Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2015 - 34 SchH 9/14

bei uns veröffentlicht am22.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Als Vorsitzender der Schlichtungsstelle für das Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen des Antragsgegners wird bestellt:

Präsident des Landgerichts ... a. D. Karl W., P.-straße ..., N. Tel.: ...

Die Zahl der Beisitzer wird auf zwei vom Antragsteiler und zwei vom Antragsgegner zu benennende Personen festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird das Verfahren bis zur Rechtskraft des Verfahrens Az. 33 O 10898/14 Landgericht München i ausgesetzt.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I. Das Verfahren betrifft gerichtliche Maßnahmen zur Einrichtung und Besetzung einer nach § 36a Abs. 3 UrhG vorgesehenen Schlichtungsstelle für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zwischen Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern.

1. Der Antragsteller ist ein im Jahr 1980 als Berufsverband der freischaffenden, bildgestaltenden Kameraleute in Deutschland gegründeter Verein mit über 500 Mitgliedern. Der Antragsgegner ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die als Landesrundfunkanstalt für den Freistaat ... mit Sitz in ... zwei Fernseh- und acht Hörfunkprogramme sowie Online- und Videotextangebote verantwortet. Er ist Mitglied der A. und veranstaltet gemeinsam mit weiteren Landesrundfunkanstalten u. a. das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm. Zur Erfüllung seines Sendeauftrags erwirbt der Antragsgegner Rechte an Inhalten für das von ihm verantwortete Programm in unterschiedlichen Konstellationen mit unterschiedlichen finanziellen Beteiligungen. Weiterhin erstellt er auch Auftrags-, Ko-, Lizenz- und Eigenproduktionen.

2. Im Jahr 2013 hat der Antragsteller den Antragsgegner zu Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG aufgefordert. Ein Vorschlag für eine gemeinsame Vergütungsregel wurde vom Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2013 versandt. Eine Einigung kam nicht zustande.

3. Mit Schriftsatz vom 9.5.2014 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München beantragt, die Person des/der Vorsitzenden der nach § 36a Abs. 1 UrhG zu bildenden Schlichtungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer zu bestimmen. Der Antragsteller hat vorgeschlagen, die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei, also insgesamt vier, festzusetzen. Zur Person des oder der Vorsitzenden hat er mehrere Vorschläge unterbreitet.

4. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller vor dem Landgericht München! (Az.: 33 O 10898/14) Klage auf Feststellung erhoben, mit dem Antrag

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 5.5.2015 entschieden:

I. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung sowie die Anschlussberufung hat das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 2115/15) zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Eine Entscheidung über die Revision ist bisher nicht ergangen.

5. Der Antragsgegner hat beantragt, das Verfahren insgesamt bis zur Rechtskraft des Feststellungsverfahrens auszusetzen, hilfsweise soweit es Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen betrifft. Der Antragsteller hat beantragt, jedenfalls einen Vorsitzenden sowie die Zahl der Beisitzer zu bestimmen, soweit es um Eigenproduktionen des Antragsgegners geht. Einer Aussetzung des Verfahrens im Übrigen ist er nicht entgegengetreten.

II. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit dieser auf gerichtliche Bildung einer Schlichtungsstelle für die Eigenproduktionen des Antragsgegners gerichtet ist. Im Übrigen ist das Verfahren auszusetzen.

1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 UrhG i. V. m. § 1062 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung zuständig. Beide Parteien haben ihren Sitz in München.

2. Das Verfahren hinsichtlich der Erstellung von Vergütungsregeln für Auftrags-, Ko- sowie Lizenzproduktionen des Antragsgegners ist gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, für derartige Produktionen zu verhandeln, stellt eine Vorfrage dar, die im Rahmen der Bestellungsentscheidung durch das Oberlandesgericht zu prüfen ist (vgl. Senat vom 15.7.2010,34 SchH 14/09, juris). Die Entscheidung über die vom Antragsgegner erhobene Feststellungsklage ist insoweit vorgreiflich (vgl. BGH GRUR 2011, BOB), um ein möglicherweise überflüssiges und mit erheblichen Kosten verbundenes Schlichtungsverfahren zu vermeiden. Dies gilt hier umso mehr, als bereits zwei gerichtliche Instanzen die Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens insoweit festgestellt haben. Selbst wenn dem Senat im gegenständlichen Bestellungsverfahren nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zuzugestehen wäre (vgl. zum Meinungsstand Soppe in BeckOK Stand 1.10.2015 UrhG § 36a Rn. 13; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger UrhG 4. Aufl. § 36a Rn. 6), stünde jedenfalls eine im Erkenntnisverfahren ausgesprochene (rechtskräftige) Feststellung der Unzulässigkeit dem Bestellungsverfahren entgegen (vgl. Senat vom 15.7.2010).

3. Hingegen ist dem Antrag stattzugeben, soweit die Bestellung des oder der Vorsitzenden für ein Schlichtungsverfahren beantragt wurde, das die Eigenproduktionen des Antragsgegners betrifft, also Produktionen, die der Antragsgegner selbst herstellt.

a) Dabei kann offen bleiben, wie weit die Prüfungskompetenz des Senats über die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens geht (vgl. oben II. 2.). Jedenfalls ist auch bei einer nur kursorischen Offensichtlichkeitsprüfung zu den Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 36a Abs. 4 UrhG von deren Vorliegen auszugehen. Denn bereits in zwei gerichtlichen Instanzen wurde bestätigt, dass für die Eigenproduktionen ein Schlichtungsverfahren zulässig ist. Auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 5.5.2015 (Az. 33 O 10898/14) wird Bezug genommen.

b) Der Senat bestellt unter Berücksichtigung auch der sonstigen Personalvorschläge zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle Herrn Karl W., vormals Präsident des Landgerichts Landshut. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Vorsitzende unparteiisch sein, also unabhängig und im Verhältnis zu den Parteien weisungsungebunden (§ 36a Abs. 2, Abs. 3 UrhG; vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bultinger § 36a Rn. 6). Der vom Senat bestimmte Vorsitzende erfüllt als ehemaliger Berufsrichter diese Voraussetzungen. Er gewährleistet in besonderem Maß einen geordneten Verfahrensablauf und die notwendige Abstimmung im Gremium der Schlichtungsstelle. Wegen der Begründungspflicht (vgl. Dreier/Schulze § 36 Rn. 33) muss der Vorsitzende auch die Fähigkeit haben, einen Einigungsvorschlag zu begründen oder dessen hinreichende Begründung zu überprüfen (Dreier/Schulze § 36a Rn. 5). Diese Eigenschaften können bei der vom Senat bestellten Persönlichkeit vorausgesetzt werden, zumal Herr W. bereits Erfahrungen im Bereich derartiger Schlichtungen gesammelt hat und als früherer Vorsitzender eines oberlandesgerichtlichen Urheberrechtssenats über einschlägige praktische und theoretische Kenntnisse verfügt.

Der Senat hat bei der Auswahl auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Herr W. vom Antragsteller selbst vorgeschlagen wurde und der Antragsgegner dem nicht widersprochen hat.

c) Die Bestellung von jeweils zwei Beisitzern auf beiden Seiten erscheint als angemessen und ausreichend (§ 36a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Der Antragsteller hat dies vorgeschlagen, der Antragsgegner dem nicht widersprochen.

4. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung bleiben der Endentscheidung vorbehalten.

5. Der Beschluss ist in Ziffer I. unanfechtbar (§ 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG i. V. m. § 1065 ZPO), im Übrigen (Ziffer Ii.) wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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Oberlandesgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - 29 U 2115/15

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor I. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2015 werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und d

Landgericht München I Endurteil, 05. Mai 2015 - 33 O 10898/14

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Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizen

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Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zu verhandeln.

Der Kläger ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die als Landesrundfunkanstalt für den Freistaat ... mit Sitz in M. zwei Fernseh- und acht Hörfunkprogramme sowie Online- und Videotextangebote verantwortet. Der Kläger ist Mitglied der ARD und veranstaltet gemeinsam mit weiteren Landesrundfunkanstalten u. a. das Fernsehprogramm „Das Erste“.

Der Kläger erwirbt Rechte an Inhalten für das von ihm verantwortete Programm in unterschiedlichen Konstellationen mit unterschiedlichen finanziellen Beteiligungen, nämlich in Gestalt von:

- Eigenproduktionen, die der Kläger selbst herstellt;

- Auftragsproduktionen, die der Kläger in Auftrag gibt und zu 100% finanziert;

- Koproduktionen, die der Kläger und der jeweilige Produzent jeweils anteilig finanzieren oder

- Lizenzproduktionen, an denen der Kläger lediglich Rechte erwirbt, ohne im Wege einer Beauftragung oder Koproduktion an der Herstellung beteiligt zu sein.

Bei Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen schließen die Kameraleute ihre Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller ab. Bei Eigenproduktionen greift der Kläger - jedenfalls auch, strittig ob ausschließlich - auf bei ihm fest angestellte Kameraleute zurück.

Der Beklagte ist ein 1980 als Berufsverband der freischaffenden, bildgestaltenden Kameraleute in Deutschland gegründeter Verein mit über 500 Mitgliedern (vgl. Satzung Anlage B 2).

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 (Anl. B 5) auf, Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG mit ihm aufzunehmen. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 13.05.2013 (Anl. B 6) mit, dass er „kein Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 UrhG“ sei. Der Kläger zeigte sich jedoch grundsätzlich bereit, an Gesprächen über die Vergütung von Kameraleuten im Bereich der Auftragsproduktion mitzuwirken, und regte an, dass zu diesem Zweck auch die Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen e.V. (nachfolgend: Produzentenallianz) als Interessenvertretung der Auftragsproduzenten einbezogen würden. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien fand sodann am 01.10.2013 ein erster Gesprächstermin zwischen dem Kläger, allen weiteren ARD-Rundfunkanstalten, der D. Film GmbH, der Produzentenallianz und dem Beklagten statt.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 (Anl. B 10) übersandte der Beklagte im Nachgang zu diesem Gesprächstermin an den Kläger einen Entwurf für gemeinsame Vergütungsregeln. Mit Schreiben vom 29.01.2014 stellte der Kläger ein weiteres Treffen für Mai 2014 in Aussicht.

Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien, im Rahmen dessen der Kläger dem Beklagten u. a. mitteilte, dass das geforderte Modell von Wiederholungsvergütungen für die ARD-Anstalten nicht in Betracht komme und man weitere Details gerne in einer nächsten Verhandlungsrunde erörtern wolle, die aus Gründen der Terminsfindung leider erst am 06.05.2014 stattfinden könne.

Nachdem der Beklagte den Kläger mehrfach unter Fristsetzung zu einer konkreten Stellungnahme zu dem Vergütungsvorschlag aufgefordert hatte (Anl. B 13, B 14, B 15), erklärte er mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anl. K 1 = B 16) die Verhandlungen für gescheitert.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 (Anl. K 2 = B 17) übersandte der Beklagte dem Kläger ergänzend einen speziell auf diesen abgestimmten Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln. Dort war unter Ziffer I. 1. als sachlicher Anwendungsbereich festgelegt:

„Für Filme, d. h. audiovisuelle Produktionen, die vom Sender selbst produziert oder in Auftrag gegeben oder die vom Sender genutzt werden. Erfasst sind sowohl voll- als auch teilfinanzierte Filme (nachfolgend: TV-Produktion).“

Der Kläger reagierte hierauf mit Schreiben vom 14.03.2014 (Anl. K 3 = Anl. B 18), worauf der Beklagte nochmals mit Schreiben vom 21.03.2014 (Anl. B 19) Stellung nahm.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 (Anl. K 5) leitete der Beklagte dann beim Oberlandesgericht München ein Schlichtungsverfahren ein.

Der Kläger macht geltend, die für das Feststellungsinteresse der vorliegenden Klage erforderliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses liege darin, dass sich der Beklagte einer Einlassungspflicht des Klägers zu formellen Verhandlungen nach § 36 UrhG berühme.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet, sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 36, 36 a UrhG nicht vorlägen und zwar weder im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Koproduktionen oder Lizenzproduktionen, noch für Eigenproduktionen.

Der Kläger führt hierzu aus, bezüglich Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen unterliege er keiner Einlassungspflicht, da er kein „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sei. Der Wortlaut der Norm des § 36 UrhG, die Systematik des Regelungskomplexes der §§ 32, 36, 36 a UrhG, Sinn und Zweck der Regelungen sowie die Gesetzesmaterialien belegten, dass Voraussetzung einer gemeinsamen Vergütungsregel sei, dass zwischen den Parteien eine urhebervertragliche Beziehung bestehe. Da zwischen den Mitgliedern des Beklagten und dem Kläger aber keinerlei vertragliche Beziehungen existierten, sondern der Kläger seine Nutzungsrechte von den Filmherstellern auf zweiter Stufe ableite, sei der Kläger kein „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst Auswertungshandlungen vornehme. Vielmehr sei eine konkrete vertragliche Beziehung zwischen dem Urheber und dem Verwerter unabdingbare Voraussetzung für die Frage der Eigenschaft als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, denn nach dessen Wortlaut erfolge die Aufstellung einer gemeinsamen Vergütungsregel zur „Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG“. § 36 UrhG sei daher im Lichte des § 32 UrhG zu sehen und diene dem Zweck der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“, wobei § 32 UrhG eine vertragliche Anspruchsgrundlage voraussetze. „Werknutzer“ sei im Gefüge der §§ 32, 36, 36 a UrhG derjenige, dem der Urheber vertraglich die Erlaubnis zur Nutzung des Werkes erteilt habe. Da die Mitglieder des Beklagten dem Kläger keine vertragliche Erlaubnis zur Werknutzung erteilt hätten, entfalle damit die Passivlegitimation des Klägers.

