Landgericht München I Endurteil, 05. Mai 2015 - 33 O 10898/14

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zu verhandeln.

Der Kläger ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die als Landesrundfunkanstalt für den Freistaat ... mit Sitz in M. zwei Fernseh- und acht Hörfunkprogramme sowie Online- und Videotextangebote verantwortet. Der Kläger ist Mitglied der ARD und veranstaltet gemeinsam mit weiteren Landesrundfunkanstalten u. a. das Fernsehprogramm „Das Erste“.

Der Kläger erwirbt Rechte an Inhalten für das von ihm verantwortete Programm in unterschiedlichen Konstellationen mit unterschiedlichen finanziellen Beteiligungen, nämlich in Gestalt von:

- Eigenproduktionen, die der Kläger selbst herstellt;

- Auftragsproduktionen, die der Kläger in Auftrag gibt und zu 100% finanziert;

- Koproduktionen, die der Kläger und der jeweilige Produzent jeweils anteilig finanzieren oder

- Lizenzproduktionen, an denen der Kläger lediglich Rechte erwirbt, ohne im Wege einer Beauftragung oder Koproduktion an der Herstellung beteiligt zu sein.

Bei Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen schließen die Kameraleute ihre Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller ab. Bei Eigenproduktionen greift der Kläger - jedenfalls auch, strittig ob ausschließlich - auf bei ihm fest angestellte Kameraleute zurück.

Der Beklagte ist ein 1980 als Berufsverband der freischaffenden, bildgestaltenden Kameraleute in Deutschland gegründeter Verein mit über 500 Mitgliedern (vgl. Satzung Anlage B 2).

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 (Anl. B 5) auf, Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG mit ihm aufzunehmen. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 13.05.2013 (Anl. B 6) mit, dass er „kein Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 UrhG“ sei. Der Kläger zeigte sich jedoch grundsätzlich bereit, an Gesprächen über die Vergütung von Kameraleuten im Bereich der Auftragsproduktion mitzuwirken, und regte an, dass zu diesem Zweck auch die Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen e.V. (nachfolgend: Produzentenallianz) als Interessenvertretung der Auftragsproduzenten einbezogen würden. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien fand sodann am 01.10.2013 ein erster Gesprächstermin zwischen dem Kläger, allen weiteren ARD-Rundfunkanstalten, der D. Film GmbH, der Produzentenallianz und dem Beklagten statt.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 (Anl. B 10) übersandte der Beklagte im Nachgang zu diesem Gesprächstermin an den Kläger einen Entwurf für gemeinsame Vergütungsregeln. Mit Schreiben vom 29.01.2014 stellte der Kläger ein weiteres Treffen für Mai 2014 in Aussicht.

Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien, im Rahmen dessen der Kläger dem Beklagten u. a. mitteilte, dass das geforderte Modell von Wiederholungsvergütungen für die ARD-Anstalten nicht in Betracht komme und man weitere Details gerne in einer nächsten Verhandlungsrunde erörtern wolle, die aus Gründen der Terminsfindung leider erst am 06.05.2014 stattfinden könne.

Nachdem der Beklagte den Kläger mehrfach unter Fristsetzung zu einer konkreten Stellungnahme zu dem Vergütungsvorschlag aufgefordert hatte (Anl. B 13, B 14, B 15), erklärte er mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anl. K 1 = B 16) die Verhandlungen für gescheitert.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 (Anl. K 2 = B 17) übersandte der Beklagte dem Kläger ergänzend einen speziell auf diesen abgestimmten Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln. Dort war unter Ziffer I. 1. als sachlicher Anwendungsbereich festgelegt:

„Für Filme, d. h. audiovisuelle Produktionen, die vom Sender selbst produziert oder in Auftrag gegeben oder die vom Sender genutzt werden. Erfasst sind sowohl voll- als auch teilfinanzierte Filme (nachfolgend: TV-Produktion).“

Der Kläger reagierte hierauf mit Schreiben vom 14.03.2014 (Anl. K 3 = Anl. B 18), worauf der Beklagte nochmals mit Schreiben vom 21.03.2014 (Anl. B 19) Stellung nahm.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 (Anl. K 5) leitete der Beklagte dann beim Oberlandesgericht München ein Schlichtungsverfahren ein.

