in M. und die Kläger zu 3) und 4) in R. . Mit Verschmelzungsvertrag zur Urkunde des Notars Dr. Michael B., M. vom 23.07.2013 (Anlage K 2) verschmolzen sie (im Kern) ihre Partnerschaften auf die zugleich gegründete Andrae W. Patentanwälte Partnerschaft. Auf den Inhalt des Verschmelzungsvertrages und des in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages (ebenfalls Anlage 2) wird Bezug genommen.

Daneben schlossen die Kläger zu 1) und 2) und die Beklagten einerseits und die Kläger zu 3) und 4) andererseits zwei Innengesellschaftsverträge über die Errichtung von sog. Profitcentern am Standort M. einerseits und am Standort R. andererseits, mit denen u.a. die Details über die dortige wirtschaftliche Beteiligung geregelt wurden (Anlagen K 4, K 5).

In der Folgezeit kam es zwischen den Klägern zu 1) und 2) und den Beklagten zu Streit über die Berechtigung von Entnahmen und die Richtigkeit der Angaben der Kläger zu 1) und 2) über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer vorherigen Kanzlei bei Abschluss des Verschmelzungsvertrages. Die Beklagten versuchten in diesem Rahmen, eine Änderung des Innengesellschaftsvertrages zum Profit Center M. zu erreichen.

Am 03.08.2015 übersandten die Beklagten an die Kläger zu 1) und 2) ein Anfechtungs- und zugleich vorsorgliches Kündigungsschreiben verbunden mit dem Angebot eines geänderten Vertrages zum Standort M. (Anlage K 6), das sie zuvor im Entwurf auch den Klägern zu 3) und 4) zur Kenntnis zugeleitet hatten (Anlage K 24). Am 19.08.2015 wurde von dem E-Mail-Account der Klägerin zu 2) eine Antwort mit Absenderzeile „Andrea und Michael“ (Kläger zu 1) und 2)) übersandt, wonach eine Anfechtung der Gesellschaft nur „ex nunc“ wirken würde und „wir“ die außerordentliche Kündigung annehmen. Nähere Details sollten in der anstehenden Mediation besprochen werden. Die Beklagten bestätigten mit E-Mail vom 27.08.2015 (Anlage K 9) „die Bestätigung des Eingangs unserer Anfechtung“ und äußerten darin die Auffassung, dass die Kläger zu 1) und 2), die den Anfechtungsgrund zu vertreten hätten, aus der Partnerschaft ausgeschieden seien und die Partnerschaft daher zwischen den Klägern zu 3) und 4) und den Beklagten fortgesetzt werde.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 an die Beklagten (Anlage K 15) erklärten die Kläger die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs dieses Verfahrens wird auf die Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Unter dem Geschäftszeichen 10 O 22803/15 hatten die Beklagten zwischenzeitlich eine Klage beim Landgericht München I auf Feststellung dahingehend eingereicht, dass ihr Angebot zur Abänderung des Vertrages zum Profit Center M. angenommen worden sei.

Mit Schreiben vom 28.05.2016 (Anlage B 114) erklärten die Beklagten gegenüber den Klägern und der Partnerschaft eine weitere außerordentliche Kündigung zum 31.05.2016, die die Kläger mit Schreiben vom 08.06.2016 (Anlage B 115) unter Verwahrung gegen das Vorliegen wichtiger Gründe und Hinweis auf die bereits erfolgte Kündigung im August 2015 annahmen.

Die Kläger haben in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, dass das Anfechtungs- und Kündigungsschreiben der Beklagten bei einer Besprechung der Kläger untereinander am 19.08.2015 den Klägern zu 3) und 4) vorgelegt und die Antwort vom 19.08.2015 an die Beklagten von allen Klägern gebilligt worden sei. Sie sind der Ansicht, dass die Beklagten durch die Anfechtungserklärung, hilfsweise die Kündigung aus der Partnerschaft ausgeschieden seien.

Die Kläger haben daher die Feststellung beantragt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 am 07.08.2015 (hilfsweise: am 19.08.2015, weiter hilfsweise: am 31.05.2016) aus der Partnerschaftsgesellschaft „Andrae W. Patentanwälte Partnerschaft“ ausgeschieden sind.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass die Klage bereits unzulässig sei, da im Verhältnis zum Verfahren 10 O 22803/15 doppelte Rechtshängigkeit bestehe und die Kläger sich treuwidrig einer Mediation gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages verweigert hätten. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da eine Anfechtungserklärung gegenüber allen Erklärungsempfängern und eine Kündigungserklärung laut Gesellschaftsvertrag gegenüber allen Mitgesellschaftern und der Partnerschaftsgesellschaft selbst abzugeben sei. Beides sei nicht erfolgt. Durch die Zustimmung der Klägerin zu 2) bzw. der Kläger zur außerordentlichen Kündigung sei es nur zur Annahme des mit der Kündigungserklärung verbundenen Angebots auf Änderung der Innengesellschaftsvereinbarung am Standort M. gekommen. Auch sei die Partnerschaft von den Klägern nach der Bestätigung vom 19.08.2015 tatsächlich unverändert fortgesetzt worden. Da die vormaligen Klägervertreter (Kanzlei Sch.) für die Kläger parteiverräterisch oder zumindest unter Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen (§ 43a BRAO) tätig geworden seien, könnten die Kläger ferner selbst im Falle ihres Obsiegens keine Gebührenerstattung von den Beklagten verlangen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 27.10.2016 der Klage im Hilfsantrag 1 dahingehend stattgegeben, dass die Beklagten am 19.08.2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft Andrae W. Patentanwälte Partnerschaft ausgeschieden sind. Hinsichtlich des Hauptantrages wurde die Klage im Übrigen abgewiesen.