Nachdem der Kläger im Bereich der Auftrags- und Lizenzproduktionen keine Verträge mit den Mitgliedern des Beklagten abschließe, wäre die gemeinsame Vergütungsregel nach der Systematik des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gegenüber dem Kläger auch nicht durchsetzbar. Überdies könnten spezifische wirtschaftliche Belange der Filmhersteller - welche längst über Tarifverträge und gemeinsame Vergütungsregeln verhandelten - im Rahmen des Schlichtungsverfahrens keine Berücksichtigung finden, so dass bereits deshalb der Einigungsvorschlag keine Rückschlüsse zuließe, inwiefern dieser auch im Verhältnis der Mitglieder des Beklagten zu den Filmherstellern angemessen wäre. Nähme man eine Verpflichtung des Klägers zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an, so führe dies dazu, dass vorliegend Parteien ein Schlichtungsverfahren durchführten, dessen Ergebnis zwischen den Parteien aber niemals Anwendung finden würde, da diese Parteien keine Verträge abschlössen.

Dass der Kläger nicht passivlegitimiert sei, zeige auch eine teleologische Auslegung des Regelungskomplexes der §§ 32, 36, 36 a UrhG. So enthalte der Anspruch nach § 32 UrhG aus gutem Grund keine mit § 32 a Abs. 2 UrhG vergleichbare Durchgriffshaftung auf nicht mit dem Urheber vertraglich verbundenen Drittverwerter. § 36 UrhG beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf § 32 UrhG und nicht auf § 32 a UrhG, woraus ersichtlich werde, dass § 36 UrhG das Bestehen einer direkten vertraglichen Beziehung voraussetze. Schließlich zeige auch die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG die fehlende Passivlegitimation des Klägers, welchem die Möglichkeit fehle, einen Tarifvertrag mit den Urheberverbänden abzuschließen, da er für die hier in Rede stehenden Produktionen über keinerlei Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern des Beklagten verfüge.

Auch nach dem Willen des Gesetzgebers seien gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG nur im Rahmen von Vertragsverhältnissen zu verhandeln, wie die Gesetzesmaterialien belegten.

Der Kläger meint weiter, an der vorstehenden Bewertung ändere auch die Entscheidung des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nichts. Denn vorliegend fehle es an einem „unmittelbar bestimmenden Einfluss“ des Klägers auf die mit den Produzenten geschlossenen Verträge. Für die hier in Rede stehenden Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen existiere für Kameraleute weder ein System von Wiederholungsvergütungen, die durch den Kläger ausgezahlt würden, noch gebe der Kläger Vertragsmuster oder die auf insbesondere Wiederholungen bezogenen Vergütungen vor. Der Kläger stehe daher im Gegensatz zu dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nicht faktisch hinter den jeweiligen Vertragsschlüssen und nehme auch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verhandlungen. Der Umstand, dass der Auftragsproduzent über ein festes Budget verfüge, dessen Höhe in Verhandlungen zwischen dem Auftragsgeber und dem Auftragsnehmer festgelegt werde, führe mitnichten dazu, dass der Auftrag gebende Sender „hinter dem Vertragsabschluss“ des Auftragsproduzenten mit einem Kameramann stehe, also hierauf „unmittelbar bestimmenden Einfluss“ nehme.

Der Kläger macht weiter geltend, auch bezüglich Eigenproduktionen unterliege er keiner Einlassungspflicht. Bei Eigenproduktionen arbeite er mit den bei ihm fest angestellten bildgestaltenden Kameraleuten. Für diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen beinhalte (Anl. K 4). Dieser Tarifvertrag schließe nach § 32 Abs. 4 UrhG Ansprüche auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG aus und ging daher gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Soweit der Kläger bei seinen Eigenproduktionen freie Kameraleute einsetze, handele es sich nicht um bildgestaltende Kameraleute.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, es sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sein Anliegen auch sei, mit dem Kläger als unstreitigem Nutzer von urheberrechtlich geschützten Filmwerken nicht nur die Höhe der „angemessenen Vergütung“ gemäß § 32 UrhG für bildgestaltende Kameraleute festzulegen, sondern auch den Fairnessausgleich nach § 32 a Abs. 2 UrhG im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln zu regeln, wie in § 32 a Abs. 4 UrhG ausdrücklich vorgesehen. Auf eine vertragliche Beziehung könne es für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu § 32 a Abs. 2 UrhG daher von vornherein nicht ankommen. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger ohne weiteres verpflichtet, sich auf ein Schlichtungsverfahren nach §§ 36, 36 a UrhG einzulassen.

Damit komme es auf den Einwand, der Kläger sei angeblich nicht verpflichtet, mit dem Beklagten ein Schlichtungsverfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG durchzuführen, nicht an. Allerdings sei die diesbezügliche Darstellung des Klägers ebenfalls unzutreffend. Der Kläger sei „Werknutzer“ im Sinne des Gesetzes, denn die tatsächliche Werknutzung erfolge gerade nicht durch den Fernsehproduzenten, sondern durch den Sender. Mit den Regelungen in §§ 36, 36 a UrhG solle einer Vereinigung von Urhebern - wie dem Beklagten - die Möglichkeit eröffnet werden, mit Nutzern von urheberrechtlich geschützten Werken - wie dem Kläger - gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen, und zwar nicht nur im Hinblick auf eine „weitere angemessene Beteiligung“ nach § 32 a Abs. 4, Abs. 2 UrhG, sondern auch und gerade über die Höhe der „angemessenen Vergütung“ im Sinne von § 32 UrhG. Dies entspreche nicht nur der seit Jahrzehnten formal geltenden tarifvertraglichen Praxis in der Fernsehwirtschaft in Deutschland, sondern zeige sich auch an den vom Beklagten im Jahr 2013 mit den Firmen C. Film/Television abgeschlossenen gemeinsamen Vergütungsregeln Kinofilm sowie dem Einigungsvorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln TV-Produktion aus dem Jahr 2014 (Anl. B 4). Bemessungsgrundlage für die dort geregelte Vergütung der Urheber nach § 32 UrhG könnten stets nur die eigenen Erträge und Vorteile der Filmproduzenten sein, nicht aber die durch die Werknutzung Dritter - wie etwa dem Kläger - umfangreich erzielten Erträge und Vorteile. Hierfür bedürfe es gesonderter Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, um zu gewährleisten, dass der Urheber auch an solchen Erträgen und Vorteilen angemessen im Sinne von § 11 Satz 2 UrhG partizipiere und der verfassungsrechtlich abgesicherte urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz gewahrt bleibe. In den vorgelegten Vergütungsregeln TV-Produktion sei auf Initiative der Filmproduktionsfirma auch ausdrücklich berücksichtigt worden, dass es nicht zu Doppelvergütungen des Urhebers bei Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln mit einem Sender oder sonstigem Drittnutzer kommen könne (Anl. B 4, Ziff. 6.4.).

Zu berücksichtigen sei auch, dass es auch um solche Werknutzungen gehe, an denen überhaupt kein (inländischer Produzent) als potenzieller Vertragspartner des Urhebers beteiligt sei, gleichwohl für Werknutzungen des Klägers im räumlichen Geltungsbereich des Urhebergesetzes gemäß §§ 32, 32 a UrhG Vergütungen für ausländische Kameraleute bzw. für deutsche Kameraleute, die im Ausland tätig seien, geschuldet sein könnten (§ 32 b UrhG).

Der Beklagte behauptet weiter, es sei unzutreffend, dass öffentlich-rechtliche Sendeanstalten mit Kameraleuten generell keine Wiederholungshonorare vereinbarten (vgl. Anl. B 20). Richtig sei aber, dass der Kläger - gesetzeswidrig - ein System der Wiederholungsvergütungen für Kameraleute nicht praktiziere. Tatsächlich bestünden für alle beteiligten tarifgebundenen Mitarbeiter des Klägers formell Haustarifverträge des Klägers, die für Werknutzungen sowohl Wiederholungsvergütungen als auch Folgevergütungen vorsähen (Anl. B 21, B 22, B 25). Auch bei Auftrags- oder Koproduktionen schlössen Filmhersteller mit den Urhebern Verträge, in denen sie die tariflichen Wiederholungsvergütungsmodelle der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten integrierten (vgl. Anl. B 23). Dass es bei dem Kläger eben kein System der Wiederholungsvergütungen für bildgestaltende Kameraleute gebe, zeige, wie ignorant man sich senderseitig gegenüber dem Gesetz und dessen Intentionen verhalte. Dass Produzenten in der Regel an Kameraleute keine Folgevergütungen ausreichten, sondern überwiegend mit einmaligen Buy-out-Vergütungen agierten, könne dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen, denn zum einen bestimme der Sender auch insoweit die finanziellen Vorgaben und zum anderen sei eine entsprechende übliche „Branchen(un)sitte“ nicht redlich im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG.

Der Beklagte ist der Auffassung, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich nicht zu dem des Urteils des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12). Auch gegenüber Kameraleuten würden die finanziellen bzw. wirtschaftlichen Konditionen durch die auftragserteilende öffentlich-rechtliche Sendeanstalt wie den Kläger bestimmt. So sei der Produzent bzw. Filmhersteller bei der Kalkulation stets genauen Vorgaben durch den die Produktion finanzierenden Sender unterworfen, die entweder in einem pauschalen Preislimit für einen bestimmten Sendeplatz bzw. ein bestimmtes Format bestünden, oder in Kalkulationsgesprächen nach Vorlage der Kalkulation durch den Produzenten über die Ablehnung einzelner Positionen oder deren Höhe durchgesetzt würden. Dabei gehe es dem Sender stets darum, den Gesamtpreis zu drücken, wobei auch die Gagen für die Stabspositionen wie etwa Kameramann/-frau senderseitig geprüft und in Frage gestellt würden. Die TV-Produzenten müssten dann innerhalb der wirtschaftlichen Vorgaben und Parameter der Sendeanstalten agieren und die an der Produktion Mitwirkenden mit den vom Sender zur Verfügung gestellten Mitteln vergüten. Den vom Kläger skizzierten „unabhängigen“ Produzenten, der selbstständig die Vergütungsparameter für die Kreativen bestimme und finanziere, gebe es jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Der Sender diktiere enge Produktionsbudgets, die den TV-Produzenten keinerlei Spielräume bei der Kalkulation - einschließlich der Gagenhöhe des Kameramanns - ließen. Der TV-Produzent sei in Deutschland stets nur die „verlängerte Werkbank“ des Senders.

Der Beklagte meint weiter, für einen Vorrang des Tarifvertrags gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei im jeweiligen Vergütungsprozess der Werknutzer beweisbelastet, an der Passivlegitimation des Klägers ändere dies nichts. Es sei falsch und werde bestritten, dass der Kläger bei Eigenproduktionen lediglich fest angestellte Kameraleute beschäftige. Der Kläger arbeite bei Eigenproduktionen keineswegs nur mit fest angestellten Arbeitnehmern, sondern auch mit freien bzw. selbstständigen Kameraleuten, so auch bei Dokumentarfilmen. Letztlich sei dies aber irrelevant, da der Kläger seine diesbezügliche Praxis jederzeit wieder ändern könne.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2015 (Bl. 79/82 d. A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A)

Die Klage ist zulässig.

I.

Das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 09.05.2014 eingeleitete Schlichtungsverfahren beim Oberlandesgericht München begründet keine entgegenstehende Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da dort allenfalls eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens erfolgt (BGH GRUR 2011, 808 Rdnr. 16 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), so dass keine Identität der Streitgegenstände gegeben ist.

II.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben.

1. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses liegt darin, dass sich der Beklagte einer Verpflichtung des Klägers zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG berühmt. So forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 (Anl. B 5) dazu auf, Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG aufzunehmen. Mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anl. B 16) erklärte der Beklagte die Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln, sofern solche zwischen den Parteien bereits stattgefunden hätten, für gescheitert und verlangte vom Kläger die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2014 (Anl. K 2 = B 17) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf gemeinsamer Vergütungsregeln und stellte am 09.05.2014 beim Oberlandesgericht München Antrag zur Bestellung des Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle nach § 36 a Abs. 3 Satz 1 UrhG (Anl. K 5).

2. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München lässt das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, da das Oberlandesgericht München im Rahmen dieses Verfahrens nicht befugt ist, mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu befinden, sondern allenfalls eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens vornimmt, welche das vorliegende Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu beseitigen vermag (BGH GRUR 2011, 808 Rdnr. 16 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens).