Der Kläger macht geltend, die für das Feststellungsinteresse der vorliegenden Klage erforderliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses liege darin, dass sich der Beklagte einer Einlassungspflicht des Klägers zu formellen Verhandlungen nach § 36 UrhG berühme.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet, sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 36, 36 a UrhG nicht vorlägen und zwar weder im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Koproduktionen oder Lizenzproduktionen, noch für Eigenproduktionen.

Der Kläger führt hierzu aus, bezüglich Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen unterliege er keiner Einlassungspflicht, da er kein „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sei. Der Wortlaut der Norm des § 36 UrhG, die Systematik des Regelungskomplexes der §§ 32, 36, 36 a UrhG, Sinn und Zweck der Regelungen sowie die Gesetzesmaterialien belegten, dass Voraussetzung einer gemeinsamen Vergütungsregel sei, dass zwischen den Parteien eine urhebervertragliche Beziehung bestehe. Da zwischen den Mitgliedern des Beklagten und dem Kläger aber keinerlei vertragliche Beziehungen existierten, sondern der Kläger seine Nutzungsrechte von den Filmherstellern auf zweiter Stufe ableite, sei der Kläger kein „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst Auswertungshandlungen vornehme. Vielmehr sei eine konkrete vertragliche Beziehung zwischen dem Urheber und dem Verwerter unabdingbare Voraussetzung für die Frage der Eigenschaft als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, denn nach dessen Wortlaut erfolge die Aufstellung einer gemeinsamen Vergütungsregel zur „Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG“. § 36 UrhG sei daher im Lichte des § 32 UrhG zu sehen und diene dem Zweck der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“, wobei § 32 UrhG eine vertragliche Anspruchsgrundlage voraussetze. „Werknutzer“ sei im Gefüge der §§ 32, 36, 36 a UrhG derjenige, dem der Urheber vertraglich die Erlaubnis zur Nutzung des Werkes erteilt habe. Da die Mitglieder des Beklagten dem Kläger keine vertragliche Erlaubnis zur Werknutzung erteilt hätten, entfalle damit die Passivlegitimation des Klägers.

Nachdem der Kläger im Bereich der Auftrags- und Lizenzproduktionen keine Verträge mit den Mitgliedern des Beklagten abschließe, wäre die gemeinsame Vergütungsregel nach der Systematik des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gegenüber dem Kläger auch nicht durchsetzbar. Überdies könnten spezifische wirtschaftliche Belange der Filmhersteller - welche längst über Tarifverträge und gemeinsame Vergütungsregeln verhandelten - im Rahmen des Schlichtungsverfahrens keine Berücksichtigung finden, so dass bereits deshalb der Einigungsvorschlag keine Rückschlüsse zuließe, inwiefern dieser auch im Verhältnis der Mitglieder des Beklagten zu den Filmherstellern angemessen wäre. Nähme man eine Verpflichtung des Klägers zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an, so führe dies dazu, dass vorliegend Parteien ein Schlichtungsverfahren durchführten, dessen Ergebnis zwischen den Parteien aber niemals Anwendung finden würde, da diese Parteien keine Verträge abschlössen.

Dass der Kläger nicht passivlegitimiert sei, zeige auch eine teleologische Auslegung des Regelungskomplexes der §§ 32, 36, 36 a UrhG. So enthalte der Anspruch nach § 32 UrhG aus gutem Grund keine mit § 32 a Abs. 2 UrhG vergleichbare Durchgriffshaftung auf nicht mit dem Urheber vertraglich verbundenen Drittverwerter. § 36 UrhG beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf § 32 UrhG und nicht auf § 32 a UrhG, woraus ersichtlich werde, dass § 36 UrhG das Bestehen einer direkten vertraglichen Beziehung voraussetze. Schließlich zeige auch die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG die fehlende Passivlegitimation des Klägers, welchem die Möglichkeit fehle, einen Tarifvertrag mit den Urheberverbänden abzuschließen, da er für die hier in Rede stehenden Produktionen über keinerlei Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern des Beklagten verfüge.

Auch nach dem Willen des Gesetzgebers seien gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG nur im Rahmen von Vertragsverhältnissen zu verhandeln, wie die Gesetzesmaterialien belegten.