Das Landgericht hat die Klage für zulässig erachtet. Gemäß § 242 BGB könnten sich die Beklagten nicht auf ein fehlendes Schlichtungsverfahren berufen, nachdem sie sich selbst der Durchführung der Schlichtung entzogen und zu keinem Zeitpunkt selbst einen anderen Schlichter benannt hätten. Doppelte Rechtshängigkeit im Verhältnis zum Verfahren 10 O 22803/15 liege nicht vor, weil die Streitgegenstände verschieden seien. Die Kläger seien auch hinreichend vertreten; eine etwaige Nichtigkeit ihres Anwaltsvertrages ändere nichts an der Wirksamkeit der Prozesshandlungen der beauftragten Anwälte.

Im Hauptantrag hat das Landgericht die Klage als nicht begründet angesehen, da die Anfechtung nicht gegenüber allen Erklärungsempfängern, sondern nur gegenüber den Klägern zu 1) und 2) erklärt worden sei. Im Hilfsantrag sei die Klage dagegen aufgrund der von den Beklagten hilfsweise ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung begründet. Zwar sei die Kündigung nicht gegenüber allen anderen Partnern der Partnerschaft und gegenüber der Gesellschaft selbst erklärt worden. Jedoch hätten alle anderen Partner am 19.08.2015 von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt und diese gebilligt. Jedenfalls könnten sich die Beklagten, die selbst aktiv eine Loslösung von der Partnerschaft betrieben hätten, gemäß § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit ihrer eigenen Erklärungen aus formalen Gründen berufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhalte die Zustimmung der Kläger zur außerordentlichen Kündigung der Beklagten auch nicht zugleich (oder stattdessen) eine Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung des Innengesellschaftsvertrages.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie sind nach wie vor mit den Argumenten der ersten Instanz der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig ist. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Die Kündigung sei - ebenso wie die Anfechtung - nur gegenüber den Klägern zu 1) und 2) erklärt worden. Es fehle sowohl am subjektiven als auch am objektiven Erklärungswillen der Beklagten gegenüber den Klägern zu 3) und 4). Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung lägen nicht vor. Die Beklagten hätten keine aktive Loslösung von der Partnerschaft betrieben, sondern vielmehr als milderes Mittel die Änderungskündigung des Innengesellschaftsvertrages am Standort M. gewählt. Die Partnerschaftsgesellschaft im Außenverhältnis sei hiervon unberührt geblieben.

Hilfsweise sei ein Ausscheiden der Beklagten zum 31.05.2016 aus der gemeinsamen Kanzlei festzustellen, wobei dieses Ausscheiden nicht auf der Erklärung vom 3.08.2015, sondern auf der erneuten außerordentlichen und fristlosen Kündigung der Beklagten vom 28.05.2016 beruhe. Da außerdem auf Seiten der Prozessvertreter der Kläger in erster Instanz (Kanzlei Sch. Parteiverrat und ein Verstoß gegen § 43a BRAO vorliege, hätten die Beklagten selbst im Falle des Obsiegens der Klagepartei deren außergerichtliche Kosten erster Instanz nicht zu tragen

Die Beklagten beantragen daher:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2016, Az. 6 O 3637/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Hilfsweise: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2016, Az. 6 O 3637/16, aufgehoben und festgestellt, dass die Beklagten am 31.05.2016 aus der Andrae/W. PartG, eingetragen beim AG München unter PR 1236, ausgeschieden sind.

3. Hilfsweise: Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. die Beklagten tragen die Gerichtskosten, ihre eigenen notwendigen Auslagen und die den Klägern in der zweiten Instanz erwachsenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil als richtig und treten dem Berufungsvorbringen der Beklagten zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Klage entgegen. Insbesondere sei für den Zugang der Kündigungserklärung nach der Rechtsprechung ausreichend, dass die übrigen Gesellschafter (Kläger zu 3) und 4)) hiervon in Kenntnis gesetzt worden seien. Da alle Kläger stets einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen seien, liege zugleich auch eine Kündigungserklärung gegenüber der Gesellschaft vor.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Hinweise des Senats in der Ladungsverfügung vom 22.03.2017 (Bl. 229/230 d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 (Bl. 265/269 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagten sind nicht aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 (Anlage K 6) aus der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden, so dass die Klage weder im Hauptnoch in den Hilfsanträgen begründet und daher insgesamt abzuweisen ist.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen nicht bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Die diesbezüglichen Berufungsrügen greifen nicht durch.

a) Das Landgericht hat zu Recht doppelte Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) im Hinblick auf das beim Landgericht München I anhängige Verfahren 10 O 22803/15 verneint.

Nach der heute herrschenden prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH NJW 1983, 388, juris Rn. 18; 2013, 540, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.).