B) Die Klage ist begründet, soweit sie sich auf die Feststellung bezieht, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, hinsichtlich Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zu verhandeln. Für den Bereich der Eigenproduktionen ist der Feststellungsantrag dagegen unbegründet.

I.

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln auf. Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle gemäß § 36 a UrhG findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG verlangt. Unterstellt man vorliegend, dass die Parteien bislang keine formellen Verhandlungen nach § 36 UrhG geführt haben, so wäre vorliegend § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG einschlägig, anderenfalls aber jedenfalls § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 UrhG, nachdem der Beklagte die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat (vgl. Schreiben vom 06.03.2014, Anl. K 1 = Anl. B 16).

II.

Im Bereich der Eigenproduktionen muss sich der Kläger gemäß §§ 36, 36 a UrhG auf ein Schlichtungsverfahren über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG einlassen.

1. Bei Eigenproduktionen handelt es sich um solche, die der Kläger selbst herstellt. Er ist dabei unstreitig Vertragspartner der im Rahmen der Filmherstellung mitwirkenden Personen, insbesondere der bildgestaltenden Kameraleute und damit nach Auffassung beider Parteien „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

2. Selbst wenn man den zwischen den Parteien streitigen Vortrag des Klägers unterstellt, wonach er im Rahmen von Eigenproduktionen ausschließlich mit bei ihm angestellten bildgestaltenden Kameraleute arbeite, für die ein Manteltarifvertrag gelte, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen beinhalte (vgl. Anl. K 4) führt dies nicht dazu, dass hierdurch der Weg eines Schlichtungsverfahrens verschlossen ist. § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestimmt lediglich, dass in Tarifverträgen enthaltene Regelungen gemeinsamen Vergütungsregeln gegenüber tarifgebundenen Personen vorgehen. Aus diesem Vorrang folgt aber kein Verbot zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln. Vielmehr bleibt es den Parteien unbenommen, gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen und darin ihren besonderen Belangen Rechnung zu tragen (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 36 Rdnr. 14). Soweit eine Angemessenheitsvermutung des Tarifvertrags eine Bindung entfaltet, wäre dies im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen (so OLG München, GRUR-RR 2011, 441, 442 - Schlichtungsstellenbesetzung) bzw. spielt dies im Rahmen eines geltend gemachten Vergütungsanspruchs gemäß § 32 UrhG eine Rolle. Es erscheint im Übrigen auch sachgerecht, trotz - derzeit bestehenden Tarifvertrags durch Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen eine Auffangregelung für die Situationen zu treffen, in denen der Tarifvertrag nicht oder nicht mehr zur Anwendung gelangt. Dies ist insbesondere in Fällen vorstellbar, in denen der Kläger entgegen seiner bisherigen behaupteten Praxis bei Eigenproduktionen auch bildgestaltende freie Kameraleute einsetzt bzw. soweit es sich bei den von ihm eingesetzten freien Kameraleuten im konkreten Fall doch um solche handelt, die bildgestaltend tätig werden.

III.

Im Bereich von Lizenzproduktionen, also solchen, an denen der Kläger lediglich Rechte erwirbt, ohne an der Herstellung beteiligt zu sein, wie auch bei Koproduktionen, welche der Kläger und der jeweilige Produzent jeweils anteilig finanzieren, scheidet eine Verpflichtung des Klägers zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG aus, da der Kläger nicht als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen ist.

1. Zwar hält die Kammer daran fest, dass - wie bereits mit Urteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) entschieden - unter den Begriff des „Werknutzers“ im Sinne vom § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ausschließlich die unmittelbaren Vertragspartner der Urheber fallen. Aus dem Zusammenspiel von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG folgt zwar zunächst, dass als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Regel der primäre Vertragspartner der Urheber in Betracht kommt; es kann aber weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes entnommen werden, dass „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ausschließlich die unmittelbaren Vertragspartner der Urheber sein können. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, der im Gegensatz zu § 32 UrhG eben gerade nicht von „Vertragspartnern“, sondern von „Werknutzern“ spricht. Auch nach der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck sind diejenigen Parteien, die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen, nicht notwendig identisch mit den Vertragsparteien im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. Vielmehr können und sollen gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG auch gegenüber außenstehenden Dritten Anwendung finden (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 Rdnr. 36). Dies sogar dann, wenn die Vergütungsregel nur von einem Werknutzer geschlossen wurde. In diesen Fällen sind die „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 und die „Vertragspartner“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht identisch. Im Übrigen findet § 32 UrhG auch bei der einseitigen Einwilligung in die Werknutzung Anwendung, also nicht nur bei gegenseitigen Verträgen (Schricker, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2010, § 32 Rdnr. 7).

2. Auf der anderen Seite kann aber auch nicht jeder tatsächliche Werknutzer automatisch ein solcher im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sein. Denn dies hätte zur Folge, dass jeder Lizenznehmer in der Kette nach dem unmittelbaren Vertragspartner des Urhebers für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG passivlegitimiert wäre, was mit der Intention des Gesetzes nicht vereinbar ist, wie auch die Ausnahmeregelung des § 32 a Abs. 2 UrhG zur Durchgriffshaftung eines Dritten im Falle des auffälligen Missverhältnisses zwischen Vergütung und Erträgen Dritter zeigt. Es bedarf somit einer normativen Auslegung des „Werknutzer“ - Begriffs im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wie die Kammer bereits mitUrteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) festgestellt hat Danach ist derjenige als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, der unmittelbar bestimmenden Einfluss auf die zwischen dem Urheber und seinem primären Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen nimmt. Im dortigen Fall stand die Klägerin faktisch hinter den jeweiligen Vertragsabschlüssen, nahm unmittelbaren Einfluss auf die Verhandlungen und gab nicht nur die Kalkulation, sondern auch konkrete Vertragsinhalte vor. Für die Lizenz- und Koproduktionen des Klägers ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass der Kläger in diesen Bereichen einen unmittelbaren bestimmenden Einfluss auf die Vertragsvereinbarungen mit den Urhebern hätte. Der bloße Erwerb von Rechten an einer Produktion eines Dritten (Lizenzproduktion) bzw. die lediglich anteilige Finanzierung (Koproduktion), ohne dass dargetan wäre, dass darüber hinaus konkret Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen würde, genügen zur Begründung der „Werknutzer“-Eigenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht.

3. Eine Verpflichtung des Klägers zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln lässt sich hier auch nicht aus § 32 a Abs. 4, Abs. 2 UrhG herleiten. § 32 a Abs. 4 UrhG sieht zwar auch für den Bereich des in § 32 a Abs. 1 UrhG geregelten Fairnessausgleichs den Vorrang bestehender Vergütungsregeln nach § 36 UrhG vor. In diesem Fall gilt der Vorrang der Vergütungsregelung nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem Dritten i. S. v. § 32 a Abs. 2 UrhG (Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 a Rdnr. 58). Dies setzt allerdings voraus, dass die ursprüngliche Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel gem. § 36 UrhG bestimmt worden ist, letztere also dem Vertrag zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bereits zugrunde gelegen hat (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 a Rdnr. 60). Demzufolge lässt sich aus § 32 a Abs. 4 UrhG aber nicht die Passivlegitimation eines Dritten, der nicht unter den Begriff des „Werknutzers“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG fällt, für die Vereinbarung gemeinsamer Vergütungsregeln herleiten.

IV.

Auch im Bereich von Auftragsproduktionen, die seitens des Klägers zu 100% finanziert werden, wird eine Werknutzer-Eigenschaft des Klägers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht begründet.

1. Vorliegend ist der Fall einer „klassischen“ Auftragsproduktion zu beurteilen, bei welcher sich der Beitrag des Klägers „nur“ auf die Finanzierung beschränkt. Demgegenüber wird die wirtschaftliche und organisatorische Leistung der Filmherstellung durch den Produzenten erbracht, welcher die Verträge im eigenen Namen abschließt und das finanzielle Risiko trägt, also die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer in die Tat umsetzt und ihre wirtschaftlichen Folgen verantwortet (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 94 Rdnr. 8). Nicht streitgegenständlich sind demgegenüber Fälle der „unechten Auftragsproduktion“, bei denen der Auftragnehmer nur ausführendes Organ des Auftraggebers ist, indem er im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers die Urheber- und Leistungsrechte von den Urhebern erwirbt (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 94 Rdnr. 9). Im Unterschied zu dem der Entscheidung der Kammer vom 06.11.2012 (Az. 33 O 1081/12) zugrunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend auch nicht dargetan, dass der Kläger einen unmittelbaren bestimmenden Einfluss auf die Vertragsvereinbarungen mit den Urhebern hätte, indem er insbesondere auch konkrete Vertragsinhalte vorgeben würde und faktisch hinter den zwischen dem Produzenten und den bildgestaltenden Kameraleuten geschlossenen Verträgen stünde.

2. Zwar kann der Kläger im Rahmen der hier in Rede stehenden echten Auftragsproduktionen mittelbar Einfluss auf die Verträge mit den Urhebern ausüben, indem er Budgetvorgaben macht. Die Entscheidung über die Verwendung des Budgets wie auch das wirtschaftliche Risiko verbleiben aber beim beauftragten Produzenten. Würde man den Kläger hier in ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen zwingen, hätte dies zur Folge, dass die im Bereich der Auftragsproduktion bestehende „Rollenverteilung“ zwischen dem Auftraggeber als Finanzgeber und dem Auftragnehmer als dem für die Filmherstellung wirtschaftlich und organisatorisch verantwortlichen Unternehmer keinen Bestand mehr hätte. Ein derartiger Eingriff in die Vertragsautonomie lässt sich aber nach der bestehenden Gesetzeslage nicht begründen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Soweit der Kläger seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend umformuliert hat, dass zwischen den einzelnen Produktionsarten differenziert wird, handelt es sich nicht um eine teilweise Klagerücknahme, sondern lediglich um eine Klarstellung, so dass die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht einschlägig ist. Denn aus der Klagebegründung hat sich von Anfang an ergeben, dass sich das Feststellungsbegehren auf die im zuletzt gestellten Antrag ausdrücklich genannten Produktionsarten beziehen sollte.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über

1.
die Person des Vorsitzenden,
2.
die Anzahl der Beisitzer,
3.
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
a)
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b)
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über

1.
die Person des Vorsitzenden,
2.
die Anzahl der Beisitzer,
3.
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
a)
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b)
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zu verhandeln.

Der Kläger ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die als Landesrundfunkanstalt für den Freistaat ... mit Sitz in M. zwei Fernseh- und acht Hörfunkprogramme sowie Online- und Videotextangebote verantwortet. Der Kläger ist Mitglied der ARD und veranstaltet gemeinsam mit weiteren Landesrundfunkanstalten u. a. das Fernsehprogramm „Das Erste“.

Der Kläger erwirbt Rechte an Inhalten für das von ihm verantwortete Programm in unterschiedlichen Konstellationen mit unterschiedlichen finanziellen Beteiligungen, nämlich in Gestalt von:

- Eigenproduktionen, die der Kläger selbst herstellt;

- Auftragsproduktionen, die der Kläger in Auftrag gibt und zu 100% finanziert;

- Koproduktionen, die der Kläger und der jeweilige Produzent jeweils anteilig finanzieren oder

- Lizenzproduktionen, an denen der Kläger lediglich Rechte erwirbt, ohne im Wege einer Beauftragung oder Koproduktion an der Herstellung beteiligt zu sein.

Bei Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen schließen die Kameraleute ihre Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller ab. Bei Eigenproduktionen greift der Kläger - jedenfalls auch, strittig ob ausschließlich - auf bei ihm fest angestellte Kameraleute zurück.

Der Beklagte ist ein 1980 als Berufsverband der freischaffenden, bildgestaltenden Kameraleute in Deutschland gegründeter Verein mit über 500 Mitgliedern (vgl. Satzung Anlage B 2).

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 (Anl. B 5) auf, Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG mit ihm aufzunehmen. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 13.05.2013 (Anl. B 6) mit, dass er „kein Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 UrhG“ sei. Der Kläger zeigte sich jedoch grundsätzlich bereit, an Gesprächen über die Vergütung von Kameraleuten im Bereich der Auftragsproduktion mitzuwirken, und regte an, dass zu diesem Zweck auch die Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen e.V. (nachfolgend: Produzentenallianz) als Interessenvertretung der Auftragsproduzenten einbezogen würden. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien fand sodann am 01.10.2013 ein erster Gesprächstermin zwischen dem Kläger, allen weiteren ARD-Rundfunkanstalten, der D. Film GmbH, der Produzentenallianz und dem Beklagten statt.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 (Anl. B 10) übersandte der Beklagte im Nachgang zu diesem Gesprächstermin an den Kläger einen Entwurf für gemeinsame Vergütungsregeln. Mit Schreiben vom 29.01.2014 stellte der Kläger ein weiteres Treffen für Mai 2014 in Aussicht.

Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien, im Rahmen dessen der Kläger dem Beklagten u. a. mitteilte, dass das geforderte Modell von Wiederholungsvergütungen für die ARD-Anstalten nicht in Betracht komme und man weitere Details gerne in einer nächsten Verhandlungsrunde erörtern wolle, die aus Gründen der Terminsfindung leider erst am 06.05.2014 stattfinden könne.