Der Kläger meint weiter, an der vorstehenden Bewertung ändere auch die Entscheidung des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nichts. Denn vorliegend fehle es an einem „unmittelbar bestimmenden Einfluss“ des Klägers auf die mit den Produzenten geschlossenen Verträge. Für die hier in Rede stehenden Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen existiere für Kameraleute weder ein System von Wiederholungsvergütungen, die durch den Kläger ausgezahlt würden, noch gebe der Kläger Vertragsmuster oder die auf insbesondere Wiederholungen bezogenen Vergütungen vor. Der Kläger stehe daher im Gegensatz zu dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nicht faktisch hinter den jeweiligen Vertragsschlüssen und nehme auch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verhandlungen. Der Umstand, dass der Auftragsproduzent über ein festes Budget verfüge, dessen Höhe in Verhandlungen zwischen dem Auftragsgeber und dem Auftragsnehmer festgelegt werde, führe mitnichten dazu, dass der Auftrag gebende Sender „hinter dem Vertragsabschluss“ des Auftragsproduzenten mit einem Kameramann stehe, also hierauf „unmittelbar bestimmenden Einfluss“ nehme.

Der Kläger macht weiter geltend, auch bezüglich Eigenproduktionen unterliege er keiner Einlassungspflicht. Bei Eigenproduktionen arbeite er mit den bei ihm fest angestellten bildgestaltenden Kameraleuten. Für diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen beinhalte (Anl. K 4). Dieser Tarifvertrag schließe nach § 32 Abs. 4 UrhG Ansprüche auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG aus und ging daher gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Soweit der Kläger bei seinen Eigenproduktionen freie Kameraleute einsetze, handele es sich nicht um bildgestaltende Kameraleute.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, es sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sein Anliegen auch sei, mit dem Kläger als unstreitigem Nutzer von urheberrechtlich geschützten Filmwerken nicht nur die Höhe der „angemessenen Vergütung“ gemäß § 32 UrhG für bildgestaltende Kameraleute festzulegen, sondern auch den Fairnessausgleich nach § 32 a Abs. 2 UrhG im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln zu regeln, wie in § 32 a Abs. 4 UrhG ausdrücklich vorgesehen. Auf eine vertragliche Beziehung könne es für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu § 32 a Abs. 2 UrhG daher von vornherein nicht ankommen. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger ohne weiteres verpflichtet, sich auf ein Schlichtungsverfahren nach §§ 36, 36 a UrhG einzulassen.

Damit komme es auf den Einwand, der Kläger sei angeblich nicht verpflichtet, mit dem Beklagten ein Schlichtungsverfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG durchzuführen, nicht an. Allerdings sei die diesbezügliche Darstellung des Klägers ebenfalls unzutreffend. Der Kläger sei „Werknutzer“ im Sinne des Gesetzes, denn die tatsächliche Werknutzung erfolge gerade nicht durch den Fernsehproduzenten, sondern durch den Sender. Mit den Regelungen in §§ 36, 36 a UrhG solle einer Vereinigung von Urhebern - wie dem Beklagten - die Möglichkeit eröffnet werden, mit Nutzern von urheberrechtlich geschützten Werken - wie dem Kläger - gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen, und zwar nicht nur im Hinblick auf eine „weitere angemessene Beteiligung“ nach § 32 a Abs. 4, Abs. 2 UrhG, sondern auch und gerade über die Höhe der „angemessenen Vergütung“ im Sinne von § 32 UrhG. Dies entspreche nicht nur der seit Jahrzehnten formal geltenden tarifvertraglichen Praxis in der Fernsehwirtschaft in Deutschland, sondern zeige sich auch an den vom Beklagten im Jahr 2013 mit den Firmen C. Film/Television abgeschlossenen gemeinsamen Vergütungsregeln Kinofilm sowie dem Einigungsvorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln TV-Produktion aus dem Jahr 2014 (Anl. B 4). Bemessungsgrundlage für die dort geregelte Vergütung der Urheber nach § 32 UrhG könnten stets nur die eigenen Erträge und Vorteile der Filmproduzenten sein, nicht aber die durch die Werknutzung Dritter - wie etwa dem Kläger - umfangreich erzielten Erträge und Vorteile. Hierfür bedürfe es gesonderter Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, um zu gewährleisten, dass der Urheber auch an solchen Erträgen und Vorteilen angemessen im Sinne von § 11 Satz 2 UrhG partizipiere und der verfassungsrechtlich abgesicherte urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz gewahrt bleibe. In den vorgelegten Vergütungsregeln TV-Produktion sei auf Initiative der Filmproduktionsfirma auch ausdrücklich berücksichtigt worden, dass es nicht zu Doppelvergütungen des Urhebers bei Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln mit einem Sender oder sonstigem Drittnutzer kommen könne (Anl. B 4, Ziff. 6.4.).