Danach liegen bereits im Hinblick auf die gestellten Anträge im jeweiligen Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände vor. Während es im hiesigen Verfahren um die Feststellung des Ausscheidens der Beklagten aus der Partnerschaft geht, wird im anderen Verfahren von den Beklagten die Feststellung der Änderung des Innengesellschaftsvertrages zum Profitcenter M. begehrt. Darüber hinaus besteht keine Parteiidentität, da im Verfahren 10 O 22803/15 nur die Kläger zu 1) und 2) und die Beklagten, nicht aber auch die Kläger zu 3) und 4) beteiligt sind.

b) Soweit die Beklagten eine Verletzung von § 17 des Gesellschaftsvertrages im Sinne einer Prozessvoraussetzung rügen, hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass es nicht die Kläger, sondern die Beklagten waren, die sich der Durchführung der Schlichtung entzogen haben. Insoweit ist anzumerken, dass auch § 17 die Begriffe „Mediation“ und „Schlichtung“ synonym verwendet. Aufgrund des Fließtextes im Gesellschaftsvertrag geht auch der Senat von einer gewünschten Schlichtung aus. Diese haben letztlich die Beklagten verhindert. Gegen die erfolgte Schlichterbestellung bestehen keine Bedenken; der Notar ist Gütestelle im Sinne von Art. 3, 5 BaySchlG und konnte den Schlichter bestellen.

2. Die Berufung rügt allerdings zu Recht, dass die Beklagten nicht aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 (Anlage K 6) aus der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden sind. Die Klage erweist sich damit sowohl im Hauptals auch in den Hilfsanträgen als unbegründet.

a) Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil an.

b) Hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung bestehen aus Sicht des Senats bereits deshalb Bedenken, weil die Formvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages missachtet wurden. Dieser sieht vor, dass die Kündigung schriftlich gegenüber der Gesellschaft und den anderen Partner zu erklären ist.

Vorliegend wurde die Kündigung mit gleichlautenden Schreiben vom 03.08.2015 nur gegenüber den Klägern zu 1) und 2) erklärt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls auch die Weiterleitung bzw. Benachrichtigung der anderen Gesellschafter von der an die Gesellschaft gerichteten Kündigung für den Zugang der Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 723 BGB ausreichen (vgl. NJW 2016, 2492, juris Rn. 25; NJW 1993, 1002, juris Rn. 7). Diese Heilungsmöglichkeit erscheint allerdings auf den konkreten Fall, in dem eine eindeutige abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist und eine Kündigung nur an einzelne Gesellschafter gerichtet wurde, nicht ohne Weiteres übertragbar. Entgegen der Auffassung der Kläger kann angesichts des eindeutigen Vertragswortlauts, der Form- und Zugangsvoraussetzungen in zulässiger Weise näher regelt, auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine schriftliche Kündigung gegenüber einzelnen Partnern ausreichen sollte.

c) Ungeachtet dessen ergibt eine Auslegung der Kündigungserklärung vom 03.08.2015, dass jedenfalls ein eindeutiger Wille der Beklagten zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses insgesamt und damit auch in Richtung der Kläger zu 3) und 4) nicht angenommen werden kann.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, d.h. maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, § 133 Rn. 9 m.w.N.). Die anhand der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung hat dabei grundsätzlich vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, in einem zweiten Schritt sind außerdem die Begleitumstände (insbesondere Entstehungsgeschichte), die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck einzubeziehen (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 14 ff.).

Vorliegend kann bereits der Wortlaut des Anfechtungs- und vorsorglichen Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 gemäß Anlage K 6 nicht als völlig eindeutig angesehen werden. Zwar wird darin die Anfechtung und auch die vorsorgliche Kündigung bezüglich des notariellen Partnerschafts- bzw. Gesellschaftsvertrages erklärt. Der weitere Text zur Begründung der Anfechtung und ihren Folgen bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Innengesellschaftsvertrag zum Profitcenter M. . Insbesondere wird im letzten Absatz des Schreibens auf Seite 1 auch das Bewusstsein geäußert, dass die Beklagten hierdurch das gemeinsame Dach der Partnerschaftsgesellschaft gefährden, der Hoffnung auf eine Lösung im Sinne des Änderungsangebots zur Innengesellschaft Ausdruck verliehen und nochmals betont, dass eine Gefährdung des gemeinsamen Dachs nicht beabsichtigt sei, allerdings aus juristischen Gründen die Anfechtung erklärt werden müsse. Auch die anschließende vorsorgliche Kündigung wird mit dem Angebot auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den angebotenen Bedingungen verbunden, was sich wiederum nur auf den Innengesellschaftsvertrag bezieht. Diese Ausführungen ergeben erkennbar nur einen Sinn, wenn nicht die Anfechtung bzw. Kündigung der (übergeordneten) Partnerschaft insgesamt, sondern der Innengesellschaft zum Profitcenter M. gemeint war. Es verbleiben daher bereits aufgrund des Wortlauts zumindest Zweifel am Vorliegen eines eindeutigen Erklärungswillens zur Anfechtung bzw. Kündigung der Partnerschaft.