Nachdem der Beklagte den Kläger mehrfach unter Fristsetzung zu einer konkreten Stellungnahme zu dem Vergütungsvorschlag aufgefordert hatte (Anl. B 13, B 14, B 15), erklärte er mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anl. K 1 = B 16) die Verhandlungen für gescheitert.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 (Anl. K 2 = B 17) übersandte der Beklagte dem Kläger ergänzend einen speziell auf diesen abgestimmten Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln. Dort war unter Ziffer I. 1. als sachlicher Anwendungsbereich festgelegt:

„Für Filme, d. h. audiovisuelle Produktionen, die vom Sender selbst produziert oder in Auftrag gegeben oder die vom Sender genutzt werden. Erfasst sind sowohl voll- als auch teilfinanzierte Filme (nachfolgend: TV-Produktion).“

Der Kläger reagierte hierauf mit Schreiben vom 14.03.2014 (Anl. K 3 = Anl. B 18), worauf der Beklagte nochmals mit Schreiben vom 21.03.2014 (Anl. B 19) Stellung nahm.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 (Anl. K 5) leitete der Beklagte dann beim Oberlandesgericht München ein Schlichtungsverfahren ein.

Der Kläger macht geltend, die für das Feststellungsinteresse der vorliegenden Klage erforderliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses liege darin, dass sich der Beklagte einer Einlassungspflicht des Klägers zu formellen Verhandlungen nach § 36 UrhG berühme.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet, sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 36, 36 a UrhG nicht vorlägen und zwar weder im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Koproduktionen oder Lizenzproduktionen, noch für Eigenproduktionen.

Der Kläger führt hierzu aus, bezüglich Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen unterliege er keiner Einlassungspflicht, da er kein „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sei. Der Wortlaut der Norm des § 36 UrhG, die Systematik des Regelungskomplexes der §§ 32, 36, 36 a UrhG, Sinn und Zweck der Regelungen sowie die Gesetzesmaterialien belegten, dass Voraussetzung einer gemeinsamen Vergütungsregel sei, dass zwischen den Parteien eine urhebervertragliche Beziehung bestehe. Da zwischen den Mitgliedern des Beklagten und dem Kläger aber keinerlei vertragliche Beziehungen existierten, sondern der Kläger seine Nutzungsrechte von den Filmherstellern auf zweiter Stufe ableite, sei der Kläger kein „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst Auswertungshandlungen vornehme. Vielmehr sei eine konkrete vertragliche Beziehung zwischen dem Urheber und dem Verwerter unabdingbare Voraussetzung für die Frage der Eigenschaft als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, denn nach dessen Wortlaut erfolge die Aufstellung einer gemeinsamen Vergütungsregel zur „Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG“. § 36 UrhG sei daher im Lichte des § 32 UrhG zu sehen und diene dem Zweck der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“, wobei § 32 UrhG eine vertragliche Anspruchsgrundlage voraussetze. „Werknutzer“ sei im Gefüge der §§ 32, 36, 36 a UrhG derjenige, dem der Urheber vertraglich die Erlaubnis zur Nutzung des Werkes erteilt habe. Da die Mitglieder des Beklagten dem Kläger keine vertragliche Erlaubnis zur Werknutzung erteilt hätten, entfalle damit die Passivlegitimation des Klägers.

Nachdem der Kläger im Bereich der Auftrags- und Lizenzproduktionen keine Verträge mit den Mitgliedern des Beklagten abschließe, wäre die gemeinsame Vergütungsregel nach der Systematik des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gegenüber dem Kläger auch nicht durchsetzbar. Überdies könnten spezifische wirtschaftliche Belange der Filmhersteller - welche längst über Tarifverträge und gemeinsame Vergütungsregeln verhandelten - im Rahmen des Schlichtungsverfahrens keine Berücksichtigung finden, so dass bereits deshalb der Einigungsvorschlag keine Rückschlüsse zuließe, inwiefern dieser auch im Verhältnis der Mitglieder des Beklagten zu den Filmherstellern angemessen wäre. Nähme man eine Verpflichtung des Klägers zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an, so führe dies dazu, dass vorliegend Parteien ein Schlichtungsverfahren durchführten, dessen Ergebnis zwischen den Parteien aber niemals Anwendung finden würde, da diese Parteien keine Verträge abschlössen.

Dass der Kläger nicht passivlegitimiert sei, zeige auch eine teleologische Auslegung des Regelungskomplexes der §§ 32, 36, 36 a UrhG. So enthalte der Anspruch nach § 32 UrhG aus gutem Grund keine mit § 32 a Abs. 2 UrhG vergleichbare Durchgriffshaftung auf nicht mit dem Urheber vertraglich verbundenen Drittverwerter. § 36 UrhG beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf § 32 UrhG und nicht auf § 32 a UrhG, woraus ersichtlich werde, dass § 36 UrhG das Bestehen einer direkten vertraglichen Beziehung voraussetze. Schließlich zeige auch die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG die fehlende Passivlegitimation des Klägers, welchem die Möglichkeit fehle, einen Tarifvertrag mit den Urheberverbänden abzuschließen, da er für die hier in Rede stehenden Produktionen über keinerlei Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern des Beklagten verfüge.

Auch nach dem Willen des Gesetzgebers seien gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG nur im Rahmen von Vertragsverhältnissen zu verhandeln, wie die Gesetzesmaterialien belegten.

Der Kläger meint weiter, an der vorstehenden Bewertung ändere auch die Entscheidung des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nichts. Denn vorliegend fehle es an einem „unmittelbar bestimmenden Einfluss“ des Klägers auf die mit den Produzenten geschlossenen Verträge. Für die hier in Rede stehenden Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen existiere für Kameraleute weder ein System von Wiederholungsvergütungen, die durch den Kläger ausgezahlt würden, noch gebe der Kläger Vertragsmuster oder die auf insbesondere Wiederholungen bezogenen Vergütungen vor. Der Kläger stehe daher im Gegensatz zu dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nicht faktisch hinter den jeweiligen Vertragsschlüssen und nehme auch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verhandlungen. Der Umstand, dass der Auftragsproduzent über ein festes Budget verfüge, dessen Höhe in Verhandlungen zwischen dem Auftragsgeber und dem Auftragsnehmer festgelegt werde, führe mitnichten dazu, dass der Auftrag gebende Sender „hinter dem Vertragsabschluss“ des Auftragsproduzenten mit einem Kameramann stehe, also hierauf „unmittelbar bestimmenden Einfluss“ nehme.

Der Kläger macht weiter geltend, auch bezüglich Eigenproduktionen unterliege er keiner Einlassungspflicht. Bei Eigenproduktionen arbeite er mit den bei ihm fest angestellten bildgestaltenden Kameraleuten. Für diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen beinhalte (Anl. K 4). Dieser Tarifvertrag schließe nach § 32 Abs. 4 UrhG Ansprüche auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG aus und ging daher gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Soweit der Kläger bei seinen Eigenproduktionen freie Kameraleute einsetze, handele es sich nicht um bildgestaltende Kameraleute.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, es sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sein Anliegen auch sei, mit dem Kläger als unstreitigem Nutzer von urheberrechtlich geschützten Filmwerken nicht nur die Höhe der „angemessenen Vergütung“ gemäß § 32 UrhG für bildgestaltende Kameraleute festzulegen, sondern auch den Fairnessausgleich nach § 32 a Abs. 2 UrhG im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln zu regeln, wie in § 32 a Abs. 4 UrhG ausdrücklich vorgesehen. Auf eine vertragliche Beziehung könne es für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu § 32 a Abs. 2 UrhG daher von vornherein nicht ankommen. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger ohne weiteres verpflichtet, sich auf ein Schlichtungsverfahren nach §§ 36, 36 a UrhG einzulassen.

Damit komme es auf den Einwand, der Kläger sei angeblich nicht verpflichtet, mit dem Beklagten ein Schlichtungsverfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG durchzuführen, nicht an. Allerdings sei die diesbezügliche Darstellung des Klägers ebenfalls unzutreffend. Der Kläger sei „Werknutzer“ im Sinne des Gesetzes, denn die tatsächliche Werknutzung erfolge gerade nicht durch den Fernsehproduzenten, sondern durch den Sender. Mit den Regelungen in §§ 36, 36 a UrhG solle einer Vereinigung von Urhebern - wie dem Beklagten - die Möglichkeit eröffnet werden, mit Nutzern von urheberrechtlich geschützten Werken - wie dem Kläger - gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen, und zwar nicht nur im Hinblick auf eine „weitere angemessene Beteiligung“ nach § 32 a Abs. 4, Abs. 2 UrhG, sondern auch und gerade über die Höhe der „angemessenen Vergütung“ im Sinne von § 32 UrhG. Dies entspreche nicht nur der seit Jahrzehnten formal geltenden tarifvertraglichen Praxis in der Fernsehwirtschaft in Deutschland, sondern zeige sich auch an den vom Beklagten im Jahr 2013 mit den Firmen C. Film/Television abgeschlossenen gemeinsamen Vergütungsregeln Kinofilm sowie dem Einigungsvorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln TV-Produktion aus dem Jahr 2014 (Anl. B 4). Bemessungsgrundlage für die dort geregelte Vergütung der Urheber nach § 32 UrhG könnten stets nur die eigenen Erträge und Vorteile der Filmproduzenten sein, nicht aber die durch die Werknutzung Dritter - wie etwa dem Kläger - umfangreich erzielten Erträge und Vorteile. Hierfür bedürfe es gesonderter Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, um zu gewährleisten, dass der Urheber auch an solchen Erträgen und Vorteilen angemessen im Sinne von § 11 Satz 2 UrhG partizipiere und der verfassungsrechtlich abgesicherte urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz gewahrt bleibe. In den vorgelegten Vergütungsregeln TV-Produktion sei auf Initiative der Filmproduktionsfirma auch ausdrücklich berücksichtigt worden, dass es nicht zu Doppelvergütungen des Urhebers bei Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln mit einem Sender oder sonstigem Drittnutzer kommen könne (Anl. B 4, Ziff. 6.4.).

Zu berücksichtigen sei auch, dass es auch um solche Werknutzungen gehe, an denen überhaupt kein (inländischer Produzent) als potenzieller Vertragspartner des Urhebers beteiligt sei, gleichwohl für Werknutzungen des Klägers im räumlichen Geltungsbereich des Urhebergesetzes gemäß §§ 32, 32 a UrhG Vergütungen für ausländische Kameraleute bzw. für deutsche Kameraleute, die im Ausland tätig seien, geschuldet sein könnten (§ 32 b UrhG).

Der Beklagte behauptet weiter, es sei unzutreffend, dass öffentlich-rechtliche Sendeanstalten mit Kameraleuten generell keine Wiederholungshonorare vereinbarten (vgl. Anl. B 20). Richtig sei aber, dass der Kläger - gesetzeswidrig - ein System der Wiederholungsvergütungen für Kameraleute nicht praktiziere. Tatsächlich bestünden für alle beteiligten tarifgebundenen Mitarbeiter des Klägers formell Haustarifverträge des Klägers, die für Werknutzungen sowohl Wiederholungsvergütungen als auch Folgevergütungen vorsähen (Anl. B 21, B 22, B 25). Auch bei Auftrags- oder Koproduktionen schlössen Filmhersteller mit den Urhebern Verträge, in denen sie die tariflichen Wiederholungsvergütungsmodelle der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten integrierten (vgl. Anl. B 23). Dass es bei dem Kläger eben kein System der Wiederholungsvergütungen für bildgestaltende Kameraleute gebe, zeige, wie ignorant man sich senderseitig gegenüber dem Gesetz und dessen Intentionen verhalte. Dass Produzenten in der Regel an Kameraleute keine Folgevergütungen ausreichten, sondern überwiegend mit einmaligen Buy-out-Vergütungen agierten, könne dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen, denn zum einen bestimme der Sender auch insoweit die finanziellen Vorgaben und zum anderen sei eine entsprechende übliche „Branchen(un)sitte“ nicht redlich im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG.

Der Beklagte ist der Auffassung, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich nicht zu dem des Urteils des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12). Auch gegenüber Kameraleuten würden die finanziellen bzw. wirtschaftlichen Konditionen durch die auftragserteilende öffentlich-rechtliche Sendeanstalt wie den Kläger bestimmt. So sei der Produzent bzw. Filmhersteller bei der Kalkulation stets genauen Vorgaben durch den die Produktion finanzierenden Sender unterworfen, die entweder in einem pauschalen Preislimit für einen bestimmten Sendeplatz bzw. ein bestimmtes Format bestünden, oder in Kalkulationsgesprächen nach Vorlage der Kalkulation durch den Produzenten über die Ablehnung einzelner Positionen oder deren Höhe durchgesetzt würden. Dabei gehe es dem Sender stets darum, den Gesamtpreis zu drücken, wobei auch die Gagen für die Stabspositionen wie etwa Kameramann/-frau senderseitig geprüft und in Frage gestellt würden. Die TV-Produzenten müssten dann innerhalb der wirtschaftlichen Vorgaben und Parameter der Sendeanstalten agieren und die an der Produktion Mitwirkenden mit den vom Sender zur Verfügung gestellten Mitteln vergüten. Den vom Kläger skizzierten „unabhängigen“ Produzenten, der selbstständig die Vergütungsparameter für die Kreativen bestimme und finanziere, gebe es jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Der Sender diktiere enge Produktionsbudgets, die den TV-Produzenten keinerlei Spielräume bei der Kalkulation - einschließlich der Gagenhöhe des Kameramanns - ließen. Der TV-Produzent sei in Deutschland stets nur die „verlängerte Werkbank“ des Senders.