Zu berücksichtigen sei auch, dass es auch um solche Werknutzungen gehe, an denen überhaupt kein (inländischer Produzent) als potenzieller Vertragspartner des Urhebers beteiligt sei, gleichwohl für Werknutzungen des Klägers im räumlichen Geltungsbereich des Urhebergesetzes gemäß §§ 32, 32 a UrhG Vergütungen für ausländische Kameraleute bzw. für deutsche Kameraleute, die im Ausland tätig seien, geschuldet sein könnten (§ 32 b UrhG).

Der Beklagte behauptet weiter, es sei unzutreffend, dass öffentlich-rechtliche Sendeanstalten mit Kameraleuten generell keine Wiederholungshonorare vereinbarten (vgl. Anl. B 20). Richtig sei aber, dass der Kläger - gesetzeswidrig - ein System der Wiederholungsvergütungen für Kameraleute nicht praktiziere. Tatsächlich bestünden für alle beteiligten tarifgebundenen Mitarbeiter des Klägers formell Haustarifverträge des Klägers, die für Werknutzungen sowohl Wiederholungsvergütungen als auch Folgevergütungen vorsähen (Anl. B 21, B 22, B 25). Auch bei Auftrags- oder Koproduktionen schlössen Filmhersteller mit den Urhebern Verträge, in denen sie die tariflichen Wiederholungsvergütungsmodelle der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten integrierten (vgl. Anl. B 23). Dass es bei dem Kläger eben kein System der Wiederholungsvergütungen für bildgestaltende Kameraleute gebe, zeige, wie ignorant man sich senderseitig gegenüber dem Gesetz und dessen Intentionen verhalte. Dass Produzenten in der Regel an Kameraleute keine Folgevergütungen ausreichten, sondern überwiegend mit einmaligen Buy-out-Vergütungen agierten, könne dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen, denn zum einen bestimme der Sender auch insoweit die finanziellen Vorgaben und zum anderen sei eine entsprechende übliche „Branchen(un)sitte“ nicht redlich im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG.

Der Beklagte ist der Auffassung, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich nicht zu dem des Urteils des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12). Auch gegenüber Kameraleuten würden die finanziellen bzw. wirtschaftlichen Konditionen durch die auftragserteilende öffentlich-rechtliche Sendeanstalt wie den Kläger bestimmt. So sei der Produzent bzw. Filmhersteller bei der Kalkulation stets genauen Vorgaben durch den die Produktion finanzierenden Sender unterworfen, die entweder in einem pauschalen Preislimit für einen bestimmten Sendeplatz bzw. ein bestimmtes Format bestünden, oder in Kalkulationsgesprächen nach Vorlage der Kalkulation durch den Produzenten über die Ablehnung einzelner Positionen oder deren Höhe durchgesetzt würden. Dabei gehe es dem Sender stets darum, den Gesamtpreis zu drücken, wobei auch die Gagen für die Stabspositionen wie etwa Kameramann/-frau senderseitig geprüft und in Frage gestellt würden. Die TV-Produzenten müssten dann innerhalb der wirtschaftlichen Vorgaben und Parameter der Sendeanstalten agieren und die an der Produktion Mitwirkenden mit den vom Sender zur Verfügung gestellten Mitteln vergüten. Den vom Kläger skizzierten „unabhängigen“ Produzenten, der selbstständig die Vergütungsparameter für die Kreativen bestimme und finanziere, gebe es jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Der Sender diktiere enge Produktionsbudgets, die den TV-Produzenten keinerlei Spielräume bei der Kalkulation - einschließlich der Gagenhöhe des Kameramanns - ließen. Der TV-Produzent sei in Deutschland stets nur die „verlängerte Werkbank“ des Senders.