Hinzu kommt, dass die beiden gleichlautenden Schreiben vom 03.08.2015 ausdrücklich nur an die Kläger zu 1) und 2) gerichtet wurden. Auch zeigt die Entstehungsgeschichte, dass es immer nur um einen Streit zwischen den Beklagten einerseits und den Klägern zu 1) und 2) andererseits bezüglich des Vertrages zum Profitcenters M. ging, an dem die Kläger zu 3) und 4) nicht beteiligt waren. Diese erhielten von den Beklagten nur eine Vorabinformation per E-Mail, der die an die Kläger zu 1) und 2) beabsichtigten Schreiben beigefügt waren (Anlage K 24).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnten und durften die Kläger daher bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Schreiben vom 03.08.2015 keinen eindeutigen Erklärungswillen der Beklagten dahingehend entnehmen, die Partnerschaftsgesellschaft insgesamt anzufechten bzw. zu kündigen. Darauf, dass die Kläger ihren Angaben zufolge subjektiv die Erklärung anders verstanden haben wollen, kommt es hier nicht an. Ebenso wenig kann aus den unterschiedlichen Erklärungen der Beklagten (K 25, K 9), die allesamt nach dem Schreiben vom 03.08.2015 im Rahmen der Diskussion über dessen Rechtsfolgen abgegeben wurden, ein hinreichender Rückschluss auf einen eindeutigen Willen der Beklagten zur Anfechtung bzw. Kündigung der Partnerschaft insgesamt zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gezogen werden.

Zusammenfassend ist es daher aufgrund des Schreibens vom 03.08.2015 nicht zu einem Ausscheiden der Beklagten aus der Partnerschaft gekommen und zwar zu keinem der in den Anträgen bzw. Hilfsanträgen der Klagepartei genannten Daten. Auf die Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil mithin aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Über die Hilfsanträge der Beklagten ist nicht mehr zu entscheiden, da die Berufung bereits im Hauptantrag erfolgreich ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach § 47 GKG, § 3 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Landgericht München I Endurteil, 27. Okt. 2016 - 6 O 3637/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten am 19.08.2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft ... Patentanwälte Partnerschaft (AG München, PR 1236) ausgeschieden sind. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten am 19.08.2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft ... Patentanwälte Partnerschaft (AG München, PR 1236) ausgeschieden sind.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger nach Kopfanteilen insgesamt 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist für die Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zum Verfahren über die Einstweilige Verfügung unter dem Geschäftszeichen 6 O 3592/16. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten aus der Partnerschaftsgesellschaft ... PR 1236 des Partnerschaftsregisters beim AG München (im Folgenden kurz: ...) ausgeschieden oder auszuschließen sind.

Die Kläger zu 1 und 2, die Kläger zu 3 und 4 und die Beklagten zu 1 und 2 betrieben in den genannten Paaren ehemals drei verschiedene Partnerschaftsgesellschaften von Patentanwälten, nämlich die Kläger zu 1 und 2 in München, die Beklagten in München und die Kläger zu ... Michael Bohrer, München, UrNr. 2705/2013 (Anlage K 2) verschmolzen sie (im Kern) ihre Partnerschaften auf die zugleich gegründete ... Partnerschaft. Der zugehörige Gesellschafts vertrag (ebenfalls Anlage K 2) weist unter § 4 die Regelungen zur Dauer und zur Kündigung der Partnerschaft auf. Demnach läuft, soweit hier relevant, die ... Partnerschaft auf unbestimmte Zeit und eine rechtswirksame Kündigung löst nur das Ausscheiden des kündigenden Partners aus. Gleiches gilt für den Ausschluss eines Partners. Eine ordentliche Kündigung eines Partners zieht eine Kündigungsfrist von 9 Monaten nach sich, das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Die Kündigungserklärung hat gegenüber allen anderen Partnern und gegenüber der Partnerschaft zu erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag enthält ferner unter § 17 eine Mediationsklausel.

Die Kläger zu 1 und 2 und die Beklagten einerseits, die Kläger zu 3 und 4 andererseits schlossen ferner zwei Innengesellschaftsverträge über die Errichtung von sog. ProfitCentern, mittels derer für die Standorte der ... Partnerschaft in München und Rosenheim u.a. die Details über die dortige wirtschaftliche Beteiligung geregelt wurden (Anlagen K 4, K 5), da diese Standorte im Rahmen der ... Partnerschaft als voneinander unabhängige wirtschaftliche Einheiten geführt werden sollten.

Zwischen vor allem den Klägern zu 1 und 2 und den Beklagten kam es in der Folgezeit bald zu unterschiedlichen Auffassungen über berechtigte Entnahmen und die Richtigkeit der Angaben der Kläger zu 1 und 2 über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer vorherigen Kanzlei bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags zur ... Partnerschaft. Daher versuchten die Beklagten zunächst eine Änderung der Verhältnisse innerhalb der Partnerschaft zu erreichen und gaben mit E-Mail vom 25.06.2015 ein Angebot auf Änderung des Innengesellschaftsvertrags ... München ab, wonach diese Innengesellschaft in zwei Wirtschaftseinheiten, die den ehemaligen Münchner Kanzleien entsprochen hätte, geändert werden sollte. Solches wiederholten sie mit E-Mail vom 22.07.2015,m 14:40 Uhr (Anlage B 48), in beiden Fällen vergebens. Der Beklagte zu 1 übersandte sodann per E-Mail vom 01.08.2015, 18:32 Uhr, an die Kläger zu 3 und 4 den so bezeichneten „Entwurf einer Anfechtungserklärung“ (Anlage K 24), datiert auf den 03.08.2015. In dem zugehörigen – nicht unterzeichneten – Entwurf erklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 die Anfechtung ihrer Willenserklärungen, die in der Urkunde des Notars Dr. Bohrer beurkundet worden waren. Die beiden Beklagten wollten ausweislich des Textes dieser Anfechtungserklärung eine Trennung der wirtschaftlichen Einheiten ex tunc erreichen. Sie boten zugleich nochmals die Änderung des Vertrags zum ... München an. Vorsorglich erklärten beide in diesem Schreiben auch die außerordentliche Kündigung der ... Partnerschaft mit sofortiger Wirkung. Auch diese außerordentliche Kündigung verbanden sie mit dem Angebot auf Fortführung der Vertragsverhältnisse mit (rückwirkend) geänderten Bedingungen im Standort München.