Der Beklagte meint weiter, für einen Vorrang des Tarifvertrags gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei im jeweiligen Vergütungsprozess der Werknutzer beweisbelastet, an der Passivlegitimation des Klägers ändere dies nichts. Es sei falsch und werde bestritten, dass der Kläger bei Eigenproduktionen lediglich fest angestellte Kameraleute beschäftige. Der Kläger arbeite bei Eigenproduktionen keineswegs nur mit fest angestellten Arbeitnehmern, sondern auch mit freien bzw. selbstständigen Kameraleuten, so auch bei Dokumentarfilmen. Letztlich sei dies aber irrelevant, da der Kläger seine diesbezügliche Praxis jederzeit wieder ändern könne.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2015 (Bl. 79/82 d. A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A)

Die Klage ist zulässig.

I.

Das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 09.05.2014 eingeleitete Schlichtungsverfahren beim Oberlandesgericht München begründet keine entgegenstehende Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da dort allenfalls eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens erfolgt (BGH GRUR 2011, 808 Rdnr. 16 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), so dass keine Identität der Streitgegenstände gegeben ist.

II.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben.

1. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses liegt darin, dass sich der Beklagte einer Verpflichtung des Klägers zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG berühmt. So forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 (Anl. B 5) dazu auf, Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG aufzunehmen. Mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anl. B 16) erklärte der Beklagte die Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln, sofern solche zwischen den Parteien bereits stattgefunden hätten, für gescheitert und verlangte vom Kläger die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2014 (Anl. K 2 = B 17) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf gemeinsamer Vergütungsregeln und stellte am 09.05.2014 beim Oberlandesgericht München Antrag zur Bestellung des Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle nach § 36 a Abs. 3 Satz 1 UrhG (Anl. K 5).

2. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München lässt das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, da das Oberlandesgericht München im Rahmen dieses Verfahrens nicht befugt ist, mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu befinden, sondern allenfalls eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens vornimmt, welche das vorliegende Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu beseitigen vermag (BGH GRUR 2011, 808 Rdnr. 16 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens).

B) Die Klage ist begründet, soweit sie sich auf die Feststellung bezieht, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, hinsichtlich Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zu verhandeln. Für den Bereich der Eigenproduktionen ist der Feststellungsantrag dagegen unbegründet.

I.

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln auf. Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle gemäß § 36 a UrhG findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG verlangt. Unterstellt man vorliegend, dass die Parteien bislang keine formellen Verhandlungen nach § 36 UrhG geführt haben, so wäre vorliegend § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG einschlägig, anderenfalls aber jedenfalls § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 UrhG, nachdem der Beklagte die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat (vgl. Schreiben vom 06.03.2014, Anl. K 1 = Anl. B 16).

II.

Im Bereich der Eigenproduktionen muss sich der Kläger gemäß §§ 36, 36 a UrhG auf ein Schlichtungsverfahren über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG einlassen.

1. Bei Eigenproduktionen handelt es sich um solche, die der Kläger selbst herstellt. Er ist dabei unstreitig Vertragspartner der im Rahmen der Filmherstellung mitwirkenden Personen, insbesondere der bildgestaltenden Kameraleute und damit nach Auffassung beider Parteien „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

2. Selbst wenn man den zwischen den Parteien streitigen Vortrag des Klägers unterstellt, wonach er im Rahmen von Eigenproduktionen ausschließlich mit bei ihm angestellten bildgestaltenden Kameraleute arbeite, für die ein Manteltarifvertrag gelte, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen beinhalte (vgl. Anl. K 4) führt dies nicht dazu, dass hierdurch der Weg eines Schlichtungsverfahrens verschlossen ist. § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestimmt lediglich, dass in Tarifverträgen enthaltene Regelungen gemeinsamen Vergütungsregeln gegenüber tarifgebundenen Personen vorgehen. Aus diesem Vorrang folgt aber kein Verbot zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln. Vielmehr bleibt es den Parteien unbenommen, gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen und darin ihren besonderen Belangen Rechnung zu tragen (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 36 Rdnr. 14). Soweit eine Angemessenheitsvermutung des Tarifvertrags eine Bindung entfaltet, wäre dies im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen (so OLG München, GRUR-RR 2011, 441, 442 - Schlichtungsstellenbesetzung) bzw. spielt dies im Rahmen eines geltend gemachten Vergütungsanspruchs gemäß § 32 UrhG eine Rolle. Es erscheint im Übrigen auch sachgerecht, trotz - derzeit bestehenden Tarifvertrags durch Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen eine Auffangregelung für die Situationen zu treffen, in denen der Tarifvertrag nicht oder nicht mehr zur Anwendung gelangt. Dies ist insbesondere in Fällen vorstellbar, in denen der Kläger entgegen seiner bisherigen behaupteten Praxis bei Eigenproduktionen auch bildgestaltende freie Kameraleute einsetzt bzw. soweit es sich bei den von ihm eingesetzten freien Kameraleuten im konkreten Fall doch um solche handelt, die bildgestaltend tätig werden.

III.

Im Bereich von Lizenzproduktionen, also solchen, an denen der Kläger lediglich Rechte erwirbt, ohne an der Herstellung beteiligt zu sein, wie auch bei Koproduktionen, welche der Kläger und der jeweilige Produzent jeweils anteilig finanzieren, scheidet eine Verpflichtung des Klägers zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG aus, da der Kläger nicht als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen ist.

1. Zwar hält die Kammer daran fest, dass - wie bereits mit Urteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) entschieden - unter den Begriff des „Werknutzers“ im Sinne vom § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ausschließlich die unmittelbaren Vertragspartner der Urheber fallen. Aus dem Zusammenspiel von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG folgt zwar zunächst, dass als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Regel der primäre Vertragspartner der Urheber in Betracht kommt; es kann aber weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes entnommen werden, dass „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ausschließlich die unmittelbaren Vertragspartner der Urheber sein können. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, der im Gegensatz zu § 32 UrhG eben gerade nicht von „Vertragspartnern“, sondern von „Werknutzern“ spricht. Auch nach der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck sind diejenigen Parteien, die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen, nicht notwendig identisch mit den Vertragsparteien im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. Vielmehr können und sollen gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG auch gegenüber außenstehenden Dritten Anwendung finden (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 Rdnr. 36). Dies sogar dann, wenn die Vergütungsregel nur von einem Werknutzer geschlossen wurde. In diesen Fällen sind die „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 und die „Vertragspartner“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht identisch. Im Übrigen findet § 32 UrhG auch bei der einseitigen Einwilligung in die Werknutzung Anwendung, also nicht nur bei gegenseitigen Verträgen (Schricker, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2010, § 32 Rdnr. 7).

2. Auf der anderen Seite kann aber auch nicht jeder tatsächliche Werknutzer automatisch ein solcher im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sein. Denn dies hätte zur Folge, dass jeder Lizenznehmer in der Kette nach dem unmittelbaren Vertragspartner des Urhebers für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG passivlegitimiert wäre, was mit der Intention des Gesetzes nicht vereinbar ist, wie auch die Ausnahmeregelung des § 32 a Abs. 2 UrhG zur Durchgriffshaftung eines Dritten im Falle des auffälligen Missverhältnisses zwischen Vergütung und Erträgen Dritter zeigt. Es bedarf somit einer normativen Auslegung des „Werknutzer“ - Begriffs im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wie die Kammer bereits mitUrteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) festgestellt hat Danach ist derjenige als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, der unmittelbar bestimmenden Einfluss auf die zwischen dem Urheber und seinem primären Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen nimmt. Im dortigen Fall stand die Klägerin faktisch hinter den jeweiligen Vertragsabschlüssen, nahm unmittelbaren Einfluss auf die Verhandlungen und gab nicht nur die Kalkulation, sondern auch konkrete Vertragsinhalte vor. Für die Lizenz- und Koproduktionen des Klägers ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass der Kläger in diesen Bereichen einen unmittelbaren bestimmenden Einfluss auf die Vertragsvereinbarungen mit den Urhebern hätte. Der bloße Erwerb von Rechten an einer Produktion eines Dritten (Lizenzproduktion) bzw. die lediglich anteilige Finanzierung (Koproduktion), ohne dass dargetan wäre, dass darüber hinaus konkret Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen würde, genügen zur Begründung der „Werknutzer“-Eigenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht.

3. Eine Verpflichtung des Klägers zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln lässt sich hier auch nicht aus § 32 a Abs. 4, Abs. 2 UrhG herleiten. § 32 a Abs. 4 UrhG sieht zwar auch für den Bereich des in § 32 a Abs. 1 UrhG geregelten Fairnessausgleichs den Vorrang bestehender Vergütungsregeln nach § 36 UrhG vor. In diesem Fall gilt der Vorrang der Vergütungsregelung nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem Dritten i. S. v. § 32 a Abs. 2 UrhG (Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 a Rdnr. 58). Dies setzt allerdings voraus, dass die ursprüngliche Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel gem. § 36 UrhG bestimmt worden ist, letztere also dem Vertrag zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bereits zugrunde gelegen hat (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 a Rdnr. 60). Demzufolge lässt sich aus § 32 a Abs. 4 UrhG aber nicht die Passivlegitimation eines Dritten, der nicht unter den Begriff des „Werknutzers“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG fällt, für die Vereinbarung gemeinsamer Vergütungsregeln herleiten.

IV.

Auch im Bereich von Auftragsproduktionen, die seitens des Klägers zu 100% finanziert werden, wird eine Werknutzer-Eigenschaft des Klägers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht begründet.

1. Vorliegend ist der Fall einer „klassischen“ Auftragsproduktion zu beurteilen, bei welcher sich der Beitrag des Klägers „nur“ auf die Finanzierung beschränkt. Demgegenüber wird die wirtschaftliche und organisatorische Leistung der Filmherstellung durch den Produzenten erbracht, welcher die Verträge im eigenen Namen abschließt und das finanzielle Risiko trägt, also die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer in die Tat umsetzt und ihre wirtschaftlichen Folgen verantwortet (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 94 Rdnr. 8). Nicht streitgegenständlich sind demgegenüber Fälle der „unechten Auftragsproduktion“, bei denen der Auftragnehmer nur ausführendes Organ des Auftraggebers ist, indem er im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers die Urheber- und Leistungsrechte von den Urhebern erwirbt (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 94 Rdnr. 9). Im Unterschied zu dem der Entscheidung der Kammer vom 06.11.2012 (Az. 33 O 1081/12) zugrunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend auch nicht dargetan, dass der Kläger einen unmittelbaren bestimmenden Einfluss auf die Vertragsvereinbarungen mit den Urhebern hätte, indem er insbesondere auch konkrete Vertragsinhalte vorgeben würde und faktisch hinter den zwischen dem Produzenten und den bildgestaltenden Kameraleuten geschlossenen Verträgen stünde.

2. Zwar kann der Kläger im Rahmen der hier in Rede stehenden echten Auftragsproduktionen mittelbar Einfluss auf die Verträge mit den Urhebern ausüben, indem er Budgetvorgaben macht. Die Entscheidung über die Verwendung des Budgets wie auch das wirtschaftliche Risiko verbleiben aber beim beauftragten Produzenten. Würde man den Kläger hier in ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen zwingen, hätte dies zur Folge, dass die im Bereich der Auftragsproduktion bestehende „Rollenverteilung“ zwischen dem Auftraggeber als Finanzgeber und dem Auftragnehmer als dem für die Filmherstellung wirtschaftlich und organisatorisch verantwortlichen Unternehmer keinen Bestand mehr hätte. Ein derartiger Eingriff in die Vertragsautonomie lässt sich aber nach der bestehenden Gesetzeslage nicht begründen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Soweit der Kläger seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend umformuliert hat, dass zwischen den einzelnen Produktionsarten differenziert wird, handelt es sich nicht um eine teilweise Klagerücknahme, sondern lediglich um eine Klarstellung, so dass die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht einschlägig ist. Denn aus der Klagebegründung hat sich von Anfang an ergeben, dass sich das Feststellungsbegehren auf die im zuletzt gestellten Antrag ausdrücklich genannten Produktionsarten beziehen sollte.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2015 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Klägerin verpflichtet ist, mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zu verhandeln.

Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied in der ARD, strahlt Fernseh- und Hörfunkprogramme aus. Rechte an den Inhalten für ihre Programme erwirbt die Klägerin unter anderem durch Eigenproduktionen, von ihr finanzierte Auftragsproduktionen, von ihr anteilig finanzierte Koproduktionen sowie durch Lizenzproduktionen, an denen die Klägerin lediglich Rechte erwirbt, ohne im Wege einer Beauftragung oder Koproduktion an der Herstellung beteiligt zu sein. Bei Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen schließen die Kameraleute ihre Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller ab. Bei Eigenproduktionen greift die Klägerin sowohl auf bei ihr fest angestellte als auch auf freie Kameraleute zurück.