Der Beklagte meint weiter, für einen Vorrang des Tarifvertrags gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei im jeweiligen Vergütungsprozess der Werknutzer beweisbelastet, an der Passivlegitimation des Klägers ändere dies nichts. Es sei falsch und werde bestritten, dass der Kläger bei Eigenproduktionen lediglich fest angestellte Kameraleute beschäftige. Der Kläger arbeite bei Eigenproduktionen keineswegs nur mit fest angestellten Arbeitnehmern, sondern auch mit freien bzw. selbstständigen Kameraleuten, so auch bei Dokumentarfilmen. Letztlich sei dies aber irrelevant, da der Kläger seine diesbezügliche Praxis jederzeit wieder ändern könne.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2015 (Bl. 79/82 d. A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A)

Die Klage ist zulässig.

I.

Das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 09.05.2014 eingeleitete Schlichtungsverfahren beim Oberlandesgericht München begründet keine entgegenstehende Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da dort allenfalls eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens erfolgt (BGH GRUR 2011, 808 Rdnr. 16 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), so dass keine Identität der Streitgegenstände gegeben ist.

II.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben.

1. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses liegt darin, dass sich der Beklagte einer Verpflichtung des Klägers zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG berühmt. So forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 (Anl. B 5) dazu auf, Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG aufzunehmen. Mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anl. B 16) erklärte der Beklagte die Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln, sofern solche zwischen den Parteien bereits stattgefunden hätten, für gescheitert und verlangte vom Kläger die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2014 (Anl. K 2 = B 17) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf gemeinsamer Vergütungsregeln und stellte am 09.05.2014 beim Oberlandesgericht München Antrag zur Bestellung des Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle nach § 36 a Abs. 3 Satz 1 UrhG (Anl. K 5).

2. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München lässt das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, da das Oberlandesgericht München im Rahmen dieses Verfahrens nicht befugt ist, mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu befinden, sondern allenfalls eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens vornimmt, welche das vorliegende Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu beseitigen vermag (BGH GRUR 2011, 808 Rdnr. 16 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens).

B) Die Klage ist begründet, soweit sie sich auf die Feststellung bezieht, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, hinsichtlich Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zu verhandeln. Für den Bereich der Eigenproduktionen ist der Feststellungsantrag dagegen unbegründet.

I.

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln auf. Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle gemäß § 36 a UrhG findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG verlangt. Unterstellt man vorliegend, dass die Parteien bislang keine formellen Verhandlungen nach § 36 UrhG geführt haben, so wäre vorliegend § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG einschlägig, anderenfalls aber jedenfalls § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 UrhG, nachdem der Beklagte die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat (vgl. Schreiben vom 06.03.2014, Anl. K 1 = Anl. B 16).

II.

Im Bereich der Eigenproduktionen muss sich der Kläger gemäß §§ 36, 36 a UrhG auf ein Schlichtungsverfahren über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG einlassen.

1. Bei Eigenproduktionen handelt es sich um solche, die der Kläger selbst herstellt. Er ist dabei unstreitig Vertragspartner der im Rahmen der Filmherstellung mitwirkenden Personen, insbesondere der bildgestaltenden Kameraleute und damit nach Auffassung beider Parteien „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

2. Selbst wenn man den zwischen den Parteien streitigen Vortrag des Klägers unterstellt, wonach er im Rahmen von Eigenproduktionen ausschließlich mit bei ihm angestellten bildgestaltenden Kameraleute arbeite, für die ein Manteltarifvertrag gelte, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen beinhalte (vgl. Anl. K 4) führt dies nicht dazu, dass hierdurch der Weg eines Schlichtungsverfahrens verschlossen ist. § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestimmt lediglich, dass in Tarifverträgen enthaltene Regelungen gemeinsamen Vergütungsregeln gegenüber tarifgebundenen Personen vorgehen. Aus diesem Vorrang folgt aber kein Verbot zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln. Vielmehr bleibt es den Parteien unbenommen, gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen und darin ihren besonderen Belangen Rechnung zu tragen (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 36 Rdnr. 14). Soweit eine Angemessenheitsvermutung des Tarifvertrags eine Bindung entfaltet, wäre dies im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen (so OLG München, GRUR-RR 2011, 441, 442 - Schlichtungsstellenbesetzung) bzw. spielt dies im Rahmen eines geltend gemachten Vergütungsanspruchs gemäß § 32 UrhG eine Rolle. Es erscheint im Übrigen auch sachgerecht, trotz - derzeit bestehenden Tarifvertrags durch Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen eine Auffangregelung für die Situationen zu treffen, in denen der Tarifvertrag nicht oder nicht mehr zur Anwendung gelangt. Dies ist insbesondere in Fällen vorstellbar, in denen der Kläger entgegen seiner bisherigen behaupteten Praxis bei Eigenproduktionen auch bildgestaltende freie Kameraleute einsetzt bzw. soweit es sich bei den von ihm eingesetzten freien Kameraleuten im konkreten Fall doch um solche handelt, die bildgestaltend tätig werden.