Das genannte und nun unterzeichnete Anfechtungsschreiben übersandten die Beklagten sodann am 03.08.2015 an die Kläger zu 1 und 2 (Anlage K 6), wiederum fügten sie den Entwurf eines geänderten Vertrags zum Standort München bei. Von dem E-Mail-Account der Klägerin zu 2 wurde daraufhin eine Antwort 19.08.2015, 20:19 (Anlage K 8) übersandt, wonach eine Anfechtung der Gesellschaft nur „...“ wirken würde und „wir“ die außerordentliche Kündigung annehmen würden. Nähere Details sollten in der anstehenden Mediation besprochen werden. Die E-Mail trägt als Absender die Zeile „Andrea und Michael“, d.h. die Kläger zu 2 und 1. Die Kläger behaupten hierzu, dass diese Antwort mit den Klägern zu 3 und 4 vorab besprochen und von diesen gebilligt worden sei. Die beiden Beklagten bestätigten mit einer E-Mail vom Account des Beklagten zu 1 vom 27.08.2015, 09:13 Uhr (Anlage K 9) die „Bestätigung des Eingangs unserer Anfechtung“. Sie äußerten in dieser E-Mail die Auffassung, dass die Kläger zu 1 und 2 aus der ... Partnerschaft ausgeschieden seien, da die Kläger zu 1 und 2 den Anlass für die Anfechtungserklärung gesetzt hätten und diese daher zu vertreten hätten. Die ... Partnerschaft werde daher zwischen den Klägern zu 3 und 4 und den Beklagten fortgesetzt, eine wirtschaftliche Auflösung ex tunc sei ohne weiteres möglich. Die Klärung dieser Rechtsfrage würde sich jedoch erübrigen, wenn die Kläger zu 1 und 2 das Angebot zur Änderung des ... München annehmen würden. Auch die Beklagten verwiesen abschließend auf die weitere Klärung in der beabsichtigten Mediation.

Die Kläger zu 1 und 2 wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 14.09.2015 (Anlage K 10) an die beiden Beklagten, erklärten die Einleitung eines Mediationsverfahrens zur Klärung im Sinne von § 17 des Gesellschaftsvertrags und benannten ihrerseits Herrn Prof. Dr. ... als Schlichter. Sie forderten die Beklagten auf, dieser Benennung zuzustimmen oder einen anderen Schlichter zu benennen. Die Beklagten kamen dem nicht nach. Die Kläger versuchten, da der Gesellschaftsvertrag keine weiteren Regelungen zur Bestimmung des Mediators enthielt, einen Schlichter bestimmen zu lassen. Dies führte letztlich zur Benennung von Prof. Dr. Georg ... durch den Notar ... (Anlage K 11). Von der Wiedergabe von Details, wie es zu dieser Bestimmung kam, wird abgesehen.

Als Prof. Dr. ... sich mit E-Mail vom 16.12.2015, 10:33 Uhr, zur Bestimmung eines Termins zur Vorbesprechung auch an die beiden Beklagten wandte (Anlage K 12, Seite 2), antworteten diese mit E-Mail vom 08.01.2016, 16:32 Uhr (Anlage K 12, Seite 1), dass sie an den Umständen seiner Bestellung erhebliche Zweifel hätten und sie einer Schlichtung durch Prof. Dr. ... nicht zustimmen würden. Einen anderen Schlichter benannten die Beklagten weiterhin nicht, sie verwiesen vielmehr auf einen bevorstehenden Güteversuch im Rahmen einer richterlichen Mediation am Landgericht am 21.04.2016.

Die Beklagten hatten unter dem Geschäftszeichen 10 O 22803/15 beim Landgericht München I mittlerweile eine Klage einreichen lassen, mit der festgestellt werden sollte, dass ihr Angebot zur Abänderung des Vertrags zum ... München angenommen worden sei. In diesem Rechtsstreit war Termin auf den 21.04.2016 bestimmt.

Der benannte Schlichter Prof. Dr. ... führte am 14.01.2016 einen Termin im Schlichtungsverfahren durch, zu dem die Beklagten nicht erschienen. Mit Schreiben vom 29.02.2016 stellte er daraufhin das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest (Anlage K 14).

Die Kläger halten die Beklagten für durch die Anfechtungserklärung, hilfsweise die Kündigung, für aus der Partnerschaft ausgeschieden, hilfsweise sind sie der Auffassung, dass die Beklagten wegen ihres Verhaltens auszuschließen wären (von der Wiedergabe insoweit wird wegen zeitlicher Überholung abgesehen). Sie kündigten daher folgende Anträge an:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03. August 2015 am 07. August 2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen ... AG München, PR 1236 ausgeschieden sind.

Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03. August 2015 am 19. August 2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen „...“ AG München, PR 1236 ausgeschieden sind.

Weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung dieses Hilfsantrags:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03. August 2015 am 31. Mai 2016 aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen ... (AG München, PR 1236) ausscheiden (lies nun: ausgeschieden sind, Anmerkung der Unterzeichner).

Weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung auch dieses Hilfsantrags:

Die Beklagten werden aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen ... (AG München, PR 1236) ausgeschlossen.

Da die Beklagten zum 31.05.2016 eine weitere außerordentliche Kündigung erklärten, mittlerweile eine neue Partnerschaft von Patentanwälten gegründet haben und in dieser tätig sind, stellten die Kläger nur den o.g. Hauptantrag sowie den ersten und zweiten Hilfsantrag, ohne den Ausschließungsantrag.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie sind der Meinung, die Klage sei unzulässig, da im Verhältnis zum Rechtsstreit 10 O 22803/15 doppelte Rechtshängigkeit bestehe, die Kläger sich treuewidrig einer Mediation verweigert hätten und jedenfalls den Klägern wegen der erneuten Kündigung der Beklagten vom 31.05.2016 und der dadurch eingetretenen Klarheit der Rechtslage nun das Rechtsschutzbedürfnis fehle (letzteres offenbar auf den angekündigten Ausschließungsantrag bezogen).

Die Klage sei ferner auch unbegründet, da eine Anfechtungserklärung gegenüber allen Empfängern der Willenserklärung abzugeben sei, die Kündigungserklärung gegenüber allen Mitgesellschaftern und gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft selbst. Beides sei nicht erfolgt. Durch die Zustimmung der Klägerin zu 2 bzw. der Kläger zur außerordentlichen Kündigung gemäß E-Mail vom 19.08.2016 sei es tatsächlich nicht zur Kündigung der Beklagten gekommen, sondern nur zur Annahme des mit der Kündigungserklärung verbundenen Angebots auf Änderung der Innengesellschaftsvereinbarung am Standort München. Durch eine etwaig wirksame ... Andrae Partnerschaft ausgeschlossen worden, da diese Kläger die Abgabe der Anfechtungserklärung zu vertreten hätten. Die Beklagten begründen ausführlich, warum sie sich durch Angaben der Kläger zu 1 und 2 zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der von diesen eingebrachten vorherigen Partnerschaft getäuscht sehen.

Die Beklagten meinen weiter, dass durch das Verhalten der Kläger nach der Bestätigung vom 19.08.2015 dokumentiert sei, dass die Partnerschaft tatsächlich unverändert fortgesetzt worden sei, denn die Kläger hätten sie – die Beklagten – im Zusammenhang mit der Gestaltung von Briefbögen und Firmierungen und mit innerbetrieblichen Vorgängen noch als Partner bezeichnet und in die entsprechenden Entscheidungsprozesse eingebunden (z.B. Anlage B 51).

Die Kläger erwidern und erklären, sie hätten sich deswegen an die Beklagten gewendet und diese als Partner bezeichnet, weil mangels gerichtlicher Entscheidung oder Einigkeit der Beteiligten ein noch nicht geklärter Zwischenzustand bestanden habe, so dass sie die Beklagten vorsorglich eingebunden hätten.

Die Beklagten behaupten ferner, die Klägervertreter – Rechtsanwälte ... – seien für die Kläger parteiverräterisch oder mindestens unter Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO tätig. Das habe die Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags zwischen den Klägern und ihren Anwälten zur Folge. Die Kläger könnten also auch im Falle ihres Obsiegens keine Gebührenerstattung von den Beklagten verlangen, weswegen im Rahmen der Kostenentscheidung den Klägern die Gerichtskosten sowie ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen seien. Ein in diesem Zusammenhang gestellter Antrag auf Ausschließung der Klägervertreter nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO wurde durch Beschluss der Kammer zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 zurückgewiesen.

Zum weiteren Prozessgeschehen zwischen den Parteien ist noch folgendes relevant:

Die Kläger erwirkten, gestützt auf die Behauptung, die Beklagten seien nicht mehr Partner der ... Partnerschaft, unter dem Geschäftszeichen 6 O 3592/16 am 09.03.2016 eine Einstweilige Verfügung, in der den Beklagten untersagt wurde, Rechtserklärungen jeglicher Art im Namen der ... Partnerschaft abzugeben. Diese Einstweilige Verfügung wurde nach Widerspruch und Stellung von Gegenanträgen durch die Beklagten durch Urteil der Kammer vom 28.04.2016 mit Einschränkungen aufrecht erhalten, ferner wurden auf die Gegenanträge hin den Klägern verschiedene Ge- und Verbote auferlegt. Dieses Urteil wurde zunächst nicht angegriffen. Mangels Zustellung im Parteibetrieb durch die Beklagten begehrten die hiesigen Kläger jedoch nach Ablauf der Monatsfrist die Aufhebung der Gegenverfügungen. Diesem Antrag wurde mit Urteil der Kammer im Verfahren 6 O 10173/16 vom 04.08.2016 entsprochen. Dagegen wurde durch die Beklagten Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht München unter 8 U 3792/16 anhängig ist.

Zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze samt der zugehörigen Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag erfolglos, da die Anfechtungserklärung nicht gegenüber allen Empfängern dieser Erklärung erfolgt ist, aber im Hilfsantrag 1 erfolgreich. Über den Hilfsantrag 2 war daher nicht zu entscheiden.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Es waren nicht die Kläger, die sich der Durchführung des gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrags vorzuschaltenden Schlichtung entzogen haben, sondern die Beklagten. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Beklagten zu Recht Vorbehalte gegen Herrn Prof. Dr. ... als Schlichter hatten, denn die Beklagten haben selbst zu keinem Zeitpunkt einen anderen Schlichter benannt, trotz entsprechender Aufforderung der Kläger. Unter diesen Umständen können sie sich gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, es habe nur ein unzureichendes Schlichtungsverfahren gegeben.

b) Es liegt keine doppelte Rechtshängigkeit im Verhältnis zum Verfahren 10 O 22803/15 vor, weil es dort um eine Änderung des Innengesellschaftsvertrags zum ... München geht, hier aber um das Ausscheiden der Beklagten aus der (übergeordneten) Partnerschaft.

c) Das Rechtsschutzinteresse der Kläger ist durch die neuerliche Kündigung der Beklagten zum 31.05.2016 nicht entfallen, da für den Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten aus der ... Partnerschaft eine Ausscheidensbilanz erstellt werden muss und sich aus der Festlegung des Datums des Ausscheidens die Zuordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Zeitraum zwischen dem 07.08.2015 und dem 31.05.2016 bestimmt. Die Feststellung des Datums, zu dem die Beklagten ausgeschieden sind, ist daher weiterhin von Relevanz.

d) Die Kläger sind auch hinreichend vertreten. Eine Ausschließung der Rechtsanwälte ... nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO kam schon vom Wortlaut her nicht in Betracht. Eine etwaige Nichtigkeit des Anwaltsvertrags berührt lediglich die gebührenrechtliche Seite des Mandatsverhältnisses, ändert aber an der Wirksamkeit der Prozesshandlungen der beauftragten Anwälte nichts (BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 60/08). Diese Trennung von Wirksamkeit der Prozesshandlungen und Wirksamkeit der Gebührenseite ist erforderlich, um nicht etwa Jahre später – nach etwaiger Aufdeckung solcher Nichtigkeitsgründe – rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neu aufgreifen zu müssen.

2. Die Klage ist im Hauptantrag nicht begründet.

Die Beklagten haben mit Schreiben vom 03.08.2015 ihre Erklärungen zum Verschmelzungsvertrag vom 23.07.2013 gegenüber dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 angefochten, nicht jedoch gegenüber den Klägern zu 3 und zu 4, die gleichfalls Vertragspartner dieses Verschmelzungsvertrags waren. Bei der Anfechtung, die gesellschaftsrechtliche Verhältnisse betrifft, ist die Anfechtung jedoch gegenüber allen Vertragspartnern im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB abzugeben (BGH, Urteil vom 23.02.1976 – II ZR 177/74, zitiert nach juris, dort Rn. 27). Es kann daher dahinstehen, ob den Beklagten, wie sie auch jetzt nachdrücklich ausführen, ein Anfechtungsgrund zustand, da die Anfechtung des Partnerschaftsvertrags alleine aus diesem Grund unwirksam ist. Die Beklagten, die ausweislich ihrer Klage im Verfahren 10 O 22803/15 und den Erörterungen in diesem Rechtsstreit, nicht hinreichend zwischen dem Vertrag über die Errichtung der Innengesellschaft ... München und dem Verschmelzungs- und Partnerschaftsvertrag differenzieren, waren bei Abgabe der Anfechtungserklärung erkennbar der Meinung, sie könnten alleine dadurch die von ihnen eingebrachte Patentanwaltskanzlei mit Wirkung ex tunc (zum Zeitpunkt der Verschmelzung) aus der Verbindung mit den anderen Parteien herauslösen und wieder getrennt agieren.

3. Die Klage ist im Hilfsantrag 1 begründet.

a) Die Beklagten haben jedoch hilfsweise außerordentlich gekündigt. Diese Kündigungserklärung ist zunächst nicht, wie an sich gemäß dem Gesellschaftsvertrag erforderlich, gegenüber allen anderen Partnern der Partnerschaft und gegenüber der Gesellschaft selbst erklärt worden. Jedoch haben alle anderen Partner der Partnerschaft ausweislich der E-Mail der Klägerin zu 2 (Anlage K 6) vom 19.08.2015 und der folgenden Antwort des Beklagten zu 1 (Anlage K 9), der ausweislich des Textes dabei für beide Beklagte geschrieben hat, Kenntnis von der Kündigungserklärung erlangt und diese gebilligt. Die Kläger zu 3 und 4 hatten von der beabsichtigten Anfechtung und Kündigung darüber hinaus schon durch die Übersendung des Vorabentwurfs gemäß Anlage K 24 Kenntnis. Die Partnerschaft selbst ist durch ihre zur Vertretung befugten Partner, ihre Organe, hinreichend informiert worden. Die Dokumentation dieser Billigung erfolgt jedenfalls durch die gemeinsame Prozessführung der Kläger, die sich genau auf das Ausscheiden der beiden Beklagten stützt.

b) Jedenfalls wären die Beklagten, die selbst aktiv eine Loslösung von der Partnerschaft betrieben haben, nun im Rechtsstreit gemäß § 242 BGB daran gehindert, die Unwirksamkeit ihrer eigenen Erklärungen aus formalen Gründen zu behaupten, da sie sogar noch in diesem Rechtsstreit die grundsätzliche Berechtigung ihrer Anfechtung behaupten und eine solche detailliert dargelegt haben (Klageerwiderung Seite 14 ff. = Bl. 40 ff. d.A.). Sie würden sich sonst widersprüchlich verhalten.