Der Beklagte ist ein Verband der freischaffenden, bildgestaltenden Kameraleute.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2013 auf, Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG mit ihm aufzunehmen. Hierauf teilte die Klägerin mit, dass sie „kein Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 UrhG“ sei. Sie zeigte sich jedoch grundsätzlich bereit, an Gesprächen über die Vergütung von Kameraleuten im Bereich der Auftragsproduktion mitzuwirken. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien fand sodann im Oktober 2013 ein erster Gesprächstermin statt. Mit Schreiben vom 11. November 2013 übersandte der Beklagte im Nachgang zu diesem Gesprächstermin an die Klägerin einen Entwurf für gemeinsame Vergütungsregeln.

Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien, im Rahmen dessen die Klägerin dem Beklagten unter anderem mitteilte, dass das geforderte Modell von Wiederholungsvergütungen für die ARD-Anstalten nicht in Betracht komme und man weitere Details gerne in einer nächsten Verhandlungsrunde erörtern wolle.

Nachdem der Beklagte die Klägerin mehrfach unter Fristsetzung zu einer konkreten Stellungnahme zu seinem Vergütungsvorschlag aufgefordert hatte, erklärte er mit Schreiben vom 6. März 2014 die Verhandlungen für gescheitert.

Mit Schreiben vom 10. März 2014 übersandte der Beklagte der Klägerin ohne Erfolg einen weiteren Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln. Im Mai 2014 leitete der Beklagte schließlich beim Oberlandesgericht München ein Schlichtungsverfahren ein.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

festzustellen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 5. Mai 2015 festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin.

Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt,

das Endurteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2015 abzuändern, soweit darin in Ziffer I., III. und IV. des Tenors zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt,

I. die Berufung zurückzuweisen;

II. auf ihre Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2015 abzuändern, soweit das Landgericht die Klage zum Nachteil des Klägers abgewiesen hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Im Bereich von Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen ist die Klägerin nicht Werknut-zerin im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG, so dass insoweit auch keine Verpflichtung zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG besteht.

1. Zwar ist die Klägerin bei der Ausstrahlung von Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen Werknutzerin im verwertungsrechtlichen Sinne der §§ 15 ff. UrhG. In § 36 Abs. 1 UrhG wird der Begriff des Werknutzers aber ersichtlich in einem eingeschränkten, nämlich urhebervertragsrechtlichen Sinne verwendet.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist Werknutzer im Sinne des § 36 UrhG nur, wer Vertragspartner des Urhebers ist. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen dem einzelnen Werknutzer und dem Urheber ein Vertragsverhältnis bestehen muss, das einer Vergütungsvereinbarung -bzw. deren Festlegung durch gemeinsame Vergütungsregeln - bedarf. Soweit der Beklagte und ihm folgend das Landgericht zur Begründung der gegenteili gen Ansicht auf die Verwendung verschiedener Begriffe in § 36 UrhG („Werknutzer“) und § 32 UrhG („Vertragspartner“) abstellen, bleibt unbeachtet, dass § 36 UrhG gerade auf § 32 UrhG und die dort angesprochenen Vertragsverhältnisse Bezug nimmt („… Vergütungen nach § 32 …“); mit der Verwendung unterschiedlicher Begriffe in beiden Vorschriften kann daher schon angesichts der genannten Bezugnahme des § 36 UrhG eine Auslegung, wonach Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG nicht nur der unmittelbare Vertragspartner des Urhebers sondern auch andere Verwerter in der Lizenzkette sein sollen, nicht gerechtfertigt werden.

Dieser am Wortlaut orientierten Auslegung entsprechen teleologische Erwägungen: Regelungsgegenstand von § 36 UrhG sind von einem Werknutzer an einen Urheber zu leistende Vergütungen. Ein Regelungserfordernis für die Angemessenheit solcher Vergütungen besteht nur, soweit ein Vergütungsanspruch eines Urhebers denkbar ist. Ein solcher Vergütungsanspruch kann sich aus einem Vertrag zwischen Werknutzer und Urheber (§ 32 Abs. 1 UrhG) oder unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In Betracht kommende gesetzliche Vergütungsansprüche finden sich in § 32a Abs. 2 UrhG und § 34 Abs. 4 UrhG.

Soweit der Beklagte mit Blick auf eine etwaige Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen auf den Haftungstatbestand des § 32a Abs. 2 UrhG rekurriert, ist festzustellen, dass sich § 36 UrhG ausdrücklich nur auf § 32 UrhG bezieht. Zwar kann in einer gemeinsamen Vergütungsregel auch eine weitere Beteiligung nach § 32a UrhG geregelt werden (vgl. insoweit § 32a Abs. 4 UrhG); eine Verpflichtung, gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG auch zum Beteiligungsanspruch nach § 32a UrhG aufzustellen, ergibt sich nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 UrhG indes nicht.

Auch mit Blick auf § 34 Abs. 4 UrhG ergibt sich letztlich nicht, dass die Klägerin zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftrags-, Lizenz- und Koproduktionen verpflichtet ist. Zwar haftet die Klägerin als Erwerberin eines Nutzungsrechts - etwa dem Erwerb des Senderechts vom Auftrags-, Lizenz- oder Koproduzenten - nach § 34 Abs. 4 UrhG gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag zwischen Auftrags-, Lizenz- oder Koproduzent mit dem Urheber ergebenden Vergütungspflicht. Eine solch gesamtschuldnerische Haftung setzt allerdings eine vertragliche Vergütungspflicht eines Dritten in bestimmter Höhe voraus („… haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers …“). Zur Bestimmung der Angemessenheit einer solchen Vergütung, für die gemäß § 34 Abs. 4 UrhG der Vertrag zwischen Urheber und Veräußerer maßgeblich ist, gelten - bezogen auf das Vertragsverhältnis zwischen Urheber und Veräußerer - §§ 32, 36 UrhG. Eben dieser Vertrag ist maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der den Erwerber treffenden gesamtschuldnerischen Haftung aus § 34 Abs. 4 UrhG. Angesichts dessen besteht weder ein Bedürfnis noch ein Rechtsgrund, auch im Verhältnis zwischen dem Urheber und dem nach § 34 Abs. 4 gesamtschuldnerisch Haftenden gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen.

III.

Auch die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Klägerin im Bereich der Eigenproduktionen gemäß §§ 36, 36a UrhG auf Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §§ 36, 36a UrhG einlassen muss.

1. Die Klägerin stellt selbst Filme her (sog. Eigenproduktionen). Insoweit ist sie unstreitig Vertragspartnerin der bei der Filmherstellung mitwirkenden Kameraleute. Die Klägerin ist daher bei Eigenproduktionen Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Der Beklagte ist als Berufsverband freischaffender Kameraleute eine Vereinigung von Urhebern im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Die Streitparteien haben daher nach dem in § 36 Abs. 1 UrhG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen. Folglich ist die Klägerin nach dem in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG statuierten Grundsatz verpflichtet, mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen zu verhandeln.

2. An dieser Verpflichtung ändert auch der von der Klägerin vorgelegte Manteltarifvertrag nichts.

Zwar sieht § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG vor, dass in Tarifverträgen enthaltene Regelungen gemeinsamen Vergütungsregeln vorgehen. Dem kann entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht entnommen werden, dass im Falle bestehender Tarifverträge aus Sicht des Gesetzgebers kein Bedürfnis zum Ab-schluss gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG gegeben ist. § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geht vielmehr ganz selbstverständlich davon aus, dass neben einem Tarifvertrag auch gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt werden. Seinem Wortlaut nach soll § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG Tarifkollisionen nicht von vornherein verhindern; die Norm regelt lediglich das Verhältnis von Tarifverträgen und Vergütungsregeln im Kollisionsfall. Danach sollen gemeinsame Vergütungsregelungen bei Vorliegen kollidierender Regelungen in einem Tarifvertrag auch nicht etwa vollständig außer Kraft treten, sondern nur insoweit hinter dem Tarifvertrag zurücktreten, als dieser Regelungen zum gleichen Regelungsgegenstand enthält.

Für ein Verständnis des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG, nach dem dieser allein das Verhältnis nebeneinander bestehender Vereinbarungen regelt und nicht die Aufstellung von Vergütungsregeln verhindern soll, sprechen neben dem Wortlaut der Norm im Übrigen auch teleologische Erwägungen: Das gesetzgeberische Ziel der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Urheber und Werknutzer in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen (zu den zeitlichen Vorgaben des Verfahrens siehe § 36 Abs. 3 UrhG) würde konterkariert, wenn -ehe hierüber überhaupt verhandelt werden kann - zunächst einmal in jahrelangen Rechtsstreitigkeiten die kaum justiziable Frage geklärt werden müsste, ob bzw. inwieweit ein bestehender Tarifvertrag mit noch gar nicht getroffenen Regelungen nach § 36 UrhG kollidieren könnte und ob der möglicherweise kollidierende Tarifvertrag überhaupt wirksam ist. Selbst wenn gemeinsame Vergütungsregeln mit einzelnen Regelungen eines Tarifvertrages kollidieren sollten, erscheinen solche Vergütungsregeln - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Auffangregelung sachgerecht: So zeigt schon der hier geführte Rechtsstreit, dass der von der Klägerin ins Feld geführte Manteltarifvertrag keine Vergütungsregelung für den Fall enthält, dass die bei Eigenproduktionen der Klägerin unstreitig eingesetzten freien Kameraleute bildgestaltend tätig werden.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die im Termin vom 10. März 2015 vorgenommene Antragsänderung stellt keine teilweise Klagerücknahme dar, da die Klägerin ausweislich der Klagebegründung nur die zuletzt im Klageantrag genannten Produktionsformen zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO). Die hier zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage hat über den konkreten Fall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung und ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über

1.
die Person des Vorsitzenden,
2.
die Anzahl der Beisitzer,
3.
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
a)
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b)
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über

1.
die Person des Vorsitzenden,
2.
die Anzahl der Beisitzer,
3.
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
a)
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b)
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über

1.
die Person des Vorsitzenden,
2.
die Anzahl der Beisitzer,
3.
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
a)
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b)
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zu verhandeln.

Der Kläger ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die als Landesrundfunkanstalt für den Freistaat ... mit Sitz in M. zwei Fernseh- und acht Hörfunkprogramme sowie Online- und Videotextangebote verantwortet. Der Kläger ist Mitglied der ARD und veranstaltet gemeinsam mit weiteren Landesrundfunkanstalten u. a. das Fernsehprogramm „Das Erste“.

Der Kläger erwirbt Rechte an Inhalten für das von ihm verantwortete Programm in unterschiedlichen Konstellationen mit unterschiedlichen finanziellen Beteiligungen, nämlich in Gestalt von:

- Eigenproduktionen, die der Kläger selbst herstellt;

- Auftragsproduktionen, die der Kläger in Auftrag gibt und zu 100% finanziert;

- Koproduktionen, die der Kläger und der jeweilige Produzent jeweils anteilig finanzieren oder

- Lizenzproduktionen, an denen der Kläger lediglich Rechte erwirbt, ohne im Wege einer Beauftragung oder Koproduktion an der Herstellung beteiligt zu sein.

Bei Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen schließen die Kameraleute ihre Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller ab. Bei Eigenproduktionen greift der Kläger - jedenfalls auch, strittig ob ausschließlich - auf bei ihm fest angestellte Kameraleute zurück.

Der Beklagte ist ein 1980 als Berufsverband der freischaffenden, bildgestaltenden Kameraleute in Deutschland gegründeter Verein mit über 500 Mitgliedern (vgl. Satzung Anlage B 2).

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 (Anl. B 5) auf, Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG mit ihm aufzunehmen. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 13.05.2013 (Anl. B 6) mit, dass er „kein Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 UrhG“ sei. Der Kläger zeigte sich jedoch grundsätzlich bereit, an Gesprächen über die Vergütung von Kameraleuten im Bereich der Auftragsproduktion mitzuwirken, und regte an, dass zu diesem Zweck auch die Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen e.V. (nachfolgend: Produzentenallianz) als Interessenvertretung der Auftragsproduzenten einbezogen würden. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien fand sodann am 01.10.2013 ein erster Gesprächstermin zwischen dem Kläger, allen weiteren ARD-Rundfunkanstalten, der D. Film GmbH, der Produzentenallianz und dem Beklagten statt.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 (Anl. B 10) übersandte der Beklagte im Nachgang zu diesem Gesprächstermin an den Kläger einen Entwurf für gemeinsame Vergütungsregeln. Mit Schreiben vom 29.01.2014 stellte der Kläger ein weiteres Treffen für Mai 2014 in Aussicht.

Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien, im Rahmen dessen der Kläger dem Beklagten u. a. mitteilte, dass das geforderte Modell von Wiederholungsvergütungen für die ARD-Anstalten nicht in Betracht komme und man weitere Details gerne in einer nächsten Verhandlungsrunde erörtern wolle, die aus Gründen der Terminsfindung leider erst am 06.05.2014 stattfinden könne.