III.

Im Bereich von Lizenzproduktionen, also solchen, an denen der Kläger lediglich Rechte erwirbt, ohne an der Herstellung beteiligt zu sein, wie auch bei Koproduktionen, welche der Kläger und der jeweilige Produzent jeweils anteilig finanzieren, scheidet eine Verpflichtung des Klägers zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG aus, da der Kläger nicht als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen ist.

1. Zwar hält die Kammer daran fest, dass - wie bereits mit Urteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) entschieden - unter den Begriff des „Werknutzers“ im Sinne vom § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ausschließlich die unmittelbaren Vertragspartner der Urheber fallen. Aus dem Zusammenspiel von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG folgt zwar zunächst, dass als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Regel der primäre Vertragspartner der Urheber in Betracht kommt; es kann aber weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes entnommen werden, dass „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ausschließlich die unmittelbaren Vertragspartner der Urheber sein können. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, der im Gegensatz zu § 32 UrhG eben gerade nicht von „Vertragspartnern“, sondern von „Werknutzern“ spricht. Auch nach der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck sind diejenigen Parteien, die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen, nicht notwendig identisch mit den Vertragsparteien im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. Vielmehr können und sollen gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG auch gegenüber außenstehenden Dritten Anwendung finden (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 Rdnr. 36). Dies sogar dann, wenn die Vergütungsregel nur von einem Werknutzer geschlossen wurde. In diesen Fällen sind die „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 und die „Vertragspartner“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht identisch. Im Übrigen findet § 32 UrhG auch bei der einseitigen Einwilligung in die Werknutzung Anwendung, also nicht nur bei gegenseitigen Verträgen (Schricker, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2010, § 32 Rdnr. 7).

2. Auf der anderen Seite kann aber auch nicht jeder tatsächliche Werknutzer automatisch ein solcher im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sein. Denn dies hätte zur Folge, dass jeder Lizenznehmer in der Kette nach dem unmittelbaren Vertragspartner des Urhebers für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG passivlegitimiert wäre, was mit der Intention des Gesetzes nicht vereinbar ist, wie auch die Ausnahmeregelung des § 32 a Abs. 2 UrhG zur Durchgriffshaftung eines Dritten im Falle des auffälligen Missverhältnisses zwischen Vergütung und Erträgen Dritter zeigt. Es bedarf somit einer normativen Auslegung des „Werknutzer“ - Begriffs im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wie die Kammer bereits mitUrteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) festgestellt hat Danach ist derjenige als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, der unmittelbar bestimmenden Einfluss auf die zwischen dem Urheber und seinem primären Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen nimmt. Im dortigen Fall stand die Klägerin faktisch hinter den jeweiligen Vertragsabschlüssen, nahm unmittelbaren Einfluss auf die Verhandlungen und gab nicht nur die Kalkulation, sondern auch konkrete Vertragsinhalte vor. Für die Lizenz- und Koproduktionen des Klägers ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass der Kläger in diesen Bereichen einen unmittelbaren bestimmenden Einfluss auf die Vertragsvereinbarungen mit den Urhebern hätte. Der bloße Erwerb von Rechten an einer Produktion eines Dritten (Lizenzproduktion) bzw. die lediglich anteilige Finanzierung (Koproduktion), ohne dass dargetan wäre, dass darüber hinaus konkret Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen würde, genügen zur Begründung der „Werknutzer“-Eigenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht.