c) Die Kläger haben auch nicht die Wirkung der Kündigung dadurch einverständlich aufgehoben, dass sie die Beklagten in Belangen der ... Partnerschaft zunächst weiterhin befasst haben. Die Kläger tragen insoweit zutreffend vor, dass nach den Erklärungen vom 19.08.2015 jedenfalls noch nicht bestandskräftig festgestellt war, dass die Beklagten aus der Partnerschaft ausgeschieden sind. Bei der damit herrschenden rechtlichen Unsicherheit kann aus dem potentiell schadensmindernden Verhalten der Kläger, sich mit den Beklagten vorsorglich weiterhin in Angelegenheiten der Partnerschaft abzustimmen, nicht der Schluss auf den Willen zur Beseitigung oder Aufhebung der Kündigung entnommen werden.

d) Ob die Kläger ihren eigenen Verpflichtungen aus dem Partnerschaftsvertrag und dem Innengesellschaftsvertrag, nämlich der Erstellung einer Ausscheidensbilanz und der Auszahlung des Abfindungsguthabens, nach dem 19.08.2015 hinreichend nachgekommen sind, ist für die Frage der Feststellung des Ausscheidens der Beklagten ohne Relevanz, zumal entsprechende Pflichten der Kläger erst nach dem Ausscheiden der Beklagten entstehen und daher aus etwaigen Verstößen gegen solche Pflichten nicht auf eine Unwirksamkeit der vorherigen Erklärungen geschlossen werden kann.

e) Die Meinung der Beklagten, nicht etwa sie seien infolge ihrer Erklärungen ausgeschieden, sondern die Kläger zu 1 und 2, entbehrt einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz. Falls die Kläger zu 1 und 2 die Beklagten arglistig getäuscht hätten, wäre eine solche Rechtsfolge nur über eine Ausschließung der Kläger zu 1 und 2 zu erzielen, nicht jedoch über eine Anfechtungs- und/oder Kündigungserkärung der Beklagten.

f) Entgegen der Auffassung der Beklagten war mit der Zustimmung der Kläger zur außerordentlichen Kündigung der Beklagten nicht zugleich (oder stattdessen) eine Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung des Innengesellschaftsvertrags verbunden. Die Erklärung der Kläger gemäß Anlage K 8 lässt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Zustimmung zur Änderung des Innensgesellschaftsvertrags auslegen. Die abweichende Auffassung der Beklagten ist darin begründet, dass sie meinen, eine Zustimmung zu ihrem Anfechtungs- und Kündigungsschreibens beinhalte automatisch eine Zustimmung zu der ergänzend vorgeschlagenen Änderung des Innengeselllschaftsvertrags. Tatsächlich haben die Beklagten zwei voneinander unabhängige Erklärungen abgegeben, einmal die Anfechtung/Kündigung, einmal das Angebot auf Änderung der Innengesellschaft, die jede für sich gesondert beantwortet werden konnten. Schon nach dem Angebot der Beklagten hätte die von ihnen angebotene Änderung des Innengesellschaftsvertrags – und damit die Fortsetzung der Partnerschaft – ihre eigene Anfechtung/Kündigung wohl suspendiert. Die beiden Erklärungsteile standen also schon nach der Äußerung der Beklagten nicht in untrennbarem Zusammenhang, das nur eine einheitliche Antwort zulässt, sondern im Verhältnis des „Entweder-Oder“.

Über den weiteren Hilfsantrag war wegen des Erfolgs des Hilfsantrags 1 nicht zu entscheiden. Der Ausschließungsantrag wurde schon von den Klägern nicht mehr zur Entscheidung gestellt.

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen der Kläger mit dem Hauptantrag bewertet die Kammer mit insgesamt 20 %. Eine abweichende Kostenentscheidung wegen des behaupteten Verstoßes der Klägervertreter gegen §§ 356 StGB, 43 a Abs. 4 BRAO kommt nicht in Betracht. § 356 StGB liegt schon mangels Identität der Auftraggeber (einmal die Partnerschaft, einmal die Kläger zu 1 bis 4) und mangels Identität des streitigen Rechtsverhältnisses (einmal steuerliche Angelegenheiten der Partnerschaft, einmal die hiesige Frage des Ausscheidens der Beklagten aus der Partnerschaft) nicht vor. Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO ist denkbar, aber nicht liquide dargelegt, kann also im Rahmen der hiesigen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Beklagten selbst zitieren die Einlassung der Rechtsanwälte ... (Bl. 119 d.A.), wonach die zuständige Rechtsanwaltskammer und die Steuerberaterkammer auf telefonische Anfrage von Rechtsanwalt ... keinen Interessenskonflikt gesehen habe.

Vorläufig vollstreckbar ist lediglich die Kostenentscheidung, insoweit bestimmt sich die Entscheidung nach § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert richtet sich gemäß § 3 ZPO nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Im Einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Kammer einen Streitwert von 200.000,– Euro angesetzt, die Parteien haben sich nicht gegen diese Festsetzung gewendet. Das Hauptsacheverfahren ist doppelt so hoch zu bewerten.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.