Nachdem der Beklagte den Kläger mehrfach unter Fristsetzung zu einer konkreten Stellungnahme zu dem Vergütungsvorschlag aufgefordert hatte (Anl. B 13, B 14, B 15), erklärte er mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anl. K 1 = B 16) die Verhandlungen für gescheitert.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 (Anl. K 2 = B 17) übersandte der Beklagte dem Kläger ergänzend einen speziell auf diesen abgestimmten Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln. Dort war unter Ziffer I. 1. als sachlicher Anwendungsbereich festgelegt:

„Für Filme, d. h. audiovisuelle Produktionen, die vom Sender selbst produziert oder in Auftrag gegeben oder die vom Sender genutzt werden. Erfasst sind sowohl voll- als auch teilfinanzierte Filme (nachfolgend: TV-Produktion).“

Der Kläger reagierte hierauf mit Schreiben vom 14.03.2014 (Anl. K 3 = Anl. B 18), worauf der Beklagte nochmals mit Schreiben vom 21.03.2014 (Anl. B 19) Stellung nahm.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 (Anl. K 5) leitete der Beklagte dann beim Oberlandesgericht München ein Schlichtungsverfahren ein.

Der Kläger macht geltend, die für das Feststellungsinteresse der vorliegenden Klage erforderliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses liege darin, dass sich der Beklagte einer Einlassungspflicht des Klägers zu formellen Verhandlungen nach § 36 UrhG berühme.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet, sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 36, 36 a UrhG nicht vorlägen und zwar weder im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Koproduktionen oder Lizenzproduktionen, noch für Eigenproduktionen.

Der Kläger führt hierzu aus, bezüglich Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen unterliege er keiner Einlassungspflicht, da er kein „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sei. Der Wortlaut der Norm des § 36 UrhG, die Systematik des Regelungskomplexes der §§ 32, 36, 36 a UrhG, Sinn und Zweck der Regelungen sowie die Gesetzesmaterialien belegten, dass Voraussetzung einer gemeinsamen Vergütungsregel sei, dass zwischen den Parteien eine urhebervertragliche Beziehung bestehe. Da zwischen den Mitgliedern des Beklagten und dem Kläger aber keinerlei vertragliche Beziehungen existierten, sondern der Kläger seine Nutzungsrechte von den Filmherstellern auf zweiter Stufe ableite, sei der Kläger kein „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst Auswertungshandlungen vornehme. Vielmehr sei eine konkrete vertragliche Beziehung zwischen dem Urheber und dem Verwerter unabdingbare Voraussetzung für die Frage der Eigenschaft als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, denn nach dessen Wortlaut erfolge die Aufstellung einer gemeinsamen Vergütungsregel zur „Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG“. § 36 UrhG sei daher im Lichte des § 32 UrhG zu sehen und diene dem Zweck der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“, wobei § 32 UrhG eine vertragliche Anspruchsgrundlage voraussetze. „Werknutzer“ sei im Gefüge der §§ 32, 36, 36 a UrhG derjenige, dem der Urheber vertraglich die Erlaubnis zur Nutzung des Werkes erteilt habe. Da die Mitglieder des Beklagten dem Kläger keine vertragliche Erlaubnis zur Werknutzung erteilt hätten, entfalle damit die Passivlegitimation des Klägers.

Nachdem der Kläger im Bereich der Auftrags- und Lizenzproduktionen keine Verträge mit den Mitgliedern des Beklagten abschließe, wäre die gemeinsame Vergütungsregel nach der Systematik des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gegenüber dem Kläger auch nicht durchsetzbar. Überdies könnten spezifische wirtschaftliche Belange der Filmhersteller - welche längst über Tarifverträge und gemeinsame Vergütungsregeln verhandelten - im Rahmen des Schlichtungsverfahrens keine Berücksichtigung finden, so dass bereits deshalb der Einigungsvorschlag keine Rückschlüsse zuließe, inwiefern dieser auch im Verhältnis der Mitglieder des Beklagten zu den Filmherstellern angemessen wäre. Nähme man eine Verpflichtung des Klägers zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an, so führe dies dazu, dass vorliegend Parteien ein Schlichtungsverfahren durchführten, dessen Ergebnis zwischen den Parteien aber niemals Anwendung finden würde, da diese Parteien keine Verträge abschlössen.

Dass der Kläger nicht passivlegitimiert sei, zeige auch eine teleologische Auslegung des Regelungskomplexes der §§ 32, 36, 36 a UrhG. So enthalte der Anspruch nach § 32 UrhG aus gutem Grund keine mit § 32 a Abs. 2 UrhG vergleichbare Durchgriffshaftung auf nicht mit dem Urheber vertraglich verbundenen Drittverwerter. § 36 UrhG beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf § 32 UrhG und nicht auf § 32 a UrhG, woraus ersichtlich werde, dass § 36 UrhG das Bestehen einer direkten vertraglichen Beziehung voraussetze. Schließlich zeige auch die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG die fehlende Passivlegitimation des Klägers, welchem die Möglichkeit fehle, einen Tarifvertrag mit den Urheberverbänden abzuschließen, da er für die hier in Rede stehenden Produktionen über keinerlei Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern des Beklagten verfüge.

Auch nach dem Willen des Gesetzgebers seien gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG nur im Rahmen von Vertragsverhältnissen zu verhandeln, wie die Gesetzesmaterialien belegten.

Der Kläger meint weiter, an der vorstehenden Bewertung ändere auch die Entscheidung des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nichts. Denn vorliegend fehle es an einem „unmittelbar bestimmenden Einfluss“ des Klägers auf die mit den Produzenten geschlossenen Verträge. Für die hier in Rede stehenden Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen existiere für Kameraleute weder ein System von Wiederholungsvergütungen, die durch den Kläger ausgezahlt würden, noch gebe der Kläger Vertragsmuster oder die auf insbesondere Wiederholungen bezogenen Vergütungen vor. Der Kläger stehe daher im Gegensatz zu dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nicht faktisch hinter den jeweiligen Vertragsschlüssen und nehme auch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verhandlungen. Der Umstand, dass der Auftragsproduzent über ein festes Budget verfüge, dessen Höhe in Verhandlungen zwischen dem Auftragsgeber und dem Auftragsnehmer festgelegt werde, führe mitnichten dazu, dass der Auftrag gebende Sender „hinter dem Vertragsabschluss“ des Auftragsproduzenten mit einem Kameramann stehe, also hierauf „unmittelbar bestimmenden Einfluss“ nehme.

Der Kläger macht weiter geltend, auch bezüglich Eigenproduktionen unterliege er keiner Einlassungspflicht. Bei Eigenproduktionen arbeite er mit den bei ihm fest angestellten bildgestaltenden Kameraleuten. Für diese Vertragsbeziehungen gelte ein Manteltarifvertrag, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen beinhalte (Anl. K 4). Dieser Tarifvertrag schließe nach § 32 Abs. 4 UrhG Ansprüche auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG aus und ging daher gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Soweit der Kläger bei seinen Eigenproduktionen freie Kameraleute einsetze, handele es sich nicht um bildgestaltende Kameraleute.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht geltend, es sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sein Anliegen auch sei, mit dem Kläger als unstreitigem Nutzer von urheberrechtlich geschützten Filmwerken nicht nur die Höhe der „angemessenen Vergütung“ gemäß § 32 UrhG für bildgestaltende Kameraleute festzulegen, sondern auch den Fairnessausgleich nach § 32 a Abs. 2 UrhG im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln zu regeln, wie in § 32 a Abs. 4 UrhG ausdrücklich vorgesehen. Auf eine vertragliche Beziehung könne es für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu § 32 a Abs. 2 UrhG daher von vornherein nicht ankommen. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger ohne weiteres verpflichtet, sich auf ein Schlichtungsverfahren nach §§ 36, 36 a UrhG einzulassen.

Damit komme es auf den Einwand, der Kläger sei angeblich nicht verpflichtet, mit dem Beklagten ein Schlichtungsverfahren zur Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG durchzuführen, nicht an. Allerdings sei die diesbezügliche Darstellung des Klägers ebenfalls unzutreffend. Der Kläger sei „Werknutzer“ im Sinne des Gesetzes, denn die tatsächliche Werknutzung erfolge gerade nicht durch den Fernsehproduzenten, sondern durch den Sender. Mit den Regelungen in §§ 36, 36 a UrhG solle einer Vereinigung von Urhebern - wie dem Beklagten - die Möglichkeit eröffnet werden, mit Nutzern von urheberrechtlich geschützten Werken - wie dem Kläger - gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen, und zwar nicht nur im Hinblick auf eine „weitere angemessene Beteiligung“ nach § 32 a Abs. 4, Abs. 2 UrhG, sondern auch und gerade über die Höhe der „angemessenen Vergütung“ im Sinne von § 32 UrhG. Dies entspreche nicht nur der seit Jahrzehnten formal geltenden tarifvertraglichen Praxis in der Fernsehwirtschaft in Deutschland, sondern zeige sich auch an den vom Beklagten im Jahr 2013 mit den Firmen C. Film/Television abgeschlossenen gemeinsamen Vergütungsregeln Kinofilm sowie dem Einigungsvorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln TV-Produktion aus dem Jahr 2014 (Anl. B 4). Bemessungsgrundlage für die dort geregelte Vergütung der Urheber nach § 32 UrhG könnten stets nur die eigenen Erträge und Vorteile der Filmproduzenten sein, nicht aber die durch die Werknutzung Dritter - wie etwa dem Kläger - umfangreich erzielten Erträge und Vorteile. Hierfür bedürfe es gesonderter Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, um zu gewährleisten, dass der Urheber auch an solchen Erträgen und Vorteilen angemessen im Sinne von § 11 Satz 2 UrhG partizipiere und der verfassungsrechtlich abgesicherte urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz gewahrt bleibe. In den vorgelegten Vergütungsregeln TV-Produktion sei auf Initiative der Filmproduktionsfirma auch ausdrücklich berücksichtigt worden, dass es nicht zu Doppelvergütungen des Urhebers bei Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln mit einem Sender oder sonstigem Drittnutzer kommen könne (Anl. B 4, Ziff. 6.4.).

Zu berücksichtigen sei auch, dass es auch um solche Werknutzungen gehe, an denen überhaupt kein (inländischer Produzent) als potenzieller Vertragspartner des Urhebers beteiligt sei, gleichwohl für Werknutzungen des Klägers im räumlichen Geltungsbereich des Urhebergesetzes gemäß §§ 32, 32 a UrhG Vergütungen für ausländische Kameraleute bzw. für deutsche Kameraleute, die im Ausland tätig seien, geschuldet sein könnten (§ 32 b UrhG).

Der Beklagte behauptet weiter, es sei unzutreffend, dass öffentlich-rechtliche Sendeanstalten mit Kameraleuten generell keine Wiederholungshonorare vereinbarten (vgl. Anl. B 20). Richtig sei aber, dass der Kläger - gesetzeswidrig - ein System der Wiederholungsvergütungen für Kameraleute nicht praktiziere. Tatsächlich bestünden für alle beteiligten tarifgebundenen Mitarbeiter des Klägers formell Haustarifverträge des Klägers, die für Werknutzungen sowohl Wiederholungsvergütungen als auch Folgevergütungen vorsähen (Anl. B 21, B 22, B 25). Auch bei Auftrags- oder Koproduktionen schlössen Filmhersteller mit den Urhebern Verträge, in denen sie die tariflichen Wiederholungsvergütungsmodelle der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten integrierten (vgl. Anl. B 23). Dass es bei dem Kläger eben kein System der Wiederholungsvergütungen für bildgestaltende Kameraleute gebe, zeige, wie ignorant man sich senderseitig gegenüber dem Gesetz und dessen Intentionen verhalte. Dass Produzenten in der Regel an Kameraleute keine Folgevergütungen ausreichten, sondern überwiegend mit einmaligen Buy-out-Vergütungen agierten, könne dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen, denn zum einen bestimme der Sender auch insoweit die finanziellen Vorgaben und zum anderen sei eine entsprechende übliche „Branchen(un)sitte“ nicht redlich im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG.

Der Beklagte ist der Auffassung, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich nicht zu dem des Urteils des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12). Auch gegenüber Kameraleuten würden die finanziellen bzw. wirtschaftlichen Konditionen durch die auftragserteilende öffentlich-rechtliche Sendeanstalt wie den Kläger bestimmt. So sei der Produzent bzw. Filmhersteller bei der Kalkulation stets genauen Vorgaben durch den die Produktion finanzierenden Sender unterworfen, die entweder in einem pauschalen Preislimit für einen bestimmten Sendeplatz bzw. ein bestimmtes Format bestünden, oder in Kalkulationsgesprächen nach Vorlage der Kalkulation durch den Produzenten über die Ablehnung einzelner Positionen oder deren Höhe durchgesetzt würden. Dabei gehe es dem Sender stets darum, den Gesamtpreis zu drücken, wobei auch die Gagen für die Stabspositionen wie etwa Kameramann/-frau senderseitig geprüft und in Frage gestellt würden. Die TV-Produzenten müssten dann innerhalb der wirtschaftlichen Vorgaben und Parameter der Sendeanstalten agieren und die an der Produktion Mitwirkenden mit den vom Sender zur Verfügung gestellten Mitteln vergüten. Den vom Kläger skizzierten „unabhängigen“ Produzenten, der selbstständig die Vergütungsparameter für die Kreativen bestimme und finanziere, gebe es jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Der Sender diktiere enge Produktionsbudgets, die den TV-Produzenten keinerlei Spielräume bei der Kalkulation - einschließlich der Gagenhöhe des Kameramanns - ließen. Der TV-Produzent sei in Deutschland stets nur die „verlängerte Werkbank“ des Senders.