3. Eine Verpflichtung des Klägers zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln lässt sich hier auch nicht aus § 32 a Abs. 4, Abs. 2 UrhG herleiten. § 32 a Abs. 4 UrhG sieht zwar auch für den Bereich des in § 32 a Abs. 1 UrhG geregelten Fairnessausgleichs den Vorrang bestehender Vergütungsregeln nach § 36 UrhG vor. In diesem Fall gilt der Vorrang der Vergütungsregelung nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem Dritten i. S. v. § 32 a Abs. 2 UrhG (Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 a Rdnr. 58). Dies setzt allerdings voraus, dass die ursprüngliche Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel gem. § 36 UrhG bestimmt worden ist, letztere also dem Vertrag zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bereits zugrunde gelegen hat (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 a Rdnr. 60). Demzufolge lässt sich aus § 32 a Abs. 4 UrhG aber nicht die Passivlegitimation eines Dritten, der nicht unter den Begriff des „Werknutzers“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG fällt, für die Vereinbarung gemeinsamer Vergütungsregeln herleiten.

IV.

Auch im Bereich von Auftragsproduktionen, die seitens des Klägers zu 100% finanziert werden, wird eine Werknutzer-Eigenschaft des Klägers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht begründet.

1. Vorliegend ist der Fall einer „klassischen“ Auftragsproduktion zu beurteilen, bei welcher sich der Beitrag des Klägers „nur“ auf die Finanzierung beschränkt. Demgegenüber wird die wirtschaftliche und organisatorische Leistung der Filmherstellung durch den Produzenten erbracht, welcher die Verträge im eigenen Namen abschließt und das finanzielle Risiko trägt, also die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer in die Tat umsetzt und ihre wirtschaftlichen Folgen verantwortet (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 94 Rdnr. 8). Nicht streitgegenständlich sind demgegenüber Fälle der „unechten Auftragsproduktion“, bei denen der Auftragnehmer nur ausführendes Organ des Auftraggebers ist, indem er im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers die Urheber- und Leistungsrechte von den Urhebern erwirbt (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 94 Rdnr. 9). Im Unterschied zu dem der Entscheidung der Kammer vom 06.11.2012 (Az. 33 O 1081/12) zugrunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend auch nicht dargetan, dass der Kläger einen unmittelbaren bestimmenden Einfluss auf die Vertragsvereinbarungen mit den Urhebern hätte, indem er insbesondere auch konkrete Vertragsinhalte vorgeben würde und faktisch hinter den zwischen dem Produzenten und den bildgestaltenden Kameraleuten geschlossenen Verträgen stünde.

2. Zwar kann der Kläger im Rahmen der hier in Rede stehenden echten Auftragsproduktionen mittelbar Einfluss auf die Verträge mit den Urhebern ausüben, indem er Budgetvorgaben macht. Die Entscheidung über die Verwendung des Budgets wie auch das wirtschaftliche Risiko verbleiben aber beim beauftragten Produzenten. Würde man den Kläger hier in ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen zwingen, hätte dies zur Folge, dass die im Bereich der Auftragsproduktion bestehende „Rollenverteilung“ zwischen dem Auftraggeber als Finanzgeber und dem Auftragnehmer als dem für die Filmherstellung wirtschaftlich und organisatorisch verantwortlichen Unternehmer keinen Bestand mehr hätte. Ein derartiger Eingriff in die Vertragsautonomie lässt sich aber nach der bestehenden Gesetzeslage nicht begründen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Soweit der Kläger seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend umformuliert hat, dass zwischen den einzelnen Produktionsarten differenziert wird, handelt es sich nicht um eine teilweise Klagerücknahme, sondern lediglich um eine Klarstellung, so dass die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht einschlägig ist. Denn aus der Klagebegründung hat sich von Anfang an ergeben, dass sich das Feststellungsbegehren auf die im zuletzt gestellten Antrag ausdrücklich genannten Produktionsarten beziehen sollte.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 05. Mai 2015 - 33 O 10898/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 05. Mai 2015 - 33 O 10898/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 05. Mai 2015 - 33 O 10898/14 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32 Angemessene Vergütung


(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vere

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln


(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereini

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 11 Allgemeines


Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht München I Endurteil, 05. Mai 2015 - 33 O 10898/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München I Endurteil, 05. Mai 2015 - 33 O 10898/14.

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2015 - 34 SchH 9/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor I. Als Vorsitzender der Schlichtungsstelle für das Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen des Antragsgegners wird bestellt: Präside

Referenzen

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.