Der Beklagte meint weiter, für einen Vorrang des Tarifvertrags gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei im jeweiligen Vergütungsprozess der Werknutzer beweisbelastet, an der Passivlegitimation des Klägers ändere dies nichts. Es sei falsch und werde bestritten, dass der Kläger bei Eigenproduktionen lediglich fest angestellte Kameraleute beschäftige. Der Kläger arbeite bei Eigenproduktionen keineswegs nur mit fest angestellten Arbeitnehmern, sondern auch mit freien bzw. selbstständigen Kameraleuten, so auch bei Dokumentarfilmen. Letztlich sei dies aber irrelevant, da der Kläger seine diesbezügliche Praxis jederzeit wieder ändern könne.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2015 (Bl. 79/82 d. A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A)

Die Klage ist zulässig.

I.

Das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 09.05.2014 eingeleitete Schlichtungsverfahren beim Oberlandesgericht München begründet keine entgegenstehende Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da dort allenfalls eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens erfolgt (BGH GRUR 2011, 808 Rdnr. 16 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), so dass keine Identität der Streitgegenstände gegeben ist.

II.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben.

1. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche rechtliche Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses liegt darin, dass sich der Beklagte einer Verpflichtung des Klägers zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG berühmt. So forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.04.2013 (Anl. B 5) dazu auf, Verhandlungen zu gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG aufzunehmen. Mit Schreiben vom 06.03.2014 (Anl. B 16) erklärte der Beklagte die Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln, sofern solche zwischen den Parteien bereits stattgefunden hätten, für gescheitert und verlangte vom Kläger die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2014 (Anl. K 2 = B 17) übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf gemeinsamer Vergütungsregeln und stellte am 09.05.2014 beim Oberlandesgericht München Antrag zur Bestellung des Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle nach § 36 a Abs. 3 Satz 1 UrhG (Anl. K 5).

2. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München lässt das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entfallen, da das Oberlandesgericht München im Rahmen dieses Verfahrens nicht befugt ist, mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu befinden, sondern allenfalls eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens vornimmt, welche das vorliegende Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu beseitigen vermag (BGH GRUR 2011, 808 Rdnr. 16 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens).

B) Die Klage ist begründet, soweit sie sich auf die Feststellung bezieht, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, hinsichtlich Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zu verhandeln. Für den Bereich der Eigenproduktionen ist der Feststellungsantrag dagegen unbegründet.

I.

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln auf. Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle gemäß § 36 a UrhG findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 UrhG verlangt. Unterstellt man vorliegend, dass die Parteien bislang keine formellen Verhandlungen nach § 36 UrhG geführt haben, so wäre vorliegend § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG einschlägig, anderenfalls aber jedenfalls § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 UrhG, nachdem der Beklagte die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat (vgl. Schreiben vom 06.03.2014, Anl. K 1 = Anl. B 16).

II.

Im Bereich der Eigenproduktionen muss sich der Kläger gemäß §§ 36, 36 a UrhG auf ein Schlichtungsverfahren über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG einlassen.

1. Bei Eigenproduktionen handelt es sich um solche, die der Kläger selbst herstellt. Er ist dabei unstreitig Vertragspartner der im Rahmen der Filmherstellung mitwirkenden Personen, insbesondere der bildgestaltenden Kameraleute und damit nach Auffassung beider Parteien „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

2. Selbst wenn man den zwischen den Parteien streitigen Vortrag des Klägers unterstellt, wonach er im Rahmen von Eigenproduktionen ausschließlich mit bei ihm angestellten bildgestaltenden Kameraleute arbeite, für die ein Manteltarifvertrag gelte, der detaillierte Regelungen über Urheberrechte und Vergütungen beinhalte (vgl. Anl. K 4) führt dies nicht dazu, dass hierdurch der Weg eines Schlichtungsverfahrens verschlossen ist. § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestimmt lediglich, dass in Tarifverträgen enthaltene Regelungen gemeinsamen Vergütungsregeln gegenüber tarifgebundenen Personen vorgehen. Aus diesem Vorrang folgt aber kein Verbot zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln. Vielmehr bleibt es den Parteien unbenommen, gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen und darin ihren besonderen Belangen Rechnung zu tragen (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 36 Rdnr. 14). Soweit eine Angemessenheitsvermutung des Tarifvertrags eine Bindung entfaltet, wäre dies im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen (so OLG München, GRUR-RR 2011, 441, 442 - Schlichtungsstellenbesetzung) bzw. spielt dies im Rahmen eines geltend gemachten Vergütungsanspruchs gemäß § 32 UrhG eine Rolle. Es erscheint im Übrigen auch sachgerecht, trotz - derzeit bestehenden Tarifvertrags durch Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen eine Auffangregelung für die Situationen zu treffen, in denen der Tarifvertrag nicht oder nicht mehr zur Anwendung gelangt. Dies ist insbesondere in Fällen vorstellbar, in denen der Kläger entgegen seiner bisherigen behaupteten Praxis bei Eigenproduktionen auch bildgestaltende freie Kameraleute einsetzt bzw. soweit es sich bei den von ihm eingesetzten freien Kameraleuten im konkreten Fall doch um solche handelt, die bildgestaltend tätig werden.

III.

Im Bereich von Lizenzproduktionen, also solchen, an denen der Kläger lediglich Rechte erwirbt, ohne an der Herstellung beteiligt zu sein, wie auch bei Koproduktionen, welche der Kläger und der jeweilige Produzent jeweils anteilig finanzieren, scheidet eine Verpflichtung des Klägers zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG aus, da der Kläger nicht als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen ist.

1. Zwar hält die Kammer daran fest, dass - wie bereits mit Urteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) entschieden - unter den Begriff des „Werknutzers“ im Sinne vom § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ausschließlich die unmittelbaren Vertragspartner der Urheber fallen. Aus dem Zusammenspiel von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG und § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UrhG folgt zwar zunächst, dass als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Regel der primäre Vertragspartner der Urheber in Betracht kommt; es kann aber weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes entnommen werden, dass „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ausschließlich die unmittelbaren Vertragspartner der Urheber sein können. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, der im Gegensatz zu § 32 UrhG eben gerade nicht von „Vertragspartnern“, sondern von „Werknutzern“ spricht. Auch nach der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck sind diejenigen Parteien, die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen, nicht notwendig identisch mit den Vertragsparteien im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. Vielmehr können und sollen gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG auch gegenüber außenstehenden Dritten Anwendung finden (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 Rdnr. 36). Dies sogar dann, wenn die Vergütungsregel nur von einem Werknutzer geschlossen wurde. In diesen Fällen sind die „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 und die „Vertragspartner“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht identisch. Im Übrigen findet § 32 UrhG auch bei der einseitigen Einwilligung in die Werknutzung Anwendung, also nicht nur bei gegenseitigen Verträgen (Schricker, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2010, § 32 Rdnr. 7).

2. Auf der anderen Seite kann aber auch nicht jeder tatsächliche Werknutzer automatisch ein solcher im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sein. Denn dies hätte zur Folge, dass jeder Lizenznehmer in der Kette nach dem unmittelbaren Vertragspartner des Urhebers für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach §§ 36, 36 a UrhG passivlegitimiert wäre, was mit der Intention des Gesetzes nicht vereinbar ist, wie auch die Ausnahmeregelung des § 32 a Abs. 2 UrhG zur Durchgriffshaftung eines Dritten im Falle des auffälligen Missverhältnisses zwischen Vergütung und Erträgen Dritter zeigt. Es bedarf somit einer normativen Auslegung des „Werknutzer“ - Begriffs im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wie die Kammer bereits mitUrteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) festgestellt hat Danach ist derjenige als „Werknutzer“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, der unmittelbar bestimmenden Einfluss auf die zwischen dem Urheber und seinem primären Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen nimmt. Im dortigen Fall stand die Klägerin faktisch hinter den jeweiligen Vertragsabschlüssen, nahm unmittelbaren Einfluss auf die Verhandlungen und gab nicht nur die Kalkulation, sondern auch konkrete Vertragsinhalte vor. Für die Lizenz- und Koproduktionen des Klägers ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass der Kläger in diesen Bereichen einen unmittelbaren bestimmenden Einfluss auf die Vertragsvereinbarungen mit den Urhebern hätte. Der bloße Erwerb von Rechten an einer Produktion eines Dritten (Lizenzproduktion) bzw. die lediglich anteilige Finanzierung (Koproduktion), ohne dass dargetan wäre, dass darüber hinaus konkret Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen würde, genügen zur Begründung der „Werknutzer“-Eigenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht.

3. Eine Verpflichtung des Klägers zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln lässt sich hier auch nicht aus § 32 a Abs. 4, Abs. 2 UrhG herleiten. § 32 a Abs. 4 UrhG sieht zwar auch für den Bereich des in § 32 a Abs. 1 UrhG geregelten Fairnessausgleichs den Vorrang bestehender Vergütungsregeln nach § 36 UrhG vor. In diesem Fall gilt der Vorrang der Vergütungsregelung nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem Dritten i. S. v. § 32 a Abs. 2 UrhG (Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 a Rdnr. 58). Dies setzt allerdings voraus, dass die ursprüngliche Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel gem. § 36 UrhG bestimmt worden ist, letztere also dem Vertrag zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bereits zugrunde gelegen hat (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 32 a Rdnr. 60). Demzufolge lässt sich aus § 32 a Abs. 4 UrhG aber nicht die Passivlegitimation eines Dritten, der nicht unter den Begriff des „Werknutzers“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG fällt, für die Vereinbarung gemeinsamer Vergütungsregeln herleiten.

IV.

Auch im Bereich von Auftragsproduktionen, die seitens des Klägers zu 100% finanziert werden, wird eine Werknutzer-Eigenschaft des Klägers im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht begründet.

1. Vorliegend ist der Fall einer „klassischen“ Auftragsproduktion zu beurteilen, bei welcher sich der Beitrag des Klägers „nur“ auf die Finanzierung beschränkt. Demgegenüber wird die wirtschaftliche und organisatorische Leistung der Filmherstellung durch den Produzenten erbracht, welcher die Verträge im eigenen Namen abschließt und das finanzielle Risiko trägt, also die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer in die Tat umsetzt und ihre wirtschaftlichen Folgen verantwortet (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 94 Rdnr. 8). Nicht streitgegenständlich sind demgegenüber Fälle der „unechten Auftragsproduktion“, bei denen der Auftragnehmer nur ausführendes Organ des Auftraggebers ist, indem er im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers die Urheber- und Leistungsrechte von den Urhebern erwirbt (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urhebergesetz, 4. Aufl. 2013, § 94 Rdnr. 9). Im Unterschied zu dem der Entscheidung der Kammer vom 06.11.2012 (Az. 33 O 1081/12) zugrunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend auch nicht dargetan, dass der Kläger einen unmittelbaren bestimmenden Einfluss auf die Vertragsvereinbarungen mit den Urhebern hätte, indem er insbesondere auch konkrete Vertragsinhalte vorgeben würde und faktisch hinter den zwischen dem Produzenten und den bildgestaltenden Kameraleuten geschlossenen Verträgen stünde.

2. Zwar kann der Kläger im Rahmen der hier in Rede stehenden echten Auftragsproduktionen mittelbar Einfluss auf die Verträge mit den Urhebern ausüben, indem er Budgetvorgaben macht. Die Entscheidung über die Verwendung des Budgets wie auch das wirtschaftliche Risiko verbleiben aber beim beauftragten Produzenten. Würde man den Kläger hier in ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen zwingen, hätte dies zur Folge, dass die im Bereich der Auftragsproduktion bestehende „Rollenverteilung“ zwischen dem Auftraggeber als Finanzgeber und dem Auftragnehmer als dem für die Filmherstellung wirtschaftlich und organisatorisch verantwortlichen Unternehmer keinen Bestand mehr hätte. Ein derartiger Eingriff in die Vertragsautonomie lässt sich aber nach der bestehenden Gesetzeslage nicht begründen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Soweit der Kläger seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend umformuliert hat, dass zwischen den einzelnen Produktionsarten differenziert wird, handelt es sich nicht um eine teilweise Klagerücknahme, sondern lediglich um eine Klarstellung, so dass die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht einschlägig ist. Denn aus der Klagebegründung hat sich von Anfang an ergeben, dass sich das Feststellungsbegehren auf die im zuletzt gestellten Antrag ausdrücklich genannten Produktionsarten beziehen sollte.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über

1.
die Person des Vorsitzenden,
2.
die Anzahl der Beisitzer,
3.
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
a)
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b)
